Erleichterte Einbürgerung via Ehe Schweiz (BüG Art. 21-25)
Gesuch um erleichterte Einbürgerung via Ehe
GESUCH UM ERLEICHTERTE EINBÜRGERUNG VIA EHE
Rechtsgrundlage: Bürgerrechtsgesetz (BüG, SR 141.0) Art. 21-25; Bürgerrechtsverordnung (BüV, SR 141.01); Staatssekretariat für Migration (SEM)
An: Staatssekretariat für Migration (SEM), Bern
Personalien der antragstellenden Person
Name: [Nachname] Vorname(n): [Vorname] Geburtsname: [Geburtsname] Geburtsdatum: [Geburtsdatum] Aktuelle Staatsangehörigkeit: [Staatsangehoerigkeit] Wohnsitz in der Schweiz seit: [Wohnsitz Schweiz Seit] Wohnadresse: [Wohnadresse Schweiz] Kanton: [Kanton]
Schweizer Ehegatte
Schweizer Ehegatte: [Eheg Vorname] [Eheg Nachname] Eheschliessung am: [Eheschliessungs Datum] Ehedauer: [Ehedauer Bestaetigung Jahre] Jahre
Erklärung: Die Ehe besteht seit mindestens 3 Jahren (BüG Art. 21 Abs. 1 lit. b) und die antragstellende Person lebt seit mindestens 5 Jahren legal in der Schweiz (BüG Art. 21 Abs. 1 lit. a).
Integration
Sprachkenntnisse: [Sprachkenntnisse] Sprachnachweis: [Sprachnachweis Art]
Gemeinsame Erklärung
Beide Ehegatten erklären, eine tatsächliche eheliche Gemeinschaft zu führen (BüG Art. 21 Abs. 1 lit. c) und bestätigen die Richtigkeit aller Angaben. Bei Widerruf der Einbürgerung wegen Erschleichung drohen strafrechtliche Folgen nach BüG Art. 41. Ort und Datum: [Ort], [Datum]
Antragstellerin / Antragsteller (ausländischer Ehegatte)
[Vorname] [Nachname]
Schweizer Ehegatte
[Eheg Vorname] [Eheg Nachname]
Was ist Erleichterte Einbürgerung via Ehe Schweiz (BüG Art. 21-25)?
Die Erleichterte Einbürgerung via Ehe (BüG Art. 21-25) ist ein in der Schweiz nach Bürgerrechtsgesetz (BüG, SR 141.0) Art. 21-25 geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Bei der erleichterten Einbürgerung erhält der ausländische Ehegatte das Schweizer Bürgerrecht — und damit automatisch das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht des Schweizer Ehegatten (BüG Art. 21 Abs. 2). Dies ist ein wesentlicher Vorteil gegenüber der ordentlichen Einbürgerung, bei der die Person frei eine Einbürgerungsgemeinde wählen kann.
Die erleichterte Einbürgerung via Ehe setzt nach BüG Art. 21 Abs. 1 drei kumulative Voraussetzungen voraus: erstens mindestens 5 Jahre legaler Aufenthalt in der Schweiz (BüG Art. 21 Abs. 1 lit. a); zweitens eine Ehe, die seit mindestens 3 Jahren besteht (BüG Art. 21 Abs. 1 lit. b); drittens eine tatsächliche eheliche Gemeinschaft (BüG Art. 21 Abs. 1 lit. c), d.h. die Ehegatten müssen zusammenleben und eine echte eheliche Lebensgemeinschaft führen.
Ausserdem muss die antragstellende Person nach BüG Art. 26 integriert sein: Respektierung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung; Beachtung der Werte der Bundesverfassung; Sprachkenntnisse in der Amtssprache des Wohnkantons. Die Sprachanforderungen für die erleichterte Einbürgerung sind tiefer als für die ordentliche: mindestens A2 mündlich und A2 schriftlich (BüV Art. 6 Abs. 1 i.V.m. BüG Art. 26).
Das Staatssekretariat für Migration (SEM) führt ein persönliches Gespräch mit beiden Ehegatten durch, um die Echtheit der ehelichen Gemeinschaft zu prüfen. Falsche Angaben — insbesondere über das Bestehen einer echten ehelichen Gemeinschaft — können nach BüG Art. 41 zum Widerruf der Einbürgerung führen und nach AIG Art. 118 strafrechtliche Konsequenzen haben. Der Einbürgerungsentscheid des SEM ist auf Bundesebene endgültig und kann beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
Zusätzlich zur ordentlichen erleichterten Einbürgerung via Ehe besteht nach BüG Art. 22-25 auch die erleichterte Einbürgerung für: Dritte Generation (BüG Art. 24a i.V.m. RV Art. 38 Abs. 2 BV): Kinder der dritten Ausländergeneration, die in der Schweiz aufgewachsen sind, können erleichtert eingebürgert werden, ohne die vollen 10 Jahre des ordentlichen Verfahrens erfüllen zu müssen; ehemalige Schweizer Bürger (BüG Art. 22-23): Personen, die das Schweizer Bürgerrecht durch Abstammung oder früher durch Ehe verloren haben, können erleichtert wiedereingebürgert werden; Ehegatten Verstorbener (BüG Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 25): Wer mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet war, die verstorben ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen die erleichterte Einbürgerung beantragen.
Wann brauchen Sie Erleichterte Einbürgerung via Ehe Schweiz (BüG Art. 21-25)?
Die erleichterte Einbürgerung via Ehe in der Schweiz ist in folgenden Situationen angezeigt.
Erste Situation: Ausländischer Ehegatte eines Schweizer Bürgers nach 5 Jahren Aufenthalt in der Schweiz. Der häufigste Anwendungsfall ist der ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin oder eines Schweizer Bürgers, der seit mindestens 5 Jahren legal in der Schweiz lebt und seit mindestens 3 Jahren verheiratet ist. Das Gesuch wird beim Staatssekretariat für Migration (SEM) in Bern eingereicht.
Zweite Situation: Person, die nicht die 10-jährige Wartefrist der ordentlichen Einbürgerung erfüllen möchte. Wer mit einem Schweizer Bürger verheiratet ist und die Voraussetzungen nach BüG Art. 21 erfüllt, kann die erleichterte Einbürgerung wählen und damit die 10-jährige Wartefrist der ordentlichen Einbürgerung umgehen.
Dritte Situation: Ausländer, die noch nicht im Besitz des Ausweises C sind. Im Gegensatz zur ordentlichen Einbürgerung (BüG Art. 9 Abs. 1 lit. b) ist der Ausweis C für die erleichterte Einbürgerung nicht Voraussetzung. Auch Personen mit Ausweis B können das Gesuch stellen, sofern die anderen Voraussetzungen erfüllt sind.
Vierte Situation: Personen mit tiefen bis mittleren Deutschkenntnissen. Die Sprachanforderungen für die erleichterte Einbürgerung (A2 mündlich und schriftlich, BüV Art. 6) sind tiefer als für die ordentliche Einbürgerung (B1 mündlich, A2 schriftlich). Für Personen, deren Sprachniveau noch nicht B1 erreicht hat, kann die erleichterte Einbürgerung leichter zugänglich sein.
Fünfte Situation: Nachträgliche Einbürgerung nach Eheabschluss im Ausland. Paare, die im Ausland geheiratet haben und danach gemeinsam in die Schweiz gezogen sind, können nach Erfüllung der 5-Jahres-Aufenthalts- und 3-Jahres-Ehefristen das Gesuch stellen.
Sechste Situation: Personen, die nach einer gescheiterten ordentlichen Einbürgerung eine Alternative suchen. Wer beim ordentlichen Einbürgerungsverfahren an der kantonalen oder kommunalen Ebene gescheitert ist (z.B. wegen mangelnder Sprachkenntnisse), kann nach Heirat mit einem Schweizer Bürger die erleichterte Route versuchen.
Siebte Situation: Personen, die das Schweizer Bürgerrecht früher durch Abstammung besassen. Wenn eine Person früher das Schweizer Bürgerrecht durch Abstammung hatte und es durch eigene Einbürgerung in einem anderen Staat verloren hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen die Wiedereinbürgerung nach BüG Art. 22 erleichtert möglich sein. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) prüft Wiedereinbürgerungsgesuche nach BüG Art. 22-23.
Was gehört in Ihr Erleichterte Einbürgerung via Ehe Schweiz (BüG Art. 21-25)?
Das Gesuch um erleichterte Einbürgerung via Ehe in der Schweiz umfasst mehrere zwingende Elemente.
Nachweis des 5-jährigen Aufenthalts in der Schweiz (BüG Art. 21 Abs. 1 lit. a): Kopien aller bisherigen Ausländerausweise; Auszüge aus den Einwohnerregistern aller Wohngemeinden in der Schweiz; AHV-Ausweis oder Sozialversicherungsauszug als Beleg des Aufenthalts; Steuerbescheinigungen der Steuerverwaltung. Die 5 Jahre müssen ununterbrochen sein; kürzere Auslandsaufenthalte (unter 6 Monate) unterbrechen die Frist nicht.
Nachweis der 3-jährigen Ehedauer (BüG Art. 21 Abs. 1 lit. b): Heiratsurkunde (Original oder beglaubigte Kopie mit Apostille und Übersetzung, falls aus dem Ausland); Auszug aus dem Zivilstandsregister des kantonalen Zivilstandsamts. Die Ehe muss seit mindestens 3 Jahren bestehen; die Aufenthaltszeit vor der Ehe in der Schweiz zählt für die 5-Jahres-Frist, nicht aber für die 3-Jahres-Ehedauer.
Nachweis der tatsächlichen ehelichen Gemeinschaft (BüG Art. 21 Abs. 1 lit. c): Das Staatssekretariat für Migration (SEM) prüft die Echtheit der ehelichen Gemeinschaft sorgfältig. Belege: gemeinsame Meldeadresse der Ehegatten (Wohnsitzbescheinigung); gemeinsamer Mietvertrag; Haushaltsbescheinigung; gemeinsame Bankkontoauszüge; Fotos der gemeinsamen Lebensgemeinschaft; ggf. Bestätigung von Nachbarn, Freunden oder Arbeitgebern.
Sprachnachweis gemäss BüV Art. 6: Für die erleichterte Einbürgerung sind Sprachkenntnisse auf Niveau A2 mündlich und A2 schriftlich nachzuweisen. Anerkannte Zertifikate: FIDE-Sprachnachweis A2; Goethe-Zertifikat A2; DELF A2 (Französisch); CELI 2 (Italienisch). Das SEM führt ein persönliches Gespräch mit der antragstellenden Person durch, in dem die Sprachkenntnisse auch mündlich überprüft werden.
Integrationsnachweis (AIG Art. 58a): Keine Sozialhilfeabhängigkeit; Einhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung; keine erheblichen Einträge im Strafregister; Teilnahme am Wirtschaftsleben oder an Ausbildung. Belege: Lohnausweise, Steuerbescheinigung, Strafregisterauszug, Betreibungsregisterauszug.
Angaben zum Schweizer Ehegatten: Schweizer Pass oder Identitätskarte des Schweizer Ehegatten (Kopie); Wohnsitzbescheinigung; Steuerbescheinigung. Der Schweizer Ehegatte unterzeichnet das Gesuch gemeinsam mit der antragstellenden Person und bestätigt die Angaben.
Gesuchsformular des SEM: Das offizielle Gesuchsformular für die erleichterte Einbürgerung ist auf der Website des Staatssekretariats für Migration (sem.admin.ch) erhältlich. forms-legal.com bietet eine kostenlose Mustervorlage und Checkliste. Das Gesuch wird direkt beim SEM in Bern eingereicht (einzige Behörde für erleichterte Einbürgerung).
Gebühren: Das SEM erhebt für die erleichterte Einbürgerung eine Gebühr von CHF 100. Es fallen keine kantonalen oder kommunalen Einbürgerungsgebühren an, da das Verfahren ausschliesslich auf Bundesebene stattfindet. Dies ist ein wesentlicher Kostenvorteil gegenüber der ordentlichen Einbürgerung.
Gesprächsvorbereitung für das SEM-Interview: Das persönliche Gespräch beim Staatssekretariat für Migration (SEM) ist der entscheidende Schritt im Verfahren. Bereiten Sie sich inhaltlich vor: Kennen Sie den Alltag Ihres Ehegatten (Arbeitsstelle, Hobbys, Geschwister, Eltern, Freunde); wissen Sie, wie Sie gemeinsam den letzten Urlaub verbracht haben; kennen Sie das Geburtsdatum und den Geburtsort Ihres Ehegatten. Das SEM befragt beide Ehegatten getrennt und vergleicht die Antworten. Kohärente und übereinstimmende Antworten beider Ehegatten sind das stärkste Indiz für eine echte eheliche Gemeinschaft.
Forms-legal.com: Eine vollständige Checkliste und ein kostenloses Mustergesuch für die erleichterte Einbürgerung via Ehe in der Schweiz finden Sie auf forms-legal.com. Die Mustervorlage deckt alle erforderlichen Angaben nach BüG Art. 21-25 und BüV Art. 6 systematisch ab.
So füllen Sie Ihr Erleichterte Einbürgerung via Ehe Schweiz (BüG Art. 21-25) aus
Das Gesuch um erleichterte Einbürgerung via Ehe in der Schweiz wird direkt beim Staatssekretariat für Migration (SEM) in Bern eingereicht.
Schritt 1 — Voraussetzungen prüfen: Prüfen Sie zunächst, ob alle drei kumulativen Voraussetzungen erfüllt sind (BüG Art. 21 Abs. 1): mindestens 5 Jahre legaler Aufenthalt in der Schweiz; Ehe besteht seit mindestens 3 Jahren; tatsächliche eheliche Gemeinschaft (beide Ehegatten wohnen zusammen). Ausserdem: Sprachkenntnisse A2 mündlich und schriftlich; keine erheblichen Einträge im Strafregister; keine dauernde Sozialhilfeabhängigkeit.
Schritt 2 — Gesuchsformular beim SEM herunterladen: Das offizielle Gesuchsformular für die erleichterte Einbürgerung nach BüG Art. 21 ist auf der Website des Staatssekretariats für Migration (sem.admin.ch) verfügbar. Laden Sie das aktuell gültige Formular herunter. Veraltete Formulare werden vom SEM nicht akzeptiert.
Schritt 3 — Unterlagen zusammenstellen: Gültige Reisepässe beider Ehegatten (Kopien); Heiratsurkunde (Original oder beglaubigte Kopie, ggf. mit Apostille und Übersetzung); Schweizer Pass oder Identitätskarte des Schweizer Ehegatten; Aufenthaltsnachweis der antragstellenden Person (Kopien aller Ausländerausweise B oder C); aktueller Ausweis B oder C (falls vorhanden); Wohnsitzbescheinigung beider Ehegatten (gemeinsame Adresse); Sprachnachweis (FIDE A2 oder gleichwertig nach BüV Art. 6); Strafregisterauszug (nicht älter als 3 Monate); Betreibungsregisterauszug (nicht älter als 3 Monate); Steuerbescheinigung und Lohnausweise.
Schritt 4 — Gesuch einreichen und Gebühren bezahlen: Senden Sie das vollständige Gesuch mit allen Beilagen per eingeschriebener Post ans SEM: Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern. Die Gebühr von CHF 100 ist gemäss Zahlungsanweisungen des SEM zu überweisen.
Schritt 5 — Persönliches Gespräch mit dem SEM: Nach Einreichung des vollständigen Gesuchs werden beide Ehegatten zu einem persönlichen Gespräch beim zuständigen Konsulat oder bei einer kantonalen Behörde eingeladen. Im Gespräch prüft das SEM die tatsächliche eheliche Gemeinschaft und die Sprachkenntnisse der antragstellenden Person.
Schritt 6 — Einbürgerungsentscheid und Ausweise: Nach positivem Entscheid des SEM wird der Einbürgerungsentscheid zugestellt. Die eingebürgerte Person kann danach beim kantonalen Zivilstandsamt den Schweizer Pass beantragen.
Schritt 7 — Wartezeit nach Gesuchseinreichung beim SEM: Das Staatssekretariat für Migration (SEM) bearbeitet Gesuche um erleichterte Einbürgerung in der Regel innerhalb von 6-18 Monaten. In dieser Zeit sind keine weiteren Handlungen der antragstellenden Person erforderlich, ausser auf die Einladung zum persönlichen Gespräch zu warten und auf Anfragen des SEM zu antworten. Teilen Sie dem SEM Adressänderungen unverzüglich mit, damit die Einladung zum Gespräch Sie erreicht.
Rechtliche Anforderungen für Erleichterte Einbürgerung via Ehe Schweiz (BüG Art. 21-25)
Die erleichterte Einbürgerung in der Schweiz via Ehe ist an spezifische gesetzliche Voraussetzungen und Risiken geknüpft.
Gesetzliche Grundlagen: BüG Art. 21-25 (SR 141.0) regeln die erleichterte Einbürgerung ausschliesslich via Ehe mit einem Schweizer Bürger. BüV Art. 6 (SR 141.01) legt die Sprachanforderungen fest. AIG Art. 58a (SR 142.20) regelt die Integrationskriterien, die auch für die erleichterte Einbürgerung massgebend sind. Verfahrensbehörde ist das Staatssekretariat für Migration (SEM) als einzige und letzte Bundesbehörde.
Voraussetzungen BüG Art. 21 Abs. 1: Drei kumulative, nicht alternative Voraussetzungen: (a) mindestens 5 Jahre legaler Aufenthalt in der Schweiz; (b) Ehe seit mindestens 3 Jahren; (c) tatsächliche eheliche Gemeinschaft (keine Trennung, kein getrennter Wohnsitz). Das SEM prüft alle drei Voraussetzungen sorgfältig, insbesondere Kriterium (c).
Widerruf bei Erschleichung der Einbürgerung (BüG Art. 41): Das SEM kann die erleichterte Einbürgerung für nichtig erklären, wenn sie durch Täuschung erschlichen wurde — insbesondere durch falsche Angaben über die tatsächliche eheliche Gemeinschaft (Scheinehe). Die Frist für den Widerruf beträgt 8 Jahre nach der Einbürgerung. Ein Widerruf hat den Verlust des Schweizer Bürgerrechts zur Folge. Bei einer Scheinehe drohen ausserdem strafrechtliche Konsequenzen nach AIG Art. 118 (Täuschung der Behörden) und ZGB Art. 26 (Scheinehe).
Integrationsvoraussetzungen (BüG Art. 26): Respektierung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung; Beachtung der Werte der Bundesverfassung (SR 101); Sprachkenntnisse A2 mündlich und schriftlich in der Amtssprache des Wohnkantons; keine dauernde Sozialhilfeabhängigkeit; keine erheblichen Einträge im Strafregister.
Keine kantonalen/kommunalen Wohnsitzfristen: Im Gegensatz zur ordentlichen Einbürgerung bestehen bei der erleichterten Einbürgerung keine kantonalen oder kommunalen Wohnsitzfristen. Das Verfahren findet ausschliesslich auf Bundesebene statt.
Rechtsbehelfe: Gegen eine Ablehnung des Gesuchs durch das SEM kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Zustellung des ablehnenden Entscheids.
Auswirkung der Scheidung auf das Schweizer Bürgerrecht: Das Schweizer Bürgerrecht bleibt nach einer Scheidung grundsätzlich erhalten, sofern die Ehe bei der Einbürgerung tatsächlich bestanden hat. Ausnahme: Das SEM hatte Anlass zur Annahme einer Scheinehe und widerruft die Einbürgerung innerhalb von 8 Jahren nach BüG Art. 41.
Häufige Fehler bei Ihrem Erleichterte Einbürgerung via Ehe Schweiz (BüG Art. 21-25)
Bei Gesuchen um erleichterte Einbürgerung in der Schweiz via Ehe treten regelmässig folgende Fehler auf.
Fehler 1 — Ehedauer von 3 Jahren nicht erfüllt: Das häufigste Missverständnis ist die Verwechslung von Aufenthaltsdauer und Ehedauer. Die Ehe muss seit mindestens 3 Jahren bestehen, nicht nur der Aufenthalt in der Schweiz. Eine kurz vor dem Gesuch eingegangene Ehe erfüllt die Voraussetzung von BüG Art. 21 Abs. 1 lit. b nicht.
Fehler 2 — Kein gemeinsamer Wohnsitz nachgewiesen: Das SEM legt grossen Wert auf den Nachweis der tatsächlichen ehelichen Gemeinschaft (BüG Art. 21 Abs. 1 lit. c). Paare, die keinen gemeinsamen Wohnsitz haben oder sich getrennt gemeldet haben, gefährden ihr Gesuch erheblich. Stellen Sie sicher, dass beide Ehegatten an derselben Adresse gemeldet sind.
Fehler 3 — Sprachnachweis fehlt oder nicht anerkannt: Nicht alle Sprachzeugnisse werden vom SEM anerkannt. Verwenden Sie ausschliesslich die in BüV Art. 6 und der SEM-Liste aufgeführten anerkannten Sprachnachweise. Veraltete Zertifikate (mehr als 5 Jahre alt) werden oft nicht akzeptiert.
Fehler 4 — Falsche Angaben über die eheliche Gemeinschaft: Das SEM führt ein persönliches Gespräch mit beiden Ehegatten, um die Echtheit der ehelichen Gemeinschaft zu prüfen. Widersprüchliche Aussagen der Ehegatten führen zur Ablehnung. Bereiten Sie sich gemeinsam auf Fragen über den gemeinsamen Alltag, Urlaubspläne, Hobbys und familiäre Lebensumstände vor.
Fehler 5 — Dokumente ohne Apostille oder Übersetzung: Ausländische Dokumente (Heiratsurkunde, Geburtsurkunde) müssen mit einer Apostille nach dem Haager Apostillenübereinkommen versehen und in eine Amtssprache der Schweiz übersetzt werden. Dokumente ohne Apostille werden vom SEM zurückgewiesen.
Fehler 6 — Gesuch nach Trennung der Ehegatten eingereicht: Das Gesuch darf nur eingereicht werden, wenn die Ehegatten tatsächlich zusammenleben (BüG Art. 21 Abs. 1 lit. c). Ein Gesuch nach einer Trennung oder Scheidung ist unzulässig und führt zur Ablehnung durch das SEM.
Quellen und Zitate
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- ZGB Art. 26CH official
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"Erleichterte Einbürgerung via Ehe Schweiz (BüG Art. 21-25) (Schweiz)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/switzerland/government/declarations/einbuergerung-erleichtert-ehe-schweiz.
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Die ordentliche Einbürgerung (BüG Art. 9-20, SR 141.0) erfordert 10 Jahre Aufenthalt in der Schweiz, Ausweis C und Entscheid auf allen drei Staatsebenen (Gemeinde, Kanton, Bund via SEM). Die erleichterte Einbürgerung via Ehe (BüG Art. 21-25) erfordert nur 5 Jahre Aufenthalt in der Schweiz und 3 Jahre Ehe mit einem Schweizer Bürger. Der Entscheid erfolgt ausschliesslich durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) auf Bundesebene. Es braucht weder Ausweis C noch kantonale/kommunale Wohnsitzfristen. Die Sprachanforderungen sind tiefer (A2 statt B1 mündlich). Die Gebühren belaufen sich auf CHF 100 (nur Bundesgebühr), während bei der ordentlichen Einbürgerung CHF 300-1000 anfallen können. Die erleichterte Einbürgerung ist in der Regel schneller (6-18 Monate) als die ordentliche Einbürgerung (1-2 Jahre oder mehr).
Die Schweiz erlaubt grundsätzlich die doppelte Staatsbürgerschaft. Nach der erleichterten Einbürgerung via Ehe müssen Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit nicht aufgeben, sofern Ihr Herkunftsland die doppelte Staatsbürgerschaft ebenfalls akzeptiert. Die Schweiz stellt keine Bedingung der Aufgabe der alten Staatsbürgerschaft. Einige Länder (z.B. Österreich, früher Deutschland) verlangen jedoch, dass ihre Staatsangehörigen beim Erwerb einer fremden Staatsbürgerschaft die ursprüngliche Staatsbürgerschaft verlieren oder eine Beibehaltungsgenehmigung beantragen. Deutschland hat 2024 die doppelte Staatsbürgerschaft weitgehend ermöglicht. Klären Sie die Regelung Ihres Herkunftslandes vor der Einbürgerung bei der Botschaft oder einem Rechtsanwalt. Bei Ehegatten von Schweizer Bürgern aus Ländern ohne Standesamtsregister können die Auslandsvertretungen der Schweiz (Schweizer Botschaften) mit der Beurkundung der Personenstandsdaten beauftragt werden. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hat in der Weisung zur erleichterten Einbürgerung Richtlinien für solche Fälle festgelegt. Betroffene Personen sollten frühzeitig Kontakt mit der nächsten Schweizer Botschaft aufnehmen, um Verzögerungen zu vermeiden.
Das Staatssekretariat für Migration (SEM) führt nach Einreichung des vollständigen Gesuchs ein persönliches Gespräch mit beiden Ehegatten durch. Geprüft werden: Tatsächlichkeit der ehelichen Gemeinschaft (gemeinsamer Alltag, gemeinsames Wohnen, gemeinsame Lebensgestaltung); Sprachkenntnisse der antragstellenden Person in der Amtssprache des Wohnkantons (A2 mündlich nach BüV Art. 6); allgemeine Kenntnisse über die Schweiz und die lokalen Lebensumstände. Die Ehegatten werden in der Regel getrennt befragt. Übereinstimmende Antworten auf konkrete Fragen über den gemeinsamen Lebensalltag (z.B. Essgewohnheiten, Urlaubspläne, familiäre Netzwerke, Arbeitsstelle des anderen) stärken das Gesuch. Widersprüchliche Antworten können zur Ablehnung führen. Das kantonale Bürgerrechtsamt prüft die echte und gelebte eheliche Gemeinschaft anhand konkreter Belege: gemeinsame Adresse im Einwohnerregister, gemeinsame Steuererklärung, gemeinsames Konto, gemeinsame Versicherungsvertraege, gemeinsame Anmeldung bei Behörden. Wer nach der Einbürgerung von einem Schweizer Bürger geschieden wird, verliert das Schweizer Bürgerrecht nicht, es sei denn, die Einbürgerung wurde durch Täuschung erschlichen (BueG Art. 36).
Das Schweizer Bürgerrecht bleibt nach einer Scheidung in der Regel erhalten, sofern die Ehe bei der Einbürgerung echt war. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) kann die erleichterte Einbürgerung nach BüG Art. 41 nur widerrufen, wenn nachgewiesen wird, dass sie durch falsche Angaben über die tatsächliche eheliche Gemeinschaft erschlichen wurde. Die Widerrufsfrist beträgt 8 Jahre ab der Einbürgerung. Eine Scheidung nach der Einbürgerung allein ist kein Widerrufsgrund, sofern die Ehe zuvor echt bestanden hat. Wenn allerdings das SEM bereits zum Zeitpunkt des Gesprächs Zweifel hatte und die Scheidung kurz nach der Einbürgerung erfolgt, kann das SEM ein Widerrufverfahren einleiten. Im Zweifelsfall empfiehlt sich eine rechtliche Beratung. Das Einbürgerungsgespräch zur erleichterten Einbürgerung ist weniger umfangreich als das ordentliche Interview. Es konzentriert sich auf die Überprüfung der Kenntnisse über die Schweiz, der ehelichen Gemeinschaft und der Sprachkenntnisse in der Amtssprache des Wohnkantons. Das SEM führt in der Regel ein schriftliches Gesuchsverfahren durch; ein persönliches Gespräch ist nicht in jedem Fall vorgesehen (BueG Art. 21-25 SR 141.0).
Für die erleichterte Einbürgerung via Ehe nach BüG Art. 21-25 in Verbindung mit BüV Art. 6 sind Sprachkenntnisse auf Niveau A2 mündlich und A2 schriftlich in der Amtssprache des Wohnkantons (Deutsch, Französisch, Italienisch oder Rätoromanisch) nachzuweisen. A2 entspricht dem Grundniveau — einfache Sätze und Ausdrücke verstehen und verwenden, sich in vertrauten Situationen auf einfache Weise verständigen können. Dies ist tiefer als die B1-Anforderung der ordentlichen Einbürgerung. Anerkannte Nachweise nach BüV Art. 6 und SEM-Liste: FIDE-Sprachnachweis A2; Goethe-Zertifikat A2 (Deutsch); DELF A2 (Französisch); CELI 2 (Italienisch). Das SEM überprüft die Sprachkenntnisse auch im persönlichen Gespräch. Aktuelle Liste anerkannter Nachweise: sem.admin.ch. Für die erleichterte Einbürgerung nach BueG Art. 21 gilt eine besondere Wohnsitzvoraussetzung: mindestens 3 Jahre Aufenthalt in der Schweiz. Personen, die sich erst nach der Heirat in der Schweiz angemeldet haben, müssen sicherstellen, dass sie die 3-Jahres-Frist erfüllen, bevor das Gesuch eingereicht wird. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) berechnet die Wohnsitzdauer anhand der Einwohnerregister-Daten und der Angaben im Gesuch (BueV Art. 27 SR 141.01).
Ja, das Staatssekretariat für Migration (SEM) kann das Gesuch um erleichterte Einbürgerung ablehnen, wenn die Voraussetzungen nach BüG Art. 21 nicht erfüllt sind: Ehedauer unter 3 Jahren; Aufenthalt in der Schweiz unter 5 Jahren; fehlende tatsächliche eheliche Gemeinschaft; Scheineheverdacht. Ausserdem kann das SEM ablehnen, wenn die Integrationsvoraussetzungen nach BüG Art. 26 nicht erfüllt sind: keine ausreichenden Sprachkenntnisse; erhebliche Einträge im Strafregister; dauernde Sozialhilfeabhängigkeit. Gegen eine Ablehnung kann die antragstellende Person beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Die Frist beträgt 30 Tage ab Zustellung des ablehnenden Entscheids. Das Bundesgericht ist als letzte Instanz eingeschränkt zuständig. Bei der erleichterten Einbürgerung nach BueG Art. 25 (Kinder mit Schweizer Mutter oder Vater) ist keine Ehegatteneigenschaft erforderlich. Das Verfahren orientiert sich an Art. 25 BueG und BueV Art. 27 ff. Die Gebühren und Fristen sind ähnlich wie beim erleichterten Verfahren nach BueG Art. 21. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) ist für das Bundesverfahren zuständig; das kantonale Bürgerrechtsamt für die Erteilung des kantonalen Bürgerrechts.
Das Verfahren für die erleichterte Einbürgerung via Ehe dauert in der Regel 6-18 Monate ab vollständiger Einreichung des Gesuchs beim Staatssekretariat für Migration (SEM). Die Dauer hängt von der Auslastung des SEM und der Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen ab. In einem ersten Schritt prüft das SEM das Gesuch und bestellt die Ehegatten zu einem persönlichen Gespräch. Nach dem Gespräch wird das SEM-interne Prüfungsverfahren abgeschlossen und ein Entscheid gefällt. Die Bearbeitungszeiten können je nach Auslastung des SEM variieren. Vergewissern Sie sich, dass alle Unterlagen vollständig sind, um Rückfragen und Verzögerungen zu minimieren. Das SEM informiert über den aktuellen Stand unter sem.admin.ch. Nach der erleichterten Einbürgerung erwirbt der neue Schweizer Bürger neben dem Bundesbürgerrecht auch das Bürgerrecht des Kantons und der Gemeinde. Das Gemeinderegister (Bürgerrollen) wird entsprechend aktualisiert. Das Amt für Gemeinden und Raumordnung des jeweiligen Kantons (z.B. AV Kanton Bern, GVA Kanton Zürich) verwaltet die kantonalen Bürgerrollen und stellt die Bürgerrechtsurkunde aus (BueG Art. 21 i.V.m. kantonalem Bürgerrechtsgesetz).
Minderjährige Kinder des ausländischen Ehegatten können nach BüG Art. 25 in bestimmten Fällen in die erleichterte Einbürgerung einbezogen werden. Voraussetzung ist unter anderem, dass das Kind in der Schweiz lebt und integriert ist. Die Einbeziehung von Kindern muss ausdrücklich beantragt und bewilligt werden; sie erfolgt nicht automatisch. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) prüft für jedes Kind individuell, ob die Voraussetzungen nach BüG Art. 25 erfüllt sind. Kinder, die nach der erleichterten Einbürgerung des Elternteils geboren werden, erwerben das Schweizer Bürgerrecht automatisch durch Abstammung (ius sanguinis) nach BüG Art. 1, sofern die eingebürgerte Person rechtlich der Elternteil ist. Für volljährige Kinder besteht keine Möglichkeit der Einbeziehung in die erleichterte Einbürgerung; sie müssen das ordentliche Verfahren durchlaufen.
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