Ausländerausweis-Ersatz Schweiz — Gesuch (AIG Art. 8, AIV)
Gesuch Ausländerausweis-Ersatz
GESUCH UM ERSATZ DES AUSLÄNDERAUSWEISES
Rechtsgrundlage: Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) Art. 8; Ausländer- und Integrationsverordnung (AIV, SR 142.201) Art. 14-22; kantonales Migrationsamt [Kanton]
Personalien
Name: [Nachname] Vorname(n): [Vorname] Geburtsdatum: [Geburtsdatum] Staatsangehörigkeit: [Staatsangehoerigkeit] Kategorie des Ausweises: [Ausweis Kategorie] Ausweisnummer (alt): [Ausweis Nummer] Ablaufdatum (alt): [Ablaufdatum Alter Ausweis]
Verlust / Beschädigung
Grund für Ersatz: [Grund Ersatz] Datum: [Verlust Datum] Ort: [Verlust Ort] Polizeirapport-Nr.: [Polizeirapport Nummer]
Zustelladresse
Wohnadresse: [Wohnadresse Schweiz] Kanton: [Kanton] Telefon: [Telefon]
Erklärung und Unterschrift
Die unterzeichnende Person bestätigt, dass der genannte Ausländerausweis verloren, gestohlen oder beschädigt ist und begehrt die Ausstellung eines Ersatzdokuments nach AIG Art. 8. Falsche Angaben sind nach AIG Art. 118 strafbar. Ort und Datum: [Ort], [Datum]
Inhaberin / Inhaber des Ausweises
[Vorname] [Nachname]
Was ist Ausländerausweis-Ersatz Schweiz — Gesuch (AIG Art. 8, AIV)?
Der Ausländerausweis-Ersatz — Gesuch (AIG Art. 8, AIV) ist ein in der Schweiz nach Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) Art. 8 geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Ausländerausweise in der Schweiz werden in verschiedenen Kategorien ausgestellt, je nach Aufenthaltsstatus: Ausweis B (Aufenthaltsbewilligung, AIG Art. 33); Ausweis C (Niederlassungsbewilligung, AIG Art. 34); Ausweis G (Grenzgängerbewilligung, AIG Art. 35); Ausweis L (Kurzaufenthaltsbewilligung, AIG Art. 32); Ausweis F (Vorläufig aufgenommene Personen, AIG Art. 85); Ausweis N (Asylsuchende, AsylG Art. 24); Ausweis S (Schutzbedürftige, AsylG Art. 75). Jede Kategorie erfordert unterschiedliche Verfahren und Behörden beim Ersatzgesuch.
Das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Sitz in Bern ist die übergeordnete Bundesbehörde; die effektive Ausstellung der Ausländerausweise erfolgt durch die kantonalen Migrationsämter (z.B. Migrationsamt Kanton Zürich, Amt für Migration Kanton Bern, Migrationsamt Kanton Luzern, Amt für Migration und Integration Kanton Aargau). Zuständig ist das kantonale Migrationsamt des aktuellen Wohnsitzkantons der Inhaberin oder des Inhabers.
Ausländerausweise in der Schweiz sind biometrische Dokumente, die in einer Fabrikationsstätte des Bundes (Bundesamt für Polizei fedpol) hergestellt werden. Sie enthalten einen Chip mit biometrischen Daten (Gesichtsbild, Fingerabdrücke) nach den Standards der ICAO (International Civil Aviation Organization). Der Inhaber trägt den Ausländerausweis ständig bei sich und muss ihn auf Verlangen von Behörden (Polizei, Zoll, kantonales Migrationsamt) vorweisen (AIG Art. 89 Abs. 1).
Bei Verlust, Diebstahl oder Beschädigung des Ausländerausweises muss die Inhaberin oder der Inhaber unverzüglich das kantonale Migrationsamt benachrichtigen und ein Ersatzgesuch stellen (AIG Art. 8 i.V.m. AIV Art. 14). Ein fehlender oder ungültiger Ausländerausweis stellt keinen illegalen Aufenthalt dar, sofern der zugrunde liegende Aufenthaltsstatus noch gültig ist; es kann aber zu Unannehmlichkeiten bei Polizeikontrollen oder Grenzübertritten führen.
Der neue Ausländerausweis hat dieselbe Gültigkeitsdauer wie der ursprüngliche Ausweis (d.h. er läuft zum selben Datum ab wie der verlorene Ausweis) und nicht das Gültigkeitsdatum des alten Ausweises plus die reguläre Bewilligungsdauer.
Bei einem Ausweis, der nahe seinem Ablaufdatum steht, empfiehlt sich die Kombination von Ersatzgesuch und Verlängerungsgesuch. Das kantonale Migrationsamt prüft in diesem Fall sowohl den Ersatz als auch die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Die Gebühren für Ersatz und Verlängerung werden separat erhoben. Wer den Ausweis nur noch für wenige Monate benötigt und dann die Schweiz verlassen will, kann auf das Ersatzgesuch verzichten und stattdessen den Reisepass verwenden; für Grenzübertritte im Schengenraum reicht EU/EFTA-Angehörigen auch die nationale Identitätskarte.
Biometrische Sicherheitsmerkmale des Ausländerausweises: Der Schweizer Ausländerausweis enthält seit 2010 einen Chip nach RFID-Standard mit biometrischen Daten (digitales Gesichtsbild und Fingerabdrücke). Diese Sicherheitsmerkmale wurden vom Bundesamt für Polizei (fedpol) und dem Staatssekretariat für Migration (SEM) eingeführt, um Fälschungen zu verhindern. Im Chip sind gemäss BGIAA (Bundesgesetz über das Informationssystem für den Ausländer- und Asylbereich) ausserdem Personalien und Bewilligungsdetails gespeichert.
Wann brauchen Sie Ausländerausweis-Ersatz Schweiz — Gesuch (AIG Art. 8, AIV)?
Ein Gesuch um Ersatz des Ausländerausweises in der Schweiz ist in folgenden Situationen erforderlich.
Erste Situation: Verlust des Ausländerausweises. Wer seinen Ausländerausweis (B, C, G, L, F, N oder S) verloren hat, muss umgehend beim kantonalen Migrationsamt des Wohnsitzkantons ein Ersatzgesuch stellen (AIG Art. 8 i.V.m. AIV Art. 14). Ohne gültigen Ausländerausweis kann es bei Polizeikontrollen, Bankgeschäften oder Grenzübertritten zu Schwierigkeiten kommen.
Zweite Situation: Diebstahl des Ausländerausweises. Bei Diebstahl muss zusätzlich zum Ersatzgesuch beim kantonalen Migrationsamt eine Anzeige bei der zuständigen Kantonspolizei erstattet werden. Der Polizeirapport (mit Rapportnummer) ist dem Ersatzgesuch beizulegen. Das kantonale Migrationsamt benötigt den Polizeirapport, um den entwendeten Ausweis im SEM-System zu sperren.
Dritte Situation: Beschädigung oder Unleserlichkeit des Ausländerausweises. Ausländerausweise, die durch Wassereinwirkung, Hitze oder mechanische Einwirkung beschädigt oder unleserlich geworden sind, müssen ersetzt werden. Das beschädigte Dokument ist dem kantonalen Migrationsamt zurückzugeben.
Vierte Situation: Namensänderung nach Heirat oder Scheidung. Nach einer Heirat oder Scheidung ändert sich in der Regel der Familienname; der bestehende Ausländerausweis mit dem alten Namen wird ungültig und muss durch einen neuen Ausweis mit dem aktuellen Namen ersetzt werden. Dem Ersatzgesuch ist die Heiratsurkunde oder das Scheidungsurteil beizulegen.
Fünfte Situation: Änderung des Vornamens oder Geburtsdatums nach berichtigtem Zivilstandseintrag. Ergibt sich aus einem berichtigten Zivilstandseintrag (Berichtigung der Geburtsurkunde) eine Änderung des Vornamens oder des Geburtsdatums, muss der Ausländerausweis entsprechend korrigiert und ersetzt werden.
Sechste Situation: Ablauf der Gültigkeit. Obwohl ein abgelaufener Ausweis nicht «verloren» ist, muss er vor dem Ablaufdatum oder kurz danach beim kantonalen Migrationsamt zur Verlängerung eingereicht werden. Das Verlängerungsverfahren (AIG Art. 33 Abs. 2 ff.) unterscheidet sich vom Ersatzverfahren; es wird eine erneute Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen durchgeführt.
Siebte Situation: Ausweis unlesbar durch technischen Defekt des Chips. Bei einem Defekt des RFID-Chips des Ausländerausweises (z.B. durch starke Magnetfelder, Verbiegen oder elektrostatische Entladung) kann der Ausweis bei behördlichen Lesegeräten nicht mehr korrekt ausgelesen werden. In diesem Fall empfiehlt sich ein Ersatzgesuch beim kantonalen Migrationsamt; das Originalformular ist dem Migrationsamt zur Überprüfung vorzulegen.
Was gehört in Ihr Ausländerausweis-Ersatz Schweiz — Gesuch (AIG Art. 8, AIV)?
Das Gesuch um Ersatz des Ausländerausweises in der Schweiz enthält folgende zwingend anzugebende Informationen.
Personalien der Inhaberin oder des Inhabers: Vollständige Vornamen und Familienname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, aktuelle Wohnadresse in der Schweiz und Telefonnummer. Diese Angaben dienen der eindeutigen Identifikation der Person im Informationssystem des Staatssekretariats für Migration (SEM) und im kantonalen Ausländerinformationssystem (AUPER).
Kategorie des zu ersetzenden Ausweises: Die genaue Kategorie des verlorenen, gestohlenen oder beschädigten Ausweises (B, C, G, L, F, N oder S) muss angegeben werden, da jede Kategorie von einer anderen Abteilung des kantonalen Migrationsamts bearbeitet wird.
Ausweisnummer und Ablaufdatum des alten Ausweises: Falls bekannt, die Nummer des alten Ausweises (7-stellige Zahl, aufgedruckt auf dem Ausweis); das Ablaufdatum des alten Ausweises (DD.MM.JJJJ). Diese Angaben ermöglichen dem kantonalen Migrationsamt, den alten Ausweis im SEM-System zu sperren und den neuen Ausweis mit demselben Ablaufdatum auszustellen.
Grund für den Ersatz: Verlust, Diebstahl, Beschädigung oder Datenänderung (z.B. Namensänderung nach Heirat). Bei Diebstahl: Nummer des Polizeirapports der Kantonspolizei.
Datum und Ort des Verlustes oder der Beschädigung: Angaben darüber, wann und wo der Ausweis verloren oder beschädigt wurde. Diese Angaben sind für die Dokumentation im kantonalen Migrationsamt erforderlich.
Erforderliche Beilagen: Gültiger Reisepass (Kopie); bei Diebstahl: Kopie des Polizeirapports (mit Rapportnummer); biometrisches Passfoto (35 × 45 mm, weisser Hintergrund); bei Namensänderung: Heiratsurkunde oder Scheidungsurteil; beschädigter Ausweis (Original ist zurückzugeben, sofern vorhanden); Zahlungsbeleg der Gesuchsgebühr.
Biometrische Erfassung: Auch für den Ersatz-Ausländerausweis ist eine neue biometrische Datenerfassung (Fingerabdrücke, Gesichtsbild) beim kantonalen Migrationsamt erforderlich, da die biometrischen Daten aktuell gehalten werden müssen. Der Termin wird nach Einreichung des Gesuchs vergeben.
Zuständige Behörde und Gebühren: Zuständig ist das kantonale Migrationsamt des Wohnsitzkantons. In einigen Kantonen kann das Ersatzgesuch auch bei der Einwohnerkontrolle der Wohngemeinde eingereicht werden, die es ans kantonale Migrationsamt weiterleitet. forms-legal.com bietet eine kostenlose Mustervorlage für das Ersatzgesuch. Die Gebühren betragen je nach Kanton CHF 65-100 für den Ersatz-Ausländerausweis. Bei Diebstahl können die Gebühren in bestimmten Kantonen reduziert oder erlassen werden, wenn ein Polizeirapport vorliegt.
Ausweis im Ausland verloren: Wer den Schweizer Ausländerausweis im Ausland verloren hat, muss diesen Verlust nach der Rückkehr in die Schweiz unverzüglich dem kantonalen Migrationsamt melden. Für die Einreise in die Schweiz kann der Reisepass (oder für EU/EFTA-Angehörige die nationale Identitätskarte) verwendet werden. Es empfiehlt sich zudem, den Verlust bei der lokalen Polizei im Ausland zu melden und einen Polizeirapport zu erhalten, der dem kantonalen Migrationsamt vorgelegt werden kann.
Ersatz bei mehrfach verlorenen Ausweisen: Wer wiederholt seinen Ausländerausweis verliert (mehr als zweimal innerhalb weniger Jahre), kann vom kantonalen Migrationsamt um eine Erklärung gebeten werden. Das kantonale Migrationsamt kann die Gebühren für den Ersatz erhöhen oder besondere Auflagen machen. Informieren Sie das kantonale Migrationsamt proaktiv über besondere Umstände.
Eidesstattliche Erklärung bei ungeklärtem Verbleib: Falls der Ausweis weder als gestohlen noch als verloren gemeldet werden kann (z.B. bei Postdiebstahl), verlangt das kantonale Migrationsamt eine schriftliche eidesstattliche Erklärung des Inhabers mit detaillierter Schilderung der Umstände (AIV Art. 12 SR 142.201). Diese Erklärung ist Bestandteil des Ersatzgesuchs.
So füllen Sie Ihr Ausländerausweis-Ersatz Schweiz — Gesuch (AIG Art. 8, AIV) aus
Das Gesuch um Ersatz des Ausländerausweises in der Schweiz muss unverzüglich nach Bekanntwerden des Verlustes, des Diebstahls oder der Beschädigung beim zuständigen kantonalen Migrationsamt eingereicht werden.
Schritt 1 — Bei Diebstahl: Anzeige bei Kantonspolizei erstatten: Wurde der Ausweis gestohlen, erstatten Sie zunächst eine Anzeige bei der Kantonspolizei des Wohnorts. Verlangen Sie eine Kopie des Polizeirapports mit der Rapportnummer. Dieser Polizeirapport ist dem Ersatzgesuch beizulegen.
Schritt 2 — Zuständiges kantonales Migrationsamt kontaktieren: Wenden Sie sich unverzüglich telefonisch oder schriftlich an das kantonale Migrationsamt des Wohnsitzkantons. Die Kontaktdaten der kantonalen Migrationsämter sind auf dem Portal der Kantone verfügbar (z.B. migrationsamt.zh.ch für Zürich, amm.be.ch für Bern, migration.lu.ch für Luzern). Das kantonale Migrationsamt kann den verlorenen oder gestohlenen Ausweis sofort im SEM-System sperren, um Missbrauch zu verhindern.
Schritt 3 — Gesuchsformular ausfüllen: Laden Sie das Ersatzgesuchsformular des kantonalen Migrationsamts von der Website des Migrationsamts herunter oder holen Sie es persönlich dort ab. Füllen Sie alle Felder vollständig aus. Geben Sie alle relevanten Informationen über den Verlust, den Diebstahl oder die Beschädigung an. Unterschreiben Sie das Formular.
Schritt 4 — Unterlagen zusammenstellen: Kopie des gültigen Reisepasses; biometrisches Passfoto (35 × 45 mm); bei Diebstahl: Kopie des Polizeirapports; beschädigter Ausweis (falls vorhanden); bei Namensänderung: Heiratsurkunde oder Scheidungsurteil; Zahlungsbeleg der Gesuchsgebühr.
Schritt 5 — Biometrische Erfassung und Abholung des neuen Ausweises: Nach Einreichung des vollständigen Gesuchs und Bezahlung der Gebühr werden Sie vom kantonalen Migrationsamt für die biometrische Erfassung aufgeboten. Nach der biometrischen Erfassung wird der neue Ausländerausweis in der Regel innerhalb von 2-4 Wochen zugestellt oder beim kantonalen Migrationsamt zur Abholung bereitgestellt.
Schritt 6 — Ausweis im Ausland verloren: Melden Sie in diesem Fall den Verlust so bald wie möglich bei der nächsten Schweizer Botschaft oder dem Schweizer Konsulat im Ausland. Die Botschaft kann eine provisorische Bescheinigung des Aufenthaltsstatus ausstellen, die Ihnen die Rückreise in die Schweiz erleichtert. Nach Rückkehr in die Schweiz reichen Sie das Ersatzgesuch beim kantonalen Migrationsamt ein.
Schritt 7 — Sofortmassnahmen bei Verdacht auf Identitätsmissbrauch: Falls Sie vermuten, dass jemand Ihren gestohlenen Ausweis für betrügerische Zwecke missbraucht (z.B. für die Eröffnung eines Bankkontos oder eine Online-Registrierung), erstatten Sie sofort Strafanzeige bei der Kantonspolizei und informieren Sie das kantonale Migrationsamt und ggf. das Bundesamt für Polizei (fedpol) über den Sachverhalt.
Rechtliche Anforderungen für Ausländerausweis-Ersatz Schweiz — Gesuch (AIG Art. 8, AIV)
Der Ersatz des Ausländerausweises in der Schweiz unterliegt verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen.
Gesetzliche Grundlagen: AIG Art. 8 (SR 142.20) verpflichtet ausländische Personen, sich in der Schweiz mit einem gültigen Ausländerausweis auszuweisen. AIV Art. 14-22 (SR 142.201) regeln die Ausstellung, Erneuerung und den Ersatz von Ausländerausweisen im Detail. Bundesgesetz über das Informationssystem für den Ausländer- und Asylbereich (BGIAA) regelt die Datenhaltung in AUPER (kantonales Ausländerinformationssystem) und Ordipro (diplomatisches Personal).
Pflicht zur unverzüglichen Meldung: Nach AIG Art. 8 ist die Person bei Verlust oder Diebstahl des Ausländerausweises verpflichtet, dies unverzüglich beim kantonalen Migrationsamt zu melden. Eine Verletzung dieser Meldepflicht kann zu Bussen nach kantonalem Recht führen. Das kantonale Migrationsamt sperrt den verlorenen oder gestohlenen Ausweis im SEM-System, um Missbrauch durch Dritte zu verhindern.
Biometrische Daten: Ausländerausweise in der Schweiz enthalten seit 2010 obligatorisch biometrische Daten (Fingerabdrücke und digitales Gesichtsbild), die auf einem RFID-Chip gespeichert sind. Die Erfassung biometrischer Daten muss persönlich beim kantonalen Migrationsamt erfolgen; eine Vertretung durch eine andere Person ist nicht möglich. Die biometrischen Daten werden im SEM-System zentral gespeichert und nach Ablauf des Ausweises gelöscht (BGIAA Art. 6).
Gültigkeitsdauer des Ersatzausweises: Der Ersatzausweis hat dieselbe Gültigkeitsdauer wie der ursprüngliche Ausweis. Handelt es sich um einen Ausweis B, der noch 1 Jahr gültig wäre, wird der Ersatzausweis ebenfalls mit demselben Ablaufdatum ausgestellt. Vor Ablauf des Ausweises muss die Person rechtzeitig ein Verlängerungsgesuch einreichen (AIG Art. 33 Abs. 2 ff. für Ausweis B, AIG Art. 34 für Ausweis C).
Gebührenpflicht: Für die Ausstellung des Ersatzausweises werden Gebühren nach der Gebührenverordnung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) erhoben. Die Gebühren betragen je nach Kanton CHF 65-100. In einigen Kantonen können die Gebühren bei nachgewiesenem Diebstahl (Polizeirapport) reduziert werden.
Strafrechtliche Konsequenzen bei Missbrauch: Wer einen verlorenen oder gestohlenen Ausländerausweis benutzt oder einen gefundenen Ausweis nicht beim kantonalen Migrationsamt abgibt, macht sich strafbar nach StGB Art. 252 (Fälschung von Ausweisen) oder AIG Art. 115 ff. Das Migrationsamt kann bei Verdacht auf Missbrauch das Bundesamt für Polizei (fedpol) einschalten.
Häufige Fehler bei Ihrem Ausländerausweis-Ersatz Schweiz — Gesuch (AIG Art. 8, AIV)
Bei Gesuchen um Ersatz des Ausländerausweises in der Schweiz treten regelmässig folgende Fehler auf.
Fehler 1 — Verlust nicht unverzüglich gemeldet: Manche Personen warten Wochen oder Monate, bevor sie den Verlust des Ausländerausweises beim kantonalen Migrationsamt melden. Diese Verzögerung kann bei Behörden- oder Bankkontrollen zu Schwierigkeiten führen, da ein gültiger Ausweis nach AIG Art. 8 vorzuweisen ist. Melden Sie den Verlust umgehend.
Fehler 2 — Bei Diebstahl keine Polizeirapport erstattet: Ohne Polizeirapport können manche kantonale Migrationsämter den Diebstahl nicht als solchen verarbeiten und behandeln den Fall wie einen Verlust mit regulären Gebühren. Erstatten Sie bei Diebstahl immer eine Anzeige bei der Kantonspolizei.
Fehler 3 — Veraltetes Passfoto: Das biometrische Passfoto muss den aktuellen Richtlinien (35 × 45 mm, weisser Hintergrund, kein Kopfbedeckung) entsprechen. Veraltete oder nicht den Richtlinien entsprechende Fotos werden zurückgewiesen.
Fehler 4 — Beschädigter Ausweis nicht zurückgegeben: Bei einem beschädigten Ausweis muss das alte Dokument dem kantonalen Migrationsamt zurückgegeben werden. Wer den alten Ausweis nicht zurückgibt, obwohl er vorhanden ist, kann Schwierigkeiten beim Ersatzgesuch erhalten.
Fehler 5 — Gesuch beim falschen Migrationsamt eingereicht: Bei einem Wohnsitzwechsel in einen anderen Kanton muss das Ersatzgesuch beim kantonalen Migrationsamt des neuen Wohnsitzkantons eingereicht werden, nicht beim alten.
Fehler 6 — Keine biometrische Erfassung persönlich durchgeführt: Die biometrische Erfassung (Fingerabdrücke, Foto) muss persönlich beim kantonalen Migrationsamt erfolgen; eine Vertretung ist nicht möglich. Planen Sie ausreichend Zeit ein, da kantonale Migrationsämter oft Terminwartezeiten haben.
Fehler 7 — Gesuch per E-Mail oder Telefon statt schriftlich: Das Ersatzgesuch für den Ausländerausweis muss schriftlich und persönlich (oder per Post) beim kantonalen Migrationsamt eingereicht werden. Eine Meldung per E-Mail oder Telefon allein ist nicht ausreichend, um die Sperrung des alten Ausweises im SEM-System zu veranlassen und das Ersatzgesuch formell einzureichen. Achten Sie darauf, das Gesuch auf dem offiziellen Formular des kantonalen Migrationsamts einzureichen.
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Beim Verlust des Ausländerausweises (B, C, G, L, F, N oder S) in der Schweiz müssen Sie unverzüglich folgende Schritte unternehmen: Melden Sie den Verlust sofort beim kantonalen Migrationsamt Ihres Wohnsitzkantons (telefonisch oder persönlich). Das kantonale Migrationsamt (z.B. Migrationsamt Kanton Zürich, Amt für Migration Kanton Bern, Migrationsamt Kanton Luzern) sperrt den verlorenen Ausweis im SEM-System des Staatssekretariats für Migration (SEM). Stellen Sie beim kantonalen Migrationsamt ein Ersatzgesuch gemäss AIG Art. 8 i.V.m. AIV Art. 14-22. Bringen Sie gültigen Reisepass, biometrisches Foto und die Gebühr mit. Das kantonale Migrationsamt beantragt beim SEM einen neuen Ausweis mit denselben Daten und demselben Ablaufdatum wie der verlorene Ausweis. Das kantonale Migrationsamt unterscheidet zwischen Verlust und Diebstahl: Bei Diebstahl ist es wichtig, zeitnah eine Diebstahlanzeige bei der zuständigen Kantonspolizei zu erstatten. Das Polizeiprotokoll (Anzeigennummer) ist dem Ersatzgesuch beizulegen. Ohne Anzeige bei der Polizei kann das kantonale Migrationsamt annehmen, der Ausweis sei verloren gegangen, was höhere Gebühren auslösen kann, da 'Verlust' als sorgfaltswidriger Umgang gilt (AIV Art. 12 SR 142.201).
Nachdem Sie das vollständige Ersatzgesuch beim kantonalen Migrationsamt eingereicht haben und die biometrische Erfassung (Fingerabdrücke, Foto) erfolgt ist, dauert es in der Regel 2-4 Wochen, bis der neue Ausländerausweis ausgestellt wird. Die Ausländerausweise werden zentral durch das Bundesamt für Polizei (fedpol) in Zusammenarbeit mit dem SEM hergestellt und anschliessend per Post an das kantonale Migrationsamt oder an die Inhaberin/den Inhaber versandt. In Ausnahmefällen (z.B. unmittelbar bevorstehende Reise oder Grenzübertritt) kann das kantonale Migrationsamt eine temporäre Bescheinigung ausstellen, die den Aufenthaltsstatus bis zur Ausstellung des neuen Ausweises belegt. Bei missbräuchlicher Verwendung des verlorenen Ausweises durch Dritte ist auch das Amt für Personenstandswesen (Zivilstandsamt) und allenfalls fedpol zu informieren. Das kantonale Migrationsamt kann in solchen Fällen ein Ersatzdokument mit einem aktualisierten Sicherheitsmerkmal ausstellen, das das verlorene Dokument ungueligtig macht. Eine Sperrung des verlorenen Ausweises im nationalen Ausweisregister (AUPER) erfolgt automatisch nach Meldung beim kantonalen Migrationsamt.
Das Migrationsrecht der Schweiz und das Strafgesetzbuch (StGB) schützen vor Missbrauch von Ausländerausweisen. Wer einen Ausländerausweis einer anderen Person benutzt, macht sich nach StGB Art. 252 (Fälschung von Ausweisen) und AIG Art. 115 ff. strafbar. Das kantonale Migrationsamt und das Staatssekretariat für Migration (SEM) können beim Bundesamt für Polizei (fedpol) Meldung erstatten, wenn ein Missbrauchsverdacht besteht. Durch die biometrischen Daten auf dem Chip des Ausländerausweises (Fingerabdrücke, Gesichtsbild) ist ein Missbrauch des Ausweises durch eine andere Person in Situationen mit biometrischer Prüfung (z.B. Grenzübertritt) erschwert. Sobald Sie den Verlust oder Diebstahl beim kantonalen Migrationsamt melden, wird der Ausweis im SEM-System gesperrt. Das kantonale Migrationsamt kann in Verdachtsfällen ein Interview verlangen, um die Umstände des Verlusts zu klären. Falls der Ausweis arglistig als verloren gemeldet wurde, kann dies nach AIG Art. 118 als Täuschung von Behörden strafrechtlich verfolgt werden. Ehrlichkeit und vollständige Angaben bei der Verlustmeldung sind daher unabdingbar. Falsche Angaben können ausserdem die Bewilligung gefährden (AIG Art. 62 Abs. 1 lit. a SR 142.20).
Nach AIG Art. 89 Abs. 1 sind ausländische Personen in der Schweiz verpflichtet, sich bei Kontrollen durch Polizei oder andere Behörden durch den Ausländerausweis oder den Reisepass auszuweisen. Eine dauernde Tragepflicht des Ausländerausweises auf sich selbst besteht nicht; die Pflicht zur Vorlage entsteht jedoch bei Kontrollen. Wenn Sie den Ausländerausweis zu Hause aufbewahren, nehmen Sie ihn für Situationen mit, in denen Sie kontrolliert werden könnten (Grenzübertritt, Polizeikontrolle, Bankkonto-Eröffnung, Immatrikulation an einer Schweizer Hochschule). Ohne gültigen Ausweis können Behörden den Aufenthaltsstatus nicht auf Anhieb prüfen, was zu zeitaufwändigeren Kontrollen führen kann. Beim Ausweis-Ersatz wird das Ablaufdatum des neuen Ausweises in der Regel entsprechend dem ursprünglichen Bewilligungsablauf festgelegt, nicht neu gesetzt. Das bedeutet: Läuft die Bewilligung in 3 Monaten ab, wird auch der Ersatzausweis mit 3 Monaten Gültigkeitsdauer ausgestellt. Gleichzeitig mit dem Ersatzgesuch kann daher eine Verlängerung der Bewilligung beantragt werden, falls der Ablauf nahe ist (AIV Art. 48 SR 142.201).
Die Gebühren für den Ersatz des Ausländerausweises variieren je nach Kanton und Ersatzgrund. In den meisten Kantonen betragen die Gebühren für die Ausstellung eines Ersatz-Ausländerausweises CHF 65-100. Bei Diebstahl mit Polizeirapport können einige kantonale Migrationsämter eine reduzierte Gebühr erheben. Grundlage ist die Gebührenverordnung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD). Erkundigen Sie sich beim zuständigen kantonalen Migrationsamt über die aktuellen Gebühren. Die Gebühr ist in der Regel bei der Einreichung des Gesuchs zu bezahlen (Kreditkarte, Einzahlungsschein oder Barzahlung je nach kantonalem Migrationsamt). Zusätzliche Kosten können für die Erstellung eines Polizeirapports anfallen, falls die Kantonspolizei Gebühren für Rapporte erhebt. In dringenden Fällen (z.B. bevorstehende Auslandreise) kann das kantonale Migrationsamt auf Antrag eine vorläufige Bescheinigung des Aufenthaltsstatus ausstellen, die bis zur Ausstellung des neuen Ausweises als Aufenthaltsnachweis dient. Diese Bescheinigung ersetzt den Ausweis nicht vollständig, wird aber von vielen Arbeitgebern und Banken als vorübergehender Nachweis akzeptiert. Informieren Sie die Grenzbehörde bei der Einreise in die Schweiz über die Bescheinigung.
Ja, Sie können die Schweiz mit einem gültigen Reisepass oder Nationalpass Ihres Herkunftslandes verlassen und wieder einreisen, auch wenn der Ausländerausweis fehlt. Der Ausländerausweis ist kein Reisedokument, sondern ein Aufenthaltsnachweis innerhalb der Schweiz. Für die Wiedereinreise in die Schweiz benötigen Sie den gültigen Reisepass. Falls Sie EU/EFTA-Angehöriger sind und keinen Reisepass, aber eine nationale Identitätskarte besitzen, können Sie diese für die Einreise in die Schengenzone und in die Schweiz verwenden (FZA Anhang I Art. 1). Bei Unsicherheiten über Einreiseberechtigungen empfiehlt sich eine Rückfrage beim kantonalen Migrationsamt oder beim Staatssekretariat für Migration (SEM) unter sem.admin.ch. Bei einem verlorenen Ausweis empfiehlt es sich ausserdem, umgehend die Bank und den Arbeitgeber zu informieren, damit keine missbräuchlichen Handlungen unter dem Namen des Ausweisverlustes erfolgen können. Eine Sperrung des verlorenen Ausweises im nationalen Ausweisregister (AUPER) erfolgt automatisch nach Meldung beim kantonalen Migrationsamt. Das AHV-Ausgleichskasse des Kantons sollte ebenfalls informiert werden, falls der Ausweis als Identitätsnachweis für AHV-Rentenangelegenheiten benutzt wird.
Nein. Der Ersatz-Ausländerausweis wird mit demselben Ablaufdatum ausgestellt wie der verlorene, gestohlene oder beschädigte Ausweis (AIV Art. 22). Das Ablaufdatum richtet sich nach dem Datum der ursprünglichen Bewilligung, nicht nach dem Datum des Ersatzgesuchs. Beispiel: Ihr Ausweis B läuft am 31. Dezember 2026 ab; der Ersatzausweis wird ebenfalls bis zum 31. Dezember 2026 ausgestellt. Vor Ablauf des Ersatzausweises müssen Sie ein Verlängerungsgesuch beim kantonalen Migrationsamt stellen, sofern Sie weiterhin in der Schweiz bleiben möchten. Die Verlängerung des Ausweises B wird nach AIG Art. 33 Abs. 2 erneut inhaltlich geprüft (Weiterhin gültiger Aufenthaltszweck, keine Widerrufsgründe nach AIG Art. 62). Das kantonale Migrationsamt erhebt für den Ersatz des Ausweises eine Gebühr, die in der Regel höher ist als die normale Verlängerungsgebühr. Die genaue Gebühr richtet sich nach kantonalem Recht und der Ursache des Verlusts. In vielen Kantonen beträgt die Gebühr für den Ersatz CHF 100-150. Wer nachweist, dass der Ausweis durch Diebstahl verloren gegangen ist (Polizeiprotokoll), kann in einigen Kantonen eine reduzierte Gebühr beantragen (AIV Art. 12 Abs. 3 SR 142.201).
Ja, einen gefundenen Ausländerausweis einer anderen Person müssen Sie abgeben. Sie können den Ausweis direkt beim kantonalen Migrationsamt des Wohnsitzkantons der Person abgeben oder der nächsten Polizeidienststelle übergeben, die den Ausweis ans kantonale Migrationsamt weiterleitet. Wer einen gefundenen Ausländerausweis behält oder — schlimmer noch — benutzt, macht sich strafbar nach StGB Art. 252 (Fälschung von Ausweisen) und kann auch nach AIG Art. 115 ff. strafrechtlich verfolgt werden. Das Schweizer Recht verpflichtet Personen, Fundsachen zu melden (ZGB Art. 720). Für den Fund des Ausweises haben Sie kein Recht auf eine Fundigebühr; diese gilt nur für Sachen von erheblichem Wert und nicht für amtliche Ausweisdokumente. Die kantonalen Migrationsämter verwalten den Ausweisersatz-Prozess unterschiedlich: Im Kanton Zürich ist ein Online-Verlustmeldeformular (migrationsamt.zh.ch) verfügbar; im Kanton Bern muss das Gesuch schriftlich beim Amt für Migration Kanton Bern (amm.be.ch) eingereicht werden. Die meisten Kantone bieten eine telefonische Hotline für Fragen zur Verlustmeldung an. Erkundigen Sie sich auf der Website des zuständigen kantonalen Migrationsamts.
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