Ehevertrag Schweiz
EHEVERTRAG
Gemäss Art. 181-195 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210)
1. VERTRAGSPARTEIEN
Dieser Ehevertrag wird abgeschlossen zwischen:
ERSTER EHEGATTE: [Spouse 1 Name] Geburtsdatum: [Spouse 1 DOB] Staatsangehörigkeit: [Spouse 1 Nationality] AHV-Nr.: [Spouse 1 AHV] Adresse: [Spouse 1 Address] Beruf: [Spouse 1 Occupation]
ZWEITER EHEGATTE: [Spouse 2 Name] Geburtsdatum: [Spouse 2 DOB] Staatsangehörigkeit: [Spouse 2 Nationality] AHV-Nr.: [Spouse 2 AHV] Adresse: [Spouse 2 Address] Beruf: [Spouse 2 Occupation]
(nachfolgend gemeinsam die "Ehegatten")
2. VORBEMERKUNGEN
Die Ehegatten schliessen diese Vereinbarung [Marriage Status] ihrer Ehe vom [Marriage Date], eingetragen oder einzutragen beim [Marriage Registry].
Die Ehegatten wünschen, ihre güterrechtlichen Verhältnisse gemäss Art. 181 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) zu regeln.
Beide Ehegatten erklären, dass sie diese Vereinbarung aus freiem Willen, in voller Kenntnis ihrer rechtlichen Folgen und ohne Zwang oder unzulässige Beeinflussung eingehen, und dass sie handlungsfähig im Sinne von ZGB Art. 13 sind.
3. GÜTERSTAND
Die Ehegatten vereinbaren hiermit den folgenden ehelichen Güterstand: [Chosen Regime], gemäss dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB). Der gesetzliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung (ZGB Art. 196-220) wird durch die hier getroffene Wahl ersetzt bzw. abgeändert.
4. VERMÖGENSZUORDNUNG
Die folgenden Vermögenswerte werden als Eigengut des ersten Ehegatten gemäss ZGB Art. 198 erklärt: [Spouse 1 Eigengut]
Die folgenden Vermögenswerte werden als Eigengut des zweiten Ehegatten gemäss ZGB Art. 198 erklärt: [Spouse 2 Eigengut]
Alle in dieser Vereinbarung nicht als Eigengut bezeichneten Vermögenswerte gelten als Errungenschaft gemäss ZGB Art. 197 und unterstehen den Bestimmungen des gewählten Güterstandes.
5. VORSORGEAUSGLEICH
Die Ehegatten nehmen zur Kenntnis, dass Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge (BVG / 2. Säule) und Freizügigkeitsleistungen, die während der Ehe geäufnet wurden, bei Scheidung der obligatorischen Teilung (Vorsorgeausgleich) gemäss ZGB Art. 122-124e unterliegen. Dieser obligatorische Ausgleich kann durch diesen Ehevertrag nicht ausgeschlossen werden. Freiwillige Vorsorgeguthaben der Säule 3a werden nach dem gewählten Güterstand zugeordnet.
6. SCHULDENREGELUNG
Jeder Ehegatte haftet für seine vorehelichen Schulden selbst. Während der Ehe entstandene Schulden werden gemäss den Bestimmungen des gewählten Güterstandes nach dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) zugeordnet.
7. ÄNDERUNG UND AUFHEBUNG
Dieser Ehevertrag kann jederzeit durch gegenseitige schriftliche Vereinbarung beider Ehegatten geändert oder aufgehoben werden, unter Vorbehalt des zwingenden Erfordernisses der öffentlichen Beurkundung gemäss ZGB Art. 184. Eine einseitige Änderung ist nicht zulässig.
8. ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
Dieser Ehevertrag untersteht [Governing Law] Recht ([Other Governing Law]). Bei internationalem Verhältnis richtet sich die Rechtswahl nach IPRG Art. 52.
Sämtliche Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung werden den zuständigen Gerichten im Kanton [Jurisdiction Canton], Schweiz, gemäss ZPO Art. 23 unterbreitet.
9. ÖFFENTLICHE BEURKUNDUNG
Dieser Ehevertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung durch eine in der Schweiz zugelassene Urkundsperson (Notar/Notarin) gemäss ZGB Art. 184. Die nachstehenden Unterschriften sind vor der Urkundsperson zu beglaubigen.
First Spouse
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Signature
Second Spouse
________________
Signature
Was ist Ehevertrag Schweiz?
Der Ehevertrag ist ein in der Schweiz nach Swiss Civil Code (ZGB) art. 181-251 geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Der gesetzliche Güterstand in der Schweiz ist die Errungenschaftsbeteiligung nach Art. 196 bis 220 ZGB. Jeder Ehegatte behalt sein Eigengut gemäss Art. 198 ZGB — dazu gehören vorhelich erworbenes Vermögen, Schenkungen, Erbschaften sowie Gegenstände des persönlichen Gebrauchs — sowie seine während der Ehe erarbeiteten Errungenschaft nach Art. 197 ZGB. Beim Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung wird der Vorschlag, also der Überschuss der Errungenschaft eines jeden Ehegatten nach Art. 215 ZGB, bei Auflosung der Ehe zu gleichen Teilen geteilt. Das Bundesgericht hat in BGE 141 III 145 präzisiert, dass Wertzuwachse des Eigenguts, die auf den gemeinsamen Bemühungen der Ehegatten beruhen, als Errungenschaft zu qualifizieren sind.
Durch einen Ehevertrag können die Ehegatten nach Art. 182 ZGB wählen zwischen der Gütergemeinschaft nach Art. 221 bis 246 ZGB und der Gueetertrennung nach Art. 247 bis 251 ZGB. Unter der Gütergemeinschaft werden sämtliche Vermögenswerte und Schulden beider Ehegatten mit Ausnahme des Sonderguts im Sinne von Art. 225 ZGB zu einem gemeinschaftlichen Gesamtgut vereinigt, das von beiden gemeinsam verwaltet wird. Die Gueetertrennung hingegen belasst jedem Ehegatten sein eigenes Vermögen vollständig und schliesst jede Ausgleichsforderung beim Güterrecht aus — dieser Güterstand wird häufig von Unternehmern, Geschäftsführern und selbstständigen Berufstätigen gewählt, um Unternehmensvermoegenswerte von der ehelichen Vermögensteilung zu trennen.
ZGB Art. 184 schreibt für alle Eheverträge zwingend die öffentliche Beurkundung vor. Beide Ehegatten müssen persönlich vor dem zuständigen kantonalen Notar erscheinen, ihre Identität durch Pass oder Identitätskarte nachweisen, ihre Handlungsfahigkeit im Sinne von Art. 13 ZGB belegen und den Vertrag eigenhändig unterzeichnen. Der Notar liest den Vertrag vor, stellt sicher, dass beide Ehegatten den Inhalt verstehen und freiwillig handeln, und setzt seine Beurkundung auf. Ein Ehevertrag, der nicht notariell beurkundet ist, ist nach Art. 184 Abs. 2 ZGB nichtig. Die Notariatsgebühren richten sich nach den kantonalen Notariatsgebührenverordnungen — so etwa die Notariatsgebührenverordnung des Kantons Zurich oder die entsprechende Regelung des Kantons Genf — und werden in der Regel als Promillesatz des erfassten Vermoegenswertes berechnet.
Der Ehevertrag steht in enger Wechselwirkung mit dem schweizerischen Erbrecht nach Art. 457 bis 640 ZGB. Der überlebende Ehegatte hat gemäss Art. 462 ZGB je nach Erbfolge Anspruch auf einen Teil des Nachlasses: die Halfte des Nachlasses bei Nachkommen, drei Viertel bei Eltern und den gesamten Nachlass, wenn weder Nachkommen noch Eltern vorhanden sind. Die Pflichtteile nach Art. 470 bis 480 ZGB schützen Nachkommen und den überlebenden Ehegatten vor einer vollständigen Enterbung. Durch die im Ehevertrag getroffene Guterstandswahl wird die Zusammensetzung des Nachlasses des verstorbenen Ehegatten und damit die Erbmasse grundlegend beeinflusst. Der Ehevertrag und das Testament bilden zusammen die umfassende erbrechtliche und guterrechtliche Planung. Überlebende Ehegatten erhalten gemäss Art. 215 ZGB zunachst ihren guterrechtlichen Auseinandersetzungsanspruch, bevor das Erbrecht angewendet wird.
Für Ehegatten mit internationalem Bezug regelt das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) vom 18. Dezember 1987 (SR 291) die Rechtswahl. Gemäss Art. 52 IPRG können die Ehegatten das Recht eines der Staaten, denen einer der Ehegatten angehört, oder das Recht des Wohnsitzstaates als auf ihren Güterstand anwendbares Recht vereinbaren. Art. 53 IPRG bestimmt, dass die Formgültigkeit des Ehevertrags nach dem Recht des Ortes beurteilt wird, an dem er errichtet wurde. Vor einem schweizerischen Notar errichtete Eheverträge müssen daher stets den Formvorschriften des ZGB genügen, ungeachtet der Staatsangehörigkeiten der Ehegatten.
Wann brauchen Sie Ehevertrag Schweiz?
Ein Ehevertrag in der Schweiz wird dann benötigt, wenn die Ehegatten vom gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung nach Art. 196 ZGB abweichen möchten. Gemäss Art. 181 ZGB können Ehegatten sowohl vor der Trauung als auch während der Ehe einen Ehevertrag abschliessen oder den bestehenden abaaendern.
Die Gueetertrennung nach Art. 247 bis 251 ZGB wird haufig vereinbart, wenn ein oder beide Ehegatten ein Unternehmen führen — sei es als Einzelunternehmen, als Aktiengesellschaft (AG gemäss Art. 620 OR) oder als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH gemäss Art. 772 OR). Das Bundesgericht hat in BGE 137 III 193 bestätigt, dass Wertzuwachse von Unternehmensanteilen während der Ehe unter der Errungenschaftsbeteiligung als Errungenschaft gelten und beim Scheidungsfall geteilt werden müssen. Wer ein Unternehmen erbaut und vor Teilungsanspruechen schützen will, wählt die Gueetertrennung.
Ein Ehevertrag ist unentbehrlich, wenn ein Ehegatte erhebliches voreheliches Vermögen mitbringt — Liegenschaften im Grundbuch eingetragen, Wertpapierdepots bei Schweizer Banken, Vorsorgekapital aus der beruflichen Vorsorge nach dem BVG (SR 831.40) oder Immaterialgüterrechte beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) in Bern — und klare Grenzen zwischen Eigengut und Errungenschaft festlegen möchte.
Ehepaare mit internationalem Bezug benötigen einen Ehevertrag zur Rechtssicherheit hinsichtlich des anwendbaren Rechts. Nach Art. 52 IPRG können die Ehegatten das Recht eines Heimat- oder Wohnsitzstaates wählen. Fehlt eine solche Rechtswahl, ergeben sich Unsicherheiten bei späteren Wohnsitzwechseln ins Ausland oder bei im Ausland belegenem Vermögen.
Zur erbrechtlichen Planung ist der Ehevertrag unverzichtbar, wenn der überlebende Ehegatte optimal abgesichert werden soll. Durch eine Vorschlagszuweisung gemäss Art. 216 ZGB kann vereinbart werden, dass der gesamte Vorschlag des verstorbenen Ehegatten dem überlebenden zufallt. Kombiniert mit einem Testament schafft dies eine optimale Versorgung des überlebenden Ehegatten. Kantonale Erbschaftssteuern — in den Kantonen Schwyz, Obwalden und Nidwalden sind Zuwendungen an Ehegatten gaenzlich steuerbefreit, während etwa der Kanton Genf nach dem Erbgangsquotient besteuert — spielen ebenfalls bei der Planung eine Rolle.
Eingetragene Partnerschaften nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (PartG, SR 211.231) können analog zum Ehevertrag eine guterrechtliche Vereinbarung treffen, die notariell zu beurkunden ist.
Was gehört in Ihr Ehevertrag Schweiz?
Ein gültiger Ehevertrag in der Schweiz nach ZGB Art. 181 bis 251 muss zwingende Formerfordernisse und inhaltliche Mindestvoraussetzungen erfüllen, um vor Schweizer Gerichten und dem Bundesgericht in Lausanne Bestand zu haben.
Formerfordernis der öffentlichen Beurkundung: ZGB Art. 184 schreibt für alle Eheverträge zwingend die öffentliche Beurkundung durch einen zugelassenen kantonalen Notar vor. Der Notar muss die Identität beider Ehegatten anhand amtlicher Ausweisschriften — Schweizerpass, Identitätskarte oder ausländischer Reisepass mit Aufenthaltsbewilligung — feststellen, ihre Handlungsfahigkeit nach ZGB Art. 13 prufen (Volljehrigkeit und Urteilsfahigkeit nach ZGB Art. 16), und sicherstellen, dass beide Ehegatten freiwillig und ohne Zwang handeln. Der Notar liest den Vertragstext vor, beide Ehegatten unterschreiben in Gegenwart des Notars, und dieser setzt die amtliche Beurkundungsbescheinigung auf. Ein nicht beurkundeter Ehevertrag ist nach Art. 184 Abs. 2 ZGB absolut nichtig.
Personenangaben beider Ehegatten: Vollständige Namen, Geburtsdaten, Staatsangehörigkeiten, AHV-Nummern im Format 756.XXXX.XXXX.XX gemäss AHVG (SR 831.10), Wohnadressen und Angaben zum Zivilstandsamt, bei dem die Ehe eingetragen ist oder eingetragen wird. Beide Ehegatten müssen handlungsfähig im Sinne von ZGB Art. 13 sein.
Wahl des Güterstands: Eindeutige Bezeichnung des gewahlten Güterstands — Errungenschaftsbeteiligung mit allfälligen Modifikationen nach Art. 196-220 ZGB, Gütergemeinschaft nach Art. 221-246 ZGB oder Gueetertrennung nach Art. 247-251 ZGB. Gemäss Art. 182 ZGB können die Ehegatten Elemente verschiedener Güterstande kombinieren, soweit dies das Gesetz erlaubt. Das Bundesgericht hat in BGE 132 III 598 klargestellt, dass völlig neue, ausserhalb der drei kodifizierten Güterstande liegende Vermoegensregelungen unzulässig sind.
Vorschlagszuweisung nach Art. 216 ZGB: Bei Wahl der Errungenschaftsbeteiligung können die Ehegatten vereinbaren, dass beim Tod eines Ehegatten der gesamte Vorschlag — statt nur der gesetzlichen Hälfte — dem überlebenden Ehegatten zugeteilt wird. Diese Klausel ist insbesondere für die Nachlassplanung bedeutsam und ermöglicht es, den überlebenden Ehegatten optimal zu versorgen, bevor das Erbrecht zur Anwendung kommt.
Vermögensverzeichnis: Detaillierte Auflistung der vorhandenen Vermögenswerte jedes Ehegatten bei Vertragsschluss mit klarer Zuweisung zu Eigengut nach Art. 198 ZGB oder Errungenschaft nach Art. 197 ZGB. Liegenschaften sind mit Grundbuchnummer und zustaendigem Grundbuchamt zu bezeichnen. Bankkonten sind mit IBAN und kontoführender Institution zu identifizieren. Wertpapierdepots erhalten die Depotnummer beim Verwahrer. Pensionskassenkapital aus der beruflichen Vorsorge nach dem BVG (SR 831.40) und Säule-3a-Guthaben sind gesondert zu erfassen.
Regelung der vorehe lichen Schulden: Klare Bestimmungen, wer für welche vorehelich eingegangenen Schulden haftet. Bei der Errungenschaftsbeteiligung sind Schulden gemäss Art. 209 ZGB grundsätzlich dem Ehegatten zuzurechnen, der sie eingegangen ist. Bei der Gueetertrennung haftet jeder Ehegatte nach Art. 249 ZGB ausschliesslich für seine eigenen Schulden.
Rechtswahl und Gerichtsstand: Für Ehegatten mit Auslandbezug ist eine Rechtswahl nach Art. 52 IPRG zu treffen. Als Gerichtsstand gilt in Güterrechtssachen nach Art. 23 ZPO das Gericht am Wohnsitz der beklagten Partei, bei Scheidungsverfahren das zuständige Bezirksgericht.
Erbrecht und Pflichtteile: Hinweis auf die Wechselwirkung zwischen Ehevertrag und Erbrecht nach Art. 457-640 ZGB. Die Pflichtteile nach Art. 470-480 ZGB — nach der Revision per 1. Januar 2023 beträgt der Pflichtteil der Nachkommen die Hälfte des gesetzlichen Erbteils — können durch einen Ehevertrag nicht ausgehebelt werden. Die Vertragsparteien sollten ergänzend ein Testament oder einen Erbvertrag nach Art. 494-497 ZGB verfassen.
forms-legal.com stellt diese Vorlage als Ausgangspunkt zur Verfügung. Angesichts der Notariatspflicht nach ZGB Art. 184 und der erheblichen finanziellen Konsequenzen empfehlen wir beiden Ehegatten, je einen unabhängigen Rechtsanwalt beizuziehen, der bei einer kantonalen Anwaltskammer — ZAV Zurich, OdA Genf, BAV Bern oder AAV Basel — zugelassen ist.
So füllen Sie Ihr Ehevertrag Schweiz aus
Zur Vorbereitung eines Ehevertrags in der Schweiz wenden Sie sich zunachst an einen unabhängigen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin, die bei einer kantonalen Anwaltskammer zugelassen sind. Jeder Ehegatte sollte eine eigene Rechtsberatung in Anspruch nehmen, um Interessenkonflikte zu vermeiden und eine informierte Entscheidung sicherzustellen. Anschliessend nehmen Sie Kontakt zu einem zugelassenen kantonalen Notar auf — in Zurich, Bern, Genf, Basel und Lausanne sind Notare in den kantonalen Notariatsverzeichnissen veröffentlicht. Bereiten Sie folgende Dokumente vor: beglaubigte Kopien amtlicher Ausweisschriften (Schweizerpass oder Identitätskarte gemäss Ausweisgesetz AwG SR 143.1, oder Auslandspass mit Aufenthaltsbewilligung), AHV-Ausweise, und ein vollständiges Vermögensverzeichnis mit Grundbuchnummern für Liegenschaften, IBAN-Angaben für Bankkonten und Depotnummern für Wertpapierdepots. Beide Ehegatten müssen persönlich beim Notar erscheinen; eine Unterzeichnung per Vollmacht oder Fernkommunikation ist bei der öffentlichen Beurkundung nicht zulassig. Der Notar beurkundet den Vertrag gemäss ZGB Art. 184, setzt die amtliche Beurkundungsbescheinigung auf und stellt beglaubigte Ausfertigungen an beide Ehegatten aus. Das Original verbleibt im Notariatsregister.
Rechtliche Anforderungen für Ehevertrag Schweiz
Der Ehevertrag Schweiz muss die Pflichtvoraussetzungen der ZGB Art. 181-251 erfüllen. Die öffentliche Beurkundung nach Art. 184 ZGB ist zwingend und unverzichtbar — ein nicht notariell beurkundeter Ehevertrag ist absolut nichtig und entfaltet keinerlei Rechtswirkungen. Beide Ehegatten müssen handlungsfähig nach ZGB Art. 13 sein: Volljehrigkeit (18 Jahre) und Urteilsfahigkeit nach Art. 16 ZGB. Der gewahlte Güterstand muss einem der drei gesetzlich anerkannten Güterstande nach Art. 196-251 ZGB entsprechen oder innerhalb der durch Art. 182 ZGB gesteckten Grenzen modifiziert worden sein. Die Pflichtteile nach Art. 470-480 ZGB können durch den Ehevertrag nicht unterschritten werden. Der obligatorische Vorsorgeausgleich bei Scheidung nach Art. 122-124e ZGB bleibt vom Güterstand unberuehrt und kann nicht durch einen Ehevertrag ausgeschlossen werden. Das Migrationsamt prüft bei ausländischen Ehegatten die Erfordernisse der Lex Koller (BewG, SR 211.412.41) bei immobilien bezogenen Vereinbarungen im Ehevertrag.
Häufige Fehler bei Ihrem Ehevertrag Schweiz
Der häufigste Fehler ist der Versuch, einen Ehevertrag ohne notarielle Beurkundung nach ZGB Art. 184 zu errichten — ein selbst geschriebenes oder getipptes Dokument mit beiderseitiger Unterschrift, aber ohne Notarsbestaetigung, ist vollständig unwirksam. Ein weiterer Klassiker ist die ungenaue Abgrenzung von Eigengut nach Art. 198 ZGB und Errungenschaft nach Art. 197 ZGB im Vermögensverzeichnis, was bei Scheidung oder Erbgang zu langwierigen Streitigkeiten führt. Ehegatten sollten nicht denselben Anwalt mandatieren, da dies Interessenkonflikte schafft — jeder Ehegatte braucht eine eigene Rechtsberatung. Häufig wird vergessen, den Ehevertrag nach wesentlichen Vermoegensveraenderungen — Erbschaften, Unternehmensgründungen, erhebliche Vermoegenszuwaechse — zu aktualisieren. Schliesslich wird die Wechselwirkung mit dem Erbrecht nach Art. 457-640 ZGB oft unterschätzt: Ohne abgestimmtes Testament oder Erbvertrag nach Art. 494-497 ZGB bleibt die Vorschlagszuweisung nach Art. 216 ZGB haufig ungenutzt.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- Art. 620 ORCH official
- Art. 772 ORCH official
- ZGB Art. 184CH official
- ZGB Art. 181CH official
- ZGB Art. 13CH official
- ZGB Art. 16CH official
- Art. 198 ZGBCH official
- Art. 197 ZGBCH official
- Art. 215 ZGBCH official
- Art. 182 ZGBCH official
- Art. 225 ZGBCH official
- Art. 13 ZGBCH official
- Art. 462 ZGBCH official
- Art. 196 ZGBCH official
- Art. 181 ZGBCH official
- Art. 216 ZGBCH official
- Art. 209 ZGBCH official
- Art. 249 ZGBCH official
- Art. 184 ZGBCH official
- Art. 16 ZGBCH official
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Häufig gestellte Fragen
Ja, ein Ehevertrag in der Schweiz muss zwingend öffentlich beurkundet werden. ZGB Art. 184 schreibt die öffentliche Beurkundung durch einen zugelassenen kantonalen Notar vor. Beide Ehegatten müssen persönlich beim Notar erscheinen, ihre Identität nachweisen und in Gegenwart des Notars unterzeichnen. Ein Ehevertrag, der nicht beurkundet wurde, ist nach ZGB Art. 184 Abs. 2 absolut nichtig und entfaltet keinerlei Rechtswirkungen. Dieses Formerfordernis kann weder durch Vereinbarung der Parteien ausgeschlossen noch durch eine spätere Genehmigung geheilt werden.
Das ZGB kennt drei Güterstande. Der gesetzliche Güterstand ist die Errungenschaftsbeteiligung nach Art. 196-220 ZGB — er gilt automatisch für alle Ehepaare ohne Ehevertrag. Jeder Ehegatte behält sein Eigengut nach Art. 198 ZGB und seine Errungenschaft nach Art. 197 ZGB; beim Güterrecht wird der Vorschlag nach Art. 215 ZGB je zur Hälfte geteilt. Der zweite Güterstand ist die Gütergemeinschaft nach Art. 221-246 ZGB, bei der sämtliche Vermögenswerte und Schulden zu einem gemeinschaftlichen Gesamtgut vereinigt werden. Der dritte Güterstand ist die Gueetertrennung nach Art. 247-251 ZGB, bei der jeder Ehegatte sein eigenes Vermögen vollständig behält und keinerlei Ausgleichsforderungen beim Güterrecht entstehen — bevorzugt von Unternehmern und Personen mit erheblichem Privatvermögen.
Ja, gemäss ZGB Art. 182 können Ehegatten den Ehevertrag jederzeit während der Ehe ändern oder aufheben. Jede Änderung oder Aufhebung muss dieselben Formvoraussetzungen erfüllen wie der ursprüngliche Vertrag — insbesondere die öffentliche Beurkundung nach ZGB Art. 184. Eine einseitige Änderung durch einen Ehegatten ohne Zustimmung des anderen ist unzulässig. Das Bundesgericht hat bestätigt, dass Änderungen des Güterstands ab dem Datum des neuen beurkundeten Vertrags Rechtswirkungen entfalten, Gläubiger, die auf den fruheren Güterstand vertraut haben, aber gemäss Art. 193 ZGB in ihren Rechten geschutzt bleiben.
Der Ehevertrag beeinflusst die erbrechtliche Stellung des überlebenden Ehegatten erheblich, weil die Guterstandswahl die Zusammensetzung des Nachlasses des verstorbenen Ehegatten bestimmt, bevor das Erbrecht angewendet wird. Beim gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung erhalt der überlebende Ehegatte zunachst seinen guterrechtlichen Auseinandersetzungsanspruch gemäss Art. 215 ZGB — die Hälfte des Vorschlags des verstorbenen Ehegatten — und daran anschliessend seinen gesetzlichen Erbteil nach Art. 462 ZGB. Durch eine Vorschlagszuweisung nach Art. 216 ZGB im Ehevertrag kann vereinbart werden, dass der gesamte Vorschlag dem überlebenden Ehegatten zugeteilt wird, was dessen Gesamtversorgung erheblich verbessert. Die Pflichtteile nach Art. 470-480 ZGB können dabei nicht unterschritten werden.
Für einen Ehevertrag in der Schweiz fallen im Wesentlichen zwei Kostenkategorien an: Anwaltsgebühren und Notariatsgebühren. Die Anwaltsgebühren für Beratung und Vertragsentwurf betragen je Ehegatte typischerweise CHF 1'500 bis CHF 5'000, je nach Komplexität des Vermögens und allfälligem internationalem Bezug (IPRG-Analyse). Die Notariatsgebühren richten sich nach den kantonalen Notariatsgebührenverordnungen und werden in der Regel als degressiver Promillesatz des erfassten Vermoegenswerts berechnet. Im Kanton Zurich gilt die Notariatsgebührenverordnung mit einer Mindestgebühr von rund CHF 500 bis CHF 1'000 für einfache Eheverträge. Hinzu kommen allenfalls Uebersetzungskosten, wenn ein Ehegatte den Vertrag nicht in der Sprache des Notars lesen kann, sowie Apostillegebuehren bei internationaler Verwendung.
Ja, in der Schweiz domizilierte Ausländer oder Personen, die Schweizer heiraten, können einen Ehevertrag nach Schweizer Recht abschliessen, sofern die Regeln des IPRG vom 18. Dezember 1987 (SR 291) eingehalten werden. Nach Art. 52 IPRG können die Ehegatten das Recht des Wohnsitzstaates, des Heimatstaates eines der Ehegatten oder einen anderen zulässigen Gerichtsstand wählen. Wird Schweizer Recht gewählt, gelten sämtliche ZGB-Vorschriften einschliesslich der öffentlichen Beurkundungspflicht nach Art. 184 ZGB. Ausländische Ehegatten müssen ihren ausländischen Reisepass und die schweizerische Aufenthaltsbewilligung (B oder C, ausgestellt vom kantonalen Migrationsamt) vorlegen. Sprechen die Ehegatten die Amtssprache des Notars nicht, ist ein vereidigter Übersetzer beizuziehen.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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