Eheschliessungs-Anmeldung Zivilstand Schweiz (ZGB Art. 97-103)
Anmeldeformular
EHESCHLIESSUNGS-ANMELDUNG
An das Zivilstandsamt [Zivilstandsamt Kanton] Datum der Anmeldung: [Anmeldungsdatum]
Angaben zur Braut
ANGABEN ZUR BRAUT Name: [Braut Name] Geburtsdatum: [Braut Geburtsdatum] Heimatort / Nationalität: [Braut Heimatort] Wohnadresse: [Braut Wohnadresse] Bisheriger Zivilstand: [Braut Zivilstand]
Angaben zum Bräutigam
ANGABEN ZUM BRÄUTIGAM Name: [Braeutigam Name] Geburtsdatum: [Braeutigam Geburtsdatum] Heimatort / Nationalität: [Braeutigam Heimatort] Wohnadresse: [Braeutigam Wohnadresse] Bisheriger Zivilstand: [Braeutigam Zivilstand]
Gewünschte Trauung
GEWÜNSCHTE TRAUUNG Zuständiges Zivilstandsamt: [Zivilstandsamt Kanton] Gewünschtes Trauungsdatum: [Geplantes Datum] Art der Trauung: [Trauungsart] Trauzeugen: [Zeugen] Namensrecht: [Namensrecht]
Erklärungen und Rechtliches
ERKLÄRUNGEN DER VERLOBTEN Wir erklären hiermit, dass wir die Ehe nach den Vorschriften des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB Art. 97-103) schliessen möchten. Wir bestätigen, dass keine Ehehindernisse nach ZGB Art. 95-96 vorliegen (kein Verwandtschaftsgrad, keine bestehende Ehe oder eingetragene Partnerschaft, volle Ehefähigkeit). Wir verpflichten uns, dem Zivilstandsamt alle erforderlichen Dokumente vollständig und wahrheitsgemäss einzureichen, insbesondere Reisepass oder Identitätskarte beider Verlobten, Geburtsurkunden, allfällige Scheidungsurteile oder Sterbeurkunden sowie bei ausländischen Verlobten den Ehefähigkeitsausweis der zuständigen ausländischen Behörde gemäss ZGB Art. 98 Abs. 2.
Nach Abschluss des Vorbereitungsverfahrens gemäss ZGB Art. 99 besteht eine Wartefrist von mindestens 10 Tagen bis zur Trauung (ZGB Art. 100 Abs. 2). Die Trauung findet beim gewünschten Zivilstandsamt statt (ZGB Art. 101).
Unterschriften
Ort und Datum: [Zivilstandsamt Kanton], [Anmeldungsdatum]
Braut
________________
Signature
Bräutigam
________________
Signature
Was ist Eheschliessungs-Anmeldung Zivilstand Schweiz (ZGB Art. 97-103)?
Die Eheschliessungs-Anmeldung Zivilstand ist ein in der Schweiz nach Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) Art. 97-103 geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Ehefähigkeit setzt nach ZGB Art. 94 voraus, dass beide Verlobten volljährig (18 Jahre) und urteilsfähig sind und keine bestehende Ehe oder eingetragene Partnerschaft vorliegt. Ehehindernisse bestehen bei Verwandtschaft in direkter Linie sowie unter Geschwistern (ZGB Art. 95). Das Bundesgericht hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass die Zivilstandsbehörden verpflichtet sind, die Identität der Verlobten sorgfältig zu prüfen und bei Verdacht auf Scheinehen nach AIG Art. 51 die Migrationsämter zu informieren.
Für ausländische Staatsangehörige sieht ZGB Art. 98 Abs. 2 vor, dass sie einen Ehefähigkeitsausweis ihrer zuständigen nationalen Behörde beizubringen haben, sofern das zuständige kantonale Amt nicht darauf verzichtet. EU/EFTA-Bürgern wird dieser Ausweis von den diplomatischen Vertretungen ausgestellt; bei Staatsangehörigen aus Ländern ohne zuverlässige Personenstandsregistrierung entscheidet das kantonale Zivilstandsamt über Ersatznachweise. Das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen (EAZW) im Bundesamt für Justiz (BJ) koordiniert die Auslegung von ZGB Art. 97-103 in der Verwaltungspraxis und erteilt Weisungen an die kantonalen Aufsichtsbehörden.
Nach Einreichung der vollständigen Anmeldungsunterlagen eröffnet das Zivilstandsamt das Vorbereitungsverfahren nach ZGB Art. 99. Sind die Voraussetzungen erfüllt und liegen keine Ehehindernisse vor, schliesst das Amt das Vorbereitungsverfahren ab und teilt den Verlobten schriftlich mit, dass die Eheschliessung vorgenommen werden kann. Zwischen diesem Abschluss des Vorbereitungsverfahrens und der eigentlichen Trauung muss nach ZGB Art. 100 Abs. 2 eine Wartefrist von mindestens 10 Tagen eingehalten werden; diese Frist soll Dritten die Möglichkeit geben, allfällige Hindernisse zu melden.
Die Trauung selbst findet gemäss ZGB Art. 101 beim Zivilstandsamt statt; sie kann in der Gemeinde des Wohnsitzes oder des Heimatortes eines der Verlobten oder in einem anderen Kanton vorgenommen werden, sofern das dortige Amt zustimmt. Die Anwesenheit von zwei Zeugen ist erforderlich (ZGB Art. 101 Abs. 2). Im Anschluss stellt das Zivilstandsamt die Heiratsurkunde und, wenn gewünscht, einen Familienausweis aus. Die Eheschliessungs-Anmeldung Zivilstand Schweiz und alle weiteren Formulare stellt das Zivilstandsamt des zuständigen Kantons bereit; eine Orientierungshilfe bietet auch forms-legal.com.
Das Namensrecht nach der Eheschliessung regelt ZGB Art. 160: Jeder Ehegatte behält bei der Heirat seinen bisherigen Namen. Auf gemeinsamen Antrag können die Verlobten erklären, den Ledignamen einer der beiden Parteien als gemeinsamen Familiennamen zu führen. Diese Erklärung ist bei der Eheschliessungs-Anmeldung abzugeben oder spätestens bei der Trauung nachzureichen. Kinder aus der Ehe erhalten nach ZGB Art. 270 den gemeinsamen Familiennamen oder, wenn keiner gewählt wurde, den Ledignamen der Mutter oder des Vaters gemäss der von den Eltern getroffenen Wahl.
Besondere Bedeutung hat die Eheschliessungs-Anmeldung für Paare mit ausländischer Staatsbürgerschaft. Das internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) regelt in Art. 44-45, welches Recht auf die Form und die Voraussetzungen der Eheschliessung anwendbar ist: Bei Eheschliessung in der Schweiz findet Schweizer Recht Anwendung. Für ausländische Verlobte ist die Konformität mit dem Recht ihres Heimatstaates nicht Voraussetzung der Schweizer Eheschliessung, wohl aber eine wichtige Überlegung für die spätere Anerkennung der Ehe im Ausland. Das EAZW berät zu internationalen Fragen rund um die Eheschliessung in der Schweiz.
Seit dem 1. Juli 2022 ist die Ehe für alle Paare in der Schweiz zugänglich, unabhängig vom Geschlecht der Verlobten (Bundesgesetz vom 18. Dezember 2020 zur Ehe für alle, in Kraft seit 1. Juli 2022). Das Vorbereitungsverfahren nach ZGB Art. 97-103 gilt für alle Paare gleichermassen. Bestehende eingetragene Partnerschaften nach dem Partnerschaftsgesetz (PartG, SR 211.231) können auf Antrag in eine Ehe umgewandelt werden. Die Vorlage von forms-legal.com hilft Verlobten aller Konstellationen, die erforderlichen Angaben vollständig und korrekt zu erfassen, bevor sie das amtliche Formular des Zivilstandsamts ausfüllen.
Wann brauchen Sie Eheschliessungs-Anmeldung Zivilstand Schweiz (ZGB Art. 97-103)?
Die Eheschliessungs-Anmeldung Zivilstand Schweiz wird immer dann eingereicht, wenn zwei volljährige und urteilsfähige Personen in der Schweiz nach ZGB Art. 97 heiraten möchten. Ohne die Anmeldung beim zuständigen Zivilstandsamt und ohne das abgeschlossene Vorbereitungsverfahren nach ZGB Art. 99 kann keine rechtsgültige Eheschliessung stattfinden.
Erste typische Situation: Erstmalige Heirat in der Schweiz. Schweizer Staatsangehörige, die erstmals heiraten, reichen die Anmeldung beim Zivilstandsamt am Wohnsitz oder Heimatort eines der Verlobten ein. Die notwendigen Dokumente sind Reisepass oder Identitätskarte, Geburtsurkunde und Wohnsitznachweis. Das kantonale Zivilstandsamt prüft die Unterlagen und leitet das Vorbereitungsverfahren nach ZGB Art. 99 ein.
Zweite Situation: Heirat nach Scheidung oder Verwitwung. Geschiedene Personen legen das rechtskräftige Scheidungsurteil mit Rechtskraftbescheinigung vor; verwitwete Personen die Sterbeurkunde des verstorbenen Ehegatten. Das Zivilstandsamt prüft, dass keine Ehe mehr besteht und die rechtlichen Voraussetzungen nach ZGB Art. 94-96 gegeben sind.
Dritte Situation: Binational gemischte Ehe mit ausländischen Verlobten. Bei ausländischen Staatsangehörigen, die in der Schweiz wohnen oder heiraten möchten, verlangt ZGB Art. 98 Abs. 2 einen Ehefähigkeitsausweis der zuständigen ausländischen Behörde. EU-Bürger erhalten diesen Ausweis in der Regel von ihren nationalen Behörden oder Botschaften. Für Personen aus Staaten ohne verlässliche Personenstandsdokumentation entscheidet das kantonale Amt über Ersatznachweise.
Vierte Situation: Trauung in einem anderen Kanton als dem Wohnsitzkanton. Grundsätzlich ist das Zivilstandsamt am Wohnsitz eines Verlobten zuständig; auf Antrag kann die Trauung jedoch in einem anderen Kanton vorgenommen werden, sofern das dortige Zivilstandsamt zustimmt und das Vorbereitungsverfahren beim zuständigen Amt bereits abgeschlossen wurde (ZGB Art. 101 Abs. 1).
Fünfte Situation: Eintragung einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft oder Umwandlung in Ehe. Seit dem 1. Juli 2022 können gleichgeschlechtliche Paare in der Schweiz heiraten (Bundesgesetz über die Ehe für alle). Bestehende eingetragene Partnerschaften können auf gemeinsamen Antrag in eine Ehe umgewandelt werden. Die Anmeldung erfolgt beim Zivilstandsamt nach denselben Vorschriften wie bei der herkömmlichen Eheschliessung nach ZGB Art. 97-103.
Sechste Situation: Auslandsschweizer oder ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland. Auslandsschweizer, die in der Schweiz heiraten möchten, wenden sich an das Zivilstandsamt des Heimatkantons (Bürgerort) oder des schweizerischen Konsulats am Wohnsitz im Ausland. Ausländische Staatsangehörige ohne Wohnsitz in der Schweiz können in der Schweiz heiraten, wenn mindestens einer der Verlobten Schweizer Staatsbürger oder in der Schweiz wohnhaft ist.
Siebte Situation: Trauung in besonderen Räumlichkeiten ausserhalb des Amtsraums. Einige Kantone ermöglichen es, die Trauung in besonderen Räumlichkeiten (Schloss, Museum, Restaurant, Garten) zu vollziehen, sofern das Zivilstandsamt zustimmt. In diesem Fall muss die Anmeldung frühzeitig eingereicht werden, damit das Amt den gewünschten Ort prüfen und genehmigen kann.
Was gehört in Ihr Eheschliessungs-Anmeldung Zivilstand Schweiz (ZGB Art. 97-103)?
Eine vollständige Eheschliessungs-Anmeldung Zivilstand Schweiz nach ZGB Art. 97-103 enthält folgende Pflichtbestandteile und Beilagen, ohne die das Zivilstandsamt das Vorbereitungsverfahren nach ZGB Art. 99 nicht eröffnen kann.
Vollständige Personalangaben beider Verlobten: Vorname, Nachname (bei verheirateten oder geschiedenen Personen auch der frühere Name), Geburtsdatum im Format DD.MM.YYYY, Heimatort (Bürgerort) für Schweizer Staatsangehörige oder Nationalität für Ausländer, aktuelle Wohnadresse, bisheriger Zivilstand (ledig, geschieden, verwitwet) sowie AHV-Versichertennummer. Bei ausländischen Staatsangehörigen zusätzlich die Art und Nummer der Aufenthaltsbewilligung gemäss AIG (Bundesgesetz über die Ausländer und Integration, SR 142.20) und das Ablaufdatum der Bewilligung.
Gültige amtliche Identitätsdokumente: Reisepass oder Identitätskarte im Original für beide Verlobten. Die Dokumente müssen bei der Anmeldung gültig sein und dürfen nicht abgelaufen sein; abgelaufene Dokumente werden in der Regel nicht akzeptiert. Das Zivilstandsamt überprüft die Dokumente und hält die Identifikationsnummern im eidgenössischen Personenstandsregister Infostar fest. Für Staatsangehörige bestimmter Länder können weitere Identitätsnachweise verlangt werden.
Geburtsurkunden: Aktuelle Geburtsurkunden beider Verlobten, ausgestellt von der zuständigen Behörde des Heimatkantons oder des Geburtskantons für Schweizer Staatsangehörige; für Ausländer eine internationale oder apostillierte Geburtsurkunde gemäss dem Haager Apostillen-Übereinkommen von 1961 (in der Schweiz in Kraft seit 1972). Geburtsurkunden in einer Fremdsprache müssen von einem beeidigten Übersetzer ins Deutsche, Französische oder Italienische übersetzt werden.
Nachweis über den bisherigen Zivilstand: Bei ledigen Verlobten genügt die Geburtsurkunde oder ein aktueller Auszug aus dem Personenstandsregister. Bei Geschiedenen ist das rechtskräftige Scheidungsurteil mit Rechtskraftbescheinigung vorzulegen; bei Verwitweten die Sterbeurkunde des verstorbenen Ehegatten und allfällige frühere Eheurkunden. In internationalen Fällen können von ausländischen Behörden ausgestellte Scheidungsurteile durch das EAZW im BJ auf ihre Anerkennbarkeit in der Schweiz geprüft werden.
Ehefähigkeitsausweis für ausländische Verlobte nach ZGB Art. 98 Abs. 2: Bescheinigung der zuständigen nationalen Behörde des Heimatstaates, dass nach dem Recht des Heimatlandes keine Ehehindernisse bestehen. Dieser Ausweis ist nicht älter als 6 Monate ab Ausstellungsdatum und, falls nicht in einer Amtssprache der Schweiz (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch) ausgestellt, mit einer beglaubigten Übersetzung einzureichen. Bearbeitungszeiten variieren je nach Land zwischen 2 und 12 Wochen; rechtzeitige Beantragung ist zwingend.
Wohnsitznachweis: Aktuelle amtliche Wohnungsbestätigung der Einwohnergemeinde oder einen entsprechenden behördlichen Ausweis für beide Verlobten. Der Wohnsitznachweis darf nicht älter als 3 Monate sein. Er dient dem Zivilstandsamt zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit und zur Überprüfung, ob die Voraussetzungen für eine Trauung in diesem Kanton erfüllt sind.
Namensrechtliche Erklärung nach ZGB Art. 160: Erklärung beider Verlobten, welchen Familiennamen sie nach der Heirat führen möchten. Optionen: Beide behalten ihren bisherigen Ledignamen; oder ein gemeinsamer Familienname (Ledigname der Braut oder des Bräutigams) wird gewählt. Jeder Ehegatte kann zusätzlich seinen bisherigen Ledignamen dem gemeinsamen Familiennamen voranstellen (Doppelname). Diese Erklärung kann bis spätestens zur Trauung beim Zivilstandsamt nachgereicht werden; nach vollzogener Trauung ist eine Änderung nur noch innerhalb eines Jahres möglich (ZGB Art. 160 Abs. 2).
Angaben zu den Trauzeugen: Vor- und Nachname sowie aktuelle Wohnadresse beider Trauzeugen (ZGB Art. 101 Abs. 2). Die Zeugen müssen volljährig (18 Jahre) und urteilsfähig sein. Verwandtschaft mit den Verlobten ist nicht ausgeschlossen. Bei Zeugen mit ausländischem Wohnsitz ist ein aktueller Reisepass oder Identitätsdokument mitzunehmen.
Geplantes Trauungsdatum und Trauungsort: Der Wunschtermin muss mindestens 10 Tage nach dem geplanten Abschluss des Vorbereitungsverfahrens liegen (ZGB Art. 100 Abs. 2). Das Zivilstandsamt bestätigt den Termin nach Abschluss des Verfahrens. Die Gültigkeitsdauer der Bewilligung beträgt 3 Monate (ZGB Art. 100 Abs. 1); nach Ablauf muss das Vorbereitungsverfahren wiederholt werden. Wählen Sie daher den Trauungstermin nicht zu weit im Voraus. Die Mustervorlage von forms-legal.com hilft Verlobten, alle erforderlichen Angaben vollständig und korrekt zu erfassen.
So füllen Sie Ihr Eheschliessungs-Anmeldung Zivilstand Schweiz (ZGB Art. 97-103) aus
Das korrekte Ausfüllen der Eheschliessungs-Anmeldung Zivilstand Schweiz erfordert Vorbereitung und die frühzeitige Zusammenstellung aller erforderlichen Dokumente.
Schritt 1 - Zuständiges Zivilstandsamt ermitteln. Das Vorbereitungsverfahren nach ZGB Art. 99 ist beim Zivilstandsamt am Wohnsitz eines der Verlobten in der Schweiz einzuleiten. Haben beide Verlobten ihren Wohnsitz in verschiedenen Kantonen, kann das Verfahren bei dem von ihnen gewählten kantonalen Zivilstandsamt eingeleitet werden. Das zuständige Amt ist auf der Website des jeweiligen Kantons, auf dem Zivilstandsamt-Portal der Kantone oder über das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen (EAZW) im BJ zu ermitteln. In vielen Kantonen bieten die Zivilstandsämter eine Online-Voranmeldung oder eine telefonische Beratung an.
Schritt 2 - Dokumente frühzeitig zusammenstellen. Bereiten Sie für beide Verlobten alle erforderlichen Unterlagen rechtzeitig vor: Identitätsdokumente (Reisepass oder Identitätskarte), aktuelle Geburtsurkunden oder Auszüge aus dem Personenstandsregister, Wohnsitznachweise und allenfalls Scheidungsurteile oder Sterbeurkunden. Ausländische Verlobte beantragen rechtzeitig — mindestens 2-3 Monate vor dem geplanten Trauungsdatum — den Ehefähigkeitsausweis bei ihrer Botschaft, ihrem Konsulat oder dem nationalen Personenstandsamt; Bearbeitungszeiten variieren je nach Land zwischen 2 und 12 Wochen.
Schritt 3 - Vorbereitungsverfahren beim Zivilstandsamt anmelden. Füllen Sie das Anmeldeformular des Zivilstandsamts oder die Vorlage von forms-legal.com vollständig aus. Tragen Sie alle persönlichen Daten korrekt und vollständig ein; Schreibfehler bei Namen oder Geburtsdaten verursachen Verzögerungen und müssen durch erneute Einreichung korrigierter Dokumente behoben werden. Das eidgenössische Personenstandsregister Infostar verlangt genaue Übereinstimmung mit den offiziellen Dokumenten. Wählen Sie einen Wunschtermin für die Trauung, der mindestens 6-8 Wochen nach der Anmeldung liegt, um genügend Puffer für allfällige Nachforderungen und die gesetzliche Wartefrist von 10 Tagen zu haben.
Schritt 4 - Namensrechtliche Erklärung besprechen und festlegen. Diskutieren Sie vor der Anmeldung sorgfältig, welchen Familiennamen Sie nach der Heirat führen möchten. Nach ZGB Art. 160 behält jeder Ehegatte grundsätzlich seinen Ledignamen; das Gesetz gewährt keinen gemeinsamen Namen automatisch. Falls Sie einen gemeinsamen Namen wünschen, geben Sie die entsprechende Erklärung schriftlich beim Zivilstandsamt ab. Diese Entscheidung ist nach vollzogener Eheschliessung nur noch innerhalb eines Jahres änderbar.
Schritt 5 - Anmeldung einreichen und Gebühr bezahlen. Reichen Sie die Anmeldung persönlich, per Post oder in einigen Kantonen auch elektronisch beim zuständigen Zivilstandsamt ein. Bezahlen Sie die kantonale Anmeldegebühr gemäss aktuellem Gebührentarif. Das Amt prüft die Unterlagen, fordert allfällige Ergänzungen schriftlich an und bestätigt den Eingang der vollständigen Unterlagen.
Schritt 6 - Abschluss des Vorbereitungsverfahrens abwarten und Trauungstermin bestätigen. Das Zivilstandsamt informiert beide Verlobten schriftlich über den Abschluss des Vorbereitungsverfahrens. Ab diesem Zeitpunkt kann die Trauung frühestens nach der gesetzlichen Wartefrist von 10 Tagen stattfinden; die Bewilligung gilt höchstens 3 Monate (ZGB Art. 100 Abs. 1). Der Trauungstermin wird vom Zivilstandsamt bestätigt. Am Trauungstag erscheinen beide Verlobten und die zwei Trauzeugen pünktlich und mit gültigen Identitätsdokumenten beim Zivilstandsamt.
Rechtliche Anforderungen für Eheschliessungs-Anmeldung Zivilstand Schweiz (ZGB Art. 97-103)
Die Eheschliessungs-Anmeldung Zivilstand Schweiz unterliegt den zwingenden Vorschriften des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) sowie den Ausführungsbestimmungen des Bundes und der Kantone.
Ehefähigkeit nach ZGB Art. 94: Beide Verlobten müssen volljährig (18 Jahre) und urteilsfähig sein und dürfen nicht in einer bestehenden Ehe oder eingetragenen Partnerschaft stehen. Urteilsunfähige Personen können nicht heiraten; bei vorübergehend urteilsunfähigen Personen ist das Vorbereitungsverfahren zu sistieren. Das Mindestalter von 18 Jahren ist absolut und kann nicht durch elterliche Zustimmung unterschritten werden (keine Ausnahme für minderjährige Verlobte).
Ehehindernisse nach ZGB Art. 95-96: Verboten ist die Ehe zwischen Verwandten in gerader Linie (Eltern-Kind, Grosseltern-Enkel) sowie zwischen Geschwistern und Halbgeschwistern, auch Adoptivgeschwistern. Eine bestehende nicht aufgelöste Ehe oder eingetragene Partnerschaft stellt ebenfalls ein absolutes Ehehindernis dar. Verstösse gegen diese Verbote führen zur Nichtigkeit der Ehe nach ZGB Art. 105.
Vorbereitungsverfahren nach ZGB Art. 99: Das Zivilstandsamt prüft im Vorbereitungsverfahren Identität, Ehefähigkeit und das Fehlen von Ehehindernissen. Es kann weitere Dokumente verlangen und bei Zweifeln an den Zivilstandsdaten Rückfragen stellen. Das EAZW im Bundesamt für Justiz koordiniert die Auslegung bei unklaren internationalen Sachverhalten. Bei Hinweisen auf eine Scheinehe nach AIG Art. 51 informiert das Zivilstandsamt die zuständige Migrationsbehörde.
Wartefrist nach ZGB Art. 100 Abs. 2: Nach Abschluss des Vorbereitungsverfahrens müssen mindestens 10 Tage bis zur Trauung verstreichen. Die Gültigkeitsdauer der Bewilligung beträgt maximal 3 Monate (ZGB Art. 100 Abs. 1); nach Ablauf muss das Vorbereitungsverfahren erneut durchgeführt werden.
Trauungsort und Zeugen nach ZGB Art. 101: Die Trauung findet beim Zivilstandsamt statt. Trauungen ausserhalb des Amtsraums sind nur möglich, wenn das kantonale Recht dies vorsieht. Die Anwesenheit von mindestens zwei volljährigen und urteilsfähigen Zeugen ist zwingend vorgeschrieben (ZGB Art. 101 Abs. 2).
Registrierung im Personenstandsregister Infostar: Nach der Trauung trägt das Zivilstandsamt die Eheschliessung unverzüglich im eidgenössischen Personenstandsregister Infostar ein (Bundesgesetz über den Zivilstand, ZStV, SR 211.112.2). Von dort werden automatisch Mutationen an Einwohnerkontrolle, Steuerverwaltung und AHV-Ausgleichskasse gemeldet. Ohne diesen Eintrag entsteht die Ehe rechtlich nicht.
Internationales Privatrecht nach IPRG Art. 44-45: Bei internationalen Sachverhalten richtet sich die Gültigkeit der in der Schweiz geschlossenen Ehe nach Schweizer Recht; die Anerkennung im Ausland hängt vom jeweiligen Heimatrecht der Ehegatten ab. Auslandsschweizer sollten die Anerkennbarkeit der Schweizer Ehe im Wohnsitzstaat vor der Trauung abklären.
Häufige Fehler bei Ihrem Eheschliessungs-Anmeldung Zivilstand Schweiz (ZGB Art. 97-103)
Häufige Fehler bei der Eheschliessungs-Anmeldung Zivilstand Schweiz führen zu Verzögerungen, Rücksendung der Unterlagen oder, in seltenen Fällen, zur Ungültigerklärung der Ehe — hier die fünf häufigsten Irrtümer.
Fehler 1 - Ehefähigkeitsausweis zu spät oder gar nicht beantragt. Ausländische Verlobte unterschätzen systematisch die Bearbeitungszeit für den Ehefähigkeitsausweis nach ZGB Art. 98 Abs. 2. Manche Botschaften und Konsulate benötigen 6-12 Wochen; in wenigen Ländern ist der Ausweis überhaupt schwierig zu beschaffen. Wer die Beantragung zu lange aufschiebt, muss den gesamten Trauungstermin verschieben. Lösung: Den Ehefähigkeitsausweis spätestens 3 Monate vor dem geplanten Trauungstermin bei der zuständigen Botschaft oder dem Konsulat beantragen.
Fehler 2 - Schreibfehler bei Namen oder Geburtsdaten. Abweichungen zwischen den Angaben in der Anmeldung und den vorgelegten amtlichen Dokumenten führen zu Rückfragen, Rücksendung des Formulars und Verzögerungen im Personenstandsregister Infostar. Namen müssen exakt gemäss Pass oder Identitätskarte eingetragen werden, einschliesslich Umlaute (ä, ö, ü), Sonderzeichen und Diakritika. Besondere Sorgfalt ist bei Namen mit diakritischen Zeichen oder bei doppelten Vornamen geboten.
Fehler 3 - Verkennung der gesetzlichen Wartefrist von 10 Tagen. Verlobte planen manchmal den Trauungstermin zu eng nach der Anmeldung. Das Vorbereitungsverfahren dauert in der Regel 2-4 Wochen; nach dessen Abschluss müssen gemäss ZGB Art. 100 Abs. 2 nochmals mindestens 10 Tage abgewartet werden. Wer den Trauungstermin mit zu wenig Vorlauf plant, muss ihn möglicherweise verschieben und alle gebuchten externen Leistungen (Fotograf, Restaurant, kirchliche Trauung) neu koordinieren.
Fehler 4 - Namensrechtliche Erklärung versäumt oder nachträglich bereut. Wer sich bei der Anmeldung keine Gedanken über das Namensrecht nach ZGB Art. 160 macht und nachträglich eine andere Entscheidung treffen möchte, hat nach der Trauung nur noch ein Jahr Zeit, seinen Ledignamen zurückzunehmen (ZGB Art. 160 Abs. 2). Diese Entscheidung sollte bewusst und im Einverständnis mit dem zukünftigen Ehegatten getroffen werden, da sie alle amtlichen Dokumente (Reisepass, Führerausweis, Bankkonto, Krankenversicherung) betrifft.
Fehler 5 - Tauglichkeit der Trauzeugen nicht geprüft. Die Trauzeugen müssen volljährig und urteilsfähig sein. Minderjährige oder vorübergehend urteilsunfähige Personen (z.B. infolge Krankheit oder starkem Alkohol- oder Drogenkonsum am Trauungstag) können die Zeugenrolle nicht rechtsgültig übernehmen. Trauungen mit unzureichenden Zeugen können nachträglich angefochten werden. Wer Zeugen aus dem Ausland einlädt, muss sicherstellen, dass diese rechtzeitig einreisen können und keine Visumsprobleme auftreten.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- ZGB Art. 94CH official
- ZGB Art. 95CH official
- ZGB Art. 98CH official
- ZGB Art. 97CH official
- ZGB Art. 99CH official
- ZGB Art. 100CH official
- ZGB Art. 101CH official
- ZGB Art. 160CH official
- ZGB Art. 270CH official
- ZGB Art. 105CH official
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"Eheschliessungs-Anmeldung Zivilstand Schweiz (ZGB Art. 97-103) (Schweiz)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/switzerland/personal/family/eheschliessung-anmeldung-zivilstand-schweiz.
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Für die Eheschliessungs-Anmeldung Zivilstand Schweiz nach ZGB Art. 99 müssen beide Verlobten folgende Dokumente einreichen: gültiger Reisepass oder Identitätskarte, Geburtsurkunde (für Schweizer den Bürgerrechtsausweis oder Auszug aus dem Personenstandsregister, für Ausländer eine internationale oder apostillierte Geburtsurkunde mit beglaubigter Übersetzung), Wohnsitznachweis der jeweiligen Einwohnergemeinde sowie, falls zutreffend, rechtskräftiges Scheidungsurteil mit Rechtskraftbescheinigung oder Sterbeurkunde des verstorbenen früheren Ehegatten. Ausländische Verlobte ohne Niederlassungsbewilligung C müssen zusätzlich einen Ehefähigkeitsausweis nach ZGB Art. 98 Abs. 2 ihrer zuständigen nationalen Behörde vorlegen. Das kantonale Zivilstandsamt kann je nach Kanton und Einzelfall weitere Unterlagen anfordern; eine vollständige kantonale Checkliste ist beim zuständigen Amt erhältlich. Fehlende Dokumente verhindern den Abschluss des Vorbereitungsverfahrens und verzögern den Trauungstermin.
Das Vorbereitungsverfahren nach ZGB Art. 99 dauert in der Schweiz in der Regel 2 bis 4 Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem alle erforderlichen Dokumente vollständig beim zuständigen Zivilstandsamt eingegangen sind. Bei Ausländern mit Ehefähigkeitsausweis kann die Bearbeitungszeit länger dauern, falls das Amt Rückfragen an ausländische Behörden stellen muss. Nach Abschluss des Vorbereitungsverfahrens müssen gemäss ZGB Art. 100 Abs. 2 mindestens 10 Tage bis zur Trauung verstreichen. Die erteilte Bewilligung gilt maximal 3 Monate (ZGB Art. 100 Abs. 1); nach Ablauf muss das Verfahren wiederholt werden. Paare sollten den Trauungstermin daher mindestens 6-8 Wochen nach der geplanten Anmeldung wählen, um genügend Puffer für allfällige Nachforderungen zu haben.
Seit dem 1. Juli 2022 ist die Ehe für alle Paare in der Schweiz offen, unabhängig vom Geschlecht der Verlobten (Bundesgesetz vom 18. Dezember 2020, in Kraft seit 1. Juli 2022). Das Vorbereitungsverfahren nach ZGB Art. 97-103 gilt ohne Unterschied für gleichgeschlechtliche und verschiedengeschlechtliche Paare. Die Anmeldung, die erforderlichen Dokumente und das Namensrecht nach ZGB Art. 160 sind identisch. Paare in bestehenden eingetragenen Partnerschaften nach dem Partnerschaftsgesetz (PartG, SR 211.231) können ihre Partnerschaft auf gemeinsamen Antrag beim Zivilstandsamt in eine Ehe umwandeln lassen; dabei entstehen neue Namens- und Güterrechtsoptionen. Die Umwandlung erfolgt in einem vereinfachten Verfahren ohne erneutes vollständiges Vorbereitungsverfahren.
Gemäss ZGB Art. 99 ist das Zivilstandsamt am Wohnsitz eines der Verlobten in der Schweiz zuständig. Wird die Anmeldung beim falschen Amt eingereicht, leitet dieses die Unterlagen an das zuständige Amt weiter oder weist die Verlobten darauf hin, die Anmeldung dort einzureichen. Eine Verzögerung von einigen Tagen bis wenigen Wochen kann entstehen. Möchten die Verlobten die Trauung in einem anderen Kanton als dem Wohnsitzkanton vornehmen lassen, ist dies möglich: Das Vorbereitungsverfahren wird beim zuständigen Amt am Wohnsitz durchgeführt, und anschliessend kann die eigentliche Trauung beim gewünschten Zivilstandsamt in einem anderen Kanton stattfinden, sofern dieses zustimmt (ZGB Art. 101 Abs. 1). Zusätzliche Gebühren entstehen beim auswärtigen Trauungsamt.
Das Namensrecht nach der Eheschliessung ist in ZGB Art. 160 geregelt: Grundsätzlich behält jeder Ehegatte bei der Heirat seinen bisherigen Ledignamen; das Gesetz sieht keinen gemeinsamen Familiennamen automatisch vor. Möchten die Eheleute einen gemeinsamen Familiennamen führen, erklären sie dies gemeinsam bei der Eheschliessungs-Anmeldung oder spätestens bei der Trauung. Als gemeinsamer Name kann der Ledigname der Braut oder des Bräutigams gewählt werden. Jeder Ehegatte kann zusätzlich seinen Ledignamen dem gemeinsamen Familiennamen voranstellen (sog. Doppelname). Diese Erklärung ist nach vollzogener Eheschliessung nur noch innerhalb eines Jahres nach der Trauung änderbar (ZGB Art. 160 Abs. 2). Kinder aus der Ehe erhalten den gemeinsamen Familiennamen oder, falls keiner gewählt wurde, den Ledignamen, den die Eltern für ihre gemeinsamen Kinder erklären (ZGB Art. 270).
Schweizer Staatsangehörige können ihre Ehe im Ausland vor den dortigen Behörden schliessen; diese Ehe wird in der Schweiz anerkannt, wenn sie nach dem Recht des Ortes der Eheschliessung gültig ist (IPRG Art. 45, SR 291). Die Schweizer Botschaft oder das zuständige Konsulat übermittelt die Eheurkunde nach der Heirat an das Zivilstandsamt Bern-Mittelland als zuständiges schweizerisches Amt für Auslandschweizer, das die Ehe im Personenstandsregister Infostar einträgt. Schwierigkeiten entstehen bei Ehen, die nach dem Recht des Vollzugslandes zwar gültig sind, aber gegen den schweizerischen Ordre public verstossen (z.B. Kinderehen, Mehrehen). Solche Ehen werden in der Schweiz nicht anerkannt (IPRG Art. 45 Abs. 3). Für ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz, die im Ausland geheiratet haben, gelten spezifische Anmeldepflichten beim örtlichen Einwohneramt und beim Zivilstandsamt.
Die Kosten für das Vorbereitungsverfahren und die Trauung beim Zivilstandsamt Schweiz werden nach kantonalen Gebührentarifen festgelegt und variieren erheblich. Für das Vorbereitungsverfahren erheben die kantonalen Zivilstandsämter in der Regel Fr. 80.- bis Fr. 200.-; für die Trauung kommen weitere Fr. 100.- bis Fr. 300.- hinzu. Sondergebühren entstehen bei Trauungen ausserhalb der ordentlichen Öffnungszeiten (Abend, Wochenende), bei auswärtigem Trauungsort oder bei beschleunigten Verfahren. Zusätzlich fallen Kosten für beglaubigte Kopien der Heiratsurkunde an (je ca. Fr. 20.- bis Fr. 40.- pro Exemplar), die für Behörden, Arbeitgeber, Banken und Versicherungen benötigt werden. Kirchliche Trauungen sind separat zu organisieren und zu bezahlen; das Zivilstandsamt ist dafür nicht zuständig.
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