Ehevertrag Gütertrennung Schweiz
EHEVERTRAG — GUETERTRENNUNG
gemäss ZGB Art. 247-251 i.V.m. Art. 181-184
öffentlich beurkundet gemäss ZGB Art. 184
1. VERTRAGSPARTEIEN
EHEGATTE 1: [Ehegatte A Name], geboren am [Ehegatte A Geburtsdatum], [Ehegatte A Staatsangehoerigkeit] AHV-Nr.: [Ehegatte A A H V] Adresse: [Ehegatte A Adresse] Beruf: [Ehegatte A Beruf]
EHEGATTE 2: [Ehegatte B Name], geboren am [Ehegatte B Geburtsdatum], [Ehegatte B Staatsangehoerigkeit] AHV-Nr.: [Ehegatte B A H V] Adresse: [Ehegatte B Adresse] Beruf: [Ehegatte B Beruf]
2. AUSGANGSLAGE UND ZWECK
Die Ehegatten haben am [Heiratsdatum] beim [Zivilstandsamt] die Ehe geschlossen ([Zeitpunkt Vertrag]).
Mit diesem Ehevertrag vereinbaren die Ehegatten in Abweichung vom gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung (ZGB Art. 196-220) den Güterstand der Gütertrennung gemäss ZGB Art. 247-251.
Beide Ehegatten erklären, handlungsfahig im Sinne von ZGB Art. 13 zu sein und diesen Vertrag aus freiem Willen zu schliessen.
3. GUETERSTAND DER GUETERTRENNUNG (ZGB ART. 247-251)
Die Ehegatten vereinbaren den Güterstand der Gütertrennung gemäss ZGB Art. 247. Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbst, nutzt es auf eigene Rechnung und haftet für seine Schulden mit seinem gesamten Vermögen (ZGB Art. 249 und 250).
Bei Auflosung der Ehe — ob durch Scheidung, Trennung oder Tod — findet keine güterrechtliche Auseinandersetzung nach dem Grundsatz der Errungenschaftsbeteiligung statt. Jeder Ehegatte nimmt sein Vermögen zurück, wie es bei Auflosung vorhanden ist (ZGB Art. 251).
Auf Ausgleichsforderungen (ZGB Art. 206) wird gegenseitig verzichtet, soweit dies gesetzlich zulassig ist.
4. VERMOEGENSVERZEICHNIS
Vermögen Ehegatte 1 bei Vertragsschluss: [Vermoegenswerte Ehegatte1]
Vermögen Ehegatte 2 bei Vertragsschluss: [Vermoegenswerte Ehegatte2]
Gemeinsam gehaltene Vermögenswerte: [Gemeinsames Vermoegen]
5. UNTERHALT DER FAMILIE (ZGB ART. 163)
Trotz Gütertrennung sind beide Ehegatten gemäss ZGB Art. 163 verpflichtet, nach Massgabe ihrer Krafte und Mittel gemeinsam für den gebuhrenden Unterhalt der Familie zu sorgen.
Vereinbarte Kostenteilung: [Unterhaltsbeitrag Regelung]
6. BERUFLICHE VORSORGE UND VORSORGEAUSGLEICH
Die Ehegatten nehmen zur Kenntnis, dass bei Scheidung der obligatorische Vorsorgeausgleich gemäss ZGB Art. 122-124e unabhängig vom Güterstand stattfindet. Anspruche aus der beruflichen Vorsorge (BVG, SR 831.40) und Freizügigkeitsguthaben können durch diesen Ehevertrag nicht ausgeschlossen werden.
7. ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
Dieser Ehevertrag untersteht schweizerischem Recht, insbesondere dem ZGB.
Gerichtsstand für Streitigkeiten: Kanton [Gerichtsstand Kanton] gemäss ZPO Art. 23.
8. NOTARIELLE BEURKUNDUNG
Ort der öffentlichen Beurkundung gemäss ZGB Art. 184: [Beurkundungsort]. Ohne notarielle Beurkundung ist dieser Ehevertrag absolut nichtig.
Ehegatte 1
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Signature
Ehegatte 2
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Signature
Notar/Notarin (öffentliche Beurkundung)
________________
Signature
Was ist Ehevertrag Gütertrennung Schweiz?
Der Ehevertrag Gütertrennung ist ein in der Schweiz nach ZGB Art. 247-251 geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Er regelt die Pflichten der Parteien, die Gegenleistung, die Laufzeit und die Rechte bei Pflichtverletzung.
Die Gütertrennung nach ZGB Art. 247-251 ist der vollständigste guterrechtliche Trennungsmechanismus des schweizerischen Rechts. Anders als bei der Errungenschaftsbeteiligung — dem gesetzlichen Güterstand gemäss ZGB Art. 196 — entstehen bei der Gütertrennung während der Ehe keine Ausgleichsforderungen zwischen den Ehegatten. Jeder Ehegatte behält sein Vermögen vollständig, erhält alle während der Ehe erwirtschafteten Zuwachse und haftet ausschliesslich für seine eigenen Schulden gemäss ZGB Art. 249. Gemäss ZGB Art. 251 nimmt jeder Ehegatte bei Auflosung sein Vermögen zurück, ohne dass eine guterrechtliche Auseinandersetzung notwendig wäre.
Die Gütertrennung ist besonders beliebt bei Ehegatten, die Unternehmen betreiben — Aktiengesellschaften (AG, OR Art. 620 ff.), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH, OR Art. 772 ff.), Kommanditgesellschaften (OR Art. 594 ff.) oder selbstständige Einzelunternehmen. Das Bundesgericht hat in BGE 137 III 193 bestätigt, dass Wertzuwachse von Unternehmensanteilen während der Ehe unter dem gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung als Errungenschaft gelten und bei Scheidung geteilt werden müssen. Mit der Gütertrennung wird dieses Risiko vollständig ausgeschlossen.
ZGB Art. 184 schreibt zwingend die öffentliche Beurkundung vor. Beide Ehegatten müssen persönlich vor einem zugelassenen kantonalen Notar erscheinen — in Zürich, Bern, Basel, Genf, Lausanne, Luzern, Winterthur, St. Gallen oder einem anderen Kanton. Der Notar prüft die Handlungsfahigkeit gemäss ZGB Art. 13 (Volljehrigkeit 18 Jahre, Urteilsfahigkeit nach ZGB Art. 16), stellt die Identität anhand von Pass oder Identitätskarte gemäss Ausweisgesetz (AwG, SR 143.1) fest und beurkundet den Vertragsschluss. Ohne öffentliche Beurkundung ist der Ehevertrag nach ZGB Art. 184 Abs. 2 absolut nichtig.
Der Ehevertrag Gütertrennung lässt die erbrechtlichen Regeln nach ZGB Art. 457-640 unverändert. Der überlebende Ehegatte erbt gemäss ZGB Art. 462 je nach Erbfolge. Allerdings entfällt bei der Gütertrennung die guterrechtliche Vorschlagszuweisung gemäss ZGB Art. 216, da kein Vorschlag besteht. Für optimale Nachlassplanung sollte ein abgestimmtes Testament oder ein Erbvertrag nach ZGB Art. 494-497 erstellt werden. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ist bei Schutzbedürfnis des überlebenden Ehegatten involviert.
Bei internationalem Bezug erlaubt IPRG Art. 52 eine Rechtswahl. Schweizer Unternehmen mit ausländischen Ehegatten sollten die Rechtswahl im Ehevertrag ausdrücklich festlegen, um Unsicherheiten bei einem späteren Wohnsitzwechsel zu vermeiden. Vor einem Schweizer Notar errichtete Eheverträge müssen stets die Formvorschriften des ZGB erfüllen.
Wann brauchen Sie Ehevertrag Gütertrennung Schweiz?
Ein Ehevertrag Gütertrennung in der Schweiz ist in bestimmten Lebenssituationen dringend empfehlenswert:
Für Unternehmer, Geschäftsführende und Selbstständige: Wer ein Unternehmen gruendet, leitet oder Anteile hält — AG (OR Art. 620), GmbH (OR Art. 772), Kollektivgesellschaft (OR Art. 552) oder Einzelunternehmen — sollte die Gütertrennung gemäss ZGB Art. 247 vereinbaren. Das Bundesgericht hat in BGE 137 III 193 klargestellt, dass Wertzuwachse von Unternehmensanteilen während der Ehe unter dem gesetzlichen Güterstand als Errungenschaft geteilt werden müssen. Die Gütertrennung verhindert, dass ein Scheidungsurteil zur Zerschlagung des Unternehmens führt.
Bei grossen Vermögensdifferenzen zwischen den Ehegatten: Bringt ein Ehegatte erhebliches Vermögen in die Ehe ein — Liegenschaften, Unternehmensanteile, Wertpapierdepots, Pensionskassenguthaben nach BVG (SR 831.40) — schützt die Gütertrennung dieses Vermögen vor Ausgleichsforderungen des anderen Ehegatten. Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbst gemäss ZGB Art. 247.
Bei Zweit- oder Drittehen mit Kindern aus früheren Beziehungen: Die Gütertrennung sorgt für klare Vermögensverhältnisse und schützt die Erbinteressen der Kinder aus früheren Beziehungen, indem das Vermögen des Elternteils nicht in die eheliche Auseinandersetzung einbezogen wird.
Bei internationalen Ehepaaren: Ehegatten mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit oder mehreren Wohnsitzstaaten schaffen durch die Gütertrennung klare guterrechtliche Verhältnisse. Gemäss IPRG Art. 52 kann die Rechtswahl ausdrücklich vereinbart werden, was bei späteren Wohnsitzwechseln ins Ausland Rechtsunsicherheiten verhindert.
Bei Ehegatten in freien Berufen: Rechtsanwälte, Ärzte, Architekten und andere Freiberufler, die einem Berufsrisiko mit persönlicherHaftung ausgesetzt sind, profitieren von der klaren Schuldentrennung nach ZGB Art. 249, um das Vermögen des anderen Ehegatten vor Gaeubigeranspruechen zu schützen.
Für Ehegatten, die ihre finanzielle Unabhängigkeit bewahren möchten, bietet die Gütertrennung nach ZGB Art. 247 die grösstmögliche Freiheit: Jeder Ehegatte hält sein Vermögen separat, investiert eigenständig und trägt allein wirtschaftliche Risiken. Weder Gewinne noch Verluste des einen beeinflussen den anderen. Das Bezirksgericht prüft bei allfälligen guterrechtlichen Streitigkeiten gemäss ZPO Art. 23 die Eigentumsverhältnisse. Die gesetzliche Vermutung gemäss ZGB Art. 248 gilt: Vermögen in der Gewalt eines Ehegatten gilt als seines, bis zum Nachweis des Gegenteils. Für alle vorgenannten Situationen ist der notariell beurkundete Ehevertrag nach ZGB Art. 184 zwingend Voraussetzung.
Was gehört in Ihr Ehevertrag Gütertrennung Schweiz?
Ein gültiger Ehevertrag Gütertrennung in der Schweiz gemäss ZGB Art. 247-251 muss folgende Elemente enthalten:
Öffentliche Beurkundung (ZGB Art. 184): Zwingend erforderlich. Beide Ehegatten erscheinen persönlich vor dem Notar. Kein Fernabschluss, keine Stellvertretung. Die kantonalen Notariatsgebühren richten sich nach dem kantonalen Tarif — in Zürich nach der Notariatsgebührenverordnung, in Genf nach dem Tarif des Notariats des Kantons Genf.
Wahl der Gütertrennung (ZGB Art. 247): Explizite Vereinbarung der Gütertrennung als Güterstand. Jeder Ehegatte verwaltet, nutzt und verfügt über sein Vermögen selbst (ZGB Art. 247 Abs. 1). Jeder Ehegatte hält das ihm gehörige Vermögen einschliesslich zukünftiger Erwerbe allein.
Vermögensverzeichnis bei Vertragsschluss: Detailliertes Inventar aller Vermögenswerte beider Ehegatten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Liegenschaften mit Grundbuchnummer und zustaendigem kantonalen Grundbuchamt (gemäss ZGB Art. 942 ff.), Bankkonten mit IBAN, Wertpapierdepots mit Depotnummer, BVG-Guthaben aus beruflicher Vorsorge, Säule-3a-Guthaben, Fahrzeuge und Unternehmensanteile mit UID-Nummer beim eidgenössischen Handelsregisteramt (EHRA).
Vermutungsregelung (ZGB Art. 248): Da bei der Gütertrennung jeder Ehegatte sein Vermögen getrennt hält, sollte das Vermögensverzeichnis im Ehevertrag die gesetzliche Vermutung des ZGB Art. 248 verstärken, dass Vermögen in der Gewalt eines Ehegatten als sein Vermögen gilt.
Schuldentragung (ZGB Art. 249 und 250): Bei der Gütertrennung haftet jeder Ehegatte ausschliesslich für seine eigenen Schulden mit seinem gesamten Vermögen (ZGB Art. 249). Der andere Ehegatte haftet nicht für die Schulden des anderen, soweit nicht gemeinsam eingegangene Schulden vorliegen (ZGB Art. 250).
Familienmitunterhalt (ZGB Art. 163): Trotz Gütertrennung sind beide Ehegatten nach Massgabe ihrer Krafte verpflichtet, gemäss ZGB Art. 163 zum Unterhalt der Familie beizutragen. Die Gütertrennung ändert nichts an der gegenseitigen Unterhaltsverantwortung.
Vorsorgeausgleich (ZGB Art. 122-124e): Der obligatorische Vorsorgeausgleich bei Scheidung gilt unabhängig vom Güterstand. Guthaben aus der beruflichen Vorsorge (Pensionskasse, BVG, SR 831.40) werden geteilt. Nur aus wichtigen Gründen und mit richterlicher Genehmigung nach ZGB Art. 124 Abs. 1 kann darauf verzichtet werden.
Erbrecht und Gerichtsstand: Der Ehevertrag Gütertrennung hat keinen Einfluss auf das Erbrecht nach ZGB Art. 457-640. Für erbrechtliche Regelungen braucht es ein Testament oder Erbvertrag nach ZGB Art. 494. Gerichtsstand für Güterrechtssachen: ZPO Art. 23, Wohnsitz der beklagten Partei.
forms-legal.com bietet diese Vorlage als Ausgangspunkt. Für die individuelle Ausgestaltung empfehlen wir die Beizugnahme eines bei der kantonalen Anwaltskammer zugelassenen Rechtsanwalts.
Für internationale Ehepaare ist zudem die Rechtswahl gemäss IPRG Art. 52 im Ehevertrag festzuhalten. Fehlt eine Rechtswahl, gilt gemäss IPRG Art. 55 das gemeinsame Wohnsitzrecht oder — bei fehlendem gemeinsamem Wohnsitz — das Heimatrecht des Ehegatten, mit dem der engere Zusammenhang besteht. Beachten Sie auch, dass der Ehevertrag Gütertrennung eine guterrechtliche Auseinandersetzung nach ZGB Art. 204 auslöst, wenn er während der Ehe den bisherigen Güterstand ersetzt.
Das kantonale Zivilstandsamt registriert die Ehe, nicht den Ehevertrag. Beide Ehegatten sollten beglaubigte Ausfertigungen des Ehevertrags aufbewahren und ihrem Erbschaftsanwalt zur Kenntnis geben. Bei späteren Veränderungen des Vermögensverzeichnisses empfiehlt sich eine Aktualisierung durch notariellen Nachtrag gemäss ZGB Art. 183. Das Bundesgericht (BGE 132 III 598) bestätigt, dass Modifikationen des Güterstands nur im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten gemäss ZGB Art. 182 zulassig sind.
So füllen Sie Ihr Ehevertrag Gütertrennung Schweiz aus
Zur Erstellung eines Ehevertrags Gütertrennung in der Schweiz gehen Sie wie folgt vor:
Schritt 1 — Beratung durch unabhängige Anwälte: Beide Ehegatten beziehen getrennte Rechtsanwälte bei, die bei einer kantonalen Anwaltskammer — Zürcher Anwaltsverband (ZAV), Berner Anwaltsverband (BAV), Genfer Ordre des Avocats — zugelassen sind. Der Anwalt klärt die guterrechtlichen Folgen, Steuerfolgen beim kantonalen Steueramt und der ESTV sowie die Auswirkungen auf die berufliche Vorsorge nach BVG (SR 831.40).
Schritt 2 — Vermögensverzeichnis zusammenstellen: Beide Ehegatten erstellen ein vollständiges Vermögensverzeichnis: Liegenschaften mit Grundbuchnummer, Bankkonten mit IBAN (21-stellige Schweizer IBAN, beginnend mit CH), Wertpapierdepots mit Depotnummer, Unternehmensanteile mit UID-Nummer aus dem eidgenössischen Handelsregister (Zefix, zefix.admin.ch) sowie Fahrzeugtyp und -kennzeichen. Versicherungsvertraege, Säule-3a-Konten und BVG-Guthaben sind ebenfalls aufzulistem.
Schritt 3 — Notar kontaktieren: Fruehzeitig einen zugelassenen kantonalen Notar kontaktieren. In Zürich listet das kantonale Justizdepartement alle zugelassenen Notare auf. In der Westschweiz sind Notare bei der Chambre des Notaires zugelassen. Eine telefonische Voranfrage klärt Gebühren und Wartezeiten.
Schritt 4 — Beurkundungstermin absolvieren: Beide Ehegatten erscheinen persönlich beim Notar mit gültigen Ausweisdokumenten gemäss AwG (SR 143.1). Der Notar liest den Vertragstext vor, klärt Fragen, bestätigt die Handlungsfahigkeit nach ZGB Art. 13 und beurkundet gemäss ZGB Art. 184. Kosten: Notariatsgebühren je nach kantonalem Tarif plus MwSt.
Schritt 5 — Koordination mit Nachlassplanung und Steuern: Den Ehevertrag mit einem Testament oder Erbvertrag nach ZGB Art. 494-497 koordinieren. Steuerliche Folgen der Gütertrennung beim kantonalen Steueramt und ggf. ESTV klären. Der Ehevertrag ist sicher aufzubewahren und bei wesentlichen Veränderungen gemäss ZGB Art. 183 notariell anzupassen.
Schritt 6 — Jährliche Überprüfung: Prüfen Sie den Ehevertrag jährlich und nach wesentlichen Veränderungen — Unternehmenserwerb, Erbschaften oder Veränderungen des Wohnsitzkantons. Neue Vermögenswerte sollten im Vermögensverzeichnis erfasst werden, um die Beweislage gemäss ZGB Art. 248 zu stärken. Bei Änderungsbedarf ist ein neuer notariell beurkundeter Ehevertrag gemäss ZGB Art. 183 zwingend erforderlich. Kantonale Notariate und bei der kantonalen Anwaltskammer zugelassene Rechtsanwälte stehen für die Anpassungsberatung zur Verfügung.
Schritt 7 — Faq-Runde mit Ihrem Anwalt: Vor der Unterzeichnung beim Notar sollten beide Ehegatten offene Fragen mit ihren jeweiligen Anwälten klären. Typische Fragen betreffen die Behandlung gemeinsam geplanter Liegenschaften, die Schuldentragung bei gemeinsamem Kreditkonto und die steuerliche Absetzbarkeit von Haushaltsbeiträgen beim kantonalen Steueramt gemäss DBG Art. 33 und StHG Art. 9.
Rechtliche Anforderungen für Ehevertrag Gütertrennung Schweiz
Der Ehevertrag Gütertrennung in der Schweiz unterliegt zwingenden Anforderungen nach ZGB Art. 181, 184 und 247-251:
Öffentliche Beurkundung (ZGB Art. 184): Zwingend. Ein nicht notariell beurkundeter Ehevertrag ist gemäss ZGB Art. 184 Abs. 2 absolut nichtig. Die kantonalen Beurkundungsgesetze — Zürcher Notariatsgesetz (NotG ZH), Berner Notariatsgesetz, Genfer Loi sur le notariat — regeln die Einzelheiten. Beide Ehegatten müssen persönlich beim Notar erscheinen; eine Stellvertretung ist unzulässig.
Handlungsfahigkeit (ZGB Art. 13 und 16): Beide Ehegatten müssen volljehrig und urteilsfahig sein. Personen unter umfassender Beistandschaft nach ZGB Art. 398 können nicht selbst handeln; die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) muss beizogen werden.
Vorsorgeausgleich (ZGB Art. 122-124e): Gütertrennung schliesst den Vorsorgeausgleich bei Scheidung nicht aus. Guthaben aus der beruflichen Vorsorge (BVG, SR 831.40) werden bei Scheidung nach ZGB Art. 122 ff. geteilt, unabhängig vom Güterstand. Freizügigkeitsguthaben nach FZG (SR 831.42) unterliegen dem Vorsorgeausgleich.
Familienmitunterhalt (ZGB Art. 163): Trotz Gütertrennung bleibt die gesetzliche Pflicht beider Ehegatten bestehen, nach Kraeften zum Familienunterhalt beizutragen (ZGB Art. 163). Ehevertrag kann die Verteilung der Lebenshaltungskosten regeln, aber nicht die grundlegende Unterhaltspflicht ausschliessen.
Pflichtteile (ZGB Art. 470-480): Da die Gütertrennung keine erbrechtlichen Wirkungen hat, bleiben die Pflichtteile der Nachkommen (Hälfte des gesetzlichen Erbteils gemäss ZGB Art. 471 nach Revision 2023) und des überlebenden Ehegatten unberuehrt. Erbrechtliche Regelungen erfordern ein Testament oder Erbvertrag nach ZGB Art. 494 und 512.
Gesetzliche Vermutung (ZGB Art. 248): Bei unklaren Eigentumsverhältnissen gilt die gesetzliche Vermutung des ZGB Art. 248: Vermögen in der Gewalt eines Ehegatten gilt als sein Vermögen. Ein vollständiges Vermögensverzeichnis im Ehevertrag stärkt die Beweislage erheblich.
Kantonale Besonderheiten: Einige Kantone haben eigene Beurkundungsregeln für Eheverträge. Im Kanton Neuenburg und in der Westschweiz gelten französischsprachige Notariatsgesetze, während im Tessin das eidgenössische ZGB in Verbindung mit kantonalen Tessiner Beurkundungsvorschriften gilt. Das eidgenössische Zivilgesetzbuch (ZGB) bildet die Grundlage in allen 26 Kantonen, während die Beurkundungsmodalitäten kantonal geregelt sind. Das Bundesgericht (Bundesgericht, Lausanne) ist letzte Instanz für Güterrechtsstreitigkeiten, die nach ZPO Art. 72 ff. beim zuständigen kantonalen Gericht einzureichen sind.
Häufige Fehler bei Ihrem Ehevertrag Gütertrennung Schweiz
Beim Ehevertrag Gütertrennung in der Schweiz kommen häufig folgende Fehler vor:
Kein notariell beurkundeter Ehevertrag: Jeglicher Versuch, die Gütertrennung ohne öffentliche Beurkundung gemäss ZGB Art. 184 zu vereinbaren, scheitert. Ein mündlicher oder schriftlicher Vertrag ohne Notarsbeurkundung ist absolut nichtig — selbst wenn Anwälte ihn verfasst haben. Nur der Notar kann gültig beurkunden.
Fehlendes oder unvollständiges Vermögensverzeichnis: Ohne detailliertes Vermögensverzeichnis entstehen Beweisschwierigkeiten, welche Vermögenswerte bei Scheidung welchem Ehegatten gehören. Gemäss ZGB Art. 248 gilt zwar die gesetzliche Vermutung, aber im Streitfall ist ein vollständiges Verzeichnis unabdingbar.
Verwechslung von Gütertrennung und Schuldentrennung: Viele Ehegatten glauben, die Gütertrennung schuetze sie vollständig vor Schulden des anderen Ehegatten. ZGB Art. 249 und 250 stärken die Schuldentrennung, aber gemeinsam eingegangene Schulden — Hypotheken, gemeinsame Kreditkartenverbindlichkeiten — treffen dennoch beide Ehegatten solidarisch.
Vernachlässigung des Vorsorgeausgleichs: Viele Paare nehmen irrtümlicherweise an, die Gütertrennung schliesse den Vorsorgeausgleich bei Scheidung aus. ZGB Art. 122-124e gilt zwingend, unabhängig vom Güterstand. BVG-Guthaben und Freizügigkeitsguthaben nach FZG (SR 831.42) werden bei Scheidung stets geteilt.
Keine Koordination mit Nachlassplanung: Ohne abgestimmtes Testament oder Erbvertrag nach ZGB Art. 494-497 erbt der überlebende Ehegatte nur den gesetzlichen Erbanteil gemäss ZGB Art. 462. Da bei Gütertrennung keine Vorschlagszuweisung gemäss ZGB Art. 216 möglich ist, muss der Schutz des überlebenden Ehegatten durch erbrechtliche Massnahmen sichergestellt werden.
Kein Vermögensverzeichnis aktualisiert: Ein einmaliges Vermögensverzeichnis bei Vertragsschluss genügt nicht. Wesentliche Erwerbe — Liegenschaften im kantonalen Grundbuch, Unternehmensgründungen beim Handelsregisteramt, Erbschaften — müssen durch eine Ehevertragsnachtraege erfasst werden, da sonst die gesetzliche Vermutung des ZGB Art. 248 bei Streitigkeiten keine klare Antwort liefert und Gerichtsverfahren vor dem Bezirksgericht drohen.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 620CH official
- OR Art. 772CH official
- OR Art. 594CH official
- OR Art. 552CH official
- ZGB Art. 247CH official
- ZGB Art. 196CH official
- ZGB Art. 249CH official
- ZGB Art. 251CH official
- ZGB Art. 184CH official
- ZGB Art. 13CH official
- ZGB Art. 16CH official
- ZGB Art. 457CH official
- ZGB Art. 462CH official
- ZGB Art. 216CH official
- ZGB Art. 494CH official
- ZGB Art. 248CH official
- ZGB Art. 942CH official
- ZGB Art. 250CH official
- ZGB Art. 163CH official
- ZGB Art. 122CH official
- ZGB Art. 124CH official
- ZGB Art. 204CH official
- ZGB Art. 183CH official
- ZGB Art. 182CH official
- ZGB Art. 181CH official
- ZGB Art. 398CH official
- ZGB Art. 470CH official
- ZGB Art. 471CH official
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Die Gütertrennung gemäss ZGB Art. 247-251 ist ein ehelicher Güterstand, bei dem jeder Ehegatte sein Vermögen vollständig selbst verwaltet, nutzt und bei Auflosung behält. Bei der Errungenschaftsbeteiligung — dem gesetzlichen Güterstand gemäss ZGB Art. 196-220 — wird hingegen der während der Ehe erzielte Nettozuwachs (Vorschlag) bei Scheidung oder Tod hälftig geteilt. Bei der Gütertrennung gibt es keine guterrechtliche Auseinandersetzung: Jeder nimmt sein Vermögen zurück, wie es bei Auflosung vorhanden ist (ZGB Art. 251). Die Gütertrennung ist besonders für Unternehmer geeignet, da das Bundesgericht in BGE 137 III 193 bestätigt hat, dass Wertzuwachse von Unternehmensanteilen unter dem gesetzlichen Güterstand als Errungenschaft geteilt werden müssen.
Die Gütertrennung gemäss ZGB Art. 247-251 bietet einen starken Schutz für Unternehmensvermögen. Da jeder Ehegatte sein Vermögen getrennt hält und keine guterrechtliche Auseinandersetzung stattfindet, können Unternehmensanteile und Betriebsvermoegen nicht durch Ausgleichsforderungen eines Scheidungsverfahrens betroffen sein. Allerdings gibt es Grenzen: Der obligatorische Vorsorgeausgleich nach ZGB Art. 122-124e gilt auch bei Gütertrennung. Zudem können Gaeubigeransprueche aus persönlicher Haftung (z.B. bei Einzelunternehmen) nicht durch den Ehevertrag ausgeschlossen werden. Eine umfassende rechtliche Beratung durch einen bei der kantonalen Anwaltskammer zugelassenen Rechtsanwalt ist empfehlenswert.
Grundsätzlich nein. Gemäss ZGB Art. 249 haftet jeder Ehegatte bei Gütertrennung ausschliesslich für seine eigenen Schulden. Eine Ausnahme besteht bei gemeinsam eingegangenen Schulden — z.B. gemeinsame Hypotheken, solidarisch unterzeichnete Kreditvertraege oder gemeinsam bestellte Dienstleistungen. ZGB Art. 250 stärkt die Haftungstrennung: Schulden, die einem Ehegatten gehören, können nur mit dessen Vermögen betrieben werden. Dennoch empfiehlt es sich, alle gemeinsamen Verbindlichkeiten im Ehevertrag ausdrücklich zu regeln und soweit möglich Schulden auf die jeweiligen Ehegatten aufzuteilen, um Unklarheiten zu vermeiden.
Ja. ZGB Art. 163 verpflichtet beide Ehegatten unabhängig vom Güterstand, nach Massgabe ihrer Krafte und Mittel gemeinsam für den gebuehrenden Unterhalt der Familie zu sorgen. Die Gütertrennung ändert nichts an dieser grundlegenden Unterhaltspflicht. Im Ehevertrag kann die konkrete Aufteilung der Lebenshaltungskosten geregelt werden — z.B. hälftige Teilung der Haushaltskosten oder Beiträge im Verhältnis der Einkommen. Kommen Ehegatten ihrer Unterhaltspflicht nicht nach, können die zuständigen Bezirksgerichte gemäss ZPO Art. 99 ff. einbezogen werden.
Ja. Gemäss ZGB Art. 181 können Ehegatten den Güterstand jederzeit während der Ehe ändern. Für den Wechsel von der Errungenschaftsbeteiligung zur Gütertrennung braucht es einen neuen, notariell beurkundeten Ehevertrag gemäss ZGB Art. 183-184. Beim Wechsel findet eine guterrechtliche Auseinandersetzung nach ZGB Art. 204-220 statt, um die bisherigen Ansprüche aus der Errungenschaftsbeteiligung zu berechnen und zu regeln, bevor der neue Güterstand wirksam wird. Gemäss ZGB Art. 185 wirkt der neue Güterstand ab dem Zeitpunkt der notariellen Beurkundung. Eine Rückwirkung ist nicht möglich.
Nein. Der obligatorische Vorsorgeausgleich bei Scheidung nach ZGB Art. 122-124e gilt unabhängig vom ehelichen Güterstand. Auch bei Gütertrennung werden die während der Ehe aufgebauten Guthaben aus der beruflichen Vorsorge (Pensionskasse, BVG, SR 831.40) bei Scheidung nach der Konti-Methode geteilt. Freizügigkeitsguthaben nach dem Freizügigkeitsgesetz (FZG, SR 831.42) unterliegen ebenfalls dem Vorsorgeausgleich. Nur aus wichtigen Gründen und mit richterlicher Genehmigung nach ZGB Art. 124 Abs. 1 kann auf den Vorsorgeausgleich verzichtet werden. Das Gericht prüft dabei, ob der berechtigte Ehegatte anderweitig ausreichend vorgesorgt hat.
Der Notar spielt eine unverzichtbare Rolle: Ohne notarielle Beurkundung gemäss ZGB Art. 184 ist der Ehevertrag Gütertrennung absolut nichtig. Der Notar ist ein unparteiischer Amtstraeger, der die Identität beider Ehegatten anhand amtlicher Ausweisdokumente (Pass, Identitätskarte) prüft, die Handlungsfahigkeit beider Ehegatten nach ZGB Art. 13 bestätig, sicherstellt, dass beide Ehegatten den Inhalt des Vertrags verstehen und freiwillig handeln, den Vertragstext vorliest und die Unterschriften beurkundet. Kantonale Notariate sind in den Notariatsverzeichnissen der Kantone (z.B. Kanton Zürich unter notariat.zh.ch oder Kanton Bern) aufgeführt. Notariatsgebühren richten sich nach dem kantonalen Tarif und dem Vermögensumfang.
Bei Gütertrennung können Ehegatten grundsätzlich keine gemeinsamen Vermögenswerte halten, da jeder Ehegatte sein Vermögen selbst hält. Faktisch können sie jedoch gemeinsam erworbene Objekte als Miteigentümer (gemäss ZGB Art. 646 ff.) oder in einer Gemeinschaftsform halten. Im Ehevertrag und im Vermögensverzeichnis sollten solche gemeinsamen Objekte ausdrücklich bezeichnet werden. Liegenschaften im gemeinsamen Eigentum müssen im kantonalen Grundbuch als Miteigentümer eingetragen sein. Bei Auflosung der Ehe werden diese gemeinsamen Objekte gemäss ZGB Art. 251 getrennt abgerechnet — der Anteil jedes Ehegatten am gemeinsamen Objekt gehört ihm. Das Bezirksgericht des Wohnsitzkantons ist bei Streitigkeiten zuständig.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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