Beistandschaft-Antrag Schweiz (ZGB Art. 388-456, KESB)
Beistandschaft-Antrag — Parteien
ANTRAG AUF ERRICHTUNG EINER BEISTANDSCHAFT
an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) gemäss ZGB Art. 388–456 (Erwachsenenschutzrecht) Antragstellende Person: [Antragsteller Name] [Antragsteller Adresse] Verhältnis: [Antragsteller Verhaeltnis] Betroffene Person: [Betroffene Name], geboren am [Betroffenes Geburtsdatum] AHV-Nummer: [Betroffenes A H V] Wohnadresse: [Betroffenes Adresse] Aktueller Aufenthaltsort: [Aktueller Aufenthalt]
Antragsinhalt
Art. 1 — Beantragte Massnahme Hiermit beantrage ich / beantragen wir bei der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) gemäss ZGB Art. 390 ff. die Errichtung folgender Beistandschaftsart für [Betroffene Name]: Beantragte Beistandschaftsart: [Beistandschaft Art] Beantragte Aufgabenbereiche des Beistands: [Aufgabenbereich] Vorgeschlagene Person als Beistand: [Vorgeschlagener Beistand] Art. 2 — Begründung nach ZGB Art. 390 Abs. 1 Art der Schwäche / Beeinträchtigung: [Schwaeche] Schilderung der Situation: [Begruendungs Text] Art. 3 — Vorhandene private Massnahmen Vorsorgeauftrag / Vollmacht vorhanden: [Vorherige Vollmacht] Nach ZGB Art. 389 gilt die Subsidiarität behördlicher Massnahmen — private Vorkehrungen wie Vorsorgeauftrag (ZGB Art. 360 ff.) gehen behördlichen Massnahmen vor. Da im vorliegenden Fall keine ausreichende private Massnahme besteht, ist eine behördliche Beistandschaft erforderlich. Art. 4 — Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit Die beantragte Massnahme ist nach Einschätzung der antragstellenden Person erforderlich und verhältnismässig (ZGB Art. 389 Abs. 2). Weniger einschneidende Massnahmen reichen nicht aus, um die betroffene Person ausreichend zu schützen.
Art. 5 — Beilagen Dem Antrag beigefügt sind (Zutreffendes beifügen): - Ärztliches Zeugnis oder Arztbericht über die Beeinträchtigung - Kopie des Ausweises der betroffenen Person - Allfällige frühere Vollmachten oder Vorsorgeaufträge - Sonstige relevante Unterlagen Ort und Datum: [Antrags Ort], [Antrags Datum]
Antragstellende Person
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Signature
Was ist Beistandschaft-Antrag Schweiz (ZGB Art. 388-456, KESB)?
Der Beistandschaft-Antrag ist ein in der Schweiz nach ZGB Art. 388-456 (Erwachsenenschutzrecht) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Die KESB ist die zuständige kantonale Fachbehörde für Erwachsenenschutzmassnahmen in der Schweiz. Sie wurde im Rahmen der ZGB-Revision 2013 eingeführt und ersetzt die früheren Vormundschaftsbehörden der Gemeinden. Die KESB ist interdisziplinär besetzt — sie umfasst in der Regel eine juristische Fachkraft, eine Fachkraft der Sozialarbeit und eine Fachkraft der Pädagogik oder Psychologie. Entscheide werden von mindestens drei Personen gefällt (ZGB Art. 440). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz der betroffenen Person (ZGB Art. 442 Abs. 1); bei Personen in Pflegeinrichtungen kann die KESB am Einrichtungsort zuständig sein.
Das Schweizer Erwachsenenschutzrecht kennt vier Arten der Beistandschaft, die auf die individuelle Situation der betroffenen Person zugeschnitten werden können. Erstens: Die Begleitungsbeistandschaft (ZGB Art. 393) unterstützt die betroffene Person bei der Erledigung bestimmter Angelegenheiten, ohne die Handlungsfähigkeit einzuschränken. Zweitens: Die Vertretungsbeistandschaft (ZGB Art. 394–395) ermächtigt den Beistand, die betroffene Person in definierten Bereichen — oft Vermögensverwaltung und Rechtsgeschäfte — zu vertreten. Der Beistand kann mit der Vermögensverwaltung betraut werden (ZGB Art. 395), was zu einer Beschränkung der Handlungsfähigkeit im Vermögensbereich führt. Drittens: Die Mitwirkungsbeistandschaft (ZGB Art. 396) verlangt für bestimmte Rechtshandlungen die Zustimmung des Beistands, ohne dass dieser die Person vollständig vertreten würde. Viertens: Die umfassende Beistandschaft (ZGB Art. 398) erfasst alle Lebensbereiche und setzt voraus, dass die Person dauernd urteilsunfähig ist. Sie ist die einschneidendste Massnahme und entspricht dem früheren Instrument der Entmündigung — sie wird von der KESB nur als ultima ratio angeordnet.
Das Subsidiaritätsprinzip (ZGB Art. 389 Abs. 1) ist ein zentrales Merkmal des neuen Erwachsenenschutzrechts: Eine Beistandschaft darf nur angeordnet werden, wenn private Massnahmen wie ein Vorsorgeauftrag nach ZGB Art. 360 ff. (notarielle oder eigenhändige Urkunde, in der man Vertrauenspersonen für den Fall eigener Urteilsunfähigkeit bestimmt) oder eine Vollmacht nicht ausreichen oder nicht vorhanden sind. Die KESB prüft im Verfahren stets, ob mildere Massnahmen genügen.
Antragsberechtigte Personen nach ZGB Art. 450: Antragsberechtigt ist zunächst die betroffene Person selbst (Eigenantrag), ferner nahestehende Personen (Ehegatten, Konkubinatspartner, Verwandte bis zum zweiten Grad, weitere Vertrauenspersonen), Ärzte und Ärztinnen sowie Sozialbehörden. Das Verfahren vor der KESB ist nichtöffentlich (ZGB Art. 447). Die KESB hört die betroffene Person persönlich an (ZGB Art. 447 Abs. 1) und kann Gutachten (ärztliche, psychiatrische oder soziale Berichte) anordnen. Das Recht auf eine Vertrauensperson im Verfahren ist gewährleistet. Der Beistand wird von der KESB ernannt; bei der Auswahl berücksichtigt die Behörde Wünsche der betroffenen und der nahestehenden Personen (ZGB Art. 400). Berufliche Beistände (Berufsbeistandschaften der Gemeinde) werden eingesetzt, wenn keine geeignete private Person zur Verfügung steht.
Gegen Entscheide der KESB kann binnen 30 Tagen Beschwerde beim kantonalen Gericht (in den meisten Kantonen dem Bezirksgericht oder dem kantonalen Obergericht) erhoben werden (ZGB Art. 450 ff.). Die Legitimation zur Beschwerde haben neben der betroffenen Person auch nahestehende Personen. Der Entscheid der KESB gilt bis zur rechtskräftigen Erledigung der Beschwerde vorläufig. Vorläufige Massnahmen nach ZGB Art. 445 können von der KESB jederzeit und vorsorglicher Weise angeordnet werden — etwa wenn die betroffene Person unmittelbarer Gefahr ausgesetzt ist. Der Beistandschaft-Antrag auf forms-legal.com bietet eine strukturierte Vorlage, die alle KESB-relevanten Angaben enthält und den Antragsprozess erleichtert.
Wann brauchen Sie Beistandschaft-Antrag Schweiz (ZGB Art. 388-456, KESB)?
Ein Beistandschaft-Antrag in der Schweiz wird in konkreten Situationen gestellt, in denen eine Person infolge einer Schwäche nicht in der Lage ist, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln und private Massnahmen fehlen oder versagen.
Erste Situation — Demenz und Alzheimer-Erkrankung: Bei fortschreitender Demenz verliert die betroffene Person zunehmend die Fähigkeit, finanzielle, gesundheitliche und alltägliche Entscheidungen zu treffen. Wenn kein gültiger Vorsorgeauftrag nach ZGB Art. 360 ff. vorhanden ist und die Person die Urteilsfähigkeit verloren hat, ist eine Vollmacht nicht mehr rechtsgültig einholbar. Die KESB errichtet in diesen Fällen oft eine Vertretungsbeistandschaft nach ZGB Art. 394–395 für Vermögensverwaltung und gesundheitliche Angelegenheiten.
Zweite Situation — Psychische Erkrankungen: Bei schweren psychischen Erkrankungen wie Schizophrenie, schwerer Depression oder bipolaren Störungen kann die betroffene Person in Phasen der Erkrankung nicht adäquat für sich selbst sorgen. Wenn Massnahmen der IV oder der Sozialhilfe nicht ausreichen und keine private Vertrauensperson eine Vollmacht erhält, stellt die Sozialbehörde oder ein behandelnder Arzt bei der KESB einen Antrag auf Begleitungs- oder Vertretungsbeistandschaft. Die KESB berücksichtigt dabei auch die Wünsche der betroffenen Person (ZGB Art. 406).
Dritte Situation — Geistige Behinderung: Bei Personen mit angeborener oder erworbener geistiger Behinderung, die bei Erreichen der Volljährigkeit (18. Geburtstag) bisher unter elterlicher Sorge standen, endet diese Sorge automatisch. Die Eltern müssen rechtzeitig — idealerweise vor dem 18. Geburtstag — bei der KESB einen Antrag auf Beistandschaft stellen, damit der Übergang nahtlos erfolgt. Häufig wird hier eine Vertretungsbeistandschaft mit Fokus auf Wohnen, Arbeit und Finanzen errichtet.
Vierte Situation — Suchterkrankungen: Bei schweren Suchterkrankungen (Alkohol, Drogen) können die Betroffenen nicht mehr eigenverantwortlich für ihre Angelegenheiten sorgen. Wenn das Suchtproblem zu erheblichen finanziellen Schulden, Obdachlosigkeit oder gesundheitlichen Krisen führt, kann die KESB auf Antrag von Angehörigen oder Sozialbehörden eine Vertretungsbeistandschaft für Finanzen und Wohnen errichten.
Fünfte Situation — Altersschwäche ohne Vorsorgeauftrag: Wenn eine betagte Person keine Vorsorgedokumente errichtet hat und körperlich oder geistig nicht mehr in der Lage ist, sich selbst zu versorgen und Entscheidungen zu treffen, beantragen häufig Kinder oder Geschwister bei der KESB eine Beistandschaft. Die KESB prüft, ob zuvor ein Vorsorgeauftrag möglich gewesen wäre, und errichtet bei fehlendem Dokument eine massgeschneiderte Beistandschaft.
Sechste Situation — Missbrauch oder Vernachlässigung durch Dritte: Wenn eine schutzbedürftige Person von Dritten — auch nahestehenden Angehörigen — finanziell ausgebeutet oder vernachlässigt wird, errichtet die KESB auf Antrag oder von Amtes wegen eine Beistandschaft und entzieht dem Missbraucher allfällige Vollmachten. Dies ist ein wichtiger Schutzfall, bei dem die Handlungsfreiheit der betroffenen Person aktiv gewahrt werden muss.
Siebte Situation — Dringliche Massnahme (fürsorgerische Unterbringung FU): In Notfällen, wenn eine Person sich selbst gefährdet oder eine ernsthafte psychische Störung die unmittelbare Unterbringung erfordert, kann die KESB nach ZGB Art. 426 eine fürsorgerische Unterbringung (FU) anordnen. Gleichzeitig oder danach wird oft auch ein Beistandschaftsantrag gestellt, um eine längerfristige Betreuung sicherzustellen. Die FU und die Beistandschaft nach ZGB Art. 390 sind zwei separate Massnahmen mit unterschiedlichen Voraussetzungen; die KESB ordnet beide nötigenfalls kumulativ an.
Was gehört in Ihr Beistandschaft-Antrag Schweiz (ZGB Art. 388-456, KESB)?
Ein vollständiger und gut begründeter Beistandschaft-Antrag an die KESB enthält folgende zwingenden Elemente, die für eine rasche und angemessene Entscheidung der Behörde erforderlich sind.
Personalien der antragstellenden Person: Vollständiger Name, aktuelle Adresse, Verhältnis zur betroffenen Person. Das Verhältnis ist massgebend für die Antragslegitimation: Nach ZGB Art. 450 sind nahestehende Personen, behandelnde Ärzte und Sozialbehörden antragsberechtigt. Personen ohne Nähebeziehung sind nicht antragsberechtigt, können aber eine Gefährdungsmeldung nach ZGB Art. 443 Abs. 1 erstatten — die KESB prüft dann von Amtes wegen.
Vollständige Personalien der betroffenen Person: Vollständiger Name, Geburtsdatum, AHV-Nummer (756.XXXX.XXXX.XX), aktuelle Wohnadresse. Die Wohnadresse bestimmt die örtliche Zuständigkeit der KESB nach ZGB Art. 442 Abs. 1 — ist die Person in einem Pflegeheim, kann die KESB am Einrichtungsort zuständig sein. Bei unklar er Zuständigkeit: mehrere KESBs in Kenntnis setzen.
Klare Bezeichnung der beantragten Beistandschaftsart: Die vier Arten der Beistandschaft nach ZGB Art. 393 (Begleitungsbeistandschaft), Art. 394–395 (Vertretungsbeistandschaft mit oder ohne Vermögensverwaltung), Art. 396 (Mitwirkungsbeistandschaft) und Art. 398 (umfassende Beistandschaft) müssen korrekt bezeichnet werden. Die KESB ist nicht an Ihren Antrag gebunden — sie ordnet die geeignete Massnahme an. Je präziser der Antrag, desto besser versteht die KESB die Situation. Kombinationen sind möglich (ZGB Art. 397).
Konkrete Benennung der Aufgabenbereiche des Beistands: Nach ZGB Art. 391 legt die KESB die Aufgaben des Beistands genau fest. Ihr Antrag sollte konkret benennen, in welchen Bereichen der Beistand tätig werden soll: Vermögensverwaltung (ZGB Art. 395 — Kontrolle Bankkonten, Zahlung von Rechnungen, Verwaltung Eigentum), gesundheitliche Angelegenheiten (Entscheidungen über medizinische Behandlungen, Pflegeheimvertrag), Vertretung gegenüber Behörden (AHV, Sozialhilfe, Migrationsamt, Steuerverwaltung), Wohnangelegenheiten (Mietvertrag, Kündigung, Wohnungswechsel), soziale Integration (Alltagsbegleitung, Beschäftigung, Freizeitgestaltung).
Begründung der Schutzbedürftigkeit mit Angabe der Schwächeursache nach ZGB Art. 390 Abs. 1: ZGB Art. 390 Abs. 1 verlangt eine der drei anerkannten Schwächeursachen: geistige Behinderung, psychische Störung oder ähnliche Schwäche (Alter, Krankheit, Unfall, Sucht). Die Begründung muss konkret, nachvollziehbar und nach Möglichkeit durch ärztliche Berichte oder soziale Berichte belegt sein. Ohne Begründung und Belege kann die KESB den Antrag nicht abschliessend prüfen.
Nachweis der Subsidiarität (ZGB Art. 389): Der Antrag muss darlegen, warum private Massnahmen (Vorsorgeauftrag nach ZGB Art. 360 ff., Vollmacht, familiäre Unterstützung) nicht ausreichen oder nicht vorhanden sind. Dies ist ein zwingender Bestandteil, den die KESB von Amtes wegen prüft — ein begründeter Hinweis im Antrag beschleunigt das Verfahren.
Vorschlag für die Person des Beistands: Nach ZGB Art. 400 Abs. 1 berücksichtigt die KESB Wünsche der betroffenen und der nahestehenden Personen bezüglich der Person des Beistands. Wenn eine Vertrauensperson geeignet und bereit ist, den Beistand zu übernehmen, benennen Sie diese im Antrag. Ungeeignete oder überlastete Privatpersonen werden vom Gericht zugunsten eines professionellen Berufsbeistands ersetzt.
Beilagen als Beweismittel: Arztbericht oder psychiatrisches Gutachten zur Bestätigung der Beeinträchtigung; Kopie des Personalausweises der betroffenen Person; allfällige frühere Vollmachten oder Vorsorgeaufträge (zur Prüfung der Subsidiarität); Steuererklärung oder Kontoauszüge (für Vermögensbeistandschaft); Berichte von Sozialdiensten oder Spitex. Je vollständiger die Beilagen, desto schneller entscheidet die KESB — das Verfahren kann sonst bis zu drei Monaten dauern. forms-legal.com bietet dieses Antragsformular kostenlos an; für die eigentliche KESB-Kommunikation ist ergänzende Rechtsberatung durch einen auf Erwachsenenschutz spezialisierten Anwalt empfehlenswert.
Zeitliche Aspekte und Dringlichkeit: Der Antrag sollte in dringlichen Situationen — etwa bei unmittelbarer Gefährdung der finanziellen oder gesundheitlichen Interessen — mit einem ausdrücklichen Hinweis auf die Dringlichkeit versehen werden. Die KESB kann nach ZGB Art. 445 vorsorgliche Massnahmen anordnen, etwa ein vorläufiges Kontoverfügungsverbot oder eine vorläufige Vertretungsbefugnis. Diese vorsorglichen Massnahmen können binnen weniger Tage angeordnet werden, während das ordentliche Beistandschaftsverfahren einige Wochen bis Monate dauern kann. Besonders bei Gefahr im Verzug ist die Dringlichkeit im Antrag ausdrücklich zu begründen. Nach Anordnung der Beistandschaft wird der Beistand durch die KESB verpflichtet, in regelmässigen Abständen Bericht und Rechnung zu erstatten (ZGB Art. 411), was eine kontinuierliche Kontrolle durch die KESB sicherstellt. Verwandte Dokumente: Vorsorgeauftrag (ZGB Art. 360), Patientenverfügung (ZGB Art. 370), Vollmacht.
So füllen Sie Ihr Beistandschaft-Antrag Schweiz (ZGB Art. 388-456, KESB) aus
Der Beistandschaft-Antrag wird bei der örtlich zuständigen KESB eingereicht. Folgende Schritte gewährleisten eine vollständige und wirkungsvolle Antragstellung.
Schritt 1 — Zuständige KESB ermitteln: Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz der betroffenen Person (ZGB Art. 442 Abs. 1). Jeder Kanton und jede Region hat ihre eigene KESB. Zum Beispiel: KESB Zürich (Bezirk Zürich), KESB Bern-Mittelland, KESB Basel-Stadt. Die Adresse der zuständigen KESB finden Sie auf der Website Ihres Kantons oder unter kesb.ch.
Schritt 2 — Antrag vollständig ausfüllen: Personalien der antragstellenden Person und der betroffenen Person sorgfältig und vollständig eintragen, einschliesslich AHV-Nummer. Beistandschaftsart bezeichnen — bei Unsicherheit mehrere mögliche Arten angeben und der KESB die Entscheidung überlassen. Aufgabenbereiche des Beistands so konkret wie möglich benennen. Art der Schwäche und Begründung ausführlich schildern — je mehr konkrete Beispiele, desto besser.
Schritt 3 — Ärztlichen Bericht beifügen: Ein ärztliches Zeugnis oder ein psychiatrischer Bericht ist in der Regel das wichtigste Beweismittel. Das Zeugnis sollte die Art der Erkrankung oder Behinderung, die Einschränkungen der Handlungsfähigkeit und wenn möglich die Prognose beschreiben. Die KESB kann auch selbst ein Gutachten anordnen (ZGB Art. 449) — insbesondere bei der umfassenden Beistandschaft.
Schritt 4 — Subsidiarität nachweisen: Im Antragstext darlegen, warum kein Vorsorgeauftrag (ZGB Art. 360 ff.) vorhanden ist oder warum dieser nicht ausreicht. Falls ein Vorsorgeauftrag vorhanden ist, aber nicht ausreicht oder missbraucht wird: Diesen beilegen und den Missbrauch konkret schildern.
Schritt 5 — Vertrauensperson als Beistand vorschlagen: Wenn eine Vertrauensperson den Beistand übernehmen kann und bereit ist: Name, Adresse und Verhältnis zur betroffenen Person im Antrag angeben. Die KESB prüft die Eignung und ernennt die Person, wenn sie geeignet ist (ZGB Art. 400). Die vorgeschlagene Person muss erreichbar und bereit sein, den Aufwand der Beistandschaft zu übernehmen.
Schritt 6 — Antrag einreichen: Schriftlicher Antrag per Post oder persönlich bei der KESB einreichen. Viele KESBs bieten auch Online-Antragsformulare an. Einige Kantone verlangen eine einfache Unterschrift, andere eine öffentliche Beurkundung — informieren Sie sich vorab bei der KESB. Kopie des Antrags und aller Beilagen behalten.
Schritt 7 — Verfahren begleiten: Nach Eingang des Antrags eröffnet die KESB ein Verfahren. Die betroffene Person wird persönlich angehört (ZGB Art. 447 Abs. 1). Als antragstellende Person können Sie eine Stellungnahme abgeben. Das Verfahren ist nicht öffentlich (ZGB Art. 447 Abs. 2). Die KESB entscheidet in der Regel innerhalb einiger Wochen; bei Dringlichkeit sind vorsorgliche Massnahmen nach ZGB Art. 445 binnen weniger Tage möglich.
Kosten des KESB-Verfahrens: Das Verfahren vor der KESB ist grundsätzlich kostenpflichtig. Die Kosten richten sich nach kantonalem Recht (z.B. Kanton Zürich: Verordnung über die Gebühren der Verwaltungsbehörden, VGebV). Einfache Beistandschaftsverfahren kosten je nach Kanton zwischen Fr. 200.-- und Fr. 1'500.--. Bei anschliessender Beistandschaft durch einen Berufsbeistand entstehen laufende Kosten, die je nach Einkommen und Vermögen der betroffenen Person oder dem Kanton getragen werden (ZGB Art. 404 — Entschädigung des Beistands). Wichtiger Hinweis: Wenn Sie rechtliche Unterstützung beim Ausfüllen des Antrags benötigen, bieten kantonale Rechtsberatungsstellen (z.B. Pro Infirmis, Pro Senectute, kantonale Rechtsberatungsstellen) kostenlose oder günstige Beratung an. Das Formular von forms-legal.com ist kostenlos und bietet eine solide Grundlage für den Antrag.
Rechtliche Anforderungen für Beistandschaft-Antrag Schweiz (ZGB Art. 388-456, KESB)
Die Beistandschaft in der Schweiz untersteht zwingenden Bestimmungen des Erwachsenenschutzrechts im ZGB (SR 210) — Abweichungen durch Parteivereinbarung sind nicht möglich.
ZGB Art. 388 Abs. 1 — Zweck des Erwachsenenschutzes: Das Gesetz schützt handlungsunfähige oder in der Handlungsfähigkeit eingeschränkte Personen, fördert deren Selbstbestimmung und gewährleistet ihre persönliche Betreuung und Fürsorge. Der Schutz des Betroffenen geht vor, aber nicht auf Kosten seiner Würde und Autonomie.
ZGB Art. 389 — Subsidiaritätsprinzip (zwingendes Recht): Eine Massnahme wird nur angeordnet, wenn sie nötig ist — private Massnahmen wie Vorsorgeauftrag (ZGB Art. 360 ff.) haben Vorrang. Die KESB ordnet immer nur die gelindeste, ihren Zweck erfüllende Massnahme an. Die Verhältnismässigkeit ist zwingendes Verfassungsgebot (BV Art. 36).
ZGB Art. 390 Abs. 1 — Voraussetzungen der Beistandschaft (drei abschliessende Schwächeursachen): Geistige Behinderung; psychische Störung; ähnliche in der Person liegende Schwäche (Alter, Krankheit, Sucht, Unfall). Alle drei Ursachen sind gleichwertig; massgebend ist, dass die Person ihre Angelegenheiten nicht (vollständig) besorgen kann und deshalb schutzbedürftig ist.
ZGB Art. 393–398 — Die vier Beistandschaftsarten: Begleitungsbeistandschaft (Art. 393), Vertretungsbeistandschaft (Art. 394–395), Mitwirkungsbeistandschaft (Art. 396), umfassende Beistandschaft (Art. 398). Kombinationen sind nach ZGB Art. 397 möglich. Die Handlungsfähigkeit wird nur eingeschränkt, soweit dies für das Wohl der betroffenen Person erforderlich ist (ZGB Art. 390 Abs. 2).
ZGB Art. 400 — Ernennung des Beistands: Die KESB ernennt als Beistand eine natürliche Person oder (in Ausnahmefällen) eine juristische Person. Wünsche der betroffenen und nahestehenden Personen werden berücksichtigt. Der Beistand muss geeignet, willig und unabhängig von Interessenkonflikten sein. Berufsbeistandschaften der Gemeinden übernehmen die Beistandschaft, wenn keine geeignete Privatperson gefunden wird.
ZGB Art. 404 — Entschädigung des Beistands: Der Beistand hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und Spesenersatz aus dem Vermögen der betreuten Person; ist kein genügendes Vermögen vorhanden, trägt der Kanton die Kosten. Die Entschädigung wird von der KESB festgesetzt.
ZGB Art. 411 — Rechenschaftspflicht des Beistands: Der Beistand erstattet der KESB in regelmässigen Abständen Bericht und Rechnung. Die Berichtsintervalle richten sich nach Art der Beistandschaft (in der Regel jährlich). Die KESB prüft und genehmigt die Abrechnungen.
ZGB Art. 447 — Verfahren und Anhörung: Die betroffene Person wird von der KESB persönlich angehört. Das Verfahren ist nichtöffentlich. Die betroffene Person hat das Recht auf eine Vertrauensperson. ZGB Art. 450 — Beschwerderecht: Gegen Entscheide der KESB kann beim kantonalen Gericht Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage nach Zustellung. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ist in der Regel nicht gewährt, wenn die KESB Sofortmassnahmen angeordnet hat.
KESG (kantonale Einführungsgesetze): Jeder Kanton hat sein eigenes Einführungsgesetz zum KESR (z.B. EG KESR ZH, GSG BE, VRPG BS), das die Zuständigkeiten, Verfahrensregeln und Gebühren der KESB präzisiert. Diese kantonalen Gesetze ergänzen das eidgenössische ZGB und bestimmen die genaue Zusammensetzung und Organisation der KESB im jeweiligen Kanton. BV Art. 36 (Verhältnismässigkeit) und BV Art. 8 (Rechtsgleichheit, Diskriminierungsverbot bei Behinderung) bilden verfassungsrechtliche Schranken für die KESB-Massnahmen. UN-BRK (Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, SR 0.109): Die Schweiz hat die UN-BRK 2014 ratifiziert. Das KESR-Recht soll mit den Vorgaben der UN-BRK vereinbar sein — insbesondere Art. 12 UN-BRK (gleiche Anerkennung vor dem Recht) beeinflusst die Auslegung des Subsidiaritätsprinzips.
Häufige Fehler bei Ihrem Beistandschaft-Antrag Schweiz (ZGB Art. 388-456, KESB)
Bei Beistandschaft-Anträgen an die KESB treten typische Fehler auf, die den Antrag verzögern, zur Ablehnung führen oder ungeeignete Massnahmen zur Folge haben.
Fehler 1 — Fehlende Begründung der Subsidiarität: Der häufigste Fehler ist das Fehlen einer Erklärung, warum private Massnahmen (Vorsorgeauftrag, Vollmacht, familiäre Unterstützung) nicht ausreichen oder nicht vorhanden sind. Die KESB prüft nach ZGB Art. 389, ob mildere Mittel genügen würden. Ohne Begründung verlängert sich das Verfahren erheblich, da die KESB zusätzliche Abklärungen vornehmen muss.
Fehler 2 — Falsche Zuständigkeits-KESB angeschrieben: Die örtliche Zuständigkeit der KESB richtet sich nach dem Wohnsitz der betroffenen Person, nicht nach dem Wohnsitz der antragstellenden Person (ZGB Art. 442). Wird der Antrag bei der falschen KESB eingereicht, muss dieser weitergeleitet werden, was zu Verzögerungen von mehreren Wochen führt. Bei Unklarheit über den Wohnsitz: die KESB beider möglichen Wohnsitzgemeinden kontaktieren.
Fehler 3 — Keine Beilagen eingereicht: Ein Antrag ohne ärztliches Zeugnis oder ohne Ausweiskopie der betroffenen Person zwingt die KESB, diese Unterlagen selbst einzuholen — das verlangsamt das Verfahren deutlich. Ärztliche Berichte, Spitex-Berichte und Sozialberichte sollten dem Antrag unbedingt beigelegt werden.
Fehler 4 — Antragstellung durch nicht antragsberechtigte Person: Nicht jede Person kann bei der KESB einen Beistandschaftsantrag stellen. Nachbarn, Arbeitgeber oder Bekannte ohne Nahbeziehung zur betroffenen Person sind nicht antragsberechtigt. In solchen Fällen muss eine Gefährdungsmeldung nach ZGB Art. 443 Abs. 1 erstattet werden, die die KESB zu eigenen Abklärungen verpflichtet. Eine irrtümliche Antragstellung durch eine nicht legitimierte Person führt zur Ablehnung oder zur Umqualifikation als Gefährdungsmeldung.
Fehler 5 — Beistandschaft statt Vorsorgeauftrag: Wenn die betroffene Person noch urteilsfähig ist, kann sie selbst einen Vorsorgeauftrag nach ZGB Art. 360 ff. errichten — das ist die privatrechtliche Lösung, die der Beistandschaft vorgeht. Ein Beistandschaftsantrag für eine noch urteilsfähige Person ist subsidiär und wird von der KESB nur dann akzeptiert, wenn ein Vorsorgeauftrag wegen besonderer Umstände nicht möglich oder unzureichend ist. Frühzeitige Vorsorgeplanung durch einen Vorsorgeauftrag erspart das KESB-Verfahren.
Fehler 6 — Falsche Beistandschaftsart beantragt: Eine beantragte umfassende Beistandschaft nach ZGB Art. 398 für eine Person, die noch teilweise handlungsfähig ist, kann von der KESB als unverhältnismässig abgelehnt werden. Die KESB ordnet die gelindeste wirksame Massnahme an. Ein Antrag auf umfassende Beistandschaft sollte nur gestellt werden, wenn die Person nachweislich dauernd urteilsunfähig ist — was ärztlich belegt sein muss.
Fehler 7 — Keine Dringlichkeit signalisiert bei akuter Gefährdung: Wenn eine Person unmittelbar gefährdet ist — etwa durch finanzielle Ausbeutung oder gesundheitliche Notlage — und der Antrag dies nicht ausdrücklich hervorhebt, wartet die KESB auf das ordentliche Verfahren. Vorsorgliche Massnahmen nach ZGB Art. 445 erfordern eine ausdrückliche Dringlichkeitsbegründung im Antrag. Bei Dringlichkeit immer ausdrücklich "DRINGEND" vermerken und kurz begründen.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- ZGB Art. 388CH official
- ZGB Art. 440CH official
- ZGB Art. 442CH official
- ZGB Art. 393CH official
- ZGB Art. 394CH official
- ZGB Art. 395CH official
- ZGB Art. 396CH official
- ZGB Art. 398CH official
- ZGB Art. 389CH official
- ZGB Art. 360CH official
- ZGB Art. 450CH official
- ZGB Art. 447CH official
- ZGB Art. 400CH official
- ZGB Art. 445CH official
- ZGB Art. 406CH official
- ZGB Art. 426CH official
- ZGB Art. 390CH official
- ZGB Art. 443CH official
- ZGB Art. 397CH official
- ZGB Art. 391CH official
- ZGB Art. 411CH official
- ZGB Art. 370CH official
- ZGB Art. 449CH official
- ZGB Art. 404CH official
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Forms Legal. (2026). Beistandschaft-Antrag Schweiz (ZGB Art. 388-456, KESB) (Schweiz) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/switzerland/personal/family/beistandschaft-antrag-schweiz
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Antragsberechtigt sind nach ZGB Art. 450 Abs. 2: (1) Die betroffene Person selbst (Eigenantrag); (2) Nahestehende Personen: Ehegatten, eingetragene Partner, Lebenspartner im Konkubinat, Eltern, Kinder, Geschwister und andere Vertrauenspersonen; (3) Ärzte und Ärztinnen, behandelnde Psychiater; (4) Sozialbehörden und Gemeindeverwaltungen. Nicht antragsberechtigt sind Nachbarn oder Bekannte ohne Nahbeziehung — diese können eine Gefährdungsmeldung nach ZGB Art. 443 Abs. 1 erstatten, die die KESB zu eigenen Abklärungen verpflichtet. Die KESB kann nach ZGB Art. 388 Abs. 2 auch von Amtes wegen tätig werden. Nahestehende Personen haben im Verfahren ein Anhörungsrecht nach ZGB Art. 447 Abs. 2 i.V.m. Art. 450 Abs. 2 und können sich als Beistand vorschlagen lassen. Ferner können nach ZGB Art. 388 Abs. 2 Dritte eine formlose Gefährdungsmeldung erstatten — die KESB prüft dann selbstständig und ist an kein formelles Antragsrecht gebunden, wenn sie eine schutzbedürftige Person erkennt.
Das Schweizer Erwachsenenschutzrecht (ZGB Art. 390–398) kennt vier Arten. (1) Begleitungsbeistandschaft (ZGB Art. 393): Unterstützung bei bestimmten Aufgaben, Handlungsfähigkeit bleibt vollständig erhalten — mildeste Form, kein Eingriff in Rechtsgeschäfte. (2) Vertretungsbeistandschaft (ZGB Art. 394–395): Beistand vertritt in definierten Bereichen, insbesondere Vermögensverwaltung (ZGB Art. 395) und Behoerdenverkehr; Handlungsfähigkeit kann im Vermogensbereich eingeschränkt werden. (3) Mitwirkungsbeistandschaft (ZGB Art. 396): Bestimmte Rechtshandlungen bedürfen Zustimmung des Beistands — ohne Zustimmung anfechtbar. (4) Umfassende Beistandschaft (ZGB Art. 398): Vollständige Übernahme aller Angelegenheiten, Handlungsfähigkeit vollständig aufgehoben; setzt dauernd Urteilsunfähigkeit voraus, entspricht dem früheren Institut der Entmündigung. Kombinationen nach ZGB Art. 397 möglich. Die KESB wählt nach ZGB Art. 389 Abs. 2 stets die gelindesste wirksame Massnahme.
Die Verfahrensdauer variiert je nach Kanton und Fallkomplexität. Richtwerte: Einfache Fälle (klare Diagnose, kein Einspruch) 4–8 Wochen nach Antragseingang. Komplexe Fälle (umstrittene Diagnose, Begutachtung nach ZGB Art. 449, Einsprache der betroffenen Person) 3–6 Monate. Bei Dringlichkeit (unmittelbare Gefährdung): Vorsorgliche Massnahmen nach ZGB Art. 445 innert weniger Tage möglich — etwa Kontoverfügungsverbot oder vorläufige Vertretungsbefugnis. Das ordentliche Verfahren umfasst: Eingang und Prüfung des Antrags; Einholung ärztlicher und sozialer Berichte; persönliche Anhörung der betroffenen Person (ZGB Art. 447 Abs. 1); Entscheid durch KESB-Gremium (mindestens drei Personen, ZGB Art. 440). Nach Entscheid läuft eine 30-tägige Beschwerdefrist (ZGB Art. 450). Vollständige Beilagen beschleunigen das Verfahren erheblich.
Ja. Nach ZGB Art. 450 haben die betroffene Person, nahestehende Personen und die antragstellende Person Beschwerderecht beim kantonalen Gericht. Beschwerdefrist: 30 Tage nach Zustellung. Das kantonale Gericht (Bezirksgericht, Verwaltungsgericht oder Obergericht je nach Kanton) entscheidet. Gegen den kantonalen Gerichtsentscheid kann beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (BGG Art. 72 ff.). Aufschiebende Wirkung ist nicht automatisch — muss gesondert beantragt werden. Bei Dringlichkeitsmassnahmen nach ZGB Art. 445 besteht ebenfalls Beschwerderecht. Zudem kann die betroffene Person jederzeit Überprüfung verlangen: ZGB Art. 431 verpflichtet die KESB zur Aufhebung oder Anpassung der Beistandschaft, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr bestehen. Dieses Revisionsrecht schützt die Autonomie der betreuten Person dauerhaft und unterscheidet das neue KESR von der früheren Entmündigung.
Wenn keine geeignete Privatperson als Beistand zur Verfügung steht, ernennt die KESB einen Berufsbeistand der kommunalen oder kantonalen Berufsbeistandschaft (ZGB Art. 400 Abs. 4). Berufsbeistandschaften sind institutionell organisiert und stellen sicher, dass jede Person Beistand erhält. Kosten: Die Entschädigung des Berufsbeistands nach ZGB Art. 404 wird aus dem Vermogen der betreuten Person bezahlt; bei fehlendem Vermogen trägt der Kanton. Berufsbeistande haben oft grössere Fallzahlen als Privatpersonen und können weniger individuell betreuen. Deshalb lohnt es sich, im Antrag eine geeignete Privatperson vorzuschlagen (ZGB Art. 400 Abs. 1 — KESB berücksichtigt Wünsche). Eine ernannte Privatperson kann später bei wichtigen Gründen Entlassung beantragen (ZGB Art. 420). Kantonale Organisationen wie Pro Infirmis, Pro Senectute und kantonale Ombudsstellen können ebenfalls unterstützen.
Die drei Instrumente des Schweizer Erwachsenenschutzrechts (ZGB Art. 360 ff. und 390 ff.) erganzen sich: (1) Vorsorgeauftrag (ZGB Art. 360–369): Von einer noch urteilsfähigen Person errichtet — beauftragt eine Vertrauensperson für den Fall eigener Urteilsunfähigkeit. Eigentlich schriftliche oder notariell beurkundete Form; Hinterlegung beim kantonalen ZESRI-Register empfohlen. Hat Vorrang vor behoerdlicher Beistandschaft nach ZGB Art. 389 Abs. 1 (Subsidiaritätsprinzip). (2) Patientenverfügung (ZGB Art. 370–373): Legt medizinische Massnahmen bei Urteilsunfähigkeit fest — nur für gesundheitliche Entscheide, kein Ersatz für Finanzverwaltung oder Behördenvertretung. (3) Beistandschaft (ZGB Art. 390–398): Behördliche Massnahme der KESB wenn private Lösungen fehlen oder versagen — kein eigenes Dokument der betroffenen Person nötig. Empfehlung: Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung frühzeitig errichten, um spätere KESB-Verfahren zu vermeiden und Selbstbestimmung optimal zu wahren.
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