Vereinfachte Scheidungsklage Schweiz (ZGB Art. 111-112)
Rubrum
GEMEINSAMES SCHEIDUNGSGESUCH
An das [Gericht Kanton]
Gesuchsteller/in 1: [Klaeger Name], geboren am [Klaeger Geburtsdatum], wohnhaft [Klaeger Adresse] Gesuchsteller/in 2: [Beklagter Name], wohnhaft [Beklagter Adresse]
Sachverhalt
SACHVERHALT 1. Eheschliessung Die Gesuchstellenden haben am [Heiratsdatum] die Ehe geschlossen. 2. Aufhebung des gemeinsamen Haushalts Seit dem [Trennungsdatum] leben die Eheleute getrennt (ZGB Art. 175). 3. Gemeinsame Kinder Gemeinsame minderjährige Kinder: [Kinder]. [Kinder Angaben]
Rechtsbegehren
RECHTSBEGEHREN Die Gesuchstellenden beantragen gestützt auf ZGB Art. [Scheidungsart]: 1. Die Ehe zwischen den Parteien sei zu scheiden. 2. Die Scheidungsfolgenvereinbarung sei zu genehmigen. 3. Die Gerichtskosten seien je hälftig aufzuteilen, und es seien keine Parteikosten zuzusprechen.
Scheidungsfolgenvereinbarung
SCHEIDUNGSFOLGENVEREINBARUNG Güterrecht [Gueterrecht] Nachehelicher Unterhalt [Unterhalt] Berufliche Vorsorge (BVG-Teilung) [Berufliche Vorsorge]
Unterschriften und Bekenntnis
GEMEINSAMES BEKENNTNIS Die Gesuchstellenden erklären übereinstimmend, dass sie die Scheidung gemeinsam verlangen und die vorstehende Scheidungsfolgenvereinbarung aus freiem Willen, nach reiflicher Überlegung und ohne äusseren Druck unterzeichnen (ZGB Art. 111 Abs. 1 bzw. Art. 112 Abs. 1). Beide Parteien sind sich bewusst, dass das Gericht die Vereinbarung auf ihre Vollständigkeit, Klarheit und Angemessenheit prüft (ZGB Art. 111 Abs. 2). Bei Zweifeln am freien Willen oder an der Richtigkeit der Vereinbarung nimmt das Gericht weitere Abklärungen vor. Ort und Datum: [Gesuchsdatum]
Gesuchsteller/in 1
________________
Signature
Gesuchsteller/in 2
________________
Signature
Was ist Vereinfachte Scheidungsklage Schweiz (ZGB Art. 111-112)?
Die Vereinfachte Scheidungsklage ist ein in der Schweiz nach Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) Art. 111 (gemeinsames Begehren mit Vereinbarung), Art. 112 (Teileinigung), Art. 114 (Klage nach 2 Jahren Getrenntleben), Art. 125 (nachehelicher Unterhalt) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Von der streitigen Scheidung nach ZGB Art. 114, die eine Klage eines Ehegatten nach mindestens zwei Jahren Getrenntleben voraussetzt, unterscheidet sich die vereinfachte Scheidungsklage grundlegend: Beide Ehegatten handeln gemeinsam und keine Trennungsfrist muss abgewartet werden. Das Scheidungsverfahren nach ZGB Art. 111 kann sofort ab Rechtshängigkeit beantragt werden, sobald die vollständige Vereinbarung vorliegt. Das Bezirksgericht oder Familiengericht am Wohnsitz einer der Parteien ist gemäss ZPO Art. 59 sachlich und örtlich zuständig. In Kantonen mit eigenen Familiengerichten (z.B. Kanton Zürich: Bezirksgericht, Abteilung Familiengericht) ist das Spezialgericht zuständig.
Das Gericht prüft nach ZGB Art. 111 Abs. 2, ob die Scheidungsfolgenvereinbarung vollständig, klar und angemessen ist, ob beide Ehegatten die Vereinbarung aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung abgeschlossen haben und ob die Vereinbarung die Interessen minderjähriger Kinder ausreichend berücksichtigt. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, spricht das Gericht die Scheidung aus und genehmigt die Vereinbarung in einem einzigen Urteil. Bei Mängeln ordnet das Gericht eine Anhörung an oder fordert die Parteien zur Nachbesserung auf.
Historisch gesehen wurde die einvernehmliche Scheidung in der Schweiz erst durch die ZGB-Revisionen von 1988 und 2000 erleichtert. Vor der Revision von 2000 verlangte das schweizerische Scheidungsrecht eine Trennungsfrist von vier Jahren. Mit dem revidierten Scheidungsrecht ab 1. Januar 2000 wurde das gemeinsame Scheidungsgesuch ohne Wartefrist eingeführt, was einen Paradigmenwechsel im schweizerischen Familienrecht darstellte. Eine weitere wichtige Neuerung war die Einführung des obligatorischen BVG-Vorsorgeausgleichs nach dem Freizügigkeitsgesetz (FZG, SR 831.42) Art. 22-22f, der heute zwingend Teil jeder Scheidungsfolgenvereinbarung ist.
Das Bundesgericht hat in BGE 5A_134/2019 grundlegende Leitlinien zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts nach ZGB Art. 125 entwickelt und die zweistufige Methode als massgeblich erklärt: Zuerst wird der Bedarf beider Haushalte ermittelt, dann wird ein allfälliges finanzielles Manko aufgeteilt. Massgeblicher Massstab ist der bisherige eheliche Lebensstandard. Weitere wegweisende Bundesgerichtsentscheide betreffen die Teilung der Pensionskassenguthaben nach FZG Art. 22-22f, die Berücksichtigung von Versorgungsleistungen (z.B. Kinderbetreuung als Eigenleistung) und die Zulässigkeit von Unterhaltsverzichten bei leistungsfähigen Ehegatten.
Die Scheidungsfolgenvereinbarung nach ZGB Art. 111 muss mindestens folgende Punkte regeln: die güterrechtliche Auseinandersetzung nach ZGB Art. 181-219 (Errungenschaftsbeteiligung ist gesetzlicher Güterstand, soweit keine abweichende Vereinbarung besteht), den nachehelichen Unterhalt nach ZGB Art. 125 oder einen ausdrücklichen Verzicht darauf nach ZGB Art. 125 Abs. 3, den BVG-Vorsorgeausgleich nach FZG Art. 22 (hälftige Teilung der während der Ehedauer angesammelten Austrittsleistungen der Pensionskassen beider Parteien) sowie bei gemeinsamen Kindern unter 18 Jahren die elterliche Sorge (gemeinsam oder allein nach ZGB Art. 298a), die Obhut, den persönlichen Verkehr (Besuchsrecht) und den Kinderunterhalt nach ZGB Art. 285.
In der schweizerischen Praxis werden vereinfachte Scheidungsklagen vom Bezirksgericht oder Familiengericht des zuständigen Kantons bearbeitet. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz eines Ehegatten in der Schweiz gemäss ZPO Art. 59 Abs. 1 i.V.m. Art. 46. Bei internationalen Sachverhalten mit Auslandsberührung gelten die Regeln des IPRG (SR 291), insbesondere Art. 59-63, und das Lugano-Übereinkommen. Für Auslandschweizer ohne Wohnsitz in der Schweiz kann ein Heimatkanton als Gerichtsstand fungieren.
Die Gerichtskosten für ein gemeinsames Scheidungsgesuch betragen je nach Kanton und Streitwert zwischen Fr. 500.- und Fr. 3'000.-; bei vollständiger Einverständnisscheidung ohne Kinder werden sie oft auf das Minimum reduziert. Im Vergleich zu einer streitigen Scheidung, die leicht Fr. 10'000.- bis Fr. 50'000.- oder mehr kosten kann, ist die einvernehmliche Scheidung nach ZGB Art. 111 auch finanziell erheblich günstiger. Bei unentgeltlichen Rechtspflege-Gesuchen nach ZPO Art. 117 übernimmt der Kanton die Gerichtskosten für Bedürftige.
Forms-legal.com stellt eine Mustervorlage für das gemeinsame Scheidungsgesuch bereit, die Paare bei der Vorbereitung aller erforderlichen Angaben unterstützt und den Prozess strukturiert. Eine anwaltliche Beratung ist bei komplexen Güterrechts- oder Unterhaltsfragen sowie bei gemeinsamen minderjährigen Kindern dringend empfohlen, da Scheidungsvereinbarungen für die Parteien verbindlich und nach Rechtskraft des Scheidungsurteils nur unter strengen Voraussetzungen abänderbar sind.
Wann brauchen Sie Vereinfachte Scheidungsklage Schweiz (ZGB Art. 111-112)?
Das gemeinsame Scheidungsgesuch nach ZGB Art. 111-112 wird benötigt, wenn beide Ehegatten in der Schweiz einvernehmlich die Auflösung ihrer Ehe anstreben und zumindest in den wesentlichen Scheidungsfolgen übereinstimmen.
Erste Situation: Einvernehmliche Scheidung ohne Trennungszeit. Das grösste Privileg der vereinfachten Scheidung nach ZGB Art. 111 ist, dass keine Wartefrist seit Trennung abzuwarten ist. Bereits am ersten Tag, an dem beide Ehegatten scheidungswillig sind und eine vollständige Vereinbarung getroffen haben, kann das gemeinsame Gesuch beim zuständigen Bezirksgericht eingereicht werden. Dies unterscheidet das schweizerische Recht fundamental von anderen Rechtsordnungen, die Trennungsfristen von ein bis drei Jahren verlangen.
Zweite Situation: Scheidung bei wirtschaftlich klaren Verhältnissen. Ehepaare ohne grösseres gemeinsames Vermögen, ohne Immobilien und ohne gemeinsame Kinder können die Scheidungsfolgenvereinbarung oft selbst erarbeiten. In solchen Fällen regelt die Vereinbarung den Unterhaltsverzicht nach ZGB Art. 125 Abs. 3, die Auszahlung allfälliger BVG-Guthaben nach FZG Art. 22 und die Aufteilung des Hausrats. Das Gericht genehmigt die Vereinbarung in der Regel ohne mündliche Verhandlung, wenn alle Unterlagen vollständig eingereicht werden.
Dritte Situation: Scheidung mit gemeinsamen minderjährigen Kindern. Nach ZGB Art. 111 Abs. 1 zweiter Satz muss die Vereinbarung bei gemeinsamen Kindern auch die Kindschaftsregelungen umfassen: elterliche Sorge (gemeinsam oder allein), Obhut (alternierend oder bei einem Elternteil), Besuchsrecht und Kinderunterhalt nach ZGB Art. 285. Das Gericht prüft die Kinderregelung nach Massgabe des Kindeswohls nach ZGB Art. 133 Abs. 2 besonders sorgfältig und hört allenfalls auch die Kinder selbst an gemäss ZPO Art. 298.
Vierte Situation: Teileinigung nach ZGB Art. 112. Können sich die Ehegatten über einzelne Scheidungsfolgen nicht einigen — beispielsweise über die Höhe des nachehelichen Unterhalts oder die Aufteilung einer Liegenschaft — kann das gemeinsame Gesuch auf Grundlage von ZGB Art. 112 eingereicht werden. Das Gericht entscheidet über die strittigen Punkte nach Beweiserhebung und Anhörung; die bereits einvernehmlich geregelten Folgen werden ohne weiteres Verfahren übernommen.
Fünfte Situation: Scheidung nach langer Trennung oder beendetem Versöhnungsversuch. Nach mehreren Jahren Getrenntleben kann das gemeinsame Gesuch nach ZGB Art. 111 erleichtert eingereicht werden, da die Ehegatten in dieser Zeit bereits klare Vorstellungen von den Scheidungsfolgen entwickelt haben. Alternativ steht ZGB Art. 114 zur Verfügung: Klage eines Ehegatten nach mindestens zwei Jahren Getrenntleben. Das gemeinsame Gesuch bleibt verfahrensrechtlich einfacher und kostengünstiger.
Sechste Situation: Internationales Ehepaar mit Wohnsitz in der Schweiz. Ausländische Ehegatten, die in der Schweiz wohnen, können ihr Scheidungsgesuch nach schweizerischem Recht beim Bezirksgericht des Schweizer Wohnsitzes einreichen. Das IPRG Art. 61 Abs. 1 sieht vor, dass das schweizerische Gericht die Scheidung nach dem Heimatrecht der Ehegatten beurteilen kann, wenn beide Ehegatten dieselbe ausländische Staatsangehörigkeit besitzen. In der Praxis wenden schweizerische Gerichte bei ausländischen Ehegatten mit Wohnsitz in der Schweiz häufig schweizerisches Recht an (IPRG Art. 61 Abs. 2).
Siebte Situation: Scheidung mit Liegenschaft oder Unternehmensanteilen. Bei komplexen Vermögensverhältnissen — gemeinsame Liegenschaft, Beteiligung an einer GmbH oder AG, Auslandsvermögen — braucht das gemeinsame Gesuch eine detaillierte güterrechtliche Auseinandersetzung mit Verkehrswertgutachten der Liegenschaft, Unternehmensbewertung und allfälliger steuerlicher Optimierung des Vermögensübergangs. In solchen Fällen ist eine Mediatorin oder ein auf Scheidungsrecht spezialisierter Anwalt unerlässlich.
Was gehört in Ihr Vereinfachte Scheidungsklage Schweiz (ZGB Art. 111-112)?
Ein vollständiges gemeinsames Scheidungsgesuch nach ZGB Art. 111-112 enthält folgende Pflichtbestandteile, ohne die das Gericht das Gesuch zurückweist oder ergänzende Informationen einfordert.
Rubrum mit vollständigen Angaben beider Ehegatten: Vollständiger Name (inklusive allfälliger Doppelname), Geburtsdatum, aktuelle Wohnadresse und Bürgerort (bei Schweizern) oder Nationalität (bei Ausländern) beider Gesuchsteller. Bei ausländischen Parteien zusätzlich Aufenthaltsbewilligungskategorie und Ausländerausweisnummer. Das Rubrum dient dem Gericht zur eindeutigen Identifikation der Parteien im Scheidungsregister und im eidgenössischen Personenstandsregister Infostar.
Angaben zur Ehe: Datum der Eheschliessung, Ort der Trauung (Gemeinde und Kanton), Name des Zivilstandsamts, Heiratsurkunde als Beilage. Ferner: Datum der tatsächlichen Aufhebung des gemeinsamen Haushalts nach ZGB Art. 175 (Trennungsdatum), da dieses Datum für die BVG-Teilung massegeblich ist (Stichtag für die Berechnung der Freizügigkeitsleistungen ist gemäss FZG Art. 22 Abs. 2 der Tag der Einreichung des Scheidungsgesuchs).
Angaben zu gemeinsamen Kindern: Vollständiger Name, Geburtsdatum, aktueller Wohnsitz und Schule jedes minderjährigen gemeinsamen Kindes. Das Gericht prüft die Kindesinteressen nach ZGB Art. 133 und kann den Kindes- und Erwachsenenschutzdienst (KESB) beiziehen, wenn Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls bestehen.
Elterliche Sorge und Obhut: Angabe, ob die gemeinsame elterliche Sorge vereinbart wird (gesetzlicher Standard nach ZGB Art. 298a, eingeführt durch die Revision 2014) oder ob ein Elternteil die alleinige Sorge beansprucht. Regelung der Obhut: hauptsächliche Betreuung bei einem Elternteil oder alternierende Obhut (Wechselmodell mit annähernd gleichmässiger Aufteilung zwischen beiden Elternteilen gemäss BGE 142 III 612 und BGE 147 III 209).
Personalverkehr (Besuchsrecht): Detaillierte Regelung des Kontakts des nicht obhutsberechtigten Elternteils mit dem Kind; Wochenenden, Mittagstisch, Schulferien und Feiertage. Bei alternierender Obhut: Regelung der Übergaben, Schulferien und Feiertage. Das Bundesgericht hat in mehreren Entscheiden die Bedeutung einer klaren Ferienregelung betont — typisch: Schulferien hälftig aufgeteilt, Weihnachten alternierend.
Kinderunterhalt nach ZGB Art. 285: Monatlicher Unterhaltsbeitrag in CHF pro Kind, aufgegliedert in Betreuungsunterhalt (Naturalunterhalt) und Barunterhalt. Beginn und Ende der Unterhaltspflicht (grundsätzlich bis Vollendung des 18. Lebensjahres; bei Ausbildung bis zur abgeschlossenen Erstausbildung nach ZGB Art. 277). Indexierung an den Landesindex der Konsumentenpreise. Regelung der Sonderbeiträge für Krankheitskosten, Sport, Musik und Schulausflüge. Das Bundesgericht hat in BGE 5A_134/2019 den Lebenshaltungskostenansatz für die Unterhaltsberechnung grundlegend präzisiert.
Nachehelicher Unterhalt nach ZGB Art. 125: Unterhaltsvereinbarung mit monatlichem Betrag und Laufzeit oder ausdrücklicher Verzicht nach ZGB Art. 125 Abs. 3. Indexierungsklausel. Bei langen Ehen (über zehn Jahre) oder wirtschaftlicher Abhängigkeit eines Ehegatten ist ein vollständiger Verzicht gerichtlich sorgfältig zu prüfen; das Gericht kann eine nicht angemessene Verzichtsvereinbarung ablehnen und Auflagen erteilen.
Güterrechtliche Auseinandersetzung: Vollständige Regelung der Aufteilung des ehelichen Vermögens nach dem gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung (ZGB Art. 196-220) oder einem vereinbarten Güterstand (Gütertrennung nach ZGB Art. 247 oder Gütergemeinschaft nach ZGB Art. 221). Detaillierter Nachweis über Eigengut und Errungenschaft jedes Ehegatten; Aufteilung des Vorschlags je hälftig (ZGB Art. 215). Angabe von Bankkonten, Wertschriftendepots, Liegenschaften, Fahrzeugen und Schulden.
BVG-Vorsorgeausgleich nach FZG Art. 22-22f: Kontoauszüge der Pensionskassen beider Ehegatten per Stichtag (Einreichung des Gesuchs beim Gericht). Hälftige Teilung der während der Ehedauer angesammelten Austrittsleistungen. Auch Freizügigkeitskonten bei Stiftungen wie der Stiftung Auffangeinrichtung BVG und Säule-3a-Guthaben sind ggf. anzugeben. Bei Rentnern: Ausgleich nach FZG Art. 22d durch richterlich festgesetzte Rente.
Differenzbetrag und Ausführungsfristen: Konkrete Benennung des Differenzbetrags, den eine Pensionskasse auf die andere überträgt (Betrag in CHF), und der Umsetzungsfrist nach Rechtskraft des Urteils. Die Pensionskassen sind nach ZGB Art. 111 i.V.m. FZG Art. 22 Abs. 3 verpflichtet, die Transfers unverzüglich vorzunehmen.
Unterzeichnung und persönliche Erklärung: Eigenhändige Unterschriften beider Ehegatten auf dem Gesuch und der Scheidungsfolgenvereinbarung. Das Gericht prüft nach ZGB Art. 111 Abs. 2 explizit, ob die Unterschriften freiwillig und nach reiflicher Überlegung geleistet wurden. Die Mustervorlage von forms-legal.com strukturiert alle Pflichtfelder und hilft Ehepaaren, keine wesentlichen Punkte zu vergessen.
Beilagen zum Gesuch: Heiratsurkunde (Original oder beglaubigte Kopie), Geburtsurkunden der gemeinsamen Kinder, Kontoauszüge aller Pensionskassen und Freizügigkeitskonten per Stichtag, Nachweise über das Vermögen (Bankkonten, Liegenschaftsbewertungen, Fahrzeugbewertungen, Wertschriftendepots), Steuerveranlagungen der letzten zwei Jahre, und falls vorhanden: Eheverträge, Testamente oder Erbverträge, die durch die Scheidung berührt werden.
So füllen Sie Ihr Vereinfachte Scheidungsklage Schweiz (ZGB Art. 111-112) aus
Das gemeinsame Scheidungsgesuch nach ZGB Art. 111-112 wird in mehreren Schritten vorbereitet und beim zuständigen Bezirksgericht eingereicht.
Schritt 1 - Zuständigkeit und Vorbereitung klären. Zuständig ist gemäss ZPO Art. 59 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 das Gericht am Wohnsitz eines der Ehegatten in der Schweiz. Informieren Sie sich beim kantonalen Bezirksgericht oder dem kantonalen Justizportal über das konkrete Einreichungsverfahren (Post, persönliche Abgabe oder elektronische Einreichung), die einzureichenden Formulare und die aktuellen Gebührentarife. Klären Sie ab, ob das zuständige Gericht ein spezialisiertes Familiengericht ist (z.B. Kanton Zürich: Bezirksgericht, Abteilung Familiengericht; Kanton Bern: Regionalgericht mit Familienrechtsabteilung).
Schritt 2 - Vollständige Vereinbarung erstellen und Unterlagen sammeln. Erarbeiten Sie gemeinsam oder mit Unterstützung einer Familienmediatorin (SDM-zertifiziert) oder eines Rechtsanwalts die vollständige Scheidungsfolgenvereinbarung. Holen Sie rechtzeitig ein: Heiratsurkunde beim zuständigen Zivilstandsamt, Pensionskassenkontoauszüge beider Parteien per Stichtag (fordern Sie die Auszüge direkt bei den Vorsorgeeinrichtungen an), aktuelle Steuerveranlagungen, Bankkontoauszüge und Immobilienbewertungen. Bei minderjährigen Kindern: Geburtsurkunden und aktuelle Schulzeugnisse vorbereiten.
Schritt 3 - Rubrum und Sachverhaltsangaben ausfüllen. Tragen Sie die persönlichen Daten beider Ehegatten vollständig und korrekt in das Formular ein. Geben Sie das Datum der Eheschliessung, den Ort der Trauung und das Datum der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts (Trennungsdatum) an. Diese Daten sind für das Scheidungsregister und insbesondere für die Berechnung der BVG-Teilung unerlässlich, da der Stichtag für die Freizügigkeitsleistungen das Datum der Gesuchseinreichung ist.
Schritt 4 - Rechtsbegehren klar formulieren. Das Rechtsbegehren muss präzise formuliert sein und mindestens beinhalten: Antrag auf Scheidung der Ehe, Antrag auf Genehmigung der beigelegten Scheidungsfolgenvereinbarung in vollem Umfang, Regelung der Gerichtskosten (Antrag auf hälftige Teilung oder Kostenbefreiung bei unentgeltlicher Rechtspflege nach ZPO Art. 117-118). Bei gemeinsamen Kindern: ausdrücklicher Antrag auf Erlass der Kindschaftsregelung gemäss der Vereinbarung und gerichtliche Bestätigung der elterlichen Sorge.
Schritt 5 - Gemeinsam unterzeichnen und prüfen. Beide Ehegatten unterzeichnen das Gesuch und die vollständige Scheidungsfolgenvereinbarung eigenhändig. Vor der Unterzeichnung sollte jeder Ehegatte die Vereinbarung sorgfältig durchlesen und sicherstellen, dass alle Angaben korrekt und vollständig sind. Wenn ein Ehegatte im Ausland wohnt, empfiehlt sich eine Beglaubigung der Unterschrift beim schweizerischen Konsulat. Das Gericht kann die Parteien zu einer persönlichen Anhörung aufbieten (ZGB Art. 111 Abs. 2), um sicherzustellen, dass die Vereinbarung freiwillig und nach reiflicher Überlegung abgeschlossen wurde.
Schritt 6 - Einreichung und Nachverfolgung. Das vollständige Gesuch mit allen Beilagen (Originale oder beglaubigte Kopien) wird beim Bezirksgericht eingereicht — per Post mit Einschreiben oder persönlicher Abgabe am Schalter. Eine vollständige Kopie des Gesuchs mit allen Beilagen ist für jede Partei aufzubewahren. Das Gericht bestätigt den Eingang schriftlich und setzt, falls eine Anhörung notwendig ist, einen Termin an. Nach dem Scheidungsurteil werden Scheidung und allfällige Namensänderungen automatisch im Personenstandsregister Infostar eingetragen.
Rechtliche Anforderungen für Vereinfachte Scheidungsklage Schweiz (ZGB Art. 111-112)
Das gemeinsame Scheidungsgesuch nach ZGB Art. 111-112 unterliegt zwingenden Vorschriften des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, des Freizügigkeitsgesetzes und der Schweizerischen Zivilprozessordnung.
Gemeinsamer Wille und freier Entschluss: Beide Ehegatten müssen das Scheidungsbegehren ernsthaft und aus freiem Willen stellen (ZGB Art. 111 Abs. 1). Das Gericht kann bei begründeten Zweifeln am freien Willen — beispielsweise bei Anhaltspunkten für Druck, Zwang oder Abhängigkeitssituation — die Genehmigung verweigern und eine Bedenkzeit von mindestens vier Wochen gewähren. Das Scheidungsgesuch kann in dieser Zeit zurückgezogen werden, ohne dass Rechtsfolgen eintreten.
Vollständige Scheidungsfolgenvereinbarung bei ZGB Art. 111: Die Vereinbarung muss sämtliche gesetzlich vorgeschriebenen Nebenfolgen der Scheidung regeln. Unvollständige Vereinbarungen führen zur Rückweisung des Gesuchs durch das Gericht oder zur Anordnung einer Ergänzungsfrist. Bei gemeinsamen minderjährigen Kindern ist die Kinderregelung zwingend Teil der Vereinbarung und unterliegt besonderer gerichtlicher Überprüfung.
Kindesinteressen und gerichtliche Überprüfung nach ZGB Art. 133: Das Gericht prüft die Kinderregelung anhand des übergeordneten Grundsatzes des Kindeswohls (ZGB Art. 4 i.V.m. Art. 133 Abs. 2). Die Kinderregelung muss das Kindeswohl ins Zentrum stellen und darf nicht allein von den Interessen der Eltern ausgehen. Bei offensichtlich unangemessener Kinderregelung kann das Gericht den KESB beauftragen oder eine Beistandschaft nach ZGB Art. 308 anordnen. Das Gericht hört Kinder ab sechs Jahren persönlich an, soweit dies ihrem Alter und ihrer Reife entspricht (ZPO Art. 298).
Obligatorischer BVG-Teilung nach FZG Art. 22: Die Teilung der während der Ehedauer angesammelten Pensionskassenguthaben (Freizügigkeitsleistungen) ist von Gesetzes wegen zwingend, sofern die Parteien nicht aus besonderen triftigen Gründen darauf verzichten (FZG Art. 22 Abs. 2). Ein Verzicht ist nur zulässig, wenn beide Parteien angemessene Altersvorsorge haben. Die Pensionskassen beider Ehegatten sind nach Rechtskraft des Scheidungsurteils zur unverzüglichen Übertragung des zugesprochenen Betrags verpflichtet. Freizügigkeitskonten und Säule-3a-Guthaben unterliegen je nach Kanton und Vereinbarung gesonderten Regelungen.
NOV-Grundsatz (Pflicht zur Auskunft): Nach DBG Art. 99a und entsprechenden kantonalen Steuergesetzen sind die Ehegatten verpflichtet, gegenseitig vollständige Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen (Pflicht zur vollständigen Offenlegung). Eine Verletzung dieser Auskunftspflicht kann die spätere Anfechtung der Scheidungsfolgenvereinbarung wegen Willensmangels ermöglichen.
Gerichtskosten und unentgeltliche Rechtspflege: Bei gemeinsamen Scheidungsgesuchen ohne Streitigkeit werden die Gerichtskosten in der Regel hälftig aufgeteilt (ZPO Art. 105). Wer die finanziellen Voraussetzungen erfüllt, kann unentgeltliche Rechtspflege nach ZPO Art. 117-118 beantragen; bei Bewilligung übernimmt der Kanton die Gerichtskosten und stellt den Parteien einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Anwaltskosten werden von der unentgeltlichen Rechtspflege nur gedeckt, wenn der Fall hinreichend komplexe Rechtsfragen aufwirft, die ohne Anwalt nicht sachgerecht bearbeitet werden können.
Dauerhafte Bindungswirkung: Die genehmigte Scheidungsfolgenvereinbarung wird Teil des rechtskräftigen Scheidungsurteils und ist vollstreckbar. Abänderungen sind nur unter strengen Voraussetzungen möglich: Kindesunterhalt und Kinderregelung nach ZGB Art. 134 bei wesentlicher Veränderung der Verhältnisse; nachehelicher Unterhalt nach ZGB Art. 129 bei wesentlicher und dauerhafter Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse; güterrechtliche Regelungen grundsätzlich nicht mehr abänderbar nach Rechtskraft.
Häufige Fehler bei Ihrem Vereinfachte Scheidungsklage Schweiz (ZGB Art. 111-112)
Fehler beim gemeinsamen Scheidungsgesuch führen zu Rückweisung durch das Gericht, zu Verfahrensverzögerungen oder zu langfristigen finanziellen Nachteilen für die ehemaligen Ehegatten.
Fehler 1 - Unvollständige Scheidungsfolgenvereinbarung bei gemeinsamen Kindern. Der häufigste und gravierendste Fehler: Die Vereinbarung regelt Güterrecht, Unterhalt und BVG, enthält aber keine oder eine unvollständige Kinderregelung. Das Gericht weist das Gesuch in diesem Fall zurück oder setzt eine Frist zur Ergänzung an. Alle Punkte zur Kinderregelung — elterliche Sorge, Obhut, Besuchsrecht, Kinderunterhalt, Sonderbeiträge, Ferienregelung — müssen präzise und eindeutig formuliert sein.
Fehler 2 - Veraltete oder fehlende BVG-Kontoauszüge. Die Pensionskassen beider Parteien müssen Kontoauszüge per Stichtag (Datum der Einreichung des Gesuchs) ausstellen. Diese Auszüge müssen bei Einreichung des Gesuchs vorliegen; fehlen sie, kann das Gericht das Gesuch nicht vollständig behandeln und verzögert die Beurteilung. Hinweis: Die Auszüge sollten nicht zu früh angefordert werden, da sie bei Einreichung möglichst aktuell sein sollten (maximal drei Monate alt).
Fehler 3 - Unterhaltsverzicht ohne ausreichende Vorsorge und ohne Begründung. Ein Unterhaltsverzicht nach ZGB Art. 125 Abs. 3 ist grundsätzlich zulässig; das Gericht lehnt ihn aber ab oder setzt einen Mindestunterhalt fest, wenn ein Ehegatte wirtschaftlich deutlich schlechter gestellt ist, keine ausreichende Altersvorsorge hat oder die Ehe lang war und der verzichtende Ehegatte stark auf den anderen angewiesen war. Eine Begründung des Verzichts (z.B. beide Ehegatten sind wirtschaftlich unabhängig und gut versorgt) erhöht die Chance auf Genehmigung.
Fehler 4 - Fehlende Mitwirkung bei der persönlichen Anhörung. Bei ZGB-Art.-111-Gesuchen kann das Gericht beide Parteien zu einer persönlichen Anhörung vorbieten, um die Freiwilligkeit der Vereinbarung sicherzustellen. Wer ohne triftigen Grund der Anhörung fernbleibt oder die Anhörung verweigert, riskiert eine Sistierung des Verfahrens. Beide Parteien sollten sich den Anhörungstermin reservieren und pünktlich erscheinen.
Fehler 5 - Unklare oder unvollständige güterrechtliche Regelung. Unklare Formulierungen wie «die Errungenschaft wird gleichmässig geteilt» ohne Bezifferung der konkreten Vermögenswerte führen zu Vollstreckungsproblemen nach dem Urteil. Alle relevanten Vermögenswerte (Bankkonten mit IBAN und Saldo per Stichtag, Fahrzeuge mit Verkehrswert, Wertschriftendepots, Liegenschaften mit Verkehrswert und Hypothekenstand) sollten mit exaktem Betrag und Beschreibung aufgeführt werden.
Fehler 6 - Verkennung der steuerlichen Folgen. Die Scheidung hat erhebliche steuerliche Konsequenzen: Nachehelicher Unterhalt ist beim Empfänger steuerbares Einkommen (DBG Art. 23 lit. f) und beim Zahler abziehbar (DBG Art. 33 Abs. 1 lit. c); Kinderunterhalt hingegen ist beim Empfänger nicht steuerbar und beim Zahler nicht abziehbar. Der Vorsorgeausgleich nach FZG Art. 22 ist steuerfrei (Übertragung von Pensionskasse zu Pensionskasse). Steuerliche Aspekte sollten vor der Unterzeichnung der Vereinbarung mit einem Steuerberater oder dem kantonalen Steueramt besprochen werden.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- ZGB Art. 114CH official
- ZGB Art. 111CH official
- ZGB Art. 125CH official
- ZGB Art. 181CH official
- ZGB Art. 298aCH official
- ZGB Art. 285CH official
- ZGB Art. 133CH official
- ZGB Art. 112CH official
- ZGB Art. 175CH official
- ZGB Art. 277CH official
- ZGB Art. 196CH official
- ZGB Art. 247CH official
- ZGB Art. 221CH official
- ZGB Art. 215CH official
- ZGB Art. 4CH official
- ZGB Art. 308CH official
- ZGB Art. 134CH official
- ZGB Art. 129CH official
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Das vereinfachte Scheidungsverfahren nach ZGB Art. 111 dauert in der Schweiz in der Regel zwei bis sechs Monate ab Einreichung des vollständigen Gesuchs bis zum rechtskräftigen Scheidungsurteil. Bei einfachen Sachverhalten ohne Kinder, klarem Güterrecht und vorhandenen BVG-Kontoauszügen kann das Urteil nach acht bis zwölf Wochen ergehen. Komplexere Situationen mit Liegenschaften, Auslandsvermögen oder strittigen Punkten nach ZGB Art. 112 können sechs bis zwölf Monate oder länger dauern. Die kantonalen Gerichte haben unterschiedliche Pendenzen: Bern, Zürich und Genf haben teilweise längere Wartezeiten als kleinere Kantone. Nach Rechtskraft des Urteils werden die Scheidung und allfällige Namensänderungen automatisch im Personenstandsregister Infostar eingetragen und an die Einwohnerkontrolle, das Steueramt und die Pensionskassen gemeldet.
ZGB Art. 111 setzt voraus, dass beide Ehegatten gemeinsam die Scheidung beantragen und eine vollständige Vereinbarung über alle Nebenfolgen vorlegen: Güterrecht, nachehelicher Unterhalt, BVG-Ausgleich und bei Kindern das Kindschaftsrecht. Das Gericht prüft die Vereinbarung auf Vollständigkeit, Klarheit und Angemessenheit nach ZGB Art. 111 Abs. 2 und spricht die Scheidung aus, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. ZGB Art. 112 erlaubt das gemeinsame Gesuch auch dann, wenn die Ehegatten sich über einzelne Nebenfolgen nicht einigen konnten; die strittigen Punkte werden vom Gericht nach Beweis- und Parteianhörung entschieden. ZGB Art. 112 ist damit ein Mittelweg zwischen einvernehmlicher Scheidung nach Art. 111 und der streitigen Scheidungsklage nach Art. 114. In der Praxis ist ZGB Art. 111 schneller und kostengünstiger, weil das Gericht keine Beweiserhebung über strittige Punkte vornehmen muss.
In der Schweiz besteht kein Anwaltszwang für das gemeinsame Scheidungsgesuch nach ZGB Art. 111. Die Ehegatten können das Gesuch und die Scheidungsfolgenvereinbarung selbst formulieren und beim Gericht einreichen. Bei einfachen Verhältnissen — kurze Ehe, keine Kinder, klare Gütertrennung, geringe BVG-Guthaben — ist dies durchaus praktikabel. Mustervorlagen wie die von forms-legal.com helfen bei der strukturierten Aufstellung aller Pflichtangaben. Bei komplexeren Verhältnissen — gemeinsame Liegenschaften, unternehmerisches Vermögen, grössere Pensionskassenguthaben, internationale Sachverhalte oder gemeinsame minderjährige Kinder — ist anwaltliche Beratung dringend empfohlen, da Fehler in der Scheidungsfolgenvereinbarung langfristig erhebliche finanzielle Konsequenzen haben können und nach Rechtskraft des Urteils nur schwer korrigierbar sind.
Bei der Scheidung in der Schweiz werden die während der Ehedauer angesammelten Pensionskassenguthaben (Freizügigkeitsleistungen) beider Ehegatten hälftig geteilt gemäss FZG Art. 22-22f (Freizügigkeitsgesetz, SR 831.42). Massgeblicher Stichtag für die Berechnung der Freizügigkeitsleistungen ist der Tag der Einreichung des Scheidungsgesuchs (FZG Art. 22 Abs. 2). Jede Pensionskasse stellt auf Anfrage einen Kontoauszug per Stichtag aus. Nach Rechtskraft des Scheidungsurteils überweist die Pensionskasse den zugesprochenen Betrag direkt auf die Vorsorgeeinrichtung des anderen Ehegatten. Abweichungen von der hälftigen Teilung sind zulässig, wenn beide Ehegatten angemessene Altersvorsorge haben (FZG Art. 22 Abs. 2). Bei Rentnern wird anstelle der Teilung der Austrittsleistungen eine Rente als Ausgleich festgesetzt (FZG Art. 22d). Fehler bei der BVG-Teilung — falscher Stichtag oder vergessene Freizügigkeitskonten — können nach Rechtskraft des Urteils nur durch Revision korrigiert werden.
Nach Rechtskraft des Scheidungsurteils sind Abänderungen möglich, aber an enge Voraussetzungen geknüpft. Kindesunterhalt und elterliche Sorge können nach ZGB Art. 134 abgeändert werden, wenn sich die massgeblichen Verhältnisse wesentlich und dauerhaft verändert haben — etwa durch erhebliche Einkommensveränderung eines Elternteils oder eine neue Obhutssituation. Nachehelicher Unterhalt nach ZGB Art. 129 kann ebenfalls abgeändert werden bei wesentlicher und dauerhafter Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Güterrechtliche Regelungen und der BVG-Ausgleich können nach Rechtskraft grundsätzlich nicht mehr abgeändert werden; Ausnahme bildet die arglistige Täuschung über Vermögenswerte bei Vertragsabschluss (Anfechtung nach OR Art. 28). Namensänderungen nach der Scheidung: Jeder Ehegatte behält seinen bisherigen Namen oder nimmt auf Antrag den Ledignamen wieder an (ZGB Art. 119).
Alternierende Obhut (auch Wechselmodell oder 50/50-Modell) bedeutet, dass das gemeinsame Kind nach der Scheidung bei beiden Elternteilen zu annähernd gleichen Anteilen lebt. Das Bundesgericht hat in BGE 142 III 612 und BGE 147 III 209 grundlegende Leitlinien zur alternierenden Obhut entwickelt: Voraussetzungen sind die räumliche Nähe der Elternwohnorte, Kommunikationsfähigkeit der Eltern, Alter und Wille des Kindes sowie eine beruflich umsetzbare Betreuungsaufteilung. Das Kindeswohl ist nach ZGB Art. 133 Abs. 2 massgebend. Bei alternierender Obhut reduziert sich der Barunterhalt entsprechend: Da beide Elternteile Naturalunterhalt leisten, richten sich die Barunterhaltsbeiträge nach dem Einkommensunterschied. ZPO Art. 298 verpflichtet das Gericht, Kinder über sechs Jahren persönlich anzuhören. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung mit alternierender Obhut muss Übergaben, Ferien, Feiertage und die Trägerschaft der Krankenkassenprämien genau regeln.
Die Kosten eines gemeinsamen Scheidungsgesuchs nach ZGB Art. 111 umfassen Gerichtskosten, allfällige Anwaltskosten und Verfahrensauslagen. Gerichtskosten richten sich nach dem kantonalen Gebührentarif und dem Streitwert der Scheidungsfolgen (v.a. Kapitalwert des nachehelichen Unterhalts und des BVG-Ausgleichs). Bei einfachen Verhältnissen ohne Kinder liegen die Gerichtskosten zwischen Fr. 500.- und Fr. 1'500.-; bei Kindern oder komplexen Vermögensverhältnissen zwischen Fr. 1'500.- und Fr. 4'000.-. Die Gerichtskosten werden bei einvernehmlicher Scheidung in der Regel hälftig aufgeteilt. Anwaltskosten für die Erstellung der Scheidungsfolgenvereinbarung liegen zwischen Fr. 1'500.- und Fr. 8'000.- je nach Komplexität. Mediationskosten für eine aussergerichtliche Einigung liegen zwischen Fr. 1'000.- und Fr. 4'000.-. Wer die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, kann unentgeltliche Rechtspflege nach ZPO Art. 117-118 beantragen.
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