Ehevertrag Gütergemeinschaft Schweiz
EHEVERTRAG — GUETERGEMEINSCHAFT
gemäss ZGB Art. 221-246 i.V.m. Art. 181-184
öffentlich beurkundet gemäss ZGB Art. 184
1. VERTRAGSPARTEIEN
EHEGATTE 1: [Ehegatte A Name], geboren am [Ehegatte A Geburtsdatum] Staatsangehoerigkeit: [Ehegatte A Staatsangehoerigkeit] AHV-Nr.: [Ehegatte A A H V] Adresse: [Ehegatte A Adresse]
EHEGATTE 2: [Ehegatte B Name], geboren am [Ehegatte B Geburtsdatum] Staatsangehoerigkeit: [Ehegatte B Staatsangehoerigkeit] AHV-Nr.: [Ehegatte B A H V] Adresse: [Ehegatte B Adresse]
2. AUSGANGSLAGE
Die Ehegatten haben am [Heiratsdatum] beim [Zivilstandsamt] die Ehe geschlossen.
Mit diesem Ehevertrag vereinbaren die Ehegatten in Abweichung vom gesetzlichen Güterstand den Güterstand der Gütergemeinschaft gemäss ZGB Art. 221-246.
Die Ehegatten sind handlungsfahig gemäss ZGB Art. 13 und schliessen diesen Vertrag freiwillig.
3. GUETERGEMEINSCHAFT (ZGB ART. 221-246)
Art der Gütergemeinschaft: [Beschraenkte Guetergemeinschaft]. Beschraenkungsdetails: [Beschraenkung Details].
Das Gesamtgut umfasst: [Gesamtgut Beschreibung]
Sondergut Ehegatte 1 gemäss ZGB Art. 225: [Sondergut Ehegatte1]
Sondergut Ehegatte 2 gemäss ZGB Art. 225: [Sondergut Ehegatte2]
4. VERWALTUNG DES GESAMTGUTS (ZGB ART. 228-230)
Verwaltungsform: [Gesamtgutverwaltung]. Verwaltungsberechtigter Ehegatte: [Verwaltungsberechtigter].
Ausserordentliche Verwaltungshandlungen sowie Verfügungen über das Gesamtgut erfordern gemäss ZGB Art. 230 die Zustimmung beider Ehegatten oder die Genehmigung des Bezirksgerichts.
Die Ehegatten haften gemäss ZGB Art. 233-236 für Schulden des Gesamtguts solidarisch mit ihrem Sondergut und persönlichen Vermögen.
5. AUFLOSUNG UND AUSEINANDERSETZUNG (ZGB ART. 241-245)
Vereinbarte Auseinandersetzungsregelung: [Auseinandersetzungsregelung]
Soweit keine besondere Vereinbarung getroffen wurde, wird das Gesamtgut gemäss ZGB Art. 241 haefltig geteilt.
6. VORSORGEAUSGLEICH BEI SCHEIDUNG
Bei Scheidung findet der gesetzliche Vorsorgeausgleich gemäss ZGB Art. 122-124e unabhängig vom Güterstand statt. Anspruche aus der beruflichen Vorsorge (BVG, SR 831.40) können nicht wegbedungen werden.
7. RECHT UND GERICHTSSTAND
Anwendbares Recht: Schweizerisches Recht (ZGB, SR 210).
Gerichtsstand: Kanton [Gerichtsstand Kanton], gemäss ZPO Art. 23.
Ort der öffentlichen Beurkundung gemäss ZGB Art. 184: [Beurkundungsort].
Ehegatte 1
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Signature
Ehegatte 2
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Signature
Notar/Notarin (öffentliche Beurkundung ZGB Art. 184)
________________
Signature
Was ist Ehevertrag Gütergemeinschaft Schweiz?
Der Ehevertrag Gütergemeinschaft ist ein in der Schweiz nach ZGB Art. 221-246 geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Er regelt die Pflichten der Parteien, die Gegenleistung, die Laufzeit und die Rechte bei Pflichtverletzung.
Die Gütergemeinschaft nach ZGB Art. 221-246 ist der am seltensten gewahlte eheliche Güterstand in der Schweiz, da sie eine vollständige oder weitgehende Zusammenführung der Vermögensmassen bewirkt. Anders als bei der Errungenschaftsbeteiligung — dem gesetzlichen Güterstand gemäss ZGB Art. 196 — wird bei der Gütergemeinschaft nicht nur der während der Ehe erzielte Zuwachs, sondern auch das voreheliche Vermögen dem Gesamtgut zugerechnet, sofern kein Sondergut vereinbart wurde. Gemäss ZGB Art. 241 wird das Gesamtgut bei Auflosung hälftig geteilt.
Die schweizerische Gütergemeinschaft kann gemäss ZGB Art. 223 beschränkt werden: Die Ehegatten können im Ehevertrag festlegen, dass nur die Errungenschaft oder nur bestimmte Vermögensgegenstände dem Gesamtgut unterliegen. ZGB Art. 224 erlaubt zudem, dass voreheliches Vermögen als Eigengut ausgeschieden wird. Diese Flexibilität macht die beschränkte Gütergemeinschaft zu einer individualisierbaren Variante.
Das Sondergut gemäss ZGB Art. 225 schliesst bestimmte Vermögenswerte von der Gütergemeinschaft aus: Gegenstände zum persönlichen Gebrauch, Werkzeuge und Instrumente zur Berufsausübung sowie Erbschaften und Schenkungen mit Sondergutklausel. In der Praxis sind Berufs- und Praxisgeraete von Ärzten, Anwälten oder Handwerkern häufig als Sondergut vereinbart, um die Berufsausübung nicht zu beintraectigen.
Die Verwaltung des Gesamtguts richtet sich nach ZGB Art. 228-230. Ordentliche Verwaltungshandlungen können von jedem Ehegatten allein vorgenommen werden (ZGB Art. 229). Ausserordentliche Verwaltungshandlungen und Verfügungen erfordern gemäss ZGB Art. 230 die Zustimmung beider Ehegatten. Bei Streitigkeiten über die Verwaltung kann das Bezirksgericht gemäss ZPO Art. 99 ff. angerufen werden.
ZGB Art. 184 schreibt die öffentliche Beurkundung durch einen zugelassenen kantonalen Notar vor. Kantonale Notariate in Zürich, Bern, Basel, Genf, Lausanne und Luzern fuhren das Beurkundungsregister. Ohne öffentliche Beurkundung ist der Ehevertrag absolut nichtig. Notariatsgebühren berechnen sich nach dem kantonalen Tarif, in der Regel als Promillesatz des Gesamtgutwerts. Das Bundesgericht (BGE 132 III 598) hat bestätigt, dass die drei kodifizierten Güterstande die einzig zulassigen Optionen unter dem ZGB sind.
Bei einem Wechsel des Güterstands während der Ehe von der Errungenschaftsbeteiligung zur Gütergemeinschaft findet gemäss ZGB Art. 204 zunachst eine Auseinandersetzung nach den bisherigen Regeln statt. Der neue Güterstand wirkt gemäss ZGB Art. 185 ab dem Tag der notariellen Beurkundung. Das Bundesgericht hat in BGE 137 III 193 und BGE 143 III 551 die Grenzen und Möglichkeiten der ehelichen Güterstande bestätigt. Alle Ehegatten sollten beachten, dass der Vorsorgeausgleich gemäss ZGB Art. 122-124e auch bei Gütergemeinschaft zwingend bei Scheidung stattfindet. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ist nicht am Ehevertrag beteiligt, kann aber bei Schutzbedürftigkeit einbezogen werden.
Wann brauchen Sie Ehevertrag Gütergemeinschaft Schweiz?
Ein Ehevertrag Gütergemeinschaft in der Schweiz ist in spezifischen Lebenssituationen sinnvoll:
Bei Ehegatten mit gemeinsamen wirtschaftlichen Projekten: Wer ein Familienunternehmen gemeinsam führt, Landwirtschaft (LwG, SR 910.1) betreibt oder zusammen ein Immobilienprojekt entwickelt, profitiert von der gemeinschaftlichen Verwaltungsstruktur der Gütergemeinschaft. Beide Ehegatten haften solidarisch, haben aber gleichzeitig Zugang zu allen Vermögenswerten für das gemeinsame Projekt. ZGB Art. 229 erlaubt ordentliche Verwaltungshandlungen durch jeden Ehegatten allein.
Bei Ehegatten aus Kulturen oder Rechtssystemen mit Gütergemeinschaftstradition: In einigen europäischen Ländern — Frankreich (communaute reduite aux acquets), Spanien (sociedad de gananciales) oder die Niederlande (vroeger algemene gemeenschap van goederen) — ist die Gütergemeinschaft ein gesetzlicher Standard. Internationale Ehepaare, die aus solchen Rechtssystemen stammen, können die Gütergemeinschaft in der Schweiz durch einen Ehevertrag vereinbaren, um Vertrautheit und Kontinuität zu wahren.
Bei erbrechtlicher Nachlassplanung mit gemeinsamem Familienvermögen: Die Gütergemeinschaft kann erbrechtlich vorteilhaft sein, wenn das gemeinsame Vermögen nach dem Tod eines Ehegatten möglichst weitgehend beim überlebenden Ehegatten verbleiben soll. Das Gesamtgut geht nach ZGB Art. 242 bei Auflosung durch Tod des einen Ehegatten in eine Liquidation, bei der der überlebende Ehegatte gemäss ZGB Art. 241 hälftig beteiligt ist. Kombiniert mit einem Testament oder Erbvertrag nach ZGB Art. 494-497 kann so die optimale Versorgung des überlebenden Ehegatten gemäss ZGB Art. 462 erreicht werden.
Bei beschränkter Gütergemeinschaft nur auf Errungenschaft (ZGB Art. 223 Abs. 2): Diese beschränkte Form ist eine Alternative für Ehegatten, die eine gemeinsame Partizipation am Zuwachs während der Ehe wünschen, aber das voreheliche Vermögen getrennt halten möchten. Gemäss ZGB Art. 223 können die Ehegatten ausdrücklich vereinbaren, dass nur die Errungenschaft dem Gesamtgut unterliegt. Voreheliche Liegenschaften im kantonalen Grundbuch, Wertpapierdepots oder Unternehmensanteile bleiben dann als Eigengut ausgeschieden.
Für Ehegatten, die volle finanzielle Solidarität anstreben: Manche Ehegatten wünschen ausdrücklich, dass alle Vermögenswerte und Erwerbe gemeinsam gehalten werden. Die Gütergemeinschaft bietet dafür den gesetzlichen Rahmen gemäss ZGB Art. 221. Das Bundesgericht hat in BGE 143 III 551 die Gütergemeinschaft als zulässige Option bestätigt.
Was gehört in Ihr Ehevertrag Gütergemeinschaft Schweiz?
Ein gültiger Ehevertrag Gütergemeinschaft in der Schweiz nach ZGB Art. 221-246 muss folgende Elemente enthalten:
Öffentliche Beurkundung (ZGB Art. 184): Zwingend erforderlich durch einen zugelassenen kantonalen Notar. Beide Ehegatten erscheinen persönlich. Keine Fernbeurkundung oder Stellvertretung möglich. Notariatsgebühren nach kantonalem Tarif.
Art der Gütergemeinschaft (ZGB Art. 222-223): Eindeutige Bezeichnung, ob allgemeine Gütergemeinschaft (gesamtes Vermögen) oder beschränkte Gütergemeinschaft gemäss ZGB Art. 223. Bei beschränkter Gütergemeinschaft ist der Umfang — nur Errungenschaft, nur bestimmte Objekte — präzise zu definieren.
Gesamtgut (ZGB Art. 222): Auflistung der Vermögenswerte, die dem Gesamtgut unterliegen. Liegenschaften im kantonalen Grundbuch mit Grundbuchnummer, Bankkonten mit IBAN bei Schweizer Banken (UBS, Raiffeisen, PostFinance, ZKB, Basler Kantonalbank), Wertpapierdepots mit Depotnummer, Unternehmensanteile mit UID-Nummer beim eidgenössischen Handelsregister (Zefix), Fahrzeuge, BVG-Kapital.
Sondergut (ZGB Art. 225): Klare Bezeichnung der als Sondergut ausgeschiedenen Vermögenswerte — Berufsgeräte, persönliche Gebrauchsgegenstände, Erbschaften und Schenkungen mit Sondergutklausel. Das Sondergut steht jedem Ehegatten allein zu und unterliegt seiner alleinigen Verwaltung.
Verwaltungsregeln (ZGB Art. 228-230): Klarstellung der Verwaltungsrechte — ordentliche Verwaltung durch jeden Ehegatten allein (ZGB Art. 229) oder durch den verwaltungsberechtigten Ehegatten (ZGB Art. 228). Ausserordentliche Verwaltungshandlungen und Verfügungen gemäss ZGB Art. 230 erfordern gemeinsame Zustimmung beider Ehegatten.
Schuldenhaftung (ZGB Art. 233-236): Klare Regelung, für welche Schulden das Gesamtgut haftet. Schulden für das Gesamtgut begrunden Haftung beider Ehegatten. Sonderschulden eines Ehegatten werden aus dem Sondergut und aus dem Anteil am Gesamtgut gedeckt.
Auseinandersetzung bei Auflosung (ZGB Art. 241-245): Regelung der Auseinandersetzung, wenn die Gütergemeinschaft aufgelöst wird — durch Scheidung, Tod oder Wechsel des Güterstands. Gemäss ZGB Art. 241 wird das Gesamtgut hälftig geteilt, sofern nicht eine andere Quotelung vereinbart wurde.
Vorsorgeausgleich (ZGB Art. 122-124e): Auch bei Gütergemeinschaft findet bei Scheidung der obligatorische Vorsorgeausgleich für BVG-Guthaben (SR 831.40) statt. Dieser ist durch den Ehevertrag nicht ausschliessbar.
Gerichtsstand (ZPO Art. 23): Zuständiges Gericht für Güterrechtsstreitigkeiten am Wohnsitz der beklagten Partei. Das Bezirksgericht des zuständigen Kantons entscheidet in erster Instanz.
forms-legal.com stellt diese Vorlage als Ausgangspunkt zur Verfügung. Da die Gütergemeinschaft komplex ist und weitreichende Konsequenzen hat, empfehlen wir die Beizugnahme eines bei der kantonalen Anwaltskammer zugelassenen Rechtsanwalts.
Ein vollständiges Vermögensverzeichnis sollte auch BVG-Kontoauszüge aus der beruflichen Vorsorge (SR 831.40), Nachweise der Freizügigkeitsstiftungen nach FZG (SR 831.42) sowie Steuererklärungen der letzten drei Jahre umfassen, um die Grenze zwischen vorehelichem Vermögen und Errungenschaft klar zu dokumentieren. Das Handelsregisteramt (EHRA) bestätig per UID-Nummer Unternehmensanteile. Das kantonale Grundbuchamt liefert Grundbuchauszüge für Liegenschaften.
Bei landwirtschaftlichen Gütergemeinschaften sind zudem die Vorschriften des Landwirtschaftsgesetzes (LwG, SR 910.1) und des Bundesgesetzes über das bauerliche Bodenrecht (BGBB, SR 211.412.11) zu beachten. Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE, Bern) verwaltet Immaterialgüterrechte, die als Sondergut oder Gesamtgut ausgeschieden werden können. forms-legal.com stellt diese Vorlage als Ausgangspunkt zur Verfügung. Für die individuelle Ausgestaltung der Gütergemeinschaft empfehlen wir die Beizugnahme eines bei der kantonalen Anwaltskammer zugelassenen Rechtsanwalts — Zürcher Anwaltsverband (ZAV), Berner Anwaltsverband (BAV), Basler Anwaltsverband (AAV) oder Ordre des Avocats Vaudois.
So füllen Sie Ihr Ehevertrag Gütergemeinschaft Schweiz aus
Zur Erstellung eines Ehevertrags Gütergemeinschaft in der Schweiz sind folgende Schritte zu beachten:
Schritt 1 — Beratung und Zielsetzung klaren: Beide Ehegatten klären mit unabhängigen Rechtsanwälten, ob die Gütergemeinschaft ihren Zielen entspricht. Die Fragen des Umfangs (allgemein oder beschränkt gemäss ZGB Art. 223), der Verwaltungsregelung (ZGB Art. 228-230) und der Schuldenhaftung (ZGB Art. 233-236) sind vor der Beurkundung zu klaren.
Schritt 2 — Vollstaendiges Vermögensverzeichnis erstellen: Beide Ehegatten erstellen ein vollständiges Vermögensverzeichnis. Liegenschaften mit Grundbuchnummer, Bankkonten mit IBAN (CH56 0483...), Wertpapierdepots mit Depotnummer, Unternehmensanteile mit UID-Nummer aus dem eidgenössischen Handelsregister, BVG-Kapital aus der beruflichen Vorsorge und Säule-3a-Guthaben sind ausführlich zu erfassen. Sondergut gemäss ZGB Art. 225 ist gesondert zu bezeichnen.
Schritt 3 — Notartermin vereinbaren: Einen zugelassenen kantonalen Notar frühzeitig kontaktieren. In Zürich sind Notare beim kantonalen Notariatsverzeichnis aufgeführt. In Genf bei der Chambre des Notaires du canton de Geneve. In Lausanne und der Westschweiz bei der Chambre vaudoise du notariat. Notare benötigen typischerweise 2-4 Wochen zur Vertragsvorbereitung.
Schritt 4 — Beurkundungstermin: Beide Ehegatten erscheinen persönlich beim Notar mit amtlichen Ausweisdokumenten gemäss AwG (SR 143.1). Der Notar prüft die Handlungsfahigkeit gemäss ZGB Art. 13, liest den Vertragstext vor und beurkundet die Unterschriften gemäss ZGB Art. 184. Notariatsgebühren werden gemäss dem kantonalen Tarif berechnet und beinhalten Kanzleigebühren und MwSt.
Schritt 5 — Eintragung und Aufbewahrung: Der Ehevertrag wird im Notariatsregister aufbewahrt. Beglaubigte Ausfertigungen erhalten beide Ehegatten. Bei Liegenschaften im Gesamtgut ist die Miteigentümerschaft im kantonalen Grundbuch gemäss ZGB Art. 942 ff. einzutragen. Der Ehevertrag ist dem Erbschaftsanwalt zur Kenntnis zu geben und mit einem Testament oder Erbvertrag nach ZGB Art. 494-497 zu koordinieren. Bei wesentlichen Veränderungen des Gesamtguts ist eine notarielle Anpassung gemäss ZGB Art. 183 vorzunehmen.
Schritt 6 — Steuerliche Aspekte klären: Die Gütergemeinschaft hat Auswirkungen auf die Besteuerung gemeinsam gehaltener Vermögenswerte. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) und die kantonalen Steuerbehörden beurteilen gemeinsam gehaltenes Vermögen anders als Einzeleigentum. Konkret bei Liegenschaften im Gesamtgut sind kantonale Grundstückgewinnsteuern und Handänderungssteuern beim kantonalen Steueramt abzuklären. Das direkte Bundessteuergesetz (DBG, SR 642.11) Art. 9 und das Steuerharmonisierungsgesetz (StHG, SR 642.14) regeln die Besteuerung von Ehegatten.
Schritt 7 — Registerämter informieren: Nach Abschluss des Ehevertrags sind allenfalls das kantonale Grundbuchamt (bei Liegenschaften im Gesamtgut), das Handelsregisteramt (bei Unternehmensanteilen) und Finanzinstitute (bei Depots und Bankkonten) über die Änderung des Güterstands zu informieren. Verweisen Sie auf den notariell beurkundeten Ehevertrag und die Beurkundungsnummer im Notariatsregister.
Rechtliche Anforderungen für Ehevertrag Gütergemeinschaft Schweiz
Der Ehevertrag Gütergemeinschaft in der Schweiz unterliegt zwingenden Anforderungen nach ZGB Art. 181, 184 und 221-246:
Öffentliche Beurkundung (ZGB Art. 184): Zwingend durch einen kantonalen Notar. Kein Ehevertrag ohne Notarsbeurkundung ist gültig. Beide Ehegatten müssen persönlich erscheinen. Kantonale Beurkundungsgesetze — Zürcher Notariatsgesetz, Berner Notariatsgesetz, Genfer Loi sur le notariat — regeln die Einzelheiten.
Handlungsfahigkeit (ZGB Art. 13 und 16): Volljehrigkeit (18 Jahre) und Urteilsfahigkeit beider Ehegatten ist zwingend. Bei Personen unter Beistandschaft gemäss ZGB Art. 398 muss die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) beigezogen werden.
Sondergut (ZGB Art. 225 und 226): Das gesetzliche Sondergut nach ZGB Art. 225 (persönliche Gebrauchsgegenstände, Berufsgeräte) steht jedem Ehegatten allein zu und kann nicht dem Gesamtgut zugewiesen werden. Nur durch ausdrückliche Vereinbarung können Erbschaften und Schenkungen als Sondergut ausgeschieden werden (ZGB Art. 225 Abs. 1 Ziff. 3).
Solidarische Haftung (ZGB Art. 233): Für Schulden des Gesamtguts haften beide Ehegatten solidarisch. Gaeubigeransprueche können gegen das Gesamtgut und gegen das Sondergut jedes Ehegatten geltend gemacht werden. Sonderschulden (ZGB Art. 235) werden zuerst aus dem Sondergut und dann aus dem Anteil am Gesamtgut gedeckt.
Vorsorgeausgleich (ZGB Art. 122-124e): Obligatorisch bei Scheidung, unabhängig vom Güterstand. BVG-Guthaben (SR 831.40) werden nach der Konti-Methode geteilt. Nur mit richterlicher Genehmigung und aus wichtigen Gründen nach ZGB Art. 124 Abs. 1 kann darauf verzichtet werden.
Auseinandersetzung (ZGB Art. 241-245): Bei Auflosung wird das Gesamtgut nach ZGB Art. 241 hälftig geteilt. Sondergut verbleibt beim jeweiligen Ehegatten. Das Bezirksgericht entscheidet über Streitigkeiten gemäss ZPO Art. 23. Kantonale Gerichtsgebühren richten sich nach den kantonalen Zivilprozessgebührenverordnungen.
Zusätzlich müssen bei landwirtschaftlichen Gütergemeinschaften die Vorschriften des Landwirtschaftsgesetzes (LwG, SR 910.1) und des Bundesgesetzes über das bauerliche Bodenrecht (BGBB, SR 211.412.11) beachtet werden. Diese Gesetze schützen landwirtschaftliche Betriebe vor Zerschlagung und können die guterrechtliche Auseinandersetzung bei Auflosung der Gütergemeinschaft beeinflussen. Das kantonale Grundbuchamt führt die Grundbucheintragungen für im Gesamtgut enthaltene Liegenschaften.
Häufige Fehler bei Ihrem Ehevertrag Gütergemeinschaft Schweiz
Beim Ehevertrag Gütergemeinschaft in der Schweiz kommen häufig folgende Fehler vor:
Unterschätzte Komplexität der Verwaltung: Viele Ehegatten unterschätzen, wie aufwendig die gemeinsame Verwaltung des Gesamtguts ist. ZGB Art. 230 erfordert bei ausserordentlichen Verwaltungshandlungen die Zustimmung beider Ehegatten — dies kann bei Investitionsentscheidungen zu Konflikten führen. Klare Verwaltungsregelungen im Ehevertrag sind unentbehrlich.
Kein notariell beurkundeter Ehevertrag: Ohne öffentliche Beurkundung gemäss ZGB Art. 184 ist die Gütergemeinschaft nicht güterrechtlich wirksam. Wer meint, durch eine schriftliche Vereinbarung eine Gütergemeinschaft zu begründen, irrt sich — absolut nichtig.
Solidarische Schulden unterschätzt: Bei der Gütergemeinschaft haften beide Ehegatten solidarisch für Schulden des Gesamtguts gemäss ZGB Art. 233. Gaeubigeransprueche können das gesamte Gemeinschaftsvermögen treffen. Ehegatten mit unterschiedlichen Berufsrisiken sollten dies sorgfältig abwaegen und allenfalls die Gütertrennung bevorzugen.
Sondergut nicht ausdrücklich vereinbart: Berufsgeräte, persönliche Gebrauchsgegenstände und Erbschaften sollten als Sondergut gemäss ZGB Art. 225 ausdrücklich im Ehevertrag bezeichnet werden. Fehlt diese Klarstellung, können Streitigkeiten entstehen, ob ein Vermögensgegenstand dem Gesamtgut oder dem Sondergut zugehört.
Vorsorgeausgleich nicht beachtet: Auch bei der Gütergemeinschaft findet bei Scheidung der obligatorische Vorsorgeausgleich nach ZGB Art. 122-124e statt. BVG-Guthaben (SR 831.40) werden unabhängig vom Güterstand geteilt. Dieser Aspekt wird häufig im Kontext der weitreichenden Gütergemeinschaft vergessen.
Fehlende Koordination mit Testament und Erbrecht: Ohne abgestimmtes Testament oder Erbvertrag nach ZGB Art. 494-497 kann es nach dem Tod eines Ehegatten zu ungeplanten Erbfolgestreitigkeiten kommen. Die Gütergemeinschaft hat erhebliche erbrechtliche Auswirkungen, da das Gesamtgut bei Auflosung durch Tod gemäss ZGB Art. 242 liquidiert wird. Holen Sie erbrechtliche Beratung bei einem bei der kantonalen Anwaltskammer zugelassenen Rechtsanwalt ein. Vergeudung von Steueroptimierungspotenzial: Kantonale Erbschaftssteuern können durch vorausschauende Planung minimiert werden — Kantone wie Schwyz, Obwalden und Nidwalden erheben keine Erbschaftssteuer unter Ehegatten.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- ZGB Art. 221CH official
- ZGB Art. 196CH official
- ZGB Art. 241CH official
- ZGB Art. 223CH official
- ZGB Art. 224CH official
- ZGB Art. 225CH official
- ZGB Art. 228CH official
- ZGB Art. 229CH official
- ZGB Art. 230CH official
- ZGB Art. 184CH official
- ZGB Art. 204CH official
- ZGB Art. 185CH official
- ZGB Art. 122CH official
- ZGB Art. 242CH official
- ZGB Art. 494CH official
- ZGB Art. 462CH official
- ZGB Art. 222CH official
- ZGB Art. 233CH official
- ZGB Art. 13CH official
- ZGB Art. 942CH official
- ZGB Art. 183CH official
- ZGB Art. 181CH official
- ZGB Art. 398CH official
- ZGB Art. 235CH official
- ZGB Art. 124CH official
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}Häufig gestellte Fragen
Das Gesamtgut gemäss ZGB Art. 222 umfasst sämtliche Vermögenswerte beider Ehegatten, die nicht ausdrücklich als Sondergut ausgeschieden sind. Beide Ehegatten haften solidarisch für Schulden des Gesamtguts (ZGB Art. 233). Das Sondergut gemäss ZGB Art. 225 umfasst Gegenstände zum persönlichen Gebrauch, Werkzeuge und Instrumente zur Berufsausübung sowie Erbschaften und Schenkungen mit Sondergutklausel. Das Sondergut steht jedem Ehegatten allein zu; Schulden daraus treffen nur den betreffenden Ehegatten (ZGB Art. 235). Im Ehevertrag können weitere Vermögenswerte als Sondergut vereinbart werden. Eine klare Abgrenzung im Vermögensverzeichnis ist entscheidend, um Streitigkeiten zu vermeiden.
Ja. ZGB Art. 223 erlaubt eine beschränkte Gütergemeinschaft. Die Ehegatten können im Ehevertrag festlegen, dass nur die Errungenschaft (während der Ehe erzielte Zuwachse) dem Gesamtgut unterliegt, während das voreheliche Vermögen als Eigengut jedes Ehegatten verbleibt. ZGB Art. 223 Abs. 2 erlaubt zudem, die Gütergemeinschaft auf bestimmte Vermögensgegenstände zu beschränken — z.B. nur auf gemeinsam gehaltene Liegenschaften oder ein Familiengut. Diese Flexibilität macht die beschränkte Gütergemeinschaft zu einer individualisierbaren Option, die dem Schutzbedürnis beider Ehegatten Rechnung trägt. Der notariell beurkundete Ehevertrag muss den Umfang der beschränkten Gütergemeinschaft präzise definieren.
Bei Auflosung der Gütergemeinschaft durch Scheidung wird das Gesamtgut gemäss ZGB Art. 241 in der Regel hälftig zwischen den Ehegatten geteilt. Jeder Ehegatte erhält zunächst sein Sondergut zurück (ZGB Art. 244). Das verbleibende Gesamtgut — nach Abzug der Schulden gemäss ZGB Art. 245 — wird hälftig aufgeteilt. Im Ehevertrag kann eine andere Teilungsquote vereinbart werden, sofern die Pflichtteile nach ZGB Art. 470-480 nicht verletzt werden. Der obligatorische Vorsorgeausgleich nach ZGB Art. 122-124e findet zusätzlich zur guterrechtlichen Auseinandersetzung statt. Das zuständige Bezirksgericht genehmigt die Scheidungskonvention gemäss ZPO Art. 285.
Die Verwaltung des Gesamtguts richtet sich nach ZGB Art. 228-230. Gemäss ZGB Art. 229 kann jeder Ehegatte ordentliche Verwaltungshandlungen allein vornehmen — also normale Verwaltungsgeschäfte, die den Rahmen des Gesamtguts nicht gefährden. Ausserordentliche Verwaltungshandlungen und Verfügungen über Gesamtgut erfordern nach ZGB Art. 230 die Zustimmung beider Ehegatten. ZGB Art. 228 erlaubt auch, einem Ehegatten die Verwaltung des gesamten Gesamtguts zu übertragen. Ist ein Ehegatte handlungsunfähig oder verweigert er grundlos seine Zustimmung, kann das Gericht gemäss ZGB Art. 231 die notwendige Genehmigung erteilen. Das Bezirksgericht des zuständigen Kantons ist nach ZPO Art. 23 zuständig.
Beim Tod eines Ehegatten wird die Gütergemeinschaft aufgelöst und das Gesamtgut liquidiert gemäss ZGB Art. 242. Der überlebende Ehegatte erhält zunachst sein Sondergut sowie seinen hälftigen Anteil am Gesamtgut (ZGB Art. 241). Der restliche Teil des Gesamtguts (Anteil des verstorbenen Ehegatten) fällt in die Erbmasse und wird nach Erbrecht aufgeteilt. Der überlebende Ehegatte erbt gemäss ZGB Art. 462 je nach Erbfolge einen Teil des Nachlasses. Pflichtteile gemäss ZGB Art. 470-480 müssen eingehalten werden. Ohne Testament oder Erbvertrag nach ZGB Art. 494 richtet sich die Erbfolge nach dem gesetzlichen Erbrecht gemäss ZGB Art. 457 ff.
Nein. Die Gütergemeinschaft ist in der Schweiz vergleichsweise selten. Der überwiegende Teil der Schweizer Ehepaare — etwa 90 Prozent — lebt im gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung gemäss ZGB Art. 196. Ein kleiner Anteil wählt die Gütertrennung gemäss ZGB Art. 247, besonders im Unternehmensbereich. Die Gütergemeinschaft gemäss ZGB Art. 221 ist vor allem in landwirtschaftlichen Familienbetrieben verbreitet, wo das Familiengut gemeinsam bewirtschaftet und erhalten werden soll. In städtischen Gebieten ist sie selten. Das Bundesgericht hat in BGE 143 III 551 die Gütergemeinschaft als zulassige Option bestätigt, aber die Praxis zeigt, dass die meisten Paare aufgrund der Komplexität andere Güterstände bevorzugen.
Ja. Gemäss ZGB Art. 181 können Ehegatten den Güterstand jederzeit ändern. Für den Wechsel von der Gütergemeinschaft zur Gütertrennung braucht es einen neuen, notariell beurkundeten Ehevertrag gemäss ZGB Art. 183-184. Beim Wechsel findet gemäss ZGB Art. 204 eine guterrechtliche Auseinandersetzung statt: Das Gesamtgut wird aufgelöst und aufgeteilt, das Sondergut verbleibt beim jeweiligen Ehegatten. Gemäss ZGB Art. 185 wirkt der neue Güterstand ab dem Datum der notariellen Beurkundung. Eine Rückwirkung ist ausgeschlossen. Beide Ehegatten sollten den Wechsel mit ihren Anwälten vorbereiten und die steuerlichen Folgen beim kantonalen Steueramt und der ESTV abklären.
Teilweise ja. Gemäss ZGB Art. 233 haftet das Gesamtgut für Schulden, die für das Gesamtgut eingegangen wurden oder für gewöhnliche Haushaltsbedürgnisse. Sonderschulden eines Ehegatten (ZGB Art. 235) betreffen primär das Sondergut dieses Ehegatten und seinen Anteil am Gesamtgut. Gaeubigeransprueche aus dem Berufsrisiko eines einzelnen Ehegatten können jedoch auch das Gesamtgut treffen, wenn der Ehegatte solidarisch haftet. Deshalb ist die Gütergemeinschaft für Ehegatten mit erhoehem Berufsrisiko — wie Unternehmer mit persönlicherHaftung — potenziell gefährlicher als die Gütertrennung gemäss ZGB Art. 247. Das Bezirksgericht entscheidet über Haftungsstreitigkeiten gemäss ZPO Art. 23.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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