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Scheidungskonvention Schweiz

Scheidungskonvention Schweiz

SCHEIDUNGSKONVENTION

gemäss ZGB Art. 111, ZPO Art. 285 ff.

1. PARTEIEN

KLAEGER/IN: [Klaegerin Name], geboren am [Klaegerin Geburtsdatum] AHV-Nr.: [Klaegerin A H V] Adresse: [Klaegerin Adresse]

BEKLAGTE/R: [Beklagter Name], geboren am [Beklagter Geburtsdatum] AHV-Nr.: [Beklagter A H V] Adresse: [Beklagter Adresse]

2. ANGABEN ZUR EHE

2.1

Die Parteien haben am [Heiratsdatum] beim [Zivilstandsamt] die Ehe geschlossen.

2.2

Die Haushaltgemeinschaft wurde am [Trennungsdatum] aufgehoben.

2.3

Scheidungsverfahren: [Scheidungsart] vor dem [Zustaendiges Gericht].

3. REGELUNG DER KINDERBELANGE (ZGB ART. 133)

3.1

Gemeinsame minderjehrige Kinder: [Kinder Liste].

3.2

Elterliche Sorge: [Elterliche Sorge].

3.3

Obhut: [Obhut].

3.4

Besuchs- und Betreuungsregelung gemäss ZGB Art. 273: [Besuchsrecht Regelung]

4. GUETERRECHTLICHE AUSEINANDERSETZUNG

4.1

Güterstand: [Gueterstand].

4.2

Güterrechtliche Auseinandersetzung: [Gueterrecht Auseinandersetzung]

5. VORSORGEAUSGLEICH (ZGB ART. 122-124E)

[Vorsorgeausgleich]

6. NACHEHELICHER UNTERHALT (ZGB ART. 125-132)

[Unterhaltsregelung]

7. EHELICHE WOHNUNG

[Wohnungs Regelung]

8. VOLLSTAENDIGKEIT UND GENEHMIGUNGSVORBEHALT

Die Parteien erklären, mit dieser Scheidungskonvention sämtliche zwischen ihnen aus der Ehe entstandenen Ansprüche vollständig und abschliessend geregelt zu haben. Die Konvention wird dem zuständigen Gericht gemäss ZPO Art. 285 ff. zur Genehmigung vorgelegt und wird mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils wirksam.

Klaeger/in

________________

Signature

Beklagte/r

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Scheidungskonvention Schweiz?

Die Scheidungskonvention ist ein in der Schweiz nach ZGB Art. 111 geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Die Scheidungskonvention ist das zentrale Dokument der einvernehmlichen Scheidung in der Schweiz. Sie muss alle Aspekte der Scheidungsfolgen vollständig regeln: die elterliche Sorge und Betreuung gemeinsamer Kinder (ZGB Art. 133), die guterrechtliche Auseinandersetzung (ZGB Art. 204-220 bei Errungenschaftsbeteiligung), den Vorsorgeausgleich (ZGB Art. 122-124e), den nachehelichen Unterhalt (ZGB Art. 125-132) und die Regelung der ehelichen Wohnung (ZGB Art. 121). Ohne vollständige Scheidungskonvention kann das Gericht die einvernehmliche Scheidung nach ZGB Art. 111 nicht aufsprechen.

Das Bezirksgericht am Wohnsitz einer der Ehegatten ist gemäss ZPO Art. 23 zuständig für Scheidungsverfahren. Das Gericht genehmigt die Scheidungskonvention, prüft das Kindeswohl gemäss ZGB Art. 133 Abs. 2 und bestätigt, dass keine Bestimmung gegen das Gesetz verstösst. Die Prufungspflicht des Gerichts ist bei Kinderbelangen besonders intensiv — das Gericht kann gemäss ZPO Art. 297 Abs. 1 von der Vereinbarung abweichen, wenn das Kindeswohl es erfordert.

Alternativ zur einvernehmlichen Scheidung nach ZGB Art. 111 gibt es die Scheidungsklage nach ZGB Art. 114: Wenn ein Ehegatte die Scheidung nicht begehrt oder keine vollständige Scheidungskonvention vorliegt, kann nach einer zweijährigen Trennungszeit auf Klage geschieden werden. In diesem Fall versucht das Gericht eine gerechtliche Scheidungskonvention zu fördern, kann aber auch ohne vollständige Einigung entscheiden.

Die Scheidungskonvention wird mit Rechtskraft des Scheidungsurteils wirksam. Gemäss ZPO Art. 315 Abs. 4 ist das Urteil rechtskräftig 30 Tage nach Eroffnung, sofern keine Beschwerde eingereicht wurde. Das kantonale Obergericht ist zweite Instanz, das Bundesgericht in Lausanne letzte Instanz für kantonale Scheidungsurteile.

Das Zivilstandsamt (gemäss Zivilstandsverordnung ZStV, SR 211.112.2) registriert die Scheidung und informiert die AHV-Ausgleichskasse sowie die kantonale Steuerverwaltung. Der Registerauszug beim kantonalen Einwohnerregister wird entsprechend aktualisiert. Für internationale Scheidungen mit Wohnsitz in mehreren Staaten regelt das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) Art. 59 ff. die Zuständigkeit Schweizer Gerichte.

Die Scheidungskonvention unterscheidet sich wesentlich von einer blossen Teileinigung. Gemäss ZPO Art. 285 Abs. 2 muss das gemeinsame Gesuch auf Scheidung sämtliche Punkte der Scheidungsfolgen regeln — eine unvollständige Konvention führt zur Ablehnung des gemeinsamen Gesuchs. Das Bezirksgericht am Wohnsitz einer der Ehegatten (ZPO Art. 23) ist die zuständige erstinstanzliche Behörde und erlässt das Scheidungsurteil. Für Scheidungsurteile, die im Ausland vollstreckt werden sollen, empfiehlt sich eine Apostille nach dem Haager Apostillen-Ubereinkommen (SR 0.172.030.4). Die kantonalen Notariate helfen auf Anfrage bei Fragen zur Anerkennung ausländischer Eheschliessung oder Scheidungsurkunden.

Wann brauchen Sie Scheidungskonvention Schweiz?

Eine Scheidungskonvention in der Schweiz wird benötigt, wenn Ehegatten sich einvernehmlich scheiden lassen möchten (ZGB Art. 111) oder wenn im Rahmen einer Scheidungsklage (ZGB Art. 114) alle wesentlichen Scheidungsfolgen einvernehmlich geregelt werden. Gemäss ZGB Art. 111 muss das gemeinsame Gesuch eine vollständige und durch das Gericht genehmigte Scheidungskonvention enthalten.

Die Scheidungskonvention ist bei gemeinsamen minderjährigen Kindern unentbehrlich: Gemäss ZGB Art. 133 muss das Gericht die Regelung betreffend elterliche Sorge, Obhut, persönlichen Verkehr und Unterhalt prüfen. Das Gericht kann von der Vereinbarung abweichen (ZPO Art. 297), wenn das Kindeswohl es erfordert. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) kann gemäss ZGB Art. 298b angehört werden.

Bei der guterrechtlichen Auseinandersetzung ist die Scheidungskonvention das geeignete Instrument, um Liegenschaften im kantonalen Grundbuch, Wertpapierdepots, Unternehmensanteile und andere Vermögenswerte zwischen den Ehegatten aufzuteilen. Die guterrechtliche Auseinandersetzung richtet sich nach dem vereinbarten oder gesetzlichen Güterstand (Errungenschaftsbeteiligung ZGB Art. 196-220, Gütertrennung ZGB Art. 247-251 oder Gütergemeinschaft ZGB Art. 221-246).

Bei erheblichem Vorsorgekapital aus der beruflichen Vorsorge (Pensionskasse, BVG, SR 831.40) und Freizügigkeitsguthaben nach dem Freizügigkeitsgesetz (FZG, SR 831.42) ist der Vorsorgeausgleich in der Scheidungskonvention zu regeln. Das Gericht genehmigt den Vorsorgeausgleich gemäss ZGB Art. 122-124e und informiert die zuständigen Pensionskassen und Freizügigkeitsstiftungen über den Teilungsbefehl.

Bei nachehelichem Unterhalt — wenn ein Ehegatte nach der Scheidung wirtschaftliche Schwierigkeiten hat (ZGB Art. 125) — sollte der monatliche Beitrag, die Dauer, die Indexierungsklausel und die Erlöschensgründe in der Scheidungskonvention festgehalten werden. Das Bezirksgericht prüft, ob die Vereinbarung angemessen ist.

Bei internationalen Scheidungen mit Bezug zu mehreren Staaten regelt IPRG Art. 59 ff. die Zuständigkeit der Schweizer Gerichte. Wenn beide Ehegatten in der Schweiz wohnen, ist die Zuständigkeit unkompliziert. Bei einem Ehegatten im Ausland ist eine Rechtsanwaltsberatung notwendig, um Zuständigkeit und anwendbares Recht zu klären.

Bei Unternehmenseigentümern oder Beteiligten an schweizerischen Kapitalgesellschaften (AG nach OR Art. 620 ff., GmbH nach OR Art. 772 ff.) ist die Scheidungskonvention besonders komplex: Der Unternehmenswert ist durch Fachleute nach der Substanzwert- oder Ertragswertmethode zu ermitteln. Das Handelsregisteramt des jeweiligen Kantons (EHRA) führt das kantonale Handelsregister (zefix.admin.ch), das für Gesellschaftsanteile und Firmenzusätze massgebend ist. Auch bei Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften regelt das IPRG Art. 59 ff. die Zuständigkeit.

Was gehört in Ihr Scheidungskonvention Schweiz?

Eine vollständige Scheidungskonvention in der Schweiz gemäss ZGB Art. 111 und ZPO Art. 285 ff. muss folgende Elemente enthalten:

Elterliche Sorge und Obhut (ZGB Art. 133): Bei gemeinsamen minderjährigen Kindern muss die elterliche Sorge (gemeinsam oder alleinig), die Obhut (Hauptwohnsitz des Kindes) und der persönliche Verkehr (Besuchsrecht) des nicht-obhutsberechtigten Elternteils geregelt sein. Die gemeinsame elterliche Sorge ist seit der Revision per 01.07.2014 (AS 2014 357) der Regelfall. Alternierende Obhut ist gemäss BGE 142 III 612 möglich, wenn die Voraussetzungen stimmen.

Kindesunterhalt (ZGB Art. 276-286): Für jedes Kind ist ein monatlicher Barbeitrag festzulegen, zahlbar bis Volljehrigkeit (18 Jahre) und allenfalls länger bis Abschluss der Erstausbildung (ZGB Art. 277). Kinderzulagen gemäss Familienzulagengesetz (FamZG, SR 836.2) und Krankenkassenprömien nach KVG (SR 832.10) sind separat zu regeln. Eine Indexierungsklausel an den Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) des Bundesamts für Statistik (BFS) ist empfehlenswert.

Güterrechtliche Auseinandersetzung (ZGB Art. 204-220 oder 247-251): Die Aufteilung aller guterrechtlich relevanten Vermögenswerte ist vollständig zu regeln. Liegenschaften im kantonalen Grundbuch werden per Eigentumsübertragung oder Liquidation geteilt. Wertpapierdepots, Bankkonten (mit IBAN), BVG-Kapital und Säule-3a-Guthaben sind explizit zuzuweisen. Schulden sind klarzustellen.

Vorsorgeausgleich (ZGB Art. 122-124e): Der obligatorische Vorsorgeausgleich für Guthaben aus der beruflichen Vorsorge (BVG, SR 831.40) und Freizügigkeitsguthaben (FZG, SR 831.42) ist zu regeln. Die Konti-Methode bestimmt den Betrag. Ein Verzicht ist nur aus wichtigen Gründen und mit richterlicher Genehmigung nach ZGB Art. 124 Abs. 1 möglich.

Nachehelicher Unterhalt (ZGB Art. 125-132): Falls ein Ehegatte nach der Scheidung wirtschaftliche Nachteile leidet (z.B. durch Erwerbsunterbruch für Kinderbetreuung), ist ein nachehelicher Unterhaltsbeitrag festzulegen. Betrag, Zahlungsmodalitäten (IBAN, Zahlungstermin), Dauer, Indexierungsklausel (LIK) und Erlöschensgründe (Wiederheirat, Konkubinat, Tod) gemäss ZGB Art. 130 sind zu bestimmen.

Eheliche Wohnung (ZGB Art. 121): Regelung des Verbleibs in der ehelichen Wohnung bei Mietwohnung (Übertragung des Mietverhältnisses) oder Eigentumsregelung bei Wohneigentum.

Vollständigkeitserklärung: Beide Ehegatten erklären, dass die Scheidungskonvention alle Ansprüche aus der Ehe vollständig und abschliessend regelt. Diese Klausel verhindert spätere Ansprüche. Das Bezirksgericht genehmigt die Scheidungskonvention gemäss ZPO Art. 285 und spricht die Scheidung aus.

forms-legal.com stellt diese Vorlage als Ausgangspunkt zur Verfügung. Für die individuelle Ausgestaltung der Scheidungskonvention empfehlen wir beiden Ehegatten, unabhängige Rechtsanwälte bei der kantonalen Anwaltskammer beizuziehen.

Beschreibung des ehelichen Vermögensverzeichnisses: Ein detailliertes Vermögensverzeichnis beider Ehegatten als Beilage zur Scheidungskonvention ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber empfehlenswert. Es hilft beim Nachweis der guterrechtlichen Zuweisung gegenüber Dritten (Banken, Versicherungen, kantonalen Grundbuchamt) und erleichtert die spätere Abwicklung. Die ESTV (Eidgenössische Steuerverwaltung) kann die steuerliche Güterstandsänderung verlangen.

Steuererklärung und ESTV: Die guterrechtliche Auseinandersetzung und die Übertragung von Liegenschaften können steuerliche Folgen haben. Einkommen und Vermögen werden ab dem Scheidungsjahr getrennt veranlagt. Kantone wie Zürich erheben eine Grundstückgewinnsteuer (SS 216-226 StG ZH) bei Liegenschaftsverauesserungen im Rahmen der guterrechtlichen Auseinandersetzung — die Ehegatten sollten dies frühzeitig mit dem kantonalen Steueramt abklären. Die ESTV prüft auch MWST-Aspekte bei Unternehmensübergaben.

So füllen Sie Ihr Scheidungskonvention Schweiz aus

Zur Erstellung einer Scheidungskonvention in der Schweiz sind folgende Schritte zu beachten:

Schritt 1 — Unabhängige Rechtsberatung: Beide Ehegatten sollten je einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin bei der kantonalen Anwaltskammer (Zürcher Anwaltsverband ZAV, Berner Anwaltsverband BAV, Basler Anwaltsverband AAV) beiziehen. Der Anwalt klärt die guterrechtliche Situation, den Vorsorgeausgleich (BVG, SR 831.40), den allfälligen nachehelichen Unterhalt nach ZGB Art. 125 und die steuerlichen Folgen der Scheidung beim kantonalen Steueramt und der ESTV.

Schritt 2 — Vermoegensaufnahme und Kontoauszüge: Vollständige Aufstellung aller Vermögenswerte — Liegenschaften mit Grundbuchnummer, Bankkonten mit IBAN, Wertpapierdepots, BVG-Kontoauszüge aus der Pensionskasse, Säule-3a-Guthaben, Fahrzeuge, Unternehmensanteile mit UID-Nummer aus dem Handelsregister (zefix.admin.ch). Beide Ehegatten sollten alle Schulden offenlegen.

Schritt 3 — Verhandlung und Einigung: Beide Ehegatten und ihre Anwälte verhandeln die Bedingungen der Scheidungskonvention. Bei Kinderbelangen ist das Kindeswohl oberstes Gebot (ZGB Art. 133). Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) kann konsultiert werden. Bei Uneinigkeit kann eine Mediatorin oder ein Mediator gemäss ZPO Art. 213 beigezogen werden — Mediation ist kostengünstiger als ein streitiges Scheidungsverfahren.

Schritt 4 — Schriftliche Vereinbarung und Unterzeichnung: Die Scheidungskonvention wird schriftlich abgefasst und von beiden Ehegatten unterzeichnet. Im Unterschied zum Ehevertrag bedarf die Scheidungskonvention keiner notariellen Beurkundung — sie muss lediglich dem Gericht eingereicht werden. Das Gericht prüft und genehmigt die Konvention gemäss ZPO Art. 285.

Schritt 5 — Einreichung beim Bezirksgericht: Die Scheidungskonvention wird zusammen mit dem gemeinsamen Gesuch gemäss ZGB Art. 111 und den erforderlichen Beilagen (Heiratsurkunde, Geburtsurkunden der Kinder, Betreibungsregisterauszüge) beim zuständigen Bezirksgericht eingereicht. Das Gericht lädt die Ehegatten zur Anhörung vor und genehmigt die Scheidungskonvention, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Das Scheidungsurteil wird nach Rechtskraft (ZPO Art. 315) vollzogen.

Schritt 6 — Vollzug nach Rechtskraft: Nach Rechtskraft des Scheidungsurteils (30 Tage nach Eroffnung, ZPO Art. 315) sind die Folgehandlungen zu veranlassen: Eigentumsänderungen im kantonalen Grundbuch beim Grundbuchamt einzureichen, Konten- und Depot-Übertragungen bei den Banken anzumelden, Pensionskassen den Teilungsbefehl zuzustellen, und die kantonale Steuerverwaltung (ESTV) über die guterrechtliche Änderung zu informieren. Das Zivilstandsamt registriert die Scheidung und erteilt einen neuen Familienausweis. Der Anwalt begleitet den Vollzug und stellt sicher, dass alle Vereinbarungen aus der Scheidungskonvention umgesetzt werden.

Wichtig: Die Unterschriften beider Ehegatten auf der Scheidungskonvention müssen genuinen Willen ausdrücken. Das Bezirksgericht befragt beide Ehegatten und stellt sicher, dass die Unterschrift nicht unter Zwang erfolgte (ZPO Art. 288 Abs. 1).

Häufige Fehler bei Ihrem Scheidungskonvention Schweiz

Bei der Scheidungskonvention in der Schweiz kommen häufig folgende Fehler vor:

Unvollständige Scheidungskonvention: Die häufigste Ursache für Nichtgenehmigung durch das Bezirksgericht ist eine unvollständige Scheidungskonvention. Fehlen Regelungen zum Kindesunterhalt, zum Vorsorgeausgleich oder zur guterrechtlichen Auseinandersetzung, genehmigt das Gericht die Konvention gemäss ZPO Art. 285 nicht.

Vorsorgeausgleich vergessen: Viele Paare vergessen oder unterschätzen den obligatorischen Vorsorgeausgleich gemäss ZGB Art. 122-124e. BVG-Guthaben aus der beruflichen Vorsorge (SR 831.40) werden zwingend geteilt. Das Gericht fordert Kontoauszüge der Pensionskassen ein und erlässt den Teilungsbefehl. Wer keinen Anwalt beizieht, übersieht diesen wichtigen Aspekt.

Kindesunterhalt zu tief angesetzt: Gerichte prüfen den Kindesunterhalt auf Angemessenheit. Liegt er unter dem aus den wirtschaftlichen Verhältnissen resultierenden Mindestbetrag gemäss ZGB Art. 276, genehmigt das Bezirksgericht die Konvention in diesem Punkt nicht. Das Gericht wendet die Zweiphasenmethode (BGE 147 III 265) an, um den angemessenen Unterhaltsbeitrag zu berechnen.

Fehlende Indexierungsklausel: Ohne Indexierungsklausel an den Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) des Bundesamts für Statistik (BFS) verliert der nominale Unterhalts- oder Rentenanspruch während der Laufzeit an Kaufkraft. Eine LIK-Anpassungsklausel schützt vor Kaufkraftverlust.

Ohne Anwalt komplexe guterrechtliche Fragen regeln: Komplexe guterrechtliche Auseinandersetzungen — Liegenschaften im kantonalen Grundbuch, Unternehmensanteile beim Handelsregisteramt, grosse Wertpapierdepots — erfordern fachanwältliche Beratung. Ohne Anwalt werden häufig Vermögenswerte übersehen oder falsch bewertet, was zu späterem Streit vor dem Bezirksgericht führt.

Kein Anwalt beigezogen: Viele Paare versuchen, die Scheidungskonvention ohne Anwalt zu verfassen. Dies führt zu häufigen Lücken in der Regelung — vergessener Vorsorgeausgleich, fehlende Indexierungsklausel, ungenaue Liegenschaftsbezeichnung im Grundbuch. Die kantonalen Anwaltskammern (z.B. ZAV in Zürich) können bei der Vermittlung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts helfen.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. OR Art. 620CH official
  2. OR Art. 772CH official
  3. OR Art. 786CH official
  4. ZGB Art. 111CH official
  5. ZGB Art. 133CH official
  6. ZGB Art. 204CH official
  7. ZGB Art. 122CH official
  8. ZGB Art. 125CH official
  9. ZGB Art. 121CH official
  10. ZGB Art. 114CH official
  11. ZGB Art. 298bCH official
  12. ZGB Art. 196CH official
  13. ZGB Art. 247CH official
  14. ZGB Art. 221CH official
  15. ZGB Art. 276CH official
  16. ZGB Art. 277CH official
  17. ZGB Art. 124CH official
  18. ZGB Art. 130CH official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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