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Gründungsprotokoll GmbH Schweiz (OR Arts. 777-777c)

Gründungsprotokoll GmbH (OR Arts. 777-777c)

Protokoll-Kopf

GRUENDUNGSAKT

der [Firma]

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Sitz [Sitz]

Öffentliche Beurkundung gemäss OR Art. 777 am [Beurkundungs Datum] in [Beurkundungs Ort] durch [Notar Name].

Erschienene Gründer

1. Gründer und Stammanteile Vor der unterzeichnenden Notarin / dem unterzeichnenden Notar [Notar Name] erschienen als Gründer: [Gruender Namen] Die Gründer erklären, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung [Firma] mit Sitz in [Sitz] zu gründen gemäss OR Art. 777 Abs. 1.

Statuten und Kapital

2. Genehmigung der Statuten Die Gründer genehmigen einstimmig die in öffentlicher Urkunde vorliegenden Statuten der [Firma]. Die Statuten entsprechen den gesetzlichen Anforderungen von OR Art. 776 und 776a.

3. Stammkapital Das Stammkapital beträgt Fr. [Stammkapital].-- und ist eingeteilt in [Anzahl Stammanteile] Stammanteile mit einem Nennwert von je Fr. [Nennwert Stammanteil].-- gemäss OR Art. 773 und 774. Einzahlung: Das gesamte Stammkapital von Fr. [Stammkapital].-- ist vollständig auf das Sperrkonto bei der [Bank Bestaetigung] einbezahlt worden (OR Art. 777 Abs. 1 lit. c). Die Bankbestätigung liegt dem Notarakt bei. Sacheinlagen: [Sacheinlagen Vorhanden].

Pflichterklärungen nach OR Art. 777

4. Erklärungen der Gründer nach OR Art. 777 Abs. 2 Die Gründer erklären gemäss OR Art. 777 Abs. 2 ausdrucklich: a) Alle Stammanteile sind gültig gezeichnet. b) Das Stammkapital ist vollständig liberiert (einbezahlt). c) Die Statuten entsprechen dem Gesetz. d) Es bestehen keine Sacheinlagen, Sachübernahmen oder besondere Vorteile, ausser den in den Statuten und dem vorliegenden Gründungsakt aufgefuhrten. e) Kein Gründer ist von der Übertragung von Sacheinlagen befreit. f) Die Gesellschaft wurde nicht zu dem Zweck gegrundet, Schulden oder andere Verpflichtungen zu umgehen.

Organe

5. Geschäftsführung Die Gründer wahlen als erste Geschäftsführung: [Geschaftsfuehrer Angaben] Die Gewahlten nehmen die Wahl an. Mindestens eine der oben genannten Personen hat Wohnsitz in der Schweiz gemäss OR Art. 811.

6. Revisionsstelle [Revisionsstelle] Die Revisionsstelle nimmt die Wahl an und erklärt, keine Ausstandsgruende zu haben. Bei Opting-out: Alle Gesellschafter stimmen dem Verzicht auf die Revision schriftlich zu (Beilagen dem Gründungsakt).

Handelsregistereintragung und Abschluss

7. Anmeldung zum Handelsregister Die Geschaftsfuhrung wird beauftragt, die [Firma] unverzüglich beim Handelsregisteramt des Kantons [Sitz] anzumelden gemäss OR Art. 779 und HRegV Art. 73. Mit der Eintragung entsteht die GmbH als juristische Person.

Beurkundungsort und -datum: [Beurkundungs Ort], [Beurkundungs Datum] Beurkundende Notarin / Beurkundender Notar: [Notar Name]

Gründer / Geschaftsfuehrerin

________________

Signature

Beurkundende Notarin / Beurkundender Notar

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Gründungsprotokoll GmbH Schweiz (OR Arts. 777-777c)?

Das Gründungsprotokoll GmbH ist ein in der Schweiz nach Schweizer Obligationenrecht OR (SR 220) Art. 777 Gründungsakt geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Der Gründungsakt der GmbH in der Schweiz unterscheidet sich vom AG-Gründungsprotokoll in einigen Punkten: Wahrend die AG ein Mindestkapital von Fr. 100'000.-- (davon 50 Prozent einbezahlt) erfordert, muss das GmbH-Stammkapital von mindestens Fr. 20'000.-- vollständig einbezahlt sein (OR Art. 777 Abs. 1 lit. c). Zudem sind alle Gesellschafter der GmbH namentlich im Handelsregister eingetragen (OR Art. 791), was den Gründungsakt transparenter macht. Der Mindestnennwert je Stammanteil beträgt Fr. 100.-- (OR Art. 774 Abs. 1 n.F. nach OR-Revision 2023).

Der Gründungsakt der GmbH in der Schweiz wird vom Notar am Sitz der Gesellschaft öffentlich beurkundet (OR Art. 777 Abs. 1). Die Beurkundungspflicht gilt auch fur spatere Änderungen des Gründungsakts (z.B. bei nachtraaeglichen Kapitalerhöhungen oder Gesellschafterwechseln). Alle Gründer mussen beim Notartermin persönlich erscheinen oder durch ordentlich bevollmachtigte Vertreter vertreten sein.

Die Pflichterklärungen der Gründer nach OR Art. 777 Abs. 2 sind das Kernstuck des Gründungsakts: Die Gründer erklären ausdrucklich, dass alle Stammanteile gültig gezeichnet und vollständig einbezahlt sind, dass die Statuten gesetzeskonform sind, dass keine verschwiegenen Sacheinlagen, Sachübernahmen oder Sondervergutungen bestehen. Diese Erklärungen begrundan strafrechtliche und zivilrechtliche Haftung der Gründer im Fall falscher Angaben nach OR Art. 754 (Verantwortlichkeit) und StGB Art. 251 (Urkundenfalschung).

Nach dem Gründungsakt muss die GmbH beim Handelsregisteramt des Sitzkantons angemeldet werden. Die Handelsregisterverordnung (HRegV, SR 221.411) Art. 73 listet alle erforderlichen Beilage dokumente: Statuten (öffentliche Urkunde), Gründungsakt (öffentliche Urkunde), Bankbestätigung des Sperrkontos, Sacheinlagedokumentation (falls vorhanden), Unterschriftenbeglaubigungen der zeichnungsberechtigten Geschäftsführer. Mit der Eintragung im Handelsregister entsteht die GmbH als juristische Person (OR Art. 779). Erst ab diesem Zeitpunkt ist die Haftungsbeschränkung wirksam.

Bis zur Eintragung handelt die Gesellschaft als GmbH in Gründung (GmbH i.G.). Handlungen, die in der Zwischenzeit im Namen der GmbH i.G. vorgenommen werden, begrunden personliche Haftung der Handelnden analog OR Art. 645 (AG-Gründung), die nach HR-Eintragung auf die GmbH ubergeht. Das Bundesgericht hat in BGE 115 II 468 die personliche Haftung in der Grundungsphase bestatigt.

Die OR-Revision 2023 hat das GmbH-Recht modernisiert: Neu konnen GmbH ein Kapitalband und genehmigtes Kapital in den Statuten vorsehen (OR Art. 782a n.F.); die Meldepflicht fur wirtschaftlich Berechtigte nach OR Art. 697j gilt nun auch fur GmbH-Gesellschafter mit 25 Prozent oder mehr. Das Eidgenossische Amt fur das Handelsregister (EHRA) koordiniert die Praxis aller kantonalen Handelsregisteramter und publiziert Empfehlungen und Merkblatter auf ehra.admin.ch.

Wann brauchen Sie Gründungsprotokoll GmbH Schweiz (OR Arts. 777-777c)?

Das Gründungsprotokoll der GmbH in der Schweiz wird immer dann benötigt, wenn eine neue GmbH gegrundet oder ein dem Gründungsakt gleichwertiger Vorgang vorgenommen wird.

Erste Situation: Neugründung einer GmbH. Jede neue GmbH in der Schweiz erfordert zwingend einen öffentlich beurkundeten Gründungsakt nach OR Art. 777. Typische Gründungssituationen: Zwei Unternehmer gründen gemeinsam ein Start-up; ein Einzelunternehmer professionalisiert seinen Betrieb mit beschränkter Haftung; eine ausländische Muttergesellschaft errichtet eine Schweizer Tochter-GmbH.

Zweite Situation: Umwandlung einer Personengesellschaft in eine GmbH. Eine Kollektivgesellschaft oder Kommanditgesellschaft kann nach FusG Art. 54 in eine GmbH umgewandelt werden. Der Umwandlungsprozess umfasst einen Umwandlungsplan und -bericht sowie einen Gründungsakt analog zum GmbH-Gründungsakt. Die Umwandlung kann steuerneutral nach DBG Art. 19 und StHG Art. 8 Abs. 3 vollzogen werden, wenn bestimmte Voraussetzungen (u.a. Fortfuhrung der Aktivitaten) erfullt sind.

Dritte Situation: Kapitalerhöhung mit Eintritt neuer Gesellschafter. Wenn neue Gesellschafter einsteigen und zusatzliches Kapital einbringen, muss die Kapitalerhöhung nach OR Art. 781 beurkundet werden. Das Beurkundungsprotokoll enthalt die Angaben zur Kapitalerhöhung, den neuen Gesellschaftern und den einbezahlten Einlagen.

Vierte Situation: GmbH-Gründung mit Sacheinlagen. Wenn Gesellschafter Sacheinlagen (z.B. bestehende Software, Maschinen, Patente oder einen Geschaeftsbetrieb) statt Bargo einbringen, muss der Gründungsakt nach OR Art. 777a einen Sacheinlagebericht eines zugelassenen Revisors und einen Sacheinlagevertrag enthalten. Dies ist typisch bei der Ausgliederung eines Geschaftsbereichs in eine neue GmbH.

Funfte Situation: Holdingstruktur für KMU. Ein Unternehmerin benötigt eine Holdingstruktur fur ihre operativen Betriebe: Sie grundet eine Holding-GmbH, die die Anteile an den operativen Gesellschaften halt. Der Gründungsakt der Holding-GmbH ist der erste Schritt. Die Ubertragung der Anteile an die Holding ist ein separater Schritt (Anteilsubertragung nach OR Art. 785).

Sechste Situation: Schweizerische Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft als GmbH. Ausländische Unternehmen konnen statt einer Zweigniederlassung (OR Art. 935) eine eigenständige Schweizer GmbH-Tochter errichten. Dies bietet rechtliche Selbstandigkeit und klare Haftungsabgrenzung. Der Gründungsakt erfolgt wie bei einer normalen GmbH-Gründung.

Was gehört in Ihr Gründungsprotokoll GmbH Schweiz (OR Arts. 777-777c)?

Ein vollstandiger und rechtswirksamer Gründungsakt der GmbH in der Schweiz nach OR Art. 777 enthalt mehrere Pflichtelemente, die in der öffentlichen Urkunde enthalten sein mussen.

Identifikation der Gründer nach OR Art. 777 Abs. 1. Alle Gründer müssen namentlich mit Vorname, Nachname, Wohnort und Staatsangehorigkeit im Gründungsakt aufgefuhrt werden. Juristische Personen als Gründer werden mit Firma, Sitz und CHE-Nummer (Unternehmens-Identifikationsnummer) genannt. Diese Angaben bilden die Basis für den Handelsregistereintrag.

Genehmigung der Statuten. Der Gründungsakt bestatigt einstimmig die Genehmigung der gleichzeitig beurkundeten Statuten durch alle Gründer. Statuten und Gründungsakt bilden eine untrennbare Einheit.

Zeichnung der Stammanteile und Kapitaleinzahlung nach OR Art. 777 Abs. 1. Jeder Gründer zeichnet eine bestimmte Anzahl Stammanteile mit einem bestimmten Nennwert und bringt die entsprechende Einlage auf das Sperrkonto ein. Der Gründungsakt muss exakt festhalten, welcher Gründer welche Stammanteile zeichnet. Eine Bankbestätigung der einzahlenden Bank ist dem Gründungsakt als Beilage beizufugen.

Pflichterklärungen nach OR Art. 777 Abs. 2. Diese sechs Erklärungen sind gesetzlich zwingend: alle Stammanteile gültig gezeichnet; vollständige Kapitaleinzahlung; Statuten gesetzeskonform; keine verschwiegenen Sacheinlagen/Sachübernahmen; keine Sacheinlagen-Befreiungen; keine Gründung zur Schuldenumgehung. Fehlt eine Erklärung, ist der Gründungsakt unvollstandig.

Sacheinlagedokumentation nach OR Art. 777a und 777c. Bei Sacheinlagen: Sacheinlagevertrag (Beschreibung der Sacheinlage und ihres Werts); Sacheinlagebericht eines zugelassenen Revisors (Bestatigung, dass der Wert der Sacheinlage dem Nennwert der Stammanteile entspricht oder daruber liegt). Beide Dokumente werden als Beilage zum Gründungsakt in die öffentliche Urkunde aufgenommen.

Wahl der Geschaftsfuhrung nach OR Art. 777 Abs. 1 lit. d. Der Gründungsakt protokolliert die Wahl der ersten Geschaftsfuhrung: Name, Vorname, Wohnort und Zeichnungsberechtigung (Einzel- oder Kollektivzeichnung) jedes Geschaftsfuhrers. Mindestens ein Geschäftsführer muss Wohnsitz in der Schweiz haben (OR Art. 811).

Revisionsstelle oder Opting-out. Falls eine Revisionsstelle bestimmt wurde: Name, Sitz und Annahmeerklarung. Bei Opting-out: schriftliche Zustimmungserklärungen aller Gesellschafter, dem Gründungsakt beigelegt. Das Opting-out muss dem Handelsregisteramt gemeldet werden.

Vollmacht zur Handelsregistereintragung. Der Gründungsakt enthalt typischerweise eine Vollmacht an die Geschaftsfuhrung oder einen Anwalt/Notar, die GmbH unverzüglich beim Handelsregisteramt anzumelden. Forms-legal.com bietet dieses Muster fur alle Pflichtbestandteile nach OR Art. 777 ff. an.

So füllen Sie Ihr Gründungsprotokoll GmbH Schweiz (OR Arts. 777-777c) aus

Der GmbH-Gründungsprozess in der Schweiz ist strukturiert und erfordert sorgfaltige Vorbereitung vor dem Notartermin. Das vorliegende Muster von forms-legal.com erleichtert die Vorbereitung des Gründungsakts.

Schritt 1 - Vorentscheide treffen. Alle Gründer einigen sich auf Firma, Sitz, Zweck, Stammkapital, Anteilsverteilung, Geschaftsfuhrung und Revisionsentscheid. Diese Entscheide fliessen in Statuten und Gründungsakt ein. Ein Gesellschafterbindungsvertrag (SHA) regelt erganzendes - er wird oft gleichzeitig ausgehandelt.

Schritt 2 - Statuten und Gründungsakt vorbereiten. Nutzen Sie das forms-legal.com Muster als Ausgangspunkt. Passen Sie Firma, Sitz, Zweck, Stammkapital und Anteilsverteilung an. Senden Sie den Entwurf an den Notar zur Vorpruefung mindestens 5 Tage vor dem Beurkundungstermin. Der Notar prfut die Statuten auf Gesetzes konformitat und schlägt ggf. Anpassungen vor.

Schritt 3 - Sperrkonto eröffnen und Stammkapital einzahlen. Eröffnen Sie bei einer Schweizer Bank ein Sperrkonto auf den Namen der GmbH in Gründung. Bezahlen Sie das vollstandige Stammkapital (mindestens Fr. 20'000.--) ein. Die Bank stellt eine Sperrkontobestätigung aus. Diese Bestätigung ist Pflichtbeilage zum Gründungsakt.

Schritt 4 - Sacheinlagen prufen. Werden Sacheinlagen vorgesehen? Falls ja: Beauftragen Sie einen zugelassenen Revisor mit der Erstellung des Sacheinlageberichts nach OR Art. 777c. Der Bericht muss vor dem Notartermin fertig sein. Der Revisor muss im RAG-Register des Bundesamts fur das Handelregister eingetragen sein.

Schritt 5 - Notartermin wahrnehmen. Alle Gründer erscheinen persönlich oder durch schriftlich bevollmachtigte Vertreter beim Notar. Mitbringen: Ausweisdokumente aller Gründer; Bankbestätigung; Sacheinlagedokumentation (falls vorhanden); Vollmachten (falls Vertreter). Der Notar beurkundet Statuten und Gründungsakt in einem Termin.

Schritt 6 - Unterlagen beim Handelsregisteramt einreichen. Der Notar oder die Geschaftsfuhrung reicht die Unterlagen beim Handelsregisteramt ein: Statuten (notarielle Ausfertigung), Gründungsakt (notarielle Ausfertigung), Bankbestätigung, Sacheinlage dokumentation (falls vorhanden), Unterschriftenbeglaubigungen der Geschäftsführer, Opting-out-Erklärungen (falls vorhanden). Das Handelsregisteramt pruft die Unterlagen und tragt die GmbH ein.

Schritt 7 - Post-Gruendungspflichten erledigen. Nach HR-Eintragung: MWST-Anmeldung bei ESTV (Umsatz uber Fr. 100'000.-- jahrlich, MWSTG Art. 10); AHV-Anmeldung als Arbeitgeber bei zustandiger AHV-Ausgleichskasse; BVG-Anschluss bei Vorsorgeeinrichtung (Lohn uber Fr. 22'050.-- jahrlich); UVG-Anmeldung bei SUVA oder privatem Versicherer. Geschaftskonten bei Hausbank eröffnen.

Häufige Fehler bei Ihrem Gründungsprotokoll GmbH Schweiz (OR Arts. 777-777c)

Haufige Fehler beim Gründungsakt der GmbH in der Schweiz fuhren zu Ablehnung durch das Handelsregister, zu personlicher Haftung der Gründer oder zu spateren Konflikten.

Fehler 1 - Stammkapital nicht vollständig einbezahlt. Der gravierendste Fehler: Nur ein Teil des Stammkapitals wird auf das Sperrkonto einbezahlt. Bei der GmbH muss im Unterschied zur AG das gesamte Stammkapital bei Gründung auf dem Sperrkonto sein. Ohne vollstandige Einzahlung nimmt der Notar die Beurkundung nicht vor.

Fehler 2 - Nennwert unter Fr. 100.-- je Stammanteil. Seit OR-Revision 2023 gilt ein Mindestnennwert von Fr. 100.-- je Stammanteil (OR Art. 774 Abs. 1 n.F.). Altere Muster mit Nennwerten unter Fr. 100.-- sind nicht mehr gultig. Das Handelsregister weist solche Gründungsakte zuruck.

Fehler 3 - Nicht alle Gründer beim Notar anwesend. Fehlt ein Gründer oder ist die Vollmacht eines Vertreters nicht ordnungsgemäss, kann der Notar den Gründungsakt nicht beurkunden. Die Vollmacht muss schriftlich und ordentlich erteilt sein.

Fehler 4 - Fehlende Pflichterklärungen nach OR Art. 777 Abs. 2. Wird eine der sechs Pflichterklärungen vergessen (z.B. Erklarung uber Sacheinlagen oder Sondervergutungen), ist der Gründungsakt mangelhaft. Das forms-legal.com Muster enthalt alle sechs Erklärungen vorformuliert.

Fehler 5 - Sacheinlagen ohne Sacheinlagebericht. Wurden Sacheinlagen vereinbart, aber kein Sacheinlagebericht eines zugelassenen Revisors erstellt, ist der Gründungsakt in diesem Punkt nichtig. Die Sacheinlage wird nicht anerkannt; die Kapitaldifferenz muss bar nachgeschossen werden.

Fehler 6 - Kein Schweizer Wohnsitz des Geschaftsfuhrers. Sind alle vorgesehenen Geschäftsführer im Ausland wohnhaft, lehnt das Handelsregister die Eintragung ab. Losung: Einen in der Schweiz wohnhaften Geschäftsführer benennen oder eine Domizillosung prfen.

Fehler 7 - Opting-out ohne Zustimmungserklärungen aller Gesellschafter. Der Verzicht auf eine Revisionsstelle ist nur wirksam, wenn alle Gesellschafter dem schriftlich zugestimmt haben und dies dem Handelsregister gemeldet wird. Fehlen Zustimmungserklärungen, ist das Opting-out nicht anerkannt.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. OR Art. 777CH official
  2. OR Art. 791CH official
  3. OR Art. 774CH official
  4. OR Art. 754CH official
  5. OR Art. 779CH official
  6. OR Art. 645CH official
  7. OR Art. 782aCH official
  8. OR Art. 697jCH official
  9. OR Art. 781CH official
  10. OR Art. 777aCH official
  11. OR Art. 785CH official
  12. OR Art. 935CH official
  13. OR Art. 811CH official
  14. OR Art. 777cCH official
  15. OR Art. 697mCH official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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