Liquidationsplan Schweiz (OR Art. 740-746)
Liquidationsplan - Kopfdaten
LIQUIDATIONSPLAN
Gesellschaft: [Firma Name] Sitz: [Firma Sitz] UID: [Che Nummer] Auflösungsbeschluss vom: [Auflösungsdatum]
Liquidator: [Liquidator Name] [Liquidator Adresse] Dieser Liquidationsplan wird gemäss OR Art. 740 ff. erstellt und dient als Arbeitsgrundlage für die ordnungsgemässe Abwicklung der Gesellschaft.
Inventar des Gesellschaftsvermögens
1. Aktiven der Gesellschaft per Liquidationsbeginn Kasse und Bankguthaben: CHF [Kasse Und Bank] Forderungen aus Lieferungen und Leistungen: CHF [Forderungen] Sachanlagen und Inventar: CHF [Sachanlagen] Sonstige Aktiven: CHF [Sonstige Aktiven]
2. Passiven der Gesellschaft per Liquidationsbeginn Bankverbindlichkeiten: CHF [Bankverbindlichkeiten] Lieferantenverbindlichkeiten: CHF [Lieferantenverbindlichkeiten] Sonstige Verbindlichkeiten: CHF [Sonstige Verbindlichkeiten]
Schuldentilgung und Schuldenruf
3. Schuldenruf nach OR Art. 742 Die Liquidatoren veranlassen den dreimaligen Schuldenruf im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB). Erster Schuldenruf geplant per: [Schuldenruf Datum]. Gläubiger werden aufgefordert, ihre Ansprüche innert der im SHAB angegebenen Frist beim Liquidator [Liquidator Name] anzumelden.
4. Tilgung angemeldeter Forderungen Die angemeldeten Forderungen werden nach Ablauf der Anmeldefrist geprüft, anerkannte Forderungen werden beglichen. Bestrittene Forderungen werden nach den Regeln des SchKG behandelt. Ausstehende Forderungen der Gesellschaft (Debitoren) werden eingezogen.
5. Verwertung Sachanlagen Die Sachanlagen und das Inventar werden zu Marktwert veräussert. Der Liquidator ist zur freihändigen Veräusserung oder zur Verwertung im Steigerungsverfahren nach SchKG berechtigt.
Verteilung des Liquidationsüberschusses
6. Frühestmögliche Verteilung gemäss OR Art. 745 Eine Verteilung des nach Schuldentilgung verbleibenden Liquidationsüberschusses an die Aktionäre darf frühestens am [Verteilungs Datum] erfolgen - ein Jahr nach Publikation des dritten Schuldenrufs im SHAB gemäss OR Art. 745 Abs. 2. Die Verteilung erfolgt im Verhältnis der Aktien und unter Berücksichtigung der Verrechnungssteuer nach VStG.
7. HR-Löschung gemäss OR Art. 746 Nach vollständiger Abwicklung beantragen die Liquidatoren beim zuständigen kantonalen Handelsregisteramt die Löschung der Gesellschaft. Mit der Eintragung der Löschung erlischt die Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft endgültig.
Genehmigung des Liquidationsplans
Dieser Liquidationsplan wurde erstellt am [Plan Datum] und wird hiermit vom Liquidator unterzeichnet: [Firma Name] [Firma Sitz], [Plan Datum]
Hauptliquidator
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Signature
Was ist Liquidationsplan Schweiz (OR Art. 740-746)?
Der Liquidationsplan ist ein in der Schweiz nach Schweizer Obligationenrecht (OR) Art. 740-746 (SR 220) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Der Liquidationsplan Schweiz enthält als Kernbestandteile ein vollständiges Inventar der Aktiven und Passiven der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Liquidationseröffnung, einen Zeitplan für den dreimaligen Schuldenruf im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) nach OR Art. 742, einen Plan zur Forderungseinziehung und Schuldentilgung, eine Strategie zur Verwertung der Sachanlagen und sonstigen Aktiven sowie einen Zeitplan für die frühestmögliche Verteilung des Liquidationsüberschusses nach OR Art. 745 Abs. 2 (frühestens ein Jahr nach dem dritten Schuldenruf). Der Plan schliesst mit dem Löschungsantrag beim Handelsregisteramt nach OR Art. 746.
Das Schweizer Liquidationsrecht ist im zehnten Titel des Obligationenrechts, Art. 736-750 OR, geregelt. Die Bestimmungen sind weitgehend dispositiv, solange die Gläubigerrechte gewahrt bleiben. Konkret die Sperrfrist für die Vermögensverteilung nach OR Art. 745 Abs. 2 (ein Jahr nach dem dritten Schuldenruf) und die Dreimaligkeit des Schuldenrufs nach OR Art. 742 sind zwingend und können weder durch Gesellschafterbeschluss noch durch Liquidatorenweisung verkürzt werden. Das Bundesgericht hat in BGE 136 III 311 die Gläubigerschutzfunktion dieser Fristen unterstrichen.
Von einem freiwilligen Liquidationsplan nach OR Art. 740 ff. zu unterscheiden ist der Nachlassvertrag oder Liquidationsvergleich nach dem Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG, SR 281.1) bei Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft. Bei Zahlungsunfähigkeit muss der Verwaltungsrat nach OR Art. 725 sofort handeln: Auflösung des Eigenkapitals oder Überschuldung verpflichten zur Bilanzdeponierung beim zuständigen Gericht (Konkursrichter). Ein freiwilliger Liquidationsplan setzt voraus, dass die Gesellschaft lösbar ist, das heisst alle Schulden aus dem Gesellschaftsvermögen beglichen werden können.
Die zuständigen Behörden im Liquidationsverfahren einer Schweizer AG sind das Handelsregisteramt des Kantons, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat (z.B. Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Bern, Basel-Stadt, Genf, Luzern, Aargau oder Waadt), die Steuerverwaltung des Sitzkantons und der Bund (Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV für die Verrechnungssteuer nach VStG und die direkte Bundessteuer nach DBG), die AHV-Ausgleichskasse und weitere Sozialversicherungsträger (IV, ALV, BVG), die Mehrwertsteuer-Behörden (ESTV) sowie das Schweizerische Handelsamtsblatt (SHAB) als offizielles Publikationsorgan.
Der Liquidationsplan muss auch steuerliche Überlegungen einschliessen. Liquidationsgewinne - Differenzen zwischen Liquidationserlös und steuerlichem Buchwert der Aktien - unterliegen der Einkommenssteuer. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) erhebt auf Ausschüttungen, die den Nennwert der Aktien übersteigen, die Verrechnungssteuer von 35 Prozent nach VStG Art. 4. Liquidatoren müssen sicherstellen, dass die Gesellschaft bis zur HR-Löschung alle laufenden Steuerpflichten erfüllt und die letzte Steuererklärung einreicht.
Wann brauchen Sie Liquidationsplan Schweiz (OR Art. 740-746)?
Der Liquidationsplan in der Schweiz wird immer dann benötigt, wenn nach dem Generalversammlungsbeschluss zur Auflösung einer AG oder GmbH das eigentliche Abwicklungsverfahren strukturiert und dokumentiert werden soll. Verschiedene Praxissituationen machen einen schriftlichen Liquidationsplan unerlässlich.
Erste Situation: Gesellschaft mit mehreren Aktionären oder Gesellschaftern. Wenn die aufzulösende Gesellschaft mehrere Anteilsinhaber hat, schützt ein schriftlicher Liquidationsplan vor Streitigkeiten über die Reihenfolge der Schuldenbegleichung, die Verwertung von Sachanlagen, die Bewertung von Forderungen und die Verteilung des Überschusses. Das Protokoll der GV enthält zwar den Auflösungsbeschluss, regelt aber nicht die Details des Abwicklungsverfahrens - diese sind Aufgabe des Liquidationsplans.
Zweite Situation: Gesellschaft mit laufenden Verträgen und Verbindlichkeiten. Wenn die aufzulösende AG Mitarbeiter beschäftigt, Miet- und Leasingverträge hat oder Bankverbindlichkeiten trägt, muss der Liquidationsplan die Kündigung dieser Verpflichtungen und die Tilgungsreihenfolge regeln. Ohne Plan laufen Liquidatoren Gefahr, Verbindlichkeiten zu übersehen und persönlich nach OR Art. 754 zu haften.
Dritte Situation: Kommunikation mit Gläubigern und Behörden. Gläubiger, Banken, Vermieter und Behörden fordern oft einen schriftlichen Liquidationsplan als Nachweis dafür, dass ihre Forderungen anerkannt und in der Tilgungsreihenfolge berücksichtigt sind. Der Plan dokumentiert die ordnungsgemässe Gläubigerbehandlung und reduziert das Risiko von Klagen oder SchKG-Verfahren.
Vierte Situation: Steuerliche Planung der Liquidation. Die Steuerverwaltungen des Sitzkantons und die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) erwarten bei grösseren Liquidationen oft einen Plan, der die steuerlichen Aspekte berücksichtigt - Zeitpunkt der Überschussverteilung, Verrechnungssteuerfolgen, MWST-Abmeldung und letzte Steuererklärung. Ein strukturierter Liquidationsplan erleichtert die steuerliche Compliance.
Fünfte Situation: Sanierungsalternative zur Liquidation. Wenn eine Gesellschaft Verluste schreibt, aber noch nicht überschuldet ist, kann ein Liquidationsplan helfen, die Optionen zu vergleichen: freiwillige Liquidation nach OR Art. 736 ff. versus Sanierung, Fusion oder Umwandlung nach dem Fusionsgesetz (FusG, SR 221.301). Der Liquidationsplan macht die Konsequenzen der Liquidation für Aktionäre und Gläubiger transparent und erlaubt einen informierten Vergleich der Alternativen.
Sechste Situation: Externe Berater und Treuhänder als Liquidatoren. Wenn externe Treuhänder oder Rechtsanwälte als Liquidatoren bestellt werden, brauchen sie einen klaren Auftrag in Form eines Liquidationsplans. Der Plan legt fest, welche Vermögenswerte zu verwerten sind, welche Schulden zu tilgen sind und welcher Zeitplan anzustreben ist. Ohne Plan fehlt die Grundlage für die Abrechnung der Liquidatoren gegenüber den Aktionären.
Was gehört in Ihr Liquidationsplan Schweiz (OR Art. 740-746)?
Ein wirksamer Liquidationsplan in der Schweiz muss mehrere Kernbestandteile enthalten, die zusammen die vollständige und ordnungsgemässe Abwicklung einer Schweizer AG nach OR Art. 740-746 sicherstellen.
Vollständiges Inventar der Aktiven und Passiven: Der Liquidationsplan beginnt mit einer detaillierten Inventarliste aller Vermögenswerte der Gesellschaft - Bankguthaben und Kasse, Debitorenforderungen, Sachanlagen (Maschinen, Einrichtungen, Fahrzeuge, IT-Infrastruktur), Wertschriften und Beteiligungen, Immobilien, immaterielle Werte (Patente, Marken, Software). Auf der Passivseite sind alle Verbindlichkeiten aufzulisten - Bankdarlehen, Lieferantenforderungen, Steuerrückstellungen, AHV/BVG/UVG-Beiträge, offene Lohnforderungen und sonstige Verbindlichkeiten. Das Inventar bildet die Grundlage für die Prüfung der Zahlungsfähigkeit und die Berechnung des voraussichtlichen Liquidationsüberschusses.
Dreimaliger Schuldenruf im SHAB nach OR Art. 742: Der Liquidationsplan muss den Zeitplan für den dreimaligen Schuldenruf im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB, shab.ch) festlegen. Die Liquidatoren veranlassen die Publikation beim SHAB-Verlag in Bern. Der Schuldenruf fordert alle Gläubiger auf, ihre Ansprüche anzumelden. Die Mindestabstände zwischen den Publikationen und die Anmeldefrist für Gläubiger sind im Plan festzuhalten. Nach Ablauf der Anmeldefrist prüfen die Liquidatoren die angemeldeten Forderungen und entscheiden über Anerkennung oder Bestreitung.
Forderungseinziehung und Schuldentilgung: Der Plan legt fest, in welcher Reihenfolge die Verbindlichkeiten beglichen werden. Vorzugsweise zu tilgen sind öffentlich-rechtliche Forderungen (AHV-Beiträge, Steuern) und gesicherte Verbindlichkeiten. Bestrittene Forderungen werden nach den Regeln des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG, SR 281.1) behandelt. Für unbestrittene, noch nicht fällige Forderungen wird eine angemessene Rückstellung gebildet.
Verwertung von Sachanlagen und sonstigen Aktiven: Der Liquidationsplan beschreibt die Strategie zur Verwertung von Vermögenswerten - freihändiger Verkauf, öffentliche Versteigerung, Übertragung auf Aktionäre zum Marktwert oder Rückgabe geleaster Gegenstände. Für Immobilien im Besitz der Gesellschaft müssen die Handänderungssteuer und MWST berücksichtigt werden. Die Verwertungserlöse fliessen in den Liquidationspool und dienen zur Schuldentilgung.
Zeitplan und Meilensteine: Der Liquidationsplan enthält einen klaren Zeitplan mit Meilensteinen: Datum des ersten, zweiten und dritten Schuldenrufs, Ablauf der Gläubigeranmeldefrist, voraussichtliches Datum der Schuldentilgung, frühestmögliches Datum der Überschussverteilung (ein Jahr nach dem dritten Schuldenruf, OR Art. 745 Abs. 2) und geplantes Datum des HR-Löschungsgesuchs. Auf forms-legal.com steht ein Muster-Liquidationsplan zum Download bereit, der alle diese Elemente strukturiert abdeckt.
Steuerliche Compliance: Der Plan berücksichtigt die Steuerpflichten der Gesellschaft bis zur Löschung: Einreichung der letzten Steuererklärung bei der kantonalen Steuerverwaltung und der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), Abmeldung von der Mehrwertsteuer (MWST) beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, Abrechnung der AHV/IV/EO/ALV-Beiträge mit der zuständigen Ausgleichskasse, Abschluss des BVG-Anschlussverhältnisses mit der Vorsorgeeinrichtung und Klärung allfälliger Verrechnungssteuerfolgen bei der Überschussverteilung.
Genehmigung und Unterzeichnung: Der Liquidationsplan wird vom Hauptliquidator unterzeichnet und dem Verwaltungsrat oder den Aktionären zur Kenntnis gebracht. Bei Gesellschaften mit mehreren Aktionären empfiehlt sich eine schriftliche Genehmigung durch alle Aktionäre oder deren Vertreter.
So füllen Sie Ihr Liquidationsplan Schweiz (OR Art. 740-746) aus
Das korrekte Ausfüllen des Liquidationsplans in der Schweiz erfordert eine sorgfältige Vorbereitung und Koordination mit verschiedenen Behörden und Vertragspartnern der aufzulösenden Gesellschaft.
Schritt 1 - Inventarisierung des Gesellschaftsvermögens. Erstellen Sie auf Basis der letzten Bilanz und einer aktuellen Vermögensaufstellung ein vollständiges Inventar der Aktiven und Passiven. Bewerten Sie Sachanlagen zum Liquidationswert (nicht zum Buchwert), denn der Liquidationswert kann erheblich vom Buchwert abweichen. Für Forderungen: prüfen Sie Einbringlichkeit und bilden Sie allfällige Wertberichtigungen.
Schritt 2 - Auflistung aller Verbindlichkeiten. Stellen Sie eine vollständige Gläubigerliste zusammen: Bankverbindlichkeiten, Lieferantenforderungen, offene Lohnforderungen, AHV/BVG/UVG-Beitragsrückstände, Steuerschulden, Miet- und Leasingverpflichtungen, Bürgschaften und Garantien. Bei Unklarheit über den Schuldenstand fragen Sie bei der AHV-Ausgleichskasse, dem kantonalen Steueramt und der BVG-Vorsorgeeinrichtung aktuelle Salden an.
Schritt 3 - Planung des Schuldenrufs im SHAB. Kontaktieren Sie das Schweizerische Handelsamtsblatt (shab.ch) und erfragen Sie die aktuellen Gebühren und Fristen für Schuldenruf-Publikationen. Planen Sie drei Publikationen im SHAB mit angemessenen Abständen - typisch je 4 Wochen. Setzen Sie in der Publikation eine klare Anmeldefrist für Gläubiger und eine Kontaktadresse für die Anmeldung.
Schritt 4 - Zeitplan erstellen. Berechnen Sie rückwärts vom gewünschten Auflösungsdatum: frühestes Verteilungsdatum = Datum des dritten Schuldenrufs + 365 Tage. Planen Sie ausreichend Zeit für die Forderungsabwicklung, Vermögensverwertung und steuerliche Abschlüsse ein. Bei einer unkomplizierten AG ohne Schulden rechnen Sie mit mindestens 12-15 Monaten.
Schritt 5 - Steuerliche Beratung einholen. Klären Sie mit dem kantonalen Steueramt und einem Treuhänder oder Steuerberater die steuerlichen Konsequenzen der Liquidation. Prüfen Sie insbesondere die Verrechnungssteuerfolgen bei der Überschussverteilung und die MWST-Abmeldepflicht. Bei Gesellschaften mit Liegenschaften prüfen Sie die Handänderungssteuer und allfällige Grundstückgewinnsteuer.
Schritt 6 - Unterzeichnung und Kommunikation. Unterzeichnen Sie den Liquidationsplan als Liquidator und senden Sie eine Kopie an alle Aktionäre und wesentlichen Gläubiger. Bei mehreren Aktionären holen Sie deren schriftliche Zustimmung ein, um spätere Anfechtungsklagen zu vermeiden.
Rechtliche Anforderungen für Liquidationsplan Schweiz (OR Art. 740-746)
Der Liquidationsplan einer Schweizer AG nach OR Art. 740-746 muss mehrere zwingende gesetzliche Anforderungen erfüllen, von denen nicht abgewichen werden darf.
Dreimaliger Schuldenruf OR Art. 742: Die Liquidatoren sind verpflichtet, den Schuldenruf dreimal im SHAB zu publizieren. Gläubiger werden aufgefordert, ihre Ansprüche anzumelden. Die dreifache Publikation ist zwingend - ein einfacher Schuldenruf oder die direkte Tilgung bekannter Schulden ohne Schuldenruf reicht nicht aus. Unterlassener Schuldenruf führt zur persönlichen Haftung der Liquidatoren nach OR Art. 754.
Jahresfrist vor Vermögensverteilung OR Art. 745 Abs. 2: Der Liquidationsüberschuss darf erst ein Jahr nach der Publikation des dritten Schuldenrufs im SHAB an die Aktionäre verteilt werden. Diese Jahresfrist ist absolut zwingend und kann weder durch Aktionärsbeschluss noch durch Gläubigerverzicht verkürzt werden. Eine vorzeitige Ausschüttung ist nichtig und begründet persönliche Haftung der Liquidatoren gegenüber allen Gläubigern, die nach der Ausschüttung noch Ansprüche geltend machen.
Gleichbehandlung der Gläubiger: Bei nicht ausreichendem Vermögen müssen die Liquidatoren die Gläubiger nach Massgabe des SchKG behandeln - erstrangige Gläubiger (besonders gesicherte Forderungen, dann privilegierte Forderungen nach SchKG Art. 219) vor gewöhnlichen Gläubigern. Bevorzugte Bezahlung einzelner Gläubiger kann als Gläubigerbevorzugung nach StGB Art. 167 strafbar sein. Angemeldete, aber bestrittene Forderungen werden sichergestellt, bis das Gericht entschieden hat.
Steuerpflichten bis zur Löschung: Die Gesellschaft bleibt bis zur HR-Löschung steuerpflichtig. Die Liquidatoren müssen die letzte Steuererklärung bei der kantonalen Steuerverwaltung und der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) einreichen, die MWST-Abmeldung beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) vornehmen und alle AHV/BVG/UVG-Beiträge mit der Ausgleichskasse abrechnen. Versäumte Steuerpflichten begründen persönliche Nachzahlungspflicht der Liquidatoren nach OR Art. 754.
Bestellung und Eintragung der Liquidatoren OR Art. 740: Nach dem GV-Auflösungsbeschluss sind die Liquidatoren beim zuständigen Handelsregisteramt zur Eintragung anzumelden. Ohne HR-Eintragung sind die Liquidatoren Dritten gegenüber nicht legitimiert. Der Verwaltungsrat führt die Geschäfte bis zur HR-Eintragung der Liquidatoren weiter.
HR-Löschung OR Art. 746: Nach vollständiger Abwicklung ist beim zuständigen Handelsregisteramt die Löschung zu beantragen. Das Handelsregisteramt prüft die vollständige Erledigung der Liquidation und publiziert die Löschung im SHAB. Erst mit der Löschung erlischt die Rechtspersönlichkeit der aufgelösten AG.
Häufige Fehler bei Ihrem Liquidationsplan Schweiz (OR Art. 740-746)
Häufige Fehler beim Liquidationsplan einer Schweizer AG gefährden die ordnungsgemässe Abwicklung und können zu persönlicher Haftung der Liquidatoren führen.
Fehler 1 - Unvollständiges Inventar. Werden nicht alle Verbindlichkeiten im Inventar erfasst - etwa vergessene AHV-Beitragsrückstände, offene Lohnforderungen oder Steuerschulden - sind die Liquidatoren nach OR Art. 754 persönlich für den entstandenen Schaden verantwortlich. Immer alle Behörden (Steueramt, AHV-Kasse, BVG-Einrichtung) nach offenen Salden anfragen.
Fehler 2 - Vorzeitige Ausschüttung vor Ablauf der Jahresfrist. Liquidatoren schütten das Vermögen aus, bevor die Jahresfrist nach OR Art. 745 Abs. 2 abgelaufen ist. Gläubiger, die ihre Forderungen erst danach anmelden, können die Liquidatoren persönlich in Anspruch nehmen. Die Jahresfrist beginnt nach dem dritten - nicht dem ersten - Schuldenruf im SHAB.
Fehler 3 - Fehlender oder einfacher Schuldenruf. Der Schuldenruf muss dreimal im SHAB publiziert werden (OR Art. 742). Ein einfacher Schuldenruf oder eine nur direkte Benachrichtigung bekannter Gläubiger reicht nicht aus. Das Unterlassen des dreifachen SHAB-Schuldenrufs führt zur persönlichen Haftung der Liquidatoren.
Fehler 4 - Vergessene MWST-Abmeldung. Gesellschaften, die der MWST-Pflicht unterlagen, müssen sich beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) von der MWST abmelden. Fehlt die Abmeldung, laufen MWST-Pflichten und Straffolgen weiter.
Fehler 5 - Unzureichende Rückstellungen für bestrittene Forderungen. Wenn Gläubiger Forderungen anmelden, die die Liquidatoren bestreiten, müssen dennoch angemessene Rückstellungen gebildet werden. Eine Verteilung ohne Rückstellungen für bestrittene Forderungen kann zur persönlichen Haftung führen.
Fehler 6 - Keine steuerliche Beratung. Viele Liquidatoren unterschätzen die steuerlichen Folgen der Liquidation - Verrechnungssteuer auf Überschussverteilung, Grundstückgewinnsteuer bei Liegenschaften, letzte Steuererklärung. Ein Treuhänder oder Steuerberater sollte frühzeitig beigezogen werden.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 742CH official
- OR Art. 745CH official
- OR Art. 746CH official
- OR Art. 740CH official
- OR Art. 725CH official
- OR Art. 754CH official
- OR Art. 736CH official
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Die Sperrfrist für die Verteilung des Liquidationsüberschusses an die Aktionäre beträgt gemäss OR Art. 745 Abs. 2 ein Jahr nach der Publikation des dritten Schuldenrufs im SHAB. Die Jahresfrist beginnt also erst nach dem dritten - nicht dem ersten - Schuldenruf. Bei einem typischen Ablauf mit je vier Wochen Abstand zwischen den Schuldenrufen beginnt die Jahresfrist erst rund drei Monate nach dem ersten Schuldenruf. In der Praxis dauert eine Liquidation ohne Schulden und ohne Rechtsstreitigkeiten typischerweise mindestens 15 Monate vom GV-Auflösungsbeschluss bis zur HR-Löschung. Die Jahresfrist ist zwingend und kann durch keinen Beschluss verkürzt werden.
Der Schuldenruf nach OR Art. 742 ist die gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Aufforderung an alle Gläubiger der aufzulösenden Gesellschaft, ihre Forderungen beim Liquidator anzumelden. Der Schuldenruf wird dreimal im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB, shab.ch) publiziert. Das SHAB ist das offizielle Publikationsorgan des Bundes für handelsrechtliche und gerichtliche Bekanntmachungen. Die Liquidatoren reichen den Text des Schuldenrufs mit den Angaben zur Gesellschaft, der Kontaktadresse der Liquidatoren und der Anmeldefrist beim SHAB-Verlag ein. Die Publikationsgebühren liegen je nach Umfang bei einigen Hundert Franken pro Publikation. Nach dem dritten Schuldenruf erhalten die Liquidatoren eine Bestätigung des SHAB, die als Nachweis für die Einhaltung der Pflicht nach OR Art. 742 dient.
Nein. Die Jahresfrist nach OR Art. 745 Abs. 2 ist zwingend und kann weder durch einstimmigen Aktionärsbeschluss noch durch einen Gläubigerverzicht verkürzt werden. Diese Frist dient dem Schutz aller möglichen Gläubiger, also auch solcher, die zum Zeitpunkt der Liquidation noch nicht bekannt sind - etwa zukünftige Schadensersatzansprüche oder späte Steuernachforderungen. Eine vorzeitige Ausschüttung ist nichtig und die Liquidatoren haften persönlich für alle Schäden, die Gläubigern durch die vorzeitige Ausschüttung entstehen. Das Bundesgericht hat in mehreren Entscheiden die Gläubigerschutzfunktion dieser Frist hervorgehoben und eine Verkürzung abgelehnt.
Bei der Liquidation einer Schweizer AG müssen die Arbeitsverträge der Mitarbeitenden unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen nach OR Art. 335c gekündigt werden: 1 Monat im ersten Dienstjahr, 2 Monate im zweiten bis neunten Dienstjahr, 3 Monate ab dem zehnten Dienstjahr - jeweils auf Monatsende. Kündigungsschutz-Bestimmungen (Sperrfristen bei Krankheit nach OR Art. 336c) gelten auch bei Liquidationskündigungen. Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf vollständige Lohnzahlung bis zur Entlassung, Auszahlung offener Ferienguthaben und Ausstellung eines Arbeitszeugnisses nach OR Art. 330a. Bei Massenentlassungen (mehr als zehn Mitarbeitende in einem Unternehmen mit weniger als 100 Mitarbeitenden oder mehr als zehn Prozent) gelten die Konsultationspflichten nach OR Art. 335f-335h gegenüber der Arbeitnehmervertretung.
Für eine Ein-Personen-AG in der Schweiz ist ein formeller Liquidationsplan nicht gesetzlich vorgeschrieben - OR Art. 740 schreibt nur vor, dass Liquidatoren bestellt werden und die Liquidation nach bestimmten Regeln durchzuführen ist. Dennoch ist die Erstellung eines Liquidationsplans auch für kleine AG sinnvoll: Er dient als Checkliste, stellt sicher, dass keine Verbindlichkeiten vergessen werden, dokumentiert die ordnungsgemässe Abwicklung gegenüber Steuerbehörden und bildet die Grundlage für die letzte Steuererklärung. Für sehr kleine AG ohne Mitarbeitende und ohne nennenswerte Vermögenswerte kann der Plan einfach gehalten werden. Der dreimalige Schuldenruf nach OR Art. 742 und die Jahresfrist nach OR Art. 745 Abs. 2 gelten jedoch unabhängig von der Grösse der Gesellschaft.
Nach Ablauf der Jahresfrist nach OR Art. 745 Abs. 2 und vollständiger Schuldentilgung wird der verbleibende Liquidationsüberschuss an die Aktionäre verteilt. Die Verteilung erfolgt grundsätzlich im Verhältnis der von jedem Aktionär gehaltenen Aktien und unter Berücksichtigung der eingezahlten Beträge. Zuerst wird der Nennwert der Aktien zurückerstattet (Rückzahlung des Aktienkapitals), dann werden allfällige Reserven ausgeschüttet. Auf Beträge, die den Nennwert übersteigen, erhebt die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) die Verrechnungssteuer von 35 Prozent nach VStG Art. 4. Die Liquidatoren behalten den Verrechnungssteueranteil ein und überweisen ihn an die ESTV. Aktionäre können die Verrechnungssteuer in ihrer Steuererklärung zurückfordern, soweit sie in der Schweiz steuerpflichtig sind.
Eine Liquidation einer Schweizer AG verursacht verschiedene Kosten: Handelsregister-Gebühren für die Mutation (Eintrag der Auflösung und der Liquidatoren) und die Löschung - je nach Kanton CHF 100-300 pro Mutation. SHAB-Publikationsgebühren für den dreimaligen Schuldenruf - je nach Umfang CHF 100-300 pro Publikation, also CHF 300-900 total. Treuhänder- und Steuerberatergebühren für die Buchhaltung, letzte Steuererklärung, MWST-Abmeldung und Beratung - je nach Komplexität CHF 1000-5000 oder mehr. Anwaltsgebühren für juristische Beratung, insbesondere bei bestrittenen Forderungen. Liquidatorenhonorar bei Beauftragung externer Liquidatoren. Steuerfolgen: Verrechnungssteuer auf den Überschuss, kantonale Einkommenssteuer der Aktionäre auf Liquidationsgewinn, allenfalls Grundstückgewinnsteuer. Bei einer kleinen AG ohne Schulden und ohne Mitarbeitende belaufen sich die direkten Liquidationskosten auf CHF 2000-5000.
Das Firmenauflösungs-Protokoll und der Liquidationsplan sind zwei verschiedene Dokumente mit unterschiedlichen Funktionen im Liquidationsverfahren einer Schweizer AG. Das Firmenauflösungs-Protokoll dokumentiert den Beschluss der Generalversammlung nach OR Art. 736 Ziff. 2, die Gesellschaft aufzulösen - es ist das Gründungsdokument der Liquidation. Ohne dieses Protokoll kann weder die HR-Mutation nach OR Art. 737 noch die Bestellung der Liquidatoren nach OR Art. 740 erfolgen. Der Liquidationsplan hingegen ist das operative Arbeitsdokument der Liquidatoren für die eigentliche Abwicklung - er enthält das Inventar, den Schuldenruf-Zeitplan, die Tilgungsstrategie und den Verteilungsplan. Zusammen bilden beide Dokumente die vollständige Dokumentation einer ordentlichen freiwilligen Liquidation. Auf forms-legal.com sind beide Muster zum Download verfügbar.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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