Auftrag (Freiberufler) Schweiz
OR Art. 394-406 | Mandatsvertrag | Selbstständigerwerbender Auftragnehmer
AUFTRAG (MANDATSVERTRAG)
Gemäss Obligationenrecht (OR, SR 220) Art. 394-406
1. VERTRAGSPARTEIEN
Auftraggeber:
[Auftraggeber Name] UID: [Auftraggeber U I D] [Auftraggeber Adresse] Ansprechperson: [Auftraggeber Ansprechperson]
Beauftragter (Freiberufler):
[Beauftragter Name] Steuerstatus: [Beauftragter Status] UID/AHV-Beleg: [Beauftragter A H V] Fachgebiet: [Beauftragter Fachgebiet] [Beauftragter Adresse]
2. QUALIFIKATION ALS AUFTRAGSVERTRAG
Dieser Vertrag ist ein Auftrag (Mandatsvertrag) im Sinne von OR Art. 394 ff. Der Beauftragte verpflichtet sich zur sorgfaeltigen Erbringung der vereinbarten Dienstleistung gegen Honorar; er schuldet keinen konkreten Erfolg, sondern lediglich eine fachgerechte Bemuehung (Mittelsverpflichtung, nicht Erfolgsverpflichtung). Damit unterscheidet sich der Auftrag fundamental vom Werkvertrag (OR Art. 363), bei dem der Unternehmer ein bestimmtes Werk schuldet, und vom Arbeitsvertrag (OR Art. 319), bei dem der Arbeitnehmer in die Betriebsorganisation eingegliedert ist.
Der Beauftragte ist Selbstständigerwerbender im Sinne der AHV-Gesetzgebung und meldet sich selbst bei der Ausgleichskasse an; er entrichtet eigene Sozialversicherungsbeiträge als Selbstständigerwerbender.
3. AUFTRAGSGEGENSTAND
Gegenstand des Auftrags: [Auftrag Gegenstand].
Beginn: [Auftrag Beginn]. Voraussichtliches Ende: [Auftrag Ende]. Bei laufenden Mandaten ist eine ordentliche Kündigung jederzeit möglich (OR Art. 404).
Weisungsrecht: [Weisungsrecht]. Der Beauftragte führt den Auftrag in eigener Verantwortung aus. Konkrete Weisungen des Auftraggebers binden ihn nur im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung; bei Konflikt mit den anerkannten Grundsätzen seiner Berufsausübung darf er sie ablehnen (OR Art. 397).
4. SORGFALTSPFLICHT UND TREUE
Der Beauftragte hat die übernommenen Geschäfte oder Dienste nach OR Art. 397 Abs. 1 sorgfältig auszuführen. Massstab ist die Sorgfalt eines durchschnittlich befähigten Berufsangehörigen seines Fachgebiets. Bei Ärzten, Anwälten, Architekten, Steuerberatern und anderen Berufsträgern gelten zudem die jeweiligen Standesregeln und kantonalen Berufsausübungsbestimmungen.
Der Beauftragte schuldet dem Auftraggeber Treue (OR Art. 398) und muss alles, was er aus dem Auftragsverhältnis erhält, an den Auftraggeber abliefern (Rechenschafts- und Herausgabepflicht nach OR Art. 400). Vertraulichkeit und Geheimhaltung umfassen alle nicht öffentlich bekannten Informationen, die der Beauftragte im Rahmen des Auftrags erfährt.
5. HONORAR UND SPESEN
Honorar: [Honorar Art] mit Betrag Fr. [Honorar Betrag].
Mehrwertsteuer: [Mwstpflicht]. Bei MWST-Pflicht kommt der Satz von 8,1 % nach MWSTG (SR 641.20) hinzu.
Spesen: [Spesen]. Notwendige Auslagen werden nach OR Art. 402 ersetzt; überhöhte Auslagen müssen vorher abgesprochen werden.
Zahlungsfrist: [Zahlungsfrist] Tage netto ab Rechnungsdatum. Bei Verzug Verzugszins von 5 % pro Jahr nach OR Art. 104.
Bei Beendigung des Auftrags vor Erfüllung wird das anteilige Honorar für geleistete Arbeit nach OR Art. 404 Abs. 2 geschuldet.
6. HAFTUNG
Der Beauftragte haftet nach OR Art. 398 Abs. 2 für getreue und sorgfältige Ausführung des Auftrags - nach Massstaeben seines Fachgebiets. Eine Haftungsbeschränkung kann vereinbart werden, ist aber bei grobfahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzungen unwirksam (OR Art. 100 Abs. 1).
Bei Berufsträgern (Architekten nach SIA, Ärzten, Anwälten, Steuerberatern) wird der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung empfohlen oder ist nach kantonalem Recht obligatorisch.
7. SELBSTAENDIGKEIT - KEIN ARBEITSVERHAELTNIS
Die Parteien stellen ausdrücklich fest: Der Beauftragte ist Selbstständigerwerbender im Sinne der AHV-Gesetzgebung und nicht Arbeitnehmer des Auftraggebers. Er ist nicht in die Betriebsorganisation des Auftraggebers eingegliedert, bestimmt seine Arbeitszeit und seinen Arbeitsort frei und tritt mit seinem Berufsstatus eigenständig im Markt auf.
Der Beauftragte ist verantwortlich für eigene Anmeldung bei AHV/IV/EO als Selbstständigerwerbender, eigene Berufshaftpflichtversicherung, eigene MWST-Pflicht (sofern Umsatz über Fr. 100'000.- pro Jahr nach MWSTG Art. 10), eigene Steuererklärung als selbstständige Erwerbstätigkeit und gegebenenfalls eigene Krankentaggeld- und Unfallversicherung.
8. BEENDIGUNG
Der Auftrag kann nach OR Art. 404 von beiden Parteien jederzeit ohne Frist gekündigt werden. Die Kündigung zur Unzeit (z.B. zu einem für den Auftraggeber besonders ungünstigen Zeitpunkt) verpflichtet die kündigende Partei zum Schadenersatz nach OR Art. 404 Abs. 2.
Bei Beendigung des Auftrags hat der Beauftragte unverzüglich Rechenschaft abzulegen (OR Art. 400) und alle erhaltenen Unterlagen, Schlüssel oder Wertgegenstände dem Auftraggeber herauszugeben.
9. ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
Es gilt schweizerisches Recht. Massgebend ist OR Art. 394-406. Streitigkeiten werden vor dem zuständigen ordentlichen Gericht am Sitz des Beklagten ausgetragen (ZPO Art. 10). Vor Klageerhebung ist nach kantonalem Recht oft ein Schlichtungsverfahren bei der Friedensrichterin/dem Friedensrichter erforderlich (ZPO Art. 197 ff.).
Auftraggeber
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Signature
Beauftragter (Freiberufler)
________________
Signature
Was ist Auftrag (Freiberufler) Schweiz?
Der Auftrag (Freiberufler) ist ein in der Schweiz nach OR Art. 394-406 (Auftrag geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Der Auftrag (Freiberufler) Schweiz unterscheidet sich grundlegend von zwei verwandten Vertragstypen: Erstens vom Werkvertrag nach OR Art. 363-379, bei dem der Unternehmer ein bestimmtes Werk schuldet (z.B. einen Bauplan, eine Software-Anwendung oder eine Reparatur). Beim Auftrag schuldet der Beauftragte lediglich sorgfältige Bemühungen, nicht aber einen konkreten Erfolg - die Mittelsverpflichtung im Gegensatz zur Erfolgsverpflichtung. Zweitens vom Arbeitsvertrag nach OR Art. 319, bei dem der Arbeitnehmer in die Betriebsorganisation des Arbeitgebers eingegliedert ist und dem Weisungsrecht untersteht. Beim Auftrag tritt der Beauftragte als selbstständiger Berufsträger auf und behält seine fachliche Selbständigkeit.
Die Sorgfaltspflicht des Beauftragten nach OR Art. 397 Abs. 1 ist der Kerngedanke des Auftragsrechts: Der Beauftragte hat die übernommenen Geschäfte oder Dienste sorgfältig auszuführen. Massstab ist die Sorgfalt, die ein durchschnittlich befähigter Berufsangehöriger seines Fachgebiets unter vergleichbaren Umständen anwenden würde. Bei Ärzten gelten die anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaft und die Standesregeln der FMH (Föderation der Schweizer Ärzte); bei Anwälten die Standesregeln der Schweizerischen Anwaltskammer (SAK) und die kantonalen Anwaltsgesetze; bei Architekten die SIA-Normen (Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein); bei Steuerberatern die Berufsregeln der Treuhand-Kammer und EXPERTsuisse.
Die Treuepflicht nach OR Art. 398 ist ein weiterer Kerngrundsatz: Der Beauftragte muss die Interessen des Auftraggebers wahren und alles, was er aus dem Auftragsverhältnis erhält, an den Auftraggeber abliefern (Rechenschafts- und Herausgabepflicht nach OR Art. 400). Diese Treuepflicht umfasst die Vertraulichkeit aller im Rahmen des Auftrags erlangten Informationen und gilt auch nach Beendigung des Auftrags weiter. Bei bestimmten Berufsträgern - Ärzten, Anwälten, Steuerberatern - wird die Treuepflicht durch das strafrechtlich geschützte Berufsgeheimnis nach StGB Art. 321 verstärkt; eine Verletzung kann mit Freiheitsstrafe bis drei Jahren oder Geldstrafe sanktioniert werden.
Die Selbstständigkeit des Beauftragten ist sozialversicherungsrechtlich bedeutsam. Im Gegensatz zum Arbeitnehmer - bei dem der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge abführt - ist der Beauftragte als Selbstständigerwerbender selbst für seine AHV-, IV- und EO-Anmeldung verantwortlich (AHVG Art. 12). Er meldet sich bei der zuständigen kantonalen Ausgleichskasse an und entrichtet eigene Beiträge als Selbstständigerwerbender (10 % auf Gewinn über Fr. 9'700.-, gestaffelt bis 10 % nach AHVG Art. 8). Die Selbstständigkeit muss von der Ausgleichskasse formell bestätigt sein - bei wirtschaftlicher Abhängigkeit von einem einzigen Auftraggeber kann nachträglich eine Umqualifikation als unselbstständigerwerbend erfolgen mit erheblichen Beitragsnachforderungen.
Das jederzeitige Kündigungsrecht nach OR Art. 404 ist eine Besonderheit des Auftragsrechts: Beide Parteien können den Auftrag jederzeit ohne Frist und ohne Angabe von Gründen kündigen. Diese Regelung ist fundamental für das Vertrauensverhältnis zwischen Beauftragtem und Auftraggeber - eine erzwungene Fortsetzung wäre mit der persönlichen Natur des Auftragsverhaeltnisses nicht vereinbar. Eine Kündigung zur Unzeit (z.B. unmittelbar vor einer wichtigen Gerichtsverhandlung oder Operation) verpflichtet jedoch zur Schadenersatzleistung nach OR Art. 404 Abs. 2; das Bundesgericht hat in BGE 110 II 380 und BGE 130 III 66 die Kriterien für eine 'Unzeit'-Kündigung präzisiert. Eine vertragliche Wegbedingung des Art. 404 OR ist bei langfristigen Mandaten unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, aber unter strenger Prüfung.
Die Honorarregelung im Auftragsverhältnis ist flexibel: Stundenhonorare (typisch Fr. 100-300 für Anwälte, Fr. 80-200 für Berater, Fr. 150-250 für Ärzte ausserhalb der Krankenkassentarife), Tageshonorare, Pauschalhonorare oder erfolgsbasierte Komponenten sind möglich. Bei bestimmten Berufsträgern gelten Tarifregelungen: Ärzte unterstehen dem TARMED bzw. TARDOC für Krankenversicherungsleistungen; Anwälte verschiedenen kantonalen Anwaltstarifen (z.B. Anwaltsgebührenverordnung des Kantons Zürich); Architekten dem SIA-Tarif. Erfolgshonorare sind im Anwaltsrecht nach Art. 12 BGFA (Anwaltsgesetz) eingeschränkt zulässig - reine Erfolgshonorare ohne Mindestvergütung sind verboten; das pactum de quota litis ist absolut untersagt.
Die Mehrwertsteuerpflicht des Beauftragten greift nach Mehrwertsteuergesetz (MWSTG, SR 641.20) Art. 10 ab einem Jahresumsatz aus steuerbaren Dienstleistungen von Fr. 100'000.-. Selbstständige Freiberufler unter dieser Schwelle sind von der MWST-Pflicht befreit; sie verlangen dann keine MWST von ihren Kunden, können aber auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Bei Überschreitung der Schwelle besteht Anmeldepflicht bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) innerhalb von 30 Tagen; der MWST-Satz auf Honorare beträgt 8,1 % (Stand 2024-2025). Bei Ärzten gilt eine Sonderregelung nach MWSTG Art. 21 - ärztliche Heilbehandlungen sind von der MWST befreit, andere medizinische Leistungen wie Schoenheitsmedizin oder Gutachten unterliegen aber dem normalen MWST-Satz.
Wann brauchen Sie Auftrag (Freiberufler) Schweiz?
Der Auftrag (Freiberufler) Schweiz wird in einer Vielzahl beruflicher und geschäftlicher Konstellationen abgeschlossen, in denen ein selbstständig taetiger Berufsträger eine Dienstleistung erbringt.
Erste Situation - Anwaltsmandate: Rechtsanwälte schliessen mit ihren Klienten typischerweise einen Mandatsvertrag im Sinne von OR Art. 394 ab. Der Anwalt verpflichtet sich, die Interessen des Klienten in einem konkreten Rechtsstreit (Zivilprozess, Strafverfahren, Verwaltungsverfahren) sorgfältig zu vertreten oder eine spezifische Rechtsberatung zu erbringen. Die Anwaltskosten werden nach kantonalen Tarifregelungen (z.B. Anwaltsgebührenverordnung Zürich) oder nach Vereinbarung berechnet; reine Erfolgshonorare sind nach BGFA Art. 12 eingeschränkt.
Zweite Situation - Ärztliche Behandlungsverträge: Ärzte und andere Medizinalberufe schliessen mit ihren Patienten einen Behandlungsvertrag im Sinne des OR Art. 394 ab. Der Arzt schuldet eine sorgfältige medizinische Behandlung nach den anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaft, jedoch keinen Heilungserfolg. Bei Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht (z.B. Behandlungsfehler, mangelhafte Aufklaerung nach Bundesgerichtspraxis BGE 117 Ib 197) haftet der Arzt für den Schaden. Ärztehaftpflichtversicherungen sind in den meisten Kantonen obligatorisch.
Dritte Situation - Steuerberatung und Treuhand: Steuerberater und Treuhänder (Mitglieder von EXPERTsuisse oder der Treuhand-Kammer) erbringen mandatsvertragliche Dienstleistungen wie Steuererklärungen, Buchhaltung, Lohnverwaltung, Wirtschaftsprüfung und Beratung in Steuerfragen. Der Auftrag dokumentiert Mandatsumfang, Honorar und Haftungsbegrenzung.
Vierte Situation - Architektur- und Ingenieursleistungen: Architekten und Bauingenieure erbringen Dienstleistungen wie Bauplanung, Bauleitung, Bauüberwachung und Baubewilligungsverfahren typischerweise auf Mandatsbasis nach OR Art. 394, ergänzt durch SIA-Normen (insbesondere SIA 102 für Architekten, SIA 103 für Bauingenieure). Bei Werk-Charakter kann auch der Werkvertrag nach OR Art. 363 zur Anwendung kommen.
Fünfte Situation - IT-Beratung und Software-Entwicklung: IT-Consultants, Software-Architekten und DevOps-Spezialisten arbeiten oft als Freelancer auf Auftragsbasis. Bei der Implementierung einer fertigen Software-Lösung kommt eher der Werkvertrag (OR Art. 363) zur Anwendung; bei laufender Beratung, Strategieentwicklung und kontinuierlicher Unterstützung der Auftrag (OR Art. 394).
Sechste Situation - Marketing, PR und Coaching: Marketing-Berater, Public-Relations-Spezialisten, Business Coaches und Trainer schliessen mit ihren Kunden Auftragsverträge ab. Da diese Dienstleistungen typisch Mittelsverpflichtungen darstellen (Beratung, Konzepte, Workshops), ist der Auftrag die natürliche Vertragsform.
Siebte Situation - Ärztliche Gutachten und Schiedsrichtertätigkeit: Bei medizinischen Gutachten für Versicherungen, Gerichte oder Privatpersonen sowie bei Schiedsrichtertätigkeit nach Schweizer ZPO oder internationaler Schiedsgerichtsbarkeit handelt es sich um besondere Auftragsformen mit erhöhter Sorgfalts- und Unabhängigkeitspflicht.
Achte Situation - Geschäftsführung ohne Auftrag (Negotiorum gestio): Bei OR Art. 419-424 (Geschäftsführung ohne Auftrag) handelt eine Person für einen Dritten ohne ausdrückliche Beauftragung. Diese Konstellation ist von normalen Auftragsverhältnissen abzugrenzen und hat eigene Rechtsfolgen.
Was gehört in Ihr Auftrag (Freiberufler) Schweiz?
Der Auftrag (Freiberufler) Schweiz nach OR Art. 394-406 muss bestimmte Kernbestandteile enthalten, um die Vertragsbeziehung klar zu regeln und die korrekte rechtliche und sozialversicherungsrechtliche Qualifikation zu sichern.
Vollständige Personalien beider Parteien: Auftraggeber mit vollständigem Namen oder Firma, UID-Nummer (bei juristischen Personen), Adresse und Ansprechperson; Beauftragter mit Namen oder Firma, Steuerstatus (Selbstständigerwerbender, Einzelfirma, AG/GmbH), AHV-Selbstständigkeitsbestätigung oder UID-Nummer, Adresse und Fachgebiet. Die korrekte Personalienangabe ist wichtig für die Rechnungsstellung, MWST-Pflicht und gegebenenfalls Vollstreckungstätigkeit bei Streitigkeiten.
Ausdrückliche Qualifikation als Auftrag: Der Vertrag sollte explizit auf OR Art. 394 verweisen und klarstellen, dass es sich um einen Mandatsvertrag mit Mittelsverpflichtung (sorgfältige Bemühungen ohne Erfolgshaftung) handelt. Diese Klarstellung ist wichtig für die Abgrenzung zum Werkvertrag (OR Art. 363) und Arbeitsvertrag (OR Art. 319).
Genaue Beschreibung des Auftragsgegenstands: Welche Dienstleistungen schuldet der Beauftragte konkret? Welcher Umfang, welche Qualitätsstandards, welche Liefertermine? Eine ungenaue Beschreibung erschwert spätere Streitigkeiten und kann zu Auslegungsproblemen führen. Bei standardisierten Dienstleistungen kann auf Standardvertraege oder Berufsregeln verwiesen werden (z.B. SIA 102 für Architekten, FMH-Standesordnung für Ärzte).
Beginn und voraussichtliches Ende des Mandats: Beginn als konkretes Datum; Ende entweder als konkretes Datum (befristetes Mandat für ein konkretes Projekt) oder als 'mit Erfüllung des Auftrags' bei laufenden Mandaten ohne festes Endedatum. Bei laufenden Mandaten ist die jederzeitige Kuendigungsmoeglichkeit nach OR Art. 404 zu berücksichtigen.
Umfang des Weisungsrechts des Auftraggebers: Beim Auftrag handelt der Beauftragte fachlich selbstständig. Konkrete Weisungen des Auftraggebers binden den Beauftragten nur im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung; bei Konflikt mit den anerkannten Berufsausübungsstandards darf der Beauftragte die Weisung ablehnen (OR Art. 397 Abs. 2). Ein zu umfassendes Weisungsrecht könnte in Verbindung mit weiteren Indizien zur Umqualifikation als Arbeitsverhältnis nach OR Art. 319 führen.
Honorarregelung: Honorarart (Stundenhonorar, Tageshonorar, Pauschalhonorar, erfolgsbasiertes Honorar mit Mindesthonorar), Honorarbetrag in CHF, MWST-Pflicht (8,1 % bei Beauftragten mit Jahresumsatz über Fr. 100'000.- nach MWSTG Art. 10), Spesenregelung (Reisekosten, Materialspesen, Druckkosten - meist gegen Beleg oder als Pauschale), Zahlungsfrist (typisch 30 Tage netto) und Verzugszinsen (5 % p.a. nach OR Art. 104).
Sorgfaltspflicht und Haftung: Hinweis auf OR Art. 397 (Sorgfaltspflicht) und OR Art. 398 Abs. 2 (Treuepflicht). Bei Berufsträgern (Ärzte, Anwälte, Architekten, Steuerberater) Verweis auf die jeweiligen Standesregeln und kantonalen Berufsausübungsbestimmungen. Eine Haftungsbegrenzung kann vereinbart werden, ist aber bei grobfahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzungen unwirksam (OR Art. 100 Abs. 1).
Vertraulichkeit und Berufsgeheimnis: Bei Ärzten, Anwälten und bestimmten anderen Berufsträgern gilt das strafrechtlich geschützte Berufsgeheimnis nach StGB Art. 321. Der Vertrag sollte die Vertraulichkeit der vom Beauftragten erlangten Informationen ausdrücklich regeln und gegebenenfalls auch nach Beendigung des Mandats fortbestehen lassen.
Selbstständigkeitsklausel: Ausdrückliche Bestätigung, dass der Beauftragte Selbstständigerwerbender im Sinne der AHV-Gesetzgebung ist, eigene Sozialversicherungsbeiträge abführt und nicht Arbeitnehmer des Auftraggebers ist. Diese Klarstellung schützt vor nachträglicher Umqualifikation durch die Ausgleichskasse mit Beitragsnachforderung für 5 Jahre rückwirkend.
Beendigung und Rechenschaftspflicht: Hinweis auf OR Art. 404 (jederzeitige Kuendigungsmoeglichkeit, Schadenersatz bei 'Unzeit'-Kündigung) und OR Art. 400 (Rechenschafts- und Herausgabepflicht nach Beendigung). Bei langfristigen Mandaten kann eine vertragliche Mindestkündigungsfrist vereinbart werden, sofern sie das Wesen des Auftragsverhaeltnisses nicht beeinträchtigt.
Anwendbares Recht und Gerichtsstand: Schweizerisches Recht; Gerichtsstand nach ZPO Art. 10 am Sitz des Beklagten oder am Erfüllungsort. Bei Streitigkeiten ist nach kantonalem Recht oft ein Schlichtungsverfahren bei der Friedensrichterin/dem Friedensrichter zwingend (ZPO Art. 197 ff.).
Das Portal forms-legal.com bietet einen Auftragsvertrag, der alle Pflichtbestandteile gemäss OR Art. 394-406 enthält. Verwandte Dokumente: Werkvertrag (OR Art. 363), Beratungsvertrag (Spezialform des Auftrags), regulärer Arbeitsvertrag (OR Art. 319) und Personalverleihvertrag (AVG Art. 22).
So füllen Sie Ihr Auftrag (Freiberufler) Schweiz aus
Das korrekte Ausfüllen des Auftragsvertrags Schweiz erfordert sorgfältige Prüfung der Selbstständigkeit, des Auftragsumfangs und der Honorarregelung.
Schritt 1 - Selbstständigkeit des Beauftragten überprüfen: Vor Vertragsabschluss sollte sichergestellt sein, dass der Beauftragte tatsächlich Selbstständigerwerbender ist. Dies erfordert eine formelle Bestätigung der Selbstständigkeit durch die kantonale AHV-Ausgleichskasse. Bei wirtschaftlicher Abhängigkeit von einem einzigen Auftraggeber, fester Eingliederung in dessen Betriebsorganisation oder fehlendem unternehmerischen Risiko kann die Ausgleichskasse die Selbstständigkeit verneinen und das Verhältnis als Arbeitsverhältnis qualifizieren - mit Beitragsnachforderung für 5 Jahre rückwirkend.
Schritt 2 - Personalien beider Parteien exakt erfassen: Auftraggeber mit Namen oder Firma (gemäss Handelsregister bei juristischen Personen), UID-Nummer, Adresse und Ansprechperson. Beauftragter mit Namen, Steuerstatus (Selbstständigerwerbender, Einzelfirma im Handelsregister, AG/GmbH), UID-Nummer (bei Einzelfirma oder juristischer Person) oder AHV-Selbstständigkeitsbestätigung, Adresse und Fachgebiet.
Schritt 3 - Auftragsgegenstand detailliert beschreiben: Welche Dienstleistungen schuldet der Beauftragte? Welcher Umfang, welche Qualitätsstandards, welche Liefertermine? Bei standardisierten Dienstleistungen Verweis auf Standardvertraege (z.B. SIA-Vertrag für Architektur) oder Berufsregeln. Eine zu allgemeine Beschreibung erschwert spätere Streitigkeiten.
Schritt 4 - Beginn und voraussichtliches Ende festlegen: Beginn als konkretes Datum (TT.MM.JJJJ); Ende entweder als konkretes Datum oder bei laufenden Mandaten 'mit Erfüllung des Auftrags' oder 'auf unbestimmte Zeit mit Kündigung jederzeit nach OR Art. 404'.
Schritt 5 - Weisungsrechtsumfang abklären: Beim Auftrag handelt der Beauftragte fachlich selbstständig. Vereinbaren Sie, in welchem Umfang der Auftraggeber konkrete Weisungen geben kann. Ein zu umfassendes Weisungsrecht könnte zur Umqualifikation als Arbeitsverhältnis führen - die Bundesgerichtspraxis hat hier verschiedene Indizien entwickelt (BGE 130 III 213).
Schritt 6 - Honorarregelung detailliert festlegen: Honorarart (Stundenhonorar, Tageshonorar, Pauschalhonorar oder erfolgsbasiert mit Mindesthonorar). Honorarbetrag exakt beziffern - Stundensätze oder Tagessätze in Fr.; bei Pauschalhonoraren festen Betrag. MWST-Pflicht klären: Beauftragte mit Jahresumsatz über Fr. 100'000.- aus steuerbaren Dienstleistungen sind nach MWSTG Art. 10 MWST-pflichtig (Satz 8,1 % 2024-2025).
Schritt 7 - Spesenregelung präzisieren: Welche Spesen werden ersetzt? Reisekosten (1. oder 2. Klasse SBB, eigenes Auto mit Fr. 0.70/km), Materialspesen, Druckkosten, Telefongebühren? Gegen Beleg oder als Pauschale (typisch 5-10 % auf Honorar)? Bei Auslagen über CHF 1'000 vorherige Absprache mit dem Auftraggeber empfohlen.
Schritt 8 - Zahlungsbedingungen festlegen: Zahlungsfrist (typisch 30 Tage netto ab Rechnungsdatum); Verzugszinsen 5 % p.a. nach OR Art. 104; Akontozahlungen oder Anzahlung bei grösseren Mandaten; Schlusszahlung bei Erfüllung. Bei Anwälten und Steuerberatern oft monatliche Akontorechnungen mit Schlussabrechnung am Ende des Mandats.
Schritt 9 - Sorgfaltspflicht und Haftung präzisieren: Hinweis auf OR Art. 397 (Sorgfaltspflicht). Bei Berufsträgern Verweis auf Standesregeln (FMH bei Ärzten, BGFA bei Anwälten, SIA bei Architekten, EXPERTsuisse bei Steuerberatern). Allfällige Haftungsbegrenzung (z.B. Beschränkung auf Honorarbetrag) - aber bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz nach OR Art. 100 unwirksam.
Schritt 10 - Vertrag in zweifacher Ausführung unterzeichnen: Auftraggeber und Beauftragter unterzeichnen je ein Original. Bei Änderungen während des Mandats (Zusatzauftraege, Honoraranpassung, Erweiterung) schriftliche Vertragsergänzung erstellen und beidseits unterzeichnen.
Rechtliche Anforderungen für Auftrag (Freiberufler) Schweiz
Die rechtlichen Anforderungen an den Auftrag (Freiberufler) Schweiz ergeben sich aus OR, MWSTG, AHVG und beruflichen Standesregeln. Verstösse können zu Sozialversicherungsnachforderungen, Honorarverlust oder berufsrechtlichen Sanktionen führen.
Formfreiheit nach OR Art. 11: Der Auftrag bedarf keiner besonderen Form und kann mündlich, schriftlich oder durch konkludentes Verhalten geschlossen werden. Aus Beweisgründen und im Hinblick auf Streitigkeiten ist Schriftform jedoch dringend empfohlen. Bei bestimmten Mandaten (z.B. Anwaltsmandate nach BGFA Art. 12) ist Schriftform durch berufsrechtliche Vorschriften vorgesehen.
Sorgfaltspflicht nach OR Art. 397: Der Beauftragte hat die übernommenen Geschäfte oder Dienste sorgfältig auszuführen. Massstab ist die Sorgfalt eines durchschnittlich befähigten Berufsangehörigen. Bei Berufsträgern gelten zusätzlich die jeweiligen Standesregeln und kantonalen Berufsausübungsbestimmungen (z.B. Anwaltsgesetz BGFA, Medizinalberufegesetz MedBG, kantonale Berufsausübungsgesetze).
Treuepflicht nach OR Art. 398: Der Beauftragte muss die Interessen des Auftraggebers wahren und alles, was er aus dem Auftragsverhältnis erhält, an den Auftraggeber abliefern. Verletzungen der Treuepflicht (z.B. Interessenkonflikte, Geschenke von Drittpersonen ohne Offenlegung, Selbstbedienung aus dem Auftragsvermögen) begründen Schadenersatzansprüche und können strafrechtlich (z.B. ungetreue Geschäftsbesorgung StGB Art. 158) verfolgt werden.
Rechenschafts- und Herausgabepflicht nach OR Art. 400: Der Beauftragte muss dem Auftraggeber jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft ablegen und alles herausgeben, was ihm in Folge der Geschäftsführung aus irgendeinem Grund zugekommen ist. Diese Pflicht erstreckt sich auf Originale, Kopien, Schlüssel, Gelder, Wertgegenstände und Akten.
Kündigungsrecht jederzeit nach OR Art. 404: Beide Parteien können den Auftrag jederzeit ohne Frist und ohne Angabe von Gründen kündigen. Eine Kündigung 'zur Unzeit' (zu einem für die andere Partei besonders ungünstigen Zeitpunkt) verpflichtet jedoch zur Schadenersatzleistung. Eine vertragliche Wegbedingung des Art. 404 ist bei langfristigen Mandaten unter strenger Prüfung zulässig (Bundesgerichtspraxis BGE 110 II 380).
MWST-Pflicht nach MWSTG Art. 10: Selbstständige Beauftragte mit Jahresumsatz aus steuerbaren Dienstleistungen über Fr. 100'000.- sind MWST-pflichtig und müssen sich bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) anmelden. MWST-Satz auf Honorare 8,1 % (Stand 2024-2025). Vom MWST-Satz ausgenommen sind bestimmte Heilbehandlungen nach MWSTG Art. 21 Abs. 2 Ziff. 2.
AHV-Selbstständigkeit nach AHVG Art. 12: Der Beauftragte muss als Selbstständigerwerbender bei der kantonalen Ausgleichskasse angemeldet sein. Voraussetzungen für die Selbstständigkeitsbestätigung: mehrere Auftraggeber (nicht ausschliessliche wirtschaftliche Abhängigkeit von einem einzigen Auftraggeber); eigenes unternehmerisches Risiko; eigenes Auftreten im Markt unter eigenem Namen oder Firmen; eigene Betriebsstätte oder Büro; eigene Werbung und Akquise. Bei nicht erfüllten Voraussetzungen kann die Ausgleichskasse das Verhältnis als unselbststaendig qualifizieren und Sozialversicherungsbeiträge für 5 Jahre rückwirkend nachfordern.
Berufshaftpflichtversicherung: Bei Ärzten, Anwälten, Architekten und Steuerberatern ist eine Berufshaftpflichtversicherung in vielen Kantonen obligatorisch oder durch Standesregeln vorgeschrieben. Mindestdeckungssumme variiert (typisch Fr. 1-5 Millionen Personenschaden, Fr. 500'000-2 Millionen Sachschaden).
Berufsgeheimnis nach StGB Art. 321: Ärzte, Anwälte, Notare und bestimmte andere Berufsträger unterliegen dem strafrechtlich geschützten Berufsgeheimnis. Verletzungen werden mit Freiheitsstrafe bis drei Jahren oder Geldstrafe sanktioniert. Vom Berufsgeheimnis kann der Patient/Klient den Berufsträger entbinden; in bestimmten Fällen besteht eine gesetzliche Pflicht zur Anzeige (z.B. Gewaltverbrechen, Geldwäschereiverdacht nach GwG).
Häufige Fehler bei Ihrem Auftrag (Freiberufler) Schweiz
Häufige Fehler beim Auftrag (Freiberufler) Schweiz können zu Sozialversicherungsnachforderungen, Honorarverlust, berufsrechtlichen Sanktionen oder Streitigkeiten führen.
Fehler 1 - Verschleierung als Auftrag bei tatsächlicher Arbeitnehmertätigkeit: Manche Auftraggeber qualifizieren ein faktisches Arbeitsverhältnis als Auftrag, um Sozialversicherungsbeiträge und arbeitsrechtliche Schutzbestimmungen zu umgehen. Bei wirtschaftlicher Abhängigkeit, fester Eingliederung in die Betriebsorganisation und umfassendem Weisungsrecht qualifiziert die Ausgleichskasse das Verhältnis als Arbeitsverhältnis nach OR Art. 319 mit Beitragsnachforderung für 5 Jahre rückwirkend. Korrekte Vorgehensweise: AHV-Selbstständigkeitsbestätigung des Beauftragten vor Vertragsabschluss einholen.
Fehler 2 - Fehlende oder ungenaue Auftragsbeschreibung: Eine zu allgemeine Beschreibung ('Beratung in Marketing-Fragen') erschwert die Bewertung der Vertragserfüllung und führt zu Streitigkeiten über Umfang, Qualität und Honorar. Korrekte Vorgehensweise: Konkrete Dienstleistungen, Liefertermine und Qualitätsstandards detailliert beschreiben.
Fehler 3 - Vertragliche Wegbedingung des OR Art. 404 ohne Prüfung: Manche Auftraggeber wollen das jederzeitige Kündigungsrecht nach OR Art. 404 vertraglich ausschliessen. Eine pauschale Wegbedingung ist nach Bundesgerichtspraxis (BGE 110 II 380) nur unter strengen Voraussetzungen zulässig - bei langfristigen Mandaten mit erheblicher Investition des Beauftragten. Andernfalls ist die Klausel unwirksam und das Kündigungsrecht bleibt bestehen.
Fehler 4 - MWST nicht eingehalten: Beauftragte mit Jahresumsatz über Fr. 100'000.- versäumen oft die Anmeldung bei der ESTV nach MWSTG Art. 10. Bei Aufdeckung droht Nachversteuerung des bisherigen Umsatzes mit MWST 8,1 % zuzüglich Verzugszins von 4 % p.a. (Stand 2024). Korrekte Vorgehensweise: Bei Überschreitung der Schwelle innerhalb von 30 Tagen Anmeldung bei der ESTV.
Fehler 5 - Reine Erfolgshonorare im Anwaltsrecht: Anwälte vereinbaren manchmal reine Erfolgshonorare (Anteil am erstrittenen Betrag) ohne Mindestvergütung. Solche Vereinbarungen sind nach BGFA Art. 12 lit. e und der Standesregeln der SAK absolut unzulässig (pactum de quota litis-Verbot) und führen zu Disziplinarmassnahmen der kantonalen Aufsichtsbehörde.
Fehler 6 - Unzureichende Haftungsbegrenzung: Beauftragte vereinbaren manchmal überhöhte Haftungsbeschränkungen (z.B. Beschränkung auf Fr. 1'000 trotz Mandat über Fr. 100'000). Solche Klauseln sind bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz nach OR Art. 100 unwirksam und werden vom Bundesgericht reduziert. Korrekte Vorgehensweise: Haftungsbegrenzung in einem angemessenen Verhältnis zum Mandatswert (z.B. Beschränkung auf 5-10x Honorarbetrag oder Versicherungsdeckung).
Fehler 7 - Verletzung der Treuepflicht durch Interessenkonflikte: Beauftragte übernehmen manchmal parallele Mandate von Konkurrenten oder Drittpersonen mit gegenläufigen Interessen ohne Offenlegung. Dies verletzt die Treuepflicht nach OR Art. 398 und kann zu Schadenersatzansprüche und berufsrechtlichen Sanktionen führen. Korrekte Vorgehensweise: Vor Annahme jedes neuen Mandats Prüfung auf Interessenkonflikte; bei Verdacht Offenlegung an Auftraggeber und gegebenenfalls Mandatsablehnung.
Fehler 8 - Fehlende Berufshaftpflichtversicherung bei Berufsträgern: Ärzte, Anwälte, Architekten und Steuerberater versäumen manchmal den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung. Bei Schadenfaellen (Behandlungsfehler, Beratungsfehler, Bauschaden) haftet der Beauftragte privat mit dem gesamten Vermögen. Korrekte Vorgehensweise: Berufshaftpflichtversicherung mit angemessener Deckungssumme (typisch Fr. 1-5 Millionen) abschliessen; bei kantonal vorgeschriebener Versicherung Pflichtdeckung beachten.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 394CH official
- OR Art. 363CH official
- OR Art. 319CH official
- OR Art. 397CH official
- OR Art. 398CH official
- OR Art. 400CH official
- OR Art. 404CH official
- OR Art. 419CH official
- OR Art. 104CH official
- OR Art. 100CH official
- OR Art. 11CH official
- Art. 404 ORCH official
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}Häufig gestellte Fragen
Der Auftrag (OR Art. 394-406) und der Werkvertrag (OR Art. 363-379) sind zwei grundlegend verschiedene Vertragstypen mit erheblichen Konsequenzen für Haftung, Honorarberechnung und Beendigung. Der Auftrag ist eine Mittelsverpflichtung: Der Beauftragte schuldet sorgfältige Bemühungen nach den anerkannten Standards seines Fachgebiets, aber keinen konkreten Erfolg. Wenn ein Anwalt einen Prozess verliert, hat er den Auftrag erfüllt, sofern er die anwaltliche Sorgfalt eingehalten hat - er muss nicht den Sieg vor Gericht garantieren. Der Werkvertrag ist hingegen eine Erfolgsverpflichtung: Der Unternehmer schuldet die Lieferung eines bestimmten Werks (z.B. eines fertigen Hauses, einer fertigen Software, einer reparierten Maschine). Bei Mängeln des Werks haftet er für Verbesserung, Preisminderung oder Wandelung nach OR Art. 367-369. Konkrete Abgrenzungskriterien: Bei der Beratung in Steuerfragen schuldet der Steuerberater eine sorgfältige Beratung nach EXPERTsuisse-Standards (Auftrag); bei der Erstellung einer kompletten Steuererklärung kann der Werkvertrag vorliegen, wenn ein konkretes Ergebnis (die fertige Steuererklärung) geschuldet ist. Bei der Architekturplanung schuldet der Architekt eine sorgfältige Planung nach SIA-Standards (Auftrag); bei der schluesselfertigen Erstellung eines Hauses kann der Werkvertrag vorliegen. Honorarberechnung: Beim Auftrag oft Stunden- oder Tageshonorare, beim Werkvertrag häufig Pauschalpreise oder Werkpreise nach Mengenausmass. Beendigung: Beim Auftrag jederzeitiges Kündigungsrecht nach OR Art. 404; beim Werkvertrag Kündigung nur unter den Voraussetzungen von OR Art. 377 (Vorzeitige Auflösung mit Schadenersatz). Bei Mischformen entscheidet das Bundesgericht im Einzelfall, welcher Vertragstyp überwiegt - oft mit Anwendung der überwiegenden Vertragsnorm (BGE 130 III 458).
Eine vertragliche Wegbedingung des jederzeitigen Kündigungsrechts nach OR Art. 404 ist nach der Praxis des Bundesgerichts (BGE 110 II 380, BGE 130 III 66, BGE 137 III 295) nur unter sehr restriktiven Voraussetzungen zulässig. Grundsatz: Art. 404 OR ist eine relativ zwingende Norm, die das Vertrauensverhältnis zwischen Beauftragtem und Auftraggeber schützt - eine erzwungene Fortsetzung des Mandats wäre mit der persönlichen Natur des Auftragsverhaeltnisses nicht vereinbar. Wann ist die Wegbedingung zulässig? Erstens bei langfristigen Mandaten, bei denen der Beauftragte erhebliche projektspezifische Investitionen getätigt hat (z.B. Aufbau einer spezialisierten Software-Infrastruktur, Schulung von Mitarbeitern, Bestellung von Materialien); zweitens bei klaren Vertragsschwerpunkten, die eher dem Werkvertrag entsprechen (z.B. mehrjährige Bauplanung mit Gesamtwerk); drittens bei kommerziellen Aufträgen zwischen erfahrenen Unternehmen ohne Schutzbedürfnis. Wann ist die Wegbedingung unwirksam? Bei Konsumentenaufträgen (z.B. Anwaltsmandat einer Privatperson), bei einseitig auferlegten Klauseln in Standardverträgen ohne Verhandlungsspielraum (AGB-Prüfung) und bei Verbietung gerade der jederzeitigen Kündigung in Art. 404 OR Abs. 1 schädigender Konstellationen. Praktisch wird die Frage in jedem Einzelfall gepruft, wobei die folgenden Faktoren zugunsten der Zulässigkeit sprechen: ausgewogene Vertragsverhandlung zwischen gleichstarken Parteien; klare Begründung in der Klausel mit Hinweis auf besondere Investitionen; angemessene Schadenersatzregelung bei Vertragsverletzung. Eine pauschale Klausel 'Das Kündigungsrecht nach Art. 404 OR wird ausgeschlossen' ohne weitere Differenzierung wird in der Regel als unwirksam betrachtet. Auch bei zulässigen Wegbedingungen verbleibt das Recht zur Auflösung aus wichtigen Gründen nach OR Art. 337 oder bei Vertrauensverlust nach Treu und Glauben.
Ein selbstständiger Beauftragter in der Schweiz ist nach Mehrwertsteuergesetz (MWSTG, SR 641.20) Art. 10 MWST-pflichtig, wenn sein Jahresumsatz aus steuerbaren Dienstleistungen Fr. 100'000.- übersteigt. Diese Schwelle gilt für den weltweiten Umsatz (Inlandsumsatz und Auslandsumsatz mit Bezugsteuer-Pflicht). Bei Überschreitung der Schwelle besteht Anmeldepflicht bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) innerhalb von 30 Tagen. Der MWST-Satz für Dienstleistungen beträgt seit dem 1. Januar 2024 8,1 Prozent (zuvor 7,7 Prozent); für bestimmte Dienstleistungen wie Beherbergung gilt der Sondersatz 3,8 Prozent. Welche Dienstleistungen sind MWST-pflichtig? Grundsätzlich alle Beratungen, Beratungsdienstleistungen, Schulungen, Marketing- und Werbeleistungen, IT-Dienstleistungen, Architektur- und Ingenieursleistungen, Bürodienstleistungen, Treuhand- und Wirtschaftspruefungsdienstleistungen. Welche Dienstleistungen sind von der MWST befreit? Ärztliche Heilbehandlungen nach MWSTG Art. 21 Abs. 2 Ziff. 2 (Krankenkassentarife TARMED/TARDOC); Versicherungsleistungen; Bildungsleistungen unter bestimmten Voraussetzungen; Sozialdienstleistungen wie Spitex-Pflege; Bank- und Finanzdienstleistungen. Bei MWST-pflichtigen Beauftragten: Sie müssen die MWST auf jeder Rechnung separat ausweisen (Beispiel: Honorar Fr. 10'000.-, MWST 8,1 % = Fr. 810.-, Total Fr. 10'810.-); sie müssen periodische MWST-Abrechnungen mit der ESTV vornehmen (vierteljährlich oder halbjährlich); sie können die in ihren Geschäftsausgaben enthaltene Vorsteuer von ihrer eigenen MWST-Schuld abziehen. Beauftragte unter der Schwelle Fr. 100'000.- können sich freiwillig für die MWST anmelden, wenn sie hauptsächlich an MWST-pflichtige Geschäftskunden Dienstleistungen erbringen - dadurch können sie Vorsteuern abziehen. Bei Saldosteuersatzmethode (vereinfachte MWST-Abrechnung mit Branchen-Satz) gelten besondere Schwellen und Voraussetzungen nach MWSTG Art. 37.
Die Sorgfaltspflicht eines freiberuflichen Beauftragten ergibt sich aus OR Art. 397 Abs. 1: Der Beauftragte hat die übernommenen Geschäfte oder Dienste nach den Weisungen des Auftraggebers, dem Inhalt des Vertrages und den Standards seines Fachgebiets sorgfältig auszuführen. Massstab ist die Sorgfalt, die ein durchschnittlich befähigter Berufsangehöriger seines Fachgebiets unter vergleichbaren Umständen anwenden würde - ein objektiv-typisierter Sorgfaltsmassstab. Bei spezialisierten Berufsträgern werden zusätzlich die jeweiligen Standesregeln und kantonalen Berufsausübungsbestimmungen herangezogen: Bei Ärzten gelten die anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaft, die FMH-Standesordnung und das Medizinalberufegesetz (MedBG, SR 811.11); bei Anwälten die Standesregeln der Schweizerischen Anwaltskammer (SAK) und das BGFA (SR 935.61); bei Architekten die SIA-Normen (insbesondere SIA 102 für Hochbau-Architekten) und die kantonalen Berufsausübungsgesetze; bei Steuerberatern und Treuhändern die Berufsregeln von EXPERTsuisse und der Treuhand-Kammer; bei Notaren die kantonalen Notariatsgesetze. Bei Verletzung der Sorgfaltspflicht haftet der Beauftragte für den entstandenen Schaden nach OR Art. 398 Abs. 2 - Vermögens-, Personen- und Sachschäden. Beweisführung: Der Auftraggeber muss den Schaden, die Pflichtverletzung und den Kausalzusammenhang nachweisen; das Verschulden wird vermutet (OR Art. 97 Abs. 1). Beispiele aus der Rechtsprechung: Bundesgericht hat in BGE 117 Ib 197 eine ärztliche Aufklärungspflichtverletzung als Sorgfaltsverletzung qualifiziert; in BGE 134 III 534 eine fehlerhafte Steuerberatung; in BGE 138 III 425 eine fehlerhafte Architekturplanung. Eine vertragliche Haftungsbegrenzung kann vereinbart werden, ist aber bei grobfahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzungen nach OR Art. 100 Abs. 1 unwirksam; auch bei einfachem Verschulden kann eine Begrenzung im Sinne der Inhaltskontrolle nach OR Art. 19-21 überprüft werden, wenn sie in einem Standardvertrag enthalten ist.
Die AHV-Selbstständigkeit eines Beauftragten in der Schweiz muss von der zuständigen kantonalen AHV-Ausgleichskasse formell anerkannt werden, bevor das Verhältnis als Auftrag (OR Art. 394) und nicht als Arbeitsverhältnis (OR Art. 319) qualifiziert wird. Voraussetzungen nach AHVG Art. 9 und der Praxis der Ausgleichskassen: Erstens mehrere Auftraggeber - der Beauftragte darf nicht ausschliesslich oder überwiegend wirtschaftlich von einem einzigen Auftraggeber abhängig sein. Praxisrichtlinien sprechen von mindestens drei verschiedenen Auftraggebern oder einem Hauptauftraggeber mit Einkommensanteil unter 60-70 Prozent. Zweitens unternehmerisches Risiko - der Beauftragte trägt das Risiko des Auftragsausfalls, der Zahlungsausfälle, der Saisonalität; er kann Gewinn oder Verlust erzielen. Drittens eigenes Auftreten im Markt - eigener Briefkopf, Firma im Handelsregister oder Berufsregister, eigene Webseite, eigene Visitenkarten, eigene Werbung und Akquise. Viertens eigene Betriebsstätte oder Büro - getrennt von den Geschäftsräumen der Auftraggeber. Fünftens Eigeninitiative bei Akquisition - der Beauftragte ist aktiv am Markt tätig, akquiriert eigene Kunden. Sechstens fachliche Selbstständigkeit - der Beauftragte ist nicht in die Betriebsorganisation der Auftraggeber eingegliedert, nicht weisungsgebunden in fachlicher Hinsicht. Anmeldungsverfahren: Der Beauftragte stellt einen schriftlichen Antrag auf Selbstständigkeitsbestätigung bei der kantonalen Ausgleichskasse, mit Beilage von Geschäftsplan, Kundenliste, Zeugnissen, Handelsregisterauszug und Bankverbindungen. Die Ausgleichskasse erteilt nach Prüfung eine Bestätigung der Selbstständigkeit oder lehnt ab. Bei Ablehnung kann der Antragsteller Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht und gegebenenfalls beim Bundesgericht erheben. Wichtig: Die Selbstständigkeitsbestätigung ist nicht endgültig - bei Änderung der Verhältnisse (z.B. neuer Hauptauftraggeber mit über 70 Prozent Anteil) kann die Ausgleichskasse die Bestätigung widerrufen und eine Umqualifikation als unselbstständigerwerbend vornehmen. Folge: Sozialversicherungsbeiträge für den Hauptauftraggeber als Arbeitgeber (AHV/IV/EO 5,3 Prozent, ALV 1,1 Prozent) für 5 Jahre rückwirkend mit Verzugszinsen.
Eine Kündigung 'zur Unzeit' nach OR Art. 404 Abs. 2 verpflichtet die kündigende Partei zum Schadenersatz für den entstandenen Schaden der anderen Partei - obwohl das jederzeitige Kündigungsrecht nach OR Art. 404 Abs. 1 grundsätzlich besteht. Was ist eine 'Unzeit'-Kündigung? Das Bundesgericht hat in BGE 110 II 380, BGE 130 III 66, BGE 137 III 295 die Kriterien präzisiert: Erstens muss die Kündigung zu einem objektiv besonders ungünstigen Zeitpunkt erfolgen, der für die andere Partei besondere Nachteile mit sich bringt. Zweitens muss die kündigende Partei diesen Zeitpunkt zumindest erkennen können oder müssen. Drittens muss die Kündigung mit Treu und Glauben (ZGB Art. 2) nicht vereinbar sein. Beispiele aus der Praxis: Auftraggeber kündigt das Anwaltsmandat einen Tag vor der Hauptverhandlung im Strafprozess - klare Unzeit-Kündigung. Auftraggeber kündigt das Steuermandat eine Woche vor Ablauf der Steuererklaerungsfrist - Unzeit-Kündigung. Auftraggeber kündigt das Architekturmandat unmittelbar vor Baubeginn nach erheblichen Vorinvestitionen des Architekten - Unzeit-Kündigung. Beauftragter kündigt das Beratungsmandat mitten in einer kritischen Projektphase ohne übergabe an einen Nachfolger - Unzeit-Kündigung. Schadenersatzberechnung nach OR Art. 404 Abs. 2 in Verbindung mit OR Art. 97 ff.: Der Schaden umfasst typisch das positive Vertragsinteresse - was die andere Partei hätte, wenn der Vertrag ordnungsgemäss fortgesetzt worden wäre. Beim Auftraggeber: Mehrkosten für einen Ersatzbeauftragten, entgangene Erfolgschancen, Folgeschaeden bei Pflichtverletzungen. Beim Beauftragten: entgangener Honoraranspruch für die ausstehende Vertragsdauer, vergebliche Vorinvestitionen, entgangener Gewinn aus alternativen Mandaten. Der Schaden ist von der schadenfordernden Partei nachzuweisen; das Verschulden der kündigenden Partei (Erkennbarkeit der Unzeit) ist Voraussetzung der Schadenersatzpflicht. Wichtig: Auch bei Unzeit-Kündigung bleibt die Vertragsbeendigung wirksam - der Schadenersatz ist sekundär. Eine 'Heilung' der Unzeit-Kündigung durch Rückkehr zum Mandat ist nur mit Zustimmung beider Parteien möglich.
Bei Anwaltsmandaten in der Schweiz gelten besondere Regeln für die Honorarberechnung nach BGFA Art. 12 (Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte, SR 935.61) und den kantonalen Anwaltsgesetzen. Zulässige Honorarformen: Erstens Stundenhonorar - der Anwalt verrechnet seine Arbeitszeit mit einem Stundensatz (typisch Fr. 250-450 für erfahrene Anwälte in der Deutschschweiz, Fr. 300-600 in Genf; junge Anwälte ab Fr. 150-200). Zweitens Pauschalhonorar - für abgegrenzte Mandate (z.B. einfaches Strafverfahren, Vertragsprüfung) ein fester Betrag. Drittens Tarifhonorar nach kantonaler Anwaltsgebührenverordnung - in vielen Kantonen (z.B. Anwaltsgebührenverordnung Zürich, Tarif des Anwaltsverbandes Bern) sind kantonale Tarifregelungen, die Mindesthonorare festlegen oder als Berechnungsgrundlage dienen. Viertens Erfolgsbasiertes Honorar mit Mindesthonorar - der Anwalt vereinbart ein Grundhonorar zuzüglich eines Erfolgsanteils (z.B. 5-15 Prozent des erstrittenen Betrags). Diese Form ist nach BGFA Art. 12 lit. e zulässig, sofern ein angemessenes Mindesthonorar vereinbart ist, das die Arbeitsbelastung des Anwalts unabhängig vom Verfahrensausgang abdeckt. Unzulässige Honorarformen: Erstens reine Erfolgshonorare ohne Mindesthonorar - das pactum de quota litis ist nach BGFA Art. 12 lit. e absolut verboten. Anwaltsvereinbarungen, die das Honorar ausschliesslich vom Verfahrensausgang abhängig machen, sind nichtig. Zweitens Erfolgshonorare mit Anteil über 50 Prozent des erstrittenen Betrags - werden in vielen Kantonen als sittenwidrig betrachtet. Drittens 'Win-or-not-pay'-Vereinbarungen, bei denen der Anwalt nur bei Erfolg vergutet wird - unzulässig nach BGFA und Standesregeln der Schweizerischen Anwaltskammer (SAK). Folgen unzulässiger Honorarvereinbarungen: Disziplinarmassnahmen der kantonalen Aufsichtsbehörde (Verwarnung, Busse, vorübergehender oder dauerhafter Berufsverbot); zivilrechtlich kann der Klient die Honorarvereinbarung anfechten und Rückforderung verlangen. Streitige Anwaltsrechnungen können der kantonalen Anwaltsaufsichtsbehörde oder der zuständigen Schlichtungskommission vorgelegt werden, die das Honorar nach kantonalem Tarif festsetzt. Empfehlung: Anwaltsmandate sollten zu Beginn schriftlich vereinbart werden mit detaillierter Honorarregelung und Hinweis auf den anwendbaren kantonalen Tarif.
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