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Joint Venture Vertrag Schweiz

Joint Venture Vertrag (OR Art. 530-551)

Vertragsparteien und Bezeichnung

JOINT VENTURE VERTRAG

Joint Venture Bezeichnung: [Jv Name] zwischen [Jv Partner A] [Jv Partner A Adresse] (nachfolgend JV-Partner A genannt) und [Jv Partner B] [Jv Partner B Adresse] (nachfolgend JV-Partner B genannt)

Zweck und Struktur

1. Zweck des Joint Ventures Die JV-Partner gründen das Joint Venture «[Jv Name]» zum Zweck: [Jv Zweck]. Das Joint Venture wird als [Jv Struktur] nach schweizerischem Recht geführt. Eine einfache Gesellschaft (OR Art. 530) entsteht formlos durch Vereinbarung und gemeinsamen Beitrag; sie ist nicht im Handelsregister einzutragen und hat keine eigene Rechtspersönlichkeit.

2. Beteiligungsquoten JV-Partner A ist am Joint Venture zu [Beteiligung A]% beteiligt; JV-Partner B zu [Beteiligung B]%. Gewinne, Verluste, Eigenkapital und Liquidationserlöse werden nach Massgabe dieser Quoten aufgeteilt. Beschlüsse der JV-Gesellschafter richten sich nach dem Quoten-Stimmrecht, sofern nicht Einstimmigkeit nach OR Art. 534 verlangt ist.

3. Kapitaleinlagen JV-Partner A erbringt eine Kapitaleinlage von [Einlage A]; JV-Partner B erbringt eine Kapitaleinlage von [Einlage B]. Sacheinlagen sind zum vereinbarten Wert anzusetzen und durch eine unabhängige Bewertung nach schweizerischen Rechnungslegungsstandards zu belegen. Die Einlagen sind auf ein gemeinsames JV-Konto bei einer schweizerischen Bank einzuzahlen.

Geschäftsführung und Entscheidungen

4. Geschäftsführung Die Geschäftsführung des Joint Ventures obliegt einer paritätisch zusammengesetzten Steuerungskommission (SK) mit je einem Vertreter pro JV-Partner. Der Vorsitz der SK wechselt jährlich zwischen den JV-Partnern. Für Entscheide in der laufenden Projektarbeit ist der Vorsitzende allein zeichnungsberechtigt bis zu einem Betrag von CHF 100'000.-. Darüber hinaus ist Kollektivzeichnung beider JV-Partner erforderlich.

5. Einstimmige Beschlüsse Folgende Entscheide bedürfen der Einstimmigkeit aller JV-Partner gemäss OR Art. 534: Änderung des JV-Zwecks, Erhöhung der Kapitaleinlagen, Aufnahme neuer JV-Partner, Übertragung von JV-Anteilen, Liquidation des JV sowie Abschluss von Verträgen mit einem Wert über CHF 500'000.-. Meinungsverschiedenheiten bei einstimmig zu beschliessenden Punkten werden einem Schiedsgericht nach schweizerischer Schiedsordnung vorgelegt.

6. Treuepflicht und Interessenkonflikte Jeder JV-Partner verpflichtet sich zur Wahrung der JV-Interessen nach OR Art. 530 und dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäss ZGB Art. 2. Interessenkonflikte sind unverzüglich der Steuerungskommission zu melden. Geschäfte mit nahestehenden Personen bedürfen der Zustimmung des anderen JV-Partners.

Dauer, Ausstieg und Auflösung

7. Dauer Das Joint Venture ist auf folgende Dauer angelegt: [Jv Dauer]. Bei projektgebundenem JV endet es automatisch nach Abschluss und Abrechnung des Projekts. Bei befristeter oder unbefristeter Dauer kann jeder JV-Partner mit einer Frist von 12 Monaten auf das Jahresende kündigen.

8. Übertragung von JV-Anteilen Die Übertragung von JV-Anteilen auf Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung aller JV-Partner. Den JV-Partnern steht ein Vorkaufsrecht zu den gleichen Bedingungen wie dem Dritten zu (OR Art. 530 sinngemäss). Das Vorkaufsrecht ist innert 30 Tagen nach Mitteilung der Verkaufsabsicht auszuüben.

9. Liquidation Bei Auflösung des Joint Ventures werden alle laufenden Verpflichtungen abgewickelt, gemeinsame Aktiven verwertet und der Liquidationserlös nach Abzug der Verbindlichkeiten entsprechend den Beteiligungsquoten aufgeteilt. Die Liquidation richtet sich nach OR Art. 548-551 für die einfache Gesellschaft.

10. Geheimhaltung Sämtliche JV-Informationen (Finanzdaten, Kundenlisten, Projektunterlagen, technisches Know-how) sind von beiden JV-Partnern vertraulich zu behandeln — während der JV-Laufzeit und für 5 Jahre danach. Verstösse können Ansprüche nach UWG Art. 6 (SR 241) und Schadenersatz nach OR Art. 97 ff. auslösen. Anwendbares Recht und Gerichtsstand: Es gilt schweizerisches Recht. Gerichtsstand ist [Ort]. Ort und Datum: [Ort], [Unterzeichnungsdatum]

JV-Partner A

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Signature

JV-Partner B

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Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Joint Venture Vertrag Schweiz?

Der Joint Venture Vertrag ist ein in der Schweiz nach Schweizer Obligationenrecht (OR) Art. 530-551 (Einfache Gesellschaft) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Er regelt die Pflichten der Parteien, die Gegenleistung, die Laufzeit und die Rechte bei Pflichtverletzung.

Das Joint Venture in der Schweiz unterscheidet sich von einem einfachen Kooperationsvertrag durch die Intensität der Zusammenarbeit: JV-Partner bringen Kapital, Know-how und Ressourcen dauerhaft in eine gemeinsame wirtschaftliche Einheit ein, die als eigene operative Einheit am Markt auftritt. Bei einem klassischen Equity Joint Venture gründen die JV-Partner eine neue GmbH oder AG (JV-Gesellschaft), an der sie nach vereinbarten Beteiligungsquoten beteiligt sind. Bei einem contractual Joint Venture (Vertragskonsortium) basiert das JV hingegen auf der einfachen Gesellschaft nach OR Art. 530 und verzichtet auf die Gründung einer neuen Rechtseinheit.

Der Joint Venture Vertrag in der Schweiz regelt nicht nur die grundlegende Struktur des JV (Rechtsform, Beteiligungsquoten, Kapitaleinlagen), sondern auch die Governance des JV (Steuerungsgremien, Entscheidungsprozesse, Informationsrechte), die Verwertungsrechte an gemeinsam entwickelten Ergebnissen (IP-Regelung), die Ein- und Austrittsrechte der JV-Partner (Tag-along, Drag-along, Vorkaufsrecht) sowie die Auflösung und Liquidation des JV.

Joint Ventures in der Schweiz sind in verschiedenen Wirtschaftsbereichen verbreitet: Im Bauwesen als ARGE für Grossprojekte (Tunnelbau, Autobahnen, Spitäler), in der Pharmaindustrie als Co-Development-JVs für neue Wirkstoffe (z.B. Novartis-Pfizer-JVs für Generika), im Energiebereich als JV für erneuerbare Energieprojekte (Solaranlagen, Windparks), in der Finanzbranche als JV für Fintech-Anwendungen sowie in der Baubranche zwischen internationalen Konzernen für den Schweizer Markt.

Eine besondere Kategorie sind internationale Joint Ventures mit Schweizer Beteiligung, bei denen ein Schweizer Unternehmen mit einem ausländischen Partner ein JV für den gemeinsamen Markteintritt in der Schweiz oder im Ausland bildet. Das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) und bilaterale Investitionsschutzabkommen der Schweiz (über 120 Abkommen) bieten einen stabilen rechtlichen Rahmen. Die Schweiz gilt wegen ihrer politischen Stabilität, Rechtssicherheit, Vertragsfreiheit und tiefen Steuern als attraktiver JV-Standort — insbesondere der Kanton Zug (Crypto Valley) und die Kantone Zürich und Basel-Stadt sind bevorzugte Standorte für internationale JVs.

Der Joint Venture Vertrag in der Schweiz wird häufig mit weiteren Dokumenten kombiniert: dem Shareholders' Agreement (Aktionärbindungsvertrag nach OR Art. 693 für AGs, Gesellschaftervertrag für GmbHs), der JV-Satzung (Statuten), dem NDA und ggf. Lizenzverträgen für die Übertragung von IP der JV-Partner an das JV. Das Bundesgericht hat in BGE 138 III 304 die Grundsätze des Aktionärbindungsvertrags für Schweizer JVs präzisiert und seine Durchsetzbarkeit als schuldrechtliche Vereinbarung zwischen den JV-Partnern bestätigt.

Wann brauchen Sie Joint Venture Vertrag Schweiz?

Der Joint Venture Vertrag in der Schweiz wird in folgenden typischen Situationen benötigt.

Erste Situation: Grossprojekte im Infrastrukturbereich. Bei der Realisierung von Grossprojekten (Alpentunnel, Autobahnerweiterungen, Kraftwerke) bilden international tätige Baukonzerne (z.B. Implenia, Strabag, Hochtief) und Schweizer Unternehmen JVs als ARGE (Arbeitsgemeinschaft), um die nötige Kapazität, Risikoverteilung und Finanzkraft bereitzustellen. Der JV-Vertrag regelt Aufteilung der Leistungen, Kosten und Risiken.

Zweite Situation: Markteintritt in der Schweiz. Ausländische Unternehmen, die in der Schweiz tätig werden wollen, ohne eine vollständige Tochtergesellschaft zu gründen, nutzen häufig ein JV mit einem Schweizer Partner. Der Schweizer JV-Partner bringt Marktkenntnisse, bestehende Kundenbeziehungen und regulatorisches Know-how ein; der ausländische Partner bringt Kapital, Technologie oder Produktportfolio.

Dritte Situation: Technologie- und Forschungskooperationen. Pharmaunternehmen (Roche, Novartis), Medtech-Unternehmen (Straumann, Hamilton) und Technologieunternehmen (ABB, Sulzer) bilden JVs für die gemeinsame Entwicklung neuer Produkte oder Technologien. Der JV-Vertrag regelt Eigentumsrechte an gemeinsam entwickelten Ergebnissen, Lizenzrechte und die Vermarktung.

Vierte Situation: Immobilien- und Infrastrukturprojekte. Pensionskassen (z.B. Publica, ASGA, BVK), Versicherungsgesellschaften (Swiss Life, Zurich, Helvetia) und Private-Equity-Fonds bilden JVs für Investitionen in Schweizer Immobilien und Infrastruktur. Der JV-Vertrag regelt Investitionsquoten, Gewinnausschüttungen, Exit-Strategien (Verkauf, Börsengang) und Governance.

Fünfte Situation: Fintech und digitale Plattformen. In der Schweizer Fintech-Szene (Zürich und Zug als Crypto Valley) bilden traditionelle Banken (UBS, Credit Suisse/UBS, Zürcher Kantonalbank) JVs mit Technologieunternehmen für digitale Bankangebote, Blockchain-Anwendungen und digitale Währungen. Der JV-Vertrag regelt die Technologiebeiträge des Fintech-Partners und die Vertriebskapazitäten der Bank.

Sechste Situation: Energiewende und erneuerbare Energien. Energieversorgungsunternehmen (Alpiq, BKW, Axpo, EWZ) bilden JVs für den Bau und Betrieb von Solar-, Wind- und Wasserkraftanlagen. Der JV-Vertrag regelt die Investitionsbeiträge, die Energielieferpflichten und die Gewinnausschüttungen aus dem Energieverkauf.

Siebte Situation: Export-Gemeinschaften und internationale Märkte. Schweizer KMU, die gemeinsam in internationale Märkte exportieren (z.B. Asien, Nordamerika), können ein JV als Exportplattform nutzen. Switzerland Global Enterprise (S-GE) unterstützt solche JV-Bildungen im Rahmen der Exportförderung des Bundes. Der JV-Vertrag regelt die geografische Aufteilung der Exportmärkte und die gemeinsame Vermarktung.

Was gehört in Ihr Joint Venture Vertrag Schweiz?

Ein wirksamer Joint Venture Vertrag in der Schweiz nach OR Art. 530 bis 551 (oder nach OR Art. 620 ff. resp. 772 ff. bei gesellschaftsrechtlicher JV-Struktur) muss folgende Kernelemente enthalten.

Parteien, JV-Bezeichnung und Rechtsform: Der JV-Vertrag identifiziert die JV-Partner vollständig und bestimmt, unter welcher Bezeichnung das JV auftritt und welche Rechtsform gewählt wird (einfache Gesellschaft, ARGE, GmbH, AG). Die Rechtsformwahl ist strategisch wichtig: Die einfache Gesellschaft ist schnell und flexibel, aber ohne Haftungsbeschränkung; die GmbH oder AG bietet Haftungsbeschränkung, aber erfordert Gründungsaufwand und Stammkapital.

Zweck und Gegenstand: Der JV-Vertrag beschreibt den JV-Zweck konkret — was das JV macht, in welchen Märkten es tätig ist und welche Ziele es verfolgt. Eine präzise Zweckbestimmung verhindert Konflikte über den Tätigkeitsbereich des JV und legt die Grundlage für die Abgrenzung des JV von den übrigen Tätigkeiten der JV-Partner.

Beteiligungsquoten und Kapitaleinlagen: Der JV-Vertrag bestimmt die Beteiligungsquoten jedes JV-Partners (z.B. 50/50 oder 60/40) und die Kapitaleinlagen (Bar- oder Sacheinlagen, mit Wert in CHF). Die Beteiligungsquoten bestimmen die Gewinn-/Verlustverteilung und die Stimmrechte in der Steuerungskommission oder Generalversammlung.

Governance und Entscheidungsfindung: Der JV-Vertrag regelt die Leitungsstruktur des JV (Steuerungskommission, Verwaltungsrat, Geschäftsführung), die Sitzverteilung, die Beschlussfähigkeit und die Entscheidungsprozesse. Grundlegende Entscheide (Änderung des JV-Zwecks, Kapitalerhöhung, Aufnahme neuer Partner, Liquidation) erfordern typischerweise Einstimmigkeit; operative Entscheide können mit qualifizierter Mehrheit gefasst werden.

Ein- und Austrittsrechte: Der JV-Vertrag regelt die Übertragung von JV-Anteilen (Vorkaufsrecht, Tag-along, Drag-along) und die Exit-Optionen (Verkauf des JV, Börsenbgang, Auflösung). Ohne Übertragungsbeschränkungen können JV-Anteile frei auf Dritte übertragen werden — was die JV-Partner typischerweise vermeiden wollen.

Geheimhaltung und IP-Regelung: Der JV-Vertrag enthält Geheimhaltungsklauseln für JV-interne Informationen und regelt die Eigentumsrechte an Technologien, die die JV-Partner in das JV einbringen (IP-Lizenz oder IP-Übertragung), sowie an gemeinsam entwickelten Ergebnissen. forms-legal.com stellt eine vollständige JV-Vertragsvorlage für die Schweiz bereit.

Liquidation und Auflösung: Der JV-Vertrag regelt die Beendigung des JV: Auflösungsgründe, Liquidationsverfahren, Verteilung des Liquidationserlöses und allfällige Rückkauf-/Übernahmerechte eines Partners beim Ausstieg des anderen. Bei GmbH oder AG gilt das gesellschaftsrechtliche Liquidationsverfahren nach OR Art. 736-771 (AG) resp. OR Art. 820-827 (GmbH).

So füllen Sie Ihr Joint Venture Vertrag Schweiz aus

Das korrekte Ausfüllen des Joint Venture Vertrags für die Schweiz erfordert eine sorgfältige Vorabklärung der rechtlichen, steuerlichen und strategischen Grundlagen.

Schritt 1 — Rechtsform wählen: Entscheiden Sie, ob das JV als einfache Gesellschaft (ARGE, Vertragskonsortium), als GmbH oder als AG organisiert wird. Kriterien für die Wahl: Grösse der JV-Investition, Haftungsrisiken, Steuerfolgen, Publizitätsanforderungen, geplante Laufzeit und externe Finanzierungsbedarf. Ein Steuerberater und ein Anwalt sollten diese Entscheidung begleiten.

Schritt 2 — JV-Partner und Beteiligungsquoten festlegen: Bestimmen Sie die JV-Partner und die Beteiligungsquoten. Klären Sie, ob ein Partner die Mehrheit (>50%) halten soll (für Konsolidierungszwecke oder strategische Kontrolle) oder ob eine paritätische Beteiligung (50/50) angestrebt wird. 50/50 JVs erfordern besondere Mechanismen zur Überwindung von Patt-Situationen (Deadlock-Klauseln).

Schritt 3 — Kapitaleinlagen festlegen: Bestimmen Sie die Höhe und Art der Kapitaleinlagen jedes JV-Partners (Bareinlage oder Sacheinlage). Sacheinlagen (Maschinen, IP, Immobilien) müssen nach Schweizer Recht bewertet werden — bei GmbH und AG nach OR Art. 777c resp. OR Art. 628. Klären Sie, ob zusätzliche Finanzierungsrunden geplant sind.

Schritt 4 — Governance-Struktur festlegen: Bestimmen Sie die Leitungsorgane des JV (Steuerungskommission, Verwaltungsrat, Geschäftsführung), die Sitzverteilung auf die JV-Partner, die Quoren für Beschlüsse und die Kompetenzen der verschiedenen Organe. Legen Sie Deadlock-Mechanismen für Patt-Situationen fest (z.B. Mediation, Schiedsgericht, gegenseitiges Kaufangebot).

Schritt 5 — IP und Know-how regeln: Bestimmen Sie, wer welche Technologien, Marken, Patente und Know-how in das JV einbringt und auf welcher Basis (Eigentumsübertragung oder Lizenz). Regeln Sie die Verwertungsrechte an gemeinsam im JV entwickelten Ergebnissen: Gehören sie dem JV, den JV-Partnern gemeinsam oder einem Partner?

Schritt 6 — Exit-Strategien einbauen: Bestimmen Sie die Exit-Optionen (Verkauf des JV an Dritte, Übernahme durch einen JV-Partner, Liquidation) und die Übertragungsbeschränkungen (Vorkaufsrecht, Tag-along, Drag-along). Ohne Übertragungsbeschränkungen können JV-Partner ihre Anteile frei an Konkurrenten oder unbekannte Dritte verkaufen.

Schritt 7 — Steuerliche Struktur klären: Klären Sie mit einem Steuerberater, welche Steuern auf JV-Ebene (Gewinnsteuer, MWST) und auf Partnerebene (Beteiligungsertrag, Kapitalgewinnsteuer bei Exit) anfallen. Bei internationalen JVs sind Doppelbesteuerungsabkommen der Schweiz (über 100 DBA) relevant. Der Kanton Zug und der Kanton Nidwalden bieten besonders tiefe Unternehmenssteuersätze.

Häufige Fehler bei Ihrem Joint Venture Vertrag Schweiz

Beim Joint Venture Vertrag in der Schweiz treten in der Praxis typische Fehler auf, die zu Governance-Konflikten, Haftungsrisiken oder dem Scheitern des JV führen können.

Fehler 1 — Keine Deadlock-Klausel bei 50/50 JV: Bei paritätisch aufgeteilten JVs (50/50 Beteiligung) entsteht bei jeder grundlegenden Entscheidung das Risiko einer Patt-Situation (Deadlock): Wenn beide JV-Partner eine unterschiedliche Ansicht haben und keine Mehrheit besteht, ist das JV blockiert. Ohne Deadlock-Mechanismus (Mediation, Schiedsverfahren, gegenseitiges Kaufangebot nach dem «Texas Shoot-out»-Verfahren) kann das JV operativ gelähmt werden.

Fehler 2 — Fehlende IP-Regelung: Wenn JV-Partner Technologien, Patente oder Know-how in das JV einbringen, ohne zu regeln, ob diese in das Eigentum des JV übergehen oder nur lizenziert werden, entstehen nach Auflösung des JV Konflikte über die Verwertungsrechte. Klären Sie von Anfang an: Wer ist Eigentümer der in das JV eingebrachten IP? Wer ist Eigentümer der im JV entwickelten IP?

Fehler 3 — Unklare Exit-Regelung: Ohne Übertragungsbeschränkungen und Exit-Regelungen (Vorkaufsrecht, Tag-along, Drag-along, Put/Call-Optionen) können JV-Partner ihre Anteile frei auf Dritte verkaufen — inklusive Konkurrenten des anderen JV-Partners. Legen Sie im JV-Vertrag klar fest, unter welchen Bedingungen ein JV-Partner seinen Anteil veräussern kann und welche Rechte dem anderen JV-Partner dabei zustehen.

Fehler 4 — Unterlassene Fusionskontrollanmeldung: Wenn die Umsatzschwellen der WEKO nach KG Art. 9 überschritten sind und das JV ohne Voranmeldung vollzogen wird, verletzt die Partei ihre gesetzliche Anmeldepflicht. Die WEKO kann das JV untersagen und bei rechtswidrigem Vollzug Bussgelder verhängen. Prüfen Sie stets, ob eine Anmeldung bei der WEKO oder ausländischen Kartellbehörden erforderlich ist.

Fehler 5 — Keine Regelung für Verlustdeckung: Wenn das JV Verluste macht, müssen die JV-Partner Nachschüsse leisten. Ohne Regelung im JV-Vertrag können Konflikte entstehen über die Höhe der Nachschüsse, die Zeitpunkte der Kapitalerhöhungen und die Folgen einer Nachschussverweigerung (Verwässerung, Ausschluss aus dem JV). Regeln Sie im JV-Vertrag, wie Verluste abgedeckt und Kapitalerhöhungen beschlossen werden.

Fehler 6 — Vergessen der Wettbewerbsabrede-Prüfung: Wenn JV-Partner Konkurrenten sind, die ihre Aktivitäten im JV koordinieren, kann das JV gegen das Kartellverbot nach KG Art. 4 verstossen (unzulässige Wettbewerbsabreden). Die Zusammenarbeit im JV darf nicht zur Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens ausserhalb des JV genutzt werden. Kartellrechtliche Risikoprüfung durch einen Anwalt ist bei JVs zwischen Wettbewerbern unerlässlich.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. OR Art. 530CH official
  2. OR Art. 693CH official
  3. OR Art. 620CH official
  4. OR Art. 736CH official
  5. OR Art. 820CH official
  6. OR Art. 777cCH official
  7. OR Art. 628CH official
  8. OR Art. 534CH official
  9. OR Art. 544CH official
  10. OR Art. 548CH official
  11. OR Art. 772CH official
  12. OR Art. 773CH official
  13. OR Art. 621CH official
  14. ZGB Art. 2CH official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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