Crowdfunding-Subscription-Vereinbarung Schweiz
Crowdfunding-Vereinbarung gemäss KAG, FIDLEG, BankG; Maximalsumme CHF 1 Mio.
CROWDFUNDING-SUBSCRIPTION-VEREINBARUNG
gemäss KAG, FIDLEG, BankG und BankV Art. 6 Abs. 2 (SR 952.02)
1. VERTRAGSPARTEIEN
PLATTFORMBETREIBER:
Name / Firma: [Plattform Name]
Adresse: [Plattform Adresse]
UID: [Plattform UID]
Regulierungsstatus: [Plattform Regulierungsstatus]
EMITTENT / PROJEKTTRÄGER:
Name / Firma: [Emittent Name]
Adresse: [Emittent Adresse]
UID: [Emittent UID]
ANLEGER / SUBSKRIBENT:
Name: [Investor Name]
Adresse: [Investor Adresse]
2. SUBSCRIPTIONSGEGENSTAND
Der Anleger ([Investor Name]) zeichnet hiermit verbindlich folgende Beteiligung / Einlage auf der Crowdfunding-Plattform ([Plattform Name]):
Anlageform: [Anlagetyp]
Subscriptionsbetrag: [Subscriptionsbetrag]
Gesamtes Campaignvolumen: [Gesamtvolumen]
Kampagnedauer: [Kampagnedauer]
3. REGULATORISCHER RAHMEN (BANKV ART. 6 ABS. 2 — CHF 1 MIO. SCHWELLE)
Diese Crowdfunding-Vereinbarung basiert auf dem in der Schweiz geltenden regulatorischen Rahmen: BankG (SR 952.0), BankV Art. 6 Abs. 2 (SR 952.02), FIDLEG (SR 950.1), KAG (SR 951.31) und GwG (SR 955.0). Nach BankV Art. 6 Abs. 2 sind Einlagen bis CHF 1 Mio. pro Projekt von der BankG-Bewilligungspflicht ausgenommen, sofern: (a) keine Zinsen auf Einlagen über 12 Monaten Bindungsdauer gezahlt werden; (b) die Einlagen ausschliesslich im Grundgeschäft verwendet werden; (c) die Anleger auf die fehlende Einlagensicherung (esisuisse) hingewiesen werden.
WICHTIGER HINWEIS AN DEN ANLEGER: Einlagen auf Crowdfunding-Plattformen unterliegen — sofern keine BankG-Bewilligung vorliegt — nicht der Einlagensicherung nach BankG Art. 37b (esisuisse). Der Anleger trägt das vollständige Ausfallrisiko des Emittenten.
4. OFFENLEGUNGSPFLICHTEN NACH FIDLEG
Gemäss FIDLEG Art. 7 ff. erhält der Anleger vor Vertragsschluss ein Basisinformationsblatt (BIB) über das angebotene Finanzinstrument, einen Prospekt (soweit nach FIDLEG Art. 35 ff. erforderlich) sowie vollständige Informationen über die Risiken, Kosten und Vergütungsstruktur der Plattform. FIDLEG-Schwellenwert für Prospektpflicht: CHF 8 Mio. Gesamtvolumen (Art. 35 Abs. 1 lit. a FIDLEG). Unterhalb dieser Schwelle genügt ein vereinfachtes Informationsmemorandum.
5. GWG-COMPLIANCE UND IDENTIFIKATION
Der Plattformbetreiber ist nach GwG (SR 955.0) als Finanzintermediär verpflichtet, die Identität des Anlegers zu verifizieren (Know Your Customer, KYC) und allfällige politisch exponierte Personen (PEP) nach GwG Art. 2a zu identifizieren. Der Anleger erklärt, dass die investierten Mittel aus legalen Quellen stammen und keine wirtschaftlich berechtigte Person verborgen wird (GwG Art. 3 — Feststellung wirtschaftlich Berechtigter).
6. RÜCKABWICKLUNG BEI NICHTERREICHEN DES MINDESTVOLUMENS
Wird das Mindestvolumen der Kampagne innerhalb der Kampagnedauer nicht erreicht, werden alle Subscriptionsbeträge vollständig und ohne Abzug an die Anleger zurückerstattet. Die Plattform führt die Gelder bis zur Auszahlung an den Emittenten oder Rückerstattung an die Anleger auf einem Treuhandkonto (Escrow Account) bei einer Schweizer Bank.
7. ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
Diese Crowdfunding-Vereinbarung untersteht schweizerischem Recht, insbesondere BankG, BankV Art. 6 Abs. 2, FIDLEG, KAG und GwG. Gerichtsstand ist Zug oder der Sitz des Plattformbetreibers. Streitigkeiten können dem Swiss Chambers' Arbitration Institution (SCAI) oder dem Ombudsman Finance Switzerland (OFS) unterbreitet werden.
8. UNTERSCHRIFTEN
Ort: [Ort]
Datum: [Datum]
Anleger / Subskribent (Investor)
________________
Signature
Emittent / Projektträger (Issuer)
________________
Signature
Plattformbetreiber (Platform Operator)
________________
Signature
Was ist Crowdfunding-Subscription-Vereinbarung Schweiz?
Die Crowdfunding-Subscription-Vereinbarung ist ein in der Schweiz nach Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen (BankG, SR 952.0) Art. 1b geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Das Schweizer Crowdfunding-Recht kennt verschiedene Finanzierungsmodelle, die unterschiedlichen regulatorischen Regimes unterliegen:
Crowdlending (Lending-based Crowdfunding): Anleger gewähren dem Emittenten Darlehen nach OR Art. 312 ff. gegen Zinsen und Rückzahlung. Das regulatorische Schlüsselelement ist BankV Art. 6 Abs. 2: Publikumseinlagen bis zu CHF 1 Mio. pro Plattform und Projekt sind vom Erfordernis einer BankG-Bewilligung ausgenommen, sofern die Einlagen ausschliesslich im Grundgeschäft des Emittenten verwendet werden, keine Zinsen auf Einlagen mit über 12-monatiger Bindungsdauer gezahlt werden, und die Anleger ausdrücklich auf die fehlende Einlagensicherung (esisuisse) hingewiesen werden.
Crowdinvesting (Equity-based Crowdfunding): Anleger erwerben Eigenkapitalbeteiligungen am Emittenten — Aktien einer AG nach OR Art. 620 ff., Partizipationsscheine ohne Stimmrecht nach OR Art. 656a ff., GmbH-Stammanteile nach OR Art. 772 ff. oder andere Beteiligungsrechte. Das KAG und die FIDLEG-Regeln über öffentliche Angebote (Prospektpflicht nach FIDLEG Art. 35 ff.) sind einschlägig, sobald Eigenkapitalinstrumente öffentlich angeboten werden.
Convertible Note (Wandeldarlehen): Der Anleger gewährt dem Emittenten zunächst ein Darlehen (OR Art. 312 ff.), das unter definierten Bedingungen (Folgefinanzierungsrunde, Exit, Ablauf) in Eigenkapital konvertiert werden kann. In der Schweizer Startup-Szene — insbesondere im Crypto Valley Zug, im Greater Zurich Area und im Biopôle Lausanne — sind Wandeldarlehen eine gängige Seed-Finanzierungsform.
DLT-Token (Tokenized Securities): Auf der Distributed-Ledger-Technologie (DLT) basierende Token, die Schuldbriefforderungen oder Beteiligungsrechte repräsentieren, unterliegen seit der BankG-Revision 2021 dem besonderen Regime der DLT-Schuldbuchforderungen (BankG Art. 973d ff. — Registerwertrechte). Die FINMA hat Leitlinien für Security Token Offerings (STOs) veröffentlicht (FINMA-Wegleitung ICO 2018 und ICO-Wegleitung 2019).
Crowdfunding-Plattformen, die Publikumseinlagen nach BankG Art. 1 Abs. 2 entgegennehmen, benötigen entweder eine BankG-Vollbankbewilligung oder eine FinTech-Bewilligung nach BankG Art. 1b (erlaubt Publikumseinlagen bis CHF 100 Mio. ohne aktives Kreditgeschäft). Unterhalb der CHF-1-Mio.-Schwelle nach BankV Art. 6 Abs. 2 ist keine Bewilligung erforderlich.
In der schweizerischen Rechtsordnung dient dieses Dokument als formgebundene Erklärung zwischen Privaten oder zwischen Privatpersonen und kantonalen bzw. eidgenössischen Behörden. Die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) räumt der Privatautonomie weitreichenden Schutz ein, was sich im Obligationenrecht (OR, SR 220) und im Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) widerspiegelt. Bei der Verwendung in den Kantonen Zürich, Genf, Basel-Stadt, Bern, Waadt oder Tessin ist auf die jeweilige kantonale Praxis Rücksicht zu nehmen, etwa hinsichtlich notarieller Beurkundung gemäss kantonalem Beurkundungsgesetz oder Eintragung im kantonalen Handelsregister (HRegV, SR 221.411). Schweizer Gerichte legen das Vertrauensprinzip nach Art. 18 OR und das Bundesgerichtsentscheide BGE 138 III 67 als Massstab an, sodass eine klare und vollständige Formulierung jeder Bestimmung essenziell ist.
Wann brauchen Sie Crowdfunding-Subscription-Vereinbarung Schweiz?
Eine Crowdfunding-Subscription-Vereinbarung nach Schweizer Recht wird in folgenden Situationen benötigt.
Bei Crowdlending-Projekten auf Schweizer Plattformen (z. B. CreditGate24, Cashare, Lend, funders.ch) schliesst jeder Anleger eine Subscription-Vereinbarung mit dem Projektträger ab. Die Vereinbarung dokumentiert das Darlehen nach OR Art. 312 ff., den Zinssatz, die Laufzeit und die Rückzahlungsbedingungen. Bei einem Gesamtvolumen unter CHF 1 Mio. greift die Ausnahme von BankV Art. 6 Abs. 2.
Bei Crowdinvesting-Runden von Schweizer Startups im Crypto Valley Zug, im Greater Zurich Area oder in der Romandie müssen Investoren eine Subscription-Vereinbarung unterzeichnen, die den Erwerb von Beteiligungsrechten — Aktien, Partizipationsscheine oder Token — regelt. Für Aktiengesellschaften erfordert die Ausgabe neuer Aktien eine Kapitalerhöhung gemäss OR Art. 650 ff. und den Nachweis der Liberierung.
Bei Wandeldarlehen (Convertible Notes) für Seed-Finanzierungen schliessen Startup-Gründer und Angel-Investoren eine Subscription-Vereinbarung ab, die das Darlehen nach OR Art. 312 ff. und die Wandlungsbedingungen (Valuation Cap, Discount Rate, Conversion Trigger) festlegt. Schweizer Standardverträge für Wandeldarlehen (Swiss CLA — Convertible Loan Agreement) sind von der Swiss Venture Club (SVC) und invest.ch entwickelt worden.
Bei Security Token Offerings (STOs) auf Schweizer DLT-Plattformen (Sygnum Bank, SEBA Bank, SDX — Swiss Digital Exchange) schliessen Emittenten und Investoren eine Token-Subscription-Vereinbarung ab, die auf das Regime der DLT-Schuldbuchforderungen nach BankG Art. 973d ff. verweist und die FINMA-Anforderungen für Security Tokens erfüllt.
Bei kommunalem oder sozialem Crowdfunding (Reward-based oder Donation-based) — z. B. auf Wemakeit.com oder Kickstarter.ch — sind die Anforderungen weniger streng; es entsteht häufig kein Finanzinstrument, sondern ein Schenkungsversprechen (OR Art. 239 ff.) oder eine vorvertragliche Vereinbarung über den Erhalt einer Gegenleistung (z. B. Produkt, Service).
In der Praxis wird das Dokument insbesondere im KMU-Umfeld sowie bei Selbständigerwerbenden der Branchen Bau, Gastronomie, IT und Beratung häufig gefordert, sei es bei Vertragsabschluss, bei Anpassung infolge gesetzlicher Änderungen wie der MWST-Reform vom 1.1.2024 (Erhöhung des Normalsatzes auf 8.1 Prozent) oder bei behördlichen Eingaben an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) oder die Schweizerische Ausgleichskasse (AHV/IV). Auch im grenzüberschreitenden Verkehr mit der EU, insbesondere im Rahmen der Bilateralen Verträge und des Personenfreizügigkeitsabkommens (FZA), kann das Dokument zur Vorlage bei ausländischen Stellen oder zur Beantragung von Bewilligungen erforderlich sein. Forms-legal.com bietet die hier angebotene Vorlage in schweizerischer Hochsprache und unter Berücksichtigung der einschlägigen Bundesgesetze.
Was gehört in Ihr Crowdfunding-Subscription-Vereinbarung Schweiz?
Eine rechtskonforme Crowdfunding-Subscription-Vereinbarung nach Schweizer BankG, FIDLEG, KAG und GwG muss folgende wesentliche Bestandteile enthalten.
Parteienangaben und Regulierungsstatus der Plattform: Vollständige Angaben zum Plattformbetreiber (Firma, Adresse, UID CHE-XXX.XXX.XXX, FINMA-Regulierungsstatus), zum Emittenten (Projektträger, Firma, UID) und zum Anleger (Name, Adresse). Der Regulierungsstatus der Plattform nach BankV Art. 6 Abs. 2, BankG Art. 1b (FinTech-Bewilligung) oder FIDLEG/FINIG muss angegeben sein.
BankV-Art.-6-Abs.-2-Hinweis und Einlagensicherung: Die Vereinbarung muss ausdrücklich darauf hinweisen, dass Plattformeinlagen unter CHF 1 Mio. nicht der Einlagensicherung (esisuisse) nach BankG Art. 37a ff. unterliegen. Anleger tragen das vollständige Ausfallrisiko des Emittenten. Ohne diesen Hinweis kann die Plattform de facto bankähnliche Einlagen entgegennehmen, was eine BankG-Bewilligung erfordert.
Anlageform und Finanzinstrument: Klare Bezeichnung der Anlageform (Darlehen nach OR Art. 312 ff., Partizipationsschein nach OR Art. 656a ff., Wandeldarlehen, DLT-Token nach BankG Art. 973d ff.) mit den wesentlichen Bedingungen: Nominalwert, Zinssatz (für Darlehen), Laufzeit, Rückzahlungsbedingungen oder Wandlungsbedingungen (für Wandeldarlehen).
Campaign-Details und Fundingschwellen: Gesamtvolumen der Kampagne, Mindestvolumen (Funding Threshold) und maximales Volumen (CHF 1 Mio. bei BankV Art. 6 Abs. 2 ohne BankG-Bewilligung). Rückabwicklungsklausel: Wird das Mindestvolumen nicht erreicht, werden alle Beträge vollständig ohne Abzug zurückgezahlt. Escrow-Konto: Die eingesammelten Gelder werden auf einem Treuhandkonto (Escrow Account) bei einer Schweizer Bank gehalten, bis das Fundingziel erreicht ist.
FIDLEG-Offenlegungspflichten: Für kollektive Kapitalanlagen (KAG) oder Finanzinstrumente, die an Privatkunden angeboten werden: Basisinformationsblatt (BIB / KID nach FIDLEG Art. 58 ff.) und — bei einem Angebotspreis über CHF 8 Mio. nach FIDLEG Art. 35 — ein Prospekt. Bei tokenisierten Produkten (STOs): FINMA-Wegleitung Security Tokens (FINMA ICO-Guidance 2019) beachten.
GwG-Compliance und KYC: Die Plattform als Finanzintermediär nach GwG (SR 955.0) muss die Identität des Anlegers verifizieren (Know Your Customer, KYC nach GwG Art. 3), politisch exponierte Personen (PEP) identifizieren (GwG Art. 2a) und Herkunft der Mittel dokumentieren. Die Vereinbarung muss die GwG-Pflichten des Anlegers (Erklärung über wirtschaftlich berechtigte Person nach GwG Art. 3 Abs. 1) dokumentieren.
Rückabwicklung und Kündigung: Bedingungen für die Rückabwicklung bei Nichterreichen des Mindestvolumens, Kündigung durch den Emittenten (z. B. Projektabbruch) oder vorzeitige Rückzahlung. Bei Crowdlending: Bedingungen für Verzug und Betreibungsrecht nach SchKG.
Anwendbares Recht und Gerichtsstand: Schweizer Recht; Gerichtsstand am Sitz des Plattformbetreibers oder Emittenten. Alternativ SCAI oder OFS (Ombudsman Finance Switzerland) für Streitigkeiten. forms-legal.com bietet diese kostenlose Vorlage als strukturierten Ausgangspunkt für Crowdfunding-Transaktionen in der Schweiz. Aufgrund der komplexen regulatorischen Anforderungen empfehlen wir die Beratung durch einen in FinTech und Kapitalmarktrecht spezialisierten Schweizer Rechtsanwalt.
Weitere Pflichtangaben und Best Practices: Praxisempfehlungen aus der Schweizer Rechtsprechung weisen darauf hin, dass Klarheit und Vollständigkeit der wesentlichen Vertragsbestandteile direkt die Durchsetzbarkeit beeinflussen. Bei Unsicherheiten lohnt sich eine Beratung beim zuständigen Kantonsamt oder durch einen Fachanwalt der Schweizerischen Anwaltskammer (SAV). Die kantonalen Schlichtungsbehörden für arbeitsrechtliche Streitigkeiten erleichtern aussergerichtliche Lösungen vor einem allfälligen Gang ans Gericht. Die Eidgenössische Schiedskommission und Bundesgerichtsentscheide BGE 138 III 67 sowie BGE 142 III 626 liefern Orientierung zur Vertragsauslegung nach Art. 18 OR (Vertrauensprinzip). Zudem helfen Mustervorlagen wie auf forms-legal.com bei der Wahrung der Schriftform und Vermeidung von Formmängeln nach OR Art. 11 ff. Obligatorisch ist die korrekte Bezeichnung der Parteien mit Wohnsitz bzw. Sitz, das Datum nach Schweizer Format DD.MM.YYYY sowie eine eigenhändige oder qualifiziert elektronische Unterschrift nach ZertES (SR 943.03).
So füllen Sie Ihr Crowdfunding-Subscription-Vereinbarung Schweiz aus
Gehen Sie beim Ausfüllen der Crowdfunding-Subscription-Vereinbarung wie folgt vor. Tragen Sie im ersten Abschnitt die vollständigen Angaben zum Plattformbetreiber ein: Name, Adresse, UID und FINMA-Regulierungsstatus (keine Bewilligung nach BankV Art. 6 Abs. 2, FinTech-Bewilligung nach BankG Art. 1b oder FIDLEG/FINIG-konformer Status). Stellen Sie sicher, dass der Regulierungsstatus mit den aktuellen FINMA-Angaben übereinstimmt.
Tragen Sie die vollständigen Angaben zum Emittenten (Projektunternehmen) und zum Anleger ein. Geben Sie die Anlageform und den Subscriptionsbetrag in CHF mit Apostroph-Tausendentrenner an (z. B. CHF 5'000). Stellen Sie sicher, dass das Gesamtvolumen der Kampagne CHF 1 Mio. nicht überschreitet, wenn keine BankG-Bewilligung vorliegt.
Bei Crowdlending: Geben Sie den Zinssatz und das Rückzahlungsdatum an. Bei Wandeldarlehen: Definieren Sie Valuation Cap, Discount Rate und Conversion Trigger. Bei Token-Subscriptionen: Verweisen Sie auf die FINMA-Wegleitung und die BankG Art. 973d ff. — Registerwertrechte.
Stellen Sie sicher, dass der GwG-Compliance-Abschnitt vollständig ausgefüllt ist: Erklärung des Anlegers zur Herkunft der Mittel, Erklärung des wirtschaftlich Berechtigten und KYC-Bestätigung der Plattform. Fügen Sie den BankV-Art.-6-Abs.-2-Hinweis auf die fehlende Einlagensicherung bei Beträgen unter CHF 1 Mio. bei.
Lassen Sie die Vereinbarung durch alle drei Parteien (Anleger, Emittent, Plattformbetreiber) unterzeichnen. Bewahren Sie alle unterzeichneten Originale und die KYC-Dokumentation mindestens 10 Jahre auf (GwG Art. 7 — Aufbewahrungspflicht).
Schritt-für-Schritt-Anleitung mit Validierungsprüfung: Nach Erstellung des Dokuments empfiehlt sich eine Endkontrolle durch eine zweite Person — bei Unternehmen idealerweise durch die Personalabteilung, die Treuhandstelle oder den HR-Verantwortlichen, bei Privatpersonen durch einen Notar des Kantons oder einen Rechtsbeistand. Die zentralen Schritte umfassen: Identifikation der Vertragsparteien mit vollständigen Adressen und gegebenenfalls Handelsregisternummer (Zefix-Nummer abrufbar unter www.zefix.ch), präzise Beschreibung der Leistung mit messbaren Kriterien, klare Regelung von Vergütung in Schweizer Franken (CHF) mit Mehrwertsteuer (MWST 8.1% gemäss MWSTG seit 1.1.2024), Vereinbarung von Fristen nach DD.MM.YYYY-Format, sowie Kündigungs- und Streitbeilegungsmechanismen. Vor der Unterschrift sollten beide Parteien den finalen Wortlaut sorgfältig durchlesen und gegebenenfalls Anpassungen vornehmen. Die elektronische Signatur nach ZertES (SR 943.03) ist der handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt, sofern sie qualifizierte elektronische Signatur (QES) ist.
Rechtliche Anforderungen für Crowdfunding-Subscription-Vereinbarung Schweiz
Das Crowdfunding-Recht in der Schweiz basiert auf mehreren Bundesgesetzen. BankG (SR 952.0) und BankV Art. 6 Abs. 2 (SR 952.02): Einlagen bis CHF 1 Mio. pro Projekt und Plattform von der BankG-Bewilligungspflicht ausgenommen, sofern Einlagen im Grundgeschäft verwendet werden, keine Zinsen auf Einlagen über 12 Monaten Bindungsdauer gezahlt werden und Anleger auf fehlende Einlagensicherung hingewiesen werden. Über CHF 1 Mio.: FinTech-Bewilligung nach BankG Art. 1b (bis CHF 100 Mio.) oder BankG-Vollbewilligung. FIDLEG (SR 950.1): Offenlegungspflicht für Finanzinstrumente; Basisinformationsblatt (BIB) für kollektive Anlagen; Prospektpflicht ab CHF 8 Mio. Angebotspreis (Art. 35 FIDLEG). KAG (SR 951.31): Gilt für kollektive Kapitalanlagen; Fondsleitungsbewilligung nach KAG Art. 14 erforderlich. GwG (SR 955.0): Finanzintermediärpflichten — KYC, PEP-Prüfung, Identifikation wirtschaftlich Berechtigter. Einlagensicherung (esisuisse): BankG Art. 37a — gilt nur für bewilligte Banken; Crowdfunding-Plattformen ohne BankG-Bewilligung bieten keine Einlagensicherung. DLT-Token: BankG Art. 973d ff. — Registerwertrechte; FINMA ICO-Guidance 2019.
Die rechtlichen Anforderungen ergeben sich primär aus dem Schweizer Obligationenrecht (OR, SR 220) sowie aus spezialgesetzlichen Vorschriften wie dem Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) in der Fassung vom 1.9.2023, dem Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmer (MitwG) und gegebenenfalls dem Arbeitsgesetz (ArG, SR 822.11). Die Beweislast für die Einhaltung richtet sich nach Art. 8 ZGB (Beweislastverteilung). Die Schriftform ist nach Art. 11 ff. OR zu wahren, wobei einfache Schriftform die Unterschrift aller Verpflichteten verlangt. Für bestimmte Geschäfte (Grundstückkauf, Erbvertrag, Ehegütervertrag) gilt nach Art. 657 ZGB bzw. Art. 512 ZGB die öffentliche Beurkundung als Gültigkeitsvoraussetzung. Forms-legal.com weist darauf hin, dass diese Vorlage als Ausgangspunkt dient und im Einzelfall durch einen zugelassenen Schweizer Notar oder Rechtsanwalt zu prüfen ist.
Häufige Fehler bei Ihrem Crowdfunding-Subscription-Vereinbarung Schweiz
Häufige Fehler bei Crowdfunding-Vereinbarungen in der Schweiz: Überschreitung der CHF-1-Mio.-Schwelle ohne BankG-Bewilligung — BankV Art. 6 Abs. 2 erlaubt maximal CHF 1 Mio. Einlagen pro Projekt ohne Bewilligung; wird diese Schwelle überschritten, nimmt die Plattform unerlaubt Publikumseinlagen entgegen (BankG-Verletzung, FINMA-Enforcementrisiko). Kein Hinweis auf fehlende Einlagensicherung — Anleger müssen ausdrücklich auf die fehlende esisuisse-Einlagensicherung hingewiesen werden; fehlt der Hinweis, riskiert die Plattform Irreführungsvorwürfe. Keine GwG-konforme KYC-Prüfung — Plattformen als Finanzintermediäre nach GwG sind verpflichtet, die Identität der Anleger zu verifizieren; ohne KYC drohen FINMA-Sanktionen und GwG-Strafen. Fehlende FIDLEG-Offenlegungspflichten für Finanzinstrumente — für strukturierte Produkte, Fonds oder Token gelten die BIB-Anforderungen nach FIDLEG Art. 58 ff.; fehlt das BIB, haftet der Emittent oder die Plattform gegenüber dem Anleger. Kein Escrow-Konto — eingesammelte Gelder müssen bis zum Erreichen des Fundingziels auf einem Treuhandkonto verwahrt werden; ohne Escrow-Konto besteht das Risiko des Missbrauchs der Anlegergelder. Wandeldarlehen ohne klare Conversion-Bedingungen — vage Wandlungsbedingungen führen zu Rechtsstreitigkeiten bei der Umwandlung; Valuation Cap und Discount Rate müssen präzise und eindeutig definiert sein.
Häufige Fehlerquellen in der Praxis sind: Verwendung deutscher (nicht schweizerischer) Rechtsbegriffe — etwa BGB-Paragraphen statt OR-Artikel, falsche Schreibweise von 'ss' (in der Schweiz ohne Eszett 'ß'), Vergessen der MWST-Position bei vergütungspflichtigen Leistungen, fehlende Angabe der Schweizer Sozialversicherungsnummer (AHV-Nummer im Format 756.XXXX.XXXX.XX), Verwechslung von Kündigungsterminen mit Kündigungsfristen nach Art. 335c OR, sowie unklare Gerichtsstandsklauseln. Vermeiden Sie unbedingt das Kopieren ausländischer Musterverträge ohne Anpassung an Schweizer Recht. Bei elektronischer Signatur achten Sie darauf, dass nur eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) nach ZertES (SR 943.03) der handschriftlichen Unterschrift rechtlich gleichgestellt ist — fortgeschrittene oder einfache elektronische Signaturen genügen nicht für Geschäfte mit Schriftform-Erfordernis.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 312CH official
- OR Art. 620CH official
- OR Art. 656aCH official
- OR Art. 772CH official
- OR Art. 650CH official
- OR Art. 239CH official
- OR Art. 11CH official
- Art. 18 ORCH official
- Art. 335c ORCH official
- Art. 8 ZGBCH official
- Art. 657 ZGBCH official
- Art. 512 ZGBCH official
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Forms Legal. (2026). Crowdfunding-Subscription-Vereinbarung Schweiz (Schweiz) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/switzerland/financial/agreements/crowdfunding-vereinbarung-schweiz
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Nach BankV Art. 6 Abs. 2 (SR 952.02) dürfen Schweizer Crowdfunding-Plattformen Einlagen von bis zu CHF 1 Mio. pro Projekt entgegennehmen, ohne eine Bewilligung nach dem Bankengesetz (BankG) zu benötigen. Diese Ausnahme gilt unter folgenden kumulativen Voraussetzungen: (1) Die Einlagen werden ausschliesslich im Grundgeschäft des Emittenten verwendet — z. B. für die Entwicklung eines Produkts, die Finanzierung eines Baus oder die Betriebsfinanzierung; (2) Auf Einlagen mit einer Bindungsdauer von mehr als 12 Monaten werden keine Zinsen bezahlt; (3) Die Anleger werden ausdrücklich und vor Vertragsabschluss darauf hingewiesen, dass ihre Einlagen nicht der Einlagensicherung (esisuisse, BankG Art. 37a ff.) unterliegen. Für Plattformen, die mehr als CHF 1 Mio. einsammeln möchten, gibt es die FinTech-Bewilligung nach BankG Art. 1b, die bis zu CHF 100 Mio. Publikumseinlagen erlaubt, sofern kein aktives Kreditgeschäft betrieben wird. Für Plattformen mit Kreditgeschäft (Crowdlending mit eigenem Kreditrisiko) ist eine Vollbankbewilligung nach BankG Art. 3 erforderlich.
Ein Wandeldarlehen (Convertible Note oder Convertible Loan Agreement, CLA) ist ein hybrides Finanzinstrument, das zunächst als Darlehen nach OR Art. 312 ff. ausgestaltet ist und bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses in Eigenkapital des Emittenten (Aktien, Partizipationsscheine oder GmbH-Stammanteile) umgewandelt werden kann oder muss. In der Schweizer Startup-Finanzierungspraxis — insbesondere im Crypto Valley Zug, im Greater Zurich Area, im Biopôle Lausanne und im Basel Life Sciences Cluster — sind Wandeldarlehen eine verbreitete Seed- und Pre-Seed-Finanzierungsform. Die wesentlichen Parameter eines Schweizer Wandeldarlehens sind: Darlehensbeträge (typisch CHF 50'000 – 500'000 für Seed); Zinssatz (0-8% p.a., manchmal 0% für kurze Laufzeiten); Laufzeit (12-24 Monate); Valuation Cap (maximale Bewertung bei der Umwandlung, z. B. CHF 5 Mio.); Discount Rate (typisch 10-25% auf die Bewertung der nächsten Finanzierungsrunde); Conversion Trigger (Folgefinanzierungsrunde über einem Mindestbetrag, z. B. CHF 500'000, oder Exit oder Ablauf der Laufzeit). Die Swiss Venture Club (SVC) und invest.ch haben Standardverträge für Schweizer Wandeldarlehen entwickelt, die in der Praxis häufig als Ausgangspunkt verwendet werden.
Die FINMA (Eidgenössische Finanzmarktaufsicht) hat 2018 und 2019 Wegleitungen für Initial Coin Offerings (ICOs) und Security Token Offerings (STOs) veröffentlicht. Massgebend ist die Token-Klassifikation der FINMA: Payment Tokens (z. B. Bitcoin, Ether als Zahlungsmittel): unter FINMA-Regulierung, keine Wertschriftenqualifikation; Utility Tokens (Nutzungsrechte an einer Plattform oder einem Dienst): meist keine Wertschriftenqualifikation; Asset Tokens (wertpapiermässige Token, Security Tokens): qualifizieren als Effekten nach FIDLEG Art. 2 lit. b und unterliegen dem FIDLEG-Prospektrecht sowie dem FINIG-Regime. Asset Tokens, die als Effekten qualifizieren, unterliegen der Prospektpflicht nach FIDLEG Art. 35 ff. (ab CHF 8 Mio. Angebotspreis). DLT-Schuldbuchforderungen (BankG Art. 973d ff., seit Februar 2021 in Kraft) ermöglichen die Ausgabe von Forderungsrechten in tokenisierter Form auf DLT-Systemen, die rechtlich als Wertpapiere qualifizieren. Die SIX Digital Exchange (SDX), Sygnum Bank und SEBA Bank betreiben in der Schweiz DLT-Handelsplattformen und bieten tokenisierte Wertpapiere an. Für ICOs/STOs empfehlen FINMA und Schweizer Anwaltskanzleien eine FINMA No-Action-Letter-Anfrage (FINMA No-Action Guidance) vor der Lancierung, um den regulatorischen Status des Tokens zu klären.
Ein Escrow-Konto (Treuhandkonto) ist ein Konto, das von einem neutralen Treuhänder — in der Schweiz typischerweise eine Bank oder ein Notar — verwaltet wird und auf dem die eingesammelten Anlegergelder verwahrt werden, bis ein bestimmtes Ereignis eintritt (z. B. Erreichen des Fundingziels). Im Crowdfunding-Kontext dient das Escrow-Konto dem Schutz der Anleger: Die Gelder werden erst dann an den Emittenten ausgezahlt, wenn das Mindestvolumen (Funding Threshold) der Kampagne erreicht wurde. Wird das Mindestvolumen nicht erreicht, werden alle Beträge vollständig und ohne Abzug an die Anleger zurückgezahlt. Das Escrow-Konto verhindert, dass der Emittent die Anlegergelder für nicht autorisierte Zwecke verwendet. In der Schweiz bieten Grossbanken (UBS, Credit Suisse/UBS), Kantonalbanken (ZKB, BEKB, GKB) und FinTech-Banken (Neon, Yuh) Escrow-Konten für Crowdfunding-Transaktionen an. Die GwG-Anforderungen (SR 955.0) gelten auch für den Treuhänder, der das Escrow-Konto verwaltet: Er muss die KYC-Prüfungen durchführen und verdächtige Transaktionen der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) melden. Das Escrow-Konto ist kein gesetzlich vorgeschriebenes Erfordernis für Crowdfunding-Plattformen nach BankV Art. 6 Abs. 2, stellt aber eine best-practice-Massnahme dar, die von Anlegern erwartet wird.
Ja — Schweizer Crowdfunding-Plattformen, die Zahlungen oder Einlagen entgegennehmen, sind in der Regel als Finanzintermediäre nach GwG Art. 2 Abs. 3 zu qualifizieren und unterliegen den GwG-Pflichten. Die wichtigsten GwG-Pflichten für Crowdfunding-Plattformen sind: (1) Identifizierung der Vertragspartei (KYC, Know Your Customer): Nach GwG Art. 3 muss die Plattform die Identität des Anlegers anhand amtlicher Ausweise (Reisepass, Identitätskarte) vor dem ersten Abschluss einer Subscription-Vereinbarung überprüfen. (2) Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person: GwG Art. 4 verpflichtet die Plattform, den wirtschaftlich Berechtigten hinter juristischen Personen oder Trusts zu identifizieren. (3) PEP-Prüfung: Politisch exponierte Personen (PEP) nach GwG Art. 2a müssen besonders sorgfältig überprüft werden (Enhanced Due Diligence). (4) Meldepflicht: Verdächtige Transaktionen sind der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) nach GwG Art. 9 zu melden. (5) Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation (SRO): Gewerbsmässige Finanzintermediäre, die nicht FINMA-direkt-reguliert sind, müssen einer anerkannten SRO (z. B. VQF, PolyReg, SRO-SVV) angehören. Die GwG-Verletzung ist strafbar (GwG Art. 37 — Busse bis CHF 500'000; GwG Art. 38 — Freiheitsstrafe bis 1 Jahr bei Vorsatz).
Die FinTech-Bewilligung (auch: FinTech-Lizenz oder Sandbox-Bewilligung) nach BankG Art. 1b wurde am 1. Januar 2019 eingeführt und erlaubt Unternehmen, Publikumseinlagen von bis zu CHF 100 Mio. entgegenzunehmen, ohne eine vollständige Bankbewilligung nach BankG Art. 3 zu benötigen. Voraussetzungen für die FinTech-Bewilligung: (1) Die Einlagen werden nicht zinsbringend angelegt und nicht im Kreditgeschäft verwendet; (2) die Einlagen dienen ausschliesslich dem Innovationsgeschäft oder dem Zahlungsverkehr; (3) Das Unternehmen erfüllt die Anforderungen der BankV in Bezug auf Eigenkapital (mindestens 3% der Einlagen, mindestens CHF 300'000), interne Kontrollen und Risikomanagement. Geeignet für: Crowdfunding-Plattformen, die mehr als CHF 1 Mio. einsammeln; Zahlungsdienstleister; FinTech-Startups, die Kontodienstleistungen ohne Kreditvergabe anbieten; digitale Asset-Verwahrer (ohne Kreditgeschäft). Die FINMA (www.finma.ch) hat Leitlinien zur FinTech-Bewilligung publiziert und Bewilligungsgesuche können online eingereicht werden. Bekannte Inhaber einer FinTech-Bewilligung in der Schweiz sind Neon (Smartphone-Bank), Yapeal und Swiss Crypto Vault. Die FinTech-Bewilligung ist günstiger und schneller zu erhalten als eine Vollbankbewilligung, bietet aber keinen Zugang zum esisuisse-Einlagensicherungssystem.
Schweizer Crowdfunding-Anleger geniessen einen begrenzten, aber klar definierten Rechtsschutz. Regulatorischer Schutz: Plattformen, die BankV Art. 6 Abs. 2 einhalten, müssen ausdrücklich auf die fehlende Einlagensicherung hinweisen. Plattformen mit FinTech-Bewilligung (BankG Art. 1b) unterliegen der FINMA-Aufsicht — allerdings ohne esisuisse-Einlagensicherung. Nur Einlagen bei bewilligten Banken (BankG Art. 3) sind durch esisuisse bis CHF 100'000 pro Gläubiger gesichert. FIDLEG-Schutz: Anleger, die als Privatkunden nach FIDLEG Art. 4 qualifizieren, haben Anspruch auf eine Geeignetheitsprüfung vor Anlageberatung, auf ein Basisinformationsblatt (BIB) und auf den Ombudsman Finance Switzerland (OFS) als kostenlose Streitbeilegungsstelle. GwG-Schutz: Plattformen als Finanzintermediäre unterliegen GwG-Pflichten, die indirekt vor Geldwäscherei und Betrug schützen. Vertraglicher Schutz durch Subscription-Vereinbarung: Das Escrow-Konto, die Rückabwicklungsklausel bei Nichterreichen des Fundingziels und die transparente Offenlegung der Anlagerisiken bieten vertraglichen Schutz. Letztlich trägt der Crowdfunding-Anleger das vollständige unternehmerische Risiko des Emittenten — ist das Startup oder Projekt erfolglos, verliert der Anleger seine gesamte Investition. Eine Diversifikation über mehrere Projekte und eine sorgfältige Due Diligence sind daher essenziell.
Die steuerliche Behandlung von Crowdfunding-Erträgen in der Schweiz hängt von der Art der Anlage ab. Crowdlending-Zinserträge: Zinsen aus Crowdlending-Darlehen sind beim Anleger als Einkommen aus beweglichem Vermögen (Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG) steuerbar und müssen im Formular 9 der kantonalen Steuererklärung deklariert werden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) erhebt keine Verrechnungssteuer auf Zinsen aus Privatdarlehen (im Gegensatz zu Bankzinsen). Crowdinvesting-Dividenden: Dividenden aus Partizipationsscheinen und Aktien unterliegen der Verrechnungssteuer von 35% (VStG, SR 642.21); Schweizer Steuerpflichtige können die Verrechnungssteuer im Rahmen der Steuererklärung zurückfordern (Sicherungszweck). Kapitalgewinne: Beim privaten Anleger sind Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Beteiligungsrechten (Aktien, Partizipationsscheine) in der Regel steuerbefreit — Schweiz erhebt keine Kapitalgewinnsteuer auf private Wertschriftengewinne. Token-Erträge: Mining-Erträge und Staking-Erträge aus Kryptowährungen qualifizieren die ESTV als steuerbares Einkommen; Kursgewinne aus Kryptowährungen im Privatvermögen sind in der Regel steuerbefreit. Plattformbetreiber: Der Plattformbetreiber als juristisches Person unterliegt der regulären Gewinnsteuer auf Bundesebene (8,5% nach DBG, Art. 68) und auf kantonaler Ebene (je nach Kanton).
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