Skip to main content

Solidarbürgschaftsvertrag Schweiz (OR Art. 496)

Solidarbürgschaftsvertrag Schweiz (OR Art. 496)

Vertragsparteien

SOLIDARBÜRGSCHAFTSVERTRAG

Gläubiger: [Glaubiger Name] [Glaubiger Adresse]

Hauptschuldner: [Hauptschuldner Name] [Hauptschuldner Adresse]

Solidarbürge: [Buerge Name] [Buerge Adresse]

Solidarbürgschaftsverpflichtung

1. Solidarbürgschaft Der Solidarbürge [Buerge Name] verpflichtet sich hiermit gegenüber dem Gläubiger [Glaubiger Name] als Solidarbürge gemäss OR Art. 496 für folgende Verpflichtung des Hauptschuldners [Hauptschuldner Name] einzustehen: [Gesicherte Verpflichtung].

2. Bürgschaftssumme und Form Die Solidarbürgschaft ist auf maximal Fr. [Buergschaftssumme].- begrenzt. Gemäss OR Art. 493 ist die Bürgschaft bei Summen über CHF 2'000 öffentlich beurkundet.

Direkthaftung des Solidarbürgen

3. Kein Recht auf Vorausklage Als Solidarbürge nach OR Art. 496 hat der Bürge kein Recht auf Vorausklage. Der Gläubiger kann den Bürgen direkt und ohne vorgängige Betreibung des Hauptschuldners belangen. Der Solidarbürge haftet der Hauptschuld gegenüber als Gesamtschuldner.

4. Akzessorietät Trotz der Direkthaftung bleibt die Solidarbürgschaft akzessorisch zur Hauptschuld gemäss OR Art. 492. Der Bürge kann Einreden des Hauptschuldners dem Gläubiger gegenüber geltend machen, soweit diese nicht persönlicher Natur sind.

Rückgriffsrecht

5. Rückgriff gegen Hauptschuldner Leistet der Solidarbürge an den Gläubiger, tritt er gemäss OR Art. 507 in dessen Rechte ein und kann den Hauptschuldner auf Rückerstattung des geleisteten Betrags nebst Zinsen und Kosten belangen.

Laufzeit und Erlöschen

6. Laufzeit Die Solidarbürgschaft gilt: [Laufzeit]. Bei befristeter Bürgschaft endet sie am [Laufzeit Ende]. Erlöschensgründe richten sich nach OR Art. 509 (Erfüllung der Hauptschuld, Fristablauf, Entlassung). Bundesgericht 4A_368/2022 hat die Formpflicht der Bürgschaft im Schweizer Recht präzisiert.

Ehegattenzustimmung

7. Ehegattenzustimmung Gemäss OR Art. 494: [Ehegatte].

Schlussbestimmungen

8. Anwendbares Recht Es gilt schweizerisches Recht, insbesondere OR Art. 492-512. Gerichtsstand ist [Vertragsort].

9. Änderungen Änderungen bedürfen der Schriftform und bei Summen über CHF 2'000 der öffentlichen Beurkundung.

Ort und Datum: [Vertragsort], [Vertragsdatum]

Gläubiger

________________

Signature

Solidarbürge

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Solidarbürgschaftsvertrag Schweiz (OR Art. 496)?

Der Solidarbürgschaftsvertrag ist ein in der Schweiz nach Schweizer Obligationenrecht (OR) Art. 492-512 (SR 220) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Er regelt die Pflichten der Parteien, die Gegenleistung, die Laufzeit und die Rechte bei Pflichtverletzung.

OR Art. 492 definiert die Bürgschaft allgemein als akzessorisches Sicherungsgeschäft. Auch die Solidarbürgschaft in der Schweiz ist akzessorisch: Sie ist an die Hauptschuld gebunden und erlischt mit deren Erfüllung (OR Art. 509). Einreden des Hauptschuldners (ausser rein persönliche) kann der Solidarbürge dem Gläubiger entgegenhalten (OR Art. 502). OR Art. 493 schreibt vor: Bürgschaftssummen über CHF 2'000 erfordern öffentliche Beurkundung durch Notar, sonst absolute Nichtigkeit. Das Bundesgericht hat in 4A_368/2022 bestätigt, dass kein Formfehler heilbar ist.

OR Art. 494 verpflichtet verheiratete Solidarbürgen, die schriftliche Zustimmung des Ehegatten beizubringen. Fehlt diese Zustimmung, ist der Solidarbürgschaftsvertrag in der Schweiz absolut nichtig — BGE 130 III 145 bestätigt die Strenge dieser Schutzvorschrift. Für eingetragene Partnerschaft gilt PartG (SR 211.231).

In der Bankpraxis und im gewerblichen Kreditwesen verlangen Gläubiger fast ausnahmslos Solidarbürgschaften: Sie ermöglichen eine sofortige Inanspruchnahme des Bürgen bei Zahlungsausfall, ohne das zeitaufwändige SchKG-Betreibungsverfahren gegen den Hauptschuldner abwarten zu müssen. Typische Anwendungsfälle des Solidarbürgschaftsvertrags in der Schweiz sind: Bankbürgschaft für Hypothekarkredite (Solidarbürgschaft der Ehegatten), Bürgschaft für Geschäftskredite durch Gesellschafter, Leasingbürgschaft für Fahrzeuge und Maschinen.

OR Art. 507 regelt das Rückgriffsrecht: Leistet der Solidarbürge an den Gläubiger, tritt er kraft Gesetzes in die Rechte des Gläubigers ein (cessio legis) und kann den Hauptschuldner auf vollständige Rückerstattung belangen. Bei mehreren Solidarbürgen (Mitbürgschaft nach OR Art. 502) hat jeder Mitbürge gegen die anderen einen Rückgriffsanspruch entsprechend seinem internen Verhältnis.

Im kantonalen Recht gibt es für Solidarbürgschaften im Zusammenhang mit Mietverträgen besondere Regelungen. Kantonale Schlichtungsbehörden für Mietstreitigkeiten (z.B. Schlichtungsbehörde für Mietverhältnisse Kanton Zürich) sind für Bürgschaftsforderungen aus Mietverhältnissen zuständig. OR Art. 257e regelt die Mietkaution von maximal 3 Monatsmieten; eine Solidarbürgschaft kann diese ersetzen.

Für die staatliche Wirtschaftsförderung sind Solidarbürgschaften besonders relevant: Bürgschaft Schweiz (SR 951.25) vergibt verbürgte Bankdarlehen für KMU; die Solidarbürgschaft einer Bürgschaftsgenossenschaft ersetzt die fehlenden Sicherheiten des KMU gegenüber der Bank. Das Bundesgesetz über die Förderung von Klein- und Mittelunternehmen (KMU-Gesetz) enthält Rahmenbedingungen für diese Förderinstrumente. Kantonale Bürgschaftsprogramme ergänzen das Bundesangebot in Kantonen wie Zürich, Bern, Genf, Waadt und Basel-Stadt.

Nach OR Art. 510 hat der Solidarbürge bei Bürgschaften, die er vor mehr als 10 Jahren übernommen hat und bei denen sich seine Vermögenslage wesentlich verschlechtert hat, ein Kündigungsrecht. Dieses schützt vor lebenslanger Haftung für langfristige Verbindlichkeiten. Das Bundesgericht hat in BGE 126 III 25 präzisiert, wann eine wesentliche Vermögensverschlechterung vorliegt.

Die Solidarbürgschaft in der Schweiz ist geregelt in OR Art. 492-512 (SR 220), insbesondere OR Art. 496, der die besondere Haftungsstruktur der Solidarbürgschaft definiert. Im Unterschied zur einfachen Bürgschaft nach OR Art. 495 gibt der Solidarbürge das Recht auf Vorausklage (beneficium excussionis) vollständig auf: Der Gläubiger kann den Solidarbürgen sofort in Anspruch nehmen, ohne zunächst beim Hauptschuldner Betreibung einleiten zu müssen. Aus Sicht des Gläubiger ist die Solidarbürgschaft damit starkere Sicherheit als die einfache Bürgschaft.

Die Solidarbürgschaft ist in der Schweizer Bankpraxis die Standardform der persönlichen Kreditsicherung. Grosse Schweizer Kreditinstitute wie UBS, Zürcher Kantonalbank (ZKB), Raiffeisen, PostFinance und Kantonalbanken verlangen bei KMU-Darlehen, Immobilienfinanzierungen und Leasingverträgen regelmassig eine Solidarbürgschaft der Gesellschafter oder Eigentümer. Die Schweizerische Bankiervereinigung (SBVg, Basle) hat Musterformulare entwickelt.

Das Bundesgericht hat in BGE 4A_368/2022 (und weiteren Entscheiden wie BGE 140 III 411) klargestellt, dass die Solidarbürgschaft denselben zwingenden Formerfordernissen unterliegt wie die einfache Bürgschaft: schriftliche Form (OR Art. 492 Abs. 2) und schriftliche Zustimmung des Ehegatten (OR Art. 494). Verstoss gegen diese Anforderungen führt zur absoluten Nichtigkeit der Solidarbürgschaft.

Die Solidarbürgschaft eröffnet dem Bürgen kein Regressrecht gegen den Hauptschuldner, bevor er gezahlt hat. Nach Zahlung tritt er durch Legalzession gemäss OR Art. 507 Abs. 3 in die Rechte des Gläubiger ein und kann den Hauptschuldner belangen. Bei mehreren Solidarbürgen steht jedem Mitbürgen ein Regressrecht gegen die anderen Mitbürgen zu (OR Art. 507 Abs. 2 i.V.m. Art. 148 OR zur solidarischen Haftung).

Unterschied zur einfachen Bürgschaft bei Zahlungsunfahigkeit: Bei Insolvenz des Hauptschuldners kann der Gläubiger beim einfachen Bürgen erst nach Abschluss des Betreibungsverfahrens gegen den Hauptschuldner vorgehen. Bei der Solidarbürgschaft entfällt diese Wartezeit vollständig: Sobald der Hauptschuldner in Zahlungsverzug ist, kann der Gläubiger sofort den Solidarbürgen beanspruchen. Dies macht die Solidarbürgschaft aus Gläubigersicht wesentlich attraktiver und erklärt, warum Banken und andere professionelle Kreditgeber diese Form bevorzugen.

Mehrere Solidarbürgen: Wenn mehrere Personen gemeinsam als Solidarbürgen auftreten, haften sie gegenüber dem Gläubiger jeder für den gesamten Bürgenbetrag (OR Art. 496 i.V.m. OR Art. 143 zur solidarischen Haftung). Der Gläubiger kann nach Belieben einen oder mehrere Solidarbürgen beanspruchen. Untereinander haben die Solidarbürgen Ausgleichsansprüche nach OR Art. 507 Abs. 2.

Historische Entwicklung der Solidarbürgschaft: Die Solidarbürgschaft wurde im Schweizerischen Obligationenrecht 1912 kodifiziert und seither mehrfach revidiert. Die letzte grosse Revision erfolgte 1942 mit der Einführung zwingender Schutzvorschriften zugunsten der Bürgen (OR Art. 493-510). Das Bundesgericht hat in zahlreichen Leitentscheiden die Balance zwischen Gläubigerschutz und Bürgenschutz geformt. Für Bürgschaften, die nach dem 01.01.2016 abgeschlossen wurden, gelten unverändert die aktuellen OR-Normen.

Wann brauchen Sie Solidarbürgschaftsvertrag Schweiz (OR Art. 496)?

Den Solidarbürgschaftsvertrag in der Schweiz brauchen Sie in Situationen, in denen ein Gläubiger die stärkste Form der persönlichen Haftungssicherung verlangt.

Erste Situation: Bankbürgschaft für Hypothekarkredit oder Geschäftskredit. Banken wie UBS, Credit Suisse (jetzt UBS), Raiffeisen, ZKB (Zürcher Kantonalbank) oder Valiant Bank verlangen für Hypothekar- und Geschäftskredite an KMU fast immer Solidarbürgschaften der Gesellschafter oder Aktionäre. Der Solidarbürgschaftsvertrag in der Schweiz ermöglicht der Bank, den Bürgen direkt zu belangen, ohne das SchKG-Betreibungsverfahren gegen das KMU abwarten zu müssen — entscheidend bei drohendem Konkurs.

Zweite Situation: Leasingbürgschaft für Unternehmen. Leasinggesellschaften (Leasing-Abteilungen von Banken, Helvetia Leasing, Alba Leasing) verlangen bei KMU-Leasingverträgen für Fahrzeuge, Maschinen oder IT-Anlagen häufig eine Solidarbürgschaft der Gesellschafter. Der Solidarbürgschaftsvertrag in der Schweiz ermöglicht der Leasinggesellschaft direkten Zugriff auf den Bürgen bei Leasinggebührenrückstand.

Dritte Situation: Bürgschaft für Mietvertrag eines Unternehmens. Wenn eine GmbH oder AG ein Büro oder eine Gewerbefläche mietet, verlangen Vermieter häufig die Solidarbürgschaft der Gesellschafter als Sicherheit für Mietzins und Schadenersatz. Der Solidarbürgschaftsvertrag in der Schweiz ist in solchen Fällen die vom Vermieter bevorzugte Sicherheitenform.

Vierte Situation: Solidarbürgschaft der kantonalen Bürgschaftsgenossenschaft. Bürgschaft Schweiz (ehemals Bürgschaftsgenossenschaft Schweiz) und regionale Organisationen stellen KMU verbürgte Bankkredite zur Verfügung. Die Bürgschaftsgenossenschaft übernimmt eine Solidarbürgschaft gegenüber der Bank; das KMU zahlt eine Prämie. Der Solidarbürgschaftsvertrag in der Schweiz ist die Basis für dieses staatliche Förderinstrument nach SR 951.25.

Fünfte Situation: Mitbürgschaft mehrerer Gesellschafter. Wenn mehrere Gesellschafter gemeinsam eine Solidarbürgschaft für die Verbindlichkeit ihrer GmbH übernehmen, regelt der Solidarbürgschaftsvertrag in der Schweiz die interne Aufteilung der Haftung (Mitbürgschaft nach OR Art. 502). Im Verhältnis zur Bank haften alle Solidarbürgen gesamtschuldnerisch; im internen Verhältnis der Gesellschafter zueinander teilt sich die Haftung nach Gesellschaftsanteilen auf.

Sechste Situation: Solidarbürgschaft bei Forderungsabtretung. Tritt ein Gläubiger eine gesicherte Forderung ab (OR Art. 164 ff.), geht die Solidarbürgschaft grundsätzlich mit über (OR Art. 170 Abs. 1 i.V.m. Art. 507). Der Solidarbürgschaftsvertrag in der Schweiz muss deshalb eine Klausel enthalten, die regelt, ob die Bürgschaft bei Forderungsabtretung fortbesteht.

Eine Solidarbürgschaft in der Schweiz ist in folgenden Fällen geboten:

Bankdarlehen für KMU: Banken verlangen routinemassig Solidarbürgschaften der Gesellschafter einer GmbH oder AG, wenn das Eigenkapital oder die Sicherheiten des Unternehmens nicht ausreichen. Ohne Solidarbürgschaft erteilen die meisten Kreditinstitute keine KMU-Kredite unter CHF 1 Mio. ohne andere erstrangige Sicherheiten.

Immobilienfinanzierung mit mehreren Eigentümern: Wenn ein Ehepaar oder eine Partnerschaft eine Liegenschaft gemeinsam finanziert und nur einer der Partner hauptvertraglich verpflichtet ist, kann der andere als Solidarbürge eintreten.

Leasingverträge für Fahrzeuge oder Maschinen: Leasinggesellschaften verlangen häufig die Solidarbürgschaft eines solventen Dritten oder eines Gesellschafters, wenn der Leasingnehmer allein nicht ausreichend bonität hat. Schweizer Leasingverbandsmitglieder (SVLS, Schweizerischer Verband der Leasinggesellschaften) haben Standardformulare.

Mietverträge für Geschaeftslokale: Vermieter von Gewerbeobjekten verlangen bei Neuvermietungen an frisch gegruendete Unternehmen häufig Solidarbürgschaften der Gesellschafter. Dies ergänzt oder ersetzt die Mietkaution.

Vertragsbürgschaft im Baurecht: Generalunternehmer verlangen Ausfuhrungsbürgschaften von Subunternehmern. In der Praxis werden Solidarbürgschaften bevorzugt, weil die sofortige Inanspruchnahme ohne Vorausklage möglich ist.

Exportgeschaeft und Garantien: Schweizer Exporteure, die Bankgarantien nach URDG 758 ausstellen lassen müssen, werden von ihren Banken häufig um eine Solidarbürgschaft der Gesellschafter gebeten. Die Solidarbürgschaft der Gesellschafter erganzt die Garantie-Kreditlinie der Bank.

Förderbürgschaften: Kantonale Förderbürgschaften (z.B. Förderprogramme von Kantonen wie Graubünden oder Wallis für Tourismusprojekte) erfordern häufig die Solidarbürgschaft der Projektbetreiber. Kontakt: Kantonale Wirtschaftsförderstellen.

Lieferantenkredite mit Zahlungszielen: Wenn ein Lieferant einem Neukunden ein Zahlungsziel von 60 oder 90 Tagen gewährt, kann er zur Absicherung eine Solidarbürgschaft des Gesellschafters verlangen. Dies ersetzt oder ergänzt eine Kreditversicherung bei schweizerischen Anbietern wie Euler Hermes (Schweiz) AG, AIG (Schweiz) oder Atradius.

Öffentliches Beschaffungswesen: Bei öffentlichen Ausschreibungen nach BoeB (Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen, SR 172.056.1) verlangen Behorden von Bietern häufig eine Solidarbürgschaft als Bietgarantie. Schweizer Behörden auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene haben standardisierte Anforderungen; Formulare sind bei den jeweiligen Beschaffungsstellen erhältlich.

Was gehört in Ihr Solidarbürgschaftsvertrag Schweiz (OR Art. 496)?

Ein wirksamer Solidarbürgschaftsvertrag in der Schweiz nach OR Art. 496 enthält folgende zwingende und empfehlenswerte Elemente.

Ausdruck 'Solidarbürge'. OR Art. 496 verlangt, dass sich der Bürge ausdrücklich als 'Solidarbürge' bezeichnet. Fehlt dieser Ausdruck, handelt es sich nach dem Zweifelsfall der OR Art. 495 um eine einfache Bürgschaft mit Einrede der Vorausklage — was für den Gläubiger erheblich nachteiliger ist. Der Solidarbürgschaftsvertrag in der Schweiz muss den Begriff 'Solidarbürge' ausdrücklich enthalten.

Klare Beschreibung der Hauptschuld. Betrag, Art der Schuld, Gläubiger, Hauptschuldner und Fälligkeiten der Hauptschuld sind konkret zu beschreiben. Das Bundesgericht verlangt Bestimmtheit; Globalgarantien ohne Bezug auf eine bestimmte Forderung sind problematisch.

Höchstbetrag der Solidarbürgschaft. Nach OR Art. 492 Abs. 2 haftet der Solidarbürge höchstens für den vereinbarten Betrag zuzüglich Zinsen und Kosten. Ein klarer Maximalbetrag schützt den Solidarbürgen vor unbegrenzter Haftung.

Formvorschrift nach OR Art. 493. Auch für Solidarbürgschaften gilt: Über CHF 2'000 öffentliche Beurkundung durch Notar zwingend. Bundesgericht 4A_368/2022 hat Formnichtigkeit bestätigt. Ausnahme: Solidarbürgschaften von juristischen Personen im Geschäftsbetrieb (OR Art. 493 Abs. 2) sind formfrei.

Ehegattenzustimmung nach OR Art. 494. Bei verheirateten Solidarbürgen schriftliche Zustimmung des Ehegatten zwingend; Fehlen führt zu absoluter Nichtigkeit (BGE 130 III 145).

Kein Recht auf Vorausklage. Im Solidarbürgschaftsvertrag in der Schweiz muss klar festgehalten sein, dass der Solidarbürge auf das Recht der Vorausklage nach OR Art. 495 verzichtet und direkt haftbar ist. Ohne explizite Regelung kann ein Streit darüber entstehen, welche Bürgschaftsform vorliegt.

Laufzeit und Erlöschensgründe. Befristet oder unbefristet; OR Art. 509 regelt das Erlöschen (Erfüllung Hauptschuld, Fristablauf, Entlassung). Kündigungsrecht nach 10 Jahren gemäss OR Art. 510 bei wesentlicher Vermögensverschlechterung.

Rückgriffsrecht und Mitbürgschaft. Rückgriffsrecht des Solidarbürgen gegen den Hauptschuldner nach OR Art. 507. Bei Mitbürgschaft mehrerer Solidarbürgen (OR Art. 502) die interne Haftungsaufteilung explizit regeln.

Gerichtsstand. Schweizer Recht und Gerichtsstand (Handelsgericht für Kaufleuteverfahren, Zivilgericht für Privatpersonen).

Die Solidarbürgschaft in der Schweiz muss folgende Elemente enthalten:

Klare Bezeichnung als Solidarbürgschaft: Der Vertrag muss ausdrücklich auf OR Art. 496 verweisen oder als "Solidarbürgschaft" bezeichnet sein. Fehlt die Bezeichnung, kann ein Gericht die Bürgschaft als einfache Bürgschaft mit Recht auf Vorausklage qualifizieren.

Vollständige Parteibezeichnung: Gläubiger, Hauptschuldner, Bürge(n) mit vollständigen Angaben. Bei mehreren Solidarbürgen: jeden Bürgen separat aufführen.

Hauptschuld: Präzise Bezeichnung der gesicherten Verbindlichkeit mit Betrag, Zinssatz und Fälligkeit. Verweis auf den Grundvertrag (Darlehen, Mietvertrag, Liefervertrag).

Höchstbetrag: Zwingend nach OR Art. 493 Abs. 1 muss ein Höchstbetrag in CHF angegeben werden. Ohne Höchstbetrag: absolute Nichtigkeit.

Sofortige Inanspruchnahme: Ausdrücklicher Verzicht auf beneficium excussionis (Recht auf Vorausklage). Formulierungsbeispiel: "Der Bürge haftet solidarisch und verzichtet auf das Recht auf Vorausklage gemäss OR Art. 495."

Zustimmung Ehegatten/eingetragener Partner: Zwingend nach OR Art. 494 bei verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Bürgen. Unterschrift des Partners im Vertrag.

Laufzeit und Erlöschen: Befristet (mit Enddatum) oder unbefristet. Bei unbefristeter Bürgschaft: Kündigungsrecht des Bürgen nach OR Art. 509.

Regressrecht und Mitbürgenausgleich: Klausel, dass der Bürge nach Zahlung Regressansprüche nach OR Art. 507 Abs. 3 gegen den Hauptschuldner sowie Ausgleichsansprüche gegen Mitbürgen nach OR Art. 507 Abs. 2 hat.

forms-legal.com stellt diese Vorlage als Ausgangspunkt zur Verfügung. Bei Bürgschaften gegenüber Banken oder anderen professionellen Gläubigern empfehlen wir immer die Beratung durch einen zugelassenen Schweizer Rechtsanwalt.

Verhältnis zu anderen Sicherheiten (Sicherheitenstack): Bei komplexen Finanzierungen ist die Solidarbürgschaft Teil eines Sicherheitenstapels (Security Package), der Grundpfandrechte, Zessionen, Verpfaendungen und persönliche Bürgschaften kombiniert. Die Rangfolge der Sicherheiten sollte im Hauptkreditvertrag oder in einer separaten Sicherungsvereinbarung geregelt sein.

Anpassung bei Änderung der Hauptschuld: Wird die Hauptschuld erhoht oder der Zinssatz geändert, muss der Solidarbürge zustimmen, sofern die Änderung seine Haftung erweitert. Ohne Zustimmung des Bürgen: Bürgschaft gilt nur für die ursprüngliche Schuld.

Bürgschaft und Scheidung/Trennung: Wenn ein verheirateter Solidarbürge sich scheidet, entfällt die Zustimmungspflicht des Ehegatten für künftige Bürgschaften. Bestehende Bürgschaften bleiben aber bestehen. Ein Scheidungsurteil ändert nichts an der bestehenden Bürgschaftsverpflichtung.

Einredemöglichkeiten des Solidarbürgen: Trotz Verzichts auf Vorausklage hat der Solidarbürge einige Einredemöglichkeiten: Nichtigkeitseinrede (Hauptvertrag ist nichtig), Erlaessungseinrede (Hauptschuld wurde erlassen), Verjährungseinrede (Hauptschuld oder Bürgschaft ist verjährt). Diese Einreden muss der Bürge aktiv geltend machen.

Haftungsfreie Beträge: In bestimmten Fällen kann der Solidarbürge seine Haftung auf einen Teilbetrag begrenzen (z.B. max. CHF 200'000 von einer Gesamtschuld von CHF 500'000). Dies ist in grossen Unternehmensfinanzierungen gaengig.

Freigabe nach Teilerfullung: Bei Ratenzahlungen kann der Bürge verlangen, dass der Bürgenbetrag proportional zur Schuldenreduktion sinkt. Dies sollte ausdrücklich im Vertrag geregelt sein.

Aufklärungspflicht der Bank gegenüber dem Solidarbürgen: Schweizer Banken haben nach bundesgerichtlicher Praxis (BGE 133 III 97) eine erhöhte Aufklärungspflicht gegenüber privaten Bürgschaftsgebern. Sie müssen den Bürgen über die wirtschaftliche Lage des Hauptschuldners, das Ausmass der gesicherten Schuld und die Risiken der Bürgschaft aufklären. Verletzt die Bank diese Pflicht, kann der Bürge Schadenersatzansprüche geltend machen.

Revisionsstelle und Jahresabschluss des Hauptschuldners: Wenn der Hauptschuldner ein Unternehmen ist, sollte der Solidarbürge verlangen, jährlich den geprüften Jahresabschluss zu erhalten. Dies ermöglicht frühzeitige Erkennung einer finanziellen Verschlechterung. Bei AG: revisionspflichtig nach OR Art. 727 (Ordentliche Revision ab CHF 40 Mio. Umsatz, CHF 20 Mio. Bilanzsumme oder 250 MA). Kleinere Unternehmen: eingeschränkte Revision oder Opting-out möglich.

Bürgschaft und Renten-/Pensionskassenrecht: Wenn ein Gesellschafter der eigenen GmbH oder AG als Solidarbürge auftritt und Altersvorsorgegelder (BVG, 2. Säule) in der Gesellschaft angelegt hat, besteht ein Klumpenrisiko. Im Insolvenzfall verliert der Bürge sowohl das Eigenkapital als auch Pensionskassengelder. Diversifikation empfohlen.

Konkursprivileg für Bürgschaften: Im Konkurs des Hauptschuldners werden Bürgschaftsforderungen des Gläubiger in die Konkursmasse eingebracht; der Solidarbürge muss zahlen. Nach Zahlung hat der Bürge eine Regressforderung in der Konkursmasse (Klasse 3, SchKG Art. 219). Erfolgsaussichten: abhängig von Konkursmasse. Solidarbürgen sollten sich bewusst sein, dass ihr Regressanspruch in vielen Konkursen wertlos ist.

Parallelschuldklausel: In komplexen Finanzierungen mit mehreren Gläubigern (z.B. Bankenkonsortium) kann eine Parallelschuldklausel vorgesehen sein: Jeder Konsortiumsglaeubiger hat einen eigenen Anspruch gegen den Bürgen, auch wenn nur einer der Glaeuber den Abruf stellt. Diese Klausel ist im Schweizer Recht möglich, muss aber ausdrücklich vereinbart sein und erfordert gründliche anwaltliche Prüfung.

Zinsänderungsklausel: Wenn sich der Zinssatz des Hauptdarlehens ändert (z.B. SARON-Hypothek mit variablem Zins), muss der Solidarbürge über die Zinsänderung informiert werden, sofern dies zu einer Erhöhung seiner Haftung führt. Ohne Information ist die Haftungserweiterung gegenüber dem Bürgen nicht wirksam.

So füllen Sie Ihr Solidarbürgschaftsvertrag Schweiz (OR Art. 496) aus

Den Solidarbürgschaftsvertrag in der Schweiz füllen Sie auf forms-legal.com wie folgt aus.

Schritt 1 — Drei Parteien erfassen. Gläubiger, Hauptschuldner und Solidarbürge mit vollständigem Namen, Adresse und bei juristischen Personen UID-Nummer und Sitz aus dem Handelsregister eintragen.

Schritt 2 — Hauptschuld präzise beschreiben. Beschreiben Sie den gesicherten Vertrag (Darlehensvertrag Nr. xxx, Mietvertrag vom xx.xx.xxxx, Leasingvertrag Nr. xxx) mit Betrag, Datum und Fälligkeitsplan. Je präziser die Beschreibung, desto weniger Streitpotenzial.

Schritt 3 — Bürgschaftssumme bestimmen. Legen Sie den Höchstbetrag fest. Für Summen über CHF 2'000 muss die öffentliche Beurkundung durch einen Notar erfolgen. Im Formular gibt es ein entsprechendes Kontrollkästchen.

Schritt 4 — Solidarbürgen-Status bestätigen. Überprüfen Sie, dass der Begriff 'Solidarbürge' explizit im Vertragstext erscheint. Forms-legal.com integriert diesen Ausdruck automatisch.

Schritt 5 — Ehegattenzustimmung einholen. Ist der Solidarbürge verheiratet, muss der Ehegatte schriftlich zustimmen. Laden Sie den Ehegatten zur Unterzeichnung ein; beide Teile müssen gleichzeitig unterzeichnet werden.

Schritt 6 — Notarielle Beurkundung. Vereinbaren Sie einen Notartermin für Bürgschaftssummen über CHF 2'000. Das kantonale Notariat (Notariat Zürich: stadtnotariat.ch, Bern: JGKA Bern) beurkundet den Solidarbürgschaftsvertrag in der Schweiz.

Schritt 7 — Alle Parteien erhalten Kopien. Gläubiger, Hauptschuldner und Solidarbürge erhalten je ein beglaubigtes Exemplar. Bei öffentlicher Beurkundung erstellt das Notariat die Ausfertigungen.

Beim Ausfüllen der Solidarbürgschaft in der Schweiz:

Schritt 1 — Parteien: Vollständige Daten von Gläubiger, Hauptschuldner und Bürge(n). Bei Unternehmen: UID eintragen (uid.admin.ch). Verweis auf aktuellen Handelsregisterauszug.

Schritt 2 — Hauptschuld: Beschreiben Sie die gesicherte Schuld praezis. Betrag, Zinssatz, Vertragsdatum und -referenz. Bei Darlehen: Angabe des Darlehensvertrags vom DD.MM.YYYY.

Schritt 3 — Solidaritätsklausel: Formulieren Sie ausdrücklich den Verzicht auf Vorausklage. Klausel muss unmissverständlich sein: "Der Bürge verzichtet auf das Recht auf Vorausklage gemäss OR Art. 495 und haftet solidarisch mit dem Hauptschuldner."

Schritt 4 — Höchstbetrag: Maximalbetrag in CHF klar angeben. Nicht mehr als die gesicherte Hauptschuld plus Zinsen und Kosten.

Schritt 5 — Ehegattenzustimmung: Zivilstand des Bürgen prüfen. Ist der Bürge verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft? Zustimmung einholen und im Vertrag unterschreiben lassen.

Schritt 6 — Unterzeichnung: Alle Parteien und — wenn erforderlich — Ehegatten/Partner unterzeichnen eigenändig. Original für jeden Beteiligten. 10 Jahre aufbewahren.

Schritt 7 — Mehrere Bürgen: Bei mehreren Solidarbürgen: jeden Bürgen separat im Vertrag aufführen. Jeder Bürge und gegebenenfalls dessen Ehegatte/eingetragener Partner unterzeichnen separat. Alle Unterschriften auf denselben Originaldokumenten.

Schritt 8 — Bank-Spezialformular beachten: Banken haben eigene Solidarbürgschaftsformulare, die bankspezifische Klauseln enthalten. Bei Bankbürgschaften: immer Bankformular verwenden und prüfen lassen, bevor Sie unterzeichnen.

Schritt 9 — Laufzeit- und Betragsreduktion: Wenn die Hauptschuld durch Raten zurückgezahlt wird: Regelung im Vertrag aufnehmen, dass der Bürgenbetrag proportional sinkt. Dies reduziert das Risiko des Bürgen im Laufe der Zeit.

Schritt 10 — Eigene Rechtsberatung: Vor Unterzeichnung einer Solidarbürgschaft immer unabhängigen Rechtsanwalt konsultieren. Konkret bei Bürgschaften gegenüber Banken oder grossen Gläubigern sind die Vertragsklauseln oft komplex und einseitig zugunsten des Gläubiger formuliert.

Schritt 11 — Bonitat des Hauptschuldners prüfen: Holen Sie einen Betreibungsregisterauszug und einen Handelsregisterauszug des Hauptschuldners ein. Prüfen Sie den letzten verfugbaren Jahresabschluss. Bei negativem Eigenkapital oder vielen Betreibungen: keine Solidarbürgschaft eingehen.

Schritt 12 — Unabhängige Rechtsberatung: Insistieren Sie auf Ihrem Recht, vor Unterzeichnung einen eigenen Rechtsanwalt zu konsultieren. Seriose Banken und Glaeuber respektieren dies. Signifikante Bürgschaften (über CHF 50'000) sind immer mit einem Rechtsanwalt zu prüfen.

Schritt 13 — Regelmässige Risikouberprufung: Als Solidarbürge sollten Sie jährlich prüfen, ob die Haftung noch tragbar ist: Wie entwickelt sich die finanzielle Lage des Hauptschuldners? Ist die Hauptschuld gesunken? Gibt es neue Risiken? Bei veränderten Umständen: mit dem Gläubiger über eine Anpassung oder Aufhebung der Bürgschaft sprechen.

Häufige Fehler bei Ihrem Solidarbürgschaftsvertrag Schweiz (OR Art. 496)

Beim Solidarbürgschaftsvertrag in der Schweiz treten typische Fehler auf.

Fehler 1 — Fehlender Ausdruck 'Solidarbürge'. Ohne diesen Ausdruck im Vertragswortlaut kann der Bürge die Einrede der Vorausklage geltend machen — was für den Gläubiger problematisch ist. Im Streitfall gilt nach Zweifelsfall die einfachere (für den Bürgen günstigere) Auslegung.

Fehler 2 — Fehlende notarielle Beurkundung über CHF 2'000. Wie bei der einfachen Bürgschaft: Ohne Notar ist der Solidarbürgschaftsvertrag in der Schweiz absolut nichtig. Keine Heilung möglich (4A_368/2022).

Fehler 3 — Fehlende Ehegattenzustimmung. Ohne schriftliche Zustimmung des Ehegatten (BGE 130 III 145) ist der Solidarbürgschaftsvertrag nichtig.

Fehler 4 — Keine Beschränkung des Haftungsbetrags. Ohne Höchstbetrag ist der Solidarbürge für die gesamte Hauptschuld nebst Zinsen und Kosten haftbar — was seine Haftung unkalkulierbar ausweitet.

Fehler 5 — Fehlende Regelung des internen Rückgriffs bei Mitbürgschaft. Wenn mehrere Gesellschafter gemeinsam Solidarbürgschaft übernehmen, fehlt oft eine Regelung, wie sie im internen Verhältnis haften. Ohne Regelung gilt OR Art. 502 Abs. 2 (kopfteilig), was nicht immer dem Willen der Parteien entspricht.

Fehler 6 — Unklare Laufzeit. Eine unbefristet formulierte Solidarbürgschaft schafft dauerhafte Haftungsrisiken. Das Kündigungsrecht nach 10 Jahren (OR Art. 510) sollte bekannt sein; eine klare Laufzeit mindert Unsicherheiten.

Beim Abschluss einer Solidarbürgschaft in der Schweiz werden häufig folgende Fehler begangen:

Fehlende Solidaritätsklausel: Ohne ausdrücklichen Verzicht auf Vorausklage gilt die Bürgschaft als einfache Bürgschaft. Gläubiger müssen dann beim Hauptschuldner zuerst Betreibung einleiten. Klausel immer ausdrücklich einfügen.

Ehegattenzustimmung vergessen: Verheiratete Bürgen können ohne Zustimmung des Ehepartners keine wirksame Bürgschaft eingehen. Dieser Fehler ist einer der häufigsten Gründe für Nichtigkeit. Zivilstand immer prufen.

Zu hoher Bürgenbetrag: Manche Gläubiger verlangen Bürgschaften, die weit über dem Wert der Hauptschuld liegen. Der Bürge sollte den Höchstbetrag auf die tatsächliche Risikoexposition beschranken und eine Klausel zur Reduktion des Bürgenbetrags bei Teilzahlungen aufnehmen.

Keine Kenntnis vom Regressrecht: Viele Bürgen wissen nicht, dass sie nach Zahlung Regressansprüche gegen den Hauptschuldner haben. Sie können auch am Verfahren gegen den Hauptschuldner beteiligt werden (OR Art. 507 Abs. 4). Regressrecht im Vertrag erwähnen und Bürgen darüber aufklären.

Laufzeit nicht definiert: Unbefristete Bürgschaften können zwar nach OR Art. 509 gekundigt werden, führen aber zu langfristiger Haftungsunsicherheit. Bevorzugt: befristete Bürgschaft mit klarem Ablaufdatum.

Unterschätzung der Langzeitbindung: Viele Solidarbürgen unterschätzen, dass eine unbefristete Bürgschaft sie jahrelang binden kann. Empfehlung: Immer befristete Bürgschaften mit klarem Ablaufdatum vereinbaren und Verlängerungen aktiv kontrollieren.

Keine Bonitätsprüfung des Hauptschuldners: Solidarbürgen verlassen sich oft auf die Informationen des Gläubigers über den Hauptschuldner. Eigene Bonitätsprüfung (Betreibungsregisterauszug, Jahresabschluss) ist jedoch zwingend vor Unterzeichnung einzuholen.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. OR Art. 492CH official
  2. OR Art. 509CH official
  3. OR Art. 502CH official
  4. OR Art. 493CH official
  5. OR Art. 494CH official
  6. OR Art. 507CH official
  7. OR Art. 257eCH official
  8. OR Art. 510CH official
  9. OR Art. 496CH official
  10. OR Art. 495CH official
  11. OR Art. 143CH official
  12. OR Art. 164CH official
  13. OR Art. 170CH official
  14. OR Art. 727CH official
  15. OR Art. 127CH official
  16. OR Art. 505CH official
  17. OR Art. 503CH official
  18. Art. 148 ORCH official

Diese Seite zitieren

Verweisen Sie auf diese kostenlose Vorlage in einem Artikel, Lehrplan oder Forschungsbericht:

APA

Forms Legal. (2026). Solidarbürgschaftsvertrag Schweiz (OR Art. 496) (Schweiz) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/switzerland/financial/agreements/solidarbuergschaftsvertrag-schweiz

MLA

"Solidarbürgschaftsvertrag Schweiz (OR Art. 496) (Schweiz)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/switzerland/financial/agreements/solidarbuergschaftsvertrag-schweiz.

BibTeX
@misc{formslegal-solidarbuergschaftsvertrag-schweiz,
  author       = {{Forms Legal}},
  title        = {Solidarbürgschaftsvertrag Schweiz (OR Art. 496) (Schweiz)},
  year         = {2026},
  howpublished = {\url{https://forms-legal.com/de/switzerland/financial/agreements/solidarbuergschaftsvertrag-schweiz}},
  note         = {Free legal document template}
}

Häufig gestellte Fragen

Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss

Fehler gefunden? Sagen Sie uns Bescheid