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Investitionsvertrag Schweiz — OR Art. 184, KAG, FIDLEG, FINIG

Investitionsvertrag Schweiz — OR Art. 184, KAG, FIDLEG, FINIG

Parteien und Präambel

INVESTITIONSVERTRAG

zwischen [Investor Name], [Investor Adresse] (nachfolgend der Investor) und [Unternehmens Name], Sitz [Unternehmens Sitz], UID [Unternehmens U I D] (nachfolgend die Gesellschaft) gestützt auf OR Art. 184 (Kaufvertrag/Beteiligungserwerb), OR Art. 620 ff. (Aktienrecht), OR Art. 772 ff. (GmbH-Recht), KAG (SR 951.31), FIDLEG (SR 950.1) und FINIG (SR 954.1).

Präambel: Die Gesellschaft beabsichtigt, durch Ausgabe neuer Beteiligungsrechte eine Kapitalerhöhung durchzuführen. Der Investor ist bereit, einen Investitionsbetrag von Fr. [Investitionsbetrag].– zu zeichnen und die Gesellschaft zu unterstützen. Pre-Money-Bewertung: Fr. [Bewertung Pre Money].–. Beteiligungsquote nach Kapitalerhöhung: [Beteiligungsquote]%.

Investitionsbetrag und Kapitalerhöhung

Art. 1 — Investitionsbetrag und Beteiligungsart Der Investor zeichnet [Beteiligungsart] der Gesellschaft zum Gesamtbetrag von Fr. [Investitionsbetrag].–. Die Kapitalerhöhung der Gesellschaft erfolgt gestützt auf OR Art. 650 ff. (AG) bzw. OR Art. 781 ff. (GmbH) und ist im Handelsregister einzutragen.

Art. 2 — Closing Das Closing findet innerhalb von [Closing Frist] Tagen nach Unterzeichnung statt. Der Investor überweist Fr. [Investitionsbetrag].– auf das Sperrkonto der Gesellschaft. Die Gesellschaft veranlasst die Eintragung im Handelsregister und stellt dem Investor die Beteiligungsrechte aus.

Investorenrechte

Art. 3 — Informationsrechte Die Gesellschaft erstattet dem Investor [Informationsrechte]. Auf Verlangen des Investors ist Einsicht in Bücher und Unterlagen zu gewähren (OR Art. 697 für AG, OR Art. 802 für GmbH).

Art. 4 — Anti-Dilution-Schutz Anti-Dilution-Schutztyp: [Antidilution] Im Fall einer Down-Round (Kapitalerhöhung zu tieferer Bewertung als dieser Vertrag) hat der Investor Anspruch auf die vereinbarte Anti-Dilution-Anpassung gemäss dem gewählten Mechanismus.

Art. 5 — Veto-Rechte Veto-Rechte vereinbart: [Vetorechte] Ohne schriftliche Zustimmung des Investors darf die Gesellschaft keine wesentlichen Entscheide (Kapitalerhöhung unter Pre-Money-Bewertung, Fusion, Spaltung, Auflösung, Ausgabe von Optionen oder Wandelanleihen) treffen.

Mittelverwendung und Meilensteine

Art. 6 — Mittelverwendung Die Investitionsmittel sind wie folgt zu verwenden: [Mittelverwendung] Art. 7 — Meilensteine Die Gesellschaft verpflichtet sich, folgende Meilensteine zu erreichen: [Meilensteine] Bei wesentlicher Unterschreitung der Meilensteine ohne triftigen Grund hat der Investor das Recht, einen VR-Vertreter zu entsenden.

Schlussbestimmungen

Art. 8 — Anwendbares Recht und Gerichtsstand Dieser Investitionsvertrag untersteht schweizerischem Recht (OR, KAG, FIDLEG, FINIG). Streitigkeiten sind zunächst durch Mediation beizulegen; bei Scheitern gilt das Gericht in [Gerichtsstand] als zuständig.

Art. 9 — Geheimhaltung Die Parteien behandeln Inhalt und Bedingungen dieses Vertrags vertraulich, vorbehältlich gesetzlicher Offenbarungspflichten.

Ort und Datum: [Unternehmens Sitz], [Abschlussdatum]

Investor

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Signature

Zielunternehmen (CEO)

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Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Investitionsvertrag Schweiz — OR Art. 184, KAG, FIDLEG, FINIG?

Der Investitionsvertrag ist ein in der Schweiz nach OR Art. 184 (Kaufvertrag), OR Art. 650 (Kapitalerhöhung), FIDLEG Art. 11/13/35, FINIG Art. 17/24, KAG Art. 13, StG Art. 5 (Emissionsabgabe) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Er regelt die Pflichten der Parteien, die Gegenleistung, die Laufzeit und die Rechte bei Pflichtverletzung.

Rechtsgrundlage des Investitionsvertrags ist primär das Obligationenrecht (OR, SR 220): OR Art. 184 regelt den Kaufvertrag als Schuldverhältnis, auf den die Übertragung von Beteiligungsrechten aufsetzt. Bei AG-Beteiligungen greifen OR Art. 620 bis 763 (Aktienrecht), insbesondere OR Art. 650 ff. über die Kapitalerhöhung. Bei GmbH-Beteiligungen gelten OR Art. 772 bis 827, speziell OR Art. 781 ff. zur Stammanteilserhöhung. Ergänzend kommt das Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG, SR 950.1) zur Anwendung, wenn der Investor ein Finanzdienstleister oder eine regulierte Einheit ist, sowie das Finanzinstitutsgesetz (FINIG, SR 954.1) für Vermögensverwalter, die den Abschluss begleiten. Bei kollektiven Kapitalanlagen (Fonds) findet das Kollektivanlagengesetz (KAG, SR 951.31) Anwendung.

Ein Investitionsvertrag Schweiz enthält regelmässig folgende Kernregelungen: die Pre-Money-Bewertung des Unternehmens (Valuation), den Investitionsbetrag in Schweizer Franken (CHF), die daraus resultierende Beteiligungsquote (Post-Money), Regelungen zur Kapitalerhöhung und zum Closing (Abwicklungszeitpunkt), Investorenrechte wie Informationsrechte, Anti-Dilution-Schutz, Veto-Rechte und Liquidationspräferenz sowie Mittelverwendungsklauseln und Meilensteinregelungen.

Der Schweizer Investitionsvertrag ist von einer einfachen Aktionärsvereinbarung (ABV) zu unterscheiden: Der ABV regelt die Rechte zwischen bestehenden Aktionären; der Investitionsvertrag regelt den Erwerb der Beteiligung selbst — er ist das Vehikel, durch das ein neuer Investor Gesellschafter wird. In der Praxis werden Investitionsvertrag und ABV oft gleichzeitig unterzeichnet und aufeinander abgestimmt. Das Bundesgericht hat in BGE 138 III 659 klargestellt, dass Beteiligungsverträge schuldrechtliche Verträge sind, die Dritten gegenüber keine dingliche Wirkung haben.

Im Schweizer Startup-Ökosystem dominieren heute standardisierte Investitionsvertragsdokumentationen: Die Swiss Startup Association (SSA) und die Swiss Private Equity and Corporate Finance Association (SECA) haben Musterverträge entwickelt, die auf dem US-amerikanischen NVCA-Standard aufbauen, aber auf das Schweizer Recht zugeschnitten sind. Zürich, Zug, Basel und Genf sind die wichtigsten Finanzplätze für Venture Capital (VC) und Private Equity (PE) in der Schweiz. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) reguliert die steuerlichen Aspekte von Kapitalerhöhungen, insbesondere die Emissionsabgabe nach Art. 5 des Stempelsteuergesetzes (StG, SR 641.10) bei Neuausgabe von Beteiligungsrechten über Fr. 1'000'000.

Der FINMA-Regulierungsrahmen ist relevant, wenn der Investitionsvertrag Wertpapiere im Sinne des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes (FinfraG, SR 958.1) zum Gegenstand hat: Namenaktien, die an der SIX Swiss Exchange oder BX Swiss kotiert sind oder werden sollen, unterliegen den Kotierungsregeln und Offenlegungspflichten nach FinfraG Art. 120 ff. Für nicht kotierte Gesellschaften (KMU, Startups) greifen diese Regelungen nicht direkt, aber Emissionen von Beteiligungsrechten müssen das Verbot der unerlaubten Entgegennahme von Publikumsgeldern (OR Art. 1156 ff.; BankG Art. 1 Abs. 2) beachten — bei mehr als 20 Investoren kann eine prospektpflichtige öffentliche Emission nach FIDLEG Art. 35 ff. vorliegen.

Die Abgrenzung zwischen privatem Kapitalgewinn und gewerbsmässigem Wertschriftenhandel ist steuerlich zentral: Privatpersonen erzielen beim Verkauf von Beteiligungsrechten grundsätzlich einen steuerfreien Kapitalgewinn. Gewerbsmässige Anleger — definiert durch Kriterien der ESTV wie Einsatz von Fremdkapital, kurze Haltedauer, hohe Transaktionsfrequenz — müssen Gewinne als steuerbares Einkommen deklarieren. Für institutionelle Investoren wie Pensionskassen nach BVV 2 (SR 831.441.1) und Versicherungen gelten besondere Anlagevorschriften.

Wann brauchen Sie Investitionsvertrag Schweiz — OR Art. 184, KAG, FIDLEG, FINIG?

Der Investitionsvertrag in der Schweiz wird in allen Situationen benötigt, in denen neues Kapital in ein Unternehmen eingebracht und eine Beteiligung erworben wird. Die folgenden Fallgruppen decken die wichtigsten Anwendungsbereiche ab.

Erstfinanzierung (Seed-Runde) eines Startups: Gründerinnen und Gründer, die ein Unternehmen mit privatem Kapital, Business-Angel-Investitionen oder Fördermitteln der Innosuisse (Schweizerische Agentur für Innovationsförderung) aufgebaut haben und nun eine erste externe Finanzierungsrunde abschliessen wollen, benötigen einen Investitionsvertrag. Dieser regelt Pre-Money-Valuation, Beteiligungsquote, Closing-Modalitäten, Investorenrechte und Mittelverwendung. In der Schweiz sind Startups in den Kantonen Zürich, Zug, Basel-Stadt und Genf konzentriert.

Series-A- und spätere Finanzierungsrunden durch Venture Capital (VC): Wenn ein Startup weiteres Wachstumskapital benötigt, nehmen professionelle VC-Fonds wie Earlybird, Redalpine, b-to-v Partners oder internationale Fonds (Sequoia, Balderton Capital) an Finanzierungsrunden teil. VC-Investoren verlangen detaillierte Investitionsverträge mit Anti-Dilution-Klauseln (typisch Broad-Based Weighted Average), Liquidationspräferenzen (1x oder 2x), Drag-Along-Rechten und Informationsrechten. Das FINIG und FIDLEG sind für VC-Fonds relevant, die in der Schweiz als Kollektivanlagen nach KAG registriert sind.

Strategische Investitionen durch Corporate Investors: Grosse Schweizer Unternehmen wie Nestlé, Novartis, Roche, UBS oder ABB beteiligen sich über Venture-Arme (Corporate Venture Capital, CVC) oder direkte Investitionen an Startups und KMU. Der Investitionsvertrag regelt zusätzlich kommerzielle Vereinbarungen (Lizenzen, Vertriebsrechte, Entwicklungspartnerschaften) und Kontrollrechte. Das Bundesgericht hat in BGE 142 III 239 die Grenzen von Minderheitsaktionärsrechten in der Schweizer AG klargestellt.

Management Buy-out (MBO) und Management Buy-in (MBI): Wenn das bestehende Management eines Unternehmens (MBO) oder ein externes Management-Team (MBI) das Unternehmen von den bisherigen Eigentümern übernimmt, finanziert durch Eigenkapital und Fremdkapital (Leveraged Buy-out, LBO), ist der Investitionsvertrag das zentrale Dokument für den Erwerb der Beteiligungsrechte. Die Finanzierung erfolgt oft durch Private-Equity-Fonds mit FINIG-Bewilligung als Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen nach KAG Art. 13.

Familieninterne Nachfolge mit externem Investor: Bei Generationenwechseln in Schweizer KMU (rund 99% aller Unternehmen sind KMU, laut Bundesamt für Statistik BFS) fehlt oft das notwendige Kapital für eine vollständige interne Nachfolge. Ein externer Investor — Family Office, Private-Equity-Fonds oder strategischer Partner — tritt als Mitinvestor ein. Der Investitionsvertrag regelt die Beteiligungsstruktur, die Rollen des scheidenden und des neuen Eigentümers sowie allfällige Earn-Out-Klauseln.

Joint Venture mit Kapitalbeteiligung: Wenn zwei Unternehmen gemeinsam ein neues Unternehmen gründen und Kapital einbringen, ist der Investitionsvertrag die Grundlage für die Beteiligungsstruktur des Joint Ventures. Er wird ergänzt durch einen Gesellschaftsvertrag (Statuten) und einen ABV nach OR Art. 680, der die Governance-Rechte regelt.

Crowdfunding und Crowdinvesting: Plattformen wie Crowdhouse, Foxstone oder Conda ermöglichen es Privatinvestoren, sich ab kleinen Beträgen (CHF 10'000 oder weniger) an Schweizer Immobilienprojekten oder KMU zu beteiligen. Auch bei digitalen Plattformen gilt: Wer Beteiligungsrechte ausgibt, braucht einen rechtsgültigen Investitionsvertrag nach OR Art. 184. Bei mehr als 150 Investoren gelten die FIDLEG-Prospektvorschriften (FIDLEG Art. 35 bis 64). Die FINMA überwacht diese Plattformen unter dem FINIG und dem KAG.

Was gehört in Ihr Investitionsvertrag Schweiz — OR Art. 184, KAG, FIDLEG, FINIG?

Ein vollständiger Investitionsvertrag Schweiz nach OR Art. 184 ff. enthält folgende wesentliche Bestandteile, die in der Praxis schweizerischer Anwälte, Venture Capital-Juristen und der Swiss Private Equity and Corporate Finance Association (SECA) als Standard gelten.

1. Parteienidentifikation und Vorbemerkungen: Vollständige Angaben zu Investor (Name, Adresse, UID-Nummer bei juristischen Personen) und Zielunternehmen (Firma, Sitz, UID, Rechtsform AG oder GmbH). Angaben zur aktuellen Kapitalstruktur vor Investition (Anzahl Aktien, Nennwert, bestehende Options- und Wandlungsrechte), der Pre-Money-Bewertung und der Post-Money-Beteiligungsquote des Investors nach der Transaktion.

2. Investitionsbetrag und Kapitalerhöhung: Der Investitionsbetrag in CHF, die Art der auszugebenden Beteiligungsrechte (Namenaktien nach OR Art. 624, Stammanteile nach OR Art. 774, Partizipationsscheine nach OR Art. 656a, Genussscheine nach OR Art. 657) sowie die Schritte der Kapitalerhöhung (Beschluss der Generalversammlung, öffentliche Beurkundung nach OR Art. 648, Handelsregistereintrag, Ausgabe der Beteiligungsrechte und Freigabe des Sperrkontos).

3. Closing-Mechanismus: Das Closing ist das Datum, an dem alle Voraussetzungen der Transaktion erfüllt sind: Kapitalerhöhungsbeschluss rechtskräftig, Handelsregistereintrag erfolgt, Investitionsvertrag und ABV unterzeichnet, Mittelfreigabe vom Sperrkonto erfolgt. Closing-Bedingungen (Conditions Precedent) können umfassen: Genehmigung durch die Wettbewerbskommission (WEKO) nach Kartellgesetz (KG, SR 251), widerspruchsfreies Due-Diligence-Ergebnis, Aufrechterhaltung wichtiger Verträge (Material Adverse Change, MAC-Klausel).

4. Bewertung und Anti-Dilution: Die Pre-Money-Valuation bestimmt die Beteiligungsquote des Investors. Anti-Dilution-Klauseln schützen den Investor bei Down-Rounds: Full Ratchet — Ausgabepreis wird auf den neuen niedrigeren Preis angepasst, was zu starker Verwässerung der Altaktionäre führt. Broad-Based Weighted Average — der marktübliche Standard in der Schweiz — berücksichtigt alle ausgegebenen Aktien bei der Anpassung und ist moderater. SECA und Swiss Startup Association empfehlen Broad-Based Weighted Average als faire Standardlösung.

5. Liquidationspräferenz: Im Exit-Fall (Verkauf der Gesellschaft, Liquidation, IPO an SIX Swiss Exchange oder BX Swiss) erhält der Investor zunächst sein Kapital zurück (1x Liquidationspräferenz) bevor die restlichen Erlöse anteilsmässig verteilt werden. Non-Participating-Strukturen begrenzen den Investor auf die Präferenz oder die Beteiligungsquote — er wählt das Höhere. Participating Preferred gibt dem Investor zusätzlich eine Beteiligung am Resterlös.

6. Informationsrechte des Investors: Quartalsberichte (Bilanz, Erfolgsrechnung, Cashflow-Statement), Jahresabschluss (geprüft durch anerkannten Revisor nach OR Art. 728 ff.), Business Plan und Budget für das Folgejahr, Mitteilung wesentlicher Ereignisse (Material Events) wie Klagen, Auflösung wichtiger Verträge, Kündigung von Schlüsselpersonen. Diese vertraglichen Informationsrechte gehen über die gesetzlichen Auskunftsrechte nach OR Art. 697 (AG) und OR Art. 802 (GmbH) hinaus.

7. Veto-Rechte und Zustimmungsvorbehalte: Wesentliche Unternehmensentscheide — Kapitalerhöhung, Ausgabe von ESOP-Optionen oder Wandelanleihen, Fusion, Spaltung, Auflösung, Veräusserung wesentlicher Vermögenswerte, Verschuldung über Schwellenwert — erfordern die schriftliche Zustimmung des Investors. Diese Veto-Rechte gehen über die gesetzlichen Minderheitsrechte (OR Art. 693: Quorum für wichtige GV-Beschlüsse) hinaus.

8. Mittelverwendungsklausel: Detaillierte Festlegung, wofür die Investitionsmittel eingesetzt werden dürfen — z.B. 50% Produktentwicklung, 30% Vertrieb und Marketing, 20% operative Kosten. Eine Mittelverwendungsklausel schützt den Investor vor zweckfremder Verwendung und kann mit einem monatlichen Mittelverwendungsnachweis verbunden werden.

9. Representations und Warranties (Gewährleistungen): Das Zielunternehmen und die Gründer geben Zusicherungen über rechtliche Existenz, Eigentum an Aktien ohne Belastungen, Richtigkeit der Finanzinformationen, kein laufendes Gerichtsverfahren, Einhaltung aller massgeblichen Gesetze (OR, MWSTG, AHV/IV, Arbeitsrecht). Verletzung der Warranties gibt dem Investor Anspruch auf Schadenersatz nach OR Art. 97.

10. ESOP-Klausel (Employee Stock Option Plan): Reservierung von typisch 10 bis 20% der Post-Money-Aktien für Mitarbeiterbeteiligungen. Der ESOP-Pool begrenzt die Verwässerung des Investors durch künftige Mitarbeiterbeteiligungen. forms-legal.com bietet Mustervorlagen für den ESOP-Pool-Beschluss.

11. Gerichtsstand und anwendbares Recht: Schweizer Recht (OR, FIDLEG, KAG, KG) als anwendbares Recht. Alternativ kann eine Schiedsklausel nach Art. 353 ff. ZPO oder nach den Swiss Rules of International Arbitration des Schweizerischen Handelsgerichts vereinbart werden — Schiedsverfahren bieten Vertraulichkeit und internationale Durchsetzbarkeit (New York Convention).

So füllen Sie Ihr Investitionsvertrag Schweiz — OR Art. 184, KAG, FIDLEG, FINIG aus

Den Investitionsvertrag Schweiz erstellen und abschliessen Sie nach folgenden Schritten. Der Prozess umfasst Due Diligence, Vertragsverhandlung, Kapitalerhöhungsbeschluss, Beurkundung und Closing.

Schritt 1 — Due Diligence: Vor dem Abschluss führt der Investor eine rechtliche und finanzielle Due Diligence des Zielunternehmens durch. Dabei prüft er: Handelsregisterauszug (HR-Auszug) und Statuten, bestehende Beteiligungsstruktur (Cap Table) und allfällige Options- oder Wandlungsrechte, Jahresabschlüsse der letzten zwei bis drei Jahre, wesentliche Verträge (Kunden, Lieferanten, Mietverträge, Arbeitsverträge mit Schlüsselpersonen), IP-Rechte (Patente, Marken, Urheberrechte), Steuer-Compliance (MWST, Verrechnungssteuer ESTV, AHV/IV-Beiträge), anhängige oder drohende Rechtsstreitigkeiten.

Schritt 2 — Term Sheet unterzeichnen: Vor dem vollständigen Investitionsvertrag unterzeichnen die Parteien ein nicht bindendes Term Sheet (Letter of Intent, LOI), das die Hauptpunkte der Transaktion (Pre-Money-Valuation, Investitionsbetrag, Beteiligungsquote, Hauptkonditionen) festhält. Gemäss OR Art. 22 kann auch ein unverbindlicher Vorvertrag haftungsrechtliche Konsequenzen haben, wenn eine Partei unbegründet von den Verhandlungen zurücktritt (culpa in contrahendo).

Schritt 3 — Investitionsvertrag und ABV aushandeln und unterzeichnen: Der vollständige Investitionsvertrag enthält alle unter Kernelemente beschriebenen Punkte. Parallel wird der Aktionärsbindungsvertrag (ABV) unterzeichnet. Beide Verträge sind von allen Parteien schriftlich zu unterzeichnen — keine notarielle Beurkundung erforderlich für den Investitionsvertrag selbst.

Schritt 4 — Kapitalerhöhungsbeschluss (öffentlich beurkundet): Die Generalversammlung der AG (oder Gesellschafterversammlung der GmbH) beschliesst die Kapitalerhöhung und die Ausgabe neuer Beteiligungsrechte an den Investor. Bei einer AG nach OR Art. 650 ff. muss der Beschluss öffentlich beurkundet werden (Notar). Der Beurkundungsakt enthält: Kapitalerhöhungsbetrag, Anzahl und Art der neuen Aktien, Ausgabepreis, Bezugsrechtsausschluss der Altaktionäre nach OR Art. 652b.

Schritt 5 — Einzahlung auf Sperrkonto und Handelsregistereintrag: Der Investor überweist den Investitionsbetrag auf ein Sperrkonto (Liberierungskonto) bei einer Schweizer Bank. Die Bank bestätigt den Eingang. Anschliessend wird der HR-Eintrag der Kapitalerhöhung beim kantonalen Handelsregisteramt beantragt. Nach Eintragung gibt die Bank das Sperrkonto frei (Closing). Das Aktienregister (OR Art. 686) ist zu aktualisieren.

Schritt 6 — Emissionsabgabe deklarieren: Wenn das gesamte Aktienkapital (inkl. Agio) nach der Kapitalerhöhung Fr. 1'000'000 übersteigt, fällt auf den Mehrbetrag Emissionsabgabe von 1% nach StG Art. 5 an. Die Emissionsabgabe ist innert 30 Tagen nach HR-Eintrag der ESTV zu deklarieren und zu bezahlen.

Schritt 7 — Steuermeldung und AHV-Pflichten prüfen: Wenn der Investor eine natürliche Person ist und Mitarbeiterbeteiligungen (ESOP) erhält, gelten besondere Steuerregeln nach dem Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen (SR 642.11) sowie dem Kreisschreiben Nr. 37 der ESTV. Die Gesellschaft muss allfällige steuerliche Lohnausweise anpassen. Zudem ist zu prüfen, ob die AHV auf den Ausgabegewinn Beiträge erhebt — bei nicht marktwertkonformer Zeichnung können AHV-pflichtige Einkommensbestandteile entstehen.

Schritt 8 — Anpassung Aktionärsregister und Aktienbuch: Nach dem Closing aktualisiert die Gesellschaft das Aktienregister (OR Art. 686) und trägt den Investor als neuen Aktionär ein. Bei Namenaktien ist die Eintragung Voraussetzung für die Ausübung der Aktionärsrechte (Stimmrecht, Dividendenanspruch). Der ESOP-Pool-Beschluss ist der Generalversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

Häufige Fehler bei Ihrem Investitionsvertrag Schweiz — OR Art. 184, KAG, FIDLEG, FINIG

Bei Investitionsverträgen für Schweizer Unternehmen treten in der Praxis wiederholt dieselben Fehler auf.

Fehler 1 — Kein Bezugsrechtsausschluss der Altaktionäre beschlossen: Bei Kapitalerhöhungen einer Schweizer AG hat jeder Aktionär nach OR Art. 652b ein gesetzliches Bezugsrecht auf die neuen Aktien proportional zu seiner bestehenden Beteiligung. Wenn ein neuer Investor direkt Aktien zeichnen soll und die Altaktionäre ihr Bezugsrecht nicht abgeben, kann die Transaktion scheitern. Der Investitionsvertrag muss vorsehen, dass die Generalversammlung das Bezugsrecht der Altaktionäre nach OR Art. 652b Abs. 2 aus wichtigem Grund ausschliesst und der Beschluss öffentlich beurkundet wird.

Fehler 2 — Unklare Cap-Table-Darstellung: Viele Investitionsverträge enthalten keine präzise Darstellung der Beteiligungsstruktur vor und nach der Transaktion. Ohne klare Cap Table (Aktienspiegel mit allen bestehenden Beteiligungen, ausstehenden Optionen, Wandelanleihen und SAFE Notes) ist die tatsächliche Verwässerung der Altaktionäre und die Beteiligungsquote des neuen Investors unklar. Das Bundesgericht hat in BGE 143 III 480 betont, dass Transparenz über die Beteiligungsstruktur grundlegend für die Willensübereinstimmung der Vertragsparteien ist.

Fehler 3 — Fehlende MAC-Klausel (Material Adverse Change): Wenn zwischen Unterzeichnung des Investitionsvertrags und dem Closing ein wesentliches negatives Ereignis eintritt (Verlust eines Schlüsselkunden, Rechtsstreit, Markteinbruch), hat der Investor ohne eine MAC-Klausel keine Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten. OR Art. 119 (Unmöglichkeit der Leistung) schützt nur in extremen Fällen. Eine gut formulierte MAC-Klausel gibt dem Investor das Recht, die Transaktion bei wesentlichen nachteiligen Veränderungen abzubrechen.

Fehler 4 — Vergessen der Emissionsabgabe: Kapitalerhöhungen, die das Aktienkapital über CHF 1 Mio. heben, lösen eine Emissionsabgabe von 1% auf den Mehrbetrag nach StG Art. 5 aus. Wird sie vergessen, drohen Verzugszinsen und Bussen der ESTV. Der Investitionsvertrag sollte klar regeln, wer die Emissionsabgabe trägt — in der Praxis zahlt meist die Gesellschaft.

Fehler 5 — Zu weitgehende Veto-Rechte blockieren das operative Geschäft: Investoren verlangen manchmal Veto-Rechte für operative Entscheide (Anstellung jedes Mitarbeiters über CHF 100'000 Jahresgehalt, jede Ausgabe über CHF 10'000). Solche weitreichenden Veto-Rechte lähmen das Management und können gegen den Grundsatz der Selbständigkeit der Geschäftsleitung nach OR Art. 716 ff. verstossen. In BGE 136 III 278 hat das Bundesgericht die Grenze zwischen zulässigen Aktionärsrechten und unzulässiger Einmischung in die Geschäftsleitung präzisiert.

Fehler 6 — Anti-Dilution ohne Carve-outs für ESOP und Convertibles: Eine Anti-Dilution-Klausel ohne Ausnahmen für ESOP-Pools und bereits vereinbarte Wandelanleihen (SAFE Notes, Convertible Notes) führt dazu, dass jede ESOP-Option und jede Wandlung eine Anti-Dilution-Anpassung auslöst. Praxisüblich sind Carve-outs für genehmigten ESOP-Pool und für beim Abschluss bereits bestehende Convertibles.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. OR Art. 184CH official
  2. OR Art. 650CH official
  3. OR Art. 620CH official
  4. OR Art. 772CH official
  5. OR Art. 781CH official
  6. OR Art. 1156CH official
  7. OR Art. 680CH official
  8. OR Art. 624CH official
  9. OR Art. 774CH official
  10. OR Art. 656aCH official
  11. OR Art. 657CH official
  12. OR Art. 648CH official
  13. OR Art. 728CH official
  14. OR Art. 697CH official
  15. OR Art. 802CH official
  16. OR Art. 693CH official
  17. OR Art. 97CH official
  18. OR Art. 22CH official
  19. OR Art. 652bCH official
  20. OR Art. 686CH official
  21. OR Art. 19CH official
  22. OR Art. 20CH official
  23. OR Art. 27CH official
  24. OR Art. 119CH official
  25. OR Art. 716CH official
  26. Art. 27 ZGBCH official

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Forms Legal. (2026). Investitionsvertrag Schweiz — OR Art. 184, KAG, FIDLEG, FINIG (Schweiz) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/switzerland/financial/agreements/investitionsvertrag-schweiz

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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