Wandelanleihe Schweiz — OR Art. 1156–1186, OR Art. 653
Anleihensurkunde und Parteien
WANDELANLEIHE (CONVERTIBLE NOTE)
Anleihensglaeubiger (Investor): [Anleihensglaeubiger] Emittentin: [Emittent Name], Sitz [Emittent Sitz], UID [Emittent U I D] Gestützt auf OR Art. 1156 ff. (Anleihensobligationen), OR Art. 653 ff. (Bedingte Kapitalerhöhung) und OR Art. 19 ff. (Vertragsfreiheit).
Präambel: Die Emittentin beabsichtigt, Wachstumskapital aufzunehmen und gibt eine Wandelanleihe über Fr. [Nennbetrag].– (Nennbetrag) mit einem Zinssatz von [Zinssatz]% p.a. und einer Laufzeit von [Laufzeit] Monaten ab [Emissionsdatum] aus. Der Anleihensglaeubiger erwirbt die Wandelanleihe mit dem Recht, bei Eintritt eines qualifizierten Finanzierungsereignisses die Forderung in Aktien der Emittentin zu wandeln.
Wandlungskonditionen
Art. 1 — Valuation Cap und Discount Rate Wandlungsbewertungsdeckel (Cap): Fr. [Wandlungsbewertung Cap].– Discount Rate: [Discount Rate]% auf den Preis der qualifizierten Finanzierungsrunde Bei Eintritt des qualifizierten Finanzierungsereignisses ([Wandlungsausloeser]) wandelt der gesamte Nennbetrag plus aufgelaufene Zinsen automatisch in Aktien der Emittentin um. Der Wandlungspreis entspricht dem Niedrigeren von: (a) Pre-Money-Valuation der qualifizierten Runde dividiert durch die Anzahl vollständig verwässerter Aktien (Fully Diluted Share Count), und (b) Valuation Cap dividiert durch die Anzahl vollständig verwässerter Aktien — jeweils reduziert um den Discount von [Discount Rate]%.
Art. 2 — Most Favored Nation (MFN) MFN-Schutz vereinbart: [Mfn] Soweit MFN vereinbart ist: Gibt die Emittentin vor dem qualifizierten Finanzierungsereignis weitere Wandelanleihen zu günstigeren Konditionen aus, hat der Anleihensglaeubiger das Recht, diese günstigeren Konditionen (tieferer Cap, höherer Discount) rückwirkend zu übernehmen.
Rückzahlung und Verzug
Art. 3 — Rückzahlung bei Fälligkeit Wandelt die Anleihe bis Laufzeitende ([Laufzeit] Monate ab [Emissionsdatum]) nicht, kann der Anleihensglaeubiger nach schriftlicher Aufforderung die Rückzahlung von [Rueckzahlungsaufschlag]% des Nennbetrags zuzüglich aller aufgelaufenen Zinsen verlangen (OR Art. 102 ff. bei Verzug). Alternativ verlängern die Parteien die Wandelanleihe einvernehmlich schriftlich.
Art. 4 — Nachrangigkeit und Sicherheiten Diese Wandelanleihe ist gegenüber vorrangigen Fremdkapitalgebern (Bankdarlehen, Senior Lenders) nachrangig (subordiniert), sofern nicht anders vereinbart. Die Emittentin verpflichtet sich, keine weiteren Sicherheiten (Pfandrechte, Bürgschaften) zugunsten Dritter zu bestellen, ohne schriftliche Zustimmung des Anleihensglaeubiger.
Schlussbestimmungen
Art. 5 — Anwendbares Recht und Gerichtsstand Diese Wandelanleihe untersteht schweizerischem Recht, insbesondere OR Art. 1156 ff. und OR Art. 653. Streitigkeiten werden zunächst durch Mediation beizulegen versucht; bei Scheitern ist das ordentliche Gericht in [Gerichtsstand] zuständig.
Emittentin: [Emittent Sitz], [Emissionsdatum]
Anleihensglaeubiger (Investor)
________________
Signature
Emittentin (CEO)
________________
Signature
Was ist Wandelanleihe Schweiz — OR Art. 1156–1186, OR Art. 653?
Die Wandelanleihe ist ein in der Schweiz nach OR Art. 1156–1186 (Anleihensobligationen), OR Art. 653 (Bedingte Kapitalerhöhung), OR Art. 19 (Vertragsfreiheit), ESTV Kreisschreiben Verrechnungssteuer geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Rechtsgrundlage der Wandelanleihe in der Schweiz ist OR Art. 1156 ff. für die Anleihe als Schuldverhältnis sowie OR Art. 653 ff. für die bedingte Kapitalerhöhung (genehmigtes Kapital für die Wandlung). Gemäss OR Art. 653 Abs. 1 kann die Generalversammlung einer AG das Aktienkapital um bis zu 50% des bestehenden Aktienkapitals bedingt erhöhen, um die Wandlung von Anleihen in Aktien zu ermöglichen. Der Beschluss über die bedingte Kapitalerhöhung muss öffentlich beurkundet werden (OR Art. 648) und im Handelsregister eingetragen sein, bevor Wandelanleihen ausgegeben werden.
Die Wandelanleihe in der Schweiz enthält regelmässig vier Kernparameter: (1) Nennbetrag — der Darlehensbetrag in Schweizer Franken (CHF), der beim Closing einbezahlt wird; (2) Zinssatz — der Nominalzinssatz (typisch 5–8% p.a.), der aufläuft und bei der Wandlung in Aktien ebenfalls gewandelt wird (Zinskapitalisierung, sog. PIK-Zins); (3) Valuation Cap — eine Bewertungsobergrenze, die den Wandlungspreis des Investors begrenzt und sicherstellt, dass der Investor bei einer hohen Bewertung in der Folgerunde trotzdem günstig einsteigen kann; (4) Discount Rate — ein prozentualer Rabatt (typisch 15–25%) auf den Ausgabepreis der Aktien in der qualifizierten Folgerunde.
Die Wandelanleihe ist das bevorzugte Finanzierungsinstrument für frühe Phasen eines Schweizer Startups, weil sie eine schnelle und kostengünstige Finanzierung ohne aufwendige Unternehmensbewertung ermöglicht. In der Bewertungsdiskussion müssen sich Gründer und Investor nicht auf einen genauen Firmenwert einigen — die Bewertung wird aufgeschoben, bis die nächste Finanzierungsrunde eine Marktreferenz liefert. In BGE 140 III 33 hat das Bundesgericht klargestellt, dass hybride Finanzierungsinstrumente wie Wandelanleihen im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit nach OR Art. 19 grundsätzlich zulässig sind, soweit sie nicht gegen zwingende Bestimmungen des Aktienrechts verstossen.
Ein wichtiges steuerliches Thema bei der Wandelanleihe in der Schweiz ist die Verrechnungssteuer (Quellensteuer) auf Zinszahlungen und Vergütungen aus inländischen Obligationen: Gemäss dem Verrechnungssteuergesetz (VStG, SR 642.21) Art. 4 Abs. 1 lit. a unterliegen Zinserträge aus Anleihen, die von inländischen Schuldnern ausgegeben werden, der Verrechnungssteuer von 35%. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat dazu das Kreisschreiben Nr. 15 erlassen, das die Bedingungen für die Verrechnungssteuerpflicht bei privaten Anleihen regelt. Bei Wandelanleihen zwischen weniger als 10 Gläubigern und ohne öffentliche Platzierung greift die Verrechnungssteuerpflicht in der Regel nicht — massgebend ist die 10-Investor-Grenze. Der Anwalt muss diese Grenze sorgfältig prüfen.
Wann brauchen Sie Wandelanleihe Schweiz — OR Art. 1156–1186, OR Art. 653?
Die Wandelanleihe in der Schweiz wird in folgenden typischen Finanzierungssituationen eingesetzt.
Seed- und Pre-Seed-Finanzierungen von Schweizer Startups: Wenn ein Startup in den Kantonen Zürich, Zug, Genf oder Basel in einer sehr frühen Phase (Pre-Product, Pre-Revenue) Kapital benötigt und keine verlässliche Grundlage für eine Unternehmensbewertung (Pre-Money-Valuation) vorliegt, ermöglicht die Wandelanleihe eine schnelle Finanzierung ohne Bewertungsstreit. Der Investor stellt das Kapital zur Verfügung; Bewertung und Beteiligungsquote werden auf den Zeitpunkt der nächsten qualifizierten Finanzierungsrunde verschoben.
Brückenfinanzierung zwischen zwei Finanzierungsrunden: Wenn ein Startup zwischen einer Series-A- und Series-B-Finanzierungsrunde kurzfristig Kapital benötigt (Bridge Financing), um den Cash-Runway bis zum Abschluss der nächsten Runde zu verlängern, eignet sich die Wandelanleihe als temporäres Finanzierungsinstrument. Die Wandelanleihe vermeidet die aufwendige und zeitintensive Verhandlung eines vollständigen Investitionsvertrags.
KMU-Finanzierung ohne Bankdarlehen: Schweizer KMU, die keine Bankdarlehen erhalten (z.B. wegen fehlender Sicherheiten) oder keine Bankdarlehen wollen, können über Wandelanleihen Kapital von privaten Investoren, Family Offices oder Crowdinvesting-Plattformen aufnehmen. Die FINMA hat in FINMA-RS 2016/07 die Anforderungen an kollektive Kapitalanlagen und die damit verbundenen Bewilligungspflichten für Plattformen geregelt.
Wandlung bei qualifizierter Finanzierungsrunde: Das typische Szenario ist die automatische Wandlung bei einer qualifizierten Finanzierungsrunde (z.B. Series A über CHF 2 Mio.). Die Wandelanleihe wandelt automatisch — ohne weiteren Beschluss der Gesellschaft oder des Investors — in Aktien der Emittentin um. Der Investor erhält Vorzugsaktien (Preferred Shares) zu den in der qualifizierten Runde geltenden Konditionen, aber zu einem günstigeren Preis (Valuation Cap und/oder Discount Rate).
Exit-Szenario (IPO oder Trade Sale): Wenn die Emittentin an die SIX Swiss Exchange oder BX Swiss kotiert wird oder von einem Käufer übernommen wird, kann die Wandelanleihe entweder in Aktien gewandelt oder zu einem vereinbarten Aufschlag (typisch 100–150% des Nennbetrags) zurückgezahlt werden. Die Gestaltung des Exit-Szenarios ist eine der wichtigsten Verhandlungspunkte bei der Wandelanleihe.
Internationale Investoren in der Schweiz: Ausländische Venture Capital-Fonds (z.B. amerikanische VC-Fonds) sind mit dem Konzept der Convertible Note aus dem US-amerikanischen Recht vertraut und bevorzugen oft dieses Instrument bei Investitionen in Schweizer Startups. Der Investitionsvertrag (Wandelanleihe) muss jedoch auf das Schweizer Recht (OR Art. 1156 ff., OR Art. 653) angepasst werden — direkte Verwendung von US-amerikanischen NVCA-Standarddokumenten ohne Anpassung ist rechtlich unzulässig.
Was gehört in Ihr Wandelanleihe Schweiz — OR Art. 1156–1186, OR Art. 653?
Eine vollständige Wandelanleihe Schweiz nach OR Art. 1156 ff. und OR Art. 653 enthält folgende Kernelemente, die in der Praxis schweizerischer Venture Capital-Juristen und der Swiss Startup Association (SSA) als Standard gelten.
1. Nennbetrag und Zinssatz: Der Nennbetrag in CHF ist der Betrag, den der Investor einzahlt und den die Emittentin schuldet. Der Zinssatz (typisch 5–8% p.a. bei Schweizer Wandelanleihen) läuft während der Laufzeit auf und wird bei der Wandlung mitgewandelt. Bei PIK-Wandelanleihen (Payment in Kind) wird der Zins nicht bar bezahlt, sondern dem Nennbetrag zugeschlagen und ebenfalls gewandelt. Der Nennbetrag bestimmt, wie viele Aktien der Investor bei der Wandlung erhält.
2. Valuation Cap: Der Valuation Cap ist die wichtigste Schutzklausel des Investors. Er legt eine Bewertungsobergrenze fest: Unabhängig davon, wie hoch die Pre-Money-Bewertung der Emittentin in der qualifizierten Finanzierungsrunde ist, darf der Wandlungspreis des Investors nicht über dem Cap (Pre-Money-Valuation Cap dividiert durch die Anzahl voll verwässerter Aktien) liegen. Beispiel: Cap Fr. 5'000'000, qualifizierte Runde bei Fr. 10'000'000 Pre-Money — der Investor wandelt zum Cap, nicht zur Rundenvaluation, und erhält doppelt so viele Aktien wie ein Investor der gleichen Runde.
3. Discount Rate: Der Wandlungsrabatt (Discount Rate) gibt dem Investor einen prozentualen Abschlag auf den Ausgabepreis der Aktien in der qualifizierten Finanzierungsrunde — typisch 15–25%. Wenn die qualifizierte Runde zu einem Ausgabepreis von Fr. 100 pro Aktie stattfindet und der Discount 20% beträgt, wandelt der Investor zu Fr. 80 pro Aktie. Der Investor erhält mehr Aktien als die Investoren der qualifizierten Runde, als Entschädigung dafür, dass er das Risiko einer frühen Phase eingegangen ist.
4. Most Favored Nation (MFN): Die MFN-Klausel (Meistbegünstigung) gibt dem Anleihensglaeubiger das Recht, die günstigsten Konditionen (tieferer Valuation Cap, höherer Discount) zu übernehmen, die die Emittentin in späteren Wandelanleihen vor der qualifizierten Finanzierungsrunde gewährt. MFN schützt den Investor davor, dass spätere Investoren bessere Konditionen erhalten, obwohl frühere Investoren das höhere Risiko eingegangen sind.
5. Qualifiziertes Finanzierungsereignis (Qualified Financing): Das qualifizierte Finanzierungsereignis ist der Auslöser der automatischen Wandlung. Typischerweise ist es eine neue Finanzierungsrunde, bei der mindestens ein Mindestbetrag (z.B. CHF 1 Mio. oder CHF 2 Mio.) an neuem Kapital eingebracht wird. Die Definition des qualifizierten Finanzierungsereignisses ist kritisch: zu enge Definitionen führen dazu, dass kleinere Finanzierungsrunden die Wandlung nicht auslösen und die Wandelanleihe länger als geplant läuft.
6. Bedingte Kapitalerhöhung nach OR Art. 653: Damit die Emittentin bei der Wandlung neue Aktien ausgeben kann, muss die Generalversammlung eine bedingte Kapitalerhöhung nach OR Art. 653 Abs. 1 beschlossen haben. Der Beschluss muss öffentlich beurkundet werden (OR Art. 648) und im Handelsregister eingetragen sein. Die bedingte Kapitalerhöhung darf das bisherige Aktienkapital um maximal 50% übersteigen (OR Art. 653 Abs. 1 Satz 2). Fehlt dieser Beschluss, kann die Emittentin bei der Wandlung keine neuen Aktien ausgeben.
7. Verrechnungssteuer-Compliance: Zinszahlungen aus einer Wandelanleihe können der Verrechnungssteuer (Quellensteuer) von 35% nach VStG Art. 4 unterliegen, wenn mehr als 10 Gläubiger beteiligt sind (ESTV-Praxis zur 10-Investor-Grenze). Die Emittentin muss die Verrechnungssteuer an die ESTV abliefern und dem Gläubiger eine Bescheinigung ausstellen. Der Gläubiger kann die Verrechnungssteuer in der Steuererklärung zurückfordern (Anrechnung oder Rückerstattung nach VStG Art. 21 ff.).
8. Rückzahlung und Fälligkeitskonditionen: Falls bis zum Ablauf der Laufzeit kein qualifiziertes Finanzierungsereignis eingetreten ist, muss die Emittentin den Nennbetrag plus aufgelaufene Zinsen zurückzahlen — oft mit einem Aufschlag von 10–25% als Entschädigung. Alternativ kann der Investor die Wandlung in Aktien verlangen (conversion on demand). Die Bedingungen für die Rückzahlung und die Wandlung auf Verlangen sind sorgfältig zu regeln. forms-legal.com bietet eine Mustervorlage für beide Optionen.
9. Nachrangigkeit und Sicherheiten: Wandelanleihen in der Schweiz sind in der Regel nachrangig gegenüber vorrangigen Bankdarlehen (Senior Debt). Der Investor erklärt sich bereit, seine Forderung im Insolvenzfall hinter die vorrangigen Gläubiger zurückzustellen. Gleichzeitig können Wandelanleihen gegenüber Gesellschafterdarlehen vorrangig gestellt werden. Sicherheiten (z.B. Verpfändung von IP-Rechten oder Forderungen) können vereinbart werden, sind aber bei frühen Startups selten.
10. Gerichtsstand und anwendbares Recht: Schweizer Recht (OR, VStG), Gerichtsstand am Sitz der Emittentin oder ein Schiedsverfahren nach Art. 353 ff. ZPO. Bei internationalen Investoren ist die Durchsetzbarkeit des Schweizer Urteils im Ausland zu prüfen (Luganer Übereinkommen innerhalb der EU/EFTA).
So füllen Sie Ihr Wandelanleihe Schweiz — OR Art. 1156–1186, OR Art. 653 aus
Die Wandelanleihe Schweiz erstellen und ausgeben Sie nach folgenden Schritten. Der Prozess erfordert eine sorgfältige Vorbereitung, insbesondere den Beschluss der bedingten Kapitalerhöhung und die Verrechnungssteuer-Compliance.
Schritt 1 — Bedingte Kapitalerhöhung beschliessen (OR Art. 653): Vor der Ausgabe der Wandelanleihe muss die Generalversammlung der AG die bedingte Kapitalerhöhung nach OR Art. 653 Abs. 1 beschliessen. Der Beschluss muss öffentlich beurkundet werden (Notar) und im kantonalen Handelsregisteramt eingetragen werden. Ohne diesen Beschluss kann die Emittentin bei der späteren Wandlung keine neuen Aktien ausgeben. Der Beschluss legt den maximalen Betrag der bedingten Kapitalerhöhung, die Ausgabebedingungen und die Bezugsrechte der bestehenden Aktionäre fest.
Schritt 2 — Term Sheet und Wandlungskonditionen verhandeln: Die Parteien einigen sich auf die Hauptkonditionen der Wandelanleihe: Nennbetrag (CHF), Zinssatz (% p.a.), Laufzeit (Monate), Valuation Cap (CHF), Discount Rate (%), qualifiziertes Finanzierungsereignis (Mindestbetrag der Folgerunde) und MFN-Klausel (ja/nein). Diese Konditionen werden typischerweise im Term Sheet festgehalten, bevor der vollständige Wandelanleihenvertrag ausgearbeitet wird.
Schritt 3 — Wandelanleihenvertrag aushandeln und unterzeichnen: Der vollständige Wandelanleihenvertrag (Anleihensurkunde) enthält alle Konditionen und wird von Investor und Emittentin schriftlich unterzeichnet. Keine öffentliche Beurkundung des Wandelanleihenvertrags selbst — nur der Beschluss der bedingten Kapitalerhöhung erfordert Beurkundung.
Schritt 4 — Einzahlung des Nennbetrags: Der Investor überweist den Nennbetrag auf das Bankkonto der Emittentin. Die Emittentin bestätigt den Eingang schriftlich. Ab diesem Zeitpunkt läuft der Zins (OR Art. 102 ff. bei Verzug).
Schritt 5 — Verrechnungssteuer prüfen und allenfalls ESTV melden: Wenn die Wandelanleihe an mehr als 10 Gläubiger ausgegeben wird, fällt Verrechnungssteuer von 35% nach VStG Art. 4 auf die Zinsen an. Die Emittentin muss die Steuer innert 30 Tagen nach Fälligkeit der Zinsen an die ESTV abliefern (Formular 106). Der Gläubiger erhält eine Bescheinigung über die einbehaltene Verrechnungssteuer und kann sie in der Steuererklärung anrechnen lassen.
Schritt 6 — Wandlung bei qualifiziertem Finanzierungsereignis: Wenn das qualifizierte Finanzierungsereignis eintritt, berechnet die Emittentin die Anzahl Aktien, die dem Investor zustehen (Nennbetrag plus aufgelaufene Zinsen dividiert durch Wandlungspreis). Die Emittentin gibt die Aktien aus der bedingten Kapitalerhöhung aus und aktualisiert das Aktienregister (OR Art. 686).
Schritt 7 — Fälligkeit ohne Wandlung — Rückzahlung oder Verlängerung: Falls bis zur Fälligkeit kein qualifiziertes Finanzierungsereignis eingetreten ist, muss die Emittentin den Nennbetrag plus Zinsen (plus allfälligen Rückzahlungsaufschlag) zurückzahlen oder die Laufzeit einvernehmlich verlängern. Der Wandelanleihenvertrag sollte klar regeln, wer die Verlängerung initiieren kann und wie das Einverständnis zu dokumentieren ist.
Rechtliche Anforderungen für Wandelanleihe Schweiz — OR Art. 1156–1186, OR Art. 653
Die Wandelanleihe Schweiz unterliegt einem vielschichtigen Rechtsrahmen, der vor allem das Obligationenrecht (OR), das Aktienrecht und das Steuerrecht umfasst.
OR Art. 1156 bis 1186 (Anleihensobligationen): Wandelanleihen sind Anleihensobligationen im Sinne des OR Art. 1156 Abs. 1 — schriftliche Schuldversprechen der Emittentin, die in einer oder mehreren Serien ausgegeben werden. OR Art. 1157 regelt den Prospekt bei öffentlicher Ausgabe: Wenn die Wandelanleihe öffentlich angeboten wird (mehr als 150 Investoren gemäss FIDLEG Art. 36 Abs. 1 lit. b), ist ein Prospekt nach FIDLEG Art. 35 ff. erforderlich. Bei privaten Wandelanleihen (weniger als 150 qualifizierte Investoren) entfällt die Prospektpflicht.
OR Art. 653 (Bedingte Kapitalerhöhung): Die Emittentin muss vor der Ausgabe der Wandelanleihe eine bedingte Kapitalerhöhung nach OR Art. 653 Abs. 1 beschlossen haben. Der Beschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit der vertretenen Aktien an der Generalversammlung (OR Art. 704 Abs. 1 Ziff. 4). Die bedingte Kapitalerhöhung darf das bisherige Aktienkapital nicht um mehr als 50% übersteigen. Der GV-Beschluss muss öffentlich beurkundet und im Handelsregister eingetragen sein.
Verrechnungssteuergesetz (VStG, SR 642.21): Zinsen aus inländischen Anleihen unterliegen der Verrechnungssteuer von 35% nach VStG Art. 4 Abs. 1 lit. a, wenn die Anleihe an 10 oder mehr Gläubiger ausgegeben wird (ESTV-Praxis: ESTV Kreisschreiben Nr. 15 Ziff. 2.3). Unterhalb dieser Grenze (bis 9 Gläubiger) sind Zinsen von Wandelanleihen zwischen Schweizer Personen grundsätzlich verrechnungssteuerfrei. Gläubiger mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland können die Verrechnungssteuer unter einem Doppelbesteuerungsabkommen (z.B. DBA Schweiz-Deutschland, DBA Schweiz-USA) ganz oder teilweise zurückfordern.
FIDLEG (SR 950.1): Öffentliche Ausgabe von Wandelanleihen erfordert einen Prospekt nach FIDLEG Art. 35 ff., sofern keine der Ausnahmen nach FIDLEG Art. 36 greift (privates Placement an weniger als 150 Investoren, Mindestinvestitionsbetrag CHF 100'000 pro Investor, qualifizierte Anleger nach FIDLEG Art. 4). Finanzdienstleister, die die Platzierung begleiten, benötigen eine FINIG-Bewilligung und müssen die FIDLEG-Kundenschutzpflichten erfüllen.
Sanierungsrecht: Wenn die Emittentin in eine finanzielle Schieflage gerät und überschuldet ist (OR Art. 725), muss der Verwaltungsrat den Richter benachrichtigen. Die Wandelanleihe kann im Sanierungsverfahren (Nachlassvertrag, SchKG Art. 293 ff.) unter bestimmten Voraussetzungen in Eigenkapital umgewandelt werden (Debt-to-Equity Swap), sofern die Gläubiger und der Richter zustimmen.
Häufige Fehler bei Ihrem Wandelanleihe Schweiz — OR Art. 1156–1186, OR Art. 653
Bei Wandelanleihen für Schweizer Unternehmen treten in der Praxis wiederholt dieselben Fehler auf.
Fehler 1 — Fehlende bedingte Kapitalerhöhung: Viele Schweizer Startups versäumen es, vor der Ausgabe der Wandelanleihe die bedingte Kapitalerhöhung nach OR Art. 653 an der Generalversammlung zu beschliessen. Ohne diesen Beschluss kann die Emittentin bei der Wandlung keine neuen Aktien ausgeben — die Wandelanleihe wird zu einem einfachen Darlehen, das zurückgezahlt werden muss. Der Wandelanleihenvertrag sollte eine Bedingung (Closing Condition) enthalten, dass der GV-Beschluss und der HR-Eintrag vor der Einzahlung des Nennbetrags vorliegen müssen.
Fehler 2 — Überschreitung der 10-Investor-Grenze ohne Verrechnungssteuer-Compliance: Wenn mehr als 10 Gläubiger Wandelanleihen halten, fällt Verrechnungssteuer von 35% auf die Zinsen an. Viele Startups, die mehrere Business Angels über Wandelanleihen finanzieren, übersehen diese Grenze. Die Emittentin haftet für die nicht abgelieferte Verrechnungssteuer und kann von der ESTV gebüsst werden.
Fehler 3 — Unklare Definition des qualifizierten Finanzierungsereignisses: Wenn die Definition zu eng gefasst ist (z.B. nur eine Finanzierungsrunde über CHF 5 Mio.), führen kleinere Finanzierungsrunden nicht zur Wandlung. Die Wandelanleihe läuft über ihre Laufzeit hinaus und muss allenfalls zu einem ungünstigen Zeitpunkt zurückgezahlt werden. Empfohlen wird eine Definition, die auch kleinere Runden (z.B. CHF 500'000 bis CHF 1 Mio.) umfasst.
Fehler 4 — Kein Rückzahlungsauslöser bei Kontrollwechsel (Change of Control): Wenn die Emittentin vor der Wandlung verkauft wird (Trade Sale), sollte die Wandelanleihe entweder in Aktien wandeln oder zu einem Aufschlag zurückgezahlt werden. Ohne eine Change-of-Control-Klausel kann der Investor leer ausgehen — der Käufer übernimmt das Unternehmen, ohne den Investor zu entschädigen.
Fehler 5 — Verwässerung durch nachfolgende Wandelanleihen ohne MFN: Wenn nach der ersten Wandelanleihe weitere Wandelanleihen zu günstigeren Konditionen (tieferer Cap, höherer Discount) ausgegeben werden und der erste Investor keine MFN-Klausel hat, wird er gegenüber späteren Investoren benachteiligt. MFN-Klauseln sind daher Standard in der Schweizer Startup-Praxis.
Fehler 6 — Keine Regelung bei Insolvenz der Emittentin: Wandelanleihen sind Fremdkapital (Darlehen) und geben dem Investor im Insolvenzfall das Recht, seine Forderung im Nachlassverfahren (SchKG Art. 293 ff.) anzumelden. Ohne eine ausdrückliche Nachrangigkeitsklausel konkurriert der Investor mit allen anderen ungesicherten Gläubigern. Eine Nachrangigkeitsklausel (Subordination) regelt, dass die Wandelanleihe gegenüber vorrangigen Bankdarlehen zurückgestellt wird.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 1156CH official
- OR Art. 653CH official
- OR Art. 19CH official
- OR Art. 648CH official
- OR Art. 102CH official
- OR Art. 686CH official
- OR Art. 1157CH official
- OR Art. 704CH official
- OR Art. 725CH official
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Eine Wandelanleihe in der Schweiz (Convertible Note) ist ein verzinsliches Darlehen nach OR Art. 1156 ff., das bei einem qualifizierten Ereignis in Aktien gewandelt werden kann. Sie hat eine feste Laufzeit, einen Zinssatz, eine Fälligkeitskonditionen und eine Rückzahlungsverpflichtung, falls keine Wandlung erfolgt. Eine SAFE Note (Simple Agreement for Future Equity) ist dagegen kein Darlehen — sie gibt dem Investor das Recht auf Aktien bei einem künftigen Ereignis (Finanzierungsrunde, Exit), ohne Zinsen oder Fälligkeitsdatum. In der Schweiz fehlt eine spezifische gesetzliche Grundlage für SAFE Notes (OR Art. 19 als allgemeine Vertragsgrundlage). Wandelanleihen sind in der Schweiz rechtlich besser verankert (OR Art. 1156 ff., OR Art. 653) und steuerlich genauer einzuordnen.
Wenn das qualifizierte Finanzierungsereignis (z.B. Finanzierungsrunde über CHF 1 Mio.) eintritt, wird der gesamte Nennbetrag plus aufgelaufene Zinsen automatisch in Aktien der Emittentin gewandelt. Der Wandlungspreis entspricht dem Niedrigeren von: (a) dem Preis der qualifizierten Runde abzüglich Discount Rate, und (b) dem Valuation Cap dividiert durch die Anzahl voll verwässerter Aktien. Die Emittentin gibt neue Aktien aus der bedingten Kapitalerhöhung nach OR Art. 653 aus. Der Investor wird im Aktienregister (OR Art. 686) als neuer Aktionär eingetragen. Kein weiterer GV-Beschluss ist erforderlich, da die bedingte Kapitalerhöhung bereits vorab beschlossen wurde.
Zinsen aus Schweizer Wandelanleihen unterliegen der Verrechnungssteuer von 35% nach VStG Art. 4 Abs. 1 lit. a, wenn die Anleihe an 10 oder mehr Gläubiger ausgegeben wird. Unterhalb dieser Grenze (bis zu 9 Gläubiger) sind Zinsen von Wandelanleihen grundsätzlich verrechnungssteuerfrei. Die ESTV-Praxis dazu ist im Kreisschreiben Nr. 15 dargelegt. Bei Überschreitung der Grenze muss die Emittentin die Verrechnungssteuer abliefern und dem Gläubiger eine Bescheinigung ausstellen. Gläubiger mit Wohnsitz in der Schweiz können die Steuer in der Steuererklärung anrechnen; ausländische Gläubiger können sie unter einem Doppelbesteuerungsabkommen zurückfordern.
Wenn die Emittentin vor der Wandlung von einem Käufer übernommen wird (Trade Sale, M&A-Transaktion), hängt die Behandlung der Wandelanleihe von den vertraglichen Vereinbarungen ab. Ohne Change-of-Control-Klausel kann die Wandelanleihe entweder wandeln (in Aktien, die dann mitverkauft werden) oder als Darlehen zurückgezahlt werden. Mit Change-of-Control-Klausel erhält der Investor typischerweise das Recht zu wählen zwischen: Wandlung in Aktien zu den Wandlungskonditionen (und anschliessender Veräusserung an den Käufer) oder Rückzahlung des Nennbetrags plus Zinsen plus Aufschlag von 10–25%. In der Praxis wandeln die meisten Investoren bei einer lukrativen Übernahme, weil die Beteiligung am Exit-Erlös attraktiver ist als die Rückzahlung.
Für eine Wandelanleihe nach OR Art. 1156 ff. und OR Art. 653 wird in der Schweiz ein erfahrener Anwalt empfohlen, vor allem für den Beschluss der bedingten Kapitalerhöhung (öffentliche Beurkundung erforderlich, OR Art. 648), die Verrechnungssteuer-Compliance (ESTV Kreisschreiben Nr. 15), die Definition des qualifizierten Finanzierungsereignisses und des Wandlungsmechanismus sowie die Abstimmung mit dem Aktionärsbindungsvertrag (ABV) und dem Investitionsvertrag der Folgerunde. forms-legal.com bietet eine Mustervorlage als Ausgangspunkt; für rechtsgültige Wandelanleihen sollte die Vorlage durch einen Schweizer Anwalt auf die spezifische Situation angepasst werden.
Der Wandlungspreis ergibt sich als das Niedrigere von zwei Berechnungen: (1) Cap-basierter Preis = Valuation Cap / Anzahl voll verwässerter Aktien; (2) Discount-basierter Preis = Preis pro Aktie der qualifizierten Runde x (1 - Discount Rate). Die Anzahl Aktien, die der Investor erhält, berechnet sich als: (Nennbetrag + aufgelaufene Zinsen) / Wandlungspreis. Beispiel: Nennbetrag CHF 100'000, Zinsen CHF 8'000, Cap Fr. 5'000'000, voll verwässerte Aktien 1'000'000, Cap-Preis = Fr. 5. Qualifizierte Runde zu Fr. 10 pro Aktie, Discount 20%, Discount-Preis = Fr. 8. Massgebend ist Fr. 5 (tiefer von Cap- und Discount-Preis). Anzahl Aktien = (Fr. 100'000 + Fr. 8'000) / Fr. 5 = 21'600 Aktien.
Die MFN-Klausel (Meistbegünstigungsklausel) in einer Schweizer Wandelanleihe gibt dem Investor das Recht, die günstigsten Konditionen zu übernehmen, die die Emittentin in späteren Wandelanleihen (vor dem qualifizierten Finanzierungsereignis) gewährt. Wenn die Emittentin nach der ersten Wandelanleihe eine weitere Wandelanleihe mit tieferem Valuation Cap oder höherem Discount Rate an andere Investoren ausgibt, kann der erste Investor verlangen, dass seine Konditionen auf den besseren Standard angehoben werden. Die MFN-Klausel ist besonders wichtig, wenn der Gründer plant, mehrere Wandelanleihen in kleinen Tranchen auszugeben, bevor die Hauptrunde stattfindet. Ohne MFN werden frühe Investoren, die das höchste Risiko eingingen, durch spätere Investoren mit besseren Konditionen benachteiligt.
Aus Sicht der Emittentin sind die Zinsen auf der Wandelanleihe als Fremdkapitalzinsen steuerlich abzugsfähig (OR Art. 663b; DBG Art. 59 Abs. 1 lit. a). Aus Sicht des Investors sind eingehende Zinsen steuerpflichtiges Einkommen (natürliche Personen: Einkommenssteuer; juristische Personen: Gewinnsteuer). Bei der Wandlung in Aktien entsteht keine unmittelbare Steuerpflicht — der Investor gibt seine Darlehensforderung und erhält dafür Aktien. Der Wert der erhaltenen Aktien entspricht dem Buchwert der eingetauschten Forderung (keine Aufdeckung stiller Reserven). Bei einem späteren Aktienverkauf entstehen allenfalls steuerfreie Kapitalgewinne (natürliche Personen) oder steuerpflichtige Gewinne (juristische Personen, sofern kein Beteiligungsabzug nach DBG Art. 69 greift).
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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Nachrangiges Aktionärsdarlehen Schweiz — OR Art. 312–318, ESTV Sicherungssteuer
Kostenlose Vorlage: Nachrangiges Aktionärsdarlehen Schweiz. OR Art. 312–318, ESTV Kreisschreiben Nr. 6/9, Rangrücktritt, Verrechnungssteuer. Schweiz.