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Fiduziarvertrag Schweiz

Fiduziarvertrag Schweiz

FIDUZIARVERTRAG

gemäss Art. 394 ff. OR und FIDLEG

I. VERTRAGSPARTEIEN

FIDUZIANT (wirtschaftlich Berechtigter):

Name: [Fiduziant Name]

Adresse: [Fiduziant Adresse]

FIDUZIARS (Treuhänder):

Name: [Fiduziars Name]

Adresse: [Fiduziars Adresse]

Kategorie: [Fiduziars Kategorie]

II. GEGENSTAND UND ZWECK DES FIDUZ

Gegenstand: [Vertragsgegenstand]

Beschreibung: [Gegenstand Beschreibung]

Art des Fiduz: [Fiduz Typ]

Zweck: [Zweck Fiduz]

Der Fiduziant überträgt dem Fiduziars das oben genannte Vermögen zu fiduziarischen Zwecken. Der Fiduziars verpflichtet sich, das Vermögen im eigenen Namen, jedoch ausschliesslich für Rechnung und im Interesse des Fiduzianten zu halten und zu verwalten. Im Aussenverhältnis tritt der Fiduziars als Eigentümer auf; im Innenverhältnis zum Fiduzianten ist er vollumfänglich weisungsgebunden (OR Art. 394 Abs. 1).

III. PFLICHTEN DES FIDUZIARS

1. Der Fiduziars verwaltet das fiduziarische Vermögen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns gemäss Art. 321a Abs. 2 OR und handelt ausschliesslich nach den Weisungen des Fiduzianten.

2. Der Fiduziars erstattet dem Fiduzianten [Berichterstattung] Bericht über den Zustand des fiduziarischen Vermögens und alle wesentlichen Vorgänge.

3. Das fiduziarische Vermögen ist vom Eigenvermögen des Fiduziars buchhalterisch strikt zu trennen.

4. Der Fiduziars darf das fiduziarische Vermögen nicht verpfänden, belasten oder zu eigenen Zwecken verwenden.

IV. VERGÜTUNG

Der Fiduziars erhält für seine Dienste: [Verguetung]

Die Vergütung ist gemäss den Transparenzpflichten des FIDLEG offengelegt.

V. RÜCKÜBERTRAGUNG

Bedingungen für Rückübertragung: [Rueckgabe Bedingungen]

Bei Eintritt der vereinbarten Bedingungen überträgt der Fiduziars das fiduziarische Vermögen unverzüglich und ohne Bedingung an den Fiduzianten zurück.

VI. VERTRAGSDAUER UND KÜNDIGUNG

Vertragsdauer: [Vertragsdauer]

Bei unbefristeter Dauer ist der Vertrag unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten auf Ende eines Quartals kündbar. Eine ausserordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist jederzeit möglich.

VII. ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND

Dieser Vertrag untersteht schweizerischem Recht. Gerichtsstand ist [Vertragsort]. Auf regulierte Finanzdienstleistungen finden ergänzend die Bestimmungen des FIDLEG sowie des FINIG Anwendung.

VIII. UNTERSCHRIFTEN

Ort und Datum: [Vertragsort], [Vertragsdatum]

Fiduziant (wirtschaftlich Berechtigter)

[Fiduziant Name]

Fiduziars (Treuhänder)

[Fiduziars Name]

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Fiduziarvertrag Schweiz?

Der Fiduziarvertrag ist ein in der Schweiz nach OR Art. 394 ff., OR Art. 432, FIDLEG Art. 3 geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Er regelt die Pflichten der Parteien, die Gegenleistung, die Laufzeit und die Rechte bei Pflichtverletzung.

Das Schweizer Recht unterscheidet drei wirtschaftlich bedeutsame Erscheinungsformen des Fiduziarvertrages. Der Sicherungsfiduz (Sicherungsübereignung) dient der Kreditsicherung: Der Fiduziant überträgt dem Fiduziars Eigentum an Vermögenswerten — Aktien, Liegenschaften, Maschinen oder andere Sachen — als Sicherheit für eine Forderung, und der Fiduziars ist verpflichtet, das Eigentum bei vollständiger Rückzahlung zurückzuübertragen. Der Verwaltungsfiduz (Verwaltungstreuhand) regelt die diskretionäre Verwaltung von Vermögenswerten durch den Fiduziars im Interesse des Fiduzianten, etwa bei Aktionärsfiduz zur anonymen Beteiligung an Gesellschaften oder zur Vereinfachung der Verwaltungsstruktur bei Familienunternehmen. Der Inkassofiduz (Einziehungstreuhand) ermächtigt den Fiduziars, Forderungen des Fiduzianten in eigenem Namen einzuziehen und die Erlöse nach Abzug eines vereinbarten Honorars herauszugeben.

Das Bundesgericht (BGer) hat in seiner Rechtsprechung — insbesondere BGE 99 II 393, BGE 132 III 460 — die Grundzüge des schweizerischen Treuhandrechts entwickelt, da das OR keinen eigenständigen Treuhandvertrag kennt. Der Fiduziarvertrag stützt sich primär auf die auftragsrechtlichen Vorschriften der Art. 394-406 OR sowie auf die allgemeinen Grundsätze des Schuldrechts. Seit dem Inkrafttreten des Finanzdienstleistungsgesetzes (FIDLEG) am 1. Januar 2020 und des Finanzinstitutsgesetzes (FINIG) am gleichen Datum unterliegen professionelle Fiduziare, die Finanzdienstleistungen erbringen, zusätzlich den Regulierungsanforderungen der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA).

Für den Fiduziarvertrag in der Schweiz gelten besondere Anforderungen an die Segregation des fiduziarischen Vermögens vom Eigenvermögen des Fiduziars. Diese buchhalterische und rechtliche Trennung ist entscheidend für den Schutz des Fiduzianten im Insolvenzfall des Fiduziars — gemäss Art. 401 Abs. 3 OR fällt klar ausgeschiedenes Fremdvermögen nicht in die Konkursmasse des Beauftragten.

Der Fiduziarvertrag ist in der schweizerischen Unternehmenspraxis besonders verbreitet bei Holdingstrukturen, bei denen ein Fiduziars Aktien oder Stammanteile für einen ausländischen Investor hält; bei Immobilientransaktionen, bei denen eine Treuhandgesellschaft als Eigentumshalter fungiert; sowie bei der Absicherung von Darlehen durch Sicherungsübereignung. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat spezifische Regeln für die steuerliche Behandlung von Fiduzverhältnissen entwickelt, um Missbrauch zur Steuervermeidung zu unterbinden.

Die wirtschaftliche Bedeutung des Fiduziarvertrages in der Schweiz zeigt sich besonders in der Praxis der internationalen Holdingstrukturen: Wenn ein ausländischer Investor Anteile an einer Schweizer Aktiengesellschaft oder GmbH halten möchte, ohne im öffentlichen Handelsregister zu erscheinen, bietet der Fiduziarvertrag eine rechtskonform und transparent gestaltete Lösung. Der Fiduziars erscheint nach aussen als Aktionär oder Gesellschafter, ist aber im Innenverhältnis vollständig an die Weisungen des wirtschaftlich Berechtigten gebunden. Seit der Anpassung des Geldwäschereigesetzes (GwG) und der Einführung des Registers über wirtschaftlich berechtigte Personen nach OR Art. 697j (für GmbH) und OR Art. 697i (für AG) muss der wirtschaftlich Berechtigte jedoch intern dokumentiert und auf Anfrage an Behörden gemeldet werden.

Wann brauchen Sie Fiduziarvertrag Schweiz?

Ein Fiduziarvertrag Schweiz wird in folgenden wirtschaftlichen Situationen eingesetzt und rechtlich notwendig. Erstens bei der Aktienhaltung und Beteiligungsverwaltung: Ein Investor — insbesondere ein ausländischer, nicht in der Schweiz ansässiger Investor — möchte eine Beteiligung an einer Schweizer GmbH oder AG halten, ohne im öffentlichen Handelsregister zu erscheinen. Ein Schweizer Fiduziars (Treuhänder) hält die Aktien oder Stammanteile im eigenen Namen gemäss Handelsregister, aber gemäss Fiduziarvertrag für Rechnung des Investors. Gemäss den Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes (GwG) und der FINMA-Sorgfaltspflicht-Richtlinien muss der wirtschaftlich Berechtigte (Beneficial Owner) dennoch gegenüber dem Fiduziars und der Bank offengelegt werden.

Zweitens beim Sicherungsfiduz im Kreditbereich: Ein Unternehmen benötigt eine Kreditlinie und stellt Sicherheiten nicht durch Verpfändung (Faustpfand nach Art. 884 ZGB), sondern durch vollständige Eigentumsübertragung bereit. Der Sicherungsfiduz ist wirtschaftlich einem Pfandrecht ähnlich, gibt dem Sicherungsnehmer jedoch im Insolvenzfall eine stärkere Stellung als ein bloss pfandrechtlich gesicherter Gläubiger.

Drittens bei der Testamentsvollstreckung und Nachlassverwaltung: Der Erblasser ernennt einen Fiduziar als Testamentsvollstrecker, der den Nachlass gemäss ZGB Art. 518 verwaltet und abwickelt, bis die Erbteilung durchgeführt ist. Der Fiduziar hält in diesem Fall Nachlassgegenstände im eigenen Namen für Rechnung der Erbengemeinschaft.

Viertens beim Inkassofiduz: Eine Gesellschaft tritt Forderungen fiduziarisch an ein Inkassounternehmen ab (Inkassozession), damit dieses die Forderungen in eigenem Namen — aber für fremde Rechnung — gerichtlich und aussergerichtlich einzieht. Dies ist effizienter als die Benennung als blossen Bevollmächtigten, da der Fiduziars als Kläger in eigenem Namen auftreten kann.

Fünftens bei regulierten Finanzdienstleistungen: Vermögensverwalter und Anlageberater, die im Rahmen eines Verwaltungsfiduz Portfolios verwalten, müssen seit dem 1. Januar 2020 gemäss FINIG Art. 17 bei einer FINMA-anerkannten Aufsichtsorganisation (AO) angeschlossen sein und die FIDLEG-Wohlverhaltensregeln einhalten. Der Fiduziarvertrag ist in diesem Kontext das rechtliche Fundament des Vermögensverwaltungsmandats.

Siebtens bei der Strukturierung von Familienvermögen: Vermögende Schweizer Familien nutzen den Fiduziarvertrag zur diskreten Strukturierung ihrer Vermögensanlagen. Der Fiduziars hält Beteiligungen, Liegenschaften oder Finanzanlagen treuhänderisch und entlastet den Fiduziant von administrativen Aufgaben. Dieser Ansatz ermöglicht eine professionelle Verwaltung, während der wirtschaftlich Berechtigte die strategischen Entscheide trifft. Die FINMA überwacht die regulierten Fiduziare und stellt sicher, dass die Wohlverhaltensregeln des FIDLEG eingehalten werden.

Was gehört in Ihr Fiduziarvertrag Schweiz?

Ein rechtssicherer Fiduziarvertrag Schweiz nach OR Art. 394 ff. und FIDLEG muss folgende wesentliche Elemente enthalten, damit er vor dem Bezirksgericht oder Handelsgericht standhält und den Fiduziant-Schutz im Insolvenzfall des Fiduziars sicherstellt.

Parteienidentifikation und wirtschaftliche Berechtigung: Vollständige Angaben zu Fiduziant (wirtschaftlich Berechtigter, Beneficial Owner) und Fiduziars (Treuhänder), einschliesslich UID-Nummer bei juristischen Personen und AHV-Nummer bei natürlichen Personen. Gemäss GwG Art. 3 muss der Fiduziars die wirtschaftliche Berechtigung des Fiduzianten mittels Formular A festhalten und bei einer regulierten Bank deponieren. Die Identitätsprüfung nach GwG Art. 3 ff. ist Pflicht für alle Finanzintermediäre.

Gegenstand des Fiduz mit präziser Beschreibung: Detaillierte Beschreibung aller fiduziarisch gehaltenen Vermögenswerte — bei Aktien: Anzahl, Nennwert, Aktienklasse, Gesellschaft, Handelsregister-Nummer (CHE-Format); bei Liegenschaften: Grundbuchnummer, Grundbuchamt, Katasterfläche, Schätzwert; bei Forderungen: Schuldner, Betrag, Fälligkeitsdatum, Verzugszins. Eine unpräzise Beschreibung kann dazu führen, dass das Gericht das Fiduz nicht vom Eigenvermögen des Fiduziars abgrenzen kann.

Typisierung und Zweck: Klare Festlegung, ob es sich um einen Sicherungsfiduz (Sicherungsübereignung zur Kreditsicherung), Verwaltungsfiduz (laufende Vermögensverwaltung) oder Inkassofiduz (Forderungseinziehung) handelt. Der Zweck bestimmt die Rechte und Pflichten beider Parteien und die Rückübertragungsbedingungen.

Weisungsrecht und Entscheidungsbefugnis: Präzise Regelung, ob der Fiduziars strikt an Weisungen des Fiduzianten gebunden ist (gebundenes Mandat) oder einen definierten Ermessensspielraum hat (diskretionäres Mandat). Bei FIDLEG-regulierten Mandaten muss die Mandatsart (Execution-only, Beratungsmandat, diskretionäres Mandat gemäss FIDLEG Art. 3 lit. c und d) klar definiert sein.

Segrationsklausel (Trennung von Eigen- und Fremdvermögen): Eine explizite Klausel, die den Fiduziars verpflichtet, das fiduziarische Vermögen buchhalterisch und rechtlich vollständig vom Eigenvermögen zu trennen. Diese Klausel ist entscheidend für den Schutz des Fiduzianten im Insolvenzfall gemäss Art. 401 Abs. 3 OR (BGE 99 II 393). Ohne klare Segregation besteht das Risiko, dass das fiduziarische Vermögen in die Konkursmasse des Fiduziars fällt.

Vergütung und FIDLEG-Transparenz: Genaue Angabe der Vergütung des Fiduziars (Fixhonorar in CHF, prozentuale Verwaltungsgebühr auf Vermögenswert, Erfolgsbeteiligung). Gemäss FIDLEG Art. 26 müssen Finanzdienstleister alle Vergütungen von Dritten (Retrozessionen, Provisionen, Bestandespflegekommissionen) vollständig offenlegen und dem Kunden auf Anfrage zuweisen.

Berichterstattungspflicht: Festlegung von Häufigkeit (monatlich, quartalsweise, jährlich) und Inhalt des Rechenschaftsberichts. Der Fiduziars muss gemäss Art. 400 OR jederzeit Auskunft erteilen und über alle aus dem Fiduzium erzielten Erträge und Gewinne berichten.

Rückübertragungsbedingungen: Genaue Beschreibung der Bedingungen, unter denen der Fiduziars das fiduziarische Vermögen an den Fiduziant zurückzuübertragen hat — bei Sicherungsfiduz: vollständige Rückzahlung des gesicherten Darlehens; bei Verwaltungsfiduz: Ablauf der Vertragsdauer oder Kündigung; bei Inkassofiduz: vollständige Einziehung der Forderungen.

forms-legal.com stellt diese Vorlage für den Fiduziarvertrag Schweiz als rechtlichen Ausgangspunkt zur Verfügung. Die FINMA-Regulierung, FIDLEG-Wohlverhaltensregeln und die kantonal unterschiedliche Steuerbehandlung von Fiduziobjekten erfordern in jedem Einzelfall die Beratung durch einen auf Finanzrecht spezialisierten Schweizer Rechtsanwalt.

Haftungsregelung: Eine klare Regelung der Haftung des Fiduziars gegenüber dem Fiduziant für Schäden aus pflichtwidrigem Handeln. Bei FIDLEG-regulierten Mandaten ist die Haftung oft auf grobes Verschulden beschränkt; bei nicht-regulierten Mandaten gilt die allgemeine auftragsrechtliche Haftung nach OR Art. 398.

So füllen Sie Ihr Fiduziarvertrag Schweiz aus

Das Ausfüllen des Fiduziarvertrages Schweiz erfordert sorgfältige Vorbereitung aller Angaben zu den Parteien, dem Fiduz-Gegenstand und den Verwaltungsmodalitäten.

Schritt 1 — Parteienangaben: Vollständigen Namen, Adresse und bei juristischen Personen die UID-Nummer des Fiduzianten und des Fiduziars eintragen. Den Regulierungsstatus des Fiduziars klären: Handelt es sich um eine FINMA-regulierte Institution (Bank, Effektenhändler, FINIG-bewilligter Vermögensverwalter) oder um einen nicht-regulierten Treuhänder (z. B. Rechtsanwalt, Steuerberater)? Der Regulierungsstatus bestimmt die anwendbaren Sorgfaltspflichten.

Schritt 2 — Gegenstand und Typus: Den fiduziarischen Gegenstand präzise beschreiben. Bei Aktien: Gesellschaft, Handelsregister-Nr. (CHE-Format), Anzahl Aktien, Nennwert, Aktienklasse. Bei Liegenschaften: Grundbuchnummer, Grundbuchamt, Adresse. Den Typus des Fiduz festlegen: Sicherungsfiduz, Verwaltungsfiduz oder Inkassofiduz.

Schritt 3 — Weisungsrecht: Das Weisungsrecht des Fiduzianten klar regeln. Bei vollständig gebundenem Mandat: Fiduziars führt alle Weisungen aus, kein Ermessensspielraum. Bei strategischem Mandat: Fiduziars hat operativen Ermessensspielraum, informiert aber bei wesentlichen Entscheiden vorab. Zustimmungspflichtige Entscheide (Veto des Fiduzianten) in einer Liste im Anhang festhalten.

Schritt 4 — Vergütung: Die Vergütung des Fiduziars transparent und gemäss FIDLEG-Anforderungen festhalten. Bei FIDLEG-regulierten Mandaten: All-in-Fee oder detaillierte Gebührenaufstellung mit separater Auflistung aller möglichen Drittleistungen und Retrozessionen.

Schritt 5 — Segregationsklausel: Sicherstellen, dass die Segregationsklausel klar und vollständig ist. Der Fiduziars muss das fiduziarische Vermögen auf einem separaten Konto oder in einer separaten Buchführungsposition halten.

Schritt 6 — Rückübertragung und Kündigung: Die Bedingungen für die Rückübertragung und die Kündigungsmodalitäten festhalten. Bei Sicherungsfiduz: exakte Bedingungen der vollständigen Rückzahlung und Frist für Rückübertragung nach Rückzahlung. Bei Verwaltungsfiduz: Kündigungsfrist und Abwicklungsmodalitäten nach Kündigung.

Schritt 7 — GwG-Compliance sicherstellen: Vor Unterzeichnung des Fiduziarvertrages muss der Fiduziars die Identität des Fiduzianten prüfen und mittels Formular A dokumentieren. Bei Bankkontoeröffnungen wird das Formular A bei der kontoführenden Bank hinterlegt. Die Identifikation umfasst bei natürlichen Personen: amtlicher Lichtbildausweis, aktueller Wohnsitznachweis. Bei juristischen Personen: aktueller Handelsregisterauszug, Nachweis der Zeichnungsberechtigten, Formular A über den wirtschaftlich Berechtigten.

Schritt 8 — Vertrag unterzeichnen und aufbewahren: Den Vertrag von beiden Parteien unterzeichnen lassen. Das Original beim Fiduziars oder einem Notar hinterlegen. Für steuerliche Zwecke ist ein schriftlicher Nachweis des Fiduziarvertrages erforderlich, damit die ESTV die Erträge korrekt dem Fiduziant zurechnen kann.

Schritt-für-Schritt-Anleitung mit Validierungsprüfung: Nach Erstellung des Dokuments empfiehlt sich eine Endkontrolle durch eine zweite Person — bei Unternehmen idealerweise durch die Personalabteilung, die Treuhandstelle oder den HR-Verantwortlichen, bei Privatpersonen durch einen Notar des Kantons oder einen Rechtsbeistand. Die zentralen Schritte umfassen: Identifikation der Vertragsparteien mit vollständigen Adressen und gegebenenfalls Handelsregisternummer (Zefix-Nummer abrufbar unter www.zefix.ch), präzise Beschreibung der Leistung mit messbaren Kriterien, klare Regelung von Vergütung in Schweizer Franken (CHF) mit Mehrwertsteuer (MWST 8.1% gemäss MWSTG seit 1.1.2024), Vereinbarung von Fristen nach DD.MM.YYYY-Format, sowie Kündigungs- und Streitbeilegungsmechanismen. Vor der Unterschrift sollten beide Parteien den finalen Wortlaut sorgfältig durchlesen und gegebenenfalls Anpassungen vornehmen. Die elektronische Signatur nach ZertES (SR 943.03) ist der handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt, sofern sie qualifizierte elektronische Signatur (QES) ist.

Häufige Fehler bei Ihrem Fiduziarvertrag Schweiz

Beim Abschluss und der Durchführung von Fiduziarverträgen in der Schweiz passieren häufig folgende Fehler, die zu erheblichen wirtschaftlichen Schäden führen können.

Fehler 1 — Unzureichende Segregation: Der häufigste und gefährlichste Fehler ist die unzureichende Trennung des fiduziarischen Vermögens vom Eigenvermögen des Fiduziars. Wenn der Fiduziars fiduziarisches Vermögen nicht klar auf Separate Konten oder in separaten Buchführungspositionen ausscheidet, riskiert der Fiduziant, dass dieses Vermögen im Insolvenzfall des Fiduziars in die Konkursmasse fällt. BGE 99 II 393 stellt strenge Anforderungen an die Segregation.

Fehler 2 — Fehlende FIDLEG-Konformität bei regulierten Mandaten: Fiduziare, die Vermögensverwaltungsmandate übernehmen, ohne bei einer FINMA-anerkannten Aufsichtsorganisation (AO) registriert zu sein, verstossen gegen FINIG Art. 17. Solche Mandate sind zivilrechtlich anfechtbar und können FINMA-Enforcement-Massnahmen auslösen.

Fehler 3 — Vernachlässigung der GwG-Identifikationspflicht: Fiduziare, die die wirtschaftliche Berechtigung nicht korrekt mittels Formular A dokumentieren und bei der Bank deponieren, riskieren GwG-Sanktionen. Bei verschachtelten Treuhandstrukturen (Treuhand im Treuhand) muss jede Ebene die wirtschaftliche Berechtigung korrekt dokumentieren.

Fehler 4 — Unklare Rückübertragungsbedingungen: Viele Fiduziarverträge enthalten keine präzisen Bedingungen für die Rückübertragung bei Sicherungsfiduz. Wenn die Rückübertragungspflicht des Fiduziars nicht klar definiert ist, kann der Fiduziant bei vollständiger Rückzahlung des gesicherten Darlehens die Rückübertragung nur klageweise erzwingen.

Fehler 5 — Steuerliche Nichtoffenlegung: Erträge aus fiduziarisch gehaltenem Vermögen müssen im Rahmen der ESTV-Meldepflichten korrekt dem wirtschaftlich Berechtigten zugerechnet werden. Eine Nichtoffenlegung kann zu Steuernachträgen und Bussgeldern führen.

Fehler 6 — Keine regelmässige Überprüfung des Vertrages: Fiduziarverträge, die über lange Zeiträume bestehen, werden oft nicht an veränderte Rahmenbedingungen angepasst. FIDLEG, FINIG und GwG-Revisionen können neue Anforderungen schaffen, die bestehende Fiduziarverträge nicht mehr erfüllen. Regelmässige Überprüfung — mindestens alle 3 Jahre — durch einen Rechtsanwalt ist empfehlenswert.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. OR Art. 394CH official
  2. OR Art. 432CH official
  3. OR Art. 697jCH official
  4. OR Art. 697iCH official
  5. OR Art. 398CH official
  6. OR Art. 400CH official
  7. OR Art. 401CH official
  8. OR Art. 697mCH official
  9. Art. 400 ORCH official
  10. ZGB Art. 518CH official
  11. Art. 884 ZGBCH official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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