Vermögensverwaltungs-Vollmacht Schweiz
VERMÖGENSVERWALTUNGS-VOLLMACHT
gemäss OR Art. 32-40, FIDLEG und FINIG
I. VOLLMACHTGEBER UND VERMÖGENSVERWALTER
VOLLMACHTGEBER:
Name: [Vollmachtgeber Name]
Adresse: [Vollmachtgeber Adresse]
AHV-Nr.: [Vollmachtgeber A H V]
VERMÖGENSVERWALTER:
Name: [Verwalter Name]
Adresse: [Verwalter Adresse]
FINMA-Status: [Finma Status]
FIDLEG-Kundensegment: [Fidleg Kundensegment]
II. VOLLMACHT UND MANDAT
Der Vollmachtgeber erteilt dem Vermögensverwalter hiermit Vollmacht gemäss Art. 32 ff. OR zur Verwaltung des nachfolgend bezeichneten Vermögens.
Mandatstyp: [Vollmachts Typ]
Anlagestrategie / Risikoprofil: [Anlagestrategie]
Geschätzter Portfoliowert: [Portfolio Groesse]
Ausgeschlossene Anlagekategorien: [Verbotene Anlagen]
III. PFLICHTEN DES VERMÖGENSVERWALTERS
1. Eignungsprüfung: Der Vermögensverwalter führt gemäss FIDLEG Art. 11 eine Eignungsprüfung (Suitability) durch und berücksichtigt die Kenntnisse, Erfahrung, finanzielle Lage und Anlageziele des Vollmachtgebers.
2. Sorgfalt: Der Vermögensverwalter handelt mit der Sorgfalt eines erfahrenen Finanzdienstleisters gemäss FIDLEG Art. 8 und OR Art. 321a.
3. Interessenkonflikt: Interessenkonflikte werden gemäss FIDLEG Art. 25 vermieden oder offengelegt.
4. Dokumentation: Der Vermögensverwalter dokumentiert alle Anlageentscheide und erstattet dem Vollmachtgeber regelmässig Bericht.
IV. VERGÜTUNG UND RETROZESSIONEN
Verwaltungsgebühr: [Verwaltungsgebuehr]
Retrozessionen und Drittleistungen: [Retrozessionen]
Gemäss BGE 132 III 460 und FIDLEG Art. 26 sind alle Retrozessionen und Drittleistungen vollständig offengelegt.
V. LAUFZEIT UND KÜNDIGUNG
Vertragsbeginn: [Vertragsbeginn]
Kündigungsfrist: [Kuendigungsfrist]
Der Vertrag ist durch jede Partei jederzeit mit der vereinbarten Frist kündbar. Eine sofortige Kündigung aus wichtigem Grund bleibt vorbehalten.
VI. ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
Diese Vollmacht untersteht schweizerischem Recht (OR, FIDLEG, FINIG, DSG). Gerichtsstand ist [Vertragsort].
VII. UNTERSCHRIFTEN
Ort und Datum: [Vertragsort], [Vertragsbeginn]
Vollmachtgeber
[Vollmachtgeber Name]
Vermögensverwalter
[Verwalter Name]
Was ist Vermögensverwaltungs-Vollmacht Schweiz?
Die Vermögensverwaltungs-Vollmacht ist ein in der Schweiz nach OR Art. 32-40, FIDLEG Art. 8-26, FINIG Art. 17 geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Das Finanzinstitutsgesetz (FINIG), das ebenfalls am 1. Januar 2020 in Kraft trat, hat die Anforderungen an Vermögensverwalter erheblich verschärft. Gemäss FINIG Art. 17 müssen unabhängige Vermögensverwalter (Independent Asset Managers, IAM), die Verwaltungsmandate übernehmen, bei einer von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) anerkannten Aufsichtsorganisation (AO) angeschlossen sein und eine Bewilligung erlangen. Dies gilt für alle natürlichen und juristischen Personen, die berufsmässig im Rahmen von Verwaltungsmandaten Anlageentscheide über Kundenportfolios treffen.
FIDLEG unterscheidet drei Mandatstypen mit unterschiedlichen Schutzpflichten. Das diskretionäre Verwaltungsmandat (FIDLEG Art. 3 lit. c) ermächtigt den Vermögensverwalter, eigenständig und ohne vorherige Zustimmung des Kunden Anlageentscheide zu treffen. Das Beratungsmandat (FIDLEG Art. 3 lit. d) verpflichtet den Vermögensverwalter, Anlageempfehlungen auszusprechen, während der Anleger den Endentscheid trifft. Das Execution-only-Mandat (FIDLEG Art. 3 lit. e) beschränkt den Verwalter auf die blosse Auftragsausführung ohne Beratung oder Ermessen.
Für alle Mandatstypen gilt die FIDLEG-Kundensegmentierung gemäss Art. 4: Privatkunden geniessen den höchsten Schutz — Eignungsprüfung (Art. 11), vollständige Produktdokumentation (Art. 8-10), Transparenz über Interessenkonflikte (Art. 25) und Offenlegung aller Vergütungen und Retrozessionen (Art. 26). Professionelle Kunden (institutionelle Anleger, vermögende Privatpersonen mit definierten Mindestqualifikationen) können auf bestimmte Schutzrechte verzichten (Opting-out). Institutionelle Kunden (Banken, Versicherungen, staatliche Stellen) haben den geringsten Schutzanspruch.
Das Bundesgericht hat in BGE 132 III 460 (Retrozessionen-Entscheid) entschieden, dass Vermögensverwalter verpflichtet sind, alle Retrozessionen (Rückvergütungen von Banken und Fondsanbietern) offenzulegen und auf Verlangen des Kunden herauszugeben. FIDLEG Art. 26 hat diesen Grundsatz gesetzlich verankert und ausgebaut.
In der schweizerischen Rechtsordnung dient dieses Dokument als formgebundene Erklärung zwischen Privaten oder zwischen Privatpersonen und kantonalen bzw. eidgenössischen Behörden. Die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) räumt der Privatautonomie weitreichenden Schutz ein, was sich im Obligationenrecht (OR, SR 220) und im Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) widerspiegelt. Bei der Verwendung in den Kantonen Zürich, Genf, Basel-Stadt, Bern, Waadt oder Tessin ist auf die jeweilige kantonale Praxis Rücksicht zu nehmen, etwa hinsichtlich notarieller Beurkundung gemäss kantonalem Beurkundungsgesetz oder Eintragung im kantonalen Handelsregister (HRegV, SR 221.411). Schweizer Gerichte legen das Vertrauensprinzip nach Art. 18 OR und das Bundesgerichtsentscheide BGE 138 III 67 als Massstab an, sodass eine klare und vollständige Formulierung jeder Bestimmung essenziell ist.
Wann brauchen Sie Vermögensverwaltungs-Vollmacht Schweiz?
Eine Vermögensverwaltungs-Vollmacht Schweiz wird in folgenden Situationen rechtlich notwendig und praktisch sinnvoll.
Erstens bei der Beauftragung eines unabhängigen Vermögensverwalters: Wer sein Anlageportfolio einem unabhängigen Vermögensverwalter (IAM) oder einer Vermögensverwaltungsgesellschaft übergibt, muss eine Vermögensverwaltungs-Vollmacht unterzeichnen, die den Verwalter gegenüber der Depotbank legitimiert und gleichzeitig die Bedingungen des Verwaltungsmandats (Strategie, Gebühren, Berichterstattung) festlegt. Ohne die Vollmacht kann der Verwalter gegenüber der Depotbank nicht handeln.
Zweitens bei der Beauftragung einer Bank mit Verwaltungsmandat: Wenn ein Bankkunde der Bank ein diskretionäres Verwaltungsmandat erteilt, bildet die Vermögensverwaltungs-Vollmacht die Grundlage des Mandatsverhältnisses. Auch Banken müssen seit FIDLEG und FINIG die Wohlverhaltensregeln einhalten — Eignungsprüfung, Angemessenheitsprüfung, Dokumentationspflichten.
Drittens bei der vorsorgeseitigen Planung (Vorsorgeauftrag-Ergänzung): Pensionierte oder ältere Personen, die im Fall ihrer Handlungsunfähigkeit eine geordnete Verwaltung ihres Vermögens sicherstellen wollen, können eine Vermögensverwaltungs-Vollmacht als Ergänzung zum Vorsorgeauftrag gemäss ZGB Art. 360-369 erteilen. Während der Vorsorgeauftrag im Notariat hinterlegt wird, ist die Vermögensverwaltungs-Vollmacht auf die aktive Verwaltung bei einem Finanzinstitut ausgerichtet.
Viertens bei Family-Office-Mandaten: Vermögende Privatpersonen und Familien beauftragen Family Offices mit der umfassenden Verwaltung aller Vermögenswerte. Die Vermögensverwaltungs-Vollmacht regelt den Handlungsspielraum des Family Office, die Berichterstattungspflichten und die Vergütungsstruktur.
Fünftens bei Wohnsitznahme im Ausland (Non-Dom-Strukturen): Schweizer Bürger, die ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen, aber ihr Vermögen in der Schweiz behalten, nutzen Vermögensverwaltungs-Vollmachten, um einem Schweizer Verwalter die laufende Verwaltung zu übertragen. Dies kann steuerliche Vorteile in der Schweiz (z. B. Kantonssteuern) und im Ausland haben, erfordert aber genaue Analyse der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA).
Sechstens bei volatilen Märkten oder besonderer Expertise: Anleger, die in spezialisierten Anlageklassen (Private Equity, Infrastruktur, alternative Anlagen) investieren wollen, für die besondere Expertise erforderlich ist, erteilen einem spezialisierten Vermögensverwalter eine auf diese Anlageklassen beschränkte Vermögensverwaltungs-Vollmacht.
In der Praxis wird das Dokument insbesondere im KMU-Umfeld sowie bei Selbständigerwerbenden der Branchen Bau, Gastronomie, IT und Beratung häufig gefordert, sei es bei Vertragsabschluss, bei Anpassung infolge gesetzlicher Änderungen wie der MWST-Reform vom 1.1.2024 (Erhöhung des Normalsatzes auf 8.1 Prozent) oder bei behördlichen Eingaben an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) oder die Schweizerische Ausgleichskasse (AHV/IV). Auch im grenzüberschreitenden Verkehr mit der EU, insbesondere im Rahmen der Bilateralen Verträge und des Personenfreizügigkeitsabkommens (FZA), kann das Dokument zur Vorlage bei ausländischen Stellen oder zur Beantragung von Bewilligungen erforderlich sein. Forms-legal.com bietet die hier angebotene Vorlage in schweizerischer Hochsprache und unter Berücksichtigung der einschlägigen Bundesgesetze.
Was gehört in Ihr Vermögensverwaltungs-Vollmacht Schweiz?
Eine FIDLEG-konforme Vermögensverwaltungs-Vollmacht Schweiz muss folgende wesentliche Elemente enthalten, um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen und die Interessen des Anlegers zu schützen.
Parteienidentifikation und FINMA-Status: Vollständige Angaben zu Vollmachtgeber (Name, Adresse, AHV-Nummer, steuerliche Ansässigkeit) und Vermögensverwalter (Name, UID, FINMA-Regulierungsstatus, AO-Mitgliedschaft nach FINIG). Die FINMA-Registrierungsnummer oder AO-Mitgliedschaftsnummer sollte im Vertrag angegeben werden — Anleger können den Status online im FINMA-Bewilligungsregister (www.finma.ch) verifizieren.
FIDLEG-Kundensegmentierung: Klare Festlegung der Kundenkategorie gemäss FIDLEG Art. 4 (Privatkunde, professioneller Kunde, institutioneller Kunde). Die Kategorisierung bestimmt den Umfang der Schutzpflichten — für Privatkunden gelten die höchsten Anforderungen. Professionelle Kunden können durch Opting-out auf einzelne Schutzrechte verzichten (FIDLEG Art. 5).
Mandatstyp und Anlagestrategie: Präzise Definition des Mandatstyps gemäss FIDLEG Art. 3: diskretionäres Mandat (eigenständige Entscheide des Verwalters), Beratungsmandat (Empfehlungen, Entscheid beim Kunden), Execution-only (blosse Ausführung von Kundenaufträgen). Detaillierte Beschreibung der vereinbarten Anlagestrategie (Risikoprofil, Anlageklassen, geographische Schwerpunkte, Währungsrisiken, ausgeschlossene Anlagen). Die Anlagestrategie muss durch eine vorgängige Eignungsprüfung (Suitability-Assessment) belegt sein.
Vermögensbeschreibung und Depot: Beschreibung des zu verwaltenden Portfolios (Depotbank, Konto-/Depotnummer, geschätzter Wert in CHF, Zusammensetzung). Festlegung, ob auch ausserhalb des bezeichneten Depots gehaltenes Vermögen (Immobilien, Private Equity, Vorsorgegelder) in die Verwaltung einbezogen ist.
Vergütung, Gebühren und Retrozessionen: FIDLEG Art. 26 verlangt vollständige Offenlegung aller Vergütungen — Verwaltungsgebühr (All-in-Fee oder separierte Gebührenaufstellung), Transaktionsgebühren, Depotgebühren der Bank, und insbesondere alle Retrozessionen (Bestandespflegekommissionen von Fondsanbietern, Kickbacks von Produktanbietern). Die Nichtoffenlegung von Retrozessionen begründet gemäss BGE 132 III 460 eine vollständige Herausgabepflicht. All-in-Fee-Modelle bieten Anlegern die grösste Transparenz und vermeiden Interessenkonflikte.
Interessenkonflikte: FIDLEG Art. 25 verpflichtet Vermögensverwalter, Interessenkonflikte zu erkennen, zu vermeiden und — wo unvermeidlich — offenzulegen. Typische Interessenkonflikte: Eigenanlagen des Verwalters in Produkte, die er auch für Kunden kauft (Eigenhandel); Nutzung von Produkten verbundener Unternehmen (Hausfonds); Retrozessionen von Produktanbietern.
Berichterstattung und Dokumentation: Häufigkeit und Mindestinhalt der Rechenschaftsberichte (monatlich, quartalsweise, jährlich). Gemäss FIDLEG Art. 17 muss der Verwalter relevante Kundengespräche und Anlageentscheide dokumentieren. Kostenberichte (Ex-ante und Ex-post gemäss FIDLEG Art. 8 und MiFID-II-analogen Anforderungen) müssen dem Anleger mindestens jährlich zugestellt werden.
Vollmachtsumfang und Grenzen: Klare Abgrenzung, wozu der Verwalter bevollmächtigt ist (Kauf, Verkauf, Tausch von Wertpapieren; Devisentransaktionen; Zeichnung von Neuemissionen; Ausübung von Bezugsrechten) und wozu nicht (Entnahme von Barmitteln aus dem Depot; Verpfändung des Portfolios; Unterschreitung des Mindestcashbestands).
forms-legal.com bietet diese Vorlage als Ausgangspunkt für Vermögensverwaltungs-Vollmachten in der Schweiz. Die FIDLEG- und FINIG-konforme Ausgestaltung erfordert in jedem Einzelfall die Prüfung durch den Vermögensverwalter und seine Compliance-Abteilung sowie allenfalls durch einen auf Finanzmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt.
Weitere Pflichtangaben und Best Practices: Praxisempfehlungen aus der Schweizer Rechtsprechung weisen darauf hin, dass Klarheit und Vollständigkeit der wesentlichen Vertragsbestandteile direkt die Durchsetzbarkeit beeinflussen. Bei Unsicherheiten lohnt sich eine Beratung beim zuständigen Kantonsamt oder durch einen Fachanwalt der Schweizerischen Anwaltskammer (SAV). Die kantonalen Schlichtungsbehörden für arbeitsrechtliche Streitigkeiten erleichtern aussergerichtliche Lösungen vor einem allfälligen Gang ans Gericht. Die Eidgenössische Schiedskommission und Bundesgerichtsentscheide BGE 138 III 67 sowie BGE 142 III 626 liefern Orientierung zur Vertragsauslegung nach Art. 18 OR (Vertrauensprinzip). Zudem helfen Mustervorlagen wie auf forms-legal.com bei der Wahrung der Schriftform und Vermeidung von Formmängeln nach OR Art. 11 ff. Obligatorisch ist die korrekte Bezeichnung der Parteien mit Wohnsitz bzw. Sitz, das Datum nach Schweizer Format DD.MM.YYYY sowie eine eigenhändige oder qualifiziert elektronische Unterschrift nach ZertES (SR 943.03).
So füllen Sie Ihr Vermögensverwaltungs-Vollmacht Schweiz aus
Das Ausfüllen der Vermögensverwaltungs-Vollmacht Schweiz erfordert die sorgfältige Vorbereitung der Angaben zu Vollmachtgeber, Verwalter, Portfolio und Mandat.
Schritt 1 — Vollmachtgeber: Vollständige Angaben eintragen: Name, Adresse, AHV-Nummer (für ESTV-Meldezwecke bei Schweizer Steueransässigen), steuerliche Ansässigkeit (relevant bei ausländischen Anlegern für DBA-Anwendung). Die FIDLEG-Kundenkategorie (Privatkunde, professioneller Kunde, institutioneller Kunde) wird oft vom Verwalter nach einer Eignungsprüfung festgestellt.
Schritt 2 — Verwalter und FINMA-Status: Name, Adresse und FINMA-Regulierungsstatus des Vermögensverwalters eintragen. Den Status im FINMA-Bewilligungsregister (www.finma.ch) prüfen — ein Verwalter ohne FINMA-Bewilligung oder AO-Mitgliedschaft handelt illegal nach FINIG. Die Kundensegmentierung (FIDLEG Art. 4) des Vollmachtgebers festhalten.
Schritt 3 — Mandatstyp und Anlagestrategie: Den Mandatstyp wählen: diskretionäres Mandat (Verwalter entscheidet eigenständig — für Anleger geeignet, die keine Zeit/Expertise für eigene Entscheide haben), Beratungsmandat (für Anleger, die mitreden wollen), Execution-only (für erfahrene Anleger). Das Risikoprofil (sicherheitsorientiert bis dynamisch) und die Anlagestrategie sorgfältig definieren — diese bilden den Rahmen aller zukünftigen Anlageentscheide.
Schritt 4 — Ausschlüsse festlegen: Anlagekategorien, die aus persönlichen Gründen (ethische Überzeugungen, Risikoaversion) oder steuerlichen Gründen ausgeschlossen werden sollen, explizit auflisten. Typische Ausschlüsse: Derivate, Kryptoanlagen, Aktien aus bestimmten Sektoren (Tabak, Rüstung).
Schritt 5 — Vergütung und Retrozessionen: Die Verwaltungsgebühr und die Behandlung von Retrozessionen klar und FIDLEG-konform festhalten. Bevorzugt: All-in-Fee-Modell mit vollständiger Weitergabe aller Retrozessionen an den Anleger. Die jährlichen Gesamtkosten (TER — Total Expense Ratio) sollten im Vertrag geschätzt werden.
Schritt 6 — Berichterstattung: Häufigkeit und Format der Rechenschaftsberichte festlegen. Verlangen Sie mindestens einen quartalsweisen Performance-Report und einen jährlichen Kostenbericht.
Schritt-für-Schritt-Anleitung mit Validierungsprüfung: Nach Erstellung des Dokuments empfiehlt sich eine Endkontrolle durch eine zweite Person — bei Unternehmen idealerweise durch die Personalabteilung, die Treuhandstelle oder den HR-Verantwortlichen, bei Privatpersonen durch einen Notar des Kantons oder einen Rechtsbeistand. Die zentralen Schritte umfassen: Identifikation der Vertragsparteien mit vollständigen Adressen und gegebenenfalls Handelsregisternummer (Zefix-Nummer abrufbar unter www.zefix.ch), präzise Beschreibung der Leistung mit messbaren Kriterien, klare Regelung von Vergütung in Schweizer Franken (CHF) mit Mehrwertsteuer (MWST 8.1% gemäss MWSTG seit 1.1.2024), Vereinbarung von Fristen nach DD.MM.YYYY-Format, sowie Kündigungs- und Streitbeilegungsmechanismen. Vor der Unterschrift sollten beide Parteien den finalen Wortlaut sorgfältig durchlesen und gegebenenfalls Anpassungen vornehmen. Die elektronische Signatur nach ZertES (SR 943.03) ist der handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt, sofern sie qualifizierte elektronische Signatur (QES) ist.
Rechtliche Anforderungen für Vermögensverwaltungs-Vollmacht Schweiz
Vermögensverwaltungs-Vollmachten in der Schweiz unterliegen einem umfassenden regulatorischen Rahmen, der seit FIDLEG/FINIG am 1. Januar 2020 erheblich verschärft wurde.
FINIG-Bewilligungspflicht (Art. 17): Unabhängige Vermögensverwalter müssen bei einer FINMA-anerkannten Aufsichtsorganisation (AO) — ARIF, VQF, Polyreg, OAR-G o. a. — angeschlossen sein und eine Bewilligung erlangen. Verletzungen der Bewilligungspflicht sind strafbar nach FINIG Art. 58 (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 3 Jahre). Anleger sollten den Status des Verwalters im FINMA-Bewilligungsregister (www.finma.ch) vor Unterzeichnung verifizieren.
FIDLEG-Wohlverhaltensregeln (Art. 8-20): Alle Finanzdienstleister müssen die FIDLEG-Wohlverhaltensregeln einhalten: Eignungsprüfung vor Abschluss des Verwaltungsmandats (Art. 11) — der Verwalter muss Kenntnisse, Erfahrung, finanzielle Lage und Anlageziele des Kunden dokumentieren; Angemessenheitsprüfung bei Beratungsmandaten (Art. 12) — ob die empfohlene Anlage für den spezifischen Kunden angemessen ist; Dokumentationspflicht (Art. 17) — alle Kundengespräche, Anlageentscheide und Informationsgrundlagen müssen dokumentiert werden; Kostentransparenz (Art. 8-10) — Ex-ante und Ex-post Kostendokumentation.
OR Art. 32-40 (Stellvertretung): Die Vermögensverwaltungs-Vollmacht begründet eine gewillkürte Stellvertretung. Der Verwalter handelt als Stellvertreter (OR Art. 32 Abs. 1) im Namen und mit Wirkung für den Vollmachtgeber. Überschreitet er seine Vollmacht, haftet er persönlich für die daraus entstehenden Schäden (OR Art. 39).
Datenschutzgesetz (DSG): Seit Inkrafttreten des revidierten Datenschutzgesetzes (nDSG) am 1. September 2023 gelten verschärfte Anforderungen an die Verarbeitung von Personendaten. Vermögensverwalter müssen die Daten der Anleger sicher verwahren, die Zwecke der Datenbearbeitung transparent offenlegen und Auskunftsbegehren der Anleger innert 30 Tagen beantworten.
GwG (Geldwäschereigesetz): Vermögensverwalter mit Finanzintermediärsstatus (GwG Art. 2) müssen die wirtschaftliche Berechtigung der Anleger identifizieren und dokumentieren, Transaktionen auf Geldwäschereiverdacht überwachen und auffällige Transaktionen der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) melden (GwG Art. 9).
Die rechtlichen Anforderungen ergeben sich primär aus dem Schweizer Obligationenrecht (OR, SR 220) sowie aus spezialgesetzlichen Vorschriften wie dem Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) in der Fassung vom 1.9.2023, dem Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmer (MitwG) und gegebenenfalls dem Arbeitsgesetz (ArG, SR 822.11). Die Beweislast für die Einhaltung richtet sich nach Art. 8 ZGB (Beweislastverteilung). Die Schriftform ist nach Art. 11 ff. OR zu wahren, wobei einfache Schriftform die Unterschrift aller Verpflichteten verlangt. Für bestimmte Geschäfte (Grundstückkauf, Erbvertrag, Ehegütervertrag) gilt nach Art. 657 ZGB bzw. Art. 512 ZGB die öffentliche Beurkundung als Gültigkeitsvoraussetzung. Forms-legal.com weist darauf hin, dass diese Vorlage als Ausgangspunkt dient und im Einzelfall durch einen zugelassenen Schweizer Notar oder Rechtsanwalt zu prüfen ist.
Häufige Fehler bei Ihrem Vermögensverwaltungs-Vollmacht Schweiz
Bei der Erteilung und Durchführung von Vermögensverwaltungs-Vollmachten in der Schweiz werden häufig folgende Fehler gemacht, die zu erheblichen finanziellen Schäden führen können.
Fehler 1 — Verwalter ohne FINMA-Bewilligung: Viele Anleger prüfen nicht, ob der Vermögensverwalter die gesetzliche FINIMA-Bewilligung oder AO-Mitgliedschaft nach FINIG hat. Ein nicht-regulierter Verwalter bietet keinen gesetzlichen Kundenschutz, und der Anleger hat im Schadensfall deutlich schwächere Rechtspositionen. Überprüfung im FINMA-Bewilligungsregister (www.finma.ch) ist obligatorisch.
Fehler 2 — Fehlende Eignungsprüfung: Verwalter, die keine FIDLEG-konforme Eignungsprüfung (Art. 11) durchführen und dokumentieren, verletzen ihre gesetzlichen Pflichten. Anleger, denen eine Anlagestrategie empfohlen wird, die nicht zu ihrer Risikotoleranz, Finanzsituation und Anlagezielen passt, können Schadenersatz geltend machen.
Fehler 3 — Nicht offengelegte Retrozessionen: Viele Verwalter offenbaren Retrozessionen (Bestandespflegekommissionen von Fondsanbietern) im Mandatsvertrag nicht vollständig. Diese Retrozessionen können 0,3-1,5% des verwalteten Vermögens pro Jahr ausmachen. BGE 132 III 460 und FIDLEG Art. 26 verlangen vollständige Offenlegung — nicht offengelegte Retrozessionen müssen herausgegeben werden.
Fehler 4 — Zu allgemeiner Vollmachtsumfang: Vollmachten, die dem Verwalter unbeschränkten Zugriff auf alle Bankkonten geben — einschliesslich der Möglichkeit, Gelder zu entnehmen oder das Depot zu verpfänden — sind ein erhebliches Missbrauchsrisiko. Die Vollmacht sollte strikt auf Anlageentscheide begrenzt sein.
Fehler 5 — Keine Berichterstattungsvereinbarung: Verträge ohne klare Berichterstattungspflicht führen dazu, dass Anleger die Performance und Kosten ihrer Anlage nicht regelmässig überwachen können. Ohne regelmässige Reports erkennen Anleger Fehlinvestitionen oder überhöhte Kosten oft erst nach Jahren.
Häufige Fehlerquellen in der Praxis sind: Verwendung deutscher (nicht schweizerischer) Rechtsbegriffe — etwa BGB-Paragraphen statt OR-Artikel, falsche Schreibweise von 'ss' (in der Schweiz ohne Eszett 'ß'), Vergessen der MWST-Position bei vergütungspflichtigen Leistungen, fehlende Angabe der Schweizer Sozialversicherungsnummer (AHV-Nummer im Format 756.XXXX.XXXX.XX), Verwechslung von Kündigungsterminen mit Kündigungsfristen nach Art. 335c OR, sowie unklare Gerichtsstandsklauseln. Vermeiden Sie unbedingt das Kopieren ausländischer Musterverträge ohne Anpassung an Schweizer Recht. Bei elektronischer Signatur achten Sie darauf, dass nur eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) nach ZertES (SR 943.03) der handschriftlichen Unterschrift rechtlich gleichgestellt ist — fortgeschrittene oder einfache elektronische Signaturen genügen nicht für Geschäfte mit Schriftform-Erfordernis.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 32CH official
- OR Art. 11CH official
- OR Art. 39CH official
- Art. 18 ORCH official
- Art. 335c ORCH official
- ZGB Art. 360CH official
- Art. 8 ZGBCH official
- Art. 657 ZGBCH official
- Art. 512 ZGBCH official
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Forms Legal. (2026). Vermögensverwaltungs-Vollmacht Schweiz (Schweiz) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/switzerland/financial/agreements/vermoegensverwaltung-vollmacht-schweiz
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Der grundlegende Unterschied liegt im Entscheidungsrecht. Bei einer Vermögensverwaltungs-Vollmacht (diskretionäres Mandat gemäss FIDLEG Art. 3 lit. c) überträgt der Anleger dem Vermögensverwalter die Entscheidungsbefugnis — der Verwalter kauft, verkauft und tauscht Wertschriften eigenständig, ohne vorherige Rücksprache mit dem Anleger, innerhalb der vereinbarten Strategie. Der Anleger erhält periodische Berichte über die getroffenen Entscheide. Beim Beratungsmandat (FIDLEG Art. 3 lit. d) bleibt der Anleger der Entscheider — der Verwalter analysiert die Situation, gibt Anlageempfehlungen und erläutert die Vor- und Nachteile. Der Anleger trifft den finalen Entscheid selbst und erteilt den Kaufs- oder Verkaufsauftrag. Das diskretionäre Mandat eignet sich für Anleger ohne Zeit oder Expertise für eigene Anlageentscheide; das Beratungsmandat für Anleger, die aktiv mitgestalten wollen.
Ja — seit Inkrafttreten des FINIG am 1. Januar 2020 müssen unabhängige Vermögensverwalter (IAM) und Trustees in der Schweiz bei einer von der FINMA anerkannten Aufsichtsorganisation (AO) angeschlossen sein und eine entsprechende Bewilligung erlangen (FINIG Art. 17). Die Übergangsfrist für bestehende Verwalter endete am 31. Dezember 2022 — seitdem müssen alle Verwalter vollständig reguliert sein. FINMA-anerkannte Aufsichtsorganisationen sind u. a. ARIF, VQF, Polyreg, OAR-G und OREF. Anleger sollten den Status ihres Verwalters im FINMA-Bewilligungsregister (www.finma.ch) prüfen. Ausgenommen von der FINIG-Bewilligungspflicht sind Banken (reguliert nach BankG), Effektenhändler (reguliert nach BEHG), Rechtsanwälte (bei reinen Rechtsmandaten ohne Finanzdienstleistungscharakter) und Steuerberater (bei rein steuerlichen Mandaten).
Retrozessionen (auch Kickbacks oder Bestandespflegekommissionen) sind Vergütungen, die Vermögensverwalter von Dritten — Banken, Fondsgesellschaften, Produktanbietern — erhalten, wenn sie deren Produkte in Kundenportfolios einsetzen. Typisch: Ein Fondsanbieter zahlt dem Verwalter 0,5% p.a. als Bestandespflegekommission für jede in Kundenportfolios gehaltene Fondseinheit. Das Bundesgericht hat in BGE 132 III 460 entschieden, dass Verwalter alle Retrozessionen offenlegen und auf Verlangen des Kunden herausgeben müssen — sie gehören gemäss OR Art. 400 Abs. 1 dem Auftraggeber. FIDLEG Art. 26 hat diese Pflicht gesetzlich kodifiziert. Anleger sollten im Mandatsvertrag ausdrücklich vereinbaren, dass alle Retrozessionen vollständig offengelegt und direkt an sie weitergeleitet werden. All-in-Fee-Modelle, bei denen der Verwalter alle Drittleistungen internalisiert und nur eine Gesamtgebühr erhebt, vermeiden Interessenkonflikte und entsprechen dem FIDLEG-Geist am besten.
FIDLEG Art. 11 verpflichtet Finanzdienstleister bei der Erbringung von Beratungs- und diskretionären Verwaltungsmandaten zu einer vorgängigen Eignungsprüfung. Der Verwalter muss dabei die Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden mit Finanzinstrumenten (Financial Literacy), die finanzielle Lage (Vermögen, Einkommen, Liquiditätsbedarf, Verbindlichkeiten), die Risikotoleranz (Bereitschaft und Fähigkeit, Verluste zu tragen) und die Anlageziele (Kapitalerhalt, laufende Erträge, Vermögenswachstum, Vorsorge) dokumentieren. Auf dieser Grundlage muss die empfohlene oder vereinbarte Anlagestrategie als «geeignet» (Suitable) für diesen spezifischen Kunden klassifiziert werden. Wird eine ungeeignete Strategie empfohlen, und erleidet der Anleger Verluste, kann er den Verwalter wegen Verletzung der FIDLEG-Eignungsprüfungspflicht schadenersatzpflichtig machen. Die Eignungsprüfung ist schriftlich zu dokumentieren.
Grundsätzlich ja — gemäss OR Art. 404 Abs. 1 kann der Auftraggeber (Anleger) den Auftrag jederzeit widerrufen. Eine zur Unzeit (ohne sachlichen Grund und zum ungünstigen Zeitpunkt) ausgesprochene Kündigung verpflichtet zur Schadenersatzleistung nach OR Art. 404 Abs. 2. In der Praxis sehen Mandatsverträge Kündigungsfristen von 30-180 Tagen vor, die dem Verwalter Zeit zur geordneten Abwicklung offener Positionen geben. Wichtig: Der Widerruf der Vollmacht beim Verwalter muss gleichzeitig oder vorher auch der Depotbank gemeldet werden — bis die Depotbank den Widerruf kennt, können weiterhin Transaktionen im Auftrag des (formell noch ermächtigten) Verwalters durchgeführt werden. Ein sofortiger Widerruf ohne Einhaltung der Kündigungsfrist ist bei wichtigem Grund (Vertrauensverlust, begründeter Verdacht auf Pflichtverletzung) zulässig.
Eine gut ausgearbeitete Vermögensverwaltungs-Vollmacht definiert klar, zu welchen Handlungen der Verwalter ermächtigt ist und zu welchen nicht. Typischerweise umfasst die Vollmacht: Kauf und Verkauf von Wertschriften (Aktien, Obligationen, Fonds, ETFs) innerhalb der vereinbarten Strategie; Devisentransaktionen im Rahmen des Portfoliomanagements; Zeichnung von Neuemissionen (bei IPOs); Ausübung von Bezugsrechten; Teilnahme an Kapitalerhöhungen; Beziehen von Dividenden und Zinsen. Ausgeschlossen sind typischerweise: Barentnahmen vom Depot oder Konto (Schutz vor Diebstahl); Verpfändung des Depots für Lombardkredite (ohne ausdrückliche Zustimmung); Abschluss von derivativen Positionen ausserhalb des Risikorahmens; Übertragung des Depots auf ein anderes Institut. Anleger sollten die Ausschlussliste sorgfältig prüfen und bei Bedarf anpassen.
Die Schweiz und die EU haben ihre Finanzmarktregulierung für Vermögensverwalter ab 2020 parallel modernisiert — FIDLEG/FINIG in der Schweiz, MiFID II in der EU. Es bestehen erhebliche inhaltliche Parallelen: Kundensegmentierung (Retail, Professional, Eligible Counterparty bei MiFID II entspricht Privatkunde, professioneller Kunde, institutioneller Kunde bei FIDLEG), Eignungs- und Angemessenheitsprüfung, Kostentransparenz (MiFID II RTS 6 und FIDLEG Art. 8-10 für Ex-ante und Ex-post Kostendarstellung), Interessenkonflikt-Management. Wichtige Unterschiede: MiFID II verlangt «Best Execution»-Policies für alle Auftragsausführungen — FIDLEG kennt keine formale Best-Execution-Pflicht, aber OR-Sorgfaltspflichten gelten analog. Schweizer Verwalter sind nicht automatisch in der EU zugelassen — für EU-Kunden benötigen sie eine EU-Bewilligung oder dürfen nur über Reverse Solicitation (Eigeninitiative des EU-Kunden) tätig werden.
Bei Tod des Vollmachtgebers erlischt die Vollmacht grundsätzlich mit dem Tod (OR Art. 35 Abs. 1). Ausnahme: Der Vollmachtgeber kann in der Vollmacht oder in einem Testament ausdrücklich vereinbaren, dass die Vollmacht über den Tod hinaus wirkt, bis die Erben einen neuen Verwalter bestimmt haben oder die Vermögensverwaltung anderweitig geregelt wird. Die Erben treten in das bestehende Mandatsverhältnis ein und müssen gemeinsam als Erbengemeinschaft über die Fortführung oder Beendigung des Mandats entscheiden. Bei dauernder Handlungsunfähigkeit (z. B. Demenz) erlischt die gewöhnliche Vollmacht gemäss OR Art. 35 Abs. 1 — ausser bei einer ausdrücklichen Klausel über die Gültigkeit bei Handlungsunfähigkeit. Für eine sichere Regelung sollte die Vermögensverwaltungs-Vollmacht durch einen Vorsorgeauftrag (ZGB Art. 360-369) ergänzt werden, der für den Fall der Handlungsunfähigkeit ausdrücklich regelt, wer die Vermögensverwaltung übernimmt und wie der Verwalter angewiesen werden soll.
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