Vermögensverwaltungsvertrag Schweiz
Vertragsparteien
VERMÖGENSVERWALTUNGSVERTRAG
gemäss FIDLEG Art. 11, 13, 23; OR Art. 394 ff.; FINIG Art. 17
zwischen
[Kunde Name] [Kunde Adresse] Kundensegment: [Kunde Seg] (nachfolgend Auftraggeber/in genannt)
und
[Vv Name] [Vv Adresse] FINMA-Bewilligung: [Vv Bewilligung] (nachfolgend Vermögensverwalterin genannt)
Mandatsumfang und Anlagestrategie
1. Mandatsumfang Die Vermögensverwalterin übernimmt die [Vollmacht Umfang] Verwaltung des ihr anvertrauten Vermögens nach Massgabe dieser Vereinbarung. Grundlage bildet die mit dem Auftraggeber durchgeführte Eignungsprüfung gemäss FIDLEG Art. 13 sowie die Risikoaufklärung gemäss FIDLEG Art. 11.
2. Anlagestrategie und Anlageziel Vereinharte Strategie: [Strategie]. Anlageziel und Horizont: [Anlageziel]. Das verwaltete Anfangsvermögen beträgt CHF [Verwaltungsvermoegen]. Die Vermögensverwalterin handelt im Rahmen der vereinbarten Strategie und gemäss den von FINMA und FINIG vorgeschriebenen Sorgfaltspflichten.
3. Sorgfaltspflicht und Treuepflicht Die Vermögensverwalterin handelt mit der Sorgfalt einer ordentlichen Kauffrau (OR Art. 398) und im ausschliesslichen Interesse des Auftraggebers. Interessenkonflikte werden gemäss FIDLEG Art. 25 ff. gehandhabt und dem Kunden offengelegt.
Honorar, Kosten und Retrozessionen
4. Verwaltungsgebühr Der Auftraggeber entrichtet der Vermögensverwalterin eine jährliche Verwaltungsgebühr von [Verwaltungsgebuehr] auf dem durchschnittlichen verwalteten Vermögen. Die Gebühr wird quartalsweise nachschüssig dem Depot belastet. Transaktionskosten, Depotgebühren und Steuern gehen gesondert zu Lasten des Auftraggebers.
5. Retrozessionen und Bestandesprovisionen Handhabung der Retrozessionen: [Retrozessionen]. Gemäss BGE 132 III 460 des Bundesgerichts stehen Retrozessionen grundsätzlich dem Auftraggeber zu, sofern dieser nicht ausdrücklich darauf verzichtet. Die Vermögensverwalterin legt alle erhaltenen Zuwendungen Dritter gemäss FIDLEG Art. 23 offen.
Risikoaufklärung und Eignungsprüfung
6. Risikoaufklärung Die Vermögensverwalterin hat den Auftraggeber vor Vertragsschluss gemäss FIDLEG Art. 11 über die Risiken der vereinbarten Anlagestrategie aufgeklärt. Kapitalanlagen sind marktbedingten Wertschwankungen unterworfen; frühere Wertentwicklungen sind kein Indikator für zukünftige Ergebnisse.
7. Eignungs- und Angemessenheitsprüfung Die Vermögensverwalterin hat die Kenntnisse, Erfahrungen, finanziellen Verhältnisse und Anlageziele des Auftraggebers erhoben (FIDLEG Art. 13). Die vereinbarte Strategie entspricht dem ermittelten Risikoprofil. Die Eignungsdokumentation wird in der Kundendossier der Vermögensverwalterin aufbewahrt.
Kündigung und Schlussbestimmungen
8. Kündigung Der Vertrag kann von jeder Partei jederzeit mit 30 Tagen schriftlicher Frist auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden (OR Art. 404 Abs. 1). Im Falle einer wichtigen Kündigung zur Unzeit haftet die kündigende Partei für den daraus entstandenen Schaden (OR Art. 404 Abs. 2).
9. Datenschutz und FIDLEG-Pflichten Personendaten werden nach den Vorgaben des revidierten Datenschutzgesetzes (DSG, SR 235.1) bearbeitet. Änderungen der persönlichen Verhältnisse, Risikobereitschaft oder des Anlageziels sind der Vermögensverwalterin unverzüglich mitzuteilen, damit die Eignungsprüfung aktualisiert werden kann.
10. Anwendbares Recht und Streitbeilegung Es gilt schweizerisches Recht. Gerichtsstand ist Zürich, vorbehältlich zwingender gesetzlicher Gerichtsstände. Als alternative Streitbeilegung stehen die Schweizerische Schlichtungsstelle für Finanzdienstleistungen (FINSOM) nach FIDLEG Art. 74 ff. oder die Ombudsstelle Banken zur Verfügung.
Ort und Datum: [Vertragsort], [Vertragsdatum]
Auftraggeber/in (Kunde)
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Signature
Vermögensverwalterin
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Signature
Was ist Vermögensverwaltungsvertrag Schweiz?
Der Vermögensverwaltungsvertrag ist ein in der Schweiz nach FIDLEG Art. 11 (Risikoaufklärung), Art. 13 (Eignungsprüfung), Art. 23 (Offenlegung) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Er regelt die Pflichten der Parteien, die Gegenleistung, die Laufzeit und die Rechte bei Pflichtverletzung.
Der Vermögensverwaltungsvertrag Schweiz unterscheidet zwei Hauptmandate: das diskretionäre Mandat, bei dem die Vermögensverwalterin innerhalb der vereinbarten Anlagestrategie selbständig handelt, ohne den Auftraggeber vor jeder Transaktion zu konsultieren, und das Beratungsmandat, bei dem die Vermögensverwalterin Empfehlungen unterbreitet, der Entscheid jedoch beim Kunden verbleibt. Beim diskretionären Mandat delegiert der Auftraggeber die operative Entscheidungsbefugnis vollständig an die Verwalterin, behält jedoch das wirtschaftliche Eigentum an den verwalteten Vermögenswerten.
Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) beaufsichtigt Vermögensverwalter nach FINIG. Externe Vermögensverwalter, die Kundenvermögen professionell und dauerhaft verwalten, benötigen seit dem 1. Januar 2020 eine FINMA-Bewilligung nach FINIG Art. 17. Die Bewilligung setzt unter anderem eine angemessene Organisation, qualifiziertes Personal (FIDLEG Art. 6 ff.), eine berufliche Haftpflichtversicherung oder Sicherheitsleistung sowie den Anschluss an eine anerkannte Ombudsstelle nach FIDLEG Art. 77 ff. voraus. Die Übergangsfrist für bestehende externe Vermögensverwalter lief am 31. Dezember 2022 ab.
FIDLEG Art. 11 statuiert die Risikoaufklärungspflicht: Vor Vertragsschluss muss die Vermögensverwalterin den Kunden über die wesentlichen Merkmale der angebotenen Finanzdienstleistung, die damit verbundenen Risiken, Kosten und Gebühren (inkl. Retrozessionen) und allfällige Interessenkonflikte informieren. FIDLEG Art. 13 verlangt zusätzlich eine Eignungsprüfung (Suitability Assessment), bei der Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden, seine finanzielle Situation und seine Anlageziele erhoben werden. Nur wenn die empfohlene Strategie dem ermittelten Risikoprofil entspricht, darf die Verwalterin das Mandat annehmen.
Die Kundensegmentierung nach FIDLEG Art. 4 bestimmt den Umfang der Schutzrechte: Privatkunden geniessen den höchsten Schutz mit vollständiger Risikoaufklärung und Eignungsprüfung. Professionelle Kunden (institutionelle Anleger, grosse Unternehmen mit qualifiziertem Fachpersonal) und institutionelle Kunden (Versicherungen, Pensionskassen, Nationalbank, Fonds) können durch Opting-out auf einzelne Schutzrechte verzichten (FIDLEG Art. 5). Opting-out oder Opting-in verändern den anwendbaren Schutzstandard und müssen vertraglich festgehalten werden.
Die Vergütungsstruktur beim Vermögensverwaltungsvertrag Schweiz ist vielfältig: neben der jährlichen Verwaltungsgebühr (Management Fee, typisch 0,5% bis 1,5% p.a. auf verwaltetem Vermögen) können Performancegebühren (Erfolgshonorar, häufig als High-Water-Mark-Struktur oder Hurdle-Rate-Modell), Transaktionskosten und Depotgebühren anfallen. Retrozessionen (Bestandesprovisionen von Fondsgesellschaften, Kickbacks von Produktanbietern) sind nach BGE 132 III 460 des Bundesgerichts dem Auftraggeber herauszugeben, sofern dieser nicht ausdrücklich und informiert darauf verzichtet. FIDLEG Art. 23 konkretisiert diese Pflicht: alle Vergütungen Dritter sind dem Kunden vor Vertragsschluss der Höhe nach oder zumindest der Art und den Berechnungsmodalitäten nach offenzulegen.
Bei Beendigung des Vermögensverwaltungsvertrags gilt OR Art. 404: Jede Partei kann den Auftrag jederzeit widerrufen oder kündigen. Eine Kündigung zur Unzeit verpflichtet zur Schadensersatzleistung. Der Vertrag erlischt ausserdem mit dem Tod oder dem Verlust der Handlungsfähigkeit des Auftraggebers (OR Art. 405) oder mit dem Konkurs der Verwalterin.
Wann brauchen Sie Vermögensverwaltungsvertrag Schweiz?
Der Vermögensverwaltungsvertrag Schweiz wird in allen Situationen benötigt, in denen eine Privatperson, eine Unternehmerfamilie, eine Pensionskasse oder eine andere juristische Person die professionelle Verwaltung eines Anlageportfolios an eine spezialisierte Vermögensverwalterin oder Privatbank überträgt. Die nachstehenden Fallgruppen verdeutlichen die häufigsten Anwendungsfälle.
Erstanlage nach Erbschaft oder Vermögensübertragung: Wenn durch Erbschaft gemäss ZGB Art. 457 ff. oder Schenkung nach OR Art. 239 ff. plötzlich ein grösseres Kapital anfällt und der Erbe über keine eigene Anlagestrategie verfügt, bietet der diskretionäre Vermögensverwaltungsvertrag die Möglichkeit, das Kapital sofort professionell anlegen zu lassen, ohne sich selbst täglich mit Märkten beschäftigen zu müssen. Der Erbschaftsvertrag oder das Testament kann direkt vorsehen, dass das Vermögen bei einer bestimmten Vermögensverwalterin hinterlegt wird.
Pensionierungsplanung und 3. Säule Vermögensverwaltung: Mit dem Übertritt in den Ruhestand wächst der Bedarf an einem stabilen, auf Einkommenserzielung ausgerichteten Portfolio. Freizügigkeitsleistungen aus der beruflichen Vorsorge (BVG, SR 831.40), die auf einem Freizügigkeitskonto oder -depot bei einer Freizügigkeitseinrichtung liegen, können im Rahmen zulässiger Anlageformen verwaltet werden. Der Vermögensverwaltungsvertrag definiert Anlagestrategie, Zeithorizont und Risikobereitschaft für diese Phase.
Unternehmensveräusserung und Family Office: Unternehmer, die ihr Unternehmen verkauft haben und den Erlös diversifiziert anlegen wollen, sowie Familienverbände mit generationsübergreifendem Anlageziel greifen auf den Vermögensverwaltungsvertrag zurück. Grosse Familienvermögen (typisch ab CHF 2 bis 5 Mio.) werden oft in einem Single Family Office oder durch eine externe Vermögensverwalterin mit FINIG-Bewilligung verwaltet. Der Vertrag hält Anlagerichtlinien, Anlagegrenzen, ESG-Präferenzen und Berichtsintervalle fest.
Migration und internationale Kunden: Ausländische Investoren, die ihr Vermögen in der Schweiz bei einer Schweizer Privatbank oder einer FINIG-lizenzierten Vermögensverwalterin anlegen wollen, benötigen einen schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag als Grundlage für das Depoteröffnungs- und Identifikationsverfahren nach dem Geldwäschereigesetz (GwG, SR 955.0). Banken verlangen die Vertragsunterlagen als Teil der Know-Your-Customer (KYC)-Dokumentation.
Pensionskassen und andere institutionelle Auftraggeber: Pensionskassen, Versicherungen, Stiftungen und andere institutionelle Anleger schliessen mit externen Vermögensverwaltern Mandatsverträge ab, die das verwaltete Vermögen, die Anlagekategorien (nach BVV 2 für Pensionskassen), die Renditeziele, die Berichterstattungsfrequenz und die Benchmark-Definition festhalten. Für Pensionskassen gelten zusätzlich die Anlagevorschriften der BVV 2 (Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, SR 831.441.1) sowie die Richtlinien der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV).
Anlageberater und Robo-Advisor Plattformen: Auch digitale Vermögensverwaltungsplattformen (Robo-Advisor), die aufgrund von Algorithmen und Kundenprofilen Portfolios verwalten, benötigen eine FINIG-Bewilligung und müssen einen FIDLEG-konformen Vermögensverwaltungsvertrag abschliessen. Die Eignungsprüfung erfolgt dabei digital über standardisierte Fragebögen.
Was gehört in Ihr Vermögensverwaltungsvertrag Schweiz?
Ein rechtsgültiger und FIDLEG-konformer Vermögensverwaltungsvertrag Schweiz muss folgende wesentliche Bestandteile enthalten, um den Anforderungen von FIDLEG, FINIG, OR und den FINMA-Rundschreiben zu genügen.
Identifikation der Vertragsparteien und Kundensegment: Name, Adresse und Identifikationsdaten des Auftraggebers sowie der Vermögensverwalterin. Für juristische Personen ist die Firma gemäss Handelsregister und die UID-Nummer (CHE-XXX.XXX.XXX) anzugeben. Das Kundensegment (Privatkunde, Professioneller Kunde, Institutioneller Kunde) gemäss FIDLEG Art. 4 muss ausdrücklich festgehalten werden, da es die anwendbaren Schutzrechte bestimmt. Bei Opting-out oder Opting-in nach FIDLEG Art. 5 ist dies gesondert zu dokumentieren.
Bewilligungsnachweis der Vermögensverwalterin: Die Vermögensverwalterin muss ihre FINMA-Bewilligung nach FINIG Art. 17 sowie den Anschluss an eine anerkannte Ombudsstelle (z.B. Ombudsstelle Finanzdienstleister, ombfin.ch) nach FIDLEG Art. 74 ff. im Vertrag ausweisen. Die Aufsichtsorganisation (AO), der sie angehört, ist zu nennen. Bei Banken oder Effektenhändlern gilt das Bankgesetz (BankG, SR 952.0) statt des FINIG.
Anlagestrategie und Anlagerichtlinien: Die vereinbarte Anlagestrategie (Sicherheit, Einkommen, Ausgewogen, Wachstum, Aktien) muss präzise definiert sein, inklusive Aktienquote, erlaubter Anlagekategorien (Aktien, Obligationen, Immobilienfonds, alternative Anlagen, strukturierte Produkte), Währungsrisiko, geografische Diversifikation und allfälliger ESG/Nachhaltigkeitskriterien. Anlagegrenzen und verbotene Instrumente (z.B. Hochrisikoderivate, illiquide Beteiligungen) sind aufzuführen.
Eignungsprüfung und Risikoprofil: FIDLEG Art. 13 verlangt, dass die Verwalterin vor Mandatsannahme Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden, seine finanzielle Situation (Einkommen, Vermögen, Verbindlichkeiten) und seine Anlageziele erhebt. Das Ergebnis der Eignungsprüfung — das Risikoprofil des Kunden — muss dokumentiert und dem Kunden ausgehändigt werden. Der Vertrag sollte ausdrücklich bestätigen, dass die vereinbarte Strategie dem ermittelten Risikoprofil entspricht.
Risikoaufklärung gemäss FIDLEG Art. 11: Der Auftraggeber muss über Marktrisiken (Kursrückgang, Währungsrisiken), Liquiditätsrisiken, Gegenparteirisiken (Emittentenrisiko bei strukturierten Produkten), Hebelwirkung bei Derivaten und allfällige spezifische Risiken der Anlagestrategie aufgeklärt werden. Die Aufklärung muss verständlich, vollständig und zeitgerecht vor Vertragsschluss erfolgen.
Honorar, Kosten und Offenlegung nach FIDLEG Art. 23: Die Verwaltungsgebühr (Management Fee), die Berechnungsbasis, die Abrechnungsperiode und allfällige Performancegebühren (Erfolgshonorar mit High-Water-Mark) sind transparent darzulegen. Transaktionskosten, Depotgebühren, Produktkosten (Total Expense Ratio von Fonds), Stempelsteuern und allfällige Courtagen sind gesondert aufzuführen. Retrozessionen und Bestandesprovisionen von Drittanbietern müssen ihrer Art und Grössenordnung nach offengelegt werden. Gemäss BGE 132 III 460 und FIDLEG Art. 23 kann der Kunde auf die Herausgabe von Retrozessionen nur verzichten, wenn er umfassend informiert wurde.
Berichterstattung und Transparenz: Die Frequenz (monatlich, quartalsweise, jährlich) und der Inhalt der Berichte (Portfolioübersicht, Transaktionsliste, Performance-Berechnung nach TWRR oder MWRR, Kostenausweis, Retrozessionen) sowie der Benchmarkvergleich sind zu regeln. Die Vermögensverwalterin muss gemäss FIDLEG Art. 17 jährlich über alle erhaltenen Zuwendungen Dritter Rechenschaft ablegen.
Vollmacht und Zeichnungsrecht: Der Umfang der erteilten Anlagevollmacht (Richtlinien-gebundenes diskretionäres Mandat, beratende Funktion, Einzeltransaktionsvollmacht) sowie allfällige Einschränkungen (z.B. kein Lombardkredit, keine Derivate über XX% des Portfolios) sind klar zu formulieren. forms-legal.com stellt eine vorformatierte Vorlage für diesen Vertrag bereit, die sämtliche FIDLEG-Anforderungen abdeckt.
Kündigungs- und Beendigungsklauseln: Nach OR Art. 404 ist der Auftrag jederzeit widerrufbar. Muster-Kündigungsfristen (30 bis 90 Tage), die Behandlung laufender Positionen bei Kündigung, die Abschlussabrechnung und die Übertragung des Depots auf eine andere Verwalterin sind zu regeln. Die Folgen einer Kündigung zur Unzeit (Schadensersatzpflicht nach OR Art. 404 Abs. 2) müssen im Vertrag adressiert sein.
Streitbeilegung und Ombudsstelle: Externe Vermögensverwalter müssen nach FIDLEG Art. 74 ff. einer anerkannten Ombudsstelle angeschlossen sein (Ombudsstelle Finanzdienstleister, Zürich; ombfin.ch). Der Vertrag muss auf diese Ombudsstelle hinweisen und dem Kunden die Möglichkeit einer kostenlosen Streitbeilegung vor Klagerhebung eröffnen.
So füllen Sie Ihr Vermögensverwaltungsvertrag Schweiz aus
Das Ausfüllen des Vermögensverwaltungsvertrags Schweiz erfordert Vorbereitung auf beiden Seiten — der Auftraggeber muss sein Risikoprofil kennen, die Verwalterin muss ihre Bewilligungsunterlagen bereitstellen.
Schritt 1 - Eignungsprüfung vorab durchführen: Vor dem Ausfüllen des Vertrags führt die Vermögensverwalterin eine FIDLEG Art. 13 konforme Eignungsprüfung durch. Dazu werden Kenntnisse und Erfahrungen (Ausbildung, Berufserfahrung, Anlageerfahrungen), finanzielle Verhältnisse (Einkommen, Vermögen, Schulden, Liquiditätsreserven) und Anlageziele (Zeithorizont, Renditeziel, Risikotoleranz, ESG-Präferenzen) erhoben. Das Resultat — das Risikoprofil — bestimmt die wählbare Anlagestrategie.
Schritt 2 - Kundensegment bestimmen: Tragen Sie das korrekte Kundensegment gemäss FIDLEG Art. 4 ein. Privatkunden (natürliche Personen ohne berufliche Finanzmarkterfahrung) geniessen vollen FIDLEG-Schutz. Professionelle Kunden (Unternehmen mit qualifiziertem Fachpersonal, grosse Anleger mit CHF 500'000 Mindestportfolio auf Antrag) und institutionelle Kunden können Schutzrechte per Opting-out abwählen.
Schritt 3 - Anlagestrategie auswählen: Wählen Sie die Strategie, die dem ermittelten Risikoprofil entspricht. Konservative Anleger (Kapitalerhalt, niedriges Verlustrisiko) wählen Sicherheit oder Einkommen. Ausgewogene Anleger akzeptieren moderate Schwankungen. Wachstums- und Aktien-Strategien eignen sich für erfahrene Anleger mit langem Zeithorizont (mindestens 7 bis 10 Jahre) und hoher Risikotoleranz.
Schritt 4 - Verwaltungsgebühr und Retrozessionen: Tragen Sie die jährliche Verwaltungsgebühr in Prozent p.a. auf verwaltetem Vermögen ein (typisch 0,5% bis 1,5%). Klären Sie vor Vertragsunterzeichnung, ob und in welcher Höhe die Verwalterin Retrozessionen von Fondsgesellschaften oder Produktanbietern erhält, und entscheiden Sie, ob diese weitergegeben werden oder bei der Verwalterin verbleiben (mit ausdrücklichem informiertem Verzicht des Kunden).
Schritt 5 - Vollmachtsumfang festlegen: Beim diskretionären Mandat handelt die Verwalterin eigenständig. Beim Beratungsmandat empfiehlt sie, Sie entscheiden. Beide Varianten müssen im Vertrag präzise definiert sein. Legen Sie allfällige Anlagegrenzen fest (z.B. max. 20% in einem einzelnen Titel, keine Hebelprodukte, ESG-Kriterien gemäss UNPRI).
Schritt 6 - Unterzeichnung und Inkrafttreten: Beide Parteien unterzeichnen den Vertrag in zwei Originalausfertigungen. Der Vertrag tritt mit Unterzeichnung oder zu einem anderen vereinbarten Datum in Kraft. Die Vermögensverwalterin übergibt dem Kunden ein Exemplar sowie die nach FIDLEG Art. 8 erforderlichen Basisinformationsblätter (BIB) für die vorgesehenen Finanzinstrumente.
Schritt-für-Schritt-Anleitung mit Validierungsprüfung: Nach Erstellung des Dokuments empfiehlt sich eine Endkontrolle durch eine zweite Person — bei Unternehmen idealerweise durch die Personalabteilung, die Treuhandstelle oder den HR-Verantwortlichen, bei Privatpersonen durch einen Notar des Kantons oder einen Rechtsbeistand. Die zentralen Schritte umfassen: Identifikation der Vertragsparteien mit vollständigen Adressen und gegebenenfalls Handelsregisternummer (Zefix-Nummer abrufbar unter www.zefix.ch), präzise Beschreibung der Leistung mit messbaren Kriterien, klare Regelung von Vergütung in Schweizer Franken (CHF) mit Mehrwertsteuer (MWST 8.1% gemäss MWSTG seit 1.1.2024), Vereinbarung von Fristen nach DD.MM.YYYY-Format, sowie Kündigungs- und Streitbeilegungsmechanismen. Vor der Unterschrift sollten beide Parteien den finalen Wortlaut sorgfältig durchlesen und gegebenenfalls Anpassungen vornehmen. Die elektronische Signatur nach ZertES (SR 943.03) ist der handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt, sofern sie qualifizierte elektronische Signatur (QES) ist.
Rechtliche Anforderungen für Vermögensverwaltungsvertrag Schweiz
Der Vermögensverwaltungsvertrag Schweiz unterliegt einem mehrschichtigen Regulierungsrahmen aus Vertragsrecht, Finanzmarktrecht, Aufsichtsrecht und Steuerrecht.
Bewilligungspflicht nach FINIG Art. 17: Externe Vermögensverwalter, die Kundenvermögen professionell und dauernd verwalten, benötigen seit 1. Januar 2020 zwingend eine FINMA-Bewilligung. Die Bewilligung setzt angemessene Organisation, qualifiziertes Personal, berufliche Haftpflichtversicherung (mindestens CHF 1 Mio. Deckungssumme) und Anschluss an eine anerkannte Aufsichtsorganisation (AO) voraus. Ohne Bewilligung ist die Vermögensverwaltung verboten und strafbar nach FINIG Art. 44.
FIDLEG Verhaltensregeln: FIDLEG Art. 8 bis 28 statuieren umfassende Verhaltensregeln: Pflicht zur Informationserhebung (Art. 12), Eignungsprüfung (Art. 13), Angemessenheitsprüfung bei Beratungsmandaten (Art. 14), Transparenz bei Kosten (Art. 16), Offenlegung von Interessenkonflikten (Art. 25 ff.) und Best Execution (Art. 18). Verstösse gegen FIDLEG können zivilrechtliche Schadenersatzansprüche und aufsichtsrechtliche Sanktionen durch FINMA auslösen.
OR Art. 394 bis 406 (Auftrag): Der Vermögensverwaltungsvertrag ist ein Auftragsvertrag. OR Art. 398 statuiert die Sorgfaltspflicht des Beauftragten (handeln wie ein ordentlicher Kaufmann). OR Art. 400 enthält die Rechenschaftspflicht (jährlicher Bericht). OR Art. 404 Abs. 1 gibt beiden Parteien das jederzeitige Widerrufsrecht. BGE 115 II 62 und BGE 124 III 155 haben die Haftungsmassstäbe für Vermögensverwalter konkretisiert.
Verantwortlichkeit für Retrozessionen: BGE 132 III 460 verpflichtet Vermögensverwalter, sämtliche von Dritten erhaltenen Provisionen, Kickbacks und Bestandesprovisionen dem Auftraggeber herauszugeben, es sei denn, der Kunde verzichtet nach vollständiger Information ausdrücklich darauf. Der Herausgabeanspruch verjährt nach OR Art. 127 in 10 Jahren.
Geldwäschereigesetz (GwG, SR 955.0): Vermögensverwalter sind nach GwG Art. 2 Abs. 3 lit. e als Finanzintermediäre GwG-pflichtig. Sie müssen Kunden identifizieren (Art. 3 GwG), wirtschaftlich Berechtigte feststellen (Art. 4 GwG) und bei Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung dem Büro für Kommunikation im Bereich Geldwäscherei (MROS) melden (Art. 9 GwG).
Die rechtlichen Anforderungen ergeben sich primär aus dem Schweizer Obligationenrecht (OR, SR 220) sowie aus spezialgesetzlichen Vorschriften wie dem Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) in der Fassung vom 1.9.2023, dem Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmer (MitwG) und gegebenenfalls dem Arbeitsgesetz (ArG, SR 822.11). Die Beweislast für die Einhaltung richtet sich nach Art. 8 ZGB (Beweislastverteilung). Die Schriftform ist nach Art. 11 ff. OR zu wahren, wobei einfache Schriftform die Unterschrift aller Verpflichteten verlangt. Für bestimmte Geschäfte (Grundstückkauf, Erbvertrag, Ehegütervertrag) gilt nach Art. 657 ZGB bzw. Art. 512 ZGB die öffentliche Beurkundung als Gültigkeitsvoraussetzung. Forms-legal.com weist darauf hin, dass diese Vorlage als Ausgangspunkt dient und im Einzelfall durch einen zugelassenen Schweizer Notar oder Rechtsanwalt zu prüfen ist.
Häufige Fehler bei Ihrem Vermögensverwaltungsvertrag Schweiz
Häufige Fehler beim Vermögensverwaltungsvertrag Schweiz können zur Nichtigkeit von Klauseln, zu aufsichtsrechtlichen Sanktionen oder zu erheblichen Haftungsrisiken führen.
Fehler 1 - Fehlende oder unvollständige Eignungsprüfung: Wird die Eignungsprüfung nach FIDLEG Art. 13 nicht oder nur oberflächlich durchgeführt, riskiert die Verwalterin Schadenersatzklagen des Kunden, wenn das Portfolio nicht dem Risikoprofil entspricht. Das Bundesgericht hat in BGE 115 II 62 klargestellt, dass eine Verletzung der Sorgfaltspflicht nach OR Art. 398 zur Haftung führt, auch wenn keine gesetzliche Pflicht explizit verletzt wurde.
Fehler 2 - Retrozessionen nicht offengelegt: Die häufigste Ursache von Rechtstreitigkeiten im Vermögensverwaltungsbereich ist die fehlende Offenlegung von Retrozessionen. Schweizer Gerichte haben konsequent zugunsten der Kunden entschieden (BGE 132 III 460, BGE 137 III 393): die Verwalterin muss alle Retrozessionen herausgeben, es sei denn, der Kunde hat nach vollständiger Information informiert verzichtet. Ein Pauschalbericht wie 'wir erhalten branchenübliche Provisionen' genügt nicht.
Fehler 3 - Keine FINIG-Bewilligung der Verwalterin: Verträge mit nicht FINIMA-zugelassenen Vermögensverwaltern sind zivilrechtlich grundsätzlich gültig, aber die Verwalterin macht sich strafbar nach FINIG Art. 44 (Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe). Kunden sollten die Bewilligungsnummer immer auf der FINMA-Webseite (finma.ch) überprüfen.
Fehler 4 - Zu weite oder zu enge Anlagestrategie: Eine zu vage Strategiedefinition (z.B. nur 'ausgewogen' ohne Aktienquote und Anlagekategorien) lässt der Verwalterin zu viel Spielraum und birgt Haftungsrisiken. Eine zu enge Definition (z.B. spezifische Einzeltitel-Mandatierung) widerspricht dem Wesen des diskretionären Mandats. Klare Anlagegrenzen und ein detailliertes Anlageuniversum sind essenziell.
Fehler 5 - Keine Kündigung zur Unzeit beachtet: OR Art. 404 erlaubt zwar die jederzeitige Kündigung, aber eine Kündigung zu einem ungünstigen Zeitpunkt (z.B. mitten in einer Restrukturierung des Portfolios) löst nach OR Art. 404 Abs. 2 Schadensersatzpflichten aus. Vertragsklauseln, die das Widerrufsrecht des Kunden einschränken, sind nach BGE 109 II 462 nichtig.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 404CH official
- OR Art. 405CH official
- OR Art. 239CH official
- OR Art. 394CH official
- OR Art. 398CH official
- OR Art. 400CH official
- OR Art. 127CH official
- ZGB Art. 457CH official
- Art. 8 ZGBCH official
- Art. 657 ZGBCH official
- Art. 512 ZGBCH official
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Forms Legal. (2026). Vermögensverwaltungsvertrag Schweiz (Schweiz) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/switzerland/financial/agreements/vermoegensverwaltungsvertrag-schweiz
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Seit dem 1. Januar 2020 benötigen externe Vermögensverwalter, die Kundenvermögen professionell und dauernd verwalten, zwingend eine FINMA-Bewilligung nach FINIG Art. 17. Die Übergangsfristen für bestehende Verwalter endeten am 31. Dezember 2022. Die Bewilligung setzt angemessene Organisation, qualifiziertes Personal, eine berufliche Haftpflichtversicherung (Mindestdeckung CHF 1 Mio.) und den Anschluss an eine anerkannte Aufsichtsorganisation (AO) voraus. Ohne Bewilligung ist die gewerbsmässige Vermögensverwaltung nach FINIG Art. 44 strafbar. Kunden sollten die Bewilligungsnummer stets auf finma.ch unter dem öffentlichen Register überprüfen, bevor sie einen Vermögensverwaltungsvertrag Schweiz unterzeichnen.
Die Eignungsprüfung (Suitability Assessment) nach FIDLEG Art. 13 verpflichtet die Vermögensverwalterin, vor Mandatsannahme drei Bereiche des Kundenprofils zu erheben: Erstens Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden mit Finanzinstrumenten und Anlagemärkten. Zweitens seine finanzielle Situation — Einkommen, Vermögen, bestehende Verbindlichkeiten und Liquiditätsreserven. Drittens seine Anlageziele — Renditeziel, Zeithorizont, Risikotoleranz und allfällige Nachhaltigkeitspräferenzen. Nur wenn die empfohlene Anlagestrategie dem ermittelten Profil entspricht, darf die Verwalterin das Mandat annehmen. Das Resultat der Eignungsprüfung muss schriftlich dokumentiert und dem Kunden ausgehändigt werden. Eine Verwalterin, die ohne Eignungsprüfung oder trotz negativem Ergebnis handelt, verletzt ihre Sorgfaltspflicht nach OR Art. 398 und riskiert Schadenersatzklagen.
Retrozessionen sind Provisionen, Bestandesprovisionen und andere Vergütungen, die Vermögensverwalter von Fondsgesellschaften, Produktanbietern oder anderen Dritten erhalten, wenn sie Kundengelder in deren Produkte anlegen. Das Bundesgericht hat in BGE 132 III 460 (2006) und BGE 137 III 393 (2011) verbindlich entschieden: Retrozessionen gehören dem Auftraggeber und müssen herausgegeben werden, sofern der Kunde nicht nach vollständiger Information ausdrücklich darauf verzichtet. FIDLEG Art. 23 kodifiziert diese Pflicht: alle Vergütungen Dritter sind dem Kunden vor Vertragsschluss der Art, der Berechnungsmodalitäten und der Grössenordnung nach offenzulegen. Ein informierter Verzicht des Kunden muss schriftlich festgehalten werden. Häufige Fehler: pauschaler Hinweis 'wir erhalten branchenübliche Provisionen' genügt nicht; der Verzicht muss individuell und informiert sein.
Ja, gemäss OR Art. 404 Abs. 1 kann der Auftraggeber den Vermögensverwaltungsvertrag jederzeit widerrufen und die Verwalterin das Mandat jederzeit zurückgeben. Dieses jederzeitige Widerrufsrecht ist zwingend und kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden — entsprechende Klauseln sind nach BGE 109 II 462 nichtig. Allerdings löst eine Kündigung zur Unzeit — also zu einem für die andere Partei ungünstigen Zeitpunkt — nach OR Art. 404 Abs. 2 Schadenersatzpflichten aus. Vertragliche Kündigungsfristen (z.B. 30 bis 90 Tage) schränken das Recht nicht ein, sondern regeln lediglich die Abwicklungsmodalitäten. Bei Tod des Auftraggebers erlischt der Auftrag nach OR Art. 405 Abs. 1, sofern der Vertrag keine anderslautende Regelung enthält.
Beim diskretionären Vermögensverwaltungsmandat überträgt der Auftraggeber der Verwalterin die operative Entscheidungsbefugnis vollständig: die Verwalterin kauft und verkauft Wertschriften innerhalb der vereinbarten Strategie und Anlagegrenzen, ohne den Kunden vor jeder Transaktion zu konsultieren. Der Auftraggeber erhält periodische Berichte, hat aber keinen Einfluss auf Einzelentscheide. Beim Beratungsmandat empfiehlt die Verwalterin Käufe und Verkäufe, der endgültige Entscheid verbleibt jedoch beim Kunden. Beratungsmandate sind nach FIDLEG Art. 14 einer Angemessenheitsprüfung (Appropriateness Assessment) unterworfen: die empfohlene Transaktion muss zu den Kenntnissen und Erfahrungen des Kunden passen, auch wenn keine vollständige Eignungsprüfung verlangt wird. Diskretionäre Mandate erfordern eine vollständige Eignungsprüfung nach FIDLEG Art. 13.
Die Kostenstruktur beim Vermögensverwaltungsvertrag Schweiz umfasst mehrere Ebenen. Die Verwaltungsgebühr (Management Fee) beträgt typisch 0,5% bis 1,5% p.a. auf dem durchschnittlich verwalteten Vermögen und wird quartalsweise oder jährlich dem Depot belastet. Dazu kommen Transaktionskosten (Courtagen, Börsengebühren, Abwicklungsgebühren), Depotgebühren der Depotbank, Produktkosten (Total Expense Ratio von Fonds, üblicherweise 0,2% bis 2% p.a.) und Stempelsteuern (0,075% für inländische, 0,15% für ausländische Wertschriften). Allfällige Performancegebühren (Erfolgshonorar) sind zulässig und müssen transparent dargelegt werden. FIDLEG Art. 23 verpflichtet zur vollständigen Kosten- und Gebührentransparenz vor Vertragsschluss, inklusive eines jährlichen Kostenausweises.
FIDLEG Art. 74 ff. verpflichtet Vermögensverwalter, sich einer anerkannten Ombudsstelle anzuschliessen. Die wichtigsten Ombudsstellen für den Finanzbereich in der Schweiz sind: die Ombudsstelle Finanzdienstleister (ombfin.ch) für Vermögensverwalter mit FINIG-Bewilligung, der Bankenombudsman (bankingombudsman.ch) für Bankstreitigkeiten sowie die OberaufsichtskommissionBerufliche Vorsorge (OAK BV) für Pensionskassenkonflikte. Das Ombudsverfahren ist für Kunden kostenlos, vertraulich und dauert typisch 3 bis 6 Monate. Erst nach erfolglosem Ombudsverfahren ist eine Klage vor dem zuständigen Zivilgericht sinnvoll. Der Vertrag muss ausdrücklich auf die zuständige Ombudsstelle hinweisen — das ist eine FIDLEG-Pflicht, deren Verletzung aufsichtsrechtliche Konsequenzen hat.
Pensionskassen und andere Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (BVG, SR 831.40) unterliegen beim Vermögensverwaltungsvertrag Schweiz zusätzlichen Anlagevorschriften nach BVV 2 (Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, SR 831.441.1). Die BVV 2 Art. 49 bis 59 regeln die zulässigen Anlagekategorien, Anteils- und Bonitätsgrenzen sowie die Sorgfaltspflichten des obersten Organs der Pensionskasse bei der Auswahl und Überwachung von Vermögensverwaltern. Die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) hat ergänzende Fachrichtlinien zu Corporate Governance und Investment Management erlassen. Vermögensverwalter, die Pensionskassen verwalten, müssen zusätzlich zur FINIG-Bewilligung die BVV-2-Anlagevorschriften einhalten und der OAK BV Bericht erstatten. Verstösse gegen BVV 2 können zur persönlichen Haftung des Stiftungsrats führen.
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