Bestätigung beglaubigter Übersetzung – Vereidigte Übersetzererklärung
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[Uebersetzer Name] [Uebersetzer Anschrift] Tel.: [Uebersetzer Telefon] E-Mail: [Uebersetzer Email] Vereidigt beim: [Vereidigungs Gericht] Sprachen: [Sprachen]
BESTÄTIGUNG DER BEGLAUBIGTEN ÜBERSETZUNG
Erklärung einer vereidigten Übersetzerin / eines vereidigten Übersetzers gemäß § 142a GVG, § 142 Abs. 3 ZPO
[Erklaerungs Ort], den [Erklaerungs Datum]
Erklärung
Ich, [Uebersetzer Name], vereidigt beim [Vereidigungs Gericht] für die Sprachen [Sprachen], erkläre hiermit:
Die beigefügte Übersetzung des Dokuments Art: [Ausgangs Dokument Typ] Beschreibung: [Ausgangs Dokument Beschreibung] Originalsprache: [Ausgangs Sprahe] Datum der Übersetzung: [Uebersetzungs Datum] Zielsprache: [Ziel Sprache] stellt eine vollständige und inhaltlich getreue Wiedergabe des Ausgangsdokuments dar. Die Übersetzung wurde von mir persönlich nach bestem Wissen und Gewissen angefertigt. Der Inhalt entspricht dem Original. Apostille auf Ausgangsdokument vorhanden: [Apostille Erforderlich] Verwendungszweck: [Zweck Der Uebersetzung]
Siegel und Unterschrift des vereidigten Übersetzers: [Erklaerungs Ort], den [Erklaerungs Datum] _______________________________ [Uebersetzer Name] (Vereidigte/r Übersetzer/in, Siegel)
Vereidigte/r Übersetzer/in
________________
Signature
Was ist Bestätigung beglaubigter Übersetzung – Vereidigte Übersetzererklärung?
Rechtliche Grundlage für die Vereidigung von Übersetzern und Dolmetschern ist § 142a des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG), der seit dem 1. Januar 2018 die allgemeine Vereidigung (statt der früher üblichen fallweisen Vereidigung) eingeführt hat. Danach können Übersetzer und Dolmetscher einmalig vor einem Gericht (Landgericht oder Amtsgericht je nach Bundesland) vereidigt werden und sind dann für alle Aufträge dauerhaft vereidigt. Dieser allgemein beeidigte Status bedeutet: Die Übersetzungsbestätigung hat denselben Beweiswert wie ein eidliches Gutachten.
Die Anforderungen an die Vereidigung von Übersetzern und Dolmetschern regeln die Dolmetscher- und Übersetzergesetze (DolmG) der einzelnen Bundesländer. So regelt das Gesetz über Dolmetscher und Übersetzer in Gerichtsverfahren (in Bayern: BayDolmG, in Berlin: DolmG Berlin) die Zulassungsvoraussetzungen, Gebühren und Pflichten. Übersetzer müssen ein abgeschlossenes Studium (Übersetzer/Dolmetscher, Philologie oder vergleichbare Qualifikation) oder langjährige nachgewiesene Praxis vorweisen.
Deutsch-konforme Übersetzungen müssen zudem die Norm ISO/DIN 2384 (Übersetzungen – Präsentation von Übersetzungen) sowie ggf. die EN 15038 (Europäische Norm für Übersetzungsdienstleistungen) erfüllen. In der Praxis verlangen Behörden (Ausländerbehörde, Standesamt, Bundesagentur für Arbeit) und Gerichte (Landgericht, Amtsgericht) stets die Bestätigung durch einen allgemein beeidigten Übersetzer.
Für Übersetzungen, die im Ausland verwendet werden sollen – z.B. für Apostille-Verfahren, Visa-Anträge oder internationale Vertragsabschlüsse – kann auf die Übersetzerbestätigung wiederum eine Apostille angebracht werden, wenn die Bestätigung von einem Notar beglaubigt wird. Das Zusammenspiel von Übersetzung, Übersetzerbestätigung, Notarbeglaubigung und Apostille ist die vollständige Kette für grenzüberschreitende Urkundenverwendung.
Das Bundesamt für Justiz (BAöV) und die Justizministerien der Länder führen teilweise öffentliche Verzeichnisse allgemein beeidigter Übersetzer (z.B. über das Justizbehörden-Portal des Bundeslandes). Wer einen vereidigten Übersetzer sucht, findet ihn über den Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer (BDÜ) oder die Datenbank des jeweiligen Oberlandesgerichts.
Wann brauchen Sie Bestätigung beglaubigter Übersetzung – Vereidigte Übersetzererklärung?
Eine Bestätigung einer beglaubigten Übersetzung durch einen vereidigten Übersetzer in Deutschland wird in folgenden Situationen benötigt:
**Ausländerbehörde und Einbürgerung:** Für Aufenthaltserlaubnisse, Niederlassungserlaubnisse (§ 9 AufenthG) und Einbürgerungsanträge (StAG §§ 8–16) verlangen Ausländerbehörden die beglaubigte Übersetzung aller fremdsprachigen Dokumente (Reisepässe, Geburtsurkunden, Schulzeugnisse, Strafregisterauszüge, Führungszeugnisse). Nur Übersetzungen eines allgemein beeidigten Übersetzers werden akzeptiert; maschinelle Übersetzungen (DeepL, Google Translate) oder Übersetzungen durch nicht vereidigte Privatpersonen werden abgelehnt.
**Standesamt und Eheschließung mit ausländischem Partner:** Wer in Deutschland einen ausländischen Staatsangehörigen heiraten möchte, muss dem Standesamt fremdsprachige Urkunden des ausländischen Partners (Geburtsurkunde, Ehefähigkeitszeugnis, Ledigkeitsbescheinigung) in beglaubigter Übersetzung vorlegen (PStG §§ 4, 12). Das Standesamt (Amtsgericht für Eheschließungen nach § 7 PStG) akzeptiert ausschließlich Übersetzungen eines allgemein beeidigten Übersetzers. Zusätzlich verlangt das Standesamt häufig eine Apostille auf der ausländischen Originalurkunde.
**Gerichtsverfahren (ZPO § 142 Abs. 3):** Legen Parteien in einem Zivilverfahren fremdsprachige Urkunden vor, ordnet das Gericht gemäß § 142 Abs. 3 ZPO die Beibringung einer deutschen Übersetzung an. Das Gericht kann selbst einen Dolmetscher nach § 142a GVG bestellen oder die Partei zur Vorlage einer beglaubigten Übersetzung verpflichten. Gerichte verlangen stets die Bestätigung eines allgemein beeidigten Übersetzers; unbeglaubigte Übersetzungen werden als Beweismittel zurückgewiesen.
**Apostille und internationale Urkundenkette:** Soll ein deutsches Dokument mit Übersetzung im Ausland verwendet werden (z.B. für US-Visum, spanisches Registro Civil), ist die vollständige Kette erforderlich: Original + notarielle Beglaubigung + Apostille + beglaubigte Übersetzung + erneute Apostille auf der Übersetzerbestätigung. Der vereidigte Übersetzer ist dabei unverzichtbares Bindeglied in der internationalen Urkundenkette.
**Berufsanerkennung (BQFG):** Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) und die berufsrechtlichen Anerkennungsgesetze (z.B. für Ärzte nach BÄO, Ingenieure nach IngKG, Lehrer nach KMK-Beschlüssen) verlangen beglaubigte Übersetzungen ausländischer Bildungsabschlüsse, Zeugnisse und Sprachnachweise. Die zuständigen Stellen (Ärztekammer, Ingenieurkammer, Kultusministerien, anabin-Datenbank der KMK) akzeptieren ausschließlich Übersetzungen von allgemein beeidigten Übersetzern.
**Nachlassverfahren mit internationalem Bezug:** Bei internationalen Erbschaftsfällen (Erblasser stirbt im Ausland oder hinterlässt Vermögen in verschiedenen Ländern) müssen Testament, Erbschein, Vollmachten und Sterbeurkunde in beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden. Das Nachlassgericht (Amtsgericht) und ausländische Nachlassgerichte verlangen dies ohne Ausnahme.
**Finanzamt und steuerliche Verfahren:** Das Bundeszentralamt für Steuern und die Finanzämter verlangen bei grenzüberschreitenden Steuerfragen (Erbschaft, Schenkung, ausländische Einkünfte) beglaubigte Übersetzungen ausländischer Steuerbescheide, Einkommensnachweise und Gesellschaftsverträge. Fehlende Übersetzungen können steuerliche Bescheide verzögern.
Was gehört in Ihr Bestätigung beglaubigter Übersetzung – Vereidigte Übersetzererklärung?
Eine vollständige Bestätigung einer beglaubigten Übersetzung in Deutschland durch einen vereidigten Übersetzer enthält folgende wesentliche Elemente:
**1. Angaben zum vereidigten Übersetzer** Vollständiger Name, Anschrift, Kontaktdaten sowie die Angabe des Gerichts, vor dem die Vereidigung nach GVG § 142a erfolgte, und die Sprachkombination (Quellsprache → Zielsprache), für die die Vereidigung gilt. Die Vereidigungsurkunde weist die Zulassung aus.
**2. Beschreibung des Ausgangsdokuments** Genaue Bezeichnung des übersetzten Dokuments: Art (Geburtsurkunde, Zeugnis, Urteil usw.), Dokumentennummer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Quellsprache. Diese Angaben sind notwendig, um die Übersetzung eindeutig einem Originaldokument zuzuordnen.
**3. Bestätigungsformel** Die Bestätigung enthält die Aussage, dass die beigefügte Übersetzung eine vollständige und inhaltlich getreue Wiedergabe des Ausgangsdokuments darstellt. Sie muss in der Zielsprache (Deutsch) verfasst sein und eigenhändig vom vereidigten Übersetzer unterschrieben werden.
**4. Siegel des Übersetzers** Vereidigte Übersetzer führen ein persönliches Siegel (Stempel mit Name, Berufsbezeichnung, Vereidigungshinweis). Das Siegel muss auf der Bestätigung sichtbar sein; ohne Siegel akzeptieren viele Behörden die Bestätigung nicht.
**5. Datum und Ort der Erklärung** Datum und Ort, an dem die Übersetzungsbestätigung unterzeichnet wird. Dies dokumentiert den Zeitpunkt der Fertigstellung und ist für Fristen in Verwaltungsverfahren relevant.
**6. Hinweis auf Apostille (falls zutreffend)** Ist auf dem Ausgangsdokument bereits eine Apostille vorhanden, sollte dies in der Bestätigung vermerkt werden. Dies erleichtert die Verwendung der Übersetzung im Ausland.
**7. Haftung und Strafbarkeit** Vereidigte Übersetzer haften nach den allgemeinen Regelungen für fehlerhafte Übersetzungen. Vorsätzlich falsche Angaben in der Bestätigung können nach § 156 StGB (falsche Versicherung an Eides statt) und nach §§ 271 ff. StGB (Urkundenfälschung) strafbar sein. Auf forms-legal.com finden Sie eine vollständige Vorlage für die Übersetzungsbestätigung.
**8. Gebühren für vereidigte Übersetzungen** Die Vergütung vereidigter Übersetzer für gerichtliche Aufträge richtet sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Für private Aufträge (Behörden, Standesamt) gilt freie Preisgestaltung; üblich sind 50–150 € pro Normseite (1.500 Zeichen). Das BDÜ (Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer) empfiehlt Mindestpreise.
**9. Beglaubigte Übersetzung vs. zertifizierte Übersetzung** In Deutschland ist die beglaubigte Übersetzung (durch einen vereidigten Übersetzer) von der zertifizierten Übersetzung (ISO-zertifiziertes Übersetzungsbüro) zu unterscheiden. Nur die beglaubigte Übersetzung eines vereidigten Übersetzers hat offiziellen Charakter und wird von deutschen Behörden und Gerichten anerkannt.
**10. Übersetzerregister der Bundesländer** Allgemein beeidigte Übersetzer sind in den Justizregistern der Bundesländer (z.B. Justizportal.NRW oder Bayern-Dolmetscher.de) eingetragen. Behörden und Parteien können die Vereidigung dort überprüfen.
So füllen Sie Ihr Bestätigung beglaubigter Übersetzung – Vereidigte Übersetzererklärung aus
Die Erklärung zur Bestätigung einer beglaubigten Übersetzung in Deutschland erstellen Sie als vereidigter Übersetzer folgendermaßen:
**Schritt 1: Ausgangsdokument prüfen** Prüfen Sie das Originaldokument sorgfältig auf Lesbarkeit, Vollständigkeit und etwaige Beschädigungen oder Streichungen. Beachten Sie, ob Apostillen, notarielle Beglaubigungen oder behördliche Stempel vorhanden sind, und notieren Sie dies in der Erklärung – diese Elemente müssen ebenfalls übersetzt oder erläutert werden. Übersetzen Sie das gesamte Dokument vollständig; Auslassungen müssen kenntlich gemacht und begründet werden (z.B. unleserliche Textpassagen).
**Schritt 2: Übersetzung anfertigen** Die Übersetzung muss den Inhalt des Originals vollständig und inhaltlich treu wiedergeben. Fachbegriffe, Eigennamen und offizielle Bezeichnungen (z.B. Behördenbezeichnungen, Gesetzestitel) sind nach Möglichkeit in der Originalform beizubehalten oder mit erläuternder Übersetzung in Klammern zu versehen. Layoutgestaltung (Tabellen, Stempel, Siegelabdrucke, Randvermerke) sollte im Layout erkennbar nachgebildet oder durch textliche Beschreibung erläutert werden (ISO/DIN 2384). Bei unlesbaren Textpassagen: Hinweis im Fließtext einfügen (z.B. Text unleserlich).
**Schritt 3: Erklärung formulieren** Füllen Sie die Erklärung vollständig aus: vollständiger Name, Vereidigungsgericht nach GVG § 142a, Sprachkombination (Quellsprache und Zielsprache), genaue Bezeichnung des Ausgangsdokuments (Typ, Dokumentennummer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde), Datum und Ort der Übersetzungsfertigstellung sowie ggf. den Verwendungszweck. Formulieren Sie die Bestätigungsformel präzise: Diese Übersetzung ist eine vollständige und inhaltlich getreue Wiedergabe des Originals.
**Schritt 4: Unterzeichnen und Stempel anbringen** Die Erklärung muss eigenhändig mit vollem Namen unterschrieben werden. Bringen Sie Ihren offiziellen Übersetzer-Stempel (Siegel) gut sichtbar auf der Erklärung an – Ort und Datum der Unterzeichnung müssen mit dem Datum der Fertigstellung übereinstimmen. Fehlt der Stempel, wird die Bestätigung von Behörden und Gerichten nicht als beglaubigte Übersetzung anerkannt.
**Schritt 5: Heftung der Dokumente** Übersetzerbestätigung, Übersetzung und eine Kopie des Ausgangsdokuments sollten fest zusammengeheftet oder als vollständiges Paket übergeben werden. Manche Übersetzer perforieren die Seiten, versehen alle Seiten mit dem Übersetzerstempel und/oder nummerieren die Seiten fortlaufend, um den Austausch einzelner Seiten zu verhindern.
**Schritt 6: Notarielle Beglaubigung für Auslandsverwendung** Soll die Übersetzungsbestätigung im Ausland verwendet werden und eine Apostille erhalten, muss zunächst ein Notar die Echtheit der Übersetzer-Unterschrift und des Stempels nach BNotO § 40 beglaubigen. Auf die notarielle Beglaubigungsurkunde wird dann die Apostille nach dem Haager Übereinkommen 1961 angebracht. Die Kette lautet: Übersetzung + Übersetzerbestätigung → notarielle Unterschriftsbeglaubigung → Apostille.
**Schritt 7: Dokumentation und Archivierung** Vereidigte Übersetzer sollten jede Übersetzung in einem persönlichen Auftragsbuch dokumentieren: Auftragsnummer, Datum, Auftraggeber, Ausgangsdokument, Sprachkombination, Abgabedatum. Dies erleichtert Rückfragen von Behörden und Gerichten, dient der Qualitätssicherung und erfüllt etwaige datenschutzrechtliche Anforderungen nach DSGVO Art. 30 (Verarbeitungsverzeichnis).
Rechtliche Anforderungen für Bestätigung beglaubigter Übersetzung – Vereidigte Übersetzererklärung
Für die Übersetzungsbestätigung durch einen vereidigten Übersetzer in Deutschland gelten folgende rechtliche Anforderungen:
**GVG § 142a (Allgemeine Vereidigung):** Seit 1. Januar 2018 können Übersetzer und Dolmetscher einmalig allgemein vereidigt werden. Die Vereidigung erfolgt vor dem zuständigen Gericht (je nach Bundesland Amtsgericht oder Landgericht) und gilt für alle künftigen Aufträge in der betreffenden Sprachkombination. Die allgemeine Vereidigung ersetzt die frühere fallweise Vereidigung.
**Dolmetscher- und Übersetzergesetze der Länder (DolmG):** Jedes Bundesland regelt die Voraussetzungen für die Zulassung zur Vereidigung in einem eigenen Dolmetscher- oder Übersetzergesetz (z.B. Gesetz über Dolmetscher und Übersetzer in Bayern, Dolmetscher- und Übersetzergesetz Berlin-Brandenburg, DolmG NRW). Voraussetzungen: akademische Ausbildung (Studium Translation, Philologie oder vergleichbar) oder nachgewiesene langjährige Praxis.
**ZPO § 142 Abs. 3 (Gerichtliche Übersetzungsanordnung):** Wird in einem Zivilverfahren eine fremdsprachige Urkunde vorgelegt, kann das Gericht die Partei nach § 142 Abs. 3 ZPO zur Beibringung einer deutschen Übersetzung verpflichten. Das Gericht kann auch selbst nach § 142a GVG einen allgemein beeidigten Übersetzer bestellen.
**JVEG (Vergütung gerichtlicher Übersetzer):** Für gerichtliche Aufträge gilt das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Die Vergütung beträgt für Übersetzungen 1,55 € (einfach) bis 1,85 € (schwierig) je Zeile (55 Anschläge). Für Dolmetschen bei Gericht: 75 € pro Stunde (§ 9 JVEG). Für private/behördliche Aufträge gilt freie Vereinbarung.
**ISO/DIN 2384 (Übersetzungspräsentation):** Die Norm legt fest, wie Übersetzungen formal gestaltet sein müssen. Pflichtangaben: Bezeichnung des Ausgangsdokuments, Name des Übersetzers, Sprachkombination, Datum. Übersetzungen sollen das Layout des Originals erkennbar machen.
**Strafbarkeit fehlerhafter Bestätigungen:** Falsche oder irreführende Angaben in der Übersetzungsbestätigung können nach § 156 StGB (falsche Versicherung an Eides statt gegenüber einer Behörde), §§ 271 ff. StGB (mittelbare Falschbeurkundung) oder § 132a StGB (Missbrauch von Berufsbezeichnungen) strafbar sein.
**Datenschutz (DSGVO):** Übersetzer, die personenbezogene Daten verarbeiten, müssen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) einhalten. Eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung nach DSGVO Art. 28 kann erforderlich sein.
Häufige Fehler bei Ihrem Bestätigung beglaubigter Übersetzung – Vereidigte Übersetzererklärung
Häufige Fehler bei der Bestätigung einer beglaubigten Übersetzung in Deutschland und wie man sie vermeidet:
**Nicht vereidigter Übersetzer:** Privatpersonen, nicht vereidigte Übersetzer oder Übersetzungsbüros ohne vereidigten Übersetzer liefern keine beglaubigten Übersetzungen. Behörden lehnen solche Übersetzungen ab. Stets beim Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer (BDÜ) oder im Justizportal des Bundeslandes nach einem allgemein beeidigten Übersetzer für die entsprechende Sprachkombination suchen.
**Fehlender Stempel des Übersetzers:** Vereidigte Übersetzer müssen ihren offiziellen Stempel (Siegel) auf der Bestätigung anbringen. Fehlt der Stempel, kann die Bestätigung nicht als beglaubigt anerkannt werden.
**Unvollständige Übersetzung:** Werden Teile des Ausgangsdokuments (z.B. behördliche Stempel, Siegelabdrucke, Fußnoten, Randvermerke) nicht übersetzt, ist die Übersetzung unvollständig. Behörden können die Nachlieferung verlangen und Fristen versäumen. Alle Textelemente, auch amtliche Stempel und Siegel, müssen übersetzt oder erläutert werden.
**Falsche Sprachkombination:** Ein Übersetzer ist nur für die Sprachkombinationen vereidigt, die in seiner Vereidigungsurkunde stehen. Übersetzt er in eine andere Sprache, ist die Bestätigung wertlos. Immer prüfen, ob der Übersetzer für die benötigte Sprachkombination zugelassen ist.
**Apostille auf falschem Dokument:** Wer die Apostille auf der Übersetzung selbst statt auf der notariellen Beglaubigungs-Urkunde des Notars anbringen lässt, macht einen Formfehler – Übersetzungen sind keine öffentlichen Urkunden. Die korrekte Kette: Übersetzung + Übersetzerbestätigung → notarielle Beglaubigung der Übersetzer-Unterschrift → Apostille auf der Notarbeglaubigungs-Urkunde.
**Zu alte Übersetzung:** Manche Behörden verlangen, dass Übersetzungen nicht älter als 3 oder 6 Monate sind. Übersetzungen, die für eine konkrete Antragstellung benötigt werden, rechtzeitig und aktuell in Auftrag geben.
**Maschinelle Übersetzungstools missbraucht:** Manche Auftragnehmer nutzen maschinelle Übersetzungen (DeepL, Google Translate) und ergänzen nur oberflächlich. Dies widerspricht dem Berufsethos und kann zu inhaltlichen Fehlern führen, die im schlimmsten Fall behördliche Ablehnungen oder strafbare Falschbeurkundungen nach § 271 StGB verursachen. Im Zweifelsfall bei der Behörde nachfragen, ob die Qualität der Übersetzung ausreicht.
**Fehlende Angabe zur Apostille auf dem Ausgangsdokument:** Trägt das Ausgangsdokument bereits eine Apostille, sollte dies in der Übersetzerbestätigung vermerkt werden. Fehlt dieser Hinweis, weiß die empfangende Behörde nicht, ob das Dokument bereits international beglaubigt wurde, was zu unnötigen Rückfragen und Verzögerungen im Anerkennungsverfahren führt.
**Unzureichende Qualifikation nicht offengelegt:** Wer für eine bestimmte Sprachkombination nicht allgemein vereidigt ist, darf keine beglaubigte Übersetzung anfertigen. Das Verschweigen fehlender Vereidigung und die Abgabe als beglaubigte Übersetzung ist eine Straftat nach § 132a StGB (Missbrauch von Berufsbezeichnungen). Auftraggeber sollten stets die Vereidigungsurkunde oder den Eintrag im Justizregister des Bundeslandes überprüfen.
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}Häufig gestellte Fragen
Eine beglaubigte Übersetzung in Deutschland ist eine Übersetzung, die von einem allgemein beeidigten Übersetzer nach GVG § 142a angefertigt und mit einer Bestätigung sowie einem Stempel versehen wurde. Allgemein beeidigte Übersetzer sind bei einem deutschen Gericht (Landgericht oder Amtsgericht je nach Bundesland) für bestimmte Sprachkombinationen vereidigt. Ihre Bestätigung hat denselben Beweiswert wie ein eidliches Gutachten. Nur diese Form der Übersetzung wird von deutschen Behörden (Ausländerbehörde, Standesamt, Gericht, Finanzamt) und vielen ausländischen Stellen anerkannt. Nicht anerkannt werden: Übersetzungen von nicht vereidigten Privatpersonen, unbeglaubigte Übersetzungen von Büros ohne vereidigten Übersetzer, maschinenübersetzte Texte ohne Übersetzerbestätigung. Den nächsten vereidigten Übersetzer für eine bestimmte Sprache findet man über den Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer (BDÜ) unter bdue.de oder über das Justizportal des jeweiligen Bundeslandes.
Grundsätzlich muss jede fremdsprachige Urkunde, die deutschen Behörden oder Gerichten vorgelegt wird, von einem für diese Sprachkombination allgemein beeidigten Übersetzer übersetzt werden. Besonders häufig nachgefragte Sprachen: Arabisch, Türkisch, Russisch, Polnisch, Vietnamesisch, Chinesisch, Dari/Farsi, Romanisch (Rumänisch, Bulgarisch), Spanisch, Portugiesisch, Englisch. Für Englisch sind zahlreiche vereidigte Übersetzer verfügbar; für seltene Sprachen (z.B. Tigrinya, Burmesisch, Paschtu) kann die Suche schwieriger sein. Das Dolmetscher- und Übersetzerverzeichnis des jeweiligen Oberlandesgerichts oder das bundesweite Sprachendienste-Portal des Bundessprachenzentrums können bei der Suche helfen. Der BDÜ bietet eine durchsuchbare Online-Datenbank aller Mitglieder mit ihren Sprachkombinationen.
Die Dauer hängt vom Umfang des Ausgangsdokuments, der Sprache und der Auslastung des Übersetzers ab. Einfache Dokumente (1–2 Seiten, Geburtsurkunde, Personalausweis): typisch 1–3 Arbeitstage. Komplexere Dokumente (Zeugnisse, Verträge, Gerichtsurteile): 3–7 Arbeitstage. Ausnahme-Express-Service ist oft möglich (24–48 Stunden), aber teurer. Für dringende Einreichungen (Behördenfristen, Gerichtstermine) empfiehlt es sich, frühzeitig zu beauftragen. Übersetzungsaufträge kurz vor dem Einreichungstermin vergeben zu wollen ist ein häufiger Fehler, der zu Fristverlängerungsanträgen zwingt. Bei Behördenverfahren (z.B. Einbürgerung) dauert das Gesamtverfahren ohnehin mehrere Monate; frühzeitige Beauftragung schont die Ressourcen aller Beteiligten.
Für gerichtliche Aufträge gilt das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG): 1,55 € (einfach) bis 1,85 € (schwierig) pro Zeile (55 Anschläge inkl. Leerzeichen). Eine Standardseite mit 1.800 Zeichen entspricht damit etwa 33 Zeilen, was bei einfacher Übersetzung ca. 51 € ergibt. Für private Aufträge (Behörden, Standesamt, Privatpersonen) gilt freie Preisgestaltung: Der Marktpreis liegt bei 50–150 € pro Normseite (1.500 Zeichen nach DIN 2403) je nach Sprachkombination, Fachgebiet und Übersetzer. Seltenere Sprachen (Arabisch, Chinesisch, Türkisch) kosten oft mehr als gängige Westsprachen. Eilzuschläge: 25–50 % Aufpreis für Express. Tipp: Mehrere Kostenvoranschläge von vereidigten Übersetzern einholen und Qualifikationsnachweise prüfen.
Nicht automatisch. Ob eine Apostille erforderlich ist, hängt davon ab, wo die Übersetzung verwendet werden soll. Für rein inländische Verwendung (deutsche Behörden, deutsche Gerichte): Nein, eine Apostille ist nicht erforderlich. Die Übersetzerbestätigung mit Siegel reicht aus. Für Verwendung im Ausland (Vertragsstaat des Haager Übereinkommens 1961): Häufig ja. Die Übersetzung wird zunächst notariell beglaubigt, dann wird die Apostille auf die notarielle Beglaubigungs-Urkunde angebracht. Die genauen Anforderungen des Ziellandes sind vorab zu prüfen. Für Verwendung in Ländern außerhalb des Haager Übereinkommens: Konsularische Legalisation erforderlich. Grundregel: Immer beim empfangenden Land oder der empfangenden Behörde vorab nachfragen, welche genauen Anforderungen gestellt werden.
Ja. Ein Übersetzer arbeitet mit schriftlichen Texten (Urkunden, Verträge, Dokumente) und fertigt schriftliche Übersetzungen an. Ein Dolmetscher arbeitet mündlich (bei Gerichtsverhandlungen, Behördenterminen, Arztgesprächen). In Deutschland können Personen für beide Tätigkeiten allgemein vereidigt werden (GVG § 142a); die Vereidigung gilt dann für schriftliche Übersetzungen und mündliches Dolmetschen in den angegebenen Sprachen. Für beglaubigte Übersetzungen von Dokumenten ist stets ein allgemein beeidigter Übersetzer zu beauftragen. Für mündliche Dolmetschleistungen (z.B. beim Standesamt, bei Gericht) wird ein allgemein beeidigter Dolmetscher benötigt. Manche Personen sind für beides qualifiziert. Der Begriff 'beglaubigter Übersetzer' oder 'vereidigter Übersetzer' ist in Deutschland einheitlich geregelt und geschützt.
Grundsätzlich ja. Ein vereidigter Übersetzer sollte das Originaldokument oder eine beglaubigte Abschrift davon einsehen, um eine korrekte und vollständige Übersetzung anfertigen zu können. Das Original ist wichtig, um: die Authentizität des Textes zu beurteilen, Stempel, Siegelabdrucke und handschriftliche Vermerke korrekt zu erfassen und zu übersetzen, die Vollständigkeit des Dokuments zu prüfen. Einfache Fotokopien oder eingescannte Dokumente werden von seriösen vereidigten Übersetzern akzeptiert, wenn die Qualität gut ist. Bei schlechter Bildqualität oder unlesbaren Teilen muss das Original eingesandt werden. Manche Behörden verlangen ausdrücklich, dass der Übersetzer das Original eingesehen hat – dies sollte in der Bestätigung vermerkt werden.
Für seltene Sprachen ist die Suche manchmal schwierig. Folgende Anlaufstellen helfen: BDÜ (Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer, bdue.de) – bundesweite Übersetzer-Datenbank mit Sprachfilter. Oberlandesgericht des Bundeslandes – Verzeichnis aller allgemein beeidigten Übersetzer und Dolmetscher für alle Sprachkombinationen. Justizportal des Bundeslandes – Links zu Dolmetscher-/Übersetzerregistern. Bundessprachenzentrum (BSZ) der Bundeswehr – übernimmt in Einzelfällen Übersetzungsaufträge für seltene Sprachen. Diplomatische Vertretungen des Herkunftslandes – können in einigen Fällen Übersetzungen durch ihre Mitarbeiter bestätigen. Gelingt die Suche im Inland nicht, kann auch ein vereidigter Übersetzer aus einem anderen EU-Mitgliedstaat beauftragt werden. Die EU-Richtlinie zur gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen (2005/36/EG) erleichtert dies. Die betreffende Behörde sollte vorab darüber informiert werden.
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