Antrag auf Reisepass Deutschland (PassG § 1, § 6, § 7)
Absender und Empfänger
[Antragsteller Name] [Adresse Antragsteller]
An: [Passbehoerde] [Passbehoerde Adresse]
[Antrag Datum]
Betreff
ANTRAG AUF REISEPASS (§ 6 PassG)
Betreff: Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses nach dem Passgesetz
Persönliche Angaben
Hiermit beantrage ich, [Antragsteller Name], geboren am [Geburtsdatum] in [Geburtsort], Staatsangehörigkeit: [Staatsangehoerigkeit], die Ausstellung eines Reisepasses gemäß § 6 PassG. Körpergröße: [Groesse] cm Augenfarbe: [Augenfarbe]
Reisepass-Details
Beantragte Passart: [Passart] Grund: [Passgrund] Bisherige Passnummer (falls vorhanden): [Bisheriger Pass Nr]
Anlagen
Folgende Unterlagen werden beigefügt: - Personalausweis-Original (zur Identifizierung) - Aktuelles biometrisches Passfoto nach DIN 6940 (35 × 45 mm) - Geburtsurkunde des Standesamts (bei Erstausstellung) - Bisheriger Reisepass (bei Verlängerung) - Verlustanzeige der Polizei (bei Verlust/Diebstahl) - Eheurkunde oder Scheidungsurkunde (bei Namensänderung) - Bei Minderjährigen: Geburtsurkunde, Personalausweis beider Eltern, Sorgerechtsnachweis - Verwaltungsgebühr (Reisepass 70 € unter 24 Jahre 35,50 €)
Biometrische Daten
Die biometrischen Daten — Lichtbild, Fingerabdrücke und Unterschrift — werden bei der Passbehörde nach § 4 PassG persönlich erfasst und in den ePass-Chip eingespeichert. Die Fingerabdrücke werden gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 PassG nach Aushändigung des Passes gelöscht (BGH IV ZR 145/12). Eine Antragstellung per Post oder durch Vertretung ist ausgeschlossen — persönliches Erscheinen ist Pflicht (§ 6 Abs. 1 PassG).
Unterschrift
Mit freundlichen Grüßen, [Antragsteller Name]
Antragsteller
________________
Signature
Was ist Antrag auf Reisepass Deutschland (PassG § 1, § 6, § 7)?
Der reguläre Reisepass hat nach PassG § 5 Abs. 1 eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren bei volljährigen Antragstellern und von sechs Jahren bei Personen unter 24 Jahren. Die Antragsbearbeitung dauert regulär drei bis sechs Wochen, da die Bundesdruckerei das Dokument nach gesicherten Verfahren personalisiert; gegen erhöhte Gebühr kann nach PassG § 15 ein Expressreisepass mit Bearbeitungsdauer von zwei bis drei Werktagen angefordert werden, der jedoch nur bei nachweisbar dringender Reisenotwendigkeit ausgestellt wird. Für Notfälle stellt die Passbehörde nach PassG § 7 Abs. 1 einen vorläufigen Reisepass mit einjähriger Gültigkeit aus, der direkt vor Ort gefertigt wird, aber nicht in jedes Reiseland anerkannt wird.
Die Pflichtangaben auf dem Antrag auf Reisepass umfassen nach PassG § 4 Abs. 1 den vollständigen Namen, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Größe, Augenfarbe, Wohnsitz, Staatsangehörigkeit, ein biometrisches Lichtbild nach Internationaler Norm ICAO 9303 sowie Fingerabdrücke beider Zeigefinger zur Speicherung im RFID-Chip des ePasses. Die Erfassung der Fingerabdrücke ist seit der Verordnung (EG) Nr. 444/2009 für alle Reisepässe verpflichtend; nur Antragsteller unter sechs Jahren sind nach PassG § 4 Abs. 2 von der Fingerabdruckpflicht befreit. Bei Minderjährigen ist nach § 1626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Zustimmung beider sorgeberechtigten Elternteile erforderlich; bei alleinigem Sorgerecht muss eine entsprechende Bescheinigung des Familiengerichts oder Jugendamts vorgelegt werden.
Die zuständige oberste Bundesbehörde ist das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) in Berlin, das die Passrichtlinien erlässt und die Bundesdruckerei beaufsichtigt. Die operative Bearbeitung obliegt den Passbehörden der Kommunen — Bürgerämter, Einwohnermeldeämter, Standesämter — die nach Personalausweisgesetz (PAuswG) und PassG die Identität prüfen, Lichtbild und Fingerabdrücke erfassen und den Antrag an die Bundesdruckerei zur Personalisierung übermitteln. Verwandte Dokumente sind der Antrag auf Personalausweis nach PAuswG für Reisen innerhalb der EU sowie der Antrag auf Kinderreisepass für Kinder unter zwölf Jahren nach PassG § 1 Abs. 2.
Die Reisepassgebühr beträgt nach Allgemeiner Gebührenverordnung (PassV) für Antragsteller ab 24 Jahren regulär 70,00 Euro für die zehnjährige Gültigkeit und 37,50 Euro für den sechsjährigen Pass bei jüngeren Antragstellern. Der Expresszuschlag beläuft sich auf zusätzliche 32,00 Euro; der vorläufige Reisepass nach PassG § 7 kostet 26,00 Euro. Antragsteller, die im Ausland leben, können den Antrag bei den deutschen Auslandsvertretungen — Botschaften und Generalkonsulaten — stellen, wobei das Auswärtige Amt (AA) als koordinierende Bundesbehörde fungiert. Die Bearbeitungszeit im Ausland ist nach PassG § 19 typischerweise länger; sie kann acht bis zwölf Wochen betragen, da die Bundesdruckerei den fertigen Reisepass über die diplomatische Post versendet. Bei Verlust oder Diebstahl des Reisepasses muss nach PassG § 12 unverzüglich Anzeige bei der Polizei erstattet und ein Antrag auf Neuausstellung gestellt werden, wobei die alte Pass-Nummer im Datensystem INPOL des Bundeskriminalamts (BKA) zur Fahndung gesperrt wird.
Wann brauchen Sie Antrag auf Reisepass Deutschland (PassG § 1, § 6, § 7)?
Der Antrag auf Reisepass wird in Deutschland in mehreren typischen Lebenssituationen erforderlich, in denen ein internationaler Reisebedarf außerhalb des Schengenraums oder der Europäischen Union entsteht oder ein bestehender Reisepass seine Gültigkeit verloren hat. Der Reisepass nach Passgesetz (PassG) § 1 ist von der innerhalb der EU genügenden Personalausweis-Funktion zu unterscheiden; nur ein gültiger Reisepass berechtigt zur Einreise in Drittländer wie die USA, Kanada, Japan, Australien, China oder Brasilien.
Erste Situation — Erstantrag bei Volljährigkeit oder erstmaliger Auslandsreise: Junge Erwachsene, die erstmals außerhalb der EU verreisen möchten, oder Eltern, die für ihre Kinder einen vollwertigen Reisepass beantragen, stellen den Erstantrag bei der zuständigen Passbehörde der Heimatkommune. Nach PassG § 6 Abs. 2 ist persönliches Erscheinen beim Bürgeramt vorgeschrieben; dort werden Lichtbild nach ICAO 9303-Norm und Fingerabdrücke aufgenommen. Die zuständige Behörde ist das Bürgeramt der Stadt oder die Verwaltung der Gemeinde des Hauptwohnsitzes nach § 21 Bundesmeldegesetz (BMG).
Zweite Situation — Verlängerung vor Ablauf der Gültigkeit: Reisepässe haben nach PassG § 5 Abs. 1 eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren (sechs Jahre bei Antragstellern unter 24); viele Reiseländer fordern jedoch eine Restgültigkeit von mindestens sechs Monaten bei Einreise. Antragsteller sollten nach Empfehlung des Auswärtigen Amts (AA) etwa neun bis zwölf Monate vor Ablauf einen neuen Reisepass beantragen, um zeitlichen Engpässen vor wichtigen Reisen vorzubeugen. Eine Verlängerung des bestehenden Reisepasses ist nach geltendem Recht nicht möglich; ein neuer Reisepass muss vollständig neu beantragt werden.
Dritte Situation — Verlust, Diebstahl oder Beschädigung: Bei Verlust oder Diebstahl des Reisepasses muss nach PassG § 12 unverzüglich Anzeige bei der Polizei erstattet werden; das Bundeskriminalamt (BKA) hinterlegt die Passnummer im Fahndungssystem INPOL und meldet sie an INTERPOL-Datenbank SLTD. Anschließend ist beim Bürgeramt ein neuer Antrag zu stellen, wobei zusätzliche Gebühren nach Allgemeiner Gebührenverordnung (PassV) anfallen können. Bei Beschädigung — etwa durchgewaschen, eingerissen oder mit unleserlichen biometrischen Merkmalen — gilt der Pass als ungültig und muss nach PassG § 11 Abs. 2 ebenfalls neu beantragt werden.
Vierte Situation — Namensänderung nach Eheschließung, Scheidung oder Adoption: Nach § 1355 BGB können Ehegatten den Familiennamen wählen; nach § 1757 BGB erhält das adoptierte Kind den Namen der Annehmenden. Eine Namensänderung führt zur Ungültigkeit des bisherigen Reisepasses, da der Eintrag nicht mehr den amtlichen Personenstandsdaten beim Standesamt nach § 1 Personenstandsgesetz (PStG) entspricht. Ein neuer Antrag mit aktueller Namensführung — belegt durch Eheurkunde, Scheidungsurteil oder Adoptionsbeschluss — muss bei der Passbehörde gestellt werden.
Fünfte Situation — Auslandsaufenthalt und Antragstellung bei Botschaft oder Konsulat: Deutsche Staatsangehörige, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben, beantragen den Reisepass nach PassG § 19 bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung. Das Auswärtige Amt (AA) koordiniert das Netzwerk der Botschaften und Generalkonsulate; die Bearbeitungszeit beträgt typischerweise acht bis zwölf Wochen, da die Bundesdruckerei das fertige Dokument über die diplomatische Post versendet. Für Forms-Legal-Nutzer empfiehlt sich, vor Reiseantritt die offizielle Webseite der zuständigen Auslandsvertretung zu konsultieren.
Sechste Situation — Express- oder Notfallreisepass bei kurzfristigen Reisebedarf: Bei dringender Reisenotwendigkeit — Geschäftsreise, familiärem Notfall, plötzlicher beruflicher Versetzung — kann nach PassG § 15 ein Expressreisepass mit Bearbeitungsdauer von zwei bis drei Werktagen oder ein vorläufiger Reisepass nach PassG § 7 mit einjähriger Gültigkeit beantragt werden. Der vorläufige Reisepass wird direkt im Bürgeramt gefertigt, ist jedoch nicht in jedem Drittland anerkannt; die offizielle Liste anerkennender Staaten führt das Auswärtige Amt.
Was gehört in Ihr Antrag auf Reisepass Deutschland (PassG § 1, § 6, § 7)?
Der Antrag auf Reisepass in Deutschland enthält pflichtgemäße Angaben, biometrische Daten und Nachweise, deren Vollständigkeit nach Passgesetz (PassG) § 6 Abs. 1 Voraussetzung für die Annahme des Antrags durch die Passbehörde ist. Fehlen einzelne Elemente, wird der Antrag zurückgewiesen oder nicht zur Bundesdruckerei weitergeleitet.
Persönliche Pflichtangaben des Antragstellers nach PassG § 4 Abs. 1: Vollständiger Vor- und Familienname, Geburtsname (sofern abweichend), Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Größe, Augenfarbe, Wohnsitz nach § 21 Bundesmeldegesetz (BMG) und Staatsangehörigkeit. Bei Doppelstaatsangehörigkeit ist nach Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) § 25 die deutsche Staatsangehörigkeit als Erstangabe zu erfassen. Antragsteller mit akademischen Graden — Doktor, Diplom — können nach PassG § 4 Abs. 1 auf Wunsch den Grad eintragen lassen, sofern die Promotion durch Diplomzeugnis oder Promotionsurkunde einer deutschen oder gleichgestellten ausländischen Hochschule belegt ist.
Biometrisches Lichtbild nach ICAO 9303-Norm: Das Foto muss aktuell sein (nicht älter als sechs Monate), in Farbe, mit einer Größe von 35 mm × 45 mm, Gesicht frontal und neutral ausgerichtet, ohne Lächeln oder geschlossene Augen, mit gleichmäßigem Hintergrund (hellgrau oder weiß ohne Schatten), ohne Brille mit Reflexen oder Kopfbedeckung außer aus religiösen Gründen. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) und die Bundesdruckerei stellen detaillierte Mustertafeln bereit; bei Mängeln wird das Foto durch die Passbehörde zurückgewiesen.
Fingerabdrücke beider Zeigefinger nach Verordnung (EG) Nr. 444/2009: Die Fingerabdruckaufnahme erfolgt elektronisch direkt im Bürgeramt mittels zertifiziertem Scanner und wird verschlüsselt im RFID-Chip des ePasses gespeichert. Antragsteller unter sechs Jahren sind nach PassG § 4 Abs. 2 von der Fingerabdruckpflicht befreit. Bei vorübergehender Unmöglichkeit der Aufnahme (z.B. Verletzung der Finger) wird im Antrag der Vermerk „Fingerabdrücke nicht erfassbar" gesetzt.
Eigenhändige Unterschrift in der Antragszeile: Volljährige Antragsteller unterschreiben den Antrag persönlich vor dem Sachbearbeiter; bei Minderjährigen ab sechs Jahren wird die Unterschrift erfasst, wenn der Minderjährige bereits schreiben kann. Nach § 1626 BGB unterzeichnen bei Minderjährigen beide sorgeberechtigte Elternteile zusätzlich; Alleinsorgende legen einen Sorgerechtsnachweis (Geburtsurkunde, Sorgerechtsbeschluss des Familiengerichts) vor.
Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit: Antragsteller müssen die deutsche Staatsangehörigkeit nachweisen, etwa durch den vorherigen Personalausweis nach Personalausweisgesetz (PAuswG) § 1 oder die Geburtsurkunde mit Eintrag der deutschen Staatsangehörigkeit beider Elternteile nach RuStAG § 4. Bei nicht in Deutschland geborenen Antragstellern können zusätzlich Einbürgerungsurkunde nach § 9 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) oder Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) erforderlich sein.
Antragsformular und persönliche Erscheinungspflicht: Das Antragsformular wird von der Passbehörde gestellt; eine Vorab-Befüllung über die Webseite der jeweiligen Stadt ist möglich, der Termin zur persönlichen Vorsprache ist jedoch zwingend nach PassG § 6 Abs. 2. Online-Anträge ohne persönliche Vorsprache sind in Deutschland nicht zulässig — anders als in einigen anderen EU-Staaten.
Gebührenzahlung nach Allgemeiner Gebührenverordnung (PassV): Volljährige zahlen 70,00 Euro für den Zehnjahrespass, unter 24-Jährige 37,50 Euro für den Sechsjahrespass. Expresszuschlag 32,00 Euro; vorläufiger Reisepass nach PassG § 7 — 26,00 Euro. Zahlung erfolgt direkt im Bürgeramt per EC-Karte, Bargeld oder in einigen Kommunen per Lastschrift. Belege werden der Personalakte beigefügt; das Portal forms-legal.com stellt eine Vorlage zur Antragsvorbereitung bereit, die alle Pflichtangaben in der vom Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) vorgesehenen Reihenfolge enthält.
Erfassung im Pass-Register und Übermittlung an die Bundesdruckerei: Nach Annahme erstellt die Passbehörde einen verschlüsselten Datensatz und überträgt ihn an die Bundesdruckerei in Berlin zur Personalisierung. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) prüft die kryptografische Integrität des Übertragungswegs. Nach Personalisierung wird der fertige Reisepass per gesicherter Lieferung an die Passbehörde gesandt; der Antragsteller wird benachrichtigt und holt das Dokument persönlich ab. Verwandte Dokumente sind der Antrag auf Personalausweis nach PAuswG für Reisen innerhalb der EU und der Antrag auf Kinderreisepass nach PassG § 1 Abs. 2 für Kinder.
So füllen Sie Ihr Antrag auf Reisepass Deutschland (PassG § 1, § 6, § 7) aus
Der Antrag auf Reisepass in Deutschland erfordert eine sorgfältige Vorbereitung mehrerer Unterlagen und das persönliche Erscheinen beim zuständigen Bürgeramt. Nachfolgend die einzelnen Bearbeitungsschritte vom Termin zur Vorsprache bis zur Abholung des fertigen Dokuments.
Schritt 1 — Termin beim zuständigen Bürgeramt vereinbaren: Recherchieren Sie online die Webseite Ihrer Stadt oder Gemeinde — etwa berlin.de/bürgerämter, münchen.de/bürgerbüro, hamburg.de/bezirksämter — und buchen Sie einen Termin zur persönlichen Vorsprache. Wartezeiten betragen je nach Kommune zwischen einem Tag und mehreren Wochen; in Großstädten ist die Vorbuchung dringend empfohlen. Ohne Termin werden Anträge nach PassG § 6 Abs. 2 in der Regel nicht angenommen, da Lichtbild- und Fingerabdruckerfassung Zeit am Schalter beansprucht.
Schritt 2 — Biometrisches Lichtbild anfertigen lassen: Lassen Sie ein passgerechtes Foto bei einem Berufsfotografen anfertigen, der die Anforderungen nach ICAO 9303-Norm und der Bundesdruckerei kennt. Größe: 35 × 45 mm, frontale Aufnahme, neutraler Gesichtsausdruck, geschlossener Mund, geöffnete Augen, kein Lächeln, hellgrauer oder weißer Hintergrund. Foto darf nicht älter als sechs Monate sein. Alternativ verfügen viele Bürgerämter über Fotoautomaten am Standort; das Foto wird dann direkt vor Ort digitalisiert.
Schritt 3 — Erforderliche Dokumente zusammenstellen: Mitzubringen sind der bisherige gültige oder abgelaufene Reisepass, Personalausweis nach PAuswG, Geburtsurkunde mit Eintrag der deutschen Staatsangehörigkeit nach RuStAG § 4, ggf. Eheurkunde nach § 1310 BGB bei Namensänderung, Scheidungsurteil nach § 1564 BGB oder Adoptionsbeschluss nach § 1755 BGB. Bei Minderjährigen Geburtsurkunde des Kindes, gültige Personalausweise beider sorgeberechtigten Elternteile und Sorgerechtsbeschluss des Familiengerichts bei Alleinsorge.
Schritt 4 — Antragsformular vorab ausfüllen: Viele Kommunen bieten online Vorab-Formulare auf ihren Webseiten an. Tragen Sie die Pflichtangaben nach PassG § 4 ein: vollständiger Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnsitz, Staatsangehörigkeit, akademischer Grad (optional). Drucken Sie das Formular aus und unterschreiben es noch nicht — die Unterschrift erfolgt vor dem Sachbearbeiter im Bürgeramt.
Schritt 5 — Persönliche Vorsprache im Bürgeramt: Erscheinen Sie pünktlich zum vereinbarten Termin mit allen Unterlagen. Der Sachbearbeiter prüft die Identität, gleicht die Daten mit dem Melderegister nach § 21 Bundesmeldegesetz (BMG) ab, scannt das Lichtbild und nimmt Fingerabdrücke beider Zeigefinger nach Verordnung (EG) Nr. 444/2009 elektronisch ab. Sie unterschreiben den Antrag eigenhändig vor dem Sachbearbeiter; die Unterschrift wird ebenfalls digitalisiert und in den ePass-Chip übertragen.
Schritt 6 — Wahl der Pass-Variante und Express-Option: Sie können zwischen regulärem Reisepass (Bearbeitungsdauer drei bis sechs Wochen, 70,00 Euro), Expressreisepass nach PassG § 15 (zwei bis drei Werktage, 102,00 Euro inkl. Zuschlag) oder vorläufigem Reisepass nach PassG § 7 (sofort vor Ort, 26,00 Euro, einjährige Gültigkeit) wählen. Bei Reisen mit kurzfristiger Notwendigkeit ist die Express-Variante zu empfehlen; der vorläufige Reisepass eignet sich nur für Reiseziele, die ihn akzeptieren (Liste beim Auswärtigen Amt).
Schritt 7 — Gebührenzahlung und Bestätigung: Zahlen Sie die Gebühr nach Allgemeiner Gebührenverordnung (PassV) per EC-Karte, Bargeld oder in einigen Bürgerämtern per Lastschrift. Sie erhalten eine Antragsbestätigung mit Kennnummer und voraussichtlichem Abholdatum. Bewahren Sie diese Bestätigung sicher auf — bei Verlust kann sie nur durch Rücksprache mit dem Bürgeramt rekonstruiert werden.
Schritt 8 — Abholung des fertigen Reisepasses: Nach Eintreffen der Benachrichtigung holen Sie den Reisepass persönlich ab. In manchen Kommunen ist Vollmachtsvertretung möglich, wenn eine schriftliche Vollmacht und der Personalausweis des Bevollmächtigten vorgelegt werden. Bei Minderjährigen unter 16 Jahren muss ein sorgeberechtigter Elternteil zur Abholung erscheinen. Prüfen Sie sofort vor Ort die Eintragungen auf Richtigkeit; spätere Korrekturen erfolgen nur durch Neuausstellung mit erneuter Gebühr.
Rechtliche Anforderungen für Antrag auf Reisepass Deutschland (PassG § 1, § 6, § 7)
Der Antrag auf Reisepass in Deutschland unterliegt einer Vielzahl gesetzlicher Bestimmungen, deren Einhaltung für die rechtswirksame Ausstellung des Dokuments unverzichtbar ist. Verstöße gegen diese Voraussetzungen führen zur Ablehnung oder zur Nichtigkeit des Antrags.
Persönliche Antragstellung nach PassG § 6 Abs. 2: Der Antrag auf Reisepass ist persönlich beim Bürgeramt der Heimatkommune zu stellen; eine schriftliche Antragstellung per Post oder vollständig digital ist nach geltendem Recht nicht zulässig. Diese Pflicht zur Vorsprache dient der Identitätsprüfung und der Erfassung der biometrischen Merkmale (Lichtbild, Fingerabdrücke), die nach Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 und Verordnung (EG) Nr. 444/2009 für alle Reisepässe der EU-Mitgliedstaaten verpflichtend sind.
Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit nach RuStAG § 4: Nur deutsche Staatsangehörige können einen Reisepass nach PassG § 1 erhalten. Der Nachweis erfolgt durch den bisherigen Personalausweis nach Personalausweisgesetz (PAuswG), die Geburtsurkunde mit Staatsangehörigkeitseintrag oder bei eingebürgerten Personen durch die Einbürgerungsurkunde nach Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) § 9. Bei Spätaussiedlern ist die Bescheinigung nach Bundesvertriebenengesetz (BVFG) § 15 vorzulegen.
Zustimmungserfordernis bei Minderjährigen nach BGB § 1626: Für Minderjährige ist die Zustimmung beider sorgeberechtigten Elternteile zwingend; beide Elternteile müssen den Antrag persönlich unterschreiben oder eine notariell beglaubigte Einwilligung beibringen. Bei alleinigem Sorgerecht legt der sorgeberechtigte Elternteil einen Sorgerechtsbeschluss des zuständigen Familiengerichts oder eine Negativbescheinigung des Jugendamts nach Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) vor.
Biometrische Datenerfassung und Datenschutz: Die Erhebung der Fingerabdrücke und des Lichtbilds richtet sich nach PassG § 4 Abs. 3 in Verbindung mit Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Art. 9. Die Daten werden nach PassG § 16 ausschließlich im RFID-Chip des ePasses gespeichert und nicht in zentralen Datenbanken vorgehalten — dies unterscheidet das deutsche Verfahren von einigen anderen EU-Staaten. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) überwacht die Einhaltung der Vorschriften.
Gebührenpflicht nach Allgemeiner Gebührenverordnung (PassV): Die Gebühren sind im Voraus oder bei Antragstellung zu entrichten. Eine Stundung ist in Härtefällen nach § 222 Abgabenordnung (AO) auf Antrag möglich; der Antragsteller muss dann die wirtschaftliche Bedürftigkeit nach SGB II oder SGB XII nachweisen. Befreiungen oder Ermäßigungen werden nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen gewährt — etwa bei Antragstellern in Justizvollzugsanstalten, die einen Reisepass für Auslandsabschiebung benötigen.
Verlust- und Diebstahlsanzeige nach PassG § 12: Bei Abhandenkommen des Reisepasses ist unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten; die Pass-Nummer wird im Fahndungssystem INPOL des Bundeskriminalamts (BKA) hinterlegt und an INTERPOL-Datenbank SLTD weitergeleitet. Ohne diese Anzeige kann ein Neuantrag verweigert werden, da die Bundesdruckerei keine Doppelausgabe ohne Sperrung des Vorgängers vornimmt.
Ausstellungsverbot in besonderen Fällen nach PassG § 7 Abs. 1 Nr. 1-7: Der Reisepass kann verweigert oder eingezogen werden bei laufenden Strafverfahren, wenn der Antragsteller zur Fahndung ausgeschrieben ist, bei nicht erfüllten Steuerverpflichtungen nach § 222 AO, bei rechtskräftiger Verurteilung wegen bestimmter Auslandsstraftaten nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 PassG oder bei Verweigerung des Wehr- oder Ersatzdienstes (historisch). Die Passversagung ist als Verwaltungsakt nach Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) anfechtbar; der Rechtsweg führt zum Verwaltungsgericht (VG) am Sitz der Passbehörde.
Aufbewahrungspflicht und Mitführungsgebot: Der Reisepass ist nach § 1 PassG bei Auslandsreisen mitzuführen; in Deutschland selbst genügt der Personalausweis nach PAuswG. Eine Verlustanzeige verpflichtet zur sofortigen Neubeschaffung — ein Reisen ohne gültigen Pass ist nach § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) bei Wiedereinreise problematisch und kann zu Ordnungswidrigkeiten führen.
Häufige Fehler bei Ihrem Antrag auf Reisepass Deutschland (PassG § 1, § 6, § 7)
Häufige Fehler beim Antrag auf Reisepass in Deutschland verzögern die Bearbeitung erheblich oder führen zur vollständigen Ablehnung des Antrags durch die Passbehörde. Antragsteller sollten die folgenden typischen Fehlerquellen vermeiden, um zeitliche und finanzielle Mehrbelastungen abzuwenden.
Fehler 1 — Zu spätes Antragsstellen vor wichtigen Reisen: Viele Antragsteller unterschätzen die Bearbeitungszeit. Der reguläre Reisepass benötigt nach Auskunft der Bundesdruckerei drei bis sechs Wochen; bei Engpässen — etwa vor den Sommerferien — können bis zu acht Wochen erforderlich sein. Wer kurzfristig reist, muss auf den Expressreisepass nach PassG § 15 mit Mehrkosten von 32,00 Euro oder den vorläufigen Reisepass nach PassG § 7 ausweichen. Korrekte Vorgehensweise: mindestens neun Monate vor Ablauf des bestehenden Passes neuen Antrag stellen; vor wichtigen Auslandsreisen Restgültigkeit von mindestens sechs Monaten sicherstellen, da viele Drittländer dies bei Einreise verlangen.
Fehler 2 — Nicht ICAO-9303-konformes Lichtbild: Die häufigste Ablehnungsursache ist ein nicht den biometrischen Anforderungen entsprechendes Foto — Lächeln, Kopfneigung, ungeeigneter Hintergrund, Brillenreflexe, Schatten im Gesicht. Die Bundesdruckerei verwirft solche Fotos automatisiert und fordert Nachreichung. Lösung: Foto bei einem Berufsfotografen mit Bundesdruckerei-Zertifizierung anfertigen lassen; das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) veröffentlicht eine Mustertafel mit zulässigen und unzulässigen Beispielen.
Fehler 3 — Unvollständige Unterlagen bei Minderjährigen: Bei Anträgen für Kinder werden häufig die Sorgerechtsnachweise vergessen — bei alleiniger Sorge nach BGB § 1626a fehlt der Familiengerichtsbeschluss; bei verheirateten Eltern unterschreibt nur ein Elternteil. Korrekte Vorgehensweise: alle erforderlichen Dokumente (Geburtsurkunde des Kindes, Personalausweise beider Eltern, Sorgerechtsbeschluss bei Alleinsorge) vorab zusammenstellen; beide sorgeberechtigte Elternteile müssen persönlich erscheinen oder eine notariell beglaubigte Einwilligungserklärung mitgeben.
Fehler 4 — Falsche Annahme der Online-Antragstellung: Manche Antragsteller versuchen, den Reisepass online ohne persönliche Vorsprache zu beantragen — dies ist in Deutschland nach PassG § 6 Abs. 2 nicht zulässig. Online ist lediglich die Vorab-Befüllung des Antragsformulars und die Terminbuchung möglich; die persönliche Vorsprache zur Identitätsprüfung und Fingerabdruckaufnahme bleibt zwingend.
Fehler 5 — Versäumnis der Verlust- oder Diebstahlanzeige: Wird der Reisepass verloren, ohne dass eine Anzeige bei der Polizei erstattet wird, lehnt das Bürgeramt einen Neuantrag ab, da die Pass-Nummer nicht im Fahndungssystem INPOL des Bundeskriminalamts (BKA) gesperrt werden kann. Korrekte Vorgehensweise: sofort bei der nächsten Polizeidienststelle Anzeige erstatten, Anzeigenkopie zum Bürgeramt mitnehmen; bei Verlust im Ausland die deutsche Auslandsvertretung verständigen, die einen vorläufigen Reisepass nach PassG § 7 ausstellt.
Fehler 6 — Falsche Adressangabe bei Wohnsitzwechsel: Antragsteller, die kürzlich umgezogen sind, vergessen häufig, ihren Wohnsitz nach § 17 Bundesmeldegesetz (BMG) umzumelden. Die Passbehörde gleicht die Daten mit dem Melderegister ab; bei Diskrepanzen wird der Antrag zurückgewiesen. Lösung: vor dem Reisepassantrag die An- oder Ummeldung beim Bürgeramt vornehmen, sodass die aktuelle Adresse nach § 21 BMG korrekt erfasst ist.
Fehler 7 — Nichtbeachtung der Pass-Verfallsfristen einzelner Reiseländer: Viele Reiseländer — USA, China, Türkei, Thailand — verlangen eine Restgültigkeit des Reisepasses von mindestens sechs Monaten bei Einreise. Antragsteller, die kurz vor Pass-Ablauf verreisen, werden trotz noch gültigen Dokuments an der Grenze zurückgewiesen. Das Auswärtige Amt (AA) veröffentlicht aktuelle Einreisebestimmungen pro Reiseland; vor Buchung der Reise ist eine Prüfung der gültigen Restlaufzeit dringend zu empfehlen.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- § 1355 BGBDE official
- § 1757 BGBDE official
- § 1626 BGBDE official
- § 1310 BGBDE official
- § 1564 BGBDE official
- § 1755 BGBDE official
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Forms Legal. (2026). Antrag auf Reisepass Deutschland (PassG § 1, § 6, § 7) (Deutschland) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/deutschland/government/declarations/reisepass-antrag-deutschland
"Antrag auf Reisepass Deutschland (PassG § 1, § 6, § 7) (Deutschland)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/deutschland/government/declarations/reisepass-antrag-deutschland.
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Die reguläre Bearbeitungszeit für einen Reisepass nach PassG § 1 beträgt drei bis sechs Wochen ab Antragstellung beim Bürgeramt. Diese Zeit ergibt sich aus der Übermittlung des verschlüsselten Datensatzes an die Bundesdruckerei in Berlin, der hoheitlichen Personalisierung des biometrischen Dokuments mit ePass-Chip nach Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 und der gesicherten Rücksendung an die Passbehörde der Heimatkommune. Bei Bedarfsspitzen vor Sommerferien oder Weihnachten kann die Bearbeitung bis zu acht Wochen betragen. Wer kurzfristig reisen muss, kann gegen Aufpreis von 32,00 Euro den Expressreisepass nach PassG § 15 mit Bearbeitungsdauer von zwei bis drei Werktagen oder den vorläufigen Reisepass nach PassG § 7 mit einjähriger Gültigkeit beantragen, der direkt vor Ort im Bürgeramt gefertigt wird. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) empfiehlt Antragstellern, neue Reisepässe spätestens neun Monate vor Ablauf des bestehenden Dokuments zu beantragen, um zeitliche Engpässe vor wichtigen Auslandsreisen zu vermeiden.
Nach der Allgemeinen Gebührenverordnung zum Pass- und Personalausweisrecht (PassV) fallen folgende Gebühren an: Für volljährige Antragsteller ab 24 Jahren beträgt die Gebühr für den regulären Reisepass mit zehnjähriger Gültigkeit 70,00 Euro. Antragsteller unter 24 Jahren zahlen 37,50 Euro für einen Reisepass mit sechsjähriger Gültigkeit. Der Expressreisepass nach PassG § 15 mit Bearbeitungsdauer von zwei bis drei Werktagen kostet einen zusätzlichen Zuschlag von 32,00 Euro auf die Grundgebühr — bei volljährigen Antragstellern also insgesamt 102,00 Euro. Der vorläufige Reisepass nach PassG § 7 mit einjähriger Gültigkeit, der direkt im Bürgeramt gefertigt wird, kostet 26,00 Euro. Bei Antragstellung im Ausland bei der deutschen Botschaft oder dem Generalkonsulat fallen nach PassG § 19 Auslandsgebühren an, die je nach Vertretungsbehörde variieren. Die Zahlung erfolgt direkt bei der Passbehörde per EC-Karte, Bargeld oder in einigen Kommunen per Lastschrift. Eine Erstattung gezahlter Gebühren ist nach Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) nur bei nicht durchgeführter Antragsbearbeitung möglich.
Der reguläre Reisepass nach PassG § 1 hat eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren bei Antragstellern ab 24 (sechs Jahre bei jüngeren) und wird in der Bundesdruckerei in Berlin als hoheitlich gefertigtes biometrisches Dokument hergestellt. Bearbeitungsdauer: drei bis sechs Wochen. Gebühr: 70,00 Euro. Der Expressreisepass nach PassG § 15 ist technisch identisch mit dem regulären Reisepass, wird jedoch im Eilverfahren von der Bundesdruckerei produziert; Bearbeitungsdauer zwei bis drei Werktage; Mehrkosten 32,00 Euro. Der vorläufige Reisepass nach PassG § 7 ist ein einjähriges Notdokument, das die Passbehörde direkt vor Ort im Bürgeramt fertigt; er enthält keinen biometrischen ePass-Chip und wird daher nicht in jedem Drittland anerkannt. Das Auswärtige Amt (AA) veröffentlicht eine Liste der Staaten, die den vorläufigen Reisepass akzeptieren — etwa die meisten EU-Staaten, jedoch nicht zwingend USA, China oder einige asiatische Länder. Gebühr 26,00 Euro. Bei Auslandsreisen mit Pflicht zur Restgültigkeit von sechs Monaten ist der vorläufige Reisepass nur eingeschränkt brauchbar.
Ja, jedes Kind benötigt nach PassG § 1 einen eigenen Reisepass für Auslandsreisen außerhalb der Europäischen Union. Eintragungen von Kindern im Reisepass der Eltern sind seit 2012 nicht mehr möglich und nicht mehr gültig. Für Kinder unter zwölf Jahren kann alternativ ein Kinderreisepass nach PassG § 1 Abs. 2 mit sechsjähriger Gültigkeit ausgestellt werden, der ohne biometrische Merkmale auskommt und schneller produziert wird; allerdings akzeptieren manche Drittländer den Kinderreisepass nicht und verlangen einen vollwertigen ePass. Die Antragstellung erfolgt persönlich beim Bürgeramt der Heimatkommune nach PassG § 6; beide sorgeberechtigte Elternteile müssen nach BGB § 1626 zustimmen und unterschreiben. Bei alleinigem Sorgerecht legt der sorgeberechtigte Elternteil einen Sorgerechtsbeschluss des Familiengerichts oder eine entsprechende Negativbescheinigung des Jugendamts vor. Das Lichtbild für den Kinderpass folgt der gleichen ICAO-9303-Norm wie beim Erwachsenenpass; bei Säuglingen werden Aufnahmen mit geschlossenen Augen ausnahmsweise akzeptiert. Die Bundesdruckerei produziert auch Kinderreisepässe in Berlin.
Bei Verlust oder Diebstahl eines Reisepasses im Ausland muss zunächst Anzeige bei der örtlichen Polizei erstattet werden; eine Kopie der Anzeige ist für die Beantragung eines neuen Dokuments erforderlich. Anschließend wendet sich der Antragsteller an die nächstgelegene deutsche Auslandsvertretung — Botschaft oder Generalkonsulat —, die nach PassG § 7 einen vorläufigen Reisepass mit einjähriger Gültigkeit ausstellt, oder bei Eilbedürftigkeit einen Reiseausweis als Passersatz, mit dem der Antragsteller nach Deutschland zurückreisen kann. Das Auswärtige Amt (AA) koordiniert das weltweite Netz der deutschen Auslandsvertretungen und unterstützt Reisende in Notlagen über die Krisenvorsorgeliste. Die alte Pass-Nummer wird vom Bundeskriminalamt (BKA) im Fahndungssystem INPOL und in der INTERPOL-Datenbank SLTD gesperrt, um Missbrauch zu verhindern. Nach Rückkehr nach Deutschland ist beim Bürgeramt der Heimatkommune ein regulärer Neuantrag zu stellen; die Gebühren entsprechen einem Erstantrag. Eine Reiseversicherung kann die Kosten der Notdokumente und ggf. einer kurzfristigen Rückreise teilweise abdecken.
Ja, seit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 444/2009 ist die Erfassung der Fingerabdrücke beider Zeigefinger bei jedem Reisepass-Antrag in Deutschland verpflichtend. Die Aufnahme erfolgt elektronisch direkt im Bürgeramt durch zertifizierte Scanner; die verschlüsselten Daten werden ausschließlich im RFID-Chip des ePasses gespeichert und nicht in zentralen Datenbanken vorgehalten. Diese dezentrale Speicherung unterscheidet das deutsche Verfahren von einigen anderen EU-Staaten und wird vom Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) sowie vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) überwacht. Antragsteller unter sechs Jahren sind nach PassG § 4 Abs. 2 von der Fingerabdruckpflicht befreit; bei Verletzungen der Finger oder vorübergehender Unmöglichkeit der Aufnahme wird im Antrag der Vermerk „Fingerabdrücke nicht erfassbar“ gesetzt. Eine Verweigerung der Fingerabdruckaufnahme führt zur Ablehnung des Reisepass-Antrags; alternativ kann ein vorläufiger Reisepass nach PassG § 7 ohne biometrische Merkmale ausgestellt werden, der jedoch eingeschränkte internationale Anerkennung hat.
Nach PassG § 1 Abs. 1 ist der Reisepass das vorgeschriebene Dokument für Auslandsreisen außerhalb der EU; deutsche Staatsangehörige müssen ihn bei Reisen in Drittstaaten mitführen. Innerhalb der Europäischen Union genügt der Personalausweis nach Personalausweisgesetz (PAuswG); bei Reisen in EFTA-Staaten (Schweiz, Norwegen, Island, Liechtenstein) ebenso. Für die Einreise in Drittländer verlangen viele Staaten — etwa USA, China, Türkei, Thailand — eine Restgültigkeit von mindestens sechs Monaten bei Einreise; ein Reisepass mit kürzerer Restlaufzeit kann zu einer Einreiseverweigerung führen. Bei Verlust des Reisepasses während der Reise gelten die Anzeige- und Ersatzbestimmungen nach PassG § 12. Bei Wiedereinreise nach Deutschland mit fehlendem oder abgelaufenem Reisepass kann nach Aufenthaltsgesetz (AufenthG) § 14 ein Bußgeld verhängt werden; ein Reiseausweis als Passersatz oder vorläufiger Reisepass nach PassG § 7 ist erforderlich. Das Auswärtige Amt (AA) veröffentlicht aktuelle Einreisebestimmungen pro Reiseland im Format „Reise- und Sicherheitshinweise“.
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