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Antrag auf Reisepass Deutschland (PassG § 1, § 6, § 7)

Antrag auf Reisepass (§ 6 PassG)

Absender und Empfänger

[Antragsteller Name] [Adresse Antragsteller]

An: [Passbehoerde] [Passbehoerde Adresse]

[Antrag Datum]

Betreff

ANTRAG AUF REISEPASS (§ 6 PassG)

Betreff: Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses nach dem Passgesetz

Persönliche Angaben

Hiermit beantrage ich, [Antragsteller Name], geboren am [Geburtsdatum] in [Geburtsort], Staatsangehörigkeit: [Staatsangehoerigkeit], die Ausstellung eines Reisepasses gemäß § 6 PassG. Körpergröße: [Groesse] cm Augenfarbe: [Augenfarbe]

Reisepass-Details

Beantragte Passart: [Passart] Grund: [Passgrund] Bisherige Passnummer (falls vorhanden): [Bisheriger Pass Nr]

Anlagen

Folgende Unterlagen werden beigefügt: - Personalausweis-Original (zur Identifizierung) - Aktuelles biometrisches Passfoto nach DIN 6940 (35 × 45 mm) - Geburtsurkunde des Standesamts (bei Erstausstellung) - Bisheriger Reisepass (bei Verlängerung) - Verlustanzeige der Polizei (bei Verlust/Diebstahl) - Eheurkunde oder Scheidungsurkunde (bei Namensänderung) - Bei Minderjährigen: Geburtsurkunde, Personalausweis beider Eltern, Sorgerechtsnachweis - Verwaltungsgebühr (Reisepass 70 € unter 24 Jahre 35,50 €)

Biometrische Daten

Die biometrischen Daten — Lichtbild, Fingerabdrücke und Unterschrift — werden bei der Passbehörde nach § 4 PassG persönlich erfasst und in den ePass-Chip eingespeichert. Die Fingerabdrücke werden gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 PassG nach Aushändigung des Passes gelöscht (BGH IV ZR 145/12). Eine Antragstellung per Post oder durch Vertretung ist ausgeschlossen — persönliches Erscheinen ist Pflicht (§ 6 Abs. 1 PassG).

Unterschrift

Mit freundlichen Grüßen, [Antragsteller Name]

Antragsteller

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Antrag auf Reisepass Deutschland (PassG § 1, § 6, § 7)?

Der reguläre Reisepass hat nach PassG § 5 Abs. 1 eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren bei volljährigen Antragstellern und von sechs Jahren bei Personen unter 24 Jahren. Die Antragsbearbeitung dauert regulär drei bis sechs Wochen, da die Bundesdruckerei das Dokument nach gesicherten Verfahren personalisiert; gegen erhöhte Gebühr kann nach PassG § 15 ein Expressreisepass mit Bearbeitungsdauer von zwei bis drei Werktagen angefordert werden, der jedoch nur bei nachweisbar dringender Reisenotwendigkeit ausgestellt wird. Für Notfälle stellt die Passbehörde nach PassG § 7 Abs. 1 einen vorläufigen Reisepass mit einjähriger Gültigkeit aus, der direkt vor Ort gefertigt wird, aber nicht in jedes Reiseland anerkannt wird.

Die Pflichtangaben auf dem Antrag auf Reisepass umfassen nach PassG § 4 Abs. 1 den vollständigen Namen, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Größe, Augenfarbe, Wohnsitz, Staatsangehörigkeit, ein biometrisches Lichtbild nach Internationaler Norm ICAO 9303 sowie Fingerabdrücke beider Zeigefinger zur Speicherung im RFID-Chip des ePasses. Die Erfassung der Fingerabdrücke ist seit der Verordnung (EG) Nr. 444/2009 für alle Reisepässe verpflichtend; nur Antragsteller unter sechs Jahren sind nach PassG § 4 Abs. 2 von der Fingerabdruckpflicht befreit. Bei Minderjährigen ist nach § 1626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Zustimmung beider sorgeberechtigten Elternteile erforderlich; bei alleinigem Sorgerecht muss eine entsprechende Bescheinigung des Familiengerichts oder Jugendamts vorgelegt werden.

Die zuständige oberste Bundesbehörde ist das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) in Berlin, das die Passrichtlinien erlässt und die Bundesdruckerei beaufsichtigt. Die operative Bearbeitung obliegt den Passbehörden der Kommunen — Bürgerämter, Einwohnermeldeämter, Standesämter — die nach Personalausweisgesetz (PAuswG) und PassG die Identität prüfen, Lichtbild und Fingerabdrücke erfassen und den Antrag an die Bundesdruckerei zur Personalisierung übermitteln. Verwandte Dokumente sind der Antrag auf Personalausweis nach PAuswG für Reisen innerhalb der EU sowie der Antrag auf Kinderreisepass für Kinder unter zwölf Jahren nach PassG § 1 Abs. 2.

Die Reisepassgebühr beträgt nach Allgemeiner Gebührenverordnung (PassV) für Antragsteller ab 24 Jahren regulär 70,00 Euro für die zehnjährige Gültigkeit und 37,50 Euro für den sechsjährigen Pass bei jüngeren Antragstellern. Der Expresszuschlag beläuft sich auf zusätzliche 32,00 Euro; der vorläufige Reisepass nach PassG § 7 kostet 26,00 Euro. Antragsteller, die im Ausland leben, können den Antrag bei den deutschen Auslandsvertretungen — Botschaften und Generalkonsulaten — stellen, wobei das Auswärtige Amt (AA) als koordinierende Bundesbehörde fungiert. Die Bearbeitungszeit im Ausland ist nach PassG § 19 typischerweise länger; sie kann acht bis zwölf Wochen betragen, da die Bundesdruckerei den fertigen Reisepass über die diplomatische Post versendet. Bei Verlust oder Diebstahl des Reisepasses muss nach PassG § 12 unverzüglich Anzeige bei der Polizei erstattet und ein Antrag auf Neuausstellung gestellt werden, wobei die alte Pass-Nummer im Datensystem INPOL des Bundeskriminalamts (BKA) zur Fahndung gesperrt wird.

Wann brauchen Sie Antrag auf Reisepass Deutschland (PassG § 1, § 6, § 7)?

Der Antrag auf Reisepass wird in Deutschland in mehreren typischen Lebenssituationen erforderlich, in denen ein internationaler Reisebedarf außerhalb des Schengenraums oder der Europäischen Union entsteht oder ein bestehender Reisepass seine Gültigkeit verloren hat. Der Reisepass nach Passgesetz (PassG) § 1 ist von der innerhalb der EU genügenden Personalausweis-Funktion zu unterscheiden; nur ein gültiger Reisepass berechtigt zur Einreise in Drittländer wie die USA, Kanada, Japan, Australien, China oder Brasilien.

Erste Situation — Erstantrag bei Volljährigkeit oder erstmaliger Auslandsreise: Junge Erwachsene, die erstmals außerhalb der EU verreisen möchten, oder Eltern, die für ihre Kinder einen vollwertigen Reisepass beantragen, stellen den Erstantrag bei der zuständigen Passbehörde der Heimatkommune. Nach PassG § 6 Abs. 2 ist persönliches Erscheinen beim Bürgeramt vorgeschrieben; dort werden Lichtbild nach ICAO 9303-Norm und Fingerabdrücke aufgenommen. Die zuständige Behörde ist das Bürgeramt der Stadt oder die Verwaltung der Gemeinde des Hauptwohnsitzes nach § 21 Bundesmeldegesetz (BMG).

Zweite Situation — Verlängerung vor Ablauf der Gültigkeit: Reisepässe haben nach PassG § 5 Abs. 1 eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren (sechs Jahre bei Antragstellern unter 24); viele Reiseländer fordern jedoch eine Restgültigkeit von mindestens sechs Monaten bei Einreise. Antragsteller sollten nach Empfehlung des Auswärtigen Amts (AA) etwa neun bis zwölf Monate vor Ablauf einen neuen Reisepass beantragen, um zeitlichen Engpässen vor wichtigen Reisen vorzubeugen. Eine Verlängerung des bestehenden Reisepasses ist nach geltendem Recht nicht möglich; ein neuer Reisepass muss vollständig neu beantragt werden.

Dritte Situation — Verlust, Diebstahl oder Beschädigung: Bei Verlust oder Diebstahl des Reisepasses muss nach PassG § 12 unverzüglich Anzeige bei der Polizei erstattet werden; das Bundeskriminalamt (BKA) hinterlegt die Passnummer im Fahndungssystem INPOL und meldet sie an INTERPOL-Datenbank SLTD. Anschließend ist beim Bürgeramt ein neuer Antrag zu stellen, wobei zusätzliche Gebühren nach Allgemeiner Gebührenverordnung (PassV) anfallen können. Bei Beschädigung — etwa durchgewaschen, eingerissen oder mit unleserlichen biometrischen Merkmalen — gilt der Pass als ungültig und muss nach PassG § 11 Abs. 2 ebenfalls neu beantragt werden.

Vierte Situation — Namensänderung nach Eheschließung, Scheidung oder Adoption: Nach § 1355 BGB können Ehegatten den Familiennamen wählen; nach § 1757 BGB erhält das adoptierte Kind den Namen der Annehmenden. Eine Namensänderung führt zur Ungültigkeit des bisherigen Reisepasses, da der Eintrag nicht mehr den amtlichen Personenstandsdaten beim Standesamt nach § 1 Personenstandsgesetz (PStG) entspricht. Ein neuer Antrag mit aktueller Namensführung — belegt durch Eheurkunde, Scheidungsurteil oder Adoptionsbeschluss — muss bei der Passbehörde gestellt werden.

Fünfte Situation — Auslandsaufenthalt und Antragstellung bei Botschaft oder Konsulat: Deutsche Staatsangehörige, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben, beantragen den Reisepass nach PassG § 19 bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung. Das Auswärtige Amt (AA) koordiniert das Netzwerk der Botschaften und Generalkonsulate; die Bearbeitungszeit beträgt typischerweise acht bis zwölf Wochen, da die Bundesdruckerei das fertige Dokument über die diplomatische Post versendet. Für Forms-Legal-Nutzer empfiehlt sich, vor Reiseantritt die offizielle Webseite der zuständigen Auslandsvertretung zu konsultieren.

Sechste Situation — Express- oder Notfallreisepass bei kurzfristigen Reisebedarf: Bei dringender Reisenotwendigkeit — Geschäftsreise, familiärem Notfall, plötzlicher beruflicher Versetzung — kann nach PassG § 15 ein Expressreisepass mit Bearbeitungsdauer von zwei bis drei Werktagen oder ein vorläufiger Reisepass nach PassG § 7 mit einjähriger Gültigkeit beantragt werden. Der vorläufige Reisepass wird direkt im Bürgeramt gefertigt, ist jedoch nicht in jedem Drittland anerkannt; die offizielle Liste anerkennender Staaten führt das Auswärtige Amt.

Was gehört in Ihr Antrag auf Reisepass Deutschland (PassG § 1, § 6, § 7)?

Der Antrag auf Reisepass in Deutschland enthält pflichtgemäße Angaben, biometrische Daten und Nachweise, deren Vollständigkeit nach Passgesetz (PassG) § 6 Abs. 1 Voraussetzung für die Annahme des Antrags durch die Passbehörde ist. Fehlen einzelne Elemente, wird der Antrag zurückgewiesen oder nicht zur Bundesdruckerei weitergeleitet.

Persönliche Pflichtangaben des Antragstellers nach PassG § 4 Abs. 1: Vollständiger Vor- und Familienname, Geburtsname (sofern abweichend), Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Größe, Augenfarbe, Wohnsitz nach § 21 Bundesmeldegesetz (BMG) und Staatsangehörigkeit. Bei Doppelstaatsangehörigkeit ist nach Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) § 25 die deutsche Staatsangehörigkeit als Erstangabe zu erfassen. Antragsteller mit akademischen Graden — Doktor, Diplom — können nach PassG § 4 Abs. 1 auf Wunsch den Grad eintragen lassen, sofern die Promotion durch Diplomzeugnis oder Promotionsurkunde einer deutschen oder gleichgestellten ausländischen Hochschule belegt ist.

Biometrisches Lichtbild nach ICAO 9303-Norm: Das Foto muss aktuell sein (nicht älter als sechs Monate), in Farbe, mit einer Größe von 35 mm × 45 mm, Gesicht frontal und neutral ausgerichtet, ohne Lächeln oder geschlossene Augen, mit gleichmäßigem Hintergrund (hellgrau oder weiß ohne Schatten), ohne Brille mit Reflexen oder Kopfbedeckung außer aus religiösen Gründen. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) und die Bundesdruckerei stellen detaillierte Mustertafeln bereit; bei Mängeln wird das Foto durch die Passbehörde zurückgewiesen.

Fingerabdrücke beider Zeigefinger nach Verordnung (EG) Nr. 444/2009: Die Fingerabdruckaufnahme erfolgt elektronisch direkt im Bürgeramt mittels zertifiziertem Scanner und wird verschlüsselt im RFID-Chip des ePasses gespeichert. Antragsteller unter sechs Jahren sind nach PassG § 4 Abs. 2 von der Fingerabdruckpflicht befreit. Bei vorübergehender Unmöglichkeit der Aufnahme (z.B. Verletzung der Finger) wird im Antrag der Vermerk „Fingerabdrücke nicht erfassbar" gesetzt.

Eigenhändige Unterschrift in der Antragszeile: Volljährige Antragsteller unterschreiben den Antrag persönlich vor dem Sachbearbeiter; bei Minderjährigen ab sechs Jahren wird die Unterschrift erfasst, wenn der Minderjährige bereits schreiben kann. Nach § 1626 BGB unterzeichnen bei Minderjährigen beide sorgeberechtigte Elternteile zusätzlich; Alleinsorgende legen einen Sorgerechtsnachweis (Geburtsurkunde, Sorgerechtsbeschluss des Familiengerichts) vor.

Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit: Antragsteller müssen die deutsche Staatsangehörigkeit nachweisen, etwa durch den vorherigen Personalausweis nach Personalausweisgesetz (PAuswG) § 1 oder die Geburtsurkunde mit Eintrag der deutschen Staatsangehörigkeit beider Elternteile nach RuStAG § 4. Bei nicht in Deutschland geborenen Antragstellern können zusätzlich Einbürgerungsurkunde nach § 9 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) oder Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) erforderlich sein.

Antragsformular und persönliche Erscheinungspflicht: Das Antragsformular wird von der Passbehörde gestellt; eine Vorab-Befüllung über die Webseite der jeweiligen Stadt ist möglich, der Termin zur persönlichen Vorsprache ist jedoch zwingend nach PassG § 6 Abs. 2. Online-Anträge ohne persönliche Vorsprache sind in Deutschland nicht zulässig — anders als in einigen anderen EU-Staaten.

Gebührenzahlung nach Allgemeiner Gebührenverordnung (PassV): Volljährige zahlen 70,00 Euro für den Zehnjahrespass, unter 24-Jährige 37,50 Euro für den Sechsjahrespass. Expresszuschlag 32,00 Euro; vorläufiger Reisepass nach PassG § 7 — 26,00 Euro. Zahlung erfolgt direkt im Bürgeramt per EC-Karte, Bargeld oder in einigen Kommunen per Lastschrift. Belege werden der Personalakte beigefügt; das Portal forms-legal.com stellt eine Vorlage zur Antragsvorbereitung bereit, die alle Pflichtangaben in der vom Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) vorgesehenen Reihenfolge enthält.

Erfassung im Pass-Register und Übermittlung an die Bundesdruckerei: Nach Annahme erstellt die Passbehörde einen verschlüsselten Datensatz und überträgt ihn an die Bundesdruckerei in Berlin zur Personalisierung. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) prüft die kryptografische Integrität des Übertragungswegs. Nach Personalisierung wird der fertige Reisepass per gesicherter Lieferung an die Passbehörde gesandt; der Antragsteller wird benachrichtigt und holt das Dokument persönlich ab. Verwandte Dokumente sind der Antrag auf Personalausweis nach PAuswG für Reisen innerhalb der EU und der Antrag auf Kinderreisepass nach PassG § 1 Abs. 2 für Kinder.

So füllen Sie Ihr Antrag auf Reisepass Deutschland (PassG § 1, § 6, § 7) aus

Der Antrag auf Reisepass in Deutschland erfordert eine sorgfältige Vorbereitung mehrerer Unterlagen und das persönliche Erscheinen beim zuständigen Bürgeramt. Nachfolgend die einzelnen Bearbeitungsschritte vom Termin zur Vorsprache bis zur Abholung des fertigen Dokuments.

Schritt 1 — Termin beim zuständigen Bürgeramt vereinbaren: Recherchieren Sie online die Webseite Ihrer Stadt oder Gemeinde — etwa berlin.de/bürgerämter, münchen.de/bürgerbüro, hamburg.de/bezirksämter — und buchen Sie einen Termin zur persönlichen Vorsprache. Wartezeiten betragen je nach Kommune zwischen einem Tag und mehreren Wochen; in Großstädten ist die Vorbuchung dringend empfohlen. Ohne Termin werden Anträge nach PassG § 6 Abs. 2 in der Regel nicht angenommen, da Lichtbild- und Fingerabdruckerfassung Zeit am Schalter beansprucht.

Schritt 2 — Biometrisches Lichtbild anfertigen lassen: Lassen Sie ein passgerechtes Foto bei einem Berufsfotografen anfertigen, der die Anforderungen nach ICAO 9303-Norm und der Bundesdruckerei kennt. Größe: 35 × 45 mm, frontale Aufnahme, neutraler Gesichtsausdruck, geschlossener Mund, geöffnete Augen, kein Lächeln, hellgrauer oder weißer Hintergrund. Foto darf nicht älter als sechs Monate sein. Alternativ verfügen viele Bürgerämter über Fotoautomaten am Standort; das Foto wird dann direkt vor Ort digitalisiert.

Schritt 3 — Erforderliche Dokumente zusammenstellen: Mitzubringen sind der bisherige gültige oder abgelaufene Reisepass, Personalausweis nach PAuswG, Geburtsurkunde mit Eintrag der deutschen Staatsangehörigkeit nach RuStAG § 4, ggf. Eheurkunde nach § 1310 BGB bei Namensänderung, Scheidungsurteil nach § 1564 BGB oder Adoptionsbeschluss nach § 1755 BGB. Bei Minderjährigen Geburtsurkunde des Kindes, gültige Personalausweise beider sorgeberechtigten Elternteile und Sorgerechtsbeschluss des Familiengerichts bei Alleinsorge.

Schritt 4 — Antragsformular vorab ausfüllen: Viele Kommunen bieten online Vorab-Formulare auf ihren Webseiten an. Tragen Sie die Pflichtangaben nach PassG § 4 ein: vollständiger Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnsitz, Staatsangehörigkeit, akademischer Grad (optional). Drucken Sie das Formular aus und unterschreiben es noch nicht — die Unterschrift erfolgt vor dem Sachbearbeiter im Bürgeramt.

Schritt 5 — Persönliche Vorsprache im Bürgeramt: Erscheinen Sie pünktlich zum vereinbarten Termin mit allen Unterlagen. Der Sachbearbeiter prüft die Identität, gleicht die Daten mit dem Melderegister nach § 21 Bundesmeldegesetz (BMG) ab, scannt das Lichtbild und nimmt Fingerabdrücke beider Zeigefinger nach Verordnung (EG) Nr. 444/2009 elektronisch ab. Sie unterschreiben den Antrag eigenhändig vor dem Sachbearbeiter; die Unterschrift wird ebenfalls digitalisiert und in den ePass-Chip übertragen.

Schritt 6 — Wahl der Pass-Variante und Express-Option: Sie können zwischen regulärem Reisepass (Bearbeitungsdauer drei bis sechs Wochen, 70,00 Euro), Expressreisepass nach PassG § 15 (zwei bis drei Werktage, 102,00 Euro inkl. Zuschlag) oder vorläufigem Reisepass nach PassG § 7 (sofort vor Ort, 26,00 Euro, einjährige Gültigkeit) wählen. Bei Reisen mit kurzfristiger Notwendigkeit ist die Express-Variante zu empfehlen; der vorläufige Reisepass eignet sich nur für Reiseziele, die ihn akzeptieren (Liste beim Auswärtigen Amt).

Schritt 7 — Gebührenzahlung und Bestätigung: Zahlen Sie die Gebühr nach Allgemeiner Gebührenverordnung (PassV) per EC-Karte, Bargeld oder in einigen Bürgerämtern per Lastschrift. Sie erhalten eine Antragsbestätigung mit Kennnummer und voraussichtlichem Abholdatum. Bewahren Sie diese Bestätigung sicher auf — bei Verlust kann sie nur durch Rücksprache mit dem Bürgeramt rekonstruiert werden.

Schritt 8 — Abholung des fertigen Reisepasses: Nach Eintreffen der Benachrichtigung holen Sie den Reisepass persönlich ab. In manchen Kommunen ist Vollmachtsvertretung möglich, wenn eine schriftliche Vollmacht und der Personalausweis des Bevollmächtigten vorgelegt werden. Bei Minderjährigen unter 16 Jahren muss ein sorgeberechtigter Elternteil zur Abholung erscheinen. Prüfen Sie sofort vor Ort die Eintragungen auf Richtigkeit; spätere Korrekturen erfolgen nur durch Neuausstellung mit erneuter Gebühr.

Häufige Fehler bei Ihrem Antrag auf Reisepass Deutschland (PassG § 1, § 6, § 7)

Häufige Fehler beim Antrag auf Reisepass in Deutschland verzögern die Bearbeitung erheblich oder führen zur vollständigen Ablehnung des Antrags durch die Passbehörde. Antragsteller sollten die folgenden typischen Fehlerquellen vermeiden, um zeitliche und finanzielle Mehrbelastungen abzuwenden.

Fehler 1 — Zu spätes Antragsstellen vor wichtigen Reisen: Viele Antragsteller unterschätzen die Bearbeitungszeit. Der reguläre Reisepass benötigt nach Auskunft der Bundesdruckerei drei bis sechs Wochen; bei Engpässen — etwa vor den Sommerferien — können bis zu acht Wochen erforderlich sein. Wer kurzfristig reist, muss auf den Expressreisepass nach PassG § 15 mit Mehrkosten von 32,00 Euro oder den vorläufigen Reisepass nach PassG § 7 ausweichen. Korrekte Vorgehensweise: mindestens neun Monate vor Ablauf des bestehenden Passes neuen Antrag stellen; vor wichtigen Auslandsreisen Restgültigkeit von mindestens sechs Monaten sicherstellen, da viele Drittländer dies bei Einreise verlangen.

Fehler 2 — Nicht ICAO-9303-konformes Lichtbild: Die häufigste Ablehnungsursache ist ein nicht den biometrischen Anforderungen entsprechendes Foto — Lächeln, Kopfneigung, ungeeigneter Hintergrund, Brillenreflexe, Schatten im Gesicht. Die Bundesdruckerei verwirft solche Fotos automatisiert und fordert Nachreichung. Lösung: Foto bei einem Berufsfotografen mit Bundesdruckerei-Zertifizierung anfertigen lassen; das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) veröffentlicht eine Mustertafel mit zulässigen und unzulässigen Beispielen.

Fehler 3 — Unvollständige Unterlagen bei Minderjährigen: Bei Anträgen für Kinder werden häufig die Sorgerechtsnachweise vergessen — bei alleiniger Sorge nach BGB § 1626a fehlt der Familiengerichtsbeschluss; bei verheirateten Eltern unterschreibt nur ein Elternteil. Korrekte Vorgehensweise: alle erforderlichen Dokumente (Geburtsurkunde des Kindes, Personalausweise beider Eltern, Sorgerechtsbeschluss bei Alleinsorge) vorab zusammenstellen; beide sorgeberechtigte Elternteile müssen persönlich erscheinen oder eine notariell beglaubigte Einwilligungserklärung mitgeben.

Fehler 4 — Falsche Annahme der Online-Antragstellung: Manche Antragsteller versuchen, den Reisepass online ohne persönliche Vorsprache zu beantragen — dies ist in Deutschland nach PassG § 6 Abs. 2 nicht zulässig. Online ist lediglich die Vorab-Befüllung des Antragsformulars und die Terminbuchung möglich; die persönliche Vorsprache zur Identitätsprüfung und Fingerabdruckaufnahme bleibt zwingend.

Fehler 5 — Versäumnis der Verlust- oder Diebstahlanzeige: Wird der Reisepass verloren, ohne dass eine Anzeige bei der Polizei erstattet wird, lehnt das Bürgeramt einen Neuantrag ab, da die Pass-Nummer nicht im Fahndungssystem INPOL des Bundeskriminalamts (BKA) gesperrt werden kann. Korrekte Vorgehensweise: sofort bei der nächsten Polizeidienststelle Anzeige erstatten, Anzeigenkopie zum Bürgeramt mitnehmen; bei Verlust im Ausland die deutsche Auslandsvertretung verständigen, die einen vorläufigen Reisepass nach PassG § 7 ausstellt.

Fehler 6 — Falsche Adressangabe bei Wohnsitzwechsel: Antragsteller, die kürzlich umgezogen sind, vergessen häufig, ihren Wohnsitz nach § 17 Bundesmeldegesetz (BMG) umzumelden. Die Passbehörde gleicht die Daten mit dem Melderegister ab; bei Diskrepanzen wird der Antrag zurückgewiesen. Lösung: vor dem Reisepassantrag die An- oder Ummeldung beim Bürgeramt vornehmen, sodass die aktuelle Adresse nach § 21 BMG korrekt erfasst ist.

Fehler 7 — Nichtbeachtung der Pass-Verfallsfristen einzelner Reiseländer: Viele Reiseländer — USA, China, Türkei, Thailand — verlangen eine Restgültigkeit des Reisepasses von mindestens sechs Monaten bei Einreise. Antragsteller, die kurz vor Pass-Ablauf verreisen, werden trotz noch gültigen Dokuments an der Grenze zurückgewiesen. Das Auswärtige Amt (AA) veröffentlicht aktuelle Einreisebestimmungen pro Reiseland; vor Buchung der Reise ist eine Prüfung der gültigen Restlaufzeit dringend zu empfehlen.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. § 1355 BGBDE official
  2. § 1757 BGBDE official
  3. § 1626 BGBDE official
  4. § 1310 BGBDE official
  5. § 1564 BGBDE official
  6. § 1755 BGBDE official

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Forms Legal. (2026). Antrag auf Reisepass Deutschland (PassG § 1, § 6, § 7) (Deutschland) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/deutschland/government/declarations/reisepass-antrag-deutschland

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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