Wohnsitzabmeldung (Abmeldung beim Einwohnermeldeamt)
BMG § 17 Abs. 2 | Bundesmeldegesetz
Abmeldung des Wohnsitzes
ABMELDUNG DES WOHNSITZES gemäß § 17 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG) An das Einwohnermeldeamt der Gemeinde / Stadt Datum: [Abmelde Datum]
Angaben zur Person
ANGABEN ZUR PERSON Vorname: [Vorname] Familienname: [Nachname] Geburtsdatum: [Geburtsdatum] Staatsangehörigkeit: [Staatsangehoerigkeit]
Abzumeldende Wohnung
ABZUMELDENDE WOHNANSCHRIFT Straße / Hausnummer: [Bisherige Straße] PLZ / Ort: [Bisherige Plz Ort] Art der Wohnung: [Wohnungs Art] Datum des Auszugs: [Auszugs Datum]
Neue Anschrift im Ausland
NEUE ANSCHRIFT Zuzugsland: [Neues Land] Neue Adresse: [Neue Adresse] Ich versichere, dass die obigen Angaben der Wahrheit entsprechen und beantrage hiermit die Abmeldung meines Wohnsitzes gemäß § 17 Abs. 2 BMG.
Unterschrift
_________________________ [Vorname] [Nachname] (Unterschrift) Ort, [Abmelde Datum]
Antragsteller
________________
Signature
Was ist Wohnsitzabmeldung (Abmeldung beim Einwohnermeldeamt)?
Die Abmeldung des Wohnsitzes (Wohnsitzabmeldung) ist in Deutschland das gesetzlich geregelte Verfahren, mit dem eine Person ihren bisherigen Wohnsitz beim zuständigen Einwohnermeldeamt abmeldet, wenn sie aus einer Wohnung auszieht und keinen weiteren Wohnsitz in Deutschland beibehält. Rechtsgrundlage ist das Bundesmeldegesetz (BMG), insbesondere § 17 Abs. 2 BMG. Die Pflicht zur Abmeldung besteht ausschließlich dann, wenn keine weitere Wohnung im Inland verbleibt; zieht man innerhalb Deutschlands um, ist statt der Abmeldung nur eine Ummeldung beim neuen Einwohnermeldeamt nach § 17 Abs. 1 BMG erforderlich.
Das Bundesmeldegesetz (BMG) vom 3. Mai 2013, in Kraft getreten am 1. November 2015, hat das Meldewesen in Deutschland bundesweit vereinheitlicht und löste die zuvor länderspezifischen Meldegesetze ab. Das BMG gilt für alle Bundesbürger und Ausländer mit Wohnsitz in Deutschland. Die zuständige Behörde ist nach § 1 Abs. 2 BMG die Meldebehörde der Gemeinde (das Einwohnermeldeamt, auch Bürgerbüro oder Bürgeramt genannt).
Die Wohnsitzabmeldung ist von der Ummeldung (§ 17 Abs. 1 BMG) strikt zu unterscheiden: Bei einem Wohnungswechsel innerhalb Deutschlands muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug beim neuen Einwohnermeldeamt eine Ummeldung vorgenommen werden; eine Abmeldung beim alten Wohnort ist nicht erforderlich. Eine Abmeldung nach § 17 Abs. 2 BMG ist nur bei vollständigem Wegzug aus Deutschland oder beim Aufgeben einer Nebenwohnung ohne Beibehaltung einer Hauptwohnung in Deutschland notwendig.
Nach § 17 Abs. 2 Satz 2 BMG kann die Abmeldung frühestens eine Woche vor dem Auszugsdatum vorgenommen werden und muss spätestens zwei Wochen nach dem Auszug erfolgen. Verstöße gegen die Abmeldepflicht sind nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 BMG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 EUR bewehrt. Die Abmeldung kann in vielen Bundesländern auch online über das jeweilige Bürgerportal beantragt werden, sofern die Gemeinde den Online-Dienst freigeschaltet hat.
Beim Wegzug ins Ausland wird zusätzlich zur Abmeldung im deutschen Melderegister empfohlen, die steuerlichen Konsequenzen zu berücksichtigen. Die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) endet mit dem Wegzug und dem Aufgeben des inländischen Wohnsitzes; es kann eine beschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 4 EStG bestehen, wenn noch inländische Einkunftsquellen vorhanden sind.
Die Abmeldebescheinigung, die nach § 18 BMG von der Meldebehörde ausgestellt wird, ist ein wichtiges Dokument für verschiedene nachgelagerte Behördengänge: Kündigung von Verträgen (Mietvertrag, Versicherungen), Abmeldung beim Finanzamt, Abmeldung bei der Krankenkasse sowie Abmeldung beim Einwohnermeldeamt des Zuzugslandes. Ausländische Behörden verlangen die Abmeldebescheinigung häufig als Nachweis für den Wegzug aus Deutschland.
Für EU-Bürger gilt beim Wegzug in einen anderen EU-Mitgliedstaat die Freizügigkeit nach Art. 21 AEUV und der Richtlinie 2004/38/EG. Die Abmeldung des deutschen Wohnsitzes beendet formal die Meldepflicht in Deutschland, hat aber keine unmittelbaren aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen innerhalb der EU. Nicht-EU-Bürger sollten die Konsequenzen der Wohnsitzabmeldung für ihre Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) sorgfältig prüfen.
Wann brauchen Sie Wohnsitzabmeldung (Abmeldung beim Einwohnermeldeamt)?
Die Abmeldung des Wohnsitzes in Deutschland nach § 17 Abs. 2 BMG ist in spezifischen Situationen gesetzlich vorgeschrieben. Nicht jeder Wohnungswechsel erfordert eine Abmeldung; die Abmeldung ist nur bei vollständigem Verlust des inländischen Wohnsitzes ohne Beibehaltung eines anderen Wohnsitzes in Deutschland vorgeschrieben.
Wegzug ins Ausland ohne Wohnung in Deutschland: Die Abmeldung ist zwingend erforderlich, wenn eine Person dauerhaft ins Ausland zieht und keine weitere Wohnung in Deutschland beibehält. Dies gilt für Arbeitnehmer, die ins Ausland entsandt werden, Rentner, die dauerhaft ins Ausland ziehen, Studierende, die für ein längeres Studium ins Ausland gehen, und Auswanderer. Nach § 17 Abs. 2 BMG muss die Abmeldung bei der Meldebehörde vorgenommen werden, bevor oder spätestens zwei Wochen nach dem Wegzug.
Aufgabe einer Nebenwohnung: Wer mehrere Wohnungen in Deutschland hat, muss die Nebenwohnung abmelden, wenn er diese aufgibt und die Hauptwohnung beibehält. Die Nebenwohnung wird beim Einwohnermeldeamt des Ortes abgemeldet, an dem die Nebenwohnung lag. Die Nebenwohnungssteuer (Zweitwohnungsteuer) endet mit dem Abmeldedatum.
Aufgabe der einzigen Wohnung ohne Wegzug ins Ausland: Wer seine einzige Wohnung in Deutschland aufgibt, aber nicht dauerhaft ins Ausland zieht, muss sich nach § 17 Abs. 2 BMG abmelden. Als vorübergehende Unterkunft kann eine Notunterkunft, ein Hotel oder die Adresse einer nahestehenden Person angegeben werden.
Ferienhauskauf im EU-Ausland ohne deutschen Wohnsitz: Wer seinen deutschen Wohnsitz aufgibt und in ein Ferienhaus oder eine Wohnung im EU-Ausland zieht, muss sich in Deutschland abmelden und sich im Zuzugsland anmelden. Innerhalb der EU gilt die Freizügigkeit nach Art. 21 AEUV; eine Abmeldung in Deutschland ist dennoch erforderlich, um die Steuerpflicht nach EStG und die Meldepflichten korrekt abzuwickeln.
Studentischer Wegzug nach Studienabschluss: Nach Abschluss des Studiums und dauerhafter Rückkehr ins Ausland (für ausländische Studierende) muss die Wohnsitzabmeldung vorgenommen werden. Die Abmeldebescheinigung ist häufig für die Abwicklung des Studentenwohnheims und die Rückforderung der Kaution erforderlich.
Vermieter oder Immobilieneigentümer ohne eigenen Wohnsitz: Wer in Deutschland Eigentümer von Immobilien ist, aber keinen eigenen Wohnsitz mehr in Deutschland hat, muss sich abmelden. Die Eigentümerschaft an einem Grundstück oder Gebäude begründet allein keine Meldepflicht; gemäß BMG ist nur derjenige meldepflichtig, der in einer Wohnung tatsächlich wohnt.
Unternehmer mit Firmensitz in Deutschland ohne persönlichen Wohnsitz: Selbständige und Unternehmer, die ihren persönlichen Wohnsitz ins Ausland verlagern, aber weiterhin eine GmbH oder ein Einzelunternehmen in Deutschland betreiben, müssen sich persönlich abmelden. Die Abmeldung des persönlichen Wohnsitzes hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Firmensitz des Unternehmens, berührt aber die persönliche Steuerpflicht nach § 1 EStG.
Was gehört in Ihr Wohnsitzabmeldung (Abmeldung beim Einwohnermeldeamt)?
Die Abmeldung des Wohnsitzes (Wohnsitzabmeldung) in Deutschland nach § 17 Abs. 2 BMG enthält spezifische Angaben, die bei der Meldebehörde einzureichen sind. Forms-legal.com stellt ein vollständiges Musterformular zur Verfügung.
Personalien der abmeldenden Person: Vollständiger Vorname und Familienname, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Geschlecht nach § 3 Abs. 1 BMG. Bei Minderjährigen sind zusätzlich die Personalien des gesetzlichen Vertreters anzugeben. Ausländer müssen zudem ihre Staatsangehörigkeit sowie den Typ des Aufenthaltsausweises angeben.
Bisherige Wohnanschrift: Die vollständige Anschrift der abzumeldenden Wohnung in Deutschland: Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort und ggf. Wohnungsnummer. Bei Mehrhaushaltsgebäuden ist die Angabe der Stockwerksnummer und Wohnungsnummer erforderlich, um die korrekte Wohnung im Melderegister zu identifizieren. Die Anschrift muss exakt mit dem Eintrag im Melderegister übereinstimmen.
Neue Anschrift im Ausland: Die vollständige neue Wohnanschrift im Zuzugsland, soweit bekannt. Nach § 17 Abs. 2 Satz 3 BMG ist die neue Anschrift anzugeben, wenn sie bekannt ist. Die neue Auslandsanschrift wird im Melderegister als letzte bekannte Anschrift gespeichert und ist wichtig für spätere Behördenkommunikation.
Art der Wohnung: Angabe, ob es sich um die Hauptwohnung oder eine Nebenwohnung handelt. Die Hauptwohnung ist nach § 22 BMG die vorwiegend benutzte Wohnung. Die Abmeldung einer Hauptwohnung ist weitreichender als die einer Nebenwohnung, da sie das Ende der deutschen Meldepflicht markiert.
Datum des Auszugs und Abmeldedatum: Das Datum des tatsächlichen Auszugs aus der Wohnung ist anzugeben. Die Abmeldung kann nach § 17 Abs. 2 Satz 2 BMG frühestens eine Woche vor dem Auszugsdatum vorgenommen werden und muss spätestens zwei Wochen nach dem Auszug erfolgen. Verspätete Abmeldungen können nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 BMG als Ordnungswidrigkeit mit bis zu 1.000 EUR Geldbuße geahndet werden.
Ausweispflicht: Bei der persönlichen Abmeldung muss ein gültiger Personalausweis oder Reisepass vorgelegt werden. Ausländer legen ihren Nationalpass oder ihren deutschen Aufenthaltstitel vor. Bei der Online-Abmeldung ist die Online-Ausweisfunktion des elektronischen Personalausweises (ePA) nach PAuswG § 10 erforderlich.
Abmeldebescheinigung: Nach erfolgter Abmeldung stellt die Meldebehörde nach § 18 BMG auf Antrag eine Abmeldebescheinigung aus. Dieses Dokument ist wichtig für die Beendigung von Verträgen, die Abmeldung beim Finanzamt sowie als Nachweis für ausländische Behörden. Verwandte Dokumente sind die Ummeldung des Wohnsitzes für den innerörtlichen Umzug und die Abmeldung des Kfz (de-abmeldung-kfz) bei gleichzeitigem Wegzug. Darüber hinaus ist eine Vollmacht (de-generalvollmacht) hilfreich, wenn ein Vertreter die Abmeldung für Sie vornehmen soll. Das Formular zur Wohnsitzabmeldung muss beim zuständigen Einwohnermeldeamt (Bürgerbüro) der Gemeinde oder des Stadtbezirks eingereicht werden, in dem der bisherige Wohnsitz gemeldet war. Bei der Abmeldung ins Ausland sollte der Nachweis über die neue Auslandsadresse — z.B. eine Meldebescheinigung der ausländischen Meldebehörde oder ein Mietvertrag — aufbewahrt werden, da dieser für steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Zwecke sowie für die Abmeldung beim Finanzamt und der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) benötigt werden kann. Das Einwohnermeldeamt ist verpflichtet, die Abmeldung innerhalb von 3 Werktagen zu bearbeiten.
So füllen Sie Ihr Wohnsitzabmeldung (Abmeldung beim Einwohnermeldeamt) aus
Das Ausfüllen des Wohnsitzabmeldungsformulars in Deutschland ist einfach, erfordert aber genaue Angaben. Die folgenden Schritte führen durch den Prozess.
Schritt 1 – Zuständige Meldebehörde ermitteln: Die zuständige Meldebehörde ist das Einwohnermeldeamt (Bürgeramt, Bürgerbüro) der Gemeinde, in der die abzumeldende Wohnung liegt. Die Adresse und Öffnungszeiten finden Sie auf der Website der jeweiligen Gemeinde oder unter buergerservice.org. Für die Online-Abmeldung nutzen Sie das Bürgerportal Ihrer Gemeinde.
Schritt 2 – Vor- und Familienname eintragen: Tragen Sie Ihren vollständigen Vornamen und Familiennamen ein, wie sie im Personalausweis oder Reisepass angegeben sind. Bei zusammengesetzten Namen (z.B. Doppelnamen) alle Namensbestandteile vollständig eintragen.
Schritt 3 – Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit: Geburtsdatum im Format TT.MM.JJJJ eintragen. Staatsangehörigkeit angeben. Bei doppelter Staatsangehörigkeit beide Staatsangehörigkeiten angeben.
Schritt 4 – Abzumeldende Wohnanschrift: Tragen Sie die vollständige Anschrift der Wohnung ein, von der Sie sich abmelden: Straße und Hausnummer, Postleitzahl und Ort, ggf. Wohnungsnummer oder Stockwerk. Prüfen Sie, ob die Angabe exakt mit Ihrer aktuellen Meldeanschrift übereinstimmt.
Schritt 5 – Art der Wohnung: Geben Sie an, ob die abzumeldende Wohnung Ihre Hauptwohnung oder eine Nebenwohnung war. Bei Aufgabe der Hauptwohnung ohne Verbleib weiterer Wohnungen in Deutschland endet die Meldepflicht in Deutschland vollständig.
Schritt 6 – Neue Anschrift im Ausland: Tragen Sie die neue Wohnanschrift im Zuzugsland ein, soweit bekannt. Format: Straße und Hausnummer, Postleitzahl und Ort, Land. Bei noch nicht bekannter Adresse: nur das Zielland angeben.
Schritt 7 – Auszugsdatum: Das Datum des tatsächlichen Auszugs aus der Wohnung eintragen. Beachten: Abmeldung frühestens 1 Woche vor und spätestens 2 Wochen nach dem Auszug vornehmen (§ 17 Abs. 2 Satz 2 BMG). Format: TT.MM.JJJJ.
Schritt 8 – Formular einreichen: Reichen Sie das Formular persönlich beim Einwohnermeldeamt vor, mit Vorlage des gültigen Personalausweises oder Reisepasses. Fordern Sie nach der Abmeldung eine Abmeldebescheinigung nach § 18 BMG an. Schritt 6 – Abmeldebestätigung aufbewahren: Nach der Abmeldung erhalten Sie vom Einwohnermeldeamt eine Abmeldebestätigung (Abmeldebescheinigung nach § 17 Abs. 2 BMG). Diese Bescheinigung ist wichtig für: die Abmeldung beim Finanzamt (falls Einkommensteuer betroffen), die Kündigung von Versicherungen und Verträgen mit Wohnsitzbezug, die Nachsendeauftrag beim Postdienstleister sowie als Nachweis gegenüber ausländischen Behörden. Bewahren Sie die Abmeldebestätigung mindestens 5 Jahre auf — sie kann im Streitfall (z.B. bei Steuerprüfung) als Nachweis des Wegzugsdatums dienen.
Rechtliche Anforderungen für Wohnsitzabmeldung (Abmeldung beim Einwohnermeldeamt)
Die Wohnsitzabmeldung in Deutschland unterliegt den Regelungen des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 3. Mai 2013. Die folgenden gesetzlichen Anforderungen sind zu beachten.
Abmeldepflicht nach § 17 Abs. 2 BMG: Die Pflicht zur Abmeldung besteht nach § 17 Abs. 2 BMG nur dann, wenn eine Person aus einer Wohnung auszieht, ohne eine andere Wohnung in Deutschland zu beziehen. Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands von einer Wohnung in eine andere besteht statt einer Abmeldung nur eine Ummeldungspflicht nach § 17 Abs. 1 BMG beim neuen Einwohnermeldeamt.
Fristen nach § 17 Abs. 2 Satz 2 BMG: Die Abmeldung darf frühestens eine Woche vor dem Auszugsdatum vorgenommen werden. Sie muss spätestens zwei Wochen nach dem tatsächlichen Auszug bei der Meldebehörde eingereicht werden. Maßgeblich ist das Datum des Eingangs des Abmeldeantrags bei der Meldebehörde.
Ordnungswidrigkeiten nach § 54 BMG: Wer die Abmeldepflicht verletzt, indem er sich nicht fristgerecht abmeldet, begeht nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 BMG eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 EUR geahndet werden kann. Die Bußgeldbehörde (Ordnungsamt der Gemeinde) ist für die Verfolgung zuständig.
Ausweispflicht bei der Abmeldung: Bei persönlicher Abmeldung beim Einwohnermeldeamt muss ein gültiger Personalausweis oder Reisepass vorgelegt werden. Bei der Online-Abmeldung ist die Online-Ausweisfunktion des elektronischen Personalausweises (ePA) nach § 10 Personalausweisgesetz (PAuswG) erforderlich.
Aufenthaltsrechtliche Konsequenzen für Ausländer: Nicht-EU-Bürger müssen bei der Abmeldung ihres Wohnsitzes die aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) berücksichtigen. Die Abmeldung des Wohnsitzes kann nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führen, wenn der Ausländer Deutschland für mehr als 6 Monate verlässt.
Steuerliche Konsequenzen: Die Aufgabe des deutschen Wohnsitzes durch Abmeldung beendet die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG. Ab dem Wegzugsdatum gilt ggf. eine beschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 4 EStG für in Deutschland erzielte Einkünfte. Das Finanzamt ist über den Wegzug zu informieren; eine Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG kann einschlägig sein, wenn Anteile an Kapitalgesellschaften gehalten werden.
Keine Wohnungsgeberbestätigung bei Abmeldung: Im Gegensatz zur Anmeldung nach § 19 Abs. 1 BMG, bei der eine Wohnungsgeberbestätigung des Vermieters erforderlich ist, wird bei der Abmeldung nach § 17 Abs. 2 BMG keine Wohnungsgeberbestätigung benötigt. Der Mieter kann sich eigenständig abmelden.
Häufige Fehler bei Ihrem Wohnsitzabmeldung (Abmeldung beim Einwohnermeldeamt)
Bei der Wohnsitzabmeldung in Deutschland werden häufig Fehler gemacht, die rechtliche oder steuerliche Konsequenzen haben können.
Abmeldung statt Ummeldung bei innerörtlichem Umzug: Der häufigste Fehler ist die Verwechslung von Abmeldung und Ummeldung. Bei einem Umzug von einer Wohnung in eine andere innerhalb Deutschlands muss keine Abmeldung, sondern eine Ummeldung nach § 17 Abs. 1 BMG beim neuen Einwohnermeldeamt vorgenommen werden. Eine irrtümliche Abmeldung statt Ummeldung kann zu Problemen bei der Sozialversicherung und beim Finanzamt führen.
Zu späte Abmeldung nach dem Auszug: Wer die Zwei-Wochen-Frist nach § 17 Abs. 2 Satz 2 BMG versäumt, riskiert ein Bußgeld von bis zu 1.000 EUR nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 BMG. Empfehlung: Die Abmeldung möglichst frühzeitig, idealerweise am Tag des Auszugs oder unmittelbar danach, vornehmen.
Falsche Angabe der neuen Auslandsanschrift: Falls zum Zeitpunkt der Abmeldung noch keine feste Adresse im Ausland bekannt ist, sollte zumindest das Zielland angegeben werden. Eine Angabe einer gefälschten oder unbekannten Adresse kann nach § 54 Abs. 1 BMG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Vergessen, Verträge und Behörden zu informieren: Nach der Abmeldung müssen zahlreiche Stellen informiert werden: Finanzamt, GEZ-Beitragsservice, Krankenkasse, Deutsche Rentenversicherung, Vermieter, Banken und Versicherungen. Vergessene Kündigungen führen zu fortlaufenden Kosten.
Aufenthaltsrechtliche Risiken für Nicht-EU-Bürger unterschätzen: Nicht-EU-Bürger melden sich oft ab, ohne die Konsequenzen für ihre Aufenthaltserlaubnis nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG zu bedenken. Ein Auslandsaufenthalt von mehr als 6 Monaten kann zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führen. Vor der Abmeldung sollte ein auf Ausländerrecht spezialisierter Rechtsanwalt konsultiert werden.
Kein Nachweis der Abmeldung gesichert: Ohne Abmeldebescheinigung nach § 18 BMG fehlt der Nachweis für ausländische Behörden, Vermieter und Versicherungen. Fordern Sie nach jeder Abmeldung eine Abmeldebescheinigung an und bewahren Sie diese sorgfältig auf.
Quellen und Zitate
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Die Pflicht zur Wohnsitzabmeldung nach § 17 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG) besteht ausschließlich dann, wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen, ohne eine andere Wohnung in Deutschland zu beziehen — also bei vollständigem Wegzug aus Deutschland oder beim Aufgeben Ihrer letzten deutschen Wohnung. Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands von einer Wohnung in eine andere genügt die Ummeldung nach § 17 Abs. 1 BMG beim neuen Einwohnermeldeamt; eine Abmeldung beim alten Wohnort ist nicht notwendig. Die Abmeldung muss nach § 17 Abs. 2 Satz 2 BMG frühestens eine Woche vor dem geplanten Auszugsdatum und spätestens zwei Wochen nach dem tatsächlichen Auszug erfolgen. Wer die Frist versäumt, riskiert ein Bußgeld von bis zu 1.000 EUR nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 BMG. Die Abmeldung kann persönlich beim Bürgeramt, schriftlich per Post oder in vielen Gemeinden auch online vorgenommen werden.
Für die Wohnsitzabmeldung nach § 17 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG) beim zuständigen Einwohnermeldeamt benötigen Sie: Erstens ein gültiges Ausweisdokument — Personalausweis oder Reisepass. Zweitens das ausgefüllte Abmeldeformular (das auf forms-legal.com kostenlos heruntergeladen werden kann oder vor Ort beim Bürgeramt erhältlich ist). Drittens Angaben zu Ihrer bisherigen Wohnanschrift in Deutschland und zur neuen Auslandsanschrift, soweit bekannt. Anders als bei der Anmeldung ist bei der Abmeldung keine Wohnungsgeberbestätigung des Vermieters erforderlich. Nach der Abmeldung erhalten Sie auf Antrag eine Abmeldebescheinigung nach § 18 BMG, die Sie als Nachweis gegenüber Finanzamt, Versicherungen und anderen Stellen benötigen. Nach der Abmeldung erhalten Sie eine Abmeldebescheinigung nach § 17 Abs. 2 BMG, die als offizieller Nachweis des Wegzugs gilt. Bei Verzug auf die Abmeldung drohen nach § 54 BMG Bußgelder von bis zu 1.000 EUR.
Nach der Wohnsitzabmeldung und dem Verlassen Deutschlands endet Ihre unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) mit dem Wegzugsdatum. Ab diesem Zeitpunkt können Sie in Deutschland noch beschränkt steuerpflichtig nach § 1 Abs. 4 EStG sein, wenn Sie in Deutschland Einkünfte erzielen (z.B. aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG oder aus Arbeit in Deutschland nach § 49 EStG). Das zuständige Finanzamt ist über Ihren Wegzug zu informieren. Bei Beteiligungen an Kapitalgesellschaften von mindestens 1% ist die Wegzugsbesteuerung nach § 6 Außensteuergesetz (AStG) zu beachten, die zur sofortigen Versteuerung stiller Reserven führen kann. Die Kirchensteuer endet ebenfalls mit dem Wegzug und der Abmeldung. Die Abmeldung beim Einwohnermeldeamt ist eine rein administrative Pflicht und begründet keine automatische Kündigung bestehender Miet-, Versicherungs- oder Arbeitsverträge; diese müssen separat und gemäß den jeweiligen Kündigungsfristen beendet werden.
Ob Sie sich bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt von einem Jahr abmelden müssen, hängt davon ab, ob Sie eine Wohnung in Deutschland behalten. Behalten Sie während Ihres Auslandsaufenthalts eine gemietete oder eigene Wohnung in Deutschland, auch wenn Sie diese nicht bewohnen, besteht nach § 17 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG) keine Abmeldepflicht; Sie bleiben in Deutschland gemeldet. Geben Sie Ihre deutsche Wohnung vollständig auf, müssen Sie sich abmelden. Für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, die ins Ausland entsandt werden, gelten spezielle Regelungen; hier bleibt häufig die Meldepflicht bestehen, wenn die Wohnung aufrechterhalten wird. Aus steuerlicher Sicht: Die Beibehaltung einer Wohnung in Deutschland begründet weiterhin die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG.
Ja, in vielen deutschen Gemeinden ist die Online-Abmeldung des Wohnsitzes möglich, jedoch nicht bundesweit einheitlich verfügbar. Die Online-Abmeldung ist über das jeweilige Bürgerportal der Gemeinde oder über das Bundesportal bund.de möglich, sofern die Gemeinde den Online-Dienst freigeschaltet hat. Für die Online-Abmeldung benötigen Sie in der Regel: einen elektronischen Personalausweis (ePA) mit aktivierter Online-Ausweisfunktion nach § 10 Personalausweisgesetz (PAuswG) und die AusweisApp2 auf Ihrem Computer oder Smartphone. Alternativ akzeptieren einige Gemeinden auch eine schriftliche Abmeldung per Post mit Kopie des Ausweisdokuments und Unterschrift. Ohne Online-Ausweisfunktion müssen Sie persönlich beim Einwohnermeldeamt erscheinen. Bei der Ummeldung innerhalb Deutschlands (Umzug von einer Stadt in eine andere) ist nach § 17 Abs. 1 BMG eine Anmeldung beim neuen Meldeamt innerhalb von 14 Tagen nach dem Einzug erforderlich; eine separate Abmeldung beim alten Meldeamt ist dann nicht notwendig, da die Ummeldung die Abmeldung beinhaltet.
Die Wohnsitzabmeldung in Deutschland dauert bei persönlichem Erscheinen beim Einwohnermeldeamt in der Regel nur wenige Minuten, sofern alle erforderlichen Dokumente vollständig vorliegen. In stark frequentierten Bürgerämtern großer Städte wie Berlin, München, Hamburg oder Frankfurt am Main empfiehlt sich eine vorherige Terminvereinbarung, um längere Wartezeiten zu vermeiden. Bei der Online-Abmeldung über das Bürgerportal beträgt die Bearbeitungszeit in der Regel 1 bis 3 Werktage; Sie erhalten die digitale Abmeldebescheinigung nach § 18 BMG per E-Mail. Für eilige Fälle kann die Abmeldung auch schriftlich per Eilpost eingereicht werden. Die Abmeldebescheinigung ist sofort nach der Verarbeitung verfügbar und kann für alle nachfolgenden Behördenkommunikation verwendet werden. Bei einem Umzug ins Ausland ohne Abmeldung riskiert der Betroffene außerdem, weiterhin zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht in Deutschland nach § 1 Abs. 1 EStG herangezogen zu werden, auch wenn er bereits im Ausland steuerpflichtig ist.
Die Abmeldung und die Ummeldung sind zwei verschiedene Meldeverfahren nach dem Bundesmeldegesetz (BMG), die häufig verwechselt werden. Die Ummeldung nach § 17 Abs. 1 BMG ist die Änderung der Meldeanschrift beim Umzug innerhalb Deutschlands von einer Wohnung in eine andere. Bei der Ummeldung meldet man sich beim neuen Einwohnermeldeamt an; das neue Einwohnermeldeamt informiert das alte automatisch. Eine separate Abmeldung beim alten Wohnort ist nicht notwendig. Die Ummeldung muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug in die neue Wohnung erfolgen. Die Abmeldung nach § 17 Abs. 2 BMG hingegen ist erforderlich, wenn keine andere Wohnung in Deutschland bezogen wird — also bei vollständigem Wegzug aus Deutschland. Wer sich fälschlicherweise abmeldet statt ummeldet, verliert vorübergehend seinen deutschen Meldestatus, was zu Problemen bei Behörden führen kann.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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