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Antrag auf Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung Deutschland

Antrag auf Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung

Bundesrepublik Deutschland — AufenthG §§ 16a (Berufsausbildung), 16d (Anerkennung), 17 (Ausbildungsplatzsuche); BAMF-Richtlinie

Briefkopf

[Name] [Anschrift] Tel.: [Telefon] E-Mail: [E-Mail]

An [Ausländerbehörde]

ANTRAG AUF AUFENTHALTSERLAUBNIS ZUR BERUFSAUSBILDUNG

gemäß AufenthG §§ 16a (qualifizierte Berufsausbildung), 16d (Anerkennung), 17 (Ausbildungsplatzsuche)

[Ort], den [Antragsdatum]

Antragsteller

§ 1 ANGABEN ZUR PERSON

Name: [Name] Geburtsdatum: [Geburtsdatum] Geburtsort: [Geburtsort] Staatsangehörigkeit: [Staatsangehörigkeit] Anschrift: [Anschrift]

Berufsausbildung

§ 2 BERUFSAUSBILDUNG UND AUSBILDUNGSBETRIEB (§ 16a AUFENTHG)

Ausbildungsberuf: [Ausbildungsberuf] Ausbildungsdauer: [Ausbildungsdauer] Ausbildungsbetrieb: [Ausbildungsbetrieb] Ausbildungsvertrag vom: [Ausbildungsvertragsdatum] Ausbildungsbeginn: [Ausbildungsbeginn] Berufsschule: [Berufsschule]

Rechtsgrundlage und Finanzierung

§ 3 RECHTSGRUNDLAGE UND FINANZIERUNG

Einschlägige Rechtsgrundlage: [Rechtsgrundlage] Finanzierung der Ausbildung: [Ausbildungsfinanzierung] Deutschkenntnisse: [Deutschkenntnisse]

Erklärung

§ 4 ERKLÄRUNGEN DES ANTRAGSTELLERS

Ich, [Name], erkläre hiermit: 1. Die Angaben in diesem Antrag sind vollständig und wahrheitsgemäß. 2. Ich habe mit dem genannten Ausbildungsbetrieb einen Ausbildungsvertrag für einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf abgeschlossen. Der Betrieb ist ausbildungsberechtigt nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HwO). 3. Ich werde der Ausländerbehörde unverzüglich mitteilen, wenn sich wesentliche Umstände ändern (Ausbildungsabbruch, Betriebswechsel, Wohnsitzwechsel). 4. Mir ist bekannt, dass die Aufenthaltserlaubnis nach § 16a AufenthG bei Abbruch der Ausbildung widerrufen werden kann (§ 52 AufenthG). [Ort], den [Antragsdatum]

Unterschrift

[Name] (Eigenhändige Unterschrift)

Antragsteller

________________

Signature

Ausbildungsbetrieb (Bestätigung)

________________

Signature

Ausländerbehörde (Eingangsstempel)

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Antrag auf Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung Deutschland?

Der Antrag auf Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung in Deutschland ist das formelle Begehren einer ausländischen Person, einen befristeten Aufenthaltstitel zur Absolvierung einer qualifizierten Berufsausbildung im dualen Ausbildungssystem zu erhalten. Das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) regelt in § 16a die qualifizierte Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HwO), in § 16d den Aufenthalt zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen und in § 17 den Kurzaufenthalt zur Suche eines Ausbildungsplatzes.

Das duale Ausbildungssystem in Deutschland kombiniert betriebliche Ausbildung im Unternehmen mit Unterricht in der Berufsschule. Das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) verwaltet die Liste der staatlich anerkannten Ausbildungsberufe — derzeit über 320 anerkannte Ausbildungsberufe, von Mechatroniker/in über Kaufmann/-frau im Einzelhandel bis hin zu Köchin/Koch oder Fachinformatiker/in. Nur Ausbildungsberufe nach BBiG oder HwO kommen für § 16a AufenthG in Frage; schulische Berufsausbildungen (z.B. Krankenpflege, Erzieher) werden nach § 16a Abs. 2 AufenthG behandelt.

Die Aufenthaltserlaubnis nach § 16a Abs. 1 AufenthG wird für die Dauer der Ausbildung erteilt — typisch 2 bis 3,5 Jahre je nach Ausbildungsberuf. Nach erfolgreichem Abschluss wird zusätzlich ein Aufenthaltstitel zur Arbeitssuche nach § 20 Abs. 3 AufenthG für 12 Monate erteilt, um einen Arbeitsplatz im gelernten Beruf zu finden. Wer eine Stelle antritt, kann anschließend einen Aufenthaltstitel zur Beschäftigung als anerkannte Fachkraft nach § 18a AufenthG beantragen.

Eine bedeutsame Neuerung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes (FEG) vom 1. März 2020 und der zweiten FEG-Stufe vom 18. November 2023 war die Stärkung der Berufsausbildung als Einwanderungsweg: § 16d AufenthG erlaubt nun den Aufenthalt zur Durchführung eines Anerkennungsverfahrens für ausländische Berufsqualifikationen, einschließlich Qualifizierungsmaßnahmen. Wer in Deutschland einen ausländischen Abschluss anerkennen lassen möchte und dazu Weiterbildungsmaßnahmen oder Anpassungslehrgänge absolvieren muss, erhält eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16d AufenthG.

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) fördert die Berufsausbildung internationaler Bewerber über das Programm Ausbildung weltweit und informiert auf der Plattform make-it-in-germany.com über Ausbildungsmöglichkeiten in Deutschland. Das BAMF hat auf bamf.de umfassende Informationen für ausbildungswillige Drittstaatsangehörige veröffentlicht. Die zuständige Ausländerbehörde des Wohnsitzes (§ 71 AufenthG) entscheidet über die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung.

Seit der Mindestausbildungsvergütungsgesetz-Reform (MAVoG) 2020 sind Mindestausbildungsvergütungen gesetzlich geregelt: Im ersten Ausbildungsjahr 2024 mindestens 649 € monatlich, steigend auf bis zu 909 € im vierten Ausbildungsjahr. Diese Vergütung zählt zur Lebensunterhaltssicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG.

Wann brauchen Sie Antrag auf Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung Deutschland?

Ein Antrag auf Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung in Deutschland wird in folgenden Situationen gestellt:

**Duale Berufsausbildung (§ 16a AufenthG):** Drittstaatsangehörige, die einen Ausbildungsvertrag bei einem deutschen Unternehmen für einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf nach BBiG oder HwO abgeschlossen haben. Typische Berufe: Mechatroniker/in, Kaufmann/-frau im Einzelhandel, Fachinformatiker/in, Pflegefachkraft (schulisch: § 16a Abs. 2), Koch/Köchin, Friseur/in, Elektroniker/in. Antrag stellen: Sobald Ausbildungsvertrag unterschrieben und bei der Kammer eingetragen.

**Anerkennungsverfahren für ausländische Qualifikationen (§ 16d AufenthG):** Wer eine im Ausland erworbene Berufsqualifikation in Deutschland anerkennen lassen möchte, aber dazu Anpassungsmaßnahmen oder Qualifizierungslehrgänge in Deutschland absolvieren muss, beantragt Aufenthaltserlaubnis nach § 16d AufenthG. Nützlich für Personen mit ausländischem Berufsabschluss, der in Deutschland nicht vollständig anerkannt wird.

**Ausbildungsplatzsuche (§ 17 AufenthG):** Wer noch keinen Ausbildungsvertrag hat, aber einen Ausbildungsplatz sucht, kann eine kurze Aufenthaltserlaubnis zur Ausbildungsplatzsuche nach § 17 AufenthG beantragen. Dauer: 6 Monate, nicht verlängerbar. Während dieser Zeit kann der Ausländer aktiv nach einem Ausbildungsplatz suchen, aber nicht arbeiten. Wenn ein Ausbildungsvertrag abgeschlossen wird, kann auf § 16a AufenthG umgestellt werden. Vergleiche auch den allgemeinen Erstantrag auf Aufenthaltserlaubnis (de-aufenthaltserlaubnis-erstantrag).

**Schulische Berufsausbildung (§ 16a Abs. 2 AufenthG):** Für schulische Ausbildungsberufe nach Landesrecht (Krankenpflegeausbildung, Erzieherstudium, Altenpflege, Physiotherapie) gilt § 16a Abs. 2 AufenthG. Diese Ausbildungen laufen nicht nach BBiG/HwO, sondern nach spezifischem Landesrecht oder Bundesrecht (Pflegeberufegesetz). Ausbildungsvertrag mit der Pflegeschule oder der sozialpädagogischen Einrichtung ist Voraussetzung.

**Nach Ausbildungsabschluss — Übergang zu Fachkraft:** Nach erfolgreichem Ausbildungsabschluss ist der Übergang in den Erwerbsaufenthalt vorgesehen: § 20 Abs. 3 AufenthG erlaubt 12 Monate Jobsuche nach Ausbildungsabschluss. Danach: Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung als anerkannte Fachkraft nach § 18a AufenthG. Für alle Details zum Beschäftigungsaufenthaltstitel: vergleiche de-arbeitsvisum-anwerbung.

Was gehört in Ihr Antrag auf Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung Deutschland?

Ein vollständiger Antrag auf Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung in Deutschland nach AufenthG §§ 16a, 16d, 17 enthält folgende wesentliche Bestandteile:

**1. Vollständige Personalien** Name wie im Reisepass, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, aktuelle Wohnanschrift. Identische Schreibweise mit Ausländerakte zwingend.

**2. Ausbildungsvertrag** Der unterschriebene und bei der IHK oder HWK eingetragene Berufsausbildungsvertrag nach § 11 BBiG oder § 10 HwO ist das zentrale Nachweisdokument. Der Vertrag muss enthalten: Ausbildungsberuf (staatlich anerkannt), Ausbildungsdauer, Ausbildungsvergütung (mindestens gesetzlicher Mindestbetrag nach MAVoG), Namen von Auszubildendem und Ausbildungsbetrieb, Ausbildungsbeginn und -ende, zuständige Kammer (IHK, HWK, Ärztekammer etc.). Der Ausbildungsvertrag muss vor Antragstellung bei der zuständigen Kammer eingetragen sein.

**3. Nachweis der Ausbildungsberechtigung des Betriebs** Der Ausbildungsbetrieb muss nach § 27 BBiG oder § 22 HwO ausbildungsberechtigt sein. Nachweis: IHK- oder HWK-Mitgliedsbescheinigung, Eintragungsbestätigung für den Ausbildungsvertrag bei der Kammer. Betriebe ohne Ausbildungsberechtigung können nicht ausbilden — die Ausländerbehörde prüft dies.

**4. Deutschkenntnisse** Für § 16a AufenthG wird ein Deutschzeugnis B1 empfohlen (Goethe-Institut, telc, ÖSD, DTZ). Manche Ausbildungsbetriebe verlangen B2 für bestimmte Berufe. Für § 17 AufenthG (Ausbildungsplatzsuche): A2 oder B1 ausreichend. Nachweis: offizielles Sprachzertifikat, Schulabschluss an deutschen Schule, BAMF-Integrationskursabschluss. Auf forms-legal.com finden Sie alle Dokumente für das Aufenthaltsrecht in Deutschland.

**5. Lebensunterhaltssicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG)** Für § 16a AufenthG gilt: Die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung nach MAVoG (649 € im 1. Jahr) reicht in Kombination mit ggf. BAföG oder günstigem Wohnraum zur Lebensunterhaltssicherung aus. Bei unter 18-Jährigen: Unterhaltsverpflichtungserklärung der Eltern nach § 68 AufenthG kann erforderlich sein. Nachweis: Ausbildungsvertrag mit Vergütungsangabe, ggf. BAföG-Bescheid.

**6. Berufsschulbescheinigung und Anmeldungsnachweis** Bei dualer Ausbildung: Anmeldebestätigung oder Aufnahmebestätigung der Berufsschule. Die Berufsschule ist Teil des dualen Systems — ohne Berufsschule ist keine § 16a AufenthG-Ausbildung möglich.

**7. Reisepass und Einreisedokumente** Gültiger Reisepass (mind. 6 Monate Restgültigkeit), biometrisches Lichtbild, Kopie des Einreisevisums oder Nachweis der visumfreien Einreise nach AufenthV § 41. Bei Erstantrag im Inland: Nachweis der Zulässigkeit des Inlandsantrags nach AufenthV § 39 oder § 41.

**8. Krankenversicherungsschutz** Auszubildende sind ab Ausbildungsbeginn GKV-pflichtversichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). GKV-Mitgliedschaftsbescheinigung oder vorläufige Bestätigung der Krankenkasse beifügen. Wer noch nicht angemeldet ist: Vorläufige Reisekrankenversicherung als Übergangslösung.

**9. Gebühren** Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung (§ 16a AufenthG): 100 € (AufenthV § 44). Aufenthaltserlaubnis zur Ausbildungsplatzsuche (§ 17 AufenthG): 100 €. Für Minderjährige: Ermäßigung. Gebühr bei Aushändigung des eAT fällig.

**10. Wechsel nach Ausbildungsabschluss** Nach Ausbildungsabschluss: Ausländerbehörde informieren, Abschlusszeugnis vorlegen. Antrag auf Aufenthaltserlaubnis zur Jobsuche (§ 20 Abs. 3 AufenthG) stellen. Nach Stellenantritt: Antrag auf Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft (§ 18a AufenthG). Diese Kette Ausbildung → Jobsuche → Fachkraft ist der klassische Karrierepfad für internationale Auszubildende in Deutschland.

So füllen Sie Ihr Antrag auf Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung Deutschland aus

Den Antrag auf Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung in Deutschland stellen Sie folgendermaßen:

**Schritt 1: Ausbildungsplatz finden und Vertrag abschließen** Ausbildungsplatz bei einem ausbildungsberechtigten Betrieb finden (Plattformen: azubiyo.de, ausbildung.de, make-it-in-germany.com, lokale IHK-Lehrstellenbörsen). Berufsausbildungsvertrag nach § 11 BBiG unterschreiben. Vertrag bei der zuständigen Kammer (IHK, HWK) eintragen lassen und Eintragsbestätigung erhalten. Ohne Kammereintragsbestätigung: kein Nachweis der § 16a AufenthG-Qualifikation.

**Schritt 2: Deutschkenntnisse nachweisen** Sprachzertifikat B1 (Goethe-Institut, telc, ÖSD) erwerben — falls noch nicht vorhanden. Viele Volkshochschulen (VHS) und das Goethe-Institut bieten preiswerte B1-Kurse und -Prüfungen an. BAMF-Integrationskurse enden mit einer B1-Prüfung (DTZ). Frühzeitig mit Sprachkurs beginnen.

**Schritt 3: Berufsschule kontaktieren und anmelden** Zuständige Berufsschule für den Ausbildungsberuf recherchieren (zuständige IHK oder HWK kann helfen). Bei der Berufsschule anmelden und Aufnahmebestätigung erhalten. Berufsschulbescheinigung für den Antrag beifügen.

**Schritt 4: Unterlagen vollständig zusammenstellen** Reisepass, biometrisches Lichtbild, Ausbildungsvertrag (mit Kammerstempel), Kammereintragsbestätigung, Berufsschulaufnahmebestätigung, Sprachzertifikat B1, GKV-Mitgliedschaftsnachweis, Meldebescheinigung, Nachweis der Einreisegrundlage (Visum Typ D oder AufenthV § 41-Bescheinigung).

**Schritt 5: Termin bei der Ausländerbehörde vereinbaren** Online-Terminbuchung bei der Ausländerbehörde des Wohnsitzes. Für Berufsausbildung zuständiges Referat auswählen (häufig: Referat für Bildung und Ausbildung oder Referat für Ausbildung und Studium). In Berlin: LEA-Online-Terminbuchung (lea.berlin.de). In anderen Städten: Website der kommunalen Ausländerbehörde.

**Schritt 6: Antrag einreichen** Persönlich bei der Ausländerbehörde vorsprechen. Alle Unterlagen als Original und Kopie mitbringen. Antragsformular der Ausländerbehörde von deren Website herunterladen und vollständig ausgefüllt mitbringen. Gebühr von 100 € mitbringen (oder per Überweisung nach Aufforderung zahlen).

**Schritt 7: Entscheidung abwarten und neuen eAT abholen** Bearbeitungszeit: 4–8 Wochen. Bei Genehmigung: Neuen eAT mit Aufschrift § 16a AufenthG abholen. Prüfen: Gültigkeitsdauer (sollte Ausbildungsende abdecken), Nebenbestimmungen (z.B. Nebentätigkeit gestattet / nicht gestattet). Nach Ausbildungsabschluss: Sofort § 20 Abs. 3 AufenthG-Antrag (Jobsuche) stellen.

**Schritt 8: Nach Ausbildungsabschluss — Übergang in Erwerbstätigkeit** Ausbildungszeugnis der IHK oder HWK vorlegen. Antrag auf Aufenthaltstitel zur Jobsuche (§ 20 Abs. 3 AufenthG — 12 Monate) stellen. Nach Stellenantritt: Antrag auf Aufenthaltserlaubnis als anerkannte Fachkraft (§ 18a AufenthG). Mit anerkanntem deutschen Berufsabschluss ist die Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung in der Regel problemlos zu erhalten.

Häufige Fehler bei Ihrem Antrag auf Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung Deutschland

Häufige Fehler beim Antrag auf Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung in Deutschland und wie man sie vermeidet:

**Ausbildungsvertrag ohne Kammereintragsbestätigung:** Der Ausbildungsvertrag ist erst rechtswirksam, wenn er bei der zuständigen Kammer (IHK für kaufmännische und technische Berufe, HWK für Handwerksberufe) eingetragen ist. Viele Antragsteller legen nur den unterschriebenen Vertrag vor, nicht aber die Kammereintragsbestätigung. Ausländerbehörde verlangt den Kammernachweis. Eintragung unmittelbar nach Vertragsunterzeichnung veranlassen.

**Ausbildungsberuf nicht staatlich anerkannt:** Praktika, Einstiegsqualifizierungen oder unternehmensinterne Schulungsprogramme sind keine staatlich anerkannten Berufsausbildungen nach BBiG. Nur die in der Ausbildungsberufeliste des BIBB (bibb.de) aufgeführten Berufe qualifizieren für § 16a AufenthG. Überprüfung vor Vertragsunterzeichnung empfohlen.

**Sprachkenntnisse zu niedrig:** Ohne ausreichende Deutschkenntnisse (mind. A2, empfohlen B1) werden viele Ausbildungsanträge abgelehnt oder Betriebe brechen die Ausbildung ab. Sprachzertifikat B1 vor Antragstellung erwerben. Volkshochschule, Goethe-Institut oder BAMF-Integrationskurs nutzen.

**Berufsschule nicht angemeldet:** Ohne Berufsschulplatz ist die duale Ausbildung nicht möglich. Die Berufsschule ist Pflicht im dualen System — kein Berufsschulplatz bedeutet kein gültiger Ausbildungsvertrag. Berufsschule so früh wie möglich kontaktieren und Anmeldebestätigung erhalten.

**Antrag nach Ausbildungsbeginn gestellt:** Der Antrag auf Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung sollte VOR dem Ausbildungsbeginn gestellt werden. Wer nach Ausbildungsbeginn beantragt, riskiert, die ersten Wochen ohne gültigen Aufenthaltstitel zu absolvieren. Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG tritt nur ein, wenn ein früherer gültiger Titel bestand — bei Erstanträgen gilt sie nicht.

**Ausbildungsabbruch nicht gemeldet:** Bricht der Auszubildende die Ausbildung ab (von sich aus oder weil der Betrieb kündigt), muss die Ausländerbehörde sofort informiert werden. Der Ausbildungsabbruch ist ein Widerrufsgrund für die Aufenthaltserlaubnis nach § 52 AufenthG. Wird ein neuer Ausbildungsvertrag gefunden, kann eine neue Aufenthaltserlaubnis beantragt werden — aber nicht ohne behördliche Anzeige des Abbruchs.

**Nebentätigkeit ohne Genehmigung:** Auszubildende mit § 16a AufenthG dürfen häufig Nebentätigkeiten ausüben — aber nur im Rahmen der Nebenbestimmungen auf dem eAT. Überschreitung der erlaubten Nebentätigkeitsstunden oder unerlaubte Nebentätigkeit kann zur Nebenbestimmungsverletzung nach § 12 AufenthG und zum Widerruf der Aufenthaltserlaubnis führen.

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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