Antrag auf Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug Deutschland
Bundesrepublik Deutschland — AufenthG §§ 27, 28 (zu Deutschen), 29 (zu Ausländern), 30 (Ehegattennachzug A1), 32 (Kindernachzug); BVerwG 1 C 12.13
Briefkopf
[Name] [Anschrift] Tel.: [Telefon] E-Mail: [E-Mail]
An [Ausländerbehörde]
ANTRAG AUF AUFENTHALTSERLAUBNIS ZUM FAMILIENNACHZUG
gemäß AufenthG §§ 27, 28 (zu Deutschen), 29 (zu Ausländern), 30 (Ehegatte), 32 (Kind)
[Ort], den [Antragsdatum]
Nachziehende Person
§ 1 ANGABEN ZUR NACHZIEHENDEN PERSON
Name: [Name] Geburtsdatum: [Geburtsdatum] Geburtsort: [Geburtsort] Staatsangehörigkeit: [Staatsangehörigkeit] Anschrift: [Anschrift]
Stammberechtigter
§ 2 STAMMBERECHTIGTER IN DEUTSCHLAND
Name des Stammberechtigten: [Stammberechtigter] Aufenthaltsstatus: [Status Stammberechtigter] Aufenthaltstitel: [Aufenthaltstitel Stammberechtigter]
Familiennachzug
§ 3 FAMILIENNACHZUG — ART UND RECHTSGRUNDLAGE
Art des Familiennachzugs: [Nachzugsart] Datum der Eheschließung: [Heiratsdatum] Alter der nachziehenden Kinder: [Alter Kinder] Deutschkenntnisse (A1-Nachweis): [Deutschkenntnisse]
Lebensunterhalt und Wohnraum
§ 4 LEBENSUNTERHALTSSICHERUNG UND WOHNRAUM (§ 29 AUFENTHG)
Lebensunterhaltssicherung des Stammberechtigten: [Lebensunterhalt] Wohnraum: [Wohnraum]
Erklärung
§ 5 ERKLÄRUNGEN DES ANTRAGSTELLERS
Ich, [Name], erkläre hiermit: 1. Die Angaben in diesem Antrag sind vollständig und wahrheitsgemäß. 2. Die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Stammberechtigten [Stammberechtigter] besteht tatsächlich und ist auf Dauer angelegt. 3. Ich werde der Ausländerbehörde unverzüglich mitteilen, wenn sich wesentliche Umstände ändern (Trennung, Scheidung, Tod des Stammberechtigten, Wohnsitzwechsel). 4. Mir ist bekannt, dass die Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug widerrufen werden kann (§ 52 AufenthG), wenn die familiäre Lebensgemeinschaft aufgelöst wird und kein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 AufenthG besteht. [Ort], den [Antragsdatum]
Unterschrift
[Name] (Eigenhändige Unterschrift)
Antragsteller (nachziehende Person)
________________
Signature
Stammberechtigter (Bestätigung)
________________
Signature
Ausländerbehörde (Eingangsstempel)
________________
Signature
Was ist Antrag auf Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug Deutschland?
Das AufenthG unterscheidet zwischen zwei Hauptkonstellationen: Familiennachzug zu Deutschen (§§ 28, 36 AufenthG) und Familiennachzug zu ausländischen Stammberechtigten (§§ 29–35 AufenthG). Beim Nachzug zu Deutschen nach § 28 AufenthG gelten erleichterte Voraussetzungen — insbesondere kein Lebensunterhaltssicherungserfordernis, da Art. 6 GG dem deutschen Staatsangehörigen das Recht gibt, mit seiner Familie in Deutschland zu leben. Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVerwG 1 C 12.13 klargestellt, dass die A1-Sprachanforderung des § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG beim Nachzug zu Deutschen nicht gilt.
Beim Ehegattennachzug zu ausländischem Stammberechtigten (§ 30 AufenthG) ist die Voraussetzung der einfachen Deutschkenntnisse (A1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen, GER) besonders bedeutsam: Der nachziehende Ehegatte muss vor der Einreise A1-Deutschkenntnisse nachweisen. Ausnahmen regelt § 30 Abs. 1 S. 3 AufenthG (z.B. bei Behinderung, bei Hochqualifizierten des Stammberechtigten, bei bestimmten Visumkategorien). Die A1-Prüfung wird von Goethe-Institut, telc und ÖSD in vielen Ländern weltweit angeboten.
Beim Kindernachzug nach § 32 AufenthG können minderjährige Kinder (unter 18 Jahre) zu beiden Elternteilen in Deutschland nachziehen. Für Kinder unter 16 Jahren gelten die allgemeinen Voraussetzungen. Für Kinder ab 16 Jahren verlangt § 32 Abs. 3 AufenthG zusätzlich, dass das Kind die deutsche Sprache beherrscht oder die sprachliche Eingliederung aufgrund der Lebensumstände gesichert erscheint.
Die zuständige Ausländerbehörde ist die des Wohnsitzes des Stammberechtigten (§ 71 AufenthG). In Berlin: Landesamt für Einwanderung (LEA), in München: Kreisverwaltungsreferat (KVR), in Stuttgart: Ausländerbehörde Stuttgart. Das BAMF hat umfangreiche Informationen zum Familiennachzug auf bamf.de veröffentlicht. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) ist beim Familiennachzug nicht beteiligt — dieser Aufenthaltstitel erfordert keine BA-Zustimmung. Das Auswärtige Amt berät bei Fragen zum Familiennachzugsvisum an den deutschen Auslandsvertretungen.
Seit der Richtlinie 2003/86/EG (EU-Familienzusammenführungs-Richtlinie) gelten bestimmte EU-Mindeststandards für den Familiennachzug zu Drittstaatsangehörigen mit Niederlassungserlaubnis oder Daueraufenthalt-EU. Diese Richtlinie hat die Umsetzung in § 29 AufenthG beeinflusst und sichert bestimmte Mindestrechtspositionen beim Familiennachzug.
Wann brauchen Sie Antrag auf Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug Deutschland?
Ein Antrag auf Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug in Deutschland wird in folgenden Situationen gestellt:
**Ehegattennachzug zu Deutschen (§ 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG):** Ein ausländischer Ehegatte möchte zu seinem deutschen Ehepartner in Deutschland leben. Erleichterte Voraussetzungen: kein A1-Sprachnachweis (BVerwG 1 C 12.13), keine Lebensunterhaltssicherung erforderlich, kein Wohnraumnachweis. Einzige Voraussetzung: wirksame Ehe, kein Ausweisungsinteresse, kein Einreiseverbot, gültiger Reisepass.
**Ehegattennachzug zu ausländischem Stammberechtigten (§ 30 AufenthG):** Ein ausländischer Ehegatte möchte zu seinem ausländischen Ehepartner nachziehen, der in Deutschland einen Aufenthaltstitel hat. Voraussetzungen: A1-Deutschkenntnisse des Nachziehenden (§ 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG), Lebensunterhaltssicherung durch Stammberechtigten (§ 5 Abs. 1 Nr. 1, § 29 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG), ausreichender Wohnraum für Familie (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG).
**Kindernachzug zu Deutschen (§ 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG):** Minderjährige ausländische Kinder eines deutschen Elternteils können ohne Lebensunterhaltssicherungserfordernis nachziehen. Beide Elternteile müssen (außer bei Alleinsorge) zustimmen.
**Kindernachzug zu ausländischem Stammberechtigten (§ 32 AufenthG):** Minderjährige ausländische Kinder (unter 18 Jahre) können zu einem oder beiden ausländischen Elternteilen in Deutschland nachziehen, wenn Lebensunterhalt gesichert ist, ausreichend Wohnraum vorhanden ist und beide sorgeberechtigten Elternteile zustimmen. Ab 16 Jahren: Sprachkenntnisse erforderlich (§ 32 Abs. 3 AufenthG). Vergleiche auch den Antrag auf Aufenthaltserlaubnis (de-aufenthaltserlaubnis-erstantrag) für allgemeine Erstanträge.
**Elternnachzug zu minderjährigem deutschem Kind (§ 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG):** Ein ausländisches Elternteil kann zu seinem minderjährigen deutschen Kind nachziehen, wenn es das Sorgerecht ausübt. Keine Lebensunterhaltssicherung oder A1-Sprachnachweis erforderlich.
**Sonstiger Familiennachzug (§ 36 AufenthG):** In besonderen Härtefällen können auch andere Familienangehörige (Eltern, Geschwister) zu einem in Deutschland lebenden Familienmitglied nachziehen. Voraussetzung: besondere Härte, die aufenthaltsrechtliche Schutzpflicht des Staates begründet.
Was gehört in Ihr Antrag auf Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug Deutschland?
Ein vollständiger Antrag auf Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug in Deutschland nach AufenthG §§ 27–32 enthält folgende wesentliche Bestandteile:
**1. Vollständige Personalien der nachziehenden Person** Name wie im Reisepass, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, geplante Anschrift in Deutschland (gemeinsam mit Stammberechtigtem). Identische Schreibweise mit Ausländerakte und Reisepass zwingend.
**2. Nachweis des Familienverhältnisses** Eheschluss: Heiratsurkunde (Original + beglaubigte Übersetzung ins Deutsche) mit Apostille oder Legalisation aus dem Ausstellungsland. Kirchliche Trauung ohne standesamtliche Registrierung: in Deutschland nicht anerkannt. Kindschaftsverhältnis: Geburtsurkunde des Kindes (Original + beglaubigte Übersetzung), Sorgerechtserklärungen, Elternschaftsnachweise.
**3. Nachweis des Aufenthaltsstatus des Stammberechtigten** Für Nachzug zu Deutschen: Kopie Personalausweis oder Reisepass des deutschen Stammberechtigten. Für Nachzug zu Ausländern: Kopie des Aufenthaltstitels (eAT) des Stammberechtigten, ggf. Nachweise über Gültigkeitsdauer.
**4. A1-Sprachnachweis (§ 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG — nur bei Ehegattennachzug zu Ausländern)** Für Ehegattennachzug zu ausländischem Stammberechtigten: A1-Sprachzertifikat Deutsch des nachziehenden Ehegatten. Anerkannte Prüfungsträger: Goethe-Institut, telc, ÖSD. Prüfung muss vor der Einreise absolviert werden. Ausnahmen: § 30 Abs. 1 S. 3 AufenthG (z.B. bei Behinderung, bei Hochqualifizierten des Stammberechtigten nach § 18c AufenthG, bei Kurzaufenthalten). Beim Nachzug zu Deutschen: Kein A1-Erfordernis (BVerwG 1 C 12.13). Auf forms-legal.com finden Sie alle Vorlagen für das Aufenthaltsrecht in Deutschland.
**5. Lebensunterhaltssicherung (§ 29 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG)** Bei Nachzug zu ausländischem Stammberechtigten: Gehaltsabrechnungen (letzte 3 Monate), Arbeitsvertrag, Steuerbescheid des Vorjahres. Kein SGB-II- oder SGB-XII-Bezug. Richtwert: Nettoeinkommen des Stammberechtigten muss SGB-II-Regelbedarf für Gesamtfamilie (Stammberechtigter + nachziehende Personen) abdecken. Bei Nachzug zu Deutschen: keine Lebensunterhaltssicherungspflicht.
**6. Ausreichender Wohnraum (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG)** Bei Nachzug zu ausländischem Stammberechtigten: Mietvertrag oder Eigentumsnachweis, ausreichende Wohnfläche für Gesamtfamilie (Richtwert: 12 m² pro Person). Bei Nachzug zu Deutschen: Kein explizites Wohnraum-Erfordernis — aber faktische Lebensgemeinschaft muss möglich sein.
**7. Biometrisches Lichtbild** Passbildkonformes biometrisches Lichtbild für jeden nachziehenden Familienangehörigen — Voraussetzung für die Produktion des eAT.
**8. Reisepass und Einreisedokumente** Gültiger Reisepass mit mindestens 6 Monaten Restgültigkeit. Bei Kindern: eigener Kinderreisepass oder Eintrag im Elternpass (bis zum 12. Lebensjahr). Kopie aller Stempel- und Visumseiten.
**9. Krankenversicherungsschutz** Nachweis des Krankenversicherungsschutzes: GKV-Familienversicherung (§ 10 SGB V — kostenlose Mitversicherung beim GKV-versicherten Stammberechtigten für Ehegatten ohne eigenes Einkommen und Kinder) oder eigene GKV-/PKV-Mitgliedschaft.
**10. Gebühren** Aufenthaltserlaubnis Familiennachzug: 100 € (AufenthV § 44). Für Minderjährige: 50 € oder ggf. kostenlos. Gebühr bei Aushändigung des eAT fällig. Zusätzlich: Kosten für Sprachkurs A1, Übersetzungen und Apostillen.
So füllen Sie Ihr Antrag auf Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug Deutschland aus
Den Antrag auf Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug in Deutschland stellen Sie folgendermaßen:
**Schritt 1: Sprachkurs A1 absolvieren (bei Ehegattennachzug zu Ausländern)** Falls A1-Deutschkenntnisse erforderlich (Ehegattennachzug zu ausländischem Stammberechtigten nach § 30 AufenthG): Goethe-Institut, telc oder ÖSD im Herkunftsland kontaktieren und A1-Kurs und -Prüfung absolvieren. Kursgebühren: ca. 200–500 €. Prüfungsgebühr A1: ca. 100–200 €. Prüfungsergebnis wird als Zertifikat ausgestellt — Originalzertifikat für Visumsantrag und Aufenthaltserlaubnisantrag benötigt. Beim Nachzug zu Deutschen: Schritt 1 entfällt.
**Schritt 2: Dokumente aus dem Herkunftsland beschaffen und übersetzen lassen** Heiratsurkunde (beglaubigte Kopie), Apostille oder Legalisation je nach Land, beglaubigte Übersetzung ins Deutsche durch vereidigten Übersetzer. Geburtsurkunden der Kinder (bei Kindernachzug). Führungszeugnis aus dem Herkunftsland. Alle Dokumente müssen amtlich beglaubigt und bei Bedarf mit Apostille (Haager Übereinkommen) oder Legalisation versehen sein.
**Schritt 3: Familiennachzugsvisum bei der deutschen Auslandsvertretung beantragen** Familiennachzug erfolgt in der Regel über das Visum Typ D (nationale Visum) bei der deutschen Botschaft oder dem deutschen Generalkonsulat im Herkunftsland. Termin vereinbaren (Wartezeiten können 3–12 Monate betragen). Vollständige Unterlagenliste für das Visum von der Website der deutschen Auslandsvertretung herunterladen. Das Visum berechtigt zur Einreise und zur Antragstellung auf Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug im Inland.
**Schritt 4: Einreise nach Deutschland und Anmeldung beim Einwohnermeldeamt** Nach Erhalt des Familiennachzugsvisums: Einreise nach Deutschland. Innerhalb von 2 Wochen nach Einzug beim Einwohnermeldeamt des Wohnsitzes anmelden (§ 17 BMG). Meldebescheinigung erhalten. An der gemeinsamen Wohnanschrift anmelden.
**Schritt 5: Termin bei der Ausländerbehörde vereinbaren** Online-Terminbuchung bei der Ausländerbehörde des Wohnsitzes. Referat für Familiennachzug auswählen. In Berlin: lea.berlin.de. In München: münchen.de/kvr. Alle Familienmitglieder, die gleichzeitig nachziehen, sollten wenn möglich am selben Termin erscheinen.
**Schritt 6: Antrag vollständig ausfüllen und Unterlagen einreichen** Antrag mit vollständigen Angaben ausfüllen: Personalien der nachziehenden Person, Angaben zum Stammberechtigten, Familienstand, Einreisedatum, Wohnraum- und Lebensunterhaltsnachweise. Alle Unterlagen als Original und Kopie mitbringen. Gebühr von 100 € (oder 50 € für Minderjährige) mitbringen.
**Schritt 7: Neuen eAT abholen und Inhalt prüfen** Bearbeitungszeit: 4–10 Wochen. Bei Genehmigung: eAT mit Aufschrift Familiennachzug (§ 28 oder § 29 bzw. § 30 oder § 32 AufenthG) abholen. Laufzeit prüfen: Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug wird häufig für 1–3 Jahre erteilt, danach Verlängerung nötig. Nebenbestimmungen prüfen: ggf. Arbeitserlaubnis enthalten.
**Schritt 8: Eigenständiges Aufenthaltsrecht aufbauen (§ 31 AufenthG)** Nach 3 Jahren Familiennachzug und 2 Jahren ehelicher Lebensgemeinschaft: eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 AufenthG. Dieses eigenständige Recht gilt auch bei Trennung oder Scheidung — wichtige Absicherung bei Gewalt in der Ehe oder unzumutbarer Fortführung der ehelichen Lebensgemeinschaft.
Rechtliche Anforderungen für Antrag auf Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug Deutschland
Der Antrag auf Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug in Deutschland unterliegt folgenden gesetzlichen Anforderungen:
**AufenthG § 27 (Grundsatz des Familiennachzugs):** Schutzzweck: Familie und Ehe nach Art. 6 GG, Art. 8 EMRK. Allgemeine Voraussetzungen: Kein Ausweisungsinteresse, kein Einreiseverbot, gültige Ehe bzw. Kindschaftsverhältnis. Die Ausländerbehörde prüft, ob die familiäre Lebensgemeinschaft tatsächlich besteht und nicht nur zum Zweck der Aufenthaltserlaubnis eingegangen wurde (Scheinehe-Prüfung nach § 27 Abs. 1a AufenthG).
**AufenthG § 28 (Nachzug zu Deutschen):** Aufenthaltserlaubnis für ausländischen Ehegatten (Abs. 1 S. 1 Nr. 1), minderjährige ausländische Kinder (Nr. 2) und ausländisches Elternteil (Nr. 3) eines deutschen Stammberechtigten. Keine Lebensunterhaltssicherung erforderlich. Kein A1-Sprachnachweis (BVerwG 1 C 12.13). Kein Wohnraumnachweis. Nach 3 Jahren: eigenständiges Daueraufenthaltsrecht möglich (§ 28 Abs. 2 AufenthG).
**AufenthG § 29 (Nachzug zu ausländischem Stammberechtigten):** Allgemeine Voraussetzungen für den Familiennachzug zu ausländischen Inhabern eines Aufenthaltstitels. § 29 Abs. 1: Lebensunterhaltssicherung (Nr. 1) und ausreichender Wohnraum (Nr. 2) als Grundvoraussetzungen. § 29 Abs. 2: Erleichterte Voraussetzungen für Inhaber Niederlassungserlaubnis, Daueraufenthalt-EU oder Blaue Karte EU. EU-Richtlinie 2003/86/EG (Familienzusammenführungs-Richtlinie) setzt Mindeststandards.
**AufenthG § 30 (Ehegattennachzug):** A1-Sprachnachweis des nachziehenden Ehegatten (§ 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG). Ausnahmen in § 30 Abs. 1 S. 3 AufenthG: Nr. 1 bei körperlicher, geistiger oder seelischer Erkrankung; Nr. 2 bei Hochqualifizierten des Stammberechtigten; Nr. 3 bei bestimmten Visumkategorien. BVerwG 1 C 12.13: A1-Pflicht gilt nicht beim Nachzug zu Deutschen (§ 28 AufenthG).
**AufenthG § 31 (Eigenständiges Aufenthaltsrecht):** Nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft (Trennung, Scheidung): eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 AufenthG, wenn die Ehe mindestens 3 Jahre im Inland bestanden hat (§ 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1). Bei Aufhebung der Ehe aufgrund besonderer Härte (Gewalt in der Ehe): sofortiges eigenständiges Aufenthaltsrecht (§ 31 Abs. 2 AufenthG).
**AufenthG § 32 (Kindernachzug):** Minderjährige Kinder (unter 18 Jahre) können zu beiden Elternteilen nachziehen. § 32 Abs. 1: Beide Elternteile halten sich in Deutschland auf. § 32 Abs. 2: Nur ein Elternteil in Deutschland — Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich oder Alleinsorge. § 32 Abs. 3: Kinder ab 16 Jahre — Sprachkenntnisse Deutsch erforderlich oder gesicherte sprachliche Eingliederung.
**BVerwG 1 C 12.13 (A1-Sprachnachweis bei Nachzug zu Deutschen):** Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die A1-Sprachanforderung des § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG beim Nachzug zu Deutschen nach § 28 Abs. 1 AufenthG nicht gilt, weil diese Norm systematisch nur den Nachzug zu ausländischen Stammberechtigten regelt. Für Ehegattennachzug zu Deutschen: kein A1-Nachweis erforderlich.
Häufige Fehler bei Ihrem Antrag auf Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug Deutschland
Häufige Fehler beim Antrag auf Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug in Deutschland und wie man sie vermeidet:
**A1-Sprachprüfung nicht vor Einreise abgelegt:** Beim Ehegattennachzug zu ausländischem Stammberechtigten (§ 30 AufenthG) muss das A1-Zertifikat VOR der Einreise nach Deutschland vorliegen — nicht erst nach der Einreise. Wer ohne A1-Zertifikat einreist, verliert die Möglichkeit, im Inland die Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. A1-Kurs und -Prüfung rechtzeitig im Herkunftsland absolvieren (Goethe-Institut, telc, ÖSD).
**Ausländische Heiratsurkunde ohne Apostille oder Legalisation:** Nicht alle ausländischen Dokumente werden in Deutschland ohne weiteres anerkannt. Heiratsurkunden aus Ländern, die dem Haager Übereinkommen beigetreten sind, müssen mit einer Apostille versehen sein. Aus anderen Ländern: Legalisation durch die zuständige Botschaft. Ohne diese Formalien wird die Heiratsurkunde von der Ausländerbehörde nicht anerkannt.
**Kirchliche Ehe ohne standesamtliche Registrierung:** In Deutschland wird die kirchliche Trauung ohne standesamtliche Registrierung nicht als Ehe anerkannt. Ausländische religiöse Ehen (z.B. islamische Nikah ohne staatliche Registrierung) begründen keinen Anspruch auf Familiennachzug nach § 30 AufenthG. Die Ehe muss im Herkunftsland standesamtlich registriert und durch Heiratsurkunde nachgewiesen sein.
**Zu wenig Wohnraum für Gesamtfamilie:** Die Ausländerbehörde prüft, ob ausreichend Wohnraum für die Gesamtfamilie vorhanden ist. Wer allein in einer 1-Zimmer-Wohnung lebt und drei Familienmitglieder nachholen möchte, wird Schwierigkeiten haben. Wohnraum erweitern oder Unterlagen über geplante Umzugspläne beifügen. Mietvertrag auf alle Familienmitglieder ausstellen lassen.
**Lebensunterhalt nicht ausreichend für Gesamtfamilie:** Das Einkommen des Stammberechtigten muss den SGB-II-Regelbedarf für alle nachziehenden Familienmitglieder abdecken. Wird nur das eigene Einkommen betrachtet ohne die Kosten für nachziehende Familienmitglieder, wird der Antrag abgelehnt. Rechtzeitig prüfen, ob das Einkommen für die Gesamtfamilie ausreicht.
**Fehlende Zustimmung des anderen Elternteils beim Kindernachzug:** Beim Kindernachzug nach § 32 Abs. 2 AufenthG, wenn nur ein Elternteil in Deutschland lebt, muss der andere Elternteil zustimmen (außer bei Alleinsorge oder Einverständnisunfähigkeit). Fehlende Zustimmung ist häufiger Ablehnungsgrund. Notariell beglaubigte Zustimmungserklärung des anderen Elternteils eininholen.
**Trennung nicht gemeldet:** Wer sich nach Erhalt der Familiennachzugserlaubnis vom Stammberechtigten trennt oder scheidet lässt, muss die Ausländerbehörde unverzüglich informieren. Die Aufenthaltserlaubnis erlischt nicht sofort — aber nach § 31 AufenthG entsteht eigenständiges Aufenthaltsrecht nur unter bestimmten Voraussetzungen (3 Jahre eheliche Lebensgemeinschaft). Nicht-Meldung kann als Pflichtverletzung gewertet werden.
Quellen und Zitate
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- § 10 SGB VDE official
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}Häufig gestellte Fragen
Nein. Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVerwG 1 C 12.13 ausdrücklich entschieden, dass die A1-Sprachanforderung des § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG beim Nachzug zu einem deutschen Staatsangehörigen nach § 28 Abs. 1 AufenthG nicht gilt. Der Rechtsanspruch des deutschen Staatsangehörigen auf Zusammenleben mit seinem ausländischen Ehegatten in Deutschland ergibt sich direkt aus Art. 6 Abs. 1 GG (Schutz von Ehe und Familie) und Art. 8 EMRK. Keine Sprachkenntnisse erforderlich. Anders beim Nachzug zu einem ausländischen Ehegatten (§ 30 AufenthG): Dort gilt das A1-Erfordernis, außer Ausnahmen nach § 30 Abs. 1 S. 3 AufenthG liegen vor.
Bei Trennung oder Scheidung endet der Familiennachzugstitel nicht sofort. Nach § 31 AufenthG entsteht ein eigenständiges Aufenthaltsrecht unter folgenden Bedingungen: Die Ehe hat mindestens 3 Jahre im Inland bestanden (§ 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG). Dann kann die Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein weiteres Jahr verlängert werden, ohne dass der Stammberechtigte noch in Deutschland leben muss. Bei besonderer Härte (Gewalt in der Ehe, Unzumutbarkeit der Fortführung): sofortiges eigenständiges Aufenthaltsrecht ohne 3-Jahres-Frist (§ 31 Abs. 2 AufenthG). Ausländerbehörde muss bei Trennung sofort informiert werden. Fachanwalt für Ausländerrecht konsultieren, um eigenständiges Aufenthaltsrecht zu sichern.
Für Kinder unter 16 Jahren sind beim Kindernachzug nach §§ 28, 32 AufenthG keine Deutschkenntnisse erforderlich. Für Kinder ab 16 Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr verlangt § 32 Abs. 3 AufenthG zusätzlich, dass das Kind die deutsche Sprache beherrscht oder die sprachliche Eingliederung aufgrund der bisherigen Schulausbildung und Lebensverhältnisse gesichert erscheint. Diese Anforderung soll verhindern, dass Kinder kurz vor der Volljährigkeit noch nachziehen, ohne integrationsfähig zu sein. Kinder, die nicht ausreichend Deutsch sprechen, können Ausnahmen geltend machen, wenn sie in Deutschland eine Schule oder Ausbildung aufnehmen und die sprachliche Integration dadurch gesichert ist.
Die Wartezeit für einen Termin bei der deutschen Botschaft für das Familiennachzugsvisum variiert je nach Land und Botschaft erheblich: In Ländern mit hohem Andrang (Indien, China, Türkei, Marokko, Russland) kann die Wartezeit 3–12 Monate betragen. In Ländern mit geringem Andrang: 2–6 Wochen. Die Bearbeitungszeit nach dem Termin: weitere 4–12 Wochen für das Visum. Gesamtdauer Antrag bis Einreise: realistisch 6–18 Monate. Frühzeitig anfangen: A1-Sprachkurs → Dokumentenbeschaffung → Terminbuchung bei der Botschaft → Visumantrag → Einreise → Aufenthaltserlaubnisantrag bei der Ausländerbehörde. Das BAMF und das Auswärtige Amt informieren auf bamf.de und auswaertiges-amt.de über Bearbeitungszeiten.
Ja. Die Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu Deutschen (§ 28 AufenthG) und zu Inhabern einer Niederlassungserlaubnis (§ 29 Abs. 2 AufenthG) enthält in der Regel eine unbeschränkte Arbeitserlaubnis — keine gesonderte Arbeitsgenehmigung erforderlich. Beim Familiennachzug zu Inhabern befristeter Aufenthaltserlaubnisse (§ 29 Abs. 1 AufenthG) hängt die Arbeitserlaubnis von der Nebenbestimmung auf dem eAT ab — diese muss geprüft werden. § 27 Abs. 5 AufenthG erlaubt die Erwerbstätigkeit beim Familiennachzug, sofern nichts anderes auf dem eAT vermerkt ist. Prüfen Sie die Nebenbestimmungen auf dem eAT genau — bei Zweifeln bei der Ausländerbehörde nachfragen.
Die Gesamtkosten des Familiennachzugsverfahrens setzen sich aus mehreren Komponenten zusammen: Familiennachzugsvisum bei der deutschen Botschaft: 75 € pro Person. A1-Sprachkurs und -Prüfung (falls erforderlich): ca. 300–700 € je nach Anbieter und Land. Apostillen und Legalisationen für Urkunden: ca. 20–100 € pro Dokument. Beglaubigte Übersetzungen (Heiratsurkunde, Geburtsurkunden): ca. 50–150 € pro Seite. Aufenthaltserlaubnis bei der deutschen Ausländerbehörde: 100 € pro erwachsene Person, 50 € pro Kind. Insgesamt: realistisch 600–2.000 € für ein Ehepaar ohne Kinder, plus Anwaltskosten falls rechtliche Beratung erforderlich. Auf forms-legal.com finden Sie alle Antragsvorlagen für das deutsche Aufenthaltsrecht kostenlos.
Das Nachholen von Eltern nach Deutschland (Elternnachzug) ist nur in engen Grenzen möglich. Für Eltern eines deutschen minderjährigen Kindes: § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG ermöglicht Nachzug, wenn ein Elternteil das Sorgerecht ausübt. Für Eltern eines ausländischen Stammberechtigten: § 36 Abs. 1 AufenthG erlaubt Elternnachzug nur bei Alleinsorge für minderjährige Kinder in Deutschland. § 36 Abs. 2 AufenthG ermöglicht sonstigen Familiennachzug (auch Eltern) bei besonderer Härte — hohe Hürde, selten bewilligt. Der Nachzug älterer Eltern zur Pflege durch Kinder in Deutschland ist außerordentlich schwierig und wird von den Ausländerbehörden sehr restriktiv gehandhabt. Fachanwalt für Ausländerrecht konsultieren.
Beim Tod des Stammberechtigten erlischt der Familiennachzugstitel nicht sofort. Nach § 34 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis minderjähriger Kinder in eine eigenständige Aufenthaltserlaubnis umgewandelt — für 1 Jahr, dann verlängerbar. Für den nachgezogenen Ehegatten: § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG gilt auch beim Tod des Stammberechtigten analog — wenn die Ehe im Inland mindestens 3 Jahre bestanden hat, kann ein eigenständiges Aufenthaltsrecht geltend gemacht werden. Bei kürzerer Ehezeit: Einzelfallentscheidung der Ausländerbehörde nach Ermessen (besondere Härte). Sofort Ausländerbehörde informieren und Sterbeurkunde des Stammberechtigten vorlegen. Rechtsbeistand empfohlen.
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