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Erstantrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis Deutschland

Erstantrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis

Bundesrepublik Deutschland — AufenthG §§ 4, 5, 7, 39; AufenthV §§ 31, 41; BVerwG 1 C 23.16

Briefkopf

[Name] [Anschrift] Tel.: [Telefon] E-Mail: [E-Mail]

An [Ausländerbehörde]

ERSTANTRAG AUF ERTEILUNG DER AUFENTHALTSERLAUBNIS

gemäß AufenthG §§ 4, 5, 7 i.V.m. AufenthV §§ 31, 41

[Ort], den [Antragsdatum]

Antragsteller

§ 1 ANGABEN ZUR PERSON

Name: [Name] Geburtsdatum: [Geburtsdatum] Geburtsort: [Geburtsort] Staatsangehörigkeit: [Staatsangehörigkeit] Anschrift: [Anschrift] Reisepass-Nr.: [Passnummer] Pass gültig bis: [Pass gültig bis]

Einreise und Zweck

§ 2 EINREISE UND AUFENTHALTSZWECK

Einreisedatum: [Einreisedatum] Einreisegrundlage: [Einreisegrundlage] Beantragter Aufenthaltszweck: [Aufenthaltszweck]

Institution

§ 3 AUFNEHMENDE INSTITUTION / ARBEITGEBER

Institution / Arbeitgeber: [Institution/Arbeitgeber] Referenz / Zulassungsnummer: [Referenz]

Erteilungsvoraussetzungen

§ 4 ALLGEMEINE ERTEILUNGSVORAUSSETZUNGEN (§ 5 AUFENTHG)

Sicherung Lebensunterhalt: [Lebensunterhalt] Krankenversicherungsschutz: [Krankenversicherung]

Erklärung

§ 5 ERKLÄRUNGEN DES ANTRAGSTELLERS

Ich, [Name], erkläre hiermit: 1. Die Angaben in diesem Antrag sind vollständig und wahrheitsgemäß. Ich bin mir bewusst, dass unrichtige Angaben zur Versagung oder zum Widerruf der Aufenthaltserlaubnis nach AufenthG §§ 48, 52 führen können. 2. Ich werde der Ausländerbehörde unverzüglich mitteilen, wenn sich wesentliche Umstände ändern (Wohnsitz, Aufenthaltszweck, Arbeitgeber, Krankenversicherung), die für den Aufenthaltstitel relevant sind (§ 82 AufenthG). 3. Mir ist bekannt, dass die Ausländerbehörde die Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG und den Zweckparagraphen (§§ 16 ff., 18 ff., 22 ff., 27 ff. AufenthG) vollständig prüft. [Ort], den [Antragsdatum]

Unterschrift

[Name] (Eigenhändige Unterschrift)

Antragsteller

________________

Signature

Ausländerbehörde (Eingangsstempel)

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Erstantrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis Deutschland?

Der Erstantrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in Deutschland ist das formelle Begehren einer ausländischen Person, erstmalig nach der Einreise einen befristeten Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zu erhalten. Das AufenthG regelt in § 4 Abs. 1 den Grundsatz der Aufenthaltstitelerfordernis: Drittstaatsangehörige benötigen für den Aufenthalt in Deutschland einen Aufenthaltstitel, sofern kein Recht auf Freizügigkeit nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU besteht. Der Aufenthaltstitel wird als Aufenthaltserlaubnis (befristet), Niederlassungserlaubnis (unbefristet) oder Duldung (kein Aufenthaltstitel, sondern Aussetzung der Abschiebung) erteilt.

Die allgemeine Aufenthaltserlaubnis nach § 7 AufenthG wird für bestimmte Aufenthaltszwecke erteilt, die das AufenthG enumerativ aufführt: Bildung und Ausbildung (§§ 16a–17a AufenthG), Erwerbstätigkeit (§§ 18–21 AufenthG), völkerrechtliche, humanitäre und politische Gründe (§§ 22–26 AufenthG) sowie familiäre Gründe (§§ 27–36 AufenthG). Eine Aufenthaltserlaubnis aus sonstigen Gründen kann nach § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG in atypischen Fällen erteilt werden, wenn ein vergleichbares Interesse besteht.

Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach AufenthG § 5 gelten für jeden Erstantrag: gesicherter Lebensunterhalt ohne öffentliche Mittel (§ 5 Abs. 1 Nr. 1), geklärte Identität und Staatsangehörigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a), kein Ausweisungsinteresse (§ 5 Abs. 1 Nr. 2), kein bestehender Einreise- oder Aufenthaltsverbot (§ 5 Abs. 1 Nr. 3), und — für Erstanträge im Inland — die Einreise mit dem richtigen Visum (§ 5 Abs. 2 AufenthG). Die Ausländerbehörde prüft alle Voraussetzungen vollständig und hat bei Ermessensentscheidungen einen weiten Beurteilungsspielraum.

Zuständig für den Erstantrag ist grundsätzlich die Ausländerbehörde des Wohnsitzes (§ 71 AufenthG). In Berlin ist das Landesamt für Einwanderung (LEA) zuständig, in München das Kreisverwaltungsreferat (KVR), in Hamburg das Einwohnerzentralamt, in Frankfurt die städtische Ausländerbehörde. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ist für Asyl- und Schutzanträge zuständig, nicht für reguläre Erstanträge.

Der Inlandsantrag nach AufenthV §§ 39 und 41 ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig: bei Einreise mit nationalem Visum Typ D (§ 39 Nr. 1 AufenthV), bei Staatsangehörigen privilegierter Länder nach AufenthV § 41 (z.B. USA, Kanada, Australien, Japan, Südkorea, Neuseeland, Großbritannien — diese Personen können ohne Visum einreisen und innerhalb von 90 Tagen den Aufenthaltstitel im Inland beantragen). Das Auswärtige Amt und die deutschen Auslandsvertretungen beraten bei der Visumfrage im Vorfeld der Einreise. Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVerwG 1 C 23.16 klargestellt, dass das Nachholungsgebot bei fehlerhafter Einreise gilt: wer ohne das erforderliche Visum eingereist ist, muss grundsätzlich ausreisen und ein nationales Visum nachholen, es sei denn, ein Ausnahmetatbestand des § 39 AufenthV greift.

Seit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) vom 1. März 2020 und der FEG-Erweiterung vom 18. November 2023 wurden die Möglichkeiten für qualifizierte Drittstaatsangehörige erheblich ausgebaut: Die Blaue Karte EU (§ 18g AufenthG), die Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Berufsausbildung (§ 16a AufenthG), die Chancenkarte nach § 20a AufenthG (Potenzialstart ab 2024) und die erleichterte Anerkennung ausländischer Abschlüsse (§ 16d AufenthG) sind zentrale Instrumente der deutschen Fachkräftestrategie.

Wann brauchen Sie Erstantrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis Deutschland?

Ein Erstantrag auf Aufenthaltserlaubnis in Deutschland wird in folgenden Situationen gestellt:

**Einreise mit nationalem Visum Typ D:** Die häufigste Konstellation. Das nationale Visum wird von der deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsland ausgestellt und berechtigt zur Einreise sowie zur Antragstellung im Inland. Innerhalb der Visum-Gültigkeitsdauer (in der Regel 6 Monate) muss der Erstantrag bei der zuständigen Ausländerbehörde gestellt werden.

**Visumfreie Einreise nach AufenthV § 41:** Staatsangehörige bestimmter Länder (USA, Kanada, Australien, Neuseeland, Japan, Südkorea, Großbritannien, Andorra, Brasilien, El Salvador, Honduras, Monaco, San Marino) können ohne Visum einreisen und innerhalb von 90 Tagen nach Einreise den Aufenthaltstitel im Inland beantragen — nach AufenthV § 41 Abs. 1 in Verbindung mit der Anlage zu § 41.

**Erstantrag für Studium (§ 16b AufenthG):** Internationale Studierende, die an einer deutschen staatlich anerkannten Hochschule immatrikuliert sind oder eine Zulassung erhalten haben, beantragen die Aufenthaltserlaubnis zum Studium. Nachweise: Zulassungsbescheid, Immatrikulationsnachweis, Sperrkonto oder Stipendium (mindestens 11.904 € für 12 Monate per 2024).

**Erstantrag für Berufsausbildung (§ 16a AufenthG):** Drittstaatsangehörige mit Ausbildungsvertrag bei einem deutschen Unternehmen beantragen Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Berufsausbildung. Vergleiche auch den spezialisierten Antrag (de-ausbildung-aufenthalt-antrag) für alle Details zur Berufsausbildung.

**Erstantrag für Beschäftigung (§§ 18a, 18b AufenthG):** Fachkräfte mit anerkanntem Abschluss und konkretem Arbeitsangebot beantragen die Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung. Vorabzustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) ggf. erforderlich. Für den Familiennachzug zu einem Deutschen oder zu einem ausländischen Inhaber eines Aufenthaltstitels: separater Antrag, vgl. de-familiennachzug-antrag.

**Erstantrag nach Statuswechsel:** Wer zunächst als Tourist eingereist ist und heiratet, einen Studienplatz erhält oder ein Arbeitsangebot bekommt, muss die Aufenthaltserlaubnis erstmalig beantragen. Der Statuswechsel (Touristenvisum → Aufenthaltserlaubnis) ist nach AufenthV § 39 nur in engen Grenzen möglich — in vielen Fällen ist die Ausreise und Neubeantragung des Visums erforderlich.

Was gehört in Ihr Erstantrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis Deutschland?

Ein vollständiger Erstantrag auf Aufenthaltserlaubnis in Deutschland nach AufenthG §§ 4, 5, 7 enthält folgende wesentliche Elemente:

**1. Vollständige Personalien** Name wie im Reisepass, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, aktuelle Wohnanschrift in Deutschland (nach Anmeldung beim Einwohnermeldeamt). Abweichungen zwischen Reisepass und Antragsdaten führen zu Rückfragen und Verzögerungen — stets identische Schreibweise verwenden.

**2. Reisepass und Einreisedokumente** Original-Reisepass mit mind. 6 Monaten Restgültigkeit, Kopien aller Stempel- und Visumseiten, aktuelles biometrisches Lichtbild (passbildkonform, weißer Hintergrund). Der Reisepass-Ablauf begrenzt die mögliche Laufzeit des Aufenthaltstitels: Kein eAT wird länger ausgestellt als der Pass gültig ist.

**3. Nachweis des Aufenthaltszwecks** Zweckspezifische Nachweise: Für Studium — Zulassungsbescheid und Immatrikulationsnachweis der staatlich anerkannten Hochschule (HRK-Datenbank). Für Beschäftigung — unterzeichneter Arbeitsvertrag, Qualifikationsnachweise, ggf. BA-Vorabzustimmung nach § 39 AufenthG. Für Familiennachzug — Heiratsurkunde, Geburtsurkunden, Aufenthaltstitel des Stammberechtigten. Für Berufsausbildung — Ausbildungsvertrag mit staatlich anerkanntem Ausbildungsberuf.

**4. Lebensunterhaltssicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG)** Nachweise ohne öffentliche Mittel: Sperrkonto (Studierende: mind. 11.904 € für 2024), Stipendienbescheinigung (DAAD, Alexander von Humboldt-Stiftung), Gehaltsabrechnungen (Beschäftigte), Unterhaltsverpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG (Familienangehörige). Fehlt der Nachweis: zwingender Ablehnungsgrund.

**5. Krankenversicherungsschutz** Ausreichender Krankenversicherungsschutz: GKV-Pflichtversicherung ab Studienbeginn oder Arbeitsbeginn, vollwertige PKV für Privatpatienten, vorübergehend eine anerkannte Reisekrankenversicherung als Übergangslösung für die Wartezeit bis zur GKV-Aufnahme. Die Nachweispflicht ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG i.V.m. § 2 Abs. 3 S. 1 AufenthV.

**6. Meldebescheinigung** Anmeldung beim zuständigen Einwohnermeldeamt (Bürgeramt) spätestens 2 Wochen nach Einzug in die Wohnung (§ 17 BMG). Die Ausländerbehörde ist nach dem Wohnsitz zuständig (§ 71 AufenthG) — ohne Meldebescheinigung kann die Antragszuständigkeit nicht geprüft werden. In Berlin: Bürgeramt → Meldebescheinigung → LEA. In anderen Städten: Bürgeramt → Ausländerbehörde.

**7. Antragstellung im Inland — Rechtsgrundlage** Angabe der Rechtsgrundlage für den Inlandsantrag (AufenthV § 39 oder § 41). Für Inhaber nationaler Visa Typ D: § 39 Nr. 1 AufenthV. Für privilegierte Staatsangehörige: § 41 Abs. 1 AufenthV. Fehlende oder falsche Rechtsgrundlage führt zur Unzulässigkeit des Inlandsantrags und zur Notwendigkeit der Ausreise.

**8. Gebühren** Erstantrag Aufenthaltserlaubnis: 100 € (AufenthV § 44). Aufenthaltserlaubnis für Studierende (§ 16b AufenthG): 100 €. Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung: 100 €. Für Minderjährige: Halber Satz oder kostenfrei je nach Bundesland. Die Gebühr ist bei Aushändigung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) fällig. Auf forms-legal.com finden Sie alle Vorlagen für das deutsche Aufenthaltsrecht kostenlos.

**9. Bearbeitungszeit und Fiktionsbescheinigung** Bearbeitungszeit: 4–12 Wochen je nach Ausländerbehörde und Aufenthaltskategorie. Wer das Visum Typ D hat und innerhalb der Visum-Gültigkeitsdauer den Antrag stellt: Das Visum gilt während der Bearbeitung als Aufenthaltstitel (AufenthG § 81 Abs. 3 S. 1). Eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG kann für Studierende und Beschäftigte als Nachweis gegenüber der Hochschule und dem Arbeitgeber ausgestellt werden.

**10. Nebenbestimmungen prüfen** Der neue elektronische Aufenthaltstitel (eAT) kann mit Nebenbestimmungen versehen werden (§ 12 AufenthG): Beschränkung auf bestimmten Arbeitgeber, Wohnsitzauflage, Beschäftigungsverbot oder -erlaubnis. Diese Nebenbestimmungen sind rechtlich bindend — Verstöße sind strafbar (§ 95 AufenthG). Widerspruch gegen unzulässige Nebenbestimmungen innerhalb eines Monats nach Zugang (§ 68 VwGO).

So füllen Sie Ihr Erstantrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis Deutschland aus

Den Erstantrag auf Aufenthaltserlaubnis in Deutschland stellen Sie folgendermaßen:

**Schritt 1: Einreise mit richtigem Visum oder Prüfung der Visumfreiheit** Vor der Einreise klären: Benötigen Sie ein nationales Visum Typ D? Beantragen Sie es bei der deutschen Botschaft oder dem deutschen Generalkonsulat in Ihrem Herkunftsland. Staatsangehörige privilegierter Länder (§ 41 AufenthV) können ohne Visum einreisen und den Aufenthaltstitel direkt im Inland beantragen. Die Visumantragsformulare und Checklisten der deutschen Auslandsvertretungen sind auf der Website des Auswärtigen Amts und der jeweiligen Botschaft verfügbar.

**Schritt 2: Anmeldung beim Einwohnermeldeamt** Spätestens 2 Wochen nach Einzug in die Wohnung beim zuständigen Bürgeramt anmelden (§ 17 Bundesmeldegesetz). Meldebescheinigung als Nachweis erhalten. Die Ausländerbehörde ist nach Wohnsitz zuständig (§ 71 AufenthG) — ohne Meldeanschrift in Deutschland kein Antrag bei der Ausländerbehörde.

**Schritt 3: Termin bei der zuständigen Ausländerbehörde vereinbaren** Online-Terminbuchung bei der zuständigen Ausländerbehörde. In Berlin: lea.berlin.de (Landesamt für Einwanderung). In München: münchen.de/kvr. In Hamburg: hamburg.de/einwohner-einbuergerung. In anderen Städten: Website der kommunalen Ausländerbehörde. Termin für das richtige Referat buchen (Studium, Erwerbstätigkeit, Familiennachzug, humanitär).

**Schritt 4: Unterlagen vollständig zusammenstellen** Reisepass (Original + Kopien), biometrisches Lichtbild, Meldebescheinigung, zweckspezifische Nachweise (Zulassungsbescheid, Arbeitsvertrag), Lebensunterhaltsnachweis (Sperrkonto, Stipendium, Gehaltsabrechnungen), Krankenversicherungsnachweis, ggf. Übersetzungen von nicht-deutschen Dokumenten durch vereidigten Übersetzer, ausgefülltes Antragsformular der zuständigen Ausländerbehörde.

**Schritt 5: Antrag vollständig und wahrheitsgemäß ausfüllen** Alle Felder vollständig ausfüllen. Unvollständige oder falsche Angaben führen zu Ablehnungen (AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1a — geklärte Identität) oder sind strafbar (§ 95 AufenthG — Erschleichen von Aufenthaltserlaubnissen durch Täuschung). Name und Geburtsdaten müssen exakt mit dem Reisepass übereinstimmen.

**Schritt 6: Antrag einreichen und Eingangsbestätigung erhalten** Persönlich bei der Ausländerbehörde erscheinen. Fingerabdrücke werden für den eAT erfasst. Eingangsbestätigung verlangen. Bei Visum Typ D: Das Visum gilt als Aufenthaltstitel während der Bearbeitung (§ 81 Abs. 3 AufenthG). Bei anderen Einreisegrundlagen: Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG verlangen.

**Schritt 7: Auf Entscheidung warten und Nachforderungen beantworten** Bearbeitungszeit: 4–12 Wochen je nach Behörde und Aufenthaltskategorie. Auf Nachforderungen der Behörde schnell reagieren. Status ggf. per E-Mail oder Telefon erfragen. Bei positivem Bescheid: Neuen eAT persönlich abholen oder per Post erhalten — alle Angaben auf dem eAT auf Richtigkeit prüfen.

**Schritt 8: Bei Ablehnung — Widerspruch oder Klage** Bei Ablehnung: Widerspruch innerhalb eines Monats nach Zustellung des Ablehnungsbescheids (§ 68 VwGO). In einigen Bundesländern (NRW, Bayern) kein Widerspruchsverfahren — direkt Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht (§ 42 VwGO). Antrag auf aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 5 VwGO) kann eine vorläufige Bleiberechtsfiktion sichern. Fachanwalt für Ausländerrecht hinzuziehen.

Häufige Fehler bei Ihrem Erstantrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis Deutschland

Häufige Fehler beim Erstantrag auf Aufenthaltserlaubnis in Deutschland und wie man sie vermeidet:

**Einreise mit falschem Visum:** Der häufigste Fehler. Wer mit einem Touristenvisum (Schengen-Visum Typ C) einreist, obwohl er studieren oder arbeiten will, hat keinen Anspruch auf Inlandsantrag (§ 5 Abs. 2 AufenthG). Folge: Ausreise und Neubantragung des nationalen Visums Typ D bei der deutschen Botschaft im Herkunftsland. Lösung: Vor Einreise bei der deutschen Auslandsvertretung beraten lassen und das richtige Visum beantragen.

**Anmeldung beim Einwohnermeldeamt vergessen:** Ohne Meldebescheinigung kann keine Ausländerbehörde den Erstantrag bearbeiten — die Zuständigkeit nach § 71 AufenthG richtet sich nach dem Wohnsitz. Anmeldung spätestens 2 Wochen nach Einzug beim Bürgeramt (§ 17 BMG).

**Unvollständige oder abgelaufene Reisepass-Gültigkeit:** Ein Reisepass mit weniger als 6 Monaten Restgültigkeit reicht nicht für die Ausstellung eines eAT aus — der eAT kann nicht länger gültig ausgestellt werden als der Reisepass. Pass rechtzeitig erneuern, bevor der Erstantrag gestellt wird.

**Kein Sperrkonto oder unzureichende Lebensunterhaltssicherung:** Für Studierende ist ein Sperrkonto mit mindestens 11.904 € (Stand 2024, entspricht 12 × 992 € Lebenshaltungskosten nach AufenthV § 2 Abs. 3) Pflicht. Ohne Nachweis der Lebensunterhaltssicherung: zwingende Ablehnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Sperrkonto rechtzeitig vor Visumsantrag eröffnen.

**Fehlende Übersetzungen fremdsprachiger Dokumente:** Dokumente in anderen Sprachen als Deutsch müssen von einem vereidigten oder öffentlich bestellten Übersetzer ins Deutsche übersetzt sein. Die Ausländerbehörde kann nicht-übersetzte Dokumente ablehnen und das Verfahren verzögern. Übersetzungen vor Antragstellung anfertigen lassen.

**Falsches Referat bei der Ausländerbehörde:** Ausländerbehörden gliedern sich nach Aufenthaltszwecken in unterschiedliche Referate. Ein Termin im falschen Referat führt zum Verlust des Termins. Vorab bei der Ausländerbehörde erfragen, welches Referat für den eigenen Zweck zuständig ist.

**Antragstellung zu spät nach Einreise:** Inhaber nationaler Visa Typ D müssen den Erstantrag innerhalb der Visum-Gültigkeitsdauer stellen. Wer zu spät antritt, verliert die Fiktionswirkung des § 81 AufenthG und kann vorübergehend ohne Aufenthaltstitel dastehen. Termin bei der Ausländerbehörde direkt nach Anmeldung beim Einwohnermeldeamt buchen.

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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