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Antrag auf Arbeitsvisum Fachkräfteeinwanderung Deutschland

Antrag auf Aufenthaltserlaubnis Fachkräfteeinwanderung (Arbeitsvisum)

Bundesrepublik Deutschland — AufenthG §§ 18a, 18b (Fachkräfte), 18g (Chancenkarte ab 2024); BeschV §§ 2 ff.; FEG (Fachkräfteeinwanderungsgesetz)

Briefkopf

[Name] [Anschrift] Tel.: [Telefon] E-Mail: [E-Mail]

An [Ausländerbehörde]

ANTRAG AUF AUFENTHALTSERLAUBNIS — FACHKRÄFTEEINWANDERUNG

gemäß AufenthG §§ 18a, 18b, 18g i.V.m. BeschV §§ 2 ff. und FEG (Fachkräfteeinwanderungsgesetz)

[Ort], den [Antragsdatum]

Antragsteller

§ 1 ANGABEN ZUR PERSON

Name: [Name] Geburtsdatum: [Geburtsdatum] Geburtsort: [Geburtsort] Staatsangehörigkeit: [Staatsangehörigkeit] Anschrift: [Anschrift]

Qualifikation

§ 2 QUALIFIKATION UND FACHKRAFT-EIGENSCHAFT (§§ 18a, 18b, 18g AUFENTHG)

Fachkrafttyp: [Fachkrafttyp] Abschluss: [Abschluss] Anerkennungsbescheid: [Anerkennungsbescheid]

Arbeitgeber

§ 3 ARBEITGEBER UND ARBEITSANGEBOT

Arbeitgeber: [Arbeitgeber] Berufsbezeichnung: [Berufsbezeichnung] Jahresbruttogehalt: [Jahresgehalt] Arbeitsvertrag vom: [Arbeitsvertragsdatum] Geplanter Beschäftigungsbeginn: [Beschäftigungsbeginn]

Verfahren

§ 4 VERFAHRENSART UND BA-BETEILIGUNG

Verfahrensart: [Verfahrensart] BA-Vorabzustimmung: [BA-Beteiligung]

Erklärung

§ 5 ERKLÄRUNGEN DES ANTRAGSTELLERS

Ich, [Name], erkläre hiermit: 1. Die Angaben in diesem Antrag sind vollständig und wahrheitsgemäß. 2. Ich verfüge über eine anerkannte Fachkraftqualifikation nach AufenthG §§ 18a/18b/18g und ein konkretes Arbeitsangebot bei dem genannten Arbeitgeber. 3. Ich werde der Ausländerbehörde unverzüglich mitteilen, wenn sich wesentliche Umstände ändern (Arbeitgeberwechsel, Gehaltsveränderung, Wohnsitzwechsel) gemäß § 82 AufenthG. 4. Mir ist bekannt, dass die Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung widerrufen werden kann (§ 52 AufenthG), wenn die Beschäftigung beendet wird und kein anderer Aufenthaltstitel beantragt wird. [Ort], den [Antragsdatum]

Unterschrift

[Name] (Eigenhändige Unterschrift)

Antragsteller (Fachkraft)

________________

Signature

Arbeitgeber (Bestätigung)

________________

Signature

Ausländerbehörde (Eingangsstempel)

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Antrag auf Arbeitsvisum Fachkräfteeinwanderung Deutschland?

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) trat in zwei Stufen in Kraft: Stufe 1 am 1. März 2020, Stufe 2 am 18. November 2023. Mit der FEG-Stufe 2 wurden die Möglichkeiten der Fachkräfteeinwanderung erheblich ausgebaut: Die Vorrangprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) wurde für die meisten Fachkräftekategorien nach §§ 18a und 18b AufenthG abgeschafft. Eingeführt wurde die Chancenkarte nach § 20a AufenthG (Potenzialstart ab 2024) für qualifizierte Personen ohne konkretes Arbeitsangebot, die bis zu 1 Jahr zur Jobsuche einreisen dürfen. Ebenfalls reformiert: die Blaue Karte EU (§ 18g AufenthG n.F.) mit neuen Gehaltsuntergrenzen und erweiterter EU-Mobilität.

Die Beschäftigungsverordnung (BeschV) regelt in §§ 2 ff., unter welchen Voraussetzungen Drittstaatsangehörige in Deutschland beschäftigt werden dürfen. Für Fachkräfte nach §§ 18a und 18b AufenthG gilt: Die Beschäftigung muss der Qualifikation entsprechen, Arbeitsbedingungen müssen denen vergleichbarer Inländer entsprechen (§ 18 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG), und die BA prüft nach § 39 AufenthG die Zustimmungsfähigkeit — ohne Vorrangprüfung, aber mit Prüfung der Arbeitsbedingungen.

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG ermöglicht es Arbeitgebern, den Antragsweg zu beschleunigen: Der Arbeitgeber initiiert das Verfahren bei der Ausländerbehörde und schließt mit der zukünftigen Fachkraft einen Anpassungsvertrag. Die Ausländerbehörde koordiniert mit der BA und der deutschen Auslandsvertretung. Ziel: maximale Bearbeitungszeit von 4 Wochen für BA-Zustimmung und Visumserteilung. Das Auswärtige Amt und das BAMF informieren über make-it-in-germany.com umfassend über das Fachkräfteeinwanderungsrecht und koordinieren die internationale Fachkräftewerbung.

Die zuständige Ausländerbehörde des Wohnsitzes (§ 71 AufenthG) ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung zuständig. In Berlin: Landesamt für Einwanderung (LEA), in München: Kreisverwaltungsreferat (KVR), in Hamburg: Einwohnerzentralamt, in Frankfurt: städtische Ausländerbehörde. Die Blaue Karte EU hat eine besondere Bedeutung: Sie ist nach der Richtlinie 2021/1883/EU harmonisiert und gilt EU-weit. Inhaber der Blauen Karte EU können nach § 9a Abs. 4 AufenthG bereits nach 27 Monaten den EU-Daueraufenthalt beantragen — vergleiche auch de-niederlassung-eu-langzeitresidenz.

Deutschland hat einen erheblichen Fachkräftemangel: Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) schätzt den Engpass auf über 300.000 offene Stellen in Schlüsselbranchen (MINT, Gesundheit, IT, Pflege, Handwerk). Das FEG 2023 soll bis 2030 die Einwanderung von bis zu 400.000 Fachkräften pro Jahr ermöglichen.

Wann brauchen Sie Antrag auf Arbeitsvisum Fachkräfteeinwanderung Deutschland?

Ein Antrag auf Aufenthaltserlaubnis zur Fachkräfteeinwanderung in Deutschland wird in folgenden Situationen gestellt:

**Fachkraft mit anerkannter Berufsausbildung (§ 18a AufenthG):** Drittstaatsangehörige mit einem in Deutschland anerkannten Berufsabschluss (z.B. Elektriker, Pflegefachkraft, Mechatroniker, Koch) und konkretem Arbeitsangebot bei einem deutschen Arbeitgeber. Voraussetzung: Volle Anerkennung des ausländischen Berufsabschlusses durch IHK, HWK, zuständige Landesbehörde oder Anerkennungsstelle. Lebensunterhaltssicherung durch Arbeitsvertrag.

**Fachkraft mit akademischem Abschluss (§ 18b AufenthG):** Akademiker (Bachelor, Master, Diplom, Doktor) mit in Deutschland anerkanntem oder als gleichwertig eingestuftem Hochschulabschluss und konkretem Arbeitsangebot. Überprüfung in anabin-Datenbank (HRK). Keine Vorrangprüfung durch BA seit FEG 2023.

**Blaue Karte EU (§ 18g AufenthG):** Hochqualifizierte Akademiker mit Arbeitsangebot über der Mindestgehaltsgrenze: 45.552 € brutto/Jahr (2024) für Regelberufe; 41.041 € brutto/Jahr für Engpassberufe (MINT, Medizin, Informatik — BeschV § 26). Besonderer Vorteil: EU-Daueraufenthalt schon nach 27 Monaten (B1-Deutsch) oder 33 Monaten (A1-Deutsch). Vergleiche auch de-niederlassung-eu-langzeitresidenz.

**Chancenkarte (§ 20a AufenthG — neu ab 2024):** Qualifizierte Fachkräfte ohne konkretes Arbeitsangebot können zur Jobsuche für 1 Jahr nach Deutschland einreisen. Voraussetzung: Anerkannter Abschluss oder Hochschulabschluss, Deutschkenntnisse oder Verbindung zu Deutschland, ausreichende Lebensunterhaltssicherung. Während der Chancenkarte darf probeweise gearbeitet werden (bis 20 Stunden/Woche). Wenn Stelle gefunden: Umwandlung in § 18a/18b AufenthG.

**Beschleunigtes Fachkräfteverfahren (§ 81a AufenthG):** Wenn der Arbeitgeber das Verfahren einleiten möchte und Bearbeitungsgarantien nutzen möchte. Arbeitgeber wendet sich an die Ausländerbehörde und leitet das beschleunigte Verfahren ein. Bearbeitungszeit: max. 4 Wochen für BA-Zustimmung + Visumserteilung. Geeignet für Engpassberufe und dringende Einstellungen. Für alle allgemeinen Erstanträge vergleiche de-aufenthaltserlaubnis-erstantrag.

Was gehört in Ihr Antrag auf Arbeitsvisum Fachkräfteeinwanderung Deutschland?

Ein vollständiger Antrag auf Aufenthaltserlaubnis zur Fachkräfteeinwanderung in Deutschland nach AufenthG §§ 18a, 18b, 18g enthält folgende wesentliche Bestandteile:

**1. Vollständige Personalien der Fachkraft** Name wie im Reisepass, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Wohnanschrift in Deutschland. Identische Schreibweise mit Ausländerakte zwingend.

**2. Qualifikationsnachweis und Anerkennung** Für § 18a AufenthG: Anerkennungsbescheid der zuständigen Anerkennungsstelle (IHK, HWK, Landesprüfungsamt). Berufsabschlusszeugnis mit beglaubigter Übersetzung. Für § 18b AufenthG: Hochschulzeugnis (anerkannt oder als gleichwertig eingestuft), Überprüfung in anabin-Datenbank der KMK. Diploma Supplement oder offizielles Transcript of Records. Für § 18g AufenthG (Blaue Karte EU): EU-anerkannter Hochschulabschluss oder Nachweis gleichwertiger Qualifikation; Gehaltsnachweis über Mindestgrenze.

**3. Arbeitsvertrag** Unterschriebener Arbeitsvertrag mit: vollständigem Namen und Adresse des deutschen Arbeitgebers, konkreter Berufsbezeichnung (KldB 2010), Jahresbruttogehalt (bei Blaue Karte EU: über Mindestgrenze), Arbeitsbeginn, Wochenstunden, Vertragsart (befristet/unbefristet). Befristeter Vertrag reicht grundsätzlich, erhöht aber das Verlängerungsrisiko. Unbefristeter Vertrag ist günstiger für spätere Niederlassungserlaubnis.

**4. BA-Vorabzustimmung (§ 39 AufenthG)** Seit FEG 2023: Vorrangprüfung abgeschafft für §§ 18a, 18b AufenthG. BA prüft nur Arbeitsbedingungen (Gehalt, Arbeitszeit, Berufsausübungsbedingungen) — müssen denen vergleichbarer Inländer entsprechen. Bei § 18g AufenthG (Blaue Karte EU): Keine gesonderte BA-Zustimmung erforderlich bei Nachweis des Mindestgehalts. Zustimmungsverfahren kann 2–6 Wochen dauern. Im beschleunigten Verfahren nach § 81a AufenthG: max. 4 Wochen. Auf forms-legal.com finden Sie alle Vorlagen für das Aufenthaltsrecht in Deutschland.

**5. Lebensunterhaltssicherung** Das Gehalt aus dem Arbeitsvertrag gilt als Lebensunterhaltssicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Bei Blaue Karte EU: Gehaltsgrenze bereits implizit die Lebensunterhaltssicherung. Für § 18a/18b: Gehalt muss tariflichen oder ortsüblichen Bedingungen entsprechen (§ 18 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG) — kein explizites Einkommensminimum, aber Mindestlohn plus Branchenüblichkeit.

**6. Krankenversicherungsschutz** Bei abhängiger Beschäftigung: GKV-Pflichtversicherung ab Beschäftigungsbeginn (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Vor Beschäftigungsbeginn: Reisekrankenversicherung als Übergangslösung oder Selbstversicherung in der GKV.

**7. Reisepass und Einreisedokumente** Gültiger Reisepass (mind. 6 Monate Restgültigkeit), biometrisches Lichtbild, Kopie des nationalen Visums Typ D (Arbeitsvisum), Meldebescheinigung.

**8. Beschleunigtes Fachkräfteverfahren (§ 81a AufenthG) — bei Arbeitgeberwunsch** Anpassungsvertrag des Arbeitgebers, Vollmacht des Arbeitgebers für die Einleitung bei der Ausländerbehörde, Nachweis der Einleitung des Verfahrens bei der Ausländerbehörde. Für das beschleunigte Verfahren muss der Arbeitgeber vorab bei der zuständigen Ausländerbehörde bekannt sein.

**9. Qualifikationsabgleich Berufsbezeichnung** Die Berufsbezeichnung auf dem Arbeitsvertrag muss mit der anerkannten Qualifikation der Fachkraft übereinstimmen (§ 18a AufenthG: anerkannter Berufsabschluss muss für die angebotene Stelle relevant sein). Wer als Informatiker mit einem Pflegeabschluss arbeiten will, kann dies nicht mit dem Fachkrafttitel tun — der Berufsabschluss muss qualifizierend für die angebotene Stelle sein.

**10. Gebühren** Aufenthaltserlaubnis §§ 18a, 18b AufenthG: 100 €. Blaue Karte EU (§ 18g AufenthG): 100 €. Gebühr bei Aushändigung des eAT fällig. Im beschleunigten Verfahren: Arbeitgeber kann die Gebühr übernehmen. Zusätzlich: Kosten für Anerkennungsverfahren (100–400 €), beglaubigte Übersetzungen, Apostillen.

So füllen Sie Ihr Antrag auf Arbeitsvisum Fachkräfteeinwanderung Deutschland aus

Den Antrag auf Aufenthaltserlaubnis zur Fachkräfteeinwanderung in Deutschland stellen Sie folgendermaßen:

**Schritt 1: Qualifikation anerkennen lassen (vor Einreise)** Ausländischen Berufsabschluss in Deutschland anerkennen lassen. Anlaufstellen: Anerkennungsberatung beim BAMF (Tel. +49 30 1815-1111, bamf.de), IHK (für kaufmännische und technische Berufe), HWK (für Handwerksberufe), zuständige Landesprüfungsämter (für Heilberufe, Lehrberufe). Anabin-Datenbank der KMK prüfen für akademische Abschlüsse. Anerkennungsverfahren dauert 1–3 Monate. Ergebnis: Vollanerkennung, Teilanerkennung (dann § 16d AufenthG) oder Ablehnung.

**Schritt 2: Arbeitgeber und Arbeitsangebot in Deutschland finden** Jobsuche über: make-it-in-germany.com (offizielle BAMF-Jobbörse), Bundesagentur für Arbeit (arbeitsagentur.de), XING, LinkedIn, StepStone, Indeed, direkte Unternehmenskontakte. Arbeitsvertrag abschließen mit klaren Angaben zu Gehalt (für Blaue Karte EU: über Mindestgrenze) und Berufsbezeichnung.

**Schritt 3: Nationales Visum (Typ D) bei deutscher Botschaft beantragen** Termin bei der deutschen Botschaft oder dem deutschen Generalkonsulat im Herkunftsland. Vollständige Unterlagen einreichen: Reisepass, Lichtbild, Arbeitsvertrag, Anerkennungsbescheid, Motivationsschreiben. Visum Typ D berechtigt zur Einreise und zur Antragstellung im Inland. Wartezeit für Termin: 1–12 Monate je nach Land. BA-Zustimmung kann parallel eingeholt werden.

**Schritt 4: Einreise und Anmeldung** Nach Erhalt des nationalen Visums einreisen. Innerhalb 2 Wochen nach Einzug beim Einwohnermeldeamt anmelden (§ 17 BMG). Meldebescheinigung erhalten.

**Schritt 5: Termin bei der Ausländerbehörde vereinbaren** Termin bei der Ausländerbehörde des Wohnsitzes für das zuständige Referat (Erwerbstätigkeit, Fachkräfte). Bei beschleunigtem Verfahren (§ 81a AufenthG): Arbeitgeber hat Termin bereits organisiert.

**Schritt 6: Antrag vollständig ausfüllen und Unterlagen einreichen** Alle Felder vollständig ausfüllen. Unterlagen: Reisepass, Lichtbild, Anerkennungsbescheid, Hochschulzeugnis, Arbeitsvertrag, Gehaltsnachweis, GKV-Mitgliedschaftsnachweis, Meldebescheinigung, BA-Zustimmung (falls bereits erteilt). Gebühr 100 € mitbringen.

**Schritt 7: Neuen eAT abholen und Inhalt prüfen** Bearbeitungszeit: 4–12 Wochen. Im beschleunigten Verfahren: max. 4 Wochen. Bei Genehmigung: eAT mit Aufschrift § 18a, § 18b oder Blaue Karte EU abholen. Nebenbestimmungen prüfen: ggf. arbeitgeberspezifische Einschränkung. Gültigkeitsdauer: § 18a/18b: bis zu 4 Jahre; Blaue Karte EU: bis zu 4 Jahre (oder Arbeitsvertragslaufzeit + 3 Monate).

**Schritt 8: Mittelfristige Planung — Niederlassungserlaubnis oder EU-Daueraufenthalt** Nach 4 Jahren: Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG oder § 18c AufenthG (Hochqualifizierte). Blaue-Karte-EU-Inhaber: EU-Daueraufenthalt nach 27 Monaten (B1-Deutsch) nach § 9a AufenthG. Für EU-Daueraufenthalt und Niederlassungserlaubnis: vergleiche de-niederlassungserlaubnis-antrag und de-niederlassung-eu-langzeitresidenz.

Häufige Fehler bei Ihrem Antrag auf Arbeitsvisum Fachkräfteeinwanderung Deutschland

Häufige Fehler beim Antrag auf Aufenthaltserlaubnis zur Fachkräfteeinwanderung in Deutschland und wie man sie vermeidet:

**Qualifikation nicht vor Einreise anerkannt:** Wer einreist, bevor die Anerkennung des ausländischen Abschlusses abgeschlossen ist, kann den Aufenthaltstitel nach §§ 18a, 18b AufenthG nicht erhalten. Stattdessen nur § 16d AufenthG (Anerkennungsaufenthalt). Anerkennungsverfahren frühzeitig einleiten — am besten 6–12 Monate vor geplantem Arbeitsbeginn.

**Berufsbezeichnung im Vertrag stimmt nicht mit Abschluss überein:** Die im Arbeitsvertrag genannte Tätigkeit muss der anerkannten Qualifikation der Fachkraft entsprechen. Wer einen Abschluss als Mechatroniker hat, aber als Buchhalter angestellt wird, erfüllt die § 18a-Voraussetzungen nicht. Arbeitgeber und Fachkraft müssen sicherstellen, dass die Stelle der Qualifikation entspricht.

**Gehalt unter der Blaue-Karte-Mindestgrenze:** Bei Antrag auf Blaue Karte EU nach § 18g AufenthG muss das Jahresbruttogehalt über der aktuellen Mindestgrenze liegen (2024: 45.552 € allgemein; 41.041 € für Engpassberufe). Gehaltsangebote knapp unter der Grenze führen zur Ablehnung. Jährlich Gehaltsgrenze auf make-it-in-germany.com prüfen.

**Beschleunigtes Verfahren ohne Arbeitgeberbeteiligung beantragt:** Das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG setzt voraus, dass der Arbeitgeber das Verfahren initiiert und den Anpassungsvertrag mit der Fachkraft abschließt. Fachkräfte können das Verfahren nicht selbst initiieren. Wenn der Arbeitgeber nicht bereit ist: Standardverfahren nutzen.

**Übersetzungen nicht durch vereidigten Übersetzer:** Ausländische Dokumente (Zeugnisse, Anerkennungsbescheide, Heiratsurkunden) müssen durch vereidigten oder öffentlich bestellten Übersetzer ins Deutsche übersetzt sein. Maschinelle Übersetzungen oder private Übersetzungen werden von der Ausländerbehörde nicht akzeptiert.

**Arbeitgeberwechsel ohne Genehmigung:** Aufenthaltserlaubnisse nach §§ 18a, 18b AufenthG enthalten häufig eine Nebenbestimmung, die die Beschäftigung auf einen bestimmten Arbeitgeber beschränkt. Arbeitgeberwechsel ohne Genehmigung der Ausländerbehörde ist ein Verstoß nach § 12 AufenthG. Vor jedem Arbeitgeberwechsel: Ausländerbehörde kontaktieren und Genehmigung einholen.

**Chancenkarte mit Vollzeitarbeit kombiniert:** Wer mit der Chancenkarte nach § 20a AufenthG eingereist ist, darf nur bis zu 20 Stunden/Woche als Probearbeit tätig sein. Vollzeitarbeit ohne Umwandlung in § 18a/18b AufenthG ist unerlaubt und kann zum Entzug der Chancenkarte führen. Sobald Stelle gefunden: Sofort Umwandlung in § 18a/18b AufenthG beantragen.

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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