Antrag auf EU-Daueraufenthalt Deutschland (Langzeitresidenz)
Bundesrepublik Deutschland — AufenthG §§ 9a, 9b, 9c; RL 2003/109/EG; BVerwG 1 C 12.18
Briefkopf
[Name] [Anschrift] Tel.: [Telefon] E-Mail: [E-Mail]
An [Ausländerbehörde]
ANTRAG AUF EU-DAUERAUFENTHALT (DAUERAUFENTHALT-EU)
gemäß AufenthG §§ 9a, 9b, 9c i.V.m. Richtlinie 2003/109/EG des Rates (EU-Daueraufenthalts-Richtlinie)
[Ort], den [Antragsdatum]
Antragsteller
§ 1 ANGABEN ZUR PERSON
Name: [Name] Geburtsdatum: [Geburtsdatum] Geburtsort: [Geburtsort] Staatsangehörigkeit: [Staatsangehörigkeit] Anschrift: [Anschrift]
Aufenthaltsdauer
§ 2 FÜNFJÄHRIGER RECHTMÄSSIGER AUFENTHALT (ART. 4 RL 2003/109/EG; § 9a AUFENTHG)
Rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland seit: [Aufenthalt seit] Bisherige Aufenthaltstitel: [Bisherige Titel] Auslandsaufenthalte über 6 Monate: [Auslandsaufenthalte] Geplante EU-Mobilität: [EU-Mobilität]
Erteilungsvoraussetzungen
§ 3 ERTEILUNGSVORAUSSETZUNGEN EU-DAUERAUFENTHALT (§ 9a ABS. 2 AUFENTHG)
Sicherung Lebensunterhalt: [Lebensunterhalt] Krankenversicherung: [Krankenversicherung] Grundkenntnisse Deutsch: [Deutschkenntnisse]
Erklärung
§ 4 ERKLÄRUNGEN DES ANTRAGSTELLERS
Ich, [Name], erkläre hiermit: 1. Die Angaben in diesem Antrag sind vollständig und wahrheitsgemäß. 2. Ich werde der Ausländerbehörde unverzüglich mitteilen, wenn sich wesentliche Umstände ändern (Wohnsitz, Beschäftigung, Lebensunterhalt), die für den EU-Daueraufenthalt relevant sind. 3. Mir ist bekannt, dass der EU-Daueraufenthaltsstatus erlöschen kann, wenn ich Deutschland für mehr als 12 aufeinanderfolgende Monate verlasse (Art. 9 Abs. 1 lit. c RL 2003/109/EG; § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG). Ich bin ferner darüber informiert, dass bei einer Abwesenheit von mehr als 6 Jahren aus dem Gebiet der EU der Status insgesamt erlischt (Art. 9 Abs. 1 lit. c RL 2003/109/EG). 4. Mir ist bekannt, dass falsche Angaben zur Rücknahme nach AufenthG § 48 führen können. [Ort], den [Antragsdatum]
Unterschrift
[Name] (Eigenhändige Unterschrift)
Antragsteller
________________
Signature
Ausländerbehörde (Eingangsstempel)
________________
Signature
Was ist Antrag auf EU-Daueraufenthalt Deutschland (Langzeitresidenz)?
Der EU-Daueraufenthalt nach § 9a AufenthG unterscheidet sich wesentlich von der rein nationalen Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG: Während die Niederlassungserlaubnis nur für Deutschland gilt, berechtigt der Daueraufenthalt-EU nach 12-monatigem Aufenthalt in Deutschland zur erleichterten Zuwanderung in jeden anderen EU-Mitgliedstaat. Der Inhaber des EU-Daueraufenthaltsstatus kann nach Art. 14–23 RL 2003/109/EG in einem anderen EU-Mitgliedstaat zum Zweck der Erwerbstätigkeit, des Studiums oder aus sonstigen Gründen unter erleichterten Bedingungen Daueraufenthalt beantragen — ohne die volle 5-Jahres-Wartezeit neu beginnen zu müssen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVerwG 1 C 12.18 grundlegende Fragen zur Berechnung der 5-Jahres-Frist und zur Bedeutung von Auslandsaufenthalten präzisiert: Auslandsaufenthalte von insgesamt mehr als 10 Monaten in 5 Jahren unterbrechen die Frist nach Art. 4 Abs. 3 lit. a RL 2003/109/EG. Auslandsaufenthalte von mehr als 6 aufeinanderfolgenden Monaten unterbrechen die Frist ebenfalls. Ausnahmen bei zwingenden Gründen (Krankheit, berufliche Notwendigkeit) können berücksichtigt werden.
Die zuständige Ausländerbehörde des Wohnsitzes (§ 71 AufenthG) prüft die Erteilungsvoraussetzungen. In Berlin ist das Landesamt für Einwanderung (LEA) zuständig, in München das Kreisverwaltungsreferat (KVR), in Hamburg das Einwohnerzentralamt, in Frankfurt die städtische Ausländerbehörde. Das BAMF veröffentlicht jährliche Statistiken zum EU-Daueraufenthalt und informiert auf bamf.de über die Antragstellung.
Der EU-Daueraufenthalt ist auf dem elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) durch den Zusatz „Daueraufenthalt-EU“ gekennzeichnet. Der eAT ist unbefristet — jedoch muss das physische Dokument alle 10 Jahre erneuert werden (§ 78 Abs. 1 AufenthG), da der Chip und das biometrische Foto veralten. Der Status selbst erlischt nur unter den in § 51 AufenthG und Art. 9 RL 2003/109/EG genannten Umständen: dauerhaftes Verlassen der EU für mehr als 6 Jahre, unzulässige Abwesenheit aus Deutschland über 12 aufeinanderfolgende Monate, Rücknahme oder Widerruf.
Seit der Reform der EU-Daueraufenthalts-Richtlinie durch die Richtlinie 2021/1883/EU (neue Blaue Karte EU) wurden die Wechselwirkungen mit dem Blaue-Karte-EU-Status neu geregelt: Inhaber der neuen Blauen Karte EU (§ 18g AufenthG n.F. ab 18.11.2023) können den EU-Daueraufenthalt nach nur 27 Monaten (bei B1-Deutsch) oder 33 Monaten (bei A1-Deutsch) beantragen — erheblich früher als die normalen 5 Jahre.
Wann brauchen Sie Antrag auf EU-Daueraufenthalt Deutschland (Langzeitresidenz)?
Ein Antrag auf EU-Daueraufenthalt in Deutschland wird in folgenden Situationen gestellt:
**Nach 5 Jahren rechtmäßigem Aufenthalt (Regelfall § 9a AufenthG):** Wer seit mindestens 5 Jahren ununterbrochen rechtmäßig in Deutschland lebt, die Erteilungsvoraussetzungen des § 9a Abs. 2 AufenthG erfüllt und die EU-Mobilitätsoption nutzen möchte oder einfach den stärksten internationalen Schutzstatus anstrebt, beantragt den EU-Daueraufenthalt. Der EU-Daueraufenthalt schützt stärker vor Ausweisung als die bloße Aufenthaltserlaubnis.
**Parallel zur nationalen Niederlassungserlaubnis:** Viele Antragsteller beantragen gleichzeitig die Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG und den EU-Daueraufenthalt nach § 9a AufenthG. Die Ausländerbehörde prüft beide Grundlagen häufig parallel. Der EU-Daueraufenthalt wird auf dem eAT als zusätzlicher Zusatz eingetragen. Beide Dokumente sind auf demselben eAT möglich.
**Bei geplanter EU-Mobilität:** Wer plant, später in ein anderes EU-Land zu ziehen (z.B. nach Frankreich, den Niederlanden oder Schweden), braucht den EU-Daueraufenthalt, nicht die nationale Niederlassungserlaubnis. Nach Art. 14 RL 2003/109/EG und 12-monatigem Aufenthalt in Deutschland darf der Inhaber für Erwerbstätigkeit oder Studium in einen anderen EU-Mitgliedstaat ziehen und dort unter erleichterten Bedingungen Daueraufenthalt beantragen.
**Blaue Karte EU — Schnellverfahren nach § 18g AufenthG:** Inhaber der neuen Blauen Karte EU (ab 18.11.2023) können den EU-Daueraufenthalt bereits nach 27 Monaten (B1-Deutsch) oder 33 Monaten (A1-Deutsch) beantragen. Vergleiche auch die Verlängerung des Aufenthaltstitels (de-aufenthaltstitel-verlängerung-antrag) als Vorstufe zur Niederlassungserlaubnis oder zum EU-Daueraufenthalt.
**Zum Schutz vor Ausweisung:** Inhaber des EU-Daueraufenthaltsstatus genießen nach Art. 12 RL 2003/109/EG erhöhten Schutz vor Ausweisung. Eine Ausweisung ist nur bei schwerwiegender Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit zulässig — ein erheblich höherer Schutzstandard als bei bloßen Aufenthaltserlaubnissen. Wer seine aufenthaltsrechtliche Position stärken möchte, sollte den EU-Daueraufenthalt frühzeitig beantragen.
Was gehört in Ihr Antrag auf EU-Daueraufenthalt Deutschland (Langzeitresidenz)?
Ein vollständiger Antrag auf EU-Daueraufenthalt in Deutschland nach AufenthG § 9a und RL 2003/109/EG enthält folgende wesentliche Bestandteile:
**1. Vollständige Personalien** Name wie im Reisepass, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, aktuelle Wohnanschrift in Deutschland. Identische Schreibweise mit Ausländerakte zwingend.
**2. Nachweis der 5-Jahres-Aufenthaltsdauer (Art. 4 RL 2003/109/EG; § 9a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG)** Kopien aller Reisepässe mit Einreisestempeln, alle bisherigen Aufenthaltstitel chronologisch, Meldebescheinigungen der letzten 5+ Jahre. Das BVerwG (1 C 12.18) hat präzisiert: Auslandsaufenthalte über 6 aufeinanderfolgende Monate oder insgesamt mehr als 10 Monate in 5 Jahren unterbrechen die Frist. Alle Auslandsaufenthalte müssen dokumentiert sein.
**3. Lebensunterhaltssicherung (Art. 5 Abs. 1 lit. a RL 2003/109/EG; § 9a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AufenthG)** Stabile und regelmäßige Einkünfte ohne Sozialhilfebezug: Aktuelle Gehaltsabrechnungen (letzte 3 Monate), Arbeitsvertrag (unbefristet bevorzugt), Steuerbescheid des Vorjahres. Selbständige: BWA und Steuerbescheide. Keine SGB-II- oder SGB-XII-Leistungen. Die Ausländerbehörde prüft auch die Prognose der künftigen Lebensunterhaltssicherung.
**4. Krankenversicherungsschutz (Art. 5 Abs. 1 lit. b RL 2003/109/EG)** Vollständiger Krankenversicherungsschutz: GKV-Mitgliedschaftsbescheinigung oder PKV-Versicherungsnachweis mit vollständigem Schutz. Reisekrankenversicherung reicht für den EU-Daueraufenthalt nicht aus.
**5. Grundkenntnisse Deutsch (§ 9a Abs. 2 S. 2 AufenthG)** Grundkenntnisse der deutschen Sprache (A1) ausreichend für EU-Daueraufenthalt — geringere Anforderungen als für Niederlassungserlaubnis (B1). Nachweis: Sprachzertifikat A1 oder höher (Goethe-Institut, telc, ÖSD), Integrationskurs-Abschlusszertifikat (BAMF), Immatrikulationsnachweis einer deutschen Hochschule oder deutschen Schulabschluss. Auf forms-legal.com finden Sie alle Dokumente für das Aufenthaltsrecht in Deutschland.
**6. Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung** Nach § 9a Abs. 2 S. 2 AufenthG sind für den EU-Daueraufenthalt keine eigenständigen Gesellschaftskenntnisse nachzuweisen — es genügen die Sprachgrundkenntnisse. Im Unterschied dazu verlangt die Niederlassungserlaubnis nach § 9 Abs. 2 Nr. 8 AufenthG ausdrücklich Gesellschaftskenntnisse (Orientierungskurs-Zertifikat oder gleichwertiger Nachweis).
**7. Kein Ausweisungsinteresse und geklärte Identität** Führendes Zeugnis (BZR-Auszug nach § 30 BZRG), nicht älter als 3 Monate. Kein laufendes Strafverfahren. Reisepass mit ausreichender Gültigkeit. Das Ausweisungsinteresse nach § 54 AufenthG prüft die Ausländerbehörde von Amts wegen.
**8. Antrag auf parallele Niederlassungserlaubnis erwägen** Viele Ausländerbehörden prüfen auf Antrag beide Grundlagen parallel: Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG und EU-Daueraufenthalt nach § 9a AufenthG. Strategisch vorteilhaft: EU-Daueraufenthalt für internationale Mobilität; Niederlassungserlaubnis als nationale Fallback-Option. Beide Titel auf demselben eAT möglich.
**9. Erlöschensgründe beachten** EU-Daueraufenthalt erlischt nach Art. 9 RL 2003/109/EG und § 51 AufenthG: Abwesenheit aus Deutschland über 12 aufeinanderfolgende Monate ohne Sicherungsbescheinigung (§ 51 Abs. 2 AufenthG); Abwesenheit aus der EU über 6 Jahre; Erwerb des EU-Daueraufenthalts in einem anderen EU-Mitgliedstaat ohne Rückkehrwillen. Wer längere Auslandsaufenthalte plant, muss rechtzeitig eine Sicherungsbescheinigung bei der Ausländerbehörde beantragen.
**10. Gebühren** EU-Daueraufenthalt nach § 9a AufenthG: 113 € (AufenthV § 44). Niederlassungserlaubnis zusätzlich: 113 €. Gebühr bei Aushändigung des neuen eAT fällig. Ermäßigung für Minderjährige. Die Ausländerbehörde kann auf Antrag Stundung oder Ratenzahlung gewähren.
So füllen Sie Ihr Antrag auf EU-Daueraufenthalt Deutschland (Langzeitresidenz) aus
Den Antrag auf EU-Daueraufenthalt in Deutschland stellen Sie folgendermaßen:
**Schritt 1: 5-Jahres-Frist und Aufenthaltsunterbrechungen prüfen** Berechnen Sie das genaue Datum, an dem Sie 5 Jahre ununterbrochen rechtmäßig in Deutschland gelebt haben. Berücksichtigen Sie alle Auslandsaufenthalte: Aufenthalte über 6 aufeinanderfolgende Monate oder insgesamt mehr als 10 Monate in 5 Jahren unterbrechen die Frist nach Art. 4 Abs. 3 RL 2003/109/EG. BVerwG 1 C 12.18 hat präzisiert, dass bei zwingenden Gründen Ausnahmen möglich sind. Alle Auslandsaufenthalte chronologisch dokumentieren.
**Schritt 2: Alle bisherigen Aufenthaltstitel und Reisepässe zusammenstellen** Alle Reisepässe der letzten 5+ Jahre (mit Einreisestempeln), alle bisherigen Aufenthaltstitel chronologisch (Aufenthaltserlaubnisse, eAT-Dokumente), alle Meldebescheinigungen der letzten 5 Jahre. Die Ausländerbehörde prüft lückenlos, ob 5 Jahre kontinuierlicher rechtmäßiger Aufenthalt belegt sind.
**Schritt 3: Lebensunterhaltsnachweis und Krankenversicherung vorbereiten** Aktuelle Gehaltsabrechnungen (letzte 3 Monate), Arbeitsvertrag (unbefristet besser als befristet), Steuerbescheid des Vorjahres. GKV-Mitgliedschaftsbescheinigung oder PKV-Nachweis. Kein SGB-II- oder SGB-XII-Bezug — sonst kann der EU-Daueraufenthalt nicht erteilt werden.
**Schritt 4: Sprachkenntnisnachweis A1 oder höher bereitstellen** Sprachzertifikat A1 oder höher (Goethe-Institut, telc, ÖSD), Integrationskurs-Abschlusszeugnis (BAMF), Immatrikulationsnachweis einer deutschen Hochschule oder deutschen Schulabschluss. Die Anforderungen für den EU-Daueraufenthalt sind geringer als für die nationale Niederlassungserlaubnis.
**Schritt 5: Termin bei der Ausländerbehörde vereinbaren** Online-Terminbuchung für das richtige Referat: EU-Daueraufenthalt / Niederlassungserlaubnis. In Berlin: lea.berlin.de. In München: münchen.de/kvr. In anderen Städten: Website der kommunalen Ausländerbehörde. In Großstädten rechtzeitig buchen — Wartezeiten können 2–6 Monate betragen.
**Schritt 6: Antrag einreichen und Unterlagen vollständig abgeben** Alle Unterlagen als Original und Kopie mitbringen. Biometrisches Lichtbild nicht vergessen. Führungszeugnis nicht älter als 3 Monate. Vollständig ausgefülltes Antragsformular der Ausländerbehörde beifügen. Ausdrücklich beantragen: EU-Daueraufenthalt nach § 9a AufenthG und ggf. gleichzeitig Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG.
**Schritt 7: Entscheidung abwarten und neuen eAT prüfen** Bearbeitungszeit: 6–12 Wochen. Auf Nachforderungen schnell reagieren. Beim neuen eAT prüfen: Aufschrift „Daueraufenthalt-EU“ (bei paralleler Niederlassungserlaubnis: beide Vermerke), korrekte Personalien, kein falsches Ablaufdatum (unbefristeter Aufenthaltstitel hat kein Ablaufdatum — aber Dokumentengültigkeit 10 Jahre).
**Schritt 8: Erlöschensgründe und Sicherungsbescheinigung beachten** Nach Erteilung: EU-Daueraufenthalt erlischt bei Abwesenheit aus Deutschland über 12 aufeinanderfolgende Monate (ohne Sicherungsbescheinigung) oder aus der EU über 6 Jahre. Wer längere Auslandsaufenthalte plant, muss vorab eine Sicherungsbescheinigung nach § 51 Abs. 2 AufenthG bei der Ausländerbehörde beantragen. Sicherungsbescheinigung kann für max. 1 Jahr ausgestellt werden.
Rechtliche Anforderungen für Antrag auf EU-Daueraufenthalt Deutschland (Langzeitresidenz)
Der Antrag auf EU-Daueraufenthalt in Deutschland unterliegt folgenden gesetzlichen Anforderungen:
**RL 2003/109/EG (EU-Daueraufenthalts-Richtlinie):** Grundlegendes EU-Recht. Art. 4: 5 Jahre ununterbrochener rechtmäßiger Aufenthalt. Art. 5: Stabile Einkünfte und Krankenversicherungsschutz. Art. 7: Antrag bei zuständiger nationaler Behörde. Art. 9: Erlöschensgründe. Art. 12: Erhöhter Schutz vor Ausweisung. Art. 14–23: EU-Mobilität in andere Mitgliedstaaten.
**AufenthG § 9a (EU-Daueraufenthalt):** Nationale Umsetzung der RL 2003/109/EG in deutsches Recht. § 9a Abs. 1: EU-Daueraufenthalt ist unbefristeter Aufenthaltstitel. § 9a Abs. 2: Erteilungsvoraussetzungen — 5 Jahre Aufenthalt, Lebensunterhaltssicherung, Krankenversicherung, Grundkenntnisse Deutsch, kein Ausweisungsinteresse. § 9a Abs. 3: Zeiten, die für die Frist nicht zählen (Asylverfahren, Duldung, bestimmte humanitäre Aufenthalte).
**AufenthG §§ 9b, 9c (Sonderfälle EU-Daueraufenthalt):** § 9b: EU-Daueraufenthalt für Familienangehörige von Forschern mit EU-Daueraufenthalt in einem anderen EU-Staat. § 9c: EU-Daueraufenthalt nach RL 2011/98/EU für kombinierte Erlaubnisse.
**BVerwG 1 C 12.18 (Aufenthaltsunterbrechungen):** Leiturteil zur Berechnung der 5-Jahres-Frist: Auslandsaufenthalte über 6 aufeinanderfolgende Monate oder insgesamt über 10 Monate in 5 Jahren unterbrechen die Frist. Ausnahmen bei zwingenden Gründen (Krankheit, unverschuldete Hinderungsgründe) möglich — Einzelfallprüfung durch die Ausländerbehörde.
**AufenthG § 51 (Erlöschen):** EU-Daueraufenthalt erlischt: Dauerhafte Abwesenheit aus Deutschland über 12 aufeinanderfolgende Monate ohne Sicherungsbescheinigung (§ 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG); Erwerb des EU-Daueraufenthalts in einem anderen EU-Staat (§ 51 Abs. 1 Nr. 8); Rücknahme (§ 48 AufenthG) oder Widerruf (§ 52 AufenthG); Abwesenheit aus EU über 6 Jahre (Art. 9 Abs. 1 lit. c RL 2003/109/EG).
**AufenthG § 78 (Elektronischer Aufenthaltstitel):** Der eAT mit Daueraufenthalt-EU ist zeitlich unbegrenzt, muss aber alle 10 Jahre physisch erneuert werden (biometrisches Foto und Chip veralten). Die Erneuerung des physischen Dokuments bedeutet keine erneute Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen — der Status bleibt bestehen.
**RL 2021/1883/EU (Neue Blaue Karte EU):** Verkürzung der Wartezeit für EU-Daueraufenthalt auf 27 Monate (B1-Deutsch) oder 33 Monate (A1-Deutsch) für Inhaber der neuen Blauen Karte EU — umgesetzt in § 18g Abs. 3 und § 9a Abs. 2 S. 4 AufenthG n.F. (seit 18.11.2023).
Häufige Fehler bei Ihrem Antrag auf EU-Daueraufenthalt Deutschland (Langzeitresidenz)
Häufige Fehler beim Antrag auf EU-Daueraufenthalt in Deutschland und wie man sie vermeidet:
**Auslandsaufenthalte nicht korrekt berechnet:** Viele Antragsteller vergessen Auslandsaufenthalte oder unterschätzen deren Auswirkung. Bereits ein zusammenhängender Auslandsaufenthalt von mehr als 6 Monaten oder Auslandsaufenthalte von insgesamt mehr als 10 Monaten in 5 Jahren unterbrechen die Frist nach Art. 4 Abs. 3 RL 2003/109/EG. Alle Reisepässe der letzten 5+ Jahre lückenlos zusammenstellen und Auslandszeiten sorgfältig dokumentieren.
**Zeiten des Asylverfahrens mitgezählt:** Zeiten, in denen ein Asylantrag lief (und nicht als Aufenthaltserlaubnis anerkannt wurde) oder in denen nur eine Duldung bestand, zählen nach § 9a Abs. 3 AufenthG grundsätzlich nicht zur 5-Jahres-Frist. Wer irrtümlich diese Zeiten einrechnet, wird von der Ausländerbehörde abgewiesen. Nur Zeiten mit tatsächlichem Aufenthaltstitel (Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis) zählen.
**Nur nationale Niederlassungserlaubnis beantragt:** Viele Antragsteller beantragen nur die Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG und vergessen den EU-Daueraufenthalt nach § 9a AufenthG. Beide Titel sollten gemeinsam beantragt werden — sie verleihen unterschiedliche Rechte, insbesondere die EU-Mobilität ist nur über den Daueraufenthalt-EU möglich. Ein späterer Nachantrag ist möglich, aber erfordert einen weiteren Termin.
**Krankenversicherung nicht ausreichend:** Eine Reisekrankenversicherung reicht für den EU-Daueraufenthalt nicht aus. Nur vollständiger GKV- oder PKV-Schutz wird anerkannt. Lücken im Krankenversicherungsschutz führen zur Ablehnung des Antrags.
**Führungszeugnis zu alt:** Das Führungszeugnis (Bundeszentralregister-Auszug nach § 30 BZRG) muss bei der Antragstellung nicht älter als 3 Monate sein. Rechtzeitig online beim Bundesamt für Justiz (bundesjustizamt.de) beantragen — Bearbeitungszeit ca. 2 Wochen.
**Sicherungsbescheinigung nach Erteilung vergessen:** Nach Erteilung des EU-Daueraufenthalts verlassen manche Inhaber Deutschland für längere Zeit, ohne eine Sicherungsbescheinigung (§ 51 Abs. 2 AufenthG) zu beantragen. Folge: automatisches Erlöschen nach 12 aufeinanderfolgenden Monaten Abwesenheit. Immer vor langen Auslandsaufenthalten die Sicherungsbescheinigung bei der Ausländerbehörde beantragen.
**Antrag zu früh gestellt:** Ein Antrag vor Ablauf der 5-Jahres-Frist wird zwingend abgelehnt. Das genaue Datum (Tag, Monat, Jahr) prüfen, ab dem 5 Jahre rechtmäßiger Aufenthalt vorliegen. Erst dann Termin bei der Ausländerbehörde vereinbaren.
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"Antrag auf EU-Daueraufenthalt Deutschland (Langzeitresidenz) (Deutschland)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/deutschland/personal/immigration/niederlassung-eu-langzeitresidenz-daueraufenthalt-deutschland.
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}Häufig gestellte Fragen
Beide sind unbefristete Aufenthaltstitel, die nach 5 Jahren rechtmäßigem Aufenthalt erteilt werden können. Der entscheidende Unterschied: Die Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG ist ein rein nationales deutsches Dokument — sie gilt nur für Deutschland. Der EU-Daueraufenthalt nach § 9a AufenthG basiert auf der EU-Richtlinie 2003/109/EG und verleiht zusätzlich das Recht auf EU-Mobilität: Nach 12 Monaten Aufenthalt in Deutschland darf der Inhaber für Erwerbstätigkeit, Studium oder sonstige Gründe in jeden anderen EU-Mitgliedstaat ziehen und dort unter erleichterten Bedingungen Daueraufenthalt beantragen (Art. 14–23 RL 2003/109/EG). Außerdem genießt der EU-Daueraufenthalt erhöhten Ausweisungsschutz nach Art. 12 RL 2003/109/EG. Strategisch empfiehlt sich: Beide Grundlagen gleichzeitig beantragen — die Ausländerbehörde prüft sie häufig parallel.
Der EU-Daueraufenthalt erlischt nach Art. 9 RL 2003/109/EG und § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG bei einer ununterbrochenen Abwesenheit aus Deutschland von mehr als 12 Monaten — außer es liegt eine Sicherungsbescheinigung der Ausländerbehörde nach § 51 Abs. 2 AufenthG vor. Die Sicherungsbescheinigung kann für maximal 1 Jahr ausgestellt werden und verlängert die Toleranzzeit. Für Abwesenheiten aus dem gesamten EU-Gebiet gilt Art. 9 Abs. 1 lit. c RL 2003/109/EG: Wer die EU für mehr als 6 Jahre verlässt, verliert den EU-Daueraufenthalt vollständig. Wer aus beruflichen oder familiären Gründen längere Zeit im Ausland verbringen muss, sollte vorab die Sicherungsbescheinigung bei der Ausländerbehörde beantragen. Im Unterschied dazu erlischt die nationale Niederlassungserlaubnis bereits nach 6 Monaten Abwesenheit aus Deutschland — der EU-Daueraufenthalt gewährt also mehr Flexibilität.
Ja. Der EU-Daueraufenthalt ist der einzige Aufenthaltstitel, der EU-Mobilität verleiht. Nach Art. 14–23 RL 2003/109/EG und nach mindestens 12 Monaten Aufenthalt in Deutschland kann der Inhaber in jeden anderen EU-Mitgliedstaat ziehen, um dort zu arbeiten, zu studieren oder aus sonstigen Gründen zu leben. Im Zielstaat kann er unter erleichterten Bedingungen Daueraufenthalt beantragen — ohne die volle 5-Jahres-Wartezeit im neuen Land neu ableisten zu müssen. Die nationale Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG verleiht dieses Recht nicht. Wichtig: Für die Einreise in den anderen EU-Mitgliedstaat ist weiterhin ein gültiger Reisepass erforderlich; der eAT allein genügt nicht für die Einreise in Drittstaaten.
Nein. Der EU-Daueraufenthalt ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel, der nicht an einen bestimmten Arbeitgeber oder Aufenthaltszweck gebunden ist. Im Unterschied zu befristeten Aufenthaltserlaubnissen (z.B. Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung nach §§ 18a, 18b AufenthG) enthält der EU-Daueraufenthalt keine arbeitgeberbezogene Nebenbestimmung. Der Inhaber des EU-Daueraufenthalts darf nach § 9a Abs. 1 AufenthG und Art. 11 RL 2003/109/EG jede Beschäftigung ausüben, ohne dass ein Arbeitgeberwechsel bei der Ausländerbehörde angezeigt oder genehmigt werden muss. Ausnahme: Wenn in einem anderen EU-Land eine neue Aufenthaltserlaubnis beantragt wird, gelten die Regeln des jeweiligen Mitgliedstaats. Der EU-Daueraufenthalt kann nur unter den in Art. 9 RL 2003/109/EG und § 52 AufenthG genannten schwerwiegenden Gründen entzogen werden.
Die Gebühr für den EU-Daueraufenthalt nach § 9a AufenthG beträgt 113 € (AufenthV § 44 Abs. 1 Nr. 2). Wenn gleichzeitig die Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG beantragt und erteilt wird, fällt die Gebühr jeweils getrennt an: insgesamt 226 € für beide Titel auf demselben eAT. Für Minderjährige: Halber Satz (56,50 €). Die Gebühr ist bei Aushändigung des neuen eAT fällig. Personen mit Sozialhilfebezug können Gebührenbefreiung nach § 52 AufenthV beantragen. Zusätzlich zu den Behördengebühren: biometrisches Lichtbild und eventuelle Kosten für Übersetzungen oder Führungszeugnis. Auf forms-legal.com finden Sie alle Antragsvorlagen für das deutsche Aufenthaltsrecht kostenlos.
Für den EU-Daueraufenthalt nach § 9a AufenthG sind nur Grundkenntnisse der deutschen Sprache erforderlich — mindestens A1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER). Dies ist eine erheblich niedrigere Anforderung als für die nationale Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG, die B1-Kenntnisse verlangt. Nachweis der Grundkenntnisse: Sprachzertifikat A1 (Goethe-Institut, telc, ÖSD), BAMF-Integrationskurs-Abschlusszeugnis, Immatrikulationsnachweis einer deutschen Hochschule, Schulabschluss an einer deutschen Schule. Wer kein formelles Sprachzertifikat hat, aber schon jahrelang in Deutschland lebt und arbeitet, sollte zunächst ein A1-Zertifikat erwerben — viele Volkshochschulen (VHS) bieten preiswerte Sprachkurse und A1-Prüfungen an.
Nein. Zeiten des Asylverfahrens (vor rechtskräftiger Entscheidung über den Asylantrag) und Zeiten einer Duldung nach § 60a AufenthG zählen nach § 9a Abs. 3 AufenthG grundsätzlich nicht zur 5-Jahres-Frist für den EU-Daueraufenthalt. Auch Zeiten mit einem Aufenthaltstitel, der ausschließlich humanitären Gründen diente und der nur vorübergehend erteilt wurde, können ausgenommen sein. Nur Zeiten mit einem tatsächlichen Aufenthaltstitel (Aufenthaltserlaubnis nach §§ 16–26 AufenthG oder Niederlassungserlaubnis) zählen voll zur 5-Jahres-Frist. Bei einer komplexen Aufenthaltsgeschichte (Asyl → Anerkennung → Aufenthaltserlaubnis) empfiehlt sich eine Beratung beim zuständigen Fachanwalt für Ausländerrecht oder beim Migrationsberatungszentrum (BAMF-Netzwerk), um die exakte Fristberechnung zu klären.
Der EU-Daueraufenthalt genießt nach Art. 12 RL 2003/109/EG erhöhten Schutz vor Ausweisung und Widerruf. Ein Widerruf oder eine Ausweisung ist nur bei schwerwiegender Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit zulässig — nicht bei bloßen Ordnungswidrigkeiten oder leichteren Straftaten. Nach § 52 AufenthG kann der EU-Daueraufenthalt widerrufen werden, wenn: die Erteilungsvoraussetzungen durch Täuschung oder gefälschte Dokumente erschlichen wurden (§ 52 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG), oder eine Maßnahme nach Art. 9 RL 2003/109/EG vorliegt (Erlöschenstatbestand). Beim Widerruf des EU-Daueraufenthalts muss die Ausländerbehörde prüfen, ob ein anderer Aufenthaltstitel (z.B. Aufenthaltserlaubnis) erteilt werden kann. Bei Fehler der Behörde: Widerspruch innerhalb eines Monats (§ 68 VwGO) oder direkte Klage beim Verwaltungsgericht.
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