Einbürgerungsantrag Deutschland
Bundesrepublik Deutschland — StAG §§ 8, 9, 10 (Anspruchseinbürgerung); StARefG 2024
Briefkopf
[Name] [Anschrift] Tel.: [Telefon] E-Mail: [E-Mail]
An [Behörde]
EINBÜRGERUNGSANTRAG
gemäß StAG §§ 8, 9, 10, 10a — Staatsangehörigkeitsreformgesetz (StARefG) vom 27. Juni 2024
[Ort], den [Antragsdatum]
Antragsteller
§ 1 ANGABEN ZUR PERSON
Name: [Name] Geburtsname: [Geburtsname] Geburtsdatum: [Geburtsdatum] Geburtsort: [Geburtsort] Bisherige Staatsangehörigkeit: [Staatsangehörigkeit] Anschrift: [Anschrift]
Aufenthalt und Rechtsgrundlage
§ 2 AUFENTHALT UND EINBÜRGERUNGSGRUNDLAGE
Rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland seit: [Aufenthalt seit] Einbürgerungsgrundlage: [Einbürgerungsgrundlage] Art des Aufenthaltstitels: [Aufenthaltstitel Art] Nummer des Aufenthaltstitels: [Titel-Nummer]
Integrationsnachweise
§ 3 INTEGRATIONSNACHWEISE
Sprachnachweis Deutsch (mind. B1): [Sprachnachweis] Sicherung des Lebensunterhalts: [Lebensunterhaltssicherung] Bekenntnis zur FDGO (StAG § 10 Abs. 1 Nr. 1): [FDGO-Bekenntnis] Vorstrafen / strafrechtliche Verurteilungen: [Vorstrafen]
Staatsangehörigkeitsaufgabe
§ 4 AUFGABE DER BISHERIGEN STAATSANGEHÖRIGKEIT
Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit: [Aufgabe Staatsangehörigkeit]
Mir ist bekannt, dass nach StAG § 10 Abs. 1 Nr. 4 die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit Regelvoraussetzung ist, soweit keine Ausnahme nach StAG § 12 vorliegt.
Erklärungen
§ 5 ERKLÄRUNGEN DES ANTRAGSTELLERS
Ich, [Name], erkläre hiermit: 1. Ich bekenne mich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (StAG § 10 Abs. 1 Nr. 1). 2. Ich habe nicht gegen die in § 11 StAG genannten Ausschlussgründe verstoßen und bin nicht Mitglied oder Unterstützer einer Organisation, die die FDGO oder die Sicherheit der Bundesrepublik gefährdet. 3. Die Angaben in diesem Antrag sind vollständig und wahrheitsgemäß. Unvollständige oder falsche Angaben können zur Rücknahme der Einbürgerung nach StAG § 35 führen. 4. Ich bin damit einverstanden, dass meine Daten durch die Einbürgerungsbehörde gespeichert und an zuständige Sicherheitsbehörden (BfV, LfV, BKA) zum Zweck der Überprüfung nach StAG § 37 übermittelt werden. [Ort], den [Antragsdatum]
Unterschrift
[Name] (Eigenhändige Unterschrift)
Antragsteller
________________
Signature
Einbürgerungsbehörde (Eingangsstempel)
________________
Signature
Was ist Einbürgerungsantrag Deutschland?
Der Einbürgerungsantrag in Deutschland ist der formelle Antrag auf Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch eine ausländische Person, die die gesetzlichen Voraussetzungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) erfüllt. Deutschland kennt seit dem Staatsangehörigkeitsreformgesetz (StARefG) vom 27. Juni 2024 mehrere Einbürgerungswege: die Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG (allgemeiner Regelfall), die Einbürgerung des Ehegatten oder Lebenspartners eines Deutschen nach § 9 StAG, die Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG für besondere Fälle und die neue beschleunigte Einbürgerung nach § 10a StAG bei herausragenden Integrationsleistungen.
Das StARefG vom 27. Juni 2024 hat das Einbürgerungsrecht grundlegend reformiert. Die wichtigsten Änderungen: Die erforderliche Aufenthaltsdauer für die Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG wurde von 8 auf 5 Jahre reduziert. Bei besonderen Integrationsleistungen — ehrenamtliches Engagement, überdurchschnittliche schulische oder berufliche Leistungen, Auszeichnungen — ermöglicht der neue § 10a StAG eine Einbürgerung bereits nach 3 Jahren. Die Doppelte Staatsangehörigkeit wird grundsätzlich akzeptiert (§ 12 StAG n.F.): Ausländer, die Deutsche werden, müssen ihre bisherige Staatsangehörigkeit in der Regel nicht mehr aufgeben. EU-Bürger konnten schon bisher beide Staatsbürgerschaften behalten; das StARefG 2024 hat diese Möglichkeit auf alle Staatsangehörigen ausgedehnt, sofern keine Sicherheitsbedenken vorliegen.
Die Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG setzt voraus: (1) seit mindestens 5 Jahren rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland mit Aufenthaltstitel (kein Besuchsvisum, keine Duldung, kein Asylantrag); (2) Sicherung des Lebensunterhalts für sich und die unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen nach SGB II oder SGB XII in den letzten 24 Monaten; (3) Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes (FDGO); (4) keine Verurteilung wegen einer Straftat über den Geringfügigkeitsgrenzen des § 12a StAG (Geldstrafe bis 90 Tagessätze oder Freiheitsstrafe bis 3 Monate auf Bewährung sind unbeachtlich); (5) ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER).
Die zuständige Behörde für den Einbürgerungsantrag in Deutschland ist die Einbürgerungsbehörde des Wohnsitzes. In den Bundesländern ist diese je nach Verwaltungsorganisation beim Landratsamt (Flächenländer), der kreisfreien Stadt, dem Bezirksamt (Berlin) oder der kommunalen Ausländerbehörde angesiedelt. Das Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln ist für besondere Fälle zuständig, insbesondere für Deutsche im Ausland und Wiedergutmachungseinbürgerungen nach Art. 116 Abs. 2 GG.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ist für den allgemeinen Einbürgerungsprozess nicht unmittelbar zuständig — es verantwortet jedoch die Integrationskurse nach §§ 43–45 AufenthG, die mit dem Deutsch-Test für Zuwanderer (DTZ) abschließen und das geforderte B1-Sprachniveau bestätigen. Das Auswärtige Amt stellt über die deutschen Auslandsvertretungen Visa und Aufenthaltstitel aus, die die Einbürgerungsvoraussetzungen mitbestimmen.
Die Einbürgerungsurkunde nach § 33 StAG wird nach abgeschlossenem Verfahren ausgestellt. Mit der Einbürgerung erwirbt die Person automatisch die Unionsbürgerschaft nach Art. 20 AEUV und hat damit freies Aufenthalts- und Arbeitsrecht in allen 27 EU-Mitgliedstaaten. Die Einbürgerung ist unwiderruflich, solange keine Rücknahme nach § 35 StAG wegen arglistiger Täuschung oder bewusst falscher Angaben erfolgt. Die Einbürgerungsstatistik des Statistischen Bundesamts (Destatis) zeigt für 2023 einen Rekordwert von 200.100 Einbürgerungen — der höchste Wert seit 1997.
Wann brauchen Sie Einbürgerungsantrag Deutschland?
Ein Einbürgerungsantrag in Deutschland wird in folgenden Situationen gestellt:
**Regelfall: 5 Jahre rechtmäßiger Aufenthalt (§ 10 StAG n.F.):** Nach 5 Jahren rechtmäßigem Aufenthalt mit geeignetem Aufenthaltstitel, gesichertem Lebensunterhalt, B1-Deutschkenntnissen und Bekenntnis zur FDGO entsteht ein gesetzlicher Anspruch auf Einbürgerung. Das StARefG 2024 hat die Wartezeit von 8 auf 5 Jahre gesenkt — ein Meilenstein für Millionen in Deutschland lebender Ausländer.
**Beschleunigte Einbürgerung nach § 10a StAG (3 Jahre):** Wer besondere Integrationsleistungen nachweisen kann — ehrenamtliches Engagement, herausragende berufliche oder schulische Leistungen, öffentliche Auszeichnungen — kann bereits nach 3 Jahren eingebürgert werden. Die Einbürgerungsbehörde hat dabei Ermessen; die Leistungen müssen über dem allgemeinen Durchschnitt liegen.
**Ehegatte oder Lebenspartner eines Deutschen (§ 9 StAG):** Wer seit mindestens 2 Jahren mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet oder in eingetragener Lebenspartnerschaft verbunden ist und seit mindestens 3 Jahren rechtmäßig in Deutschland lebt, hat Anspruch auf Einbürgerung nach § 9 StAG — ohne die allgemeine 5-Jahres-Frist.
**Unionsbürgerschaft anstreben:** Wer in alle 27 EU-Mitgliedstaaten reisen, studieren und arbeiten möchte, ohne jedes Mal Visa beantragen zu müssen, profitiert von der deutschen Staatsbürgerschaft als Unionsbürgerschaft nach Art. 20 AEUV.
**Wahlrecht bei Bundestagswahlen:** Deutsche Staatsangehörige haben das aktive und passive Wahlrecht zu Bundestag, Landtagen und Europäischem Parlament. Für Menschen, die seit Jahrzehnten in Deutschland leben, ist politische Teilhabe ein zentrales Motiv für die Einbürgerung.
**Reisefreiheit mit deutschem Reisepass:** Der deutsche Reisepass ermöglicht visafreie Einreise in 191 Länder (Henley Passport Index 2024, Platz 3 weltweit) und bietet konsularischen Schutz durch deutsche Botschaften weltweit.
**Rechtssicherheit und unbefristetes Aufenthaltsrecht:** Mit der Einbürgerung entfällt die Notwendigkeit, Aufenthaltstitel regelmäßig zu verlängern und alle zukünftigen Aufenthaltsvoraussetzungen zu erfüllen. Der Status als Staatsangehöriger nach Art. 16 GG genießt stärksten Verfassungsschutz — die Staatsangehörigkeit kann nicht gegen den Willen des Inhabers entzogen werden.
**Kinder einbürgern:** Minderjährige Kinder eines Ausländers, der eingebürgert wird, werden nach § 10 Abs. 5 StAG in die Einbürgerung einbezogen — sie erwerben automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn zumindest ein Elternteil eingebürgert wird. Vergleiche auch den Einbürgerungsantrag-Vordruck (de-einbürgerungsantrag-vordruck) für amtliche Formulare.
Was gehört in Ihr Einbürgerungsantrag Deutschland?
Ein vollständiger Einbürgerungsantrag in Deutschland nach StAG §§ 8, 9, 10 enthält folgende wesentliche Bestandteile:
**1. Vollständige Personalien** Vollständiger Name wie im Reisepass, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort mit Staat, aktuelle Anschrift (Hauptwohnsitz), alle bisherigen Staatsangehörigkeiten, Telefonnummer und E-Mail. Abweichungen zwischen Reisepassdaten und Antrag führen zu Verzögerungen — identische Schreibweise ist zwingend.
**2. Einbürgerungsgrundlage klar benennen** Anspruchseinbürgerung § 10 StAG, Einbürgerung Ehegatte § 9 StAG, Ermessenseinbürgerung § 8 StAG oder beschleunigte Einbürgerung § 10a StAG. Die Rechtsgrundlage bestimmt die zu erfüllenden Voraussetzungen und die beizufügenden Nachweise. Falsch gewählte Grundlage verlängert die Bearbeitungszeit.
**3. Aufenthaltsdauer und -titel** Nachweis des rechtmäßigen Aufenthalts seit mindestens 5 Jahren (§ 10 StAG) durch Kopie des aktuellen Aufenthaltstitels, Kopie des Reisepasses mit Einreise- und Verlängerungsstempeln sowie Melderegisterbescheinigung. Die Ausländerbehörde prüft die Aufenthaltsunterbrechungen: Auslandsaufenthalte von mehr als 6 Monaten pro Jahr können die Aufenthaltsdauer unterbrechen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 StAG).
**4. Sprachnachweis Deutsch (mind. B1)** Zertifikat eines anerkannten Prüfungsträgers: Goethe-Institut B1-Zeugnis, telc Deutsch B1, ÖSD B1, Abschlusszeugnis Integrationskurs (DTZ) oder deutscher Schul-/Studienabschluss. Das BAMF-Merkblatt listet alle anerkannten Sprachnachweise. B1 muss Hören, Lesen, Schreiben und Sprechen umfassen.
**5. Nachweis Lebensunterhaltssicherung** Aktuelle Lohn-/Gehaltsabrechnungen der letzten 3 Monate, Arbeitgeberbescheinigung, Steuerbescheide oder Rentenbescheid. Kein SGB-II- oder SGB-XII-Bezug in den letzten 24 Monaten (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG). Bei Selbständigen: BWA oder Steuerbescheid der letzten 2 Jahre. Die Einbürgerungsbehörde kann SCHUFA-Auskunft und Kontoauszüge verlangen.
**6. FDGO-Bekenntnis** Schriftliches Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes (StAG § 10 Abs. 1 Nr. 1). Wer Mitglied einer verfassungsfeindlichen Organisation war oder ist, wird nach § 11 Nr. 1 StAG ausgeschlossen. Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes (BfV) und der Länder (LfV) werden nach § 37 StAG routinemäßig überprüft. Auf forms-legal.com finden Sie alle Dokumente rund um das Einbürgerungsrecht in Deutschland.
**7. Vorstrafenfreiheit** Aktuelles Führungszeugnis (Bundeszentralregister — BZR) nach § 30 BZRG, ausgestellt nicht älter als 3 Monate. Geringfügige Verurteilungen bis Geldstrafe 90 Tagessätze oder bis 3 Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung sind nach § 12a Abs. 1 StAG unbeachtlich. Auslandsaufenthalte über 6 Monate pro Kalenderjahr erfordern ggf. auch ausländisches Führungszeugnis.
**8. Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit** Nach StARefG 2024 ist Mehrstaatigkeit grundsätzlich erlaubt: Ausländer müssen ihre bisherige Staatsangehörigkeit nicht mehr aufgeben (§ 12 StAG n.F.). EU-Bürger konnten schon bisher beide behalten. Bei Aufgabe: Nachweis der Entlassung aus der Auslandstaatsangehörigkeit oder Nachweis der Unzumutbarkeit der Aufgabe (§ 12 Abs. 1 StAG a.F.).
**9. Beizufügende Unterlagen (Checkliste)** Reisepass (Original + Kopie aller Seiten), Geburtsurkunde (beglaubigte Übersetzung falls nicht deutsch), Sprachzertifikat B1, aktuelles Führungszeugnis, Nachweis der Lebensunterhaltssicherung, Meldebescheinigung, Lichtbild (biometrisch), ggf. Eheurkunde, Sorgerechtsnachweise für einzubürgernde Kinder, ggf. Einbürgerungsurkunde bereits eingebürgerter Familienangehöriger.
**10. Gebühren** Nach dem Bundesgebührengesetz (BGebG) und der Einbürgerungsgebührenverordnung beträgt die Einbürgerungsgebühr 255 € pro Person. Kinder unter 16 Jahren ohne eigenes Einkommen: 51 €. Angehörige, die zeitgleich eingebürgert werden: 255 € pro Person. Die Gebühr wird bei Bescheiderteilung fällig — bei Ablehnung wird sie teilweise erstattet.
So füllen Sie Ihr Einbürgerungsantrag Deutschland aus
Den Einbürgerungsantrag in Deutschland stellen Sie in folgenden Schritten:
**Schritt 1: Voraussetzungen prüfen** Prüfen Sie zunächst, ob Sie die Voraussetzungen des § 10 StAG oder einer anderen Einbürgerungsgrundlage erfüllen. Kernfragen: Wann begann Ihr rechtmäßiger Aufenthalt? Haben Sie Sozialleistungen bezogen? Welches Sprachzertifikat besitzen Sie? Online-Selbstcheck auf der BAMF-Website (bamf.de) oder beim Integrationsbeauftragten der Bundesregierung. Das StARefG 2024 macht Millionen weiterer Menschen anspruchsberechtigt — überprüfen Sie auch dann, wenn Sie frühere Anträge zurückgezogen oder abgelehnt erhalten haben.
**Schritt 2: Einbürgerungsbehörde kontaktieren und Termin vereinbaren** Zuständig ist die Einbürgerungsbehörde Ihres Wohnsitzes. In Berlin: Landesamt für Einwanderung (LEA); in München: Kreisverwaltungsreferat; in Hamburg: Einwohnerzentralamt. Termin zur Beratung und Antragsabgabe vereinbaren. Viele Behörden führen ein Vorgespräch, in dem die erforderlichen Unterlagen besprochen werden — nutzen Sie dieses Angebot.
**Schritt 3: Unterlagen vollständig zusammenstellen** Vollständige Unterlagenmappe gemäß der behördlichen Checkliste vorbereiten: Reisepass, Geburtsurkunde (ggf. beglaubigte Übersetzung), Sprachzertifikat (mind. B1), Führungszeugnis (nicht älter als 3 Monate), Einkommensnachweise (letzten 3 Monate), Meldebescheinigung, biometrisches Lichtbild. Nicht-deutsche Urkunden müssen durch einen vereidigten Übersetzer (§ 142a GVG) übersetzt werden.
**Schritt 4: Antrag ausfüllen und einreichen** Tragen Sie alle Felder vollständig und wahrheitsgemäß ein. Abweichungen zwischen Antragsdaten und Behördenakten führen zu Verzögerungen oder Ablehnung. Unterschreiben Sie den Antrag eigenhändig. Geben Sie den Antrag mit allen Unterlagen persönlich bei der Einbürgerungsbehörde ab — eine postalische Einreichung ist in manchen Ländern möglich, aber persönliche Abgabe beschleunigt die Bearbeitung.
**Schritt 5: Überprüfungsphase abwarten** Nach Eingang des vollständigen Antrags holt die Einbürgerungsbehörde routinemäßig Stellungnahmen ein: Verfassungsschutzbehörden (BfV, LfV) nach § 37 StAG, Bundeszentralregister (BZR), Bundeskriminalamt (BKA). Bearbeitungszeit: 6–18 Monate je nach Bundesland und Komplexität. Bei unvollständigen Unterlagen stoppt die Frist bis zum Eingang der fehlenden Dokumente.
**Schritt 6: Einbürgerungsfeier und Urkundenübergabe** Nach positiver Entscheidung werden Sie zur Einbürgerungsfeier geladen. Die Einbürgerungsurkunde (§ 33 StAG) wird persönlich überreicht. Danach beantragen Sie sofort deutschen Personalausweis (kostenpflichtig: ca. 37 €) und Reisepass (ca. 70–80 €) beim Bürgeramt.
**Schritt 7: Bisherige Aufenthaltserlaubnis abgeben und Dokumente aktualisieren** Nach der Einbürgerung erlischt der bisherige Aufenthaltstitel kraft Gesetzes — er muss bei der Ausländerbehörde abgegeben werden. Arbeitgeber, Rentenversicherung (DRV), Krankenversicherung, Banken und alle weiteren Stellen über die Einbürgerung informieren.
**Schritt 8: Kinder miteinbürgern** Minderjährige Kinder, die im Haushalt des einzubürgernden Elternteils leben, werden nach § 10 Abs. 5 StAG in die Einbürgerung einbezogen. Für jedes Kind ist ein separater Antrag oder ein Zusatzformular erforderlich. Sprachkenntnisse werden bei Kindern unter 16 Jahren nicht gesondert geprüft, wenn sie die deutsche Schule besuchen.
Rechtliche Anforderungen für Einbürgerungsantrag Deutschland
Der Einbürgerungsantrag in Deutschland unterliegt folgenden gesetzlichen Voraussetzungen:
**StAG § 10 (Anspruchseinbürgerung):** Kernvoraussetzungen: 5 Jahre rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt (seit StARefG 2024, vorher 8 Jahre), geeigneter Aufenthaltstitel (keine Duldung, kein Besuchsvisum, kein Asylantrag nach AsylG § 55), Lebensunterhaltssicherung ohne SGB-II/XII-Bezug in den letzten 24 Monaten, B1-Sprachkenntnisse, FDGO-Bekenntnis, Vorstrafenfreiheit (§ 12a StAG).
**StAG § 9 (Ehegatte oder Lebenspartner):** Anspruch bei 2-jähriger Ehe oder eingetragener Lebenspartnerschaft mit Deutschen und 3-jährigem Aufenthalt. Verkürzte Frist als Anerkennung familiärer Bindung — vergleichbar mit § 28 AufenthG für das Aufenthaltsrecht.
**StAG § 10a (Beschleunigte Einbürgerung, neu seit StARefG 2024):** 3 Jahre Aufenthalt ausreichend bei nachgewiesenen herausragenden Integrationsleistungen. Ermessensvorschrift: Die Einbürgerungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen. Kein einklagbarer Rechtsanspruch wie bei § 10 StAG.
**StAG § 11 (Ausschlussgründe):** Zwingende Versagung bei: Mitgliedschaft in verfassungsfeindlichen Organisationen oder Unterstützung terroristischer Bestrebungen (Nr. 1), Verurteilung über Geringfügigkeitsgrenzen (Nr. 2), keine ausreichenden Deutschkenntnisse (Nr. 3). Ausschluss nach BVerwG 1 C 12.19 auch bei Dual-Use-Kenntnissen (z.B. Wissen um Sprengstoffbau ohne konkreten Anlass).
**StAG § 12 (Beibehaltung der Auslands-Staatsangehörigkeit):** StARefG 2024: Mehrstaatigkeit grundsätzlich zulässig. Vor 2024: Aufgabe der Auslands-StA als Regel; Ausnahmen für EU-Bürger, Schweizer, Flüchtlinge, Unzumutbarkeitsfälle (§ 12 Abs. 1 a.F.).
**StAG § 35 (Rücknahme der Einbürgerung):** Einbürgerung kann innerhalb von 5 Jahren zurückgenommen werden, wenn sie durch arglistige Täuschung, Bedrohung, Bestechung oder wissentlich falsche Angaben erwirkt wurde. BVerfG (2 BvR 2055/17) hat Grenzen der Rücknahme bei langjährigem gutgläubigen Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit präzisiert. Keine Rücknahme, wenn dadurch Staatenlosigkeit entstünde (Art. 16 Abs. 1 GG).
**GG Art. 16 Abs. 1:** Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Entzug der Staatsangehörigkeit, der die Staatenlosigkeit herbeiführt, ist verboten. Dieses Verfassungsgebot ist stärker als jede einfachgesetzliche Regelung.
Häufige Fehler bei Ihrem Einbürgerungsantrag Deutschland
Häufige Fehler beim Einbürgerungsantrag in Deutschland und wie man sie vermeidet:
**Aufenthaltsdauer falsch berechnet:** Manche Antragsteller rechnen ab Einreisedatum, ohne zu prüfen, ob der Aufenthalt stets rechtmäßig und ohne längere Unterbrechung war. Auslandsaufenthalte über 6 Monate pro Kalenderjahr können die Aufenthaltsdauer unterbrechen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 StAG). Alle Reisepässe mit Ausreisestempeln bereithalten und Unterbrechungen dokumentieren.
**Sozialleistungsbezug nicht erkannt:** Wer auch nur kurzfristig SGB-II-Leistungen (Bürgergeld) oder SGB-XII-Leistungen in den letzten 24 Monaten bezogen hat, erfüllt § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG nicht — außer der Bezug war unverschuldet. Bereits ein Monat SGB-II-Bezug kann den Antrag scheitern lassen. Unbedingt Kontoauszüge und Bescheide für die letzten 2 Jahre prüfen.
**Sprachnachweis abgelaufen oder nicht anerkannt:** Nicht alle Sprachzertifikate werden von allen Einbürgerungsbehörden anerkannt. Das BAMF-Merkblatt zu anerkannten Nachweisen konsultieren. Sehr alte Zertifikate (über 5 Jahre) können als nicht mehr aktuell abgelehnt werden. Im Zweifel neues Zertifikat einholen.
**Führungszeugnis zu spät beantragt:** Das Führungszeugnis muss beim Antrag nicht älter als 3 Monate sein. Beim Bundeszentralregister online beantragen — Zustellung ca. 2 Wochen. Zu früh beantragtes Führungszeugnis läuft ab, bevor der Termin bei der Einbürgerungsbehörde stattfindet.
**Unvollständige Auslandurkunden:** Ausländische Geburtsurkunden, Eheurkunden oder andere Dokumente müssen durch einen in Deutschland vereidigten Übersetzer (GVG § 142a) übersetzt werden. Nicht-beglaubigte Übersetzungen werden abgelehnt. Apostille nach dem Haager Übereinkommen 1961 für Staaten, die keine Mitglieder der Brüsseler Konvention sind.
**Kinder vergessen:** Minderjährige Kinder können nach § 10 Abs. 5 StAG in die elterliche Einbürgerung einbezogen werden — dies muss aber beantragt werden. Wer dies versäumt, muss später separate Anträge für die Kinder stellen.
**FDGO-Bekenntnis unterschätzt:** Das Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung (FDGO) wird von der Einbürgerungsbehörde zunehmend inhaltlich überprüft. Aktive oder frühere Mitgliedschaft in vom Verfassungsschutz beobachteten Organisationen (z.B. bestimmten islamistischen Vereinen, linksextremen oder rechtsextremen Gruppen) führt zum Ausschluss nach § 11 Nr. 1 StAG. Der BfV und die LfV der Länder werden routinemäßig nach § 37 StAG überprüft.
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}Häufig gestellte Fragen
Nach dem Staatsangehörigkeitsreformgesetz (StARefG) vom 27. Juni 2024 ist die erforderliche Aufenthaltsdauer für die Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG von 8 auf 5 Jahre gesenkt worden. Bei nachgewiesenen besonderen Integrationsleistungen — herausragendes Ehrenamt, überdurchschnittliche berufliche oder schulische Erfolge, öffentliche Auszeichnungen — kann die Einbürgerung bereits nach 3 Jahren nach § 10a StAG beantragt werden. Für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner eines Deutschen gilt nach § 9 StAG eine verkürzte Frist: 3 Jahre Aufenthalt und 2 Jahre Ehe oder Lebenspartnerschaft. Der Aufenthalt muss durchgehend rechtmäßig und mit geeignetem Aufenthaltstitel (keine Duldung, kein Besuchsvisum) sein. Längere Auslandsaufenthalte (über 6 Monate pro Jahr) können die Frist unterbrechen. Für Ehegatten gilt die verkürzte Frist: 3 Jahre Ehe und 3 Jahre Aufenthalt nach § 9 StAG.
Nein, nicht mehr — das ist die wichtigste Änderung durch das Staatsangehörigkeitsreformgesetz (StARefG) vom 27. Juni 2024. Nach dem neuen § 12 StAG ist die Mehrstaatigkeit grundsätzlich zulässig: Ausländer, die in Deutschland eingebürgert werden, müssen ihre bisherige Staatsangehörigkeit in der Regel nicht mehr aufgeben. EU-Bürger konnten schon bisher beide Staatsangehörigkeiten behalten; das StARefG 2024 hat diese Möglichkeit auf alle ausgedehnt. Ausnahmen: Das Bundesinnenministerium kann in Einzelfällen die Aufgabe verlangen, wenn die Beibehaltung Sicherheitsinteressen beeinträchtigt. Im Übrigen gilt: Wer eine zweite Staatsangehörigkeit hat, sollte sich über mögliche Konsequenzen (Wehrpflicht im Herkunftsland, Steuerpflichten) vorab informieren. Wer beide Staatsangehörigkeiten behält, sollte mögliche Folgen im Herkunftsland wie Wehrpflicht oder Steuerpflichten vorab prüfen.
Für die Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 StAG sind Deutschkenntnisse mindestens auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) erforderlich. Anerkannte Nachweise sind: Sprachzertifikat B1 des Goethe-Instituts, telc Deutsch B1, ÖSD Zertifikat B1, DSH (Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang, mindestens DSH-1), Abschlusszeugnis Integrationskurs (DTZ — Deutsch-Test für Zuwanderer) des BAMF, oder ein in Deutschland erworbener Schulabschluss (mindestens Hauptschulabschluss) oder Hochschulabschluss. Das BAMF veröffentlicht ein aktualisiertes Merkblatt zu allen anerkannten Sprachnachweisen auf bamf.de. B1 umfasst das Verstehen von Alltagssprache, schriftlichen Texten und mündliche Kommunikation in vertrauten Situationen. Der BAMF-Integrationskurs schließt mit dem DTZ (Deutsch-Test für Zuwanderer) ab, der B1 bescheinigt und bundesweit anerkannt ist.
Mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erlischt der bisherige Aufenthaltstitel kraft Gesetzes (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Der bisherige Aufenthaltstitel (Niederlassungserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis, Daueraufenthalt-EU) muss nach der Einbürgerung bei der Ausländerbehörde abgegeben werden. Ab dem Datum der Einbürgerungsurkunde benötigen Sie keinen Aufenthaltstitel mehr. Sie beantragen stattdessen sofort einen deutschen Personalausweis (kostenpflichtig: ca. 37 €) und auf Wunsch einen deutschen Reisepass (ca. 70–80 €) beim Bürgeramt Ihres Wohnsitzes. Der deutsche Personalausweis ist innerhalb der EU als Reisedokument gleichwertig mit dem Reisepass; für Drittstaaten ist ein Reisepass erforderlich. Der Personalausweis ist innerhalb der EU als Reisedokument ausreichend; für Reisen in Drittstaaten ist der Reisepass erforderlich.
Ja, bei der Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG kann der Antrag abgelehnt werden, wenn einer der zwingenden Ausschlussgründe nach § 11 StAG vorliegt: Mitgliedschaft in oder Unterstützung von verfassungsfeindlichen Organisationen (Nr. 1), Verurteilung über die Geringfügigkeitsgrenzen des § 12a StAG (Nr. 2), oder unzureichende Deutschkenntnisse (Nr. 3). Zudem bei fehlendem FDGO-Bekenntnis oder bei Nichterfüllung der Grundvoraussetzungen (Aufenthaltsdauer, Lebensunterhalt). Bei Ablehnung: Widerspruch innerhalb eines Monats nach Zugang des Ablehnungsbescheids einlegen (§ 68 VwGO), dann ggf. Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht. Das BVerwG (1 C 12.10, 1 C 29.12) hat die Grenzen der behördlichen Prüfbefugnisse bei Ausschlussgründen präzisiert. Bei Ablehnung empfiehlt sich anwaltliche Beratung durch einen Fachanwalt für Ausländerrecht, da Widerspruchsfristen kurz sind.
Die Einbürgerungsgebühr beträgt nach der Einbürgerungsgebührenverordnung und dem Bundesgebührengesetz (BGebG) pauschal 255 € pro einzubürgernde Person. Für minderjährige Kinder unter 16 Jahren, die ohne eigenes Einkommen miteingebürgert werden: 51 €. Erwachsene Kinder, die zeitgleich mit dem Elternteil eingebürgert werden: 255 €. Ehegatten, die gleichzeitig eingebürgert werden: 255 €. Die Gebühr ist bei Bescheiderteilung fällig; bei Ablehnung wird sie teilweise erstattet, da nur der Verwaltungsaufwand berechnet wird. Personen, die Sozialleistungen beziehen (und damit die Einbürgerungsvoraussetzungen i.d.R. nicht erfüllen), können keine Gebührenbefreiung beantragen — dies wäre widersprüchlich. Auf forms-legal.com finden Sie alle Dokumente für die Einbürgerung in Deutschland. Forms-legal.com bietet alle Dokumente für das Einbürgerungsverfahren in Deutschland kostenlos als Download.
Die Bearbeitungszeit variiert erheblich je nach Bundesland, Einbürgerungsbehörde und Vollständigkeit der Unterlagen. Durchschnittliche Richtwerte: Berlin und Hamburg: 12–24 Monate (hohe Antragslast nach StARefG 2024). Bayern und Baden-Württemberg: 6–18 Monate. NRW: 9–18 Monate. Nach Eingang vollständiger Unterlagen holt die Behörde routinemäßig Stellungnahmen bei Verfassungsschutzbehörden (§ 37 StAG), BZR und BKA ein — dies dauert 4–8 Wochen. Tipp: Antrag vollständig und korrekt einreichen; jede Nachforderung verlängert die Bearbeitungszeit erheblich. Bei unzumutbar langer Bearbeitungszeit (über 3 Monate ohne sachlichen Grund) kann Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 75 VwGO). Wer in einer bevölkerungsreichen Stadt wie Berlin oder Frankfurt lebt, sollte die Antragstellung frühzeitig planen.
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Nach § 4 Abs. 3 StAG (Geburtsortsprinzip, eingeführt 2000) erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt in Deutschland, wenn zumindest ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt seit mindestens 8 Jahren rechtmäßig in Deutschland lebt und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht (Niederlassungserlaubnis oder Daueraufenthalt-EU) besitzt. Wichtig: Das StARefG 2024 hat die 8-Jahres-Frist in § 4 Abs. 3 StAG nicht verändert — hier gilt weiterhin 8 Jahre. Einzubürgernde Eltern müssen daher prüfen, ob ihre Kinder bereits kraft § 4 Abs. 3 StAG Deutschen sind oder ob ein separater Einbürgerungsantrag für das Kind nach § 10 Abs. 5 StAG erforderlich ist. Kinder, die bereits einen deutschen Reisepass besitzen, sind in der Regel schon deutsche Staatsangehörige und müssen nicht separat eingebürgert werden.
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