Aufenthaltstitel Antrag Deutschland
Kopf
ANTRAG AUF AUFENTHALTSTITEL
gemäss §§4-11 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) i.V.m. §1 Auslaenderzentralregistergesetz (AZRG)
Personalien
1. Persönliche Daten des Antragstellers
Familienname: [Familienname]
Vorname(n): [Vorname]
Geburtsdatum: [Geburtsdatum]
Geburtsort / Geburtsland: [Geburtsort]
Staatsangehörigkeit: [Staatsangehoerigkeit]
Reisepassnummer: [Reisepassnummer]
Reisepass gültig bis: [Reisepass Gueltigkeit]
Anschrift
2. Wohnanschrift in Deutschland
Strasse / Hausnummer: [Strasse Hausnummer]
PLZ / Ort: [Plz Ort]
Datum der letzten Einreise: [Einreisedatum]
Aktueller Aufenthaltstitel / Visum: [Aktueller Aufenthaltstitel]
Antrag
3. Beantragter Aufenthaltstitel
Art des Titels: [Titel Art]
Aufenthaltszweck: [Aufenthaltszweck]
Beantragter Gueltigkeitszeitraum: [Gueltigkeits Dauer]
Beschäftigung
4. Angaben zur Beschäftigung
Arbeitgeber / Auftraggeber: [Arbeitgeber Name]
Adresse des Arbeitgebers: [Arbeitgeber Adresse]
Berufsbezeichnung: [Beruf]
Monatliches Bruttogehalt: [Bruttogehalt] EUR
Unterschrift
5. Erklärung und Unterschrift
Ich erklaere, dass die vorstehenden Angaben vollständig und der Wahrheit entsprechend gemacht wurden. Mir ist bekannt, dass unrichtige oder unvollständige Angaben zur Ablehnung des Antrags oder zur Rücknahme eines bereits erteilten Aufenthaltstitels nach §48 AufenthG führen können.
Ort und Datum: [Ort Datum]
Antragsteller/in
________________
Signature
Was ist Aufenthaltstitel Antrag Deutschland?
Deutschland kennt nach §4 Abs. 1 AufenthG verschiedene Arten von Aufenthaltstiteln: das Visum (§6 AufenthG, kurzfristig bis 90 Tage im Schengenraum oder nationales Visum D bis zu einem Jahr), die Aufenthaltserlaubnis (§7 AufenthG, befristet, zweckgebunden), die Blaue Karte EU (§18g AufenthG, für Hochqualifizierte), die ICT-Karte (§19 AufenthG, Unternehmensinterner Transfer), die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU (§9a AufenthG) und die Niederlassungserlaubnis (§9 AufenthG, unbefristet, ohne Zweckbindung). Der allgemeine Aufenthaltstitel-Antrag kann für alle diese Titelarten gestellt werden — die Ausländerbehörde entscheidet nach Prüfung der Voraussetzungen über Art und Dauer des erteilten Titels.
Die Ausländerbehörde (ABH) ist zuständig für die Erteilung von Aufenthaltstiteln an Drittstaatsangehörige, die bereits in Deutschland wohnen oder sich rechtmässig aufhalten. Für die erstmalige Einreise aus dem Ausland ist die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft oder Generalkonsulat im Heimatland) zuständig, die ein Visum (§6 AufenthG) erteilt. Das BAMF (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) in Nürnberg ist zuständig für Asylverfahren (§§13 ff. AsylG) und die Anerkennung von Schutzbeduerfftigkeit.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge BAMF, das Auslaenderzentralregister AZRG (Köln, §1 AZRG) und die Ausländerbehörden der Länder tauschen Daten über das VISA-Informationssystem und das AZR aus. Jede Änderung des Aufenthaltsstatus wird nach §§3, 4 AZRG im Auslaenderzentralregister erfasst und kann bei Sicherheitsabfragen nach §25 AZRG abgerufen werden.
Das Portal forms-legal.com bietet diese Vorlage als strukturierten Ausgangspunkt für den allgemeinen Aufenthaltstitel-Antrag in Deutschland. Verwandte Dokumente: Aufenthaltserlaubnis zum Studium (§16b AufenthG), Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung (§18 AufenthG), Verpflichtungserklärung (§68 AufenthG).
Wann brauchen Sie Aufenthaltstitel Antrag Deutschland?
Ein Aufenthaltstitel-Antrag in Deutschland nach §§4 ff. AufenthG ist in folgenden Situationen erforderlich.
Erstantrag nach Einreise mit nationalem Visum D: Personen, die mit einem nationalen Visum D (§6 Abs. 3 AufenthG, bis zu einem Jahr) eingereist sind und länger in Deutschland bleiben wollen, müssen vor Ablauf des Visums einen Aufenthaltstitel bei der Ausländerbehörde beantragen. Das Visum wird dann in eine Aufenthaltserlaubnis nach §7 AufenthG oder eine Blaue Karte EU nach §18g AufenthG umgewandelt.
Verlängerung eines laufenden Aufenthaltstitels: Befristete Aufenthaltserlaubnisse (z.B. nach §16b AufenthG für Studium, §18 AufenthG für Beschäftigung, §28 AufenthG für Familiennachzug) laufen nach einigen Jahren ab und müssen rechtzeitig verlängert werden. Der Verlängerungsantrag muss vor Ablauf des aktuellen Titels gestellt werden, damit die Fiktionswirkung nach §81 Abs. 4 AufenthG den Aufenthalt sichert.
Wechsel des Aufenthaltszwecks: Wenn sich der Aufenthaltszweck ändert (z.B. von Studium nach §16b AufenthG zu Beschäftigung nach §18 AufenthG), muss ein neuer Aufenthaltstitel beantragt werden. Die Ausländerbehörde prüft, ob die Voraussetzungen des neuen Zwecks erfüllt sind.
Beantragung der Niederlassungserlaubnis: Nach fünf Jahren rechtmässigen Aufenthalts in Deutschland kann unter den Voraussetzungen des §9 AufenthG eine unbefristete Niederlassungserlaubnis beantragt werden. Voraussetzungen: gesicherter Lebensunterhalt, Rentenversicherungsbeiträge für mindestens 60 Monate, keine Verurteilungen nach §9 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG, ausreichende Deutschkenntnisse (B1 GER).
Familiennachzug: Drittstaatsangehörige, die zu einem in Deutschland lebenden deutschen Staatsangehörigen, EU-Bürger oder Drittstaatsangehörigen ziehen (§§27-36 AufenthG), benötigen einen Aufenthaltstitel nach §28 AufenthG (Ehegattennachzug zu Deutschen) oder §30 AufenthG (Ehegattennachzug zu Drittstaatsangehörigen).
Was gehört in Ihr Aufenthaltstitel Antrag Deutschland?
Ein vollständiger Aufenthaltstitel-Antrag in Deutschland muss nach §§82 ff. AufenthG und den Anforderungen der Ausländerbehörde folgende Elemente enthalten.
Ausgefülltes Antragsformular der Ausländerbehörde: Jede Ausländerbehörde hat eigene Formulare. Das Bundesministerium des Innern (BMI) hat Musterformulare entwickelt, die von den meisten Ausländerbehörden übernommen wurden. Viele Behörden bieten Online-Formulare an (z.B. Landesamt für Einwanderung Berlin LEA, Auslaenderwesen KVR München). Das Portal forms-legal.com bietet eine Universalvorlage als Ausgangspunkt.
Gültige Identitätsdokumente: Reisepass mit mindestens 12 Monaten Restgueltigkeit über den beantragten Aufenthaltszeitraum hinaus; bisherige deutsche Aufenthaltstitel (zur Vorlage bei Verlängerung); ggf. Geburts- oder Heiratsurkunde in beglaubigter Übersetzung nach §142 ZPO i.V.m. §184 GVG (Gerichtssprache Deutsch).
Nachweis des Aufenthaltszwecks: Dokumente, die den Aufenthaltszweck belegen: Zulassungsbescheid und Immatrikulationsbescheinigung für Studium (§16b AufenthG), Arbeitsvertrag und Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach §39 AufenthG für Beschäftigung (§18 AufenthG), Heiratsurkunde für Familiennachzug (§28 AufenthG).
Lebensunterhaltssicherung (§2 Abs. 3 AufenthG): Nachweis, dass der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen (SGB II Bürgergeld, SGB XII Sozialhilfe) gesichert ist. Akzeptabel: Gehaltsabrechnungen der letzten 3 Monate, Kontoauszüge, Sperrkonto, Stipendiumsbescheid, Verpflichtungserklärung nach §68 AufenthG.
Krankenversicherungsnachweis: Gültige Krankenversicherung für Deutschland. GKV-Mitglieder: Versicherungskarte oder Versicherungsbestätigung. PKV-Versicherte: Versicherungspolice und Beitragsnachweis. Beides muss die Laufzeit des beantragten Aufenthaltstitels abdecken.
Meldebescheinigung nach BMG §17: Aktuelle Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamts, nicht älter als 3 Monate. Belegt den tatsächlichen Aufenthaltsort in Deutschland und ist Voraussetzung für die Zuständigkeit der Ausländerbehörde.
Biometrische Passfotos: Aktuelle biometrische Fotos nach BAMF-Richtlinien: 35x45 mm, weisser Hintergrund, frontales Gesichtsbild, keine Kopfbedeckung (Ausnahme: religiöse Gründe). Verwandte Dokumente: Aufenthaltserlaubnis Studium (§16b AufenthG), Verpflichtungserklärung (§68 AufenthG).
So füllen Sie Ihr Aufenthaltstitel Antrag Deutschland aus
Das Ausfullen des Aufenthaltstitel-Antrags in Deutschland erfordert Sorgfalt, da Fehler zu Verzögerungen oder Ablehnung führen können.
Schritt 1 — Zuständige Ausländerbehörde identifizieren: Die Zuständigkeit richtet sich nach dem gemeldeten Wohnort. Einwohner Berlins wenden sich an das Landesamt für Einwanderung (LEA Berlin); Münchner an das KVR Auslaenderwesen; Frankfurter an das Ausländer- und Integrationsbürgeramt. Buchen Sie den Termin online mindestens 6-8 Wochen im Voraus.
Schritt 2 — Art des Aufenthaltstitels bestimmen: Prüften Sie, welche Art von Aufenthaltstitel Sie benötigen. Studium: §16b AufenthG. Beschäftigung als Fachkraft: §18a AufenthG. Hochqualifizierte: Blaue Karte EU §18g AufenthG. Familiennachzug zum deutschen Ehegatten: §28 AufenthG. Niederlassungserlaubnis: §9 AufenthG. Für jeden Zweck gelten unterschiedliche Erteilungsvoraussetzungen nach §§5-9 AufenthG.
Schritt 3 — Persönliche Daten eintragen: Tragen Sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Reisepassnummer und Reisepassgültigkeit gemäss Reisepass ein. Alle Angaben müssen exakt mit dem Reisepass übereinstimmen — Abweichungen führen zu Rückfragen und Verzögerungen.
Schritt 4 — Aufenthaltszweck und Aufenthaltstitel beschreiben: Tragen Sie den beantragten Titel (z.B. Aufenthaltserlaubnis nach §16b AufenthG) und die Rechtsgrundlage ein. Bei Verlängerungsanträgen: bisherigen Titel mit Nummer, Ausstellungsdatum und Ablaufdatum angeben.
Schritt 5 — Unterlagen sortieren und vollständig beifügen: Erstellen Sie eine Checkliste der erforderlichen Unterlagen nach den Anforderungen Ihrer Ausländerbehörde. Kopieren Sie alle Dokumente vor der Einreichung. Originale und Kopien müssen beim Termin vorliegen. Beglaubigte Übersetzungen nach §142 ZPO besorgen Sie bei einem in Deutschland zertifizierten Übersetzer (BDUe-Mitglied).
Schritt 6 — Fiktionsbescheinigung sichern: Falls der aktuelle Aufenthaltstitel kurz vor dem Ablaufen steht und der Termin erst danach ist: Beantragen Sie vorab eine Fiktionsbescheinigung nach §81 Abs. 4 AufenthG schriftlich bei der Ausländerbehörde. Diese Bescheinigung sichert den Aufenthalt während der Bearbeitung und ist Grundlage für die Weiterreise im Schengenraum.
Rechtliche Anforderungen für Aufenthaltstitel Antrag Deutschland
Die rechtlichen Anforderungen an den Aufenthaltstitel in Deutschland ergeben sich aus AufenthG, AufenthV und AZRG.
Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen nach §5 AufenthG: Ein Aufenthaltstitel wird nach §5 Abs. 1 AufenthG in der Regel nur erteilt, wenn der Lebensunterhalt gesichert ist (§2 Abs. 3 AufenthG), die Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt sind, kein Ausweisungsinteresse nach §54 AufenthG besteht, kein Einreise- oder Aufenthaltsverbot nach §11 AufenthG vorliegt und der Aufenthaltszweck erfüllt ist (z.B. Hochschulzulassung für §16b AufenthG, Arbeitsvertrag für §18 AufenthG).
Versagungsgründe nach §§10, 11 AufenthG: Ein Aufenthaltstitel wird zwingend versagt (§10 AufenthG), wenn der Ausländer unerlaubt eingereist ist (§14 AufenthG) und kein humanitärer Aufenthaltsgrund besteht. Nach §11 Abs. 1 AufenthG darf kein Aufenthaltstitel erteilt werden, solange ein Einreise- und Aufenthaltsverbot besteht. Strafurteile nach §§53 ff. AufenthG können zur Ausweisung und einem dauerhaften Einreiseverbot führen.
Datenspeicherung im Auslaenderzentralregister (AZRG): Alle Aufenthaltstitel und Visaerteilungen werden nach §3 AZRG im Auslaenderzentralregister (AZR) beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge BAMF in Nürnberg gespeichert. Berechtigte Behörden (Ausländerbehörden, Polizei, Verfassungsschutz, Bundesagentur für Arbeit) können nach §25 AZRG Abfragen stellen. Ausländer haben nach §34 AZRG ein Auskunftsrecht über die zu ihrer Person gespeicherten Daten.
Gebühren nach AufenthV §§44-52: Erstantrag Aufenthaltserlaubnis 100 EUR (§44 Abs. 1 AufenthV), Verlängerung 96 EUR (§44 Abs. 2), Niederlassungserlaubnis 113 EUR (§45 AufenthV), Blaue Karte EU 100 EUR (§44 Abs. 1). Minderjährige bis 18 Jahre zahlen 30 EUR (§52 Abs. 2 AufenthV). Gebührenbefreiung möglich bei Vorliegen von Härtefall nach §52 Abs. 3 AufenthV.
Häufige Fehler bei Ihrem Aufenthaltstitel Antrag Deutschland
Fehler beim Aufenthaltstitel-Antrag in Deutschland können zu Verzoeungen, Ablehnung oder illegalem Aufenthalt führen.
Versäumnis der Antragstellung vor Ablauf des aktuellen Titels: Das häufigste und folgenreichste Versäumnis ist die verspaeite Antragstellung. Wenn der aktuelle Aufenthaltstitel abläuft, bevor der Verlängerungsantrag gestellt wird, tritt keine Fiktionswirkung nach §81 Abs. 4 AufenthG mehr ein. Der Aufenthalt wird illegal nach §95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (Straftat, bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe), und die Ausländerbehörde kann eine Ausreisepflicht nach §50 AufenthG und ein Einreiseverbot nach §11 AufenthG verhängen.
Unvollständige oder veraltete Unterlagen: Fehlende, veraltete (älter als 3 Monate) oder unbeglaubigte Dokumente führen zur Zurückweisung des Antrags. Besonders häufig: veralteter Finanzierungsnachweis, Immatrikulationsbescheinigung des falschen Semesters, fehlende beglaubigte Übersetzung von Dokumenten in Fremdsprachen nach §142 ZPO, abgelaufene Krankenversicherungsbestaetigung.
Falsche Angaben im Antrag: Unrichtige oder unvollständige Angaben im Aufenthaltstitel-Antrag (z.B. verschwiegene Voraufenthalte, falsche Angaben zum Einkommen) können nach §95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG strafbar sein und zur dauerhaften Versagung des Aufenthaltstitels sowie Einreisesperre nach §11 AufenthG führen.
Vernachlässigung der Meldepflicht: Die Anmeldung am Wohnort nach §17 BMG innerhalb von 14 Tagen nach Einzug wird häufig vergessen. Ohne Meldebescheinigung kann die Ausländerbehörde die Zuständigkeit verneinen und den Antrag an eine andere Behörde verweisen, was den Prozess erheblich verlängert.
Nichtbeachten von Aufenthaltsverboten und Sperrfristen: Personen, gegen die ein Einreise- oder Aufenthaltsverbot nach §11 AufenthG besteht, können keinen Aufenthaltstitel erhalten. Häufig wissen Antragsteller nicht, dass eine frühere Ausweisung, Abschiebung oder Einreiseverweigerung zu einem solchen Verbot geführt hat. Eine Anfrage beim BAMF nach §34 AZRG klärt den Status vor Antragstellung.
Quellen und Zitate
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- §142 ZPODE official
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}Häufig gestellte Fragen
Das Visum nach §6 AufenthG ist der kurzfristige Aufenthaltstitel für die Einreise: das Schengen-Kurzaufenthaltsvisum gilt für bis zu 90 Tage im Schengenraum (Typ C), das nationale Visum D für längere Aufenthalte bis zu einem Jahr. Die Aufenthaltserlaubnis nach §7 AufenthG ist ein befristeter, zweckgebundener Aufenthaltstitel, der von der Ausländerbehörde nach der Einreise erteilt wird: zum Studium nach §16b AufenthG, zur Beschäftigung nach §18 AufenthG, zum Familiennachzug nach §§27-36 AufenthG oder aus humanitären Gründen nach §§22-25 AufenthG. Die Aufenthaltserlaubnis ist an den Aufenthaltszweck gebunden und erlischt, wenn der Zweck entfällt. Die Niederlassungserlaubnis nach §9 AufenthG ist der unbefristete Aufenthaltstitel ohne Zweckbindung: Sie wird nach fünf Jahren rechtmässigen Aufenthalts erteilt und gibt das Recht, dauerhaft in Deutschland zu leben und zu arbeiten. Voraussetzungen: gesicherter Lebensunterhalt, 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge, Deutschkenntnisse auf B1-Niveau und keine Ausweisungsinteressen nach §9 Abs. 2 AufenthG.
Die Bearbeitungszeit für Aufenthaltstitel-Anträge variiert stark nach Ausländerbehörde und Antragsart. In Grossstädten mit hohem Fallaufkommen — Berlin (Landesamt für Einwanderung LEA), München (KVR Auslaenderwesen), Hamburg, Frankfurt am Main, Köln — können Bearbeitungszeiten von 6 bis 16 Wochen nach dem Termin auftreten. Kleinere Ausländerbehörden (z.B. in Universitaetsstaaedten wie Göttingen, Konstanz, Greifswald) sind oft schneller (3-6 Wochen). Während der Bearbeitung eines rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrags sichert die Fiktionswirkung nach §81 Abs. 4 AufenthG den rechtmässigen Aufenthalt. Die Fiktionsbescheinigung, die die Ausländerbehörde ausstellt, erlaubt auch Reisen im Schengenraum. Ausländerbehörden, die das beschleunigte Fachkraefteverfahren nach §81a AufenthG anbieten, können die Bearbeitungszeit auf wenige Wochen verkürzen — dieses Verfahren ist jedoch nur für Fachkräfte nach §§18a, 18b AufenthG und die Blaue Karte EU nach §18g AufenthG verfügbar.
Die Fiktionsbescheinigung nach §81 Abs. 4 AufenthG ist ein vorläufiges Dokument, das die Ausländerbehörde ausstellt, wenn ein Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels gestellt wurde, aber noch nicht entschieden ist. Die Fiktionsbescheinigung bescheinigt, dass der Aufenthalt während der Bearbeitung als rechtmässig gilt — es tritt also eine Fiktion des Fortbestehens des bisherigen Aufenthaltstitels ein. Voraussetzung ist, dass der Antrag vor Ablauf des bisherigen Titels gestellt wurde. Wurde der Antrag nach Ablauf gestellt, tritt keine Fiktionswirkung mehr ein. Die Fiktionsbescheinigung wird bei der Ausländerbehörde am Termin oder auf schriftlichen Antrag hin ausgestellt und berechtigte zur Weiterreise im Schengenraum (Hinweis: für die Einreise nach Drittländern wie Grossbritannien, USA oder Kanada ist die Fiktionsbescheinigung kein Reisedokument — dort muss der bisherige Aufenthaltstitel noch gültig sein). Die Gebühr für die Fiktionsbescheinigung beträgt 13 EUR nach §52 Abs. 6 AufenthV.
Das hängt davon ab, welchen Aufenthaltstitel Sie beantragen und welchen Titel Sie zuletzt hatten. Wenn Sie einen Verlängerungsantrag für eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung nach §18 AufenthG gestellt haben und die Fiktionsbescheinigung nach §81 Abs. 4 AufenthG erhalten haben, dürfen Sie die bisherige Beschäftigung weiter ausüben, da die Fiktionswirkung den bisherigen Titel einschliesslich der darauf vermerkten Beschaeftigungserlaubnis prolongiert. Bei einem Erstantrag aus dem Inland (z.B. Wechsel von Studium nach §16b AufenthG zu Beschäftigung nach §18 AufenthG) hat die Fiktionsbescheinigung nach §81 Abs. 3 AufenthG zwar keine Arbeitsgenehmigung kraft Gesetzes, die Ausländerbehörde kann aber auf Antrag eine vorläufige Erlaubnis nach §81 Abs. 5 AufenthG erteilen. Konsultieren Sie in jedem Fall die Ausländerbehörde oder einen auf Ausländerrecht spezialisierten Rechtsanwalt (Fachanwalt für Migrationsrecht oder Verwaltungsrecht), bevor Sie eine Beschäftigung aufnehmen, um keine Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten nach §95 AufenthG zu riskieren.
Die Niederlassungserlaubnis nach §9 AufenthG kann beantragt werden, wenn Sie seit fünf Jahren einen oder mehrere Aufenthaltstitel besessen haben (§9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG), Ihr Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe oder Bürgergeld gesichert ist (§9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG), Sie 60 Monate Pflichtbeitraege oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung Deutsche Rentenversicherung geleistet haben oder Nachweise äquivalenter Altersvorsorge vorlegen (§9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG), Sie über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache auf Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens GER verfügen (§9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AufenthG), Sie keine Ausweisungsinteressen nach §54 AufenthG auf sich gezogen haben und über ausreichenden Wohnraum für sich und Ihre Familienangehörigen verfügen. Für bestimmte Gruppen — Hochqualifizierte mit Blauer Karte EU nach §18g AufenthG, anerkannte Flüchtlinge nach §26 Abs. 3 AufenthG, Absolventen deutscher Hochschulen mit Beschäftigung nach §18b Abs. 2 AufenthG — gelten verkürzte Fristen von 2-3 Jahren.
Bei Ablehnung des Aufenthaltstitel-Antrags erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid der Ausländerbehörde mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung. Gegen den Ablehnungsbescheid können Sie innerhalb von einem Monat nach Zustellung Widerspruch nach §§68 ff. VwGO einlegen (in manchen Bundesländern gilt abweichend das Verwaltungsgerichtsverfahren ohne Widerspruch). Wird der Widerspruch abgewiesen, können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids Anfechtungsklage beim zuständigen Verwaltungsgericht (VwG) nach §42 Abs. 1 VwGO erheben. Das Verwaltungsgericht prüft die Rechtmässigkeit der Ablehnung; bei einem offensichtlich rechtswidrigen Bescheid kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach §123 VwGO ein Aufenthaltsrecht bis zur Hauptsacheentscheidung gesichert werden. Während eines laufenden Widerspruchs- oder Klageverfahrens gilt nach §84 Abs. 1 AufenthG die aufschiebende Wirkung, d.h. Sie müssen Deutschland nicht verlassen. Konsultieren Sie bei einer Ablehnung unverzüglich einen auf Ausländerrecht spezialisierten Rechtsanwalt.
Beim Termin bei der Ausländerbehörde (Ausländerbehörde-Termin, ABH-Termin) legen Sie alle erforderlichen Unterlagen vor. Der Sachbearbeiter prüft Vollständigkeit und Echtheit der Dokumente, nimmt Ihre Fingerabdrücke für den biometrischen Aufenthaltstitel nach §78 AufenthG (elektronischer Aufenthaltstitel eAT) ab und stellt Ihnen eine Fiktionsbescheinigung nach §81 Abs. 4 AufenthG aus, falls der aktuelle Titel kurz vor dem Ablauf steht. Sie zahlen die Behördengebühr nach §44 AufenthV direkt beim Termin bar oder per EC-Karte. Den elektronischen Aufenthaltstitel eAT nach §78 AufenthG erhalten Sie nicht sofort, sondern erst nach 4-6 Wochen per Post oder Abholung bei der Behörde, da er beim Bundesdruckerei in Berlin produziert wird. Der eAT nach §78 AufenthG enthält einen Chip mit biometrischen Daten (Lichtbild, Fingerabdrücke) und ist gleichzeitig Ausweisdokument. In der Zwischenzeit gilt die Fiktionsbescheinigung als vorläufiger Nachweis des Aufenthaltsrechts.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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