Apostille-Antrag Deutschland
Antragskopf
APOSTILLE-ANTRAG
gemäß dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation
An die zuständige Apostillebehörde: [Apostille Behoerde]
Angaben zum Antragsteller
Name: [Antragsteller Name]
Anschrift: [Antragsteller Adresse]
Personalausweis / Passnummer: [Ausweis Nummer]
Angaben zur Urkunde
Art der Urkunde: [Urkunde Art]
Ausstellende Behörde: [Urkunde Aussteller Behoerde]
Ausstellungsdatum: [Urkunde Datum]
Aktenzeichen / Urkundenregisternummer: [Urkunde Aktenzeichen]
Verwendung
Zielland: [Zielland]
Verwendungszweck: [Verwendungszweck]
Hiermit beantrage ich, [Antragsteller Name], die Anbringung einer Apostille auf der oben bezeichneten Urkunde gemäß dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961.
Unterschrift
Ort, Datum: [Ort Datum]
________________________________ Unterschrift: [Antragsteller Name]
Antragsteller
________________
Signature
Was ist Apostille-Antrag Deutschland?
Der Apostille-Antrag in Deutschland ist in Haager Übereinkommen vom 05.10.1961 (Apostilleübereinkommen) geregelt. Das Apostilleübereinkommen von 1961 gilt zwischen derzeit mehr als 120 Vertragsstaaten und hat die früher übliche mehrstufige Legalisation (Beglaubigung durch das Bundesjustizministerium, dann durch das Außenministerium, dann durch die ausländische Botschaft) für die Mehrheit der Staaten weltweit ersetzt. Deutschland ist seit dem 13. Oktober 1965 Vertragsstaat. Nicht Mitglied sind einige Länder wie Kanada (noch nicht für alle Provinzen) und bestimmte afrikanische Staaten — für diese Länder ist weiterhin die vollständige Legalisation erforderlich.
Zuständig für die Anbringung der Apostille in Deutschland sind nach Art. 6 des Haager Übereinkommens die von den Bundesländern bestimmten Behörden. In Bayern ist dies das Bayerische Staatsministerium der Justiz; in Nordrhein-Westfalen das Präsidium des Oberlandesgerichts Düsseldorf; in Berlin das Kammergericht; in Hamburg das Hanseatische Oberlandesgericht. Für öffentliche Urkunden des Bundes (z.B. Bundeszentralregisterauszüge, Handelskammerurkunden mit Bundesbezug) ist das Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln zuständig.
Die Apostille nach dem Haager Übereinkommen ist eine standardisierte Bescheinigung im Format eines Rechtecks mit mindestens 9 × 9 Zentimetern, die auf der Urkunde selbst, einem angehefteten Blatt oder einem separaten Anhang angebracht wird. Sie enthält nach Art. 5 des Übereinkommens zehn vorgeschriebene Felder: Land, Name des Unterzeichners, Eigenschaft des Unterzeichners, Siegelangaben, Ausstellungsort und -datum, ausstellende Behörde, Registriernummer und Stempel der Apostillebehörde. Seit 2016 ermöglicht die Haager Konferenz den Vertragsstaaten die Einführung einer elektronischen Apostille (e-Apostille) und eines elektronischen Registers.
Von der Apostille zu unterscheiden sind die Legalisation (für Länder außerhalb des Apostilleübereinkommens) und die einfache Beglaubigung nach § 129 BGB (für inländische Verwendung). Das Bundesverwaltungsamt betreibt seit 2019 ein elektronisches Apostilleregister (e-APOSTILLE), das die Echtheitsprüfung einer deutschen Apostille durch ausländische Behörden online ermöglicht.
Wann brauchen Sie Apostille-Antrag Deutschland?
Den Apostille-Antrag in Deutschland stellt man, wenn eine öffentliche deutsche Urkunde in einem Vertragsstaat des Haager Übereinkommens von 1961 verwendet werden soll und die ausländische Behörde die Echtheit der deutschen Unterschrift oder des deutschen Siegels bestätigt haben möchte:
Akademische Abschlüsse und Bildungsdokumente im Ausland: Hochschulabschlüsse, Schulzeugnisse, Meisterbriefe und Berufsqualifikationen benötigen eine Apostille, wenn sie bei ausländischen Arbeitgebern, Behörden oder Bildungseinrichtungen in Apostille-Vertragsstaaten (z.B. USA, Australien, Spanien, Russland, Vereinigte Arabische Emirate) vorgelegt werden sollen. Zuständig ist die für die ausstellende Behörde zuständige Apostillebehörde des jeweiligen Bundeslandes.
Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden für ausländische Behörden: Standesamtliche Urkunden werden für ausländische Visaanträge, Eheschließungen im Ausland, Erbschaftsverfahren oder Einbürgerungsanträge benötigt. Das Standesamt stellt die Urkunde aus; die Apostille wird auf Antrag von der zuständigen Landesbehörde angebracht. Für die Verwendung in Ländern außerhalb des Übereinkommens ist weiterhin die vollständige Legalisation durch das Auswärtige Amt erforderlich.
Notarielle Urkunden für internationale Transaktionen: Notarielle Kaufverträge, Vollmachten (Generalvollmachten), Testamente, Gesellschaftsverträge oder Handelsregisterbescheinigungen benötigen eine Apostille, wenn sie im Ausland verwendet werden sollen. Nach § 50 Beurkundungsgesetz (BeurkG) unterliegen Notariatsurkunden der Zuständigkeit der jeweiligen Landesbehörde für Apostillen.
Handelskammer- und Behördenbescheinigungen für Exportgeschäfte: Ursprungszeugnisse, Handelsregisterbescheinigungen, ISO-Zertifikate und behördliche Bescheinigungen werden im internationalen Handelsverkehr oft mit Apostille verlangt. Industrie- und Handelskammern (IHK) stellen Ursprungszeugnisse aus; die Apostille erteilt die zuständige Landesbehörde oder das Bundesverwaltungsamt.
Gerichtliche Dokumente für internationale Rechtshilfeverfahren: Urteile, Beschlüsse und Zustellungsnachweise deutscher Gerichte können im Ausland nur nach Anbringung einer Apostille als authentisch anerkannt werden. Zuständig ist die Apostillebehörde des Bundeslandes, in dem das Gericht seinen Sitz hat.
Polizeiliche Führungszeugnisse und Bundeszentralregisterauszüge: Das Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln ist für die Ausstellung von Apostillen auf Bundeszentralregisterauszügen (polizeiliches Führungszeugnis) zuständig, da diese Urkunden vom Bundeszentralregister — einer Bundesbehörde — ausgestellt werden.
Was gehört in Ihr Apostille-Antrag Deutschland?
Der Apostille-Antrag in Deutschland enthält folgende wesentliche Bestandteile:
Identifikation des Antragstellers: Vollständiger Name, Geburtsdatum, aktuelle Anschrift und — bei Bedarf — Passnummer oder Personalausweisnummer des Antragstellers. Bei Anträgen durch Vertreter oder Rechtsanwälte ist die Vollmacht beizufügen (§ 13 VwVfG). Das Bundeszentralregister und das Bundesverwaltungsamt verlangen für Bundeszentralregisterauszüge die Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses.
Beschreibung der vorzulegenden Urkunde: Art der Urkunde (Geburts-, Heirats-, Sterbeurkunde, Zeugnis, notarielle Urkunde, Handelskammerbescheinigung), ausstellende Behörde, Ausstellungsdatum und Aktenzeichen / Urkundenregisternummer. Die Urkunde muss eine deutsche öffentliche Urkunde im Sinne von Art. 1 des Haager Übereinkommens sein — also eine Urkunde, die von einer deutschen Behörde in amtlicher Eigenschaft ausgestellt wurde.
Zielland (Verwendungsland): Angabe des Landes, in dem die apostillierte Urkunde verwendet werden soll. Nicht alle Länder sind Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens; für Nicht-Vertragsstaaten (z.B. bestimmte Golfstaaten, einige afrikanische Länder) ist die Legalisation durch das Auswärtige Amt erforderlich. Die Haager Konferenz für Internationales Privatrecht (HCCH) pflegt eine aktuelle Länderliste unter www.hcch.net.
Zuständige Apostillebehörde: In Deutschland sind die Apostillebehörden nach Art. 6 des Haager Übereinkommens Länderbehörden. Jedes Bundesland hat seine eigene Zuständigkeitsregelung. Bei Bundesbehörden (Bundeszentralregister, Bundesregierungsbehörden) ist das Bundesverwaltungsamt (BVA) zuständig. Die Adresse der zuständigen Behörde und die Gebühren sind beim jeweiligen Oberlandesgericht oder Justizministerium zu erfragen.
Gebühren und Bearbeitungszeit: Die Gebühren für Apostillen richten sich nach den Justizkostengesetzen der Länder (z.B. JVKostG Bayern, GKG-Anlage 2 in NRW). Üblich sind 5 bis 25 Euro pro Apostille. Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel ein bis fünf Werktage; bei Express-Bearbeitung (soweit angeboten) ein bis zwei Werktage. Das Bundesverwaltungsamt für Bundeszentralregisterauszüge bearbeitet Anträge innerhalb von drei bis vier Wochen (Standardverfahren) oder zwei Wochen (Expressverfahren).
Originalurkunde oder beglaubigte Abschrift: Der Antragsteller muss die Originalurkunde oder eine notariell beglaubigte Kopie vorlegen. Die Apostille wird auf der Urkunde oder einem angehefteten Blatt angebracht; die Urkunde wird dem Antragsteller zurückgegeben. Eine elektronische Apostille (e-Apostille) ist in Deutschland über das Bundesverwaltungsamt möglich.
Das Portal forms-legal.com stellt diesen Musterantrag bereit, um Antragstellern die strukturierte Vorbereitung zu erleichtern. Verwandte Dokumente: Antrag auf steuerliche Unbedenklichkeit sowie Antrag auf Steuererleichterung wegen Behinderung.
So füllen Sie Ihr Apostille-Antrag Deutschland aus
Den Apostille-Antrag in Deutschland füllt man wie folgt aus:
Schritt 1 — Vertragsstaatenstatus des Ziellandes prüfen: Prüfen Sie zunächst, ob das Zielland Vertragsstaat des Haager Übereinkommens von 1961 ist. Die aktuelle Liste der Vertragsstaaten finden Sie unter www.hcch.net (offizielle Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht). Für Nicht-Vertragsstaaten (z.B. bestimmte arabische oder afrikanische Länder) ist die Legalisation durch das Auswärtige Amt (AA) in Berlin erforderlich, nicht die Apostille.
Schritt 2 — Zuständige Apostillebehörde ermitteln: Jedes Bundesland hat eine oder mehrere zuständige Apostillebehörden. Beispiele: Bayern — Bayerisches Staatsministerium der Justiz; NRW — Präsidium des OLG Düsseldorf; Berlin — Kammergericht; Hamburg — Hanseatisches OLG; Baden-Württemberg — Oberlandesgericht Stuttgart. Für Bundesurkunden (Bundeszentralregisterauszüge, Bundesbehördenurkunden) ist das Bundesverwaltungsamt (BVA), 50728 Köln, zuständig.
Schritt 3 — Originalurkunde beschaffen: Die zu apostillierende Urkunde muss eine original ausgestellte deutsche öffentliche Urkunde sein oder eine notariell beglaubigte Kopie. Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden stellt das Standesamt aus; Zeugnisse stellt die Schule oder Hochschule aus; Handelsregisterbescheinigungen stellt das Amtsgericht aus; polizeiliche Führungszeugnisse beantragt man beim Einwohnermeldeamt oder über www.bundesjustizamt.de.
Schritt 4 — Antrag ausfüllen und einreichen: Die meisten Apostillebehörden stellen eigene Antragsformulare bereit, die auf ihren Websites oder am Schalter erhältlich sind. Tragen Sie Name, Anschrift, Art der Urkunde, ausstellende Behörde, Datum der Urkunde und Verwendungsland ein. Reichen Sie den Antrag persönlich, per Post oder (bei einigen Behörden) per E-Mail ein.
Schritt 5 — Gebühren bezahlen: Die Apostillegebühr richtet sich nach dem Landesrecht und beträgt in der Regel 5 bis 25 Euro pro Apostille. Manche Behörden verlangen Vorauszahlung per Überweisung; andere akzeptieren Barzahlung am Schalter oder Briefmarkengebühren. Das Bundesverwaltungsamt erhebt für polizeiliche Führungszeugnisse mit Apostille eine gesonderte Gebühr.
Schritt 6 — Bearbeitungszeit einplanen: Planen Sie für die Standard-Apostille ein bis fünf Werktage ein; für das Bundesverwaltungsamt (Bundeszentralregisterauszüge) drei bis vier Wochen im Normalverfahren oder zwei Wochen im Expressverfahren. Reichen Sie den Antrag frühzeitig ein, insbesondere vor internationalen Notarterminen, Visaanträgen oder Einbürgerungsverfahren, die ein bestimmtes Abgabedatum haben.
Schritt 7 — Übersetzung prüfen: In vielen Ländern verlangen die Behörden zusätzlich zur apostillierten deutschen Urkunde eine beglaubigte Übersetzung in die Landessprache durch einen vereidigten Übersetzer. Klären Sie vorab mit der ausländischen Behörde, ob eine Übersetzung erforderlich ist und ob diese ebenfalls apostilliert werden muss.
Rechtliche Anforderungen für Apostille-Antrag Deutschland
Für den Apostille-Antrag in Deutschland gelten folgende rechtliche Anforderungen:
Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961: Deutschland ist seit dem 13. Oktober 1965 Vertragsstaat des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II S. 875, BGBl. 1966 II S. 106). Die Apostille ersetzt nach Art. 2 des Übereinkommens die zuvor erforderliche mehrstufige konsularische Legalisation für alle Vertragsstaaten. Deutschland erkennt Apostillen anderer Vertragsstaaten unmittelbar an, ohne weitere Überprüfung der ausstellenden Behörde.
Zuständige Behörden (Art. 6 des Haager Übereinkommens): Deutschland hat nach Art. 6 des Übereinkommens als zuständige Behörden die Oberlandesgerichte, Justizministerien und bestimmte Bundesbehörden (Bundesverwaltungsamt für Bundesurkunden) benannt. Eine aktuelle Liste der zuständigen deutschen Apostillebehörden ist bei der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht (HCCH) unter www.hcch.net abrufbar.
Öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 1 des Übereinkommens: Apostilliert werden können nur öffentliche Urkunden, d.h. Urkunden, die von einer Behörde oder einem öffentlichen Amtsträger (Notar, Standesbeamter, Richter, Urkundsbeamter) in amtlicher Eigenschaft ausgestellt wurden. Private Urkunden (z.B. Privatbriefe, firmeneigene Dokumente ohne Behördenbeteiligung) können nicht apostilliert werden; sie müssen zunächst notariell beglaubigt werden.
Beurkungsgesetz § 50 (BeurkG): Notarielle Urkunden unterliegen dem Beurkungsgesetz (BeurkG). Nach § 50 BeurkG darf ein Notar nur im Rahmen seiner Zuständigkeit beurkunden; Urkunden außerhalb seiner sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit sind nichtig. Die Apostillebehörde prüft, ob der unterzeichnende Notar zum Zeitpunkt der Beurkundung ordnungsgemäß bestellt war.
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG): Das Verwaltungsverfahren für die Apostille richtet sich nach dem VwVfG des jeweiligen Bundeslandes. Der Antragsteller hat nach § 13 VwVfG das Recht, sich durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen. Die Behörde entscheidet innerhalb einer angemessenen Frist; bei Ablehnung besteht ein Widerspruchsrecht nach §§ 68–73 VwGO.
Gebührenrecht: Die Gebühren für Apostillen richten sich nach den Gerichtskostengesetzen und Verwaltungskostengesetzen der Länder sowie dem Bundesverwaltungsamt-Gebührenverzeichnis. Die Nichtentrichtung der Gebühren führt zur Ablehnung des Antrags; eine Befreiung ist nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen (z.B. für Sozialleistungsempfänger) möglich.
Häufige Fehler bei Ihrem Apostille-Antrag Deutschland
Häufige Fehler beim Apostille-Antrag in Deutschland:
Apostille für Nicht-Vertragsstaaten beantragt: Ein weit verbreiteter Fehler ist der Antrag auf Apostille für Länder, die nicht dem Haager Übereinkommen von 1961 beigetreten sind. Für Nicht-Vertragsstaaten (z.B. bestimmte Golfstaaten, die nicht Vertragsstaaten sind) ist die Apostille wirkungslos; erforderlich ist die Legalisation durch das Auswärtige Amt (AA) und die zuständige Botschaft des Ziellandes. Prüfen Sie stets die aktuelle Länderliste unter www.hcch.net, da neue Staaten dem Übereinkommen beitreten.
Falsche Apostillebehörde: Da Deutschland Länderzuständigkeit hat, ist die Apostillebehörde nicht bundeseinheitlich. Ein Antrag beim falschen Bundesland (z.B. Antrag in Bayern für eine Berliner Standesamtsurkunde) wird abgelehnt. Zuständig ist die Behörde des Bundeslandes, in dem die ausstellende Behörde ihren Sitz hat — nicht das Bundesland des Antragstellers.
Privaturkunden ohne vorherige Notarbeglaubigung: Private Dokumente (Firmenbriefe, eigenhändig verfasste Erklärungen) können nicht direkt apostilliert werden. Erst nach notarieller Beglaubigung der Unterschrift (§ 129 BGB) wird das Dokument zur öffentlichen Urkunde, die apostilliert werden kann. Viele Antragsteller übersehen diesen Zwischenschritt und erhalten eine Ablehnung.
Fehlende Übersetzung für ausländische Behörden: Die Apostille bestätigt nur die Echtheit der deutschen Urkunde, nicht ihren Inhalt in der Landessprache des Ziellandes. Viele ausländische Behörden verlangen zusätzlich eine beglaubigte Übersetzung durch einen vereidigten Übersetzer. In manchen Ländern muss auch die Übersetzung apostilliert sein. Klären Sie diese Anforderungen vorab mit der ausländischen Behörde.
Zu späte Antragstellung: Gerade bei Visaverfahren oder notariellen Terminen im Ausland haben die Dokumente ein bestimmtes Ablaufdatum. Viele ausländische Behörden akzeptieren keine Apostillen, die älter als sechs Monate sind. Planen Sie die Apostille-Beantragung mindestens zwei bis vier Wochen vor dem Verwendungstermin ein, beim Bundesverwaltungsamt für Bundeszentralregisterauszüge sogar vier bis sechs Wochen.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- § 129 BGBDE official
- § 50 BeurkGDE official
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Forms Legal. (2026). Apostille-Antrag Deutschland (Deutschland) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/deutschland/government/declarations/apostille-antrag
"Apostille-Antrag Deutschland (Deutschland)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/deutschland/government/declarations/apostille-antrag.
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}Häufig gestellte Fragen
Eine Apostille ist eine standardisierte internationale Echtheitsbescheinigung nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961, die deutschen öffentlichen Urkunden auf Antrag von einer deutschen Behörde angeheftet wird. Sie bestätigt gegenüber ausländischen Behörden in den über 120 Vertragsstaaten des Übereinkommens die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft der unterzeichnenden Person und die Identität des Siegels auf der deutschen Urkunde. Benötigt wird sie, wenn eine deutsche öffentliche Urkunde (Geburts- oder Heiratsurkunde, Zeugnis, notarielle Urkunde, Handelskammerbescheinigung, polizeiliches Führungszeugnis) in einem Vertragsstaat des Haager Übereinkommens vorgelegt werden soll — z.B. für Visaanträge, Einbürgerungsverfahren, Arbeitserlaubnisse oder internationale Immobilientransaktionen. Für Länder außerhalb des Übereinkommens ist weiterhin die vollständige Legalisation durch das Auswärtige Amt erforderlich.
In Deutschland sind für Apostillen die Behörden der einzelnen Bundesländer zuständig, da nach Art. 6 des Haager Übereinkommens jeder Vertragsstaat die zuständigen Behörden selbst bestimmt. Typische Apostillebehörden in den Bundesländern sind: Bayern — Bayerisches Staatsministerium der Justiz; Nordrhein-Westfalen — Präsidium des Oberlandesgerichts Düsseldorf; Berlin — Kammergericht; Hamburg — Hanseatisches Oberlandesgericht; Baden-Württemberg — Oberlandesgericht Stuttgart. Für Bundesurkunden (polizeiliches Führungszeugnis aus dem Bundeszentralregister, Urkunden des Bundesverwaltungsamts) ist das Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln zuständig. Zuständig ist immer die Behörde des Bundeslandes, in dem die urkundausstellende Behörde ihren Sitz hat — nicht das Bundesland des Antragstellers.
Die Bearbeitungszeit für einen Apostille-Antrag in Deutschland variiert je nach Apostillebehörde und Art der Urkunde. Bei den Oberlandesgerichten und Justizministerien der Länder beträgt die Bearbeitungszeit in der Regel ein bis fünf Werktage für einfache Anträge. Bei Anträgen auf Apostillierung von polizeilichen Führungszeugnissen durch das Bundesverwaltungsamt (BVA) beträgt die Standardbearbeitungszeit drei bis vier Wochen; im Expressverfahren zwei Wochen. Bei persönlicher Vorsprache werden manche Apostillen sofort oder am nächsten Werktag ausgestellt. Planen Sie die Antragstellung stets mit ausreichendem Vorlauf ein — mindestens zwei bis vier Wochen vor dem Termin, für den die apostillierte Urkunde benötigt wird.
Nein, eine private Urkunde kann nicht direkt apostilliert werden. Das Haager Übereinkommen von 1961 gilt ausschließlich für öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 1 des Übereinkommens — also Urkunden, die von einer Behörde oder einem öffentlichen Amtsträger (Notar, Standesbeamter, Richter) in amtlicher Eigenschaft ausgestellt wurden. Private Dokumente wie Firmenkorrespondenz, eigenhändig verfasste Erklärungen oder Handelsverträge können nur apostilliert werden, wenn sie zuvor durch einen Notar beglaubigt wurden. Die notarielle Beglaubigung der Unterschrift nach § 129 BGB (oder die notarielle Beurkundung des gesamten Dokuments nach §§ 8 ff. BeurkG) macht das private Dokument zu einer öffentlichen Urkunde, die dann apostilliert werden kann.
Die Apostille selbst enthält die zehn standardisierten Felder nach Art. 5 des Haager Übereinkommens in der Sprache des ausstellenden Landes (Deutsch) und einer der Konferenzsprachen (Englisch, Französisch). Die Apostille bestätigt jedoch nur die Echtheit der deutschen Urkunde, nicht ihren Inhalt in der Landessprache des Ziellandes. Viele ausländische Behörden verlangen zusätzlich zur apostillierten deutschen Urkunde eine beglaubigte Übersetzung durch einen vereidigten Übersetzer in die Landessprache des Ziellandes (z.B. Spanisch, Arabisch, Chinesisch). In manchen Ländern muss auch die Übersetzung apostilliert oder notariell beglaubigt sein. Klären Sie diese Anforderung immer vorab mit der ausländischen Behörde oder dem deutschen Konsulat im Zielland, um unnötige Verzögerungen zu vermeiden.
Die Kosten für eine Apostille in Deutschland richten sich nach den Gebührenordnungen der jeweiligen Bundesländer und variieren deshalb. Als Richtwerte gelten: Beim Oberlandesgericht oder Justizministerium der Länder beträgt die Gebühr in der Regel 5 bis 25 Euro pro Apostille. Das Bundesverwaltungsamt (BVA) erhebt für polizeiliche Führungszeugnisse mit Apostille eine Gesamtgebühr von etwa 13 Euro (Grundgebühr Führungszeugnis plus Apostillegebühr). Manche Länder staffeln die Gebühr nach Anzahl der Apostillen oder nach Dringlichkeit (Expresszuschlag). Zusätzlich zur Apostillegebühr fallen gegebenenfalls Kosten für die Urkunde selbst (z.B. Standesamtsgebühr für Geburts- oder Heiratsurkunden) und für eine beglaubigte Übersetzung an. Achten Sie darauf, ob die Apostillebehörde nur Banküberweisung, Barzahlung oder Briefmarken akzeptiert — dies variiert je nach Behörde.
Das Haager Übereinkommen von 1961 enthält keine gesetzliche Regelung zur Gültigkeitsdauer einer Apostille. Die Apostille bestätigt nur die Echtheit der deutschen Urkunde zum Zeitpunkt der Ausstellung, nicht deren fortlaufende inhaltliche Aktualität. Viele ausländische Behörden und Botschaften setzen jedoch eigene Akzeptanzfristen: Üblich sind sechs Monate ab Ausstellungsdatum der Apostille (nicht ab Ausstellungsdatum der Urkunde). Für Visaverfahren verlangen manche Botschaften eine Apostille, die nicht älter als drei Monate ist. Standesamtliche Urkunden (Geburts-, Heiratsurkunden) sind inhaltlich in der Regel zeitlos gültig; eine neue Apostille kann aber erforderlich sein, wenn die alte abgelaufen ist. Erkundigen Sie sich bei der ausländischen Behörde oder dem deutschen Konsulat im Zielland nach der akzeptierten Gültigkeitsdauer.
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