Antrag auf steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung Deutschland
Antragskopf
An das zuständige Finanzamt
Angaben zum Antragsteller
Name / Firma: [Antragsteller Name]
Anschrift: [Antragsteller Adresse]
Steuernummer / Steuer-ID: [Steuernummer]
Handelsregisternummer: [Handelsregister Nummer]
Vertretungsberechtigte Person: [Vertretungsberechtigter]
Beantrage Bescheinigung
Art der Bescheinigung: [Bescheinigungstyp]
Verwendungszweck: [Verwendungszweck]
Vorlagestelle / Empfänger: [Empfaenger]
Grundstücksdaten
Grundstück: [Grundstueck Adresse]
Kaufpreis: [Kaufpreis] Euro
Kaufvertragsdatum: [Kaufvertrag Datum]
Beurkundender Notar: [Notar Name]
Erklärung und Unterschrift
Hiermit versichere ich / versichern wir, [Antragsteller Name], dass die vorstehenden Angaben vollständig und richtig sind und keine steuerlichen Rückstände gegenüber dem Finanzamt bestehen, die einer Ausstellung der beantragten Bescheinigung entgegenstehen.
Ort, Datum: [Ort Datum]
________________________________ Unterschrift: [Antragsteller Name]
Antragsteller
________________
Signature
Was ist Antrag auf steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung Deutschland?
Antrag auf steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung in Deutschland ist ein formeller Antrag, den natürliche oder juristische Personen beim zuständigen Finanzamt stellen, um eine amtliche Bescheinigung zu erhalten, dass keine steuerlichen Rückstände oder Verbindlichkeiten gegenüber der Steuerbehörde bestehen. Die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung (auch: Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung, Freistellungsbescheinigung) ist ein behördliches Dokument, das vom Finanzamt ausgestellt wird und bestätigt, dass der Antragsteller seinen steuerlichen Pflichten nachgekommen ist.
Die Rechtsgrundlagen für die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung in Deutschland sind vielfältig. § 75 Abgabenordnung (AO) regelt die Haftung bei Betriebsübergang: Wer ein Unternehmen oder einen Betrieb übernimmt, haftet für Steuerschulden des Vorgängers, sofern das Finanzamt keine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt hat. Im Bereich der Grunderwerbsteuer verlangen §§ 18 und 19 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG), dass Grundbuchämter die Eintragung des neuen Eigentümers erst nach Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung vornehmen dürfen. Das Grundbuchamt (Amtsgericht) prüft dabei die Vorlage der Bescheinigung nach § 22 GrEStG.
Eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung in Deutschland bestätigt im Wesentlichen zwei Kategorien: Erstens die allgemeine steuerliche Unbedenklichkeit — der Antragsteller hat keine offenen Steuerschulden (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Lohnsteuer) gegenüber dem Finanzamt. Zweitens die grunderwerbsteuerliche Unbedenklichkeit — die auf den Grundstückserwerb anfallende Grunderwerbsteuer nach § 1 GrEStG wurde vollständig entrichtet, sodass das Grundbuchamt den Eigentumsübergang eintragen darf.
Von der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung zu unterscheiden ist die Freistellungsbescheinigung nach § 48b Einkommensteuergesetz (EStG) im Bereich des Steuerabzugs bei Bauleistungen (Bauabzugsteuer). Für im Inland ansässige Bauunternehmer wird die Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG ebenfalls vom Finanzamt ausgestellt und befreit den Auftraggeber von der Verpflichtung, 15 Prozent des Rechnungsbetrags einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und die Länderfinanzbehörden (Finanzämter) sind die zuständigen Behörden. Für international tätige Unternehmen oder Personen mit Auslandsberührung stellt das Bundeszentralamt für Steuern zentrale Bescheinigungen aus; für nationale Sachverhalte ist das örtliche Finanzamt nach § 19 AO zuständig. Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel drei bis zehn Werktage; bei komplexen Sachverhalten kann sie sich auf mehrere Wochen erstrecken.
Wann brauchen Sie Antrag auf steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung Deutschland?
Die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung in Deutschland wird in folgenden Situationen benötigt:
Immobilienerwerb und Grundbucheintragung: Das Grundbuchamt (Amtsgericht) darf den neuen Eigentümer nach § 22 Abs. 1 GrEStG erst dann im Grundbuch eintragen, wenn das Finanzamt eine grunderwerbsteuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt hat. Der Erwerber muss diese Bescheinigung bei der zuständigen Abteilung des Amtsgerichts vorlegen. Ohne die Bescheinigung bleibt der Übergang des Eigentums aufschiebend bedingt im Sinne des § 925 BGB.
Unternehmens- und Betriebsübernahme (§ 75 AO): Wer ein Unternehmen, einen Betrieb oder einen Teilbetrieb kauft, haftet nach § 75 Abs. 1 AO persönlich für Steuerschulden des Veräußerers, die im letzten Jahr vor der Übernahme entstanden sind — sofern das Finanzamt nicht vorher eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt hat. Erwerber lassen sich daher stets eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorlegen, um die Nachhaftung nach § 75 AO auszuschließen.
Öffentliche Aufträge und Ausschreibungen: Viele öffentliche Auftraggeber (Bund, Länder, Kommunen) verlangen im Rahmen von Vergabeverfahren nach § 123 Abs. 1 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) die Vorlage einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung. Bieter, die keine aktuelle Bescheinigung (i.d.R. nicht älter als drei Monate) vorlegen, können vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.
Gewerbeanmeldungen und behördliche Genehmigungen: Einige Gewerbeämter, Ordnungsämter und Berufskammern verlangen bei der Erteilung bestimmter Genehmigungen (z.B. Gaststättenerlaubnis, Maklererlaubnis nach § 34c GewO, Pflegeerlaubnis) die Vorlage einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung. Die jeweiligen Landesgewerbeordnungen können zusätzliche Anforderungen stellen.
Freistellungsbescheinigung Bauabzugsteuer (§ 48b EStG): Bauunternehmer, die Bauleistungen im Inland erbringen, benötigen eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG, damit der Auftraggeber nicht verpflichtet ist, 15 Prozent des Bruttoentgelts einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Die Bescheinigung ist beim Finanzamt des Bauunternehmers zu beantragen und gilt in der Regel für drei Jahre.
Visaantrag und Aufenthaltstitel: Ausländer, die einen langfristigen Aufenthaltstitel oder eine Niederlassungserlaubnis in Deutschland beantragen, müssen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nachweisen, dass ihr Lebensunterhalt gesichert ist. In diesem Zusammenhang kann das Ausländeramt eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung verlangen.
Was gehört in Ihr Antrag auf steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung Deutschland?
Der Antrag auf steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung in Deutschland umfasst folgende wesentliche Angaben:
Identifikation des Antragstellers: Vollständiger Name oder Firmenbezeichnung, Anschrift, Steueridentifikationsnummer nach § 139b AO (natürliche Personen) oder Steuernummer des Unternehmens, Handelsregisternummer (bei Unternehmen, GmbH, AG, KG, OHG), Vertretungsberechtigter bei juristischen Personen. Das Finanzamt prüft anhand dieser Daten, ob steuerliche Rückstände vorhanden sind.
Zweck der Bescheinigung: Der Antragsteller gibt an, für welchen konkreten Zweck die Bescheinigung benötigt wird — z.B. Grundstückserwerb (GrEStG), Betriebsübernahme (§ 75 AO), öffentliche Ausschreibung nach GWB, Gewerbegenehmigung nach GewO oder Freistellungsbescheinigung Bauabzugsteuer (§ 48b EStG). Der Verwendungszweck bestimmt, welche Steuerbehörde zuständig ist und welches Format die Bescheinigung hat.
Zeitraum und Gegenstand: Bei der grunderwerbsteuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung ist der Kaufpreis oder der Wert der Gegenleistung nach § 8 GrEStG sowie das Datum des Kaufvertrags anzugeben. Das Finanzamt prüft, ob die Grunderwerbsteuer fristgerecht entrichtet oder angemeldet wurde (§ 19 GrEStG: Anzeigepflicht binnen zwei Wochen).
Vorlage des Vertrags oder Verwaltungsakts: Für die grunderwerbsteuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 22 GrEStG ist eine Kopie des notariellen Kaufvertrags beizufügen. Das Grundbuchamt (Amtsgericht) kann die Eintragung erst nach Vorlage der Bescheinigung vornehmen; der Notar ist nach § 18 GrEStG zur Anzeige des Rechtsvorgangs verpflichtet.
Angaben zur steuerlichen Situation: Der Antragsteller bestätigt, dass keine offenen Steuerschulden (rückständige Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Gewerbesteuer) beim zuständigen Finanzamt bestehen. Bei Ratenzahlungsvereinbarungen nach § 222 AO oder Stundungsanträgen nach § 222 AO prüft das Finanzamt, ob diese eingehalten werden.
Fristen und Gültigkeitsdauer: Die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung ist im Regelfall sechs Monate gültig; im öffentlichen Auftragswesen verlangen Auftraggeber oft Bescheinigungen, die nicht älter als drei Monate sind. Bei der Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG beträgt die Gültigkeitsdauer bis zu drei Jahre.
Das Portal forms-legal.com stellt diesen Musterantrag bereit, damit Antragsteller alle erforderlichen Angaben vollständig vorbereiten können, bevor sie beim zuständigen Finanzamt vorstellig werden. Verwandte Dokumente: Antrag auf Steuererleichterung wegen Behinderung und Apostille-Antrag für die internationale Verwendung behördlicher Dokumente.
So füllen Sie Ihr Antrag auf steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung Deutschland aus
Den Antrag auf steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung in Deutschland füllt man wie folgt aus:
Schritt 1 — Zuständiges Finanzamt ermitteln: Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 19 AO (Wohnsitzfinanzamt für natürliche Personen) bzw. § 20 AO (Betriebsstättenfinanzamt für Unternehmen). Bei der grunderwerbsteuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist (§ 17 GrEStG). Für die Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG ist das Finanzamt des leistenden Bauunternehmers zuständig.
Schritt 2 — Art der Bescheinigung bestimmen: Unterscheiden Sie zwischen der allgemeinen steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung (keine Steuerrückstände), der grunderwerbsteuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 22 GrEStG (für Grundbucheintragung) und der Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG (Bauabzugsteuer). Je nach Art der Bescheinigung sind unterschiedliche Formulare zu verwenden; viele Finanzämter stellen eigene Antragsformulare auf ihren Websites bereit.
Schritt 3 — Persönliche Daten und Steuernummer eintragen: Name, Anschrift und Steueridentifikationsnummer (natürliche Personen) oder Steuernummer des Unternehmens sind einzutragen. Bei Unternehmen: Firmenbezeichnung mit Rechtsform (GmbH, KG, AG), Sitz und Handelsregisternummer. Der Vertretungsberechtigte (Geschäftsführer, Vorstand, Prokurist) ist namentlich zu nennen.
Schritt 4 — Verwendungszweck angeben: Tragen Sie den konkreten Verwendungszweck ein, z.B. Verkauf des Grundstücks XY (Flurstück-Nr., Gemarkung) gemäß Kaufvertrag vom TT.MM.JJJJ, notariell beurkundet von Notar Dr. Meier, UR-Nr. XY/2026. Bei öffentlichen Ausschreibungen: Name des Auftraggebers und Ausschreibungsnummer.
Schritt 5 — Belege beifügen: Bei der grunderwerbsteuerlichen Unbedenklichkeit ist eine Kopie des notariellen Kaufvertrags und der Grunderwerbsteuerbescheid (nach Vorauszahlung) beizufügen. Das Finanzamt prüft, ob die Grunderwerbsteuer fristgemäß angemeldet und gezahlt wurde (§ 18 GrEStG: Notar muss binnen zwei Wochen anzeigen; § 19 GrEStG: Käufer kann selbst anzeigen).
Schritt 6 — Antrag einreichen und Bearbeitungszeit einplanen: Der Antrag kann persönlich beim Finanzamt eingereicht, per Post gesendet oder (bei einigen Finanzämtern) über das ELSTER-Portal übermittelt werden. Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel drei bis zehn Werktage; bei der grunderwerbsteuerlichen Unbedenklichkeit nach Zahlung der Steuer meist fünf Werktage. Planen Sie die Beantragung frühzeitig ein, da das Grundbuchamt ohne die Bescheinigung keine Eintragung vornimmt.
Rechtliche Anforderungen für Antrag auf steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung Deutschland
Für die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung in Deutschland gelten folgende rechtliche Anforderungen:
Grunderwerbsteuerliche Unbedenklichkeit nach §§ 18–22 GrEStG: Das Grundbuchamt (Amtsgericht) ist nach § 22 Abs. 1 GrEStG verpflichtet, die Eintragung des Eigentümerwechsels im Grundbuch so lange zu verweigern, bis das Finanzamt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt hat. Die Grunderwerbsteuer beträgt je nach Bundesland zwischen 3,5 Prozent (Bayern, Sachsen) und 6,5 Prozent (Schleswig-Holstein, Brandenburg, Thüringen, Nordrhein-Westfalen) des Kaufpreises. Sie ist nach § 15 GrEStG innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten.
Haftung bei Betriebsübernahme (§ 75 AO): Erwerber eines Unternehmens haften nach § 75 Abs. 1 Satz 1 AO für Steuern, die im Zusammenhang mit dem Betrieb entstanden und im letzten Jahr vor der Übernahme fällig geworden sind. Diese Haftung entfällt, wenn das Finanzamt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt hat oder der Erwerber die Auskunft nach § 75 Abs. 2 AO eingeholt hat. Die maximale Haftungssumme ist auf den Wert des übernommenen Aktivvermögens begrenzt.
Anzeigepflichten nach §§ 18–19 GrEStG: Notare sind nach § 18 Abs. 1 GrEStG verpflichtet, Grundstücksumsätze innerhalb von zwei Wochen dem Finanzamt anzuzeigen. Der Erwerber selbst ist nach § 19 GrEStG zur Anzeige verpflichtet, wenn der Notar seiner Pflicht nicht nachkommt. Bei Verletzung der Anzeigepflicht drohen Bußgelder nach § 28 GrEStG.
Freistellungsbescheinigung Bauabzugsteuer (§ 48b EStG): Die Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG entbindet den Auftraggeber von der Verpflichtung, 15 Prozent des Rechnungsbetrags als Bauabzugsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Das Finanzamt erteilt die Bescheinigung, wenn keine offenen Steuerrückstände bestehen und kein Anhaltspunkt für Steuerhinterziehung vorliegt. Die Bescheinigung kann für bis zu drei Jahre ausgestellt werden.
Zuständigkeit nach §§ 17–20 AO: Für die allgemeine steuerliche Unbedenklichkeit ist das Wohnsitzfinanzamt (§ 19 AO) bzw. das Betriebsstättenfinanzamt (§ 20 AO) zuständig. Für die grunderwerbsteuerliche Unbedenklichkeit das Finanzamt am Belegenheitsort des Grundstücks (§ 17 GrEStG).
Häufige Fehler bei Ihrem Antrag auf steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung Deutschland
Häufige Fehler beim Antrag auf steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung in Deutschland:
Falsches Finanzamt: Ein häufiger Fehler ist die Antragstellung beim falschen Finanzamt. Bei der grunderwerbsteuerlichen Unbedenklichkeit ist das Finanzamt am Grundstücksort zuständig (§ 17 GrEStG), nicht das Wohnsitzfinanzamt des Käufers. Bei Unternehmen ist das Betriebsstättenfinanzamt nach § 20 AO maßgeblich. Ein Antrag beim unzuständigen Finanzamt wird abgelehnt oder weitergeleitet — was zu Verzögerungen und im schlimmsten Fall zum Scheitern eines Immobilienkaufs führen kann.
Zu späte Antragstellung: Viele Antragsteller beantragen die Unbedenklichkeitsbescheinigung erst kurz vor dem Notartermin oder dem Eintragungstermin beim Grundbuchamt. Da die Bearbeitung drei bis zehn Werktage dauern kann, sollte der Antrag mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Termin gestellt werden. Besonders bei der grunderwerbsteuerlichen Unbedenklichkeit nach § 22 GrEStG muss die Grunderwerbsteuer vor Antragstellung vollständig entrichtet sein.
Fehlende Belege: Wird die Kopie des notariellen Kaufvertrags (bei grunderwerbsteuerlicher Unbedenklichkeit) oder der Nachweis über die Begleichung aller Steuerrückstände nicht beigefügt, verzögert sich die Bearbeitung erheblich. Das Finanzamt kann nicht prüfen, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind, und fordert die fehlenden Unterlagen nach — was zu weiteren Verzögerungen führt.
Verwechslung mit der Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG: Auftraggeber von Bauleistungen verwechseln gelegentlich die allgemeine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung mit der Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG. Beide werden vom Finanzamt ausgestellt, haben aber unterschiedliche Rechtsgrundlagen und Verwendungszwecke. Die Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG muss bei jedem Bauauftrag über 5.000 Euro eingeholt werden; fehlt sie, muss der Auftraggeber 15 Prozent des Rechnungsbetrags einbehalten.
Veraltete Bescheinigung: Viele öffentliche Auftraggeber akzeptieren nur Bescheinigungen, die nicht älter als drei Monate sind. Wurde die Bescheinigung früher beantragt und sind seitdem Steuerrückstände entstanden, ist eine neue Bescheinigung erforderlich. Bewerber in öffentlichen Vergabeverfahren sollten die Gültigkeitsdauer sorgfältig prüfen, um einen Ausschluss nach § 123 GWB zu vermeiden.
Quellen und Zitate
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- § 925 BGBDE official
- § 48b EStGDE official
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Eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung in Deutschland ist ein amtliches Dokument, das vom zuständigen Finanzamt ausgestellt wird und bestätigt, dass der Antragsteller keine offenen Steuerschulden (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Gewerbesteuer) gegenüber der Steuerbehörde hat. Die Bescheinigung dient als Nachweis steuerlicher Zuverlässigkeit gegenüber Dritten — etwa dem Grundbuchamt, öffentlichen Auftraggebern oder Geschäftspartnern. Bei Immobilientransaktionen ist nach § 22 GrEStG die grunderwerbsteuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung Voraussetzung für die Grundbucheintragung. Die Bescheinigung schützt Erwerber bei Betriebsübernahmen vor der Haftung nach § 75 AO für Steuerschulden des Vorgängers. Ausgestellt wird sie in der Regel innerhalb von drei bis zehn Werktagen nach vollständiger Antragstellung beim zuständigen Finanzamt.
Beim Immobilienkauf in Deutschland ist die grunderwerbsteuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 22 GrEStG zwingend erforderlich, bevor das Grundbuchamt die Eintragung des neuen Eigentümers vornehmen darf. Der Ablauf: Notar beurkundet den Kaufvertrag und zeigt den Rechtsvorgang nach § 18 GrEStG dem Finanzamt an. Das Finanzamt sendet einen Grunderwerbsteuerbescheid an den Erwerber. Sobald die Grunderwerbsteuer bezahlt ist, stellt das Finanzamt die Unbedenklichkeitsbescheinigung aus. Erst dann kann das Grundbuchamt (Amtsgericht) die Eigentumsumschreibung vornehmen. Ohne die Bescheinigung bleibt der Käufer trotz gezahltem Kaufpreis nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, was erhebliche Rechtsunsicherheiten schafft. Die Grunderwerbsteuer beträgt je nach Bundesland zwischen 3,5 Prozent (Bayern) und 6,5 Prozent (z.B. Schleswig-Holstein) des Kaufpreises.
Die Bearbeitungszeit für einen Antrag auf steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung beim Finanzamt in Deutschland beträgt in der Regel drei bis zehn Werktage, wenn der Antrag vollständig und mit allen erforderlichen Unterlagen eingereicht wird. Bei der grunderwerbsteuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 22 GrEStG hängt die Bearbeitungszeit davon ab, wann die Grunderwerbsteuer tatsächlich auf dem Konto des Finanzamts gutgeschrieben wurde. Bei vollständiger Zahlung kann die Bescheinigung innerhalb von fünf Werktagen ausgestellt werden. Fehlende Unterlagen, offene Steuerrückstände oder komplexe Sachverhalte bei Betriebsübernahmen nach § 75 AO können die Bearbeitungszeit auf mehrere Wochen verlängern. Antragsteller sollten die Bescheinigung mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Notartermin oder Grundbucheintragungstermin beantragen.
Ja, Unternehmen können und müssen in vielen öffentlichen Vergabeverfahren eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorlegen. Nach § 123 Abs. 1 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) können öffentliche Auftraggeber Bieter ausschließen, die ihre steuerlichen Pflichten nicht erfüllt haben. Viele Vergabestellen verlangen die Vorlage einer Bescheinigung, die nicht älter als drei Monate ist. Zuständig für die Ausstellung ist das Betriebsstättenfinanzamt nach § 20 AO. Der Antrag sollte frühzeitig — mindestens drei Wochen vor dem Einreichungstermin — gestellt werden, um Verzögerungen zu vermeiden. Bei internationalen Ausschreibungen können zusätzlich Bescheinigungen aus anderen Ländern erforderlich sein, die ggf. mit einer Apostille nach dem Haager Übereinkommen von 1961 versehen werden müssen.
Die allgemeine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung und die Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG (Bauabzugsteuer) sind zwei unterschiedliche behördliche Dokumente mit verschiedenen Rechtsgrundlagen und Verwendungszwecken. Die allgemeine Unbedenklichkeitsbescheinigung bestätigt das Fehlen steuerlicher Rückstände und wird für Betriebsübernahmen (§ 75 AO), Grundbucheintragungen (§ 22 GrEStG) oder öffentliche Ausschreibungen benötigt. Die Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG ist speziell für Bauunternehmer: Sie befreit den Auftraggeber von der Verpflichtung, 15 Prozent des Bruttorechnungsbetrags bei Bauleistungen über 5.000 Euro einzubehalten und an das Finanzamt des Auftragnehmers abzuführen. Fehlt die Freistellungsbescheinigung, muss der Auftraggeber den Einbehalt vornehmen und haftet andernfalls nach § 48a EStG. Die Freistellungsbescheinigung wird für bis zu drei Jahre ausgestellt.
Die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 75 Abs. 2 AO schränkt die Nachhaftung des Erwerbers bei einer Betriebsübernahme ein, schließt sie aber nicht vollständig aus. Nach § 75 Abs. 1 AO haftet der Erwerber eines Unternehmens oder Betriebs für Steuern, die im letzten Jahr vor der Übernahme entstanden und fällig geworden sind. Wenn das Finanzamt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt hat, ist der Haftungsrahmen auf die im Bescheid benannten Steuerschulden beschränkt. Wichtig: Der Erwerber sollte zusätzlich eine formelle Auskunft nach § 75 Abs. 2 AO beim Finanzamt beantragen, in der das Finanzamt ausdrücklich bestätigt, welche Steuerschulden des Veräußerers bekannt sind. Diese Kombination aus Unbedenklichkeitsbescheinigung und § 75-Auskunft bietet den stärksten Schutz vor unerwarteten Steuernachforderungen nach der Übernahme.
Die Gültigkeitsdauer einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung in Deutschland ist gesetzlich nicht einheitlich geregelt und hängt vom Verwendungszweck ab. Als allgemeine Richtlinie gilt: Die Bescheinigung ist zum Zeitpunkt der Ausstellung korrekt, bildet aber nur die steuerliche Situation zum Ausstellungstag ab. Öffentliche Auftraggeber verlangen in Vergabeverfahren häufig Bescheinigungen, die nicht älter als drei Monate sind. Für Grundbucheintragungen nach § 22 GrEStG hat das Grundbuchamt keinen gesetzlich vorgegebenen Gültigkeitszeitraum, akzeptiert aber in der Praxis Bescheinigungen, die zeitnah nach Zahlung der Grunderwerbsteuer ausgestellt wurden. Die Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG hat eine explizite Laufzeit von bis zu drei Jahren. Entstehen nach Ausstellung der Bescheinigung neue Steuerrückstände, verliert sie faktisch ihre Aussagekraft — was bei der Vorlage gegenüber Dritten zu berücksichtigen ist.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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