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Anlage S Einkommensteuer Selbständige Arbeit Freiberufler Deutschland

Anlage S zur Einkommensteuererklärung (Einkünfte aus selbständiger Arbeit)

Bundesrepublik Deutschland — EStG §§ 18, 4 Abs. 3 (EÜR), 24; BFH IV R 41/05; AO § 149

Freiberufliche und sonstige selbständige Tätigkeiten nach EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 (freie Berufe), Nr. 2 (Einnehmer), Nr. 3 (sonstige selbständige Arbeit); Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 (EÜR) oder § 4 Abs. 1 (Bilanz); Aufgabegewinn § 24; BFH IV R 41/05; AO § 149 (Erklärungsfrist)

Veranlagungsjahr [Veranlagungsjahr]

Steuerpflichtige Person

ANGABEN ZUR PERSON

Name: [Steuerpflichtiger Name]

Steueridentifikationsnummer (AO § 139b): [Steuer-IdNr.]

Einzureichen bei: [Finanzamt]

Selbständige Tätigkeit

ART DER SELBSTÄNDIGEN TÄTIGKEIT — EStG § 18

Tätigkeit / Beruf: [Berufsbezeichnung]

Qualifikation / Zulassung: [Berufszulassung]

Praxissitz / Bürostandort: [Praxissitz]

§ 18 EStG — Einkünfte aus selbständiger Arbeit

EINKÜNFTE AUS SELBSTÄNDIGER ARBEIT — EStG § 18 (KEIN Gewerbesteuer-Messbetrag)

Gesamte Honorareinnahmen (EStG § 11 Zufluss-Abfluss): EUR [Honorareinnahmen gesamt]

Betriebsausgaben nach EStG § 4 Abs. 4 (abzüglich nicht abzugsfähiger Anteile): EUR [Betriebsausgaben gesamt]

Gewinn / Verlust aus selbständiger Arbeit (EÜR oder Bilanz): EUR [Gewinn/Verlust selbständige Arbeit]

Hinweis: Selbständige Arbeit nach § 18 unterliegt NICHT der Gewerbesteuer nach GewStG. Sozialversicherung: Freiberufler sind in der Regel nicht GRV-pflichtig; Ausnahme: Künstler/Publizisten über KSK (KSVG).

§ 24 EStG — Aufgabe- und Veräußerungsgewinn

AUFGABE- / VERÄUSSERUNGSGEWINN — EStG § 24 NR. 1 i. V. m. § 18 ABS. 3, § 16 ABS. 4, § 34

Aufgabe- oder Veräußerungsgewinn Praxis / freiberufliche Tätigkeit: EUR [Aufgabegewinn § 24 EStG]

Freibetrag § 16 Abs. 4 (max. 45.000 EUR bei Vollendung 55. Lebensjahr oder Berufsunfähigkeit): auf Antrag.

Außerordentliche Einkünfte nach EStG § 34: Ermäßigter Steuersatz (Fünftelregelung oder 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes) auf Antrag.

Ich versichere, dass meine Angaben vollständig und nach bestem Wissen richtig sind (AO § 150 Abs. 2). Alle Belege (EÜR-Aufstellung, Honorarverträge, Betriebsausgabenbelege, ggf. Praxisübernahmevertrag) liegen vor und werden auf Anforderung vorgelegt.

[Abgabeort], den [Abgabedatum]

___________________________

[Steuerpflichtiger Name] (Steuerpflichtige/r)

Beizufügende Belege:

— EÜR-Formular (amtlich, bei Umsatz ab 17.500 EUR zwingend nach § 60 Abs. 4 EStDV)

— Honorarabrechnungen, Rechnungsbelege

— Betriebsausgabenbelege (Praxiskosten, Fachliteratur, Fortbildung, Reisekosten)

— Zulassungsnachweis (Approbation, Zulassung RAK, Kammermitgliedschaft)

Steuerpflichtige/r

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Anlage S Einkommensteuer Selbständige Arbeit Freiberufler Deutschland?

Die Anlage S Einkommensteuer Selbständige Arbeit Freiberufler in Deutschland ist in EStG § 18 (Einkünfte aus selbständiger Arbeit: freie Berufe, Einnehmer, sonstige), § 4 Abs. 3 (EÜR-Methode), § 4 Abs. 5 (nicht abzugsfähig), § 24 Nr. 1 (Aufgabegewinn), § 34 (ermäßigter Steuersatz) geregelt. Der entscheidende Unterschied zur Anlage G (Gewerbebetrieb) liegt in der steuerlichen Behandlung: Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach § 18 unterliegen nicht der Gewerbesteuer nach dem Gewerbesteuergesetz (GewStG). Dies bedeutet eine erhebliche steuerliche Entlastung gegenüber gewerblichen Einkünften, da der Gewerbesteuer-Hebesatz in Großstädten 400–490 % beträgt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in ständiger Rechtsprechung, zuletzt in BFH IV R 41/05, präzisiert, dass die freiberufliche Prägung einer Tätigkeit den persönlichen Einsatz des Berufsträgers mit seiner eigenen Fachkompetenz erfordert — der Freiberufler muss die Leistung „leitend und eigenverantwortlich“ erbringen (EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 letzter Satz). Beschäftigt ein Freiberufler fachlich qualifizierte Mitarbeiter, muss er über ausreichende eigene Fachkenntnisse verfügen, um deren Arbeit zu überprüfen und zu leiten (sogenannte Prägung des Gesamtbilds der Tätigkeit, BFH XI R 5/09).

Die Gewinnermittlung in der Anlage S erfolgt bei den meisten Freiberuflern nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) gemäß EStG § 4 Abs. 3. Die EÜR basiert auf dem Zufluss-Abfluss-Prinzip nach EStG § 11: Einnahmen sind im Zeitpunkt des Zuflusses, Ausgaben im Zeitpunkt des Abflusses zu erfassen — unabhängig von der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zum Veranlagungsjahr. Bei Umsätzen ab 17.500 EUR ist das amtliche EÜR-Formular nach § 60 Abs. 4 EStDV elektronisch über ELSTER einzureichen. Bei freiwilliger Bilanzierung nach § 4 Abs. 1 EStG sind die Einkünfte durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und die Finanzbehörden der Länder (Finanzamt des Wohnsitzes nach AO §§ 18, 19) sind für die Veranlagung zuständig. Auf forms-legal.com ist diese Anlage S-Vorlage kostenlos zum Download verfügbar.

Bei der Aufgabe oder Veräußerung einer freiberuflichen Praxis — z. B. Arztpraxis, Anwaltskanzlei, Ingenieurbüro — entsteht ein Aufgabe- oder Veräußerungsgewinn nach EStG § 24 Nr. 1 i. V. m. § 18 Abs. 3. Dieser außerordentliche Gewinn kann nach § 34 EStG mit dem ermäßigten Steuersatz (Fünftelregelung oder 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes) versteuert werden. Analog zu § 16 Abs. 4 EStG (Betriebsveräußerungen bei Gewerbetreibenden) gilt für freiberufliche Praxisaufgaben über § 18 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 4 EStG ein Freibetrag von bis zu 45.000 EUR bei Vollendung des 55. Lebensjahres oder dauernder Berufsunfähigkeit (BFH VIII R 56/08). Künstler und Publizisten als spezifische Gruppe der Freiberufler unterliegen besonderden Regelungen: Sie sind über die Künstlersozialkasse (KSK) nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) sozialversicherungspflichtig — GKV-Beiträge und Rentenversicherungsbeiträge werden hälftig von der KSK und den Vermarktern (Verlage, Agenturen) übernommen.

Wann brauchen Sie Anlage S Einkommensteuer Selbständige Arbeit Freiberufler Deutschland?

Die Anlage S zur Einkommensteuererklärung in Deutschland wird in folgenden Situationen benötigt:

**Klassische Freiberufler mit laufender selbständiger Tätigkeit:** Jeder Freiberufler im Sinne des EStG § 18 — Arzt, Zahnarzt, Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Architekt, Ingenieur, Journalist, Schriftsteller, Übersetzer, Lehrer mit Unterrichtstätigkeit — muss seine Honorareinnahmen und den daraus erzielten Gewinn in der Anlage S erklären. Die Anlage S ist zwingend einzureichen, wenn im Veranlagungsjahr Einnahmen aus selbständiger Arbeit nach EStG § 18 erzielt wurden. Keine Gewerbesteuer-Anlage (keine Anlage G) erforderlich, da § 18-Einkünfte nicht der GewStG-Pflicht unterliegen.

**Freiberufler mit Nebentätigkeit neben Angestelltenverhältnis:** Viele Freiberufler üben ihre selbständige Tätigkeit als Nebentätigkeit aus — z. B. ein angestellter Arzt betreibt eine Teilzeit-Privatpraxis, ein Lehrer an einer staatlichen Schule gibt auch privaten Nachhilfeunterricht. In diesen Fällen werden die Einkünfte aus Anstellung in der Anlage N erklärt, die selbständigen Einkünfte zusätzlich in der Anlage S. Das Finanzamt führt beide Einkunftsarten zur Festsetzung der Einkommensteuer zusammen.

**Einmalige oder gelegentliche selbständige Tätigkeiten (§ 18 Abs. 1 Nr. 3):** Wer einmalig als Testamentsvollstrecker nach BGB §§ 2197 ff. tätig ist, als Nachlassgläubiger im Insolvenzverfahren besteht oder als ehrenamtlicher Geschäftsführer entlohnt wird, muss diese Einnahmen in der Anlage S nach EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3 erklären. Dies gilt auch für Vergütungen aus Aufsichtsratsmandaten (nicht als Arbeitnehmer), Schiedsrichterhonorare und Vortragsgebühren, sofern der Übungsleiter-Freibetrag nach EStG § 3 Nr. 26 (3.000 EUR/Jahr) überschritten ist.

**Praxisaufgabe oder -veräußerung:** Freiberufler, die ihre Praxis veräußern oder aufgeben — z. B. Arzt verkauft Praxis an Nachfolger, Anwalt gibt Kanzlei auf — müssen den Aufgabe- oder Veräußerungsgewinn nach EStG § 24 Nr. 1 i. V. m. § 18 Abs. 3 in der Anlage S erklären. Der ermäßigte Steuersatz nach § 34 EStG und der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 (45.000 EUR) sind aktiv zu beantragen. Bei Praxisübergaben im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge (unentgeltlich) entsteht kein Veräußerungsgewinn, wenn der Nachfolger die Buchwerte übernimmt (Buchwertfortführung nach EStG § 6 Abs. 3).

**Freiberufler in der GbR / Sozietät:** Ärzte, Rechtsanwälte oder Architekten, die in einer Gemeinschaftspraxis (GbR nach BGB §§ 705 ff.) oder Partnerschaftsgesellschaft (PartGG) tätig sind, erhalten ihren Anteil am Gesamthandsgewinn aus der gesonderten und einheitlichen Feststellung nach AO § 180, die das Betriebsfinanzamt der Gesellschaft durchführt. Jeder Gesellschafter trägt seinen festgestellten Anteil in seine eigene Anlage S ein. Wichtig: Sonderbetriebseinnahmen (z. B. Sondervergütungen des Gesellschafters) sind ebenfalls in der Anlage S zu erfassen.

Was gehört in Ihr Anlage S Einkommensteuer Selbständige Arbeit Freiberufler Deutschland?

Die Anlage S zur Einkommensteuererklärung in Deutschland enthält folgende Kernelemente:

**1. Identifikation der selbständigen Tätigkeit und Abgrenzung zur Gewerblichkeit** Genaue Bezeichnung der freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit. Die Abgrenzung zur gewerblichen Tätigkeit nach EStG § 15 ist fundamental: Freiberufliche Einkünfte (§ 18) unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Der BFH hat in BFH IV R 41/05 als Kernmerkmal der freiberuflichen Prägung festgestellt, dass der Berufsträger die Leistung persönlich, leitend und eigenverantwortlich erbringen muss. Berufliche Qualifikation und Zulassung (Approbation Ärzte, Zulassung Rechtsanwälte nach BRAO, Steuerberater-Bestellung nach StBerG) sind nachzuweisen. Sitz der Praxis oder des Büros als Betriebsstätte nach AO § 12.

**2. Gewinnermittlung nach Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR)** Die meisten Freiberufler ermitteln den Gewinn nach EÜR gemäß EStG § 4 Abs. 3. Zufluss-Abfluss-Prinzip (§ 11 EStG): Einnahme im Zeitpunkt der Zahlung, Ausgabe im Zeitpunkt der Zahlung — unabhängig von der Rechnungsstellung. Ausnahmen: regelmäßig wiederkehrende Zahlungen (z. B. Büromiete) sind dem Jahr zuzuordnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören, wenn sie bis zu 10 Tagen vor oder nach dem Jahreswechsel geleistet werden (EStG § 11 Abs. 1 Satz 2). Abschreibungen (AfA) werden nach EStG § 7 und den amtlichen AfA-Tabellen des BMF (nicht nach Zahlungszeitpunkt) geltend gemacht. Bei Umsätzen ab 17.500 EUR: amtliches EÜR-Formular nach § 60 Abs. 4 EStDV über ELSTER einzureichen. Auf forms-legal.com sind weitere Steuervorlagen kostenlos verfügbar.

**3. Abzugsfähige Betriebsausgaben und Grenzen** Abzugsfähige Betriebsausgaben nach EStG § 4 Abs. 4: Praxismiete, Praxiseinrichtung (AfA nach § 7), Medizingeräte (Abschreibung nach AfA-Tabellen), Fachliteratur (sofort abzugsfähig, BFH VI R 39/09), Fortbildungskosten, Reisekosten für Patientenbesuche/Mandantenbesuche (0,30 EUR/km nach EStG § 9 Abs. 1 Nr. 4a oder tatsächliche Kosten), Personalkosten (Gehälter, Sozialversicherungsbeiträge), Kommunikationskosten. Nicht abzugsfähig: private Lebenshaltungskosten (§ 12 Nr. 1 EStG), Geschenke über 35 EUR netto (§ 4 Abs. 5 Nr. 1), Bewirtungskosten über 30 % Privatanteil (§ 4 Abs. 5 Nr. 2), häusliches Arbeitszimmer nur bei ausschließlich beruflicher Nutzung (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b).

**4. Keine Gewerbesteuer-Anrechnung — wesentlicher Unterschied zu Anlage G** Freiberufliche Einkünfte nach EStG § 18 unterliegen nicht der Gewerbesteuer nach GewStG. Die Gewerbesteuer-Anrechnung nach EStG § 35 gilt nicht für Anlage S-Einkünfte. Praktisch bedeutet dies: Ein Arzt oder Anwalt zahlt auf seinen Gewinn nur Einkommensteuer (plus Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag bei Hochweinkommenden), während ein Gewerbetreibender mit gleichem Gewinn zusätzlich Gewerbesteuer nach GewStG entrichtet. Dieser Vorteil entfällt, wenn die Tätigkeit als gewerblich qualifiziert wird (Abfärberegel bei Personengesellschaften § 15 Abs. 3 Nr. 1).

**5. Sozialversicherung und KSK für Freiberufler** Freiberufler ohne GRV-Pflicht: Selbständige Ärzte, Anwälte, Architekten, Steuerberater sind über ihre berufsständischen Versorgungswerke (Ärzteversorgung, Rechtsanwaltsversorgung, Architektenversorgung) von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit (SGB VI § 6 Abs. 1 Nr. 1) und zahlen Pflichtbeiträge an ihr Versorgungswerk. Künstler und Publizisten: Unterliegen der Kranken- und Rentenversicherungspflicht über die Künstlersozialkasse (KSK) nach KSVG §§ 1 ff. — Beiträge hälftig von KSK und Vermarktern (Verlage, Agenturen, § 24 KSVG). GKV-Beiträge und Rentenversicherungsbeiträge für Freiberufler ohne Versorgungswerk oder KSK: freiwillige GKV-Versicherung nach SGB V § 188 Abs. 4 und freiwillige GRV-Versicherung nach SGB VI § 7.

**6. Praxisaufgabe und Veräußerungsgewinn nach §§ 24, 34 EStG** Bei Praxisaufgabe oder -verkauf: Aufgabe- oder Veräußerungsgewinn nach EStG § 24 Nr. 1 i. V. m. § 18 Abs. 3 = Veräußerungspreis (inkl. Übernahme des Patientenstamms / Mandantenstamms) minus Buchwerte des Betriebsvermögens minus Veräußerungskosten. Ermäßigter Steuersatz nach EStG § 34: Fünftelregelung (§ 34 Abs. 1) oder 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes (§ 34 Abs. 3 — einmalig im Leben). Freibetrag analog § 16 Abs. 4: 45.000 EUR bei Vollendung 55. Lebensjahr oder Berufsunfähigkeit (BFH VIII R 56/08).

So füllen Sie Ihr Anlage S Einkommensteuer Selbständige Arbeit Freiberufler Deutschland aus

So erstellen Sie die Anlage S zur Einkommensteuererklärung in Deutschland korrekt:

**Schritt 1: EÜR vollständig aufstellen und alle Einnahmen und Ausgaben erfassen** Vor dem Ausfüllen der Anlage S: vollständige EÜR nach EStG § 4 Abs. 3 aufstellen. Alle Einnahmen (Honorare, Gutachtengebühren, Behandlungsentgelte, Beratungshonorare) auf Zufluss-Basis (§ 11 EStG: Zeitpunkt der Zahlung) erfassen. Achten auf: USt-Kleinunternehmer nach UStG § 19 tragen Nettoeinnahmen ein (keine USt); regelbesteuerte Freiberufler tragen ebenfalls Nettoeinnahmen (ohne erhaltene USt) ein — die vereinnahmte USt ist keine Einnahme. Alle Betriebsausgaben (Zahlungs-Basis) mit Belegen dokumentieren. Besonderheit: regelmäßig wiederkehrende Zahlungen ±10 Tage um Jahreswechsel: zum wirtschaftlich zugehörigen Jahr zuordnen (EStG § 11 Abs. 1 Satz 2).

**Schritt 2: Abzugsfähige Betriebsausgaben prüfen — keine Privatkosten einbeziehen** Jede Ausgabe auf betriebliche Veranlassung prüfen: Gemischte Aufwendungen (z. B. Kfz beruflich und privat genutzt) sind aufzuteilen. Kfz-Kosten: tatsächliche Kosten (Fahrtenbuch nach BFH-Anforderungen) oder 0,30 EUR/km Pauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Praxis. Häusliches Arbeitszimmer: nur absetzbar, wenn es ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird (EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b; ab 2023: Jahrespauschale 1.260 EUR oder tatsächliche anteilige Kosten). Fortbildungskosten: vollständig abzugsfähig (BFH VI R 39/09), wenn unmittelbarer beruflicher Bezug besteht.

**Schritt 3: Amtliches EÜR-Formular elektronisch über ELSTER einreichen** Bei Einnahmen ab 17.500 EUR im Veranlagungsjahr: amtliches EÜR-Formular (§ 60 Abs. 4 EStDV) zwingend über ELSTER (elster.de) elektronisch einreichen. Das EÜR-Formular ist Bestandteil der Einkommensteuererklärung und muss vollständig ausgefüllt werden. Viele Buchhaltungsprogramme (DATEV AKTE, sevDesk, lexoffice, Fastbill) bieten automatischen ELSTER-Export. Unter 17.500 EUR: formlose EÜR-Aufstellung beifügen oder direkt in der Anlage S angeben.

**Schritt 4: Bei Praxisverkauf vollständige Dokumentation der Anschaffungskosten sicherstellen** Bei Praxisverkauf oder -aufgabe: Anschaffungskosten aller veräußerten Wirtschaftsgüter und deren Buchwerte zum Veräußerungszeitpunkt aus der EÜR oder Bilanz ermitteln. Immaterielle Wirtschaftsgüter: Patientenstamm (Ärzte), Mandantenstamm (Anwälte) sind mit dem Goodwill-Wert anzusetzen, der regelmäßig Teil des Kaufpreises ist. Freibetrag nach § 16 Abs. 4 i. V. m. § 18 Abs. 3 auf Antrag beantragen. Ermäßigter Steuersatz nach § 34 aktiv beantragen. Frühzeitige steuerliche Beratung durch Mitglied der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) empfohlen.

Häufige Fehler bei Ihrem Anlage S Einkommensteuer Selbständige Arbeit Freiberufler Deutschland

Häufige Fehler bei der Anlage S zur Einkommensteuererklärung in Deutschland und wie Sie sie vermeiden:

**Falsche Einkunftsart: gewerbliche Tätigkeit in Anlage S statt G erklärt:** Der häufigste Fehler ist die irrtümliche Einordnung einer gewerblichen Tätigkeit als freiberufliche. Typische Grenzfälle: Unternehmensberater — freiberuflich nur, wenn wissenschaftlich-qualifizierte Beratung (BFH XI R 8/09); ansonsten gewerblich. IT-Dienstleister — freiberuflich nur bei nachgewiesener Hochschulausbildung oder vergleichbarer Qualifikation (BFH VIII R 14/01). Personalvermittler — regelmäßig gewerblich. Folge bei falscher Einordnung: Finanzamt setzt Gewerbesteuer nach GewStG nach und fordert rückwirkende Gewerbesteuermessbeträge für vergangene Jahre (AO § 164 Abs. 2 — Änderungsbescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung). Empfehlung: Bei Unsicherheit verbindliche Auskunft nach AO § 89 beim Finanzamt einholen.

**EÜR: Bruttoeinnahmen statt Nettoeinnahmen eingetragen:** Regelbesteuerte Freiberufler (keine Kleinunternehmer) tragen in der EÜR und Anlage S die Nettoeinnahmen (ohne vereinnahmte Umsatzsteuer) ein. Die vereinnahmte Umsatzsteuer ist eine durchlaufende Position — sie wird an das Finanzamt abgeführt und gehört nicht zu den Betriebseinnahmen des Freiberuflers. Fehler führt zur Überbewertung des Gewinns und zu überhöhter Einkommensteuer. USt-Kleinunternehmer (Umsatz < 22.000 EUR Vorjahr, UStG § 19): keine USt-Berechnung, Bruttoeinnahmen = Nettoeinnahmen.

**Gemischte Aufwendungen ungeteilt als Betriebsausgaben abgesetzt:** Kosten, die sowohl beruflich als auch privat entstehen (Kfz, Telefon, Internet, Computer), müssen aufgeteilt werden. Kfz: Entweder Fahrtenbuch (100 % tatsächliche Kosten) oder 0,30 EUR/km für betriebliche Fahrten — kein pauschaler Privatanteilsabzug ohne Aufzeichnung. Telefon/Internet: Schätzungsaufteilung 50:50 (betrieblich:privat) ist anerkannt, wenn keine bessere Aufzeichnung vorliegt (BFH GrS 1/06). Notebook: bei überwiegend betrieblicher Nutzung vollständig als AfA abzugsfähig.

**Freibetrag bei Praxisaufgabe nicht beantragt:** Freiberufler, die ihre Praxis aufgeben und das 55. Lebensjahr vollendet haben oder dauerhaft berufsunfähig sind, vergessen häufig den Freibetrag nach EStG § 16 Abs. 4 (45.000 EUR) aktiv zu beantragen. Der Freibetrag ist nicht automatisch, er muss in der Steuererklärung unter außerordentlichen Einkünften beantragt werden. Auch der ermäßigte Steuersatz nach EStG § 34 Abs. 3 (56 % des Durchschnittssteuersatzes — einmalig im Leben) muss aktiv beantragt werden. Beides nicht beantragt: Der Aufgabegewinn wird mit dem vollen Einkommensteuertarif besteuert, was eine erhebliche Mehrbelastung bedeutet.

**KSK-Beiträge vergessen als Sonderausgaben geltend zu machen:** Künstler und Publizisten, die KSK-Beiträge (Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge über die Künstlersozialkasse) entrichten, vergessen diese häufig als Sonderausgaben in der Anlage Vorsorgeaufwand (EStG § 10) geltend zu machen. GKV-Beiträge über KSK: vollständig absetzbar nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 (ohne Höchstbetrag). GRV-Beiträge über KSK: in den Basisversorgungshöchstbetrag (27.566 EUR) einzurechnen.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. § 34 EStGDE official
  2. § 11 EStGDE official

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Häufig gestellte Fragen

Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss

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