Anlage S Einkommensteuer Selbständige Arbeit Freiberufler Deutschland
Bundesrepublik Deutschland — EStG §§ 18, 4 Abs. 3 (EÜR), 24; BFH IV R 41/05; AO § 149
Freiberufliche und sonstige selbständige Tätigkeiten nach EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 (freie Berufe), Nr. 2 (Einnehmer), Nr. 3 (sonstige selbständige Arbeit); Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 (EÜR) oder § 4 Abs. 1 (Bilanz); Aufgabegewinn § 24; BFH IV R 41/05; AO § 149 (Erklärungsfrist)
Veranlagungsjahr [Veranlagungsjahr]
Steuerpflichtige Person
ANGABEN ZUR PERSON
Name: [Steuerpflichtiger Name]
Steueridentifikationsnummer (AO § 139b): [Steuer-IdNr.]
Einzureichen bei: [Finanzamt]
Selbständige Tätigkeit
ART DER SELBSTÄNDIGEN TÄTIGKEIT — EStG § 18
Tätigkeit / Beruf: [Berufsbezeichnung]
Qualifikation / Zulassung: [Berufszulassung]
Praxissitz / Bürostandort: [Praxissitz]
§ 18 EStG — Einkünfte aus selbständiger Arbeit
EINKÜNFTE AUS SELBSTÄNDIGER ARBEIT — EStG § 18 (KEIN Gewerbesteuer-Messbetrag)
Gesamte Honorareinnahmen (EStG § 11 Zufluss-Abfluss): EUR [Honorareinnahmen gesamt]
Betriebsausgaben nach EStG § 4 Abs. 4 (abzüglich nicht abzugsfähiger Anteile): EUR [Betriebsausgaben gesamt]
Gewinn / Verlust aus selbständiger Arbeit (EÜR oder Bilanz): EUR [Gewinn/Verlust selbständige Arbeit]
Hinweis: Selbständige Arbeit nach § 18 unterliegt NICHT der Gewerbesteuer nach GewStG. Sozialversicherung: Freiberufler sind in der Regel nicht GRV-pflichtig; Ausnahme: Künstler/Publizisten über KSK (KSVG).
§ 24 EStG — Aufgabe- und Veräußerungsgewinn
AUFGABE- / VERÄUSSERUNGSGEWINN — EStG § 24 NR. 1 i. V. m. § 18 ABS. 3, § 16 ABS. 4, § 34
Aufgabe- oder Veräußerungsgewinn Praxis / freiberufliche Tätigkeit: EUR [Aufgabegewinn § 24 EStG]
Freibetrag § 16 Abs. 4 (max. 45.000 EUR bei Vollendung 55. Lebensjahr oder Berufsunfähigkeit): auf Antrag.
Außerordentliche Einkünfte nach EStG § 34: Ermäßigter Steuersatz (Fünftelregelung oder 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes) auf Antrag.
Ich versichere, dass meine Angaben vollständig und nach bestem Wissen richtig sind (AO § 150 Abs. 2). Alle Belege (EÜR-Aufstellung, Honorarverträge, Betriebsausgabenbelege, ggf. Praxisübernahmevertrag) liegen vor und werden auf Anforderung vorgelegt.
[Abgabeort], den [Abgabedatum]
___________________________
[Steuerpflichtiger Name] (Steuerpflichtige/r)
Beizufügende Belege:
— EÜR-Formular (amtlich, bei Umsatz ab 17.500 EUR zwingend nach § 60 Abs. 4 EStDV)
— Honorarabrechnungen, Rechnungsbelege
— Betriebsausgabenbelege (Praxiskosten, Fachliteratur, Fortbildung, Reisekosten)
— Zulassungsnachweis (Approbation, Zulassung RAK, Kammermitgliedschaft)
Steuerpflichtige/r
________________
Signature
Was ist Anlage S Einkommensteuer Selbständige Arbeit Freiberufler Deutschland?
Die Anlage S Einkommensteuer Selbständige Arbeit Freiberufler in Deutschland ist in EStG § 18 (Einkünfte aus selbständiger Arbeit: freie Berufe, Einnehmer, sonstige), § 4 Abs. 3 (EÜR-Methode), § 4 Abs. 5 (nicht abzugsfähig), § 24 Nr. 1 (Aufgabegewinn), § 34 (ermäßigter Steuersatz) geregelt. Der entscheidende Unterschied zur Anlage G (Gewerbebetrieb) liegt in der steuerlichen Behandlung: Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach § 18 unterliegen nicht der Gewerbesteuer nach dem Gewerbesteuergesetz (GewStG). Dies bedeutet eine erhebliche steuerliche Entlastung gegenüber gewerblichen Einkünften, da der Gewerbesteuer-Hebesatz in Großstädten 400–490 % beträgt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in ständiger Rechtsprechung, zuletzt in BFH IV R 41/05, präzisiert, dass die freiberufliche Prägung einer Tätigkeit den persönlichen Einsatz des Berufsträgers mit seiner eigenen Fachkompetenz erfordert — der Freiberufler muss die Leistung „leitend und eigenverantwortlich“ erbringen (EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 letzter Satz). Beschäftigt ein Freiberufler fachlich qualifizierte Mitarbeiter, muss er über ausreichende eigene Fachkenntnisse verfügen, um deren Arbeit zu überprüfen und zu leiten (sogenannte Prägung des Gesamtbilds der Tätigkeit, BFH XI R 5/09).
Die Gewinnermittlung in der Anlage S erfolgt bei den meisten Freiberuflern nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) gemäß EStG § 4 Abs. 3. Die EÜR basiert auf dem Zufluss-Abfluss-Prinzip nach EStG § 11: Einnahmen sind im Zeitpunkt des Zuflusses, Ausgaben im Zeitpunkt des Abflusses zu erfassen — unabhängig von der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zum Veranlagungsjahr. Bei Umsätzen ab 17.500 EUR ist das amtliche EÜR-Formular nach § 60 Abs. 4 EStDV elektronisch über ELSTER einzureichen. Bei freiwilliger Bilanzierung nach § 4 Abs. 1 EStG sind die Einkünfte durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und die Finanzbehörden der Länder (Finanzamt des Wohnsitzes nach AO §§ 18, 19) sind für die Veranlagung zuständig. Auf forms-legal.com ist diese Anlage S-Vorlage kostenlos zum Download verfügbar.
Bei der Aufgabe oder Veräußerung einer freiberuflichen Praxis — z. B. Arztpraxis, Anwaltskanzlei, Ingenieurbüro — entsteht ein Aufgabe- oder Veräußerungsgewinn nach EStG § 24 Nr. 1 i. V. m. § 18 Abs. 3. Dieser außerordentliche Gewinn kann nach § 34 EStG mit dem ermäßigten Steuersatz (Fünftelregelung oder 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes) versteuert werden. Analog zu § 16 Abs. 4 EStG (Betriebsveräußerungen bei Gewerbetreibenden) gilt für freiberufliche Praxisaufgaben über § 18 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 4 EStG ein Freibetrag von bis zu 45.000 EUR bei Vollendung des 55. Lebensjahres oder dauernder Berufsunfähigkeit (BFH VIII R 56/08). Künstler und Publizisten als spezifische Gruppe der Freiberufler unterliegen besonderden Regelungen: Sie sind über die Künstlersozialkasse (KSK) nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) sozialversicherungspflichtig — GKV-Beiträge und Rentenversicherungsbeiträge werden hälftig von der KSK und den Vermarktern (Verlage, Agenturen) übernommen.
Wann brauchen Sie Anlage S Einkommensteuer Selbständige Arbeit Freiberufler Deutschland?
Die Anlage S zur Einkommensteuererklärung in Deutschland wird in folgenden Situationen benötigt:
**Klassische Freiberufler mit laufender selbständiger Tätigkeit:** Jeder Freiberufler im Sinne des EStG § 18 — Arzt, Zahnarzt, Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Architekt, Ingenieur, Journalist, Schriftsteller, Übersetzer, Lehrer mit Unterrichtstätigkeit — muss seine Honorareinnahmen und den daraus erzielten Gewinn in der Anlage S erklären. Die Anlage S ist zwingend einzureichen, wenn im Veranlagungsjahr Einnahmen aus selbständiger Arbeit nach EStG § 18 erzielt wurden. Keine Gewerbesteuer-Anlage (keine Anlage G) erforderlich, da § 18-Einkünfte nicht der GewStG-Pflicht unterliegen.
**Freiberufler mit Nebentätigkeit neben Angestelltenverhältnis:** Viele Freiberufler üben ihre selbständige Tätigkeit als Nebentätigkeit aus — z. B. ein angestellter Arzt betreibt eine Teilzeit-Privatpraxis, ein Lehrer an einer staatlichen Schule gibt auch privaten Nachhilfeunterricht. In diesen Fällen werden die Einkünfte aus Anstellung in der Anlage N erklärt, die selbständigen Einkünfte zusätzlich in der Anlage S. Das Finanzamt führt beide Einkunftsarten zur Festsetzung der Einkommensteuer zusammen.
**Einmalige oder gelegentliche selbständige Tätigkeiten (§ 18 Abs. 1 Nr. 3):** Wer einmalig als Testamentsvollstrecker nach BGB §§ 2197 ff. tätig ist, als Nachlassgläubiger im Insolvenzverfahren besteht oder als ehrenamtlicher Geschäftsführer entlohnt wird, muss diese Einnahmen in der Anlage S nach EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3 erklären. Dies gilt auch für Vergütungen aus Aufsichtsratsmandaten (nicht als Arbeitnehmer), Schiedsrichterhonorare und Vortragsgebühren, sofern der Übungsleiter-Freibetrag nach EStG § 3 Nr. 26 (3.000 EUR/Jahr) überschritten ist.
**Praxisaufgabe oder -veräußerung:** Freiberufler, die ihre Praxis veräußern oder aufgeben — z. B. Arzt verkauft Praxis an Nachfolger, Anwalt gibt Kanzlei auf — müssen den Aufgabe- oder Veräußerungsgewinn nach EStG § 24 Nr. 1 i. V. m. § 18 Abs. 3 in der Anlage S erklären. Der ermäßigte Steuersatz nach § 34 EStG und der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 (45.000 EUR) sind aktiv zu beantragen. Bei Praxisübergaben im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge (unentgeltlich) entsteht kein Veräußerungsgewinn, wenn der Nachfolger die Buchwerte übernimmt (Buchwertfortführung nach EStG § 6 Abs. 3).
**Freiberufler in der GbR / Sozietät:** Ärzte, Rechtsanwälte oder Architekten, die in einer Gemeinschaftspraxis (GbR nach BGB §§ 705 ff.) oder Partnerschaftsgesellschaft (PartGG) tätig sind, erhalten ihren Anteil am Gesamthandsgewinn aus der gesonderten und einheitlichen Feststellung nach AO § 180, die das Betriebsfinanzamt der Gesellschaft durchführt. Jeder Gesellschafter trägt seinen festgestellten Anteil in seine eigene Anlage S ein. Wichtig: Sonderbetriebseinnahmen (z. B. Sondervergütungen des Gesellschafters) sind ebenfalls in der Anlage S zu erfassen.
Was gehört in Ihr Anlage S Einkommensteuer Selbständige Arbeit Freiberufler Deutschland?
Die Anlage S zur Einkommensteuererklärung in Deutschland enthält folgende Kernelemente:
**1. Identifikation der selbständigen Tätigkeit und Abgrenzung zur Gewerblichkeit** Genaue Bezeichnung der freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit. Die Abgrenzung zur gewerblichen Tätigkeit nach EStG § 15 ist fundamental: Freiberufliche Einkünfte (§ 18) unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Der BFH hat in BFH IV R 41/05 als Kernmerkmal der freiberuflichen Prägung festgestellt, dass der Berufsträger die Leistung persönlich, leitend und eigenverantwortlich erbringen muss. Berufliche Qualifikation und Zulassung (Approbation Ärzte, Zulassung Rechtsanwälte nach BRAO, Steuerberater-Bestellung nach StBerG) sind nachzuweisen. Sitz der Praxis oder des Büros als Betriebsstätte nach AO § 12.
**2. Gewinnermittlung nach Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR)** Die meisten Freiberufler ermitteln den Gewinn nach EÜR gemäß EStG § 4 Abs. 3. Zufluss-Abfluss-Prinzip (§ 11 EStG): Einnahme im Zeitpunkt der Zahlung, Ausgabe im Zeitpunkt der Zahlung — unabhängig von der Rechnungsstellung. Ausnahmen: regelmäßig wiederkehrende Zahlungen (z. B. Büromiete) sind dem Jahr zuzuordnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören, wenn sie bis zu 10 Tagen vor oder nach dem Jahreswechsel geleistet werden (EStG § 11 Abs. 1 Satz 2). Abschreibungen (AfA) werden nach EStG § 7 und den amtlichen AfA-Tabellen des BMF (nicht nach Zahlungszeitpunkt) geltend gemacht. Bei Umsätzen ab 17.500 EUR: amtliches EÜR-Formular nach § 60 Abs. 4 EStDV über ELSTER einzureichen. Auf forms-legal.com sind weitere Steuervorlagen kostenlos verfügbar.
**3. Abzugsfähige Betriebsausgaben und Grenzen** Abzugsfähige Betriebsausgaben nach EStG § 4 Abs. 4: Praxismiete, Praxiseinrichtung (AfA nach § 7), Medizingeräte (Abschreibung nach AfA-Tabellen), Fachliteratur (sofort abzugsfähig, BFH VI R 39/09), Fortbildungskosten, Reisekosten für Patientenbesuche/Mandantenbesuche (0,30 EUR/km nach EStG § 9 Abs. 1 Nr. 4a oder tatsächliche Kosten), Personalkosten (Gehälter, Sozialversicherungsbeiträge), Kommunikationskosten. Nicht abzugsfähig: private Lebenshaltungskosten (§ 12 Nr. 1 EStG), Geschenke über 35 EUR netto (§ 4 Abs. 5 Nr. 1), Bewirtungskosten über 30 % Privatanteil (§ 4 Abs. 5 Nr. 2), häusliches Arbeitszimmer nur bei ausschließlich beruflicher Nutzung (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b).
**4. Keine Gewerbesteuer-Anrechnung — wesentlicher Unterschied zu Anlage G** Freiberufliche Einkünfte nach EStG § 18 unterliegen nicht der Gewerbesteuer nach GewStG. Die Gewerbesteuer-Anrechnung nach EStG § 35 gilt nicht für Anlage S-Einkünfte. Praktisch bedeutet dies: Ein Arzt oder Anwalt zahlt auf seinen Gewinn nur Einkommensteuer (plus Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag bei Hochweinkommenden), während ein Gewerbetreibender mit gleichem Gewinn zusätzlich Gewerbesteuer nach GewStG entrichtet. Dieser Vorteil entfällt, wenn die Tätigkeit als gewerblich qualifiziert wird (Abfärberegel bei Personengesellschaften § 15 Abs. 3 Nr. 1).
**5. Sozialversicherung und KSK für Freiberufler** Freiberufler ohne GRV-Pflicht: Selbständige Ärzte, Anwälte, Architekten, Steuerberater sind über ihre berufsständischen Versorgungswerke (Ärzteversorgung, Rechtsanwaltsversorgung, Architektenversorgung) von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit (SGB VI § 6 Abs. 1 Nr. 1) und zahlen Pflichtbeiträge an ihr Versorgungswerk. Künstler und Publizisten: Unterliegen der Kranken- und Rentenversicherungspflicht über die Künstlersozialkasse (KSK) nach KSVG §§ 1 ff. — Beiträge hälftig von KSK und Vermarktern (Verlage, Agenturen, § 24 KSVG). GKV-Beiträge und Rentenversicherungsbeiträge für Freiberufler ohne Versorgungswerk oder KSK: freiwillige GKV-Versicherung nach SGB V § 188 Abs. 4 und freiwillige GRV-Versicherung nach SGB VI § 7.
**6. Praxisaufgabe und Veräußerungsgewinn nach §§ 24, 34 EStG** Bei Praxisaufgabe oder -verkauf: Aufgabe- oder Veräußerungsgewinn nach EStG § 24 Nr. 1 i. V. m. § 18 Abs. 3 = Veräußerungspreis (inkl. Übernahme des Patientenstamms / Mandantenstamms) minus Buchwerte des Betriebsvermögens minus Veräußerungskosten. Ermäßigter Steuersatz nach EStG § 34: Fünftelregelung (§ 34 Abs. 1) oder 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes (§ 34 Abs. 3 — einmalig im Leben). Freibetrag analog § 16 Abs. 4: 45.000 EUR bei Vollendung 55. Lebensjahr oder Berufsunfähigkeit (BFH VIII R 56/08).
So füllen Sie Ihr Anlage S Einkommensteuer Selbständige Arbeit Freiberufler Deutschland aus
So erstellen Sie die Anlage S zur Einkommensteuererklärung in Deutschland korrekt:
**Schritt 1: EÜR vollständig aufstellen und alle Einnahmen und Ausgaben erfassen** Vor dem Ausfüllen der Anlage S: vollständige EÜR nach EStG § 4 Abs. 3 aufstellen. Alle Einnahmen (Honorare, Gutachtengebühren, Behandlungsentgelte, Beratungshonorare) auf Zufluss-Basis (§ 11 EStG: Zeitpunkt der Zahlung) erfassen. Achten auf: USt-Kleinunternehmer nach UStG § 19 tragen Nettoeinnahmen ein (keine USt); regelbesteuerte Freiberufler tragen ebenfalls Nettoeinnahmen (ohne erhaltene USt) ein — die vereinnahmte USt ist keine Einnahme. Alle Betriebsausgaben (Zahlungs-Basis) mit Belegen dokumentieren. Besonderheit: regelmäßig wiederkehrende Zahlungen ±10 Tage um Jahreswechsel: zum wirtschaftlich zugehörigen Jahr zuordnen (EStG § 11 Abs. 1 Satz 2).
**Schritt 2: Abzugsfähige Betriebsausgaben prüfen — keine Privatkosten einbeziehen** Jede Ausgabe auf betriebliche Veranlassung prüfen: Gemischte Aufwendungen (z. B. Kfz beruflich und privat genutzt) sind aufzuteilen. Kfz-Kosten: tatsächliche Kosten (Fahrtenbuch nach BFH-Anforderungen) oder 0,30 EUR/km Pauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Praxis. Häusliches Arbeitszimmer: nur absetzbar, wenn es ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird (EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b; ab 2023: Jahrespauschale 1.260 EUR oder tatsächliche anteilige Kosten). Fortbildungskosten: vollständig abzugsfähig (BFH VI R 39/09), wenn unmittelbarer beruflicher Bezug besteht.
**Schritt 3: Amtliches EÜR-Formular elektronisch über ELSTER einreichen** Bei Einnahmen ab 17.500 EUR im Veranlagungsjahr: amtliches EÜR-Formular (§ 60 Abs. 4 EStDV) zwingend über ELSTER (elster.de) elektronisch einreichen. Das EÜR-Formular ist Bestandteil der Einkommensteuererklärung und muss vollständig ausgefüllt werden. Viele Buchhaltungsprogramme (DATEV AKTE, sevDesk, lexoffice, Fastbill) bieten automatischen ELSTER-Export. Unter 17.500 EUR: formlose EÜR-Aufstellung beifügen oder direkt in der Anlage S angeben.
**Schritt 4: Bei Praxisverkauf vollständige Dokumentation der Anschaffungskosten sicherstellen** Bei Praxisverkauf oder -aufgabe: Anschaffungskosten aller veräußerten Wirtschaftsgüter und deren Buchwerte zum Veräußerungszeitpunkt aus der EÜR oder Bilanz ermitteln. Immaterielle Wirtschaftsgüter: Patientenstamm (Ärzte), Mandantenstamm (Anwälte) sind mit dem Goodwill-Wert anzusetzen, der regelmäßig Teil des Kaufpreises ist. Freibetrag nach § 16 Abs. 4 i. V. m. § 18 Abs. 3 auf Antrag beantragen. Ermäßigter Steuersatz nach § 34 aktiv beantragen. Frühzeitige steuerliche Beratung durch Mitglied der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) empfohlen.
Rechtliche Anforderungen für Anlage S Einkommensteuer Selbständige Arbeit Freiberufler Deutschland
Die Anlage S zur Einkommensteuererklärung in Deutschland unterliegt folgenden Rechtsvorschriften:
**EStG § 18 (Einkünfte aus selbständiger Arbeit):** Abs. 1 Nr. 1 definiert die freien Berufe: Heilberufe (Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Heilpraktiker), rechts-, wirtschafts- und steuerberatende Berufe (Rechtsanwalt, Notar, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater), technisch-wissenschaftliche Berufe (Ingenieur, Architekt), Kulturberufe (Journalist, Schriftsteller, Künstler, Lehrer) und ähnliche Berufe. Nr. 2 erfasst Einkünfte öffentlicher Einnehmer. Nr. 3 sonstige selbständige Arbeit (Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter, Aufsichtsratsmitglieder). Abs. 1 letzter Satz: Leistung muss „leitend und eigenverantwortlich“ erbracht werden (BFH IV R 41/05).
**EStG § 4 Abs. 3 (EÜR-Methode):** Statt Betriebsvermögensvergleich können Gewerbetreibende und Freiberufler, die nicht buchführungspflichtig sind, den Gewinn als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln. Zufluss-Abfluss-Prinzip nach § 11 EStG. GoBD 2019 (BMF-Schreiben 28.11.2019): auch EÜR-Ersteller mit IT-Systemen unterliegen bestimmten Aufzeichnungspflichten für elektronische Belege.
**EStG § 4 Abs. 5 (nicht abzugsfähige Betriebsausgaben):** Abschließende Liste nicht abzugsfähiger Betriebsausgaben: Geschenke über 35 EUR (Nr. 1), Bewirtungskosten 30 % privater Anteil (Nr. 2), häusliches Arbeitszimmer (Nr. 6b), unangemessene Repräsentationsaufwendungen (Nr. 7). Verstoß führt zur Nachveranlagung durch das Finanzamt nach AO §§ 164, 165.
**EStG § 24 Nr. 1 (Aufgabegewinn) i. V. m. § 18 Abs. 3:** Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe einer freiberuflichen Praxis sind außerordentliche Einkünfte nach § 24 Nr. 1. Verweis auf § 34 (ermäßigter Steuersatz), § 16 Abs. 4 (Freibetrag 45.000 EUR). BFH VIII R 56/08: Voraussetzungen für Freibetrag bei freiberuflicher Praxisaufgabe.
**AO §§ 149, 150 (Erklärungspflicht):** Abgabefrist 31. Juli des Folgejahres (§ 149 Abs. 2, ohne Steuerberater). Mit Steuerberater: bis 28. Februar des übernächsten Jahres (§ 149 Abs. 3). AO § 150 Abs. 2: Richtigkeit der Angaben nach bestem Wissen. Falsche Angaben: AO § 370 (Steuerhinterziehung).
**KSK / KSVG (Künstlersozialkasse):** Künstler und Publizisten als Untergruppe der Freiberufler unterliegen der Versicherungspflicht nach KSVG §§ 1 ff. Beitragspflicht der Vermarkter nach § 24 KSVG (Verlage, Agenturen, Rundfunkanstalten). KSK-Beiträge mindern als Sonderausgaben die Einkommensteuer nach EStG § 10 Anlage Vorsorgeaufwand.
Häufige Fehler bei Ihrem Anlage S Einkommensteuer Selbständige Arbeit Freiberufler Deutschland
Häufige Fehler bei der Anlage S zur Einkommensteuererklärung in Deutschland und wie Sie sie vermeiden:
**Falsche Einkunftsart: gewerbliche Tätigkeit in Anlage S statt G erklärt:** Der häufigste Fehler ist die irrtümliche Einordnung einer gewerblichen Tätigkeit als freiberufliche. Typische Grenzfälle: Unternehmensberater — freiberuflich nur, wenn wissenschaftlich-qualifizierte Beratung (BFH XI R 8/09); ansonsten gewerblich. IT-Dienstleister — freiberuflich nur bei nachgewiesener Hochschulausbildung oder vergleichbarer Qualifikation (BFH VIII R 14/01). Personalvermittler — regelmäßig gewerblich. Folge bei falscher Einordnung: Finanzamt setzt Gewerbesteuer nach GewStG nach und fordert rückwirkende Gewerbesteuermessbeträge für vergangene Jahre (AO § 164 Abs. 2 — Änderungsbescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung). Empfehlung: Bei Unsicherheit verbindliche Auskunft nach AO § 89 beim Finanzamt einholen.
**EÜR: Bruttoeinnahmen statt Nettoeinnahmen eingetragen:** Regelbesteuerte Freiberufler (keine Kleinunternehmer) tragen in der EÜR und Anlage S die Nettoeinnahmen (ohne vereinnahmte Umsatzsteuer) ein. Die vereinnahmte Umsatzsteuer ist eine durchlaufende Position — sie wird an das Finanzamt abgeführt und gehört nicht zu den Betriebseinnahmen des Freiberuflers. Fehler führt zur Überbewertung des Gewinns und zu überhöhter Einkommensteuer. USt-Kleinunternehmer (Umsatz < 22.000 EUR Vorjahr, UStG § 19): keine USt-Berechnung, Bruttoeinnahmen = Nettoeinnahmen.
**Gemischte Aufwendungen ungeteilt als Betriebsausgaben abgesetzt:** Kosten, die sowohl beruflich als auch privat entstehen (Kfz, Telefon, Internet, Computer), müssen aufgeteilt werden. Kfz: Entweder Fahrtenbuch (100 % tatsächliche Kosten) oder 0,30 EUR/km für betriebliche Fahrten — kein pauschaler Privatanteilsabzug ohne Aufzeichnung. Telefon/Internet: Schätzungsaufteilung 50:50 (betrieblich:privat) ist anerkannt, wenn keine bessere Aufzeichnung vorliegt (BFH GrS 1/06). Notebook: bei überwiegend betrieblicher Nutzung vollständig als AfA abzugsfähig.
**Freibetrag bei Praxisaufgabe nicht beantragt:** Freiberufler, die ihre Praxis aufgeben und das 55. Lebensjahr vollendet haben oder dauerhaft berufsunfähig sind, vergessen häufig den Freibetrag nach EStG § 16 Abs. 4 (45.000 EUR) aktiv zu beantragen. Der Freibetrag ist nicht automatisch, er muss in der Steuererklärung unter außerordentlichen Einkünften beantragt werden. Auch der ermäßigte Steuersatz nach EStG § 34 Abs. 3 (56 % des Durchschnittssteuersatzes — einmalig im Leben) muss aktiv beantragt werden. Beides nicht beantragt: Der Aufgabegewinn wird mit dem vollen Einkommensteuertarif besteuert, was eine erhebliche Mehrbelastung bedeutet.
**KSK-Beiträge vergessen als Sonderausgaben geltend zu machen:** Künstler und Publizisten, die KSK-Beiträge (Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge über die Künstlersozialkasse) entrichten, vergessen diese häufig als Sonderausgaben in der Anlage Vorsorgeaufwand (EStG § 10) geltend zu machen. GKV-Beiträge über KSK: vollständig absetzbar nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 (ohne Höchstbetrag). GRV-Beiträge über KSK: in den Basisversorgungshöchstbetrag (27.566 EUR) einzurechnen.
Quellen und Zitate
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Die Anlage S ist für Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach EStG § 18 einzureichen — also für freiberufliche und sonstige selbständige Tätigkeiten ohne Gewerbesteuerpflicht. Die Anlage G ist für gewerbliche Einkünfte nach EStG § 15 einzureichen — also für kaufmännische, handwerkliche oder andere nicht-freiberufliche selbständige Tätigkeiten mit Gewerbesteuerpflicht. Typische Anlage S-Fälle: niedergelassener Arzt (Approbation nach ÄAppO), Rechtsanwalt (Zulassung BRAO), Steuerberater (StBerG § 40), Architekt (Architektenkammer), freier Journalist, Schriftsteller, Übersetzer, Musiklehrer (persönlicher Unterricht). Typische Anlage G-Fälle: Einzelhändler, Gastronom, Handwerker, Makler, Unternehmensberater ohne wissenschaftliche Qualifikation, IT-Dienstleister ohne vergleichbare Hochschulausbildung. Entscheidend ist die Art der Tätigkeit, nicht die Unternehmensform. BFH IV R 41/05: freiberufliche Prägung erfordert persönliche, leitende und eigenverantwortliche Leistungserbringung mit eigener Fachkompetenz.
Als Freiberufler können Sie in der Anlage S alle betrieblich veranlassten Ausgaben nach EStG § 4 Abs. 4 absetzen. Typische abzugsfähige Betriebsausgaben: Büromiete oder Praxismiete (vollständig); Praxiseinrichtung und Büromöbel (AfA nach EStG § 7 — Nutzungsdauer aus AfA-Tabellen BMF, z. B. Büromöbel 13 Jahre); Fachliteratur (sofort als geringwertiges Wirtschaftsgut abzugsfähig, BFH VI R 39/09); Fortbildungskosten (Kongresse, Seminare, Fachlehrgänge mit beruflichem Bezug); Reisekosten zu Patienten/Mandanten (0,30 EUR/km oder tatsächliche Kosten, Nachweis durch Fahrtenbuch); Krankenversicherung und Altersvorsorge über Anlage Vorsorgeaufwand; Personalkosten (Sprechstundenhilfe, Sekretariat); Telefon, Internet, Portokosten (anteilig betrieblicher Anteil). Grenzen nach EStG § 4 Abs. 5: Bewirtungskosten max. 70 % des betrieblichen Anteils; Geschenke max. 35 EUR netto pro Person und Jahr; häusliches Arbeitszimmer nur bei ausschließlich beruflicher Nutzung (ab 2023 Jahrespauschale 1.260 EUR möglich). KEINE privaten Lebenshaltungskosten nach EStG § 12.
Nein, Freiberufler mit Einkünften nach EStG § 18 zahlen keine Gewerbesteuer und müssen keine Anlage G einreichen. Freiberufliche Tätigkeiten sind nach GewStG § 2 Abs. 1 ausdrücklich von der Gewerbesteuerpflicht ausgenommen. Dies ist ein erheblicher steuerlicher Vorteil gegenüber Gewerbetreibenden: Bei einem gewerblichen Gewinn von 100.000 EUR und einem Hebesatz von 460 % (Frankfurt) beträgt die Gewerbesteuer ca. 16.100 EUR — trotz Anrechnung nach EStG § 35 verbleibt eine Nettobelastung von ca. 4.000–6.000 EUR. Freiberufler zahlen auf denselben Gewinn nur Einkommensteuer plus Kirchensteuer. Ausnahme — Abfärberegel für Personengesellschaften: Wenn eine GbR oder Partnerschaftsgesellschaft (PartGG) neben freiberuflichen auch gewerbliche Tätigkeiten ausübt, können durch die Abfärberegel des EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1 alle Einkünfte als gewerblich qualifiziert werden. BFH IV R 41/16 hat dies auf Fälle mit mehr als geringfügigen gewerblichen Einnahmen (über 3 % des Gesamtumsatzes) beschränkt.
Der Aufgabegewinn aus dem Praxisverkauf oder der Praxisaufgabe eines Freiberuflers wird nach EStG § 24 Nr. 1 i. V. m. § 18 Abs. 3 als außerordentliche Einkünfte besteuert und kann nach EStG § 34 ermäßigt versteuert werden. Zwei Alternativen für die Tarifermäßigung nach EStG § 34: 1. Fünftelregelung (§ 34 Abs. 1): Das Finanzamt berechnet die Steuer so, als ob nur ein Fünftel des Aufgabegewinns im Veranlagungsjahr zugeflossen wäre, und multipliziert die Mehrsteuern mit fünf. Vorteil: lindert die Steuerprogression. 2. Ermäßigter Steuersatz (§ 34 Abs. 3): 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes, der auf das gesamte zu versteuernde Einkommen anzuwenden wäre — nur einmalig im Leben anwendbar, mindestens aber 14 % (Eingangssteuersatz). Freibetrag analog § 16 Abs. 4 EStG (45.000 EUR) bei Vollendung 55. Lebensjahr oder dauernder Berufsunfähigkeit: aktiv beantragen, wird nicht automatisch gewährt. Der Freibetrag ist einmalig. BFH VIII R 56/08 bestätigt: Freibetrag auch bei Übergang der Praxis auf Nachfolger zu Lebzeiten anwendbar, wenn Veräußerungsgewinn entsteht.
Freiberufler, die den Gewinn nach EÜR (EStG § 4 Abs. 3) ermitteln, unterliegen weniger strengen Aufzeichnungspflichten als Bilanzierer, müssen aber folgende Anforderungen einhalten: Getrennte Aufzeichnung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben mit Belegnachweis. Alle Einnahmen und Ausgaben chronologisch mit Datum, Betrag, Geschäftspartner und Verwendungszweck aufzeichnen. Belege mindestens 10 Jahre aufbewahren (AO § 147 Abs. 1 Nr. 5: Buchungsbelege 10 Jahre). Elektronische Belege: GoBD 2019 (BMF-Schreiben 28.11.2019) gelten für elektronische Buchführungssysteme; eingescannte Belege müssen revisionssicher archiviert werden. Kfz-Kosten: bei tatsächlichen Kosten Fahrtenbuch führen (BFH Anforderungen: täglich, vollständig, jede Fahrt mit Datum, Ziel, km-Stand, Zweck, Gesprächspartner). Bei 0,30 EUR/km-Pauschale: vereinfachte Aufzeichnung mit Datum und km-Angabe ausreichend. Amtliches EÜR-Formular bei Einnahmen ab 17.500 EUR: zwingend über ELSTER (§ 60 Abs. 4 EStDV). Viele Freiberufler nutzen Buchhaltungssoftware wie lexoffice, sevDesk oder Fastbill zur einfacheren GoBD-konformen Erfassung.
Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer können nicht direkt in der Anlage S geltend gemacht werden — sie werden im Mantelbogen der Einkommensteuererklärung berücksichtigt. Das Finanzamt setzt nach der Veranlagung des Vorjahres Einkommensteuer-Vorauszahlungen für das laufende Jahr nach AO § 37 fest: üblicherweise quartalsweise zum 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember. Die geleisteten Vorauszahlungen werden bei der Jahresveranlagung auf die festgesetzte Einkommensteuer angerechnet — ergibt sich eine Überzahlung (wegen niedrigerem tatsächlichen Gewinn), erstattet das Finanzamt den Überschuss. Wichtig: Freiberufler mit stark schwankendem Gewinn können einen Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen nach AO § 37 Abs. 3 stellen, wenn der laufende Gewinn voraussichtlich erheblich unter dem Vorjahreswert liegt. Dies vermeidet unnötige Liquiditätsbindung durch überhöhte Vorauszahlungen.
Freiberufler, die in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR nach BGB §§ 705 ff.) oder Partnerschaftsgesellschaft (PartGG § 1) zusammenarbeiten — z. B. Gemeinschaftspraxis Ärzte, Rechtsanwaltssozietät, Architekten-GbR — erklären ihre Einkünfte in einem zweistufigen Verfahren: Stufe 1: Das Betriebsfinanzamt der Gesellschaft führt eine gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung nach AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a durch und stellt den Gesamtgewinn sowie den Anteil jedes Gesellschafters verbindlich fest. Diese Feststellung erhält jeder Gesellschafter als Bescheid. Stufe 2: Jeder Gesellschafter trägt seinen festgestellten Anteil am Gesamthandsgewinn in seine eigene Anlage S ein. Sonderbetriebseinnahmen (z. B. Sondervergütungen des Gesellschafters: Büroraumüberlassung an die GbR, Darlehenzinsen) und Sonderbetriebsausgaben werden ebenfalls in der Anlage S des jeweiligen Gesellschafters erfasst. Wichtig: Bei Abfärbegefahr (gewerbliche Nebeneinnahmen über 3 % des GbR-Umsatzes nach BFH IV R 41/16) wird der Gesellschaftsgewinn gewerblich qualifiziert — alle Gesellschafter erklären dann in Anlage G statt S und schulden Gewerbesteuer.
Einnahmen aus Urheberrechten, Lizenzgebühren und Verwertungsrechten eines Freiberuflers gehören in die Anlage S, wenn sie mit der selbständigen Tätigkeit in sachlichem Zusammenhang stehen. Konkrete Fälle: Schriftsteller erhält Buchhonorar und Tantiemen vom Verlag — selbständige Arbeit nach EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 (Schriftstellerberuf), Anlage S. Journalist erhält Honorar für Artikel und Syndikat-Lizenzeinnahmen für Weiterveröffentlichung — ebenfalls Anlage S. Softwareentwickler mit kreativer Eigenleistung (individualisierte Software): je nach Qualifikation und Art der Tätigkeit freiberuflich (BFH VIII R 14/01: Hochschulausbildung in Informatik als Voraussetzung) oder gewerblich. Vortragsgebühren eines Professors (Nebentätigkeit zur Hochschultätigkeit): Anlage S nach EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 (lehrende Tätigkeit). GEMA-Ausschüttungen an Komponisten und Musiker: selbständige Arbeit (Urheberrechtseinnahmen), Anlage S. Die Eintragung in der Anlage S schließt die Gewerbesteuerpflicht aus, sofern die Tätigkeit als freiberuflich qualifiziert wird. Verwertungsgesellschaften (GEMA, VG Wort, VG Bild-Kunst) stellen Jahresmitteilungen aus, die als Einnahmennachweis dienen.
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