Einkommensteuer Vorauszahlung Herabsetzung Deutschland
Bundesrepublik Deutschland — EStG §37; AO §240
Kopf
gemäß EStG §37 Abs. 3 Satz 3
An das [Finanzamt]
Datum: [Antrag Datum]
I. Steuerpflichtiger
STEUERPFLICHTIGER
Name: [Name]
Anschrift: [Adresse]
Steuernummer: [Steuernummer]
II. Bisherige Vorauszahlungen
BESTEHENDE VORAUSZAHLUNGSFESTSETZUNG
Letzter Vorauszahlungsbescheid vom: [Bescheid Datum]
Bisheriger Vorauszahlungsbetrag je Quartal: [Bisheriger Betrag] €
Veranlagungszeitraum: [Veranlagungsjahr]
III. Antrag und Begründung
HERABSETZUNGSANTRAG
Einkunftsart: [Einkunftsart]
Voraussichtliche Einkünfte im Veranlagungsjahr [Veranlagungsjahr]: [Voraussichtliches Einkommen] €
Ich beantrage, die Einkommensteuer-Vorauszahlungen ab dem Termin [Ersttermin] auf je [Neue Vorauszahlung] € herabzusetzen (EStG §37 Abs. 3 Satz 3).
BEGRÜNDUNG
[Begründung]
Unterschrift
[Adresse], [Antrag Datum]
[Name]
(eigenhändige Unterschrift)
Steuerpflichtiger / Antragsteller
________________
Signature
Was ist Einkommensteuer Vorauszahlung Herabsetzung Deutschland?
Die Einkommensteuer-Vorauszahlungen werden nach EStG §37 Abs. 1 vom Finanzamt festgesetzt und sind an vier festen Terminen im Jahr fällig: 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember. Bemessungsgrundlage ist die Einkommensteuerschuld des letzten Veranlagungszeitraums — das heißt: Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen zunächst auf Basis des letzten geprüften Steuerbescheids fest (EStG §37 Abs. 3 Satz 1). Sinkt das Einkommen im laufenden Jahr gegenüber dem Vorjahr erheblich, zahlt der Steuerpflichtige ohne Anpassung der Vorauszahlungen zu viel und muss bis zur Einkommensteuererklärung auf die Erstattung warten — was zu erheblichen Liquiditätsproblemen führen kann.
Den Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen nach EStG §37 Abs. 3 Satz 3 stellt der Steuerpflichtige beim zuständigen Finanzamt (Wohnsitz- oder Betriebsfinanzamt). Das Finanzamt ist verpflichtet, die Vorauszahlungen anzupassen, wenn sich die Einkommensverhältnisse gegenüber der Grundlage des letzten Vorauszahlungsbescheids voraussichtlich wesentlich (d.h. um mehr als 20 % oder mehr als 2.556 €) verändert haben (EStG §37 Abs. 3 Satz 2). Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in mehreren Urteilen (u.a. BFH BStBl II 2004, 995; BFH BStBl II 2010, 612) die Grundsätze der Vorauszahlungsanpassung präzisiert.
Besonders relevant ist der Antrag auf Herabsetzung für Selbstständige (EStG §15 — Gewerbebetrieb, §18 — freiberufliche Tätigkeit), Vermieter (EStG §21 — Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) und Landwirte (EStG §13) bei wirtschaftlichem Rückgang, Krankheit, Mandatsverlust, Mietausfall oder anderen unvorhergesehenen Einkommensrückgängen. Auch bei Renteneintritt und damit verbundenem Einkommensabfall kann eine Herabsetzung beantragt werden.
Ein weiterer Anwendungsfall ist die Anpassung bei erhöhten Betriebsausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen nach EStG §33: Wenn im laufenden Jahr voraussichtlich deutlich höhere steuerlich abzugsfähige Ausgaben anfallen als im Vorjahr, kann eine Herabsetzung der Vorauszahlung beantragt werden.
Wann brauchen Sie Einkommensteuer Vorauszahlung Herabsetzung Deutschland?
Ein Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen in Deutschland nach EStG §37 ist in folgenden Situationen sinnvoll und erforderlich:
**Umsatzrückgang bei Selbstständigen und Freiberuflern:** Wenn die Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit (EStG §18) oder aus Gewerbebetrieb (EStG §15) im laufenden Jahr gegenüber dem Vorjahr erheblich gesunken sind — z.B. durch Kundenverlust, Krise in der Branche, verminderte Auftragslage, Erkrankung oder Elternzeit — sollte umgehend eine Herabsetzung beantragt werden.
**Mietausfall und Leerstand:** Vermieter, die aufgrund von Mieterinsolvenz, Leerstand, Wasserschäden oder vergleichbaren Ereignissen geringere Mieteinnahmen erzielen als im Vorjahr, können eine Herabsetzung der Vorauszahlungen aus Vermietungseinkünften (EStG §21) beantragen.
**Außergewöhnliche Betriebsausgaben:** Wenn im laufenden Jahr erhebliche betriebliche Investitionen getätigt wurden oder besondere Betriebsausgaben anfallen (z.B. umfangreiche Renovierung eines betrieblichen Gebäudes, unerwartete Reparaturen, außerordentliche Personalkosten), die den Gewinn gegenüber dem Vorjahr deutlich mindern, kann die Vorauszahlung herabgesetzt werden.
**Hohe außergewöhnliche Belastungen (EStG §33):** Bei außergewöhnlich hohen persönlichen Belastungen — schwere Erkrankung mit nicht erstatteten Behandlungskosten, Pflegekosten für Angehörige, Katastrophenschäden — kann eine Minderung der Vorauszahlungen beantragt werden.
**Renteneintritt oder Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit:** Bei Aufgabe des Gewerbebetriebs oder der freiberuflichen Tätigkeit im laufenden Jahr entfällt die Einkunftsquelle; die Vorauszahlungen sind auf null herabzusetzen.
**Erhöhte Werbungskosten oder Sonderausgaben:** Wenn im laufenden Jahr deutlich höhere Werbungskosten (EStG §9) oder Sonderausgaben (EStG §§10–10b) anfallen als im Vorjahr (z.B. Weiterbildungskosten, Kirchensteuer, Spenden, Versicherungsbeiträge), kann eine Anpassung der Vorauszahlungen beantragt werden.
Was gehört in Ihr Einkommensteuer Vorauszahlung Herabsetzung Deutschland?
Ein vollständiger Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen in Deutschland nach EStG §37 enthält folgende Pflichtangaben:
**1. Steuerpflichtiger und Steuernummer** Vollständiger Name, Anschrift, Geburtsdatum und Steuernummer (beim zuständigen Finanzamt). Bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren oder Lebenspartnern (§26b EStG): beide Namen und gemeinsame Steuernummer. Die Steuernummer findet sich auf dem letzten Einkommensteuerbescheid oder dem letzten Vorauszahlungsbescheid.
**2. Bezugnahme auf den Vorauszahlungsbescheid** Datum und Aktenzeichen des letzten Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheids. Die festgesetzten Vorauszahlungsbeträge (10. März, 10. Juni, 10. September, 10. Dezember) laut Bescheid — diese sollen herabgesetzt werden.
**3. Voraussichtliches Einkommen des laufenden Jahres** Darlegung der voraussichtlichen Einkünfte des laufenden Veranlagungszeitraums nach den relevanten Einkunftsarten: Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§15 EStG), aus selbstständiger Arbeit (§18 EStG), aus Vermietung und Verpachtung (§21 EStG), aus Kapitalvermögen (§20 EStG, sofern nicht der Abgeltungsteuer unterworfen), sonstige Einkünfte (§22 EStG). Das Finanzamt verlangt keine Buchführung oder Belege, jedoch eine plausible Schätzung.
**4. Begründung der Einkommensminderung** Konkrete Darlegung, weshalb die Einkünfte im laufenden Jahr geringer sind als im Vorjahr: Umsatzrückgang (mit Zahlen belegt), Kundenverlust, Krankheit, Leerstand, erhöhte Ausgaben. Je konkreter die Begründung, desto wahrscheinlicher die Stattgabe durch das Finanzamt. Das Finanzamt schätzt nach AO §162, wenn keine Angaben gemacht werden.
**5. Beantragte Herabsetzung (neuer Vorauszahlungsbetrag)** Der neue vorgeschlagene Vorauszahlungsbetrag je Quartal. Empfehlung: Berechnen Sie die voraussichtliche Einkommensteuerschuld für das laufende Jahr auf Basis der erwarteten Einkünfte und teilen Sie sie durch vier. Fügen Sie eine überschlägige Einkommensteuerberechnung bei (Vorab-Prognose).
**6. Ab welchem Vorauszahlungstermin gilt die Herabsetzung?** Der Antrag soll für welche(n) Vorauszahlungstermin(e) gelten: 10. Juni, 10. September, 10. Dezember (des laufenden Jahres). Eine rückwirkende Herabsetzung bereits bezahlter Vorauszahlungen ist nicht möglich — diese werden erst im Rahmen der Jahressteuererklärung verrechnet.
**7. Unterlagen (optional, aber empfehlenswert)** BWA (Betriebswirtschaftliche Auswertung) des laufenden Jahres als Anlage, sofern vorhanden; Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) für die abgelaufenen Monate; Mietverträge oder Belege für Leerstand (bei Vermietungseinkünften). forms-legal.com bietet die Vorlage für den Herabsetzungsantrag mit allen Pflichtfeldern. Beachten Sie auch de-gewerbesteuer-vorauszahlung-anpassung als verwandtes Dokument, das häufig gleichzeitig gestellt wird.
So füllen Sie Ihr Einkommensteuer Vorauszahlung Herabsetzung Deutschland aus
Den Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen füllen Sie in folgenden Schritten aus:
**Schritt 1: Steuernummer und Finanzamt ermitteln** Tragen Sie Ihre Steuernummer ein, die auf dem letzten Einkommensteuerbescheid oder Vorauszahlungsbescheid steht. Das zuständige Finanzamt ist das Finanzamt Ihres Hauptwohnsitzes (für nicht-gewerbliche Einkünfte) oder Betriebsfinanzamt (für gewerbliche und freiberufliche Einkünfte). Bei mehreren Einkunftsquellen kann es mehrere zuständige Finanzämter geben — Vorauszahlungen setzt in der Regel das Wohnsitzfinanzamt fest.
**Schritt 2: Bisherigen Vorauszahlungsbescheid heranziehen** Nehmen Sie den letzten Vorauszahlungsbescheid des Finanzamts zur Hand. Notieren Sie: Bescheiddatum, Aktenzeichen, die festgesetzten Vorauszahlungsbeträge je Quartal (z.B. je 3.500 €).
**Schritt 3: Voraussichtliche Einkünfte schätzen** Schätzen Sie Ihre voraussichtlichen Einkünfte für das laufende Kalenderjahr. Nutzen Sie die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben der bisherigen Monate als Basis. Beispiel: In den ersten sechs Monaten haben Sie 30.000 € Einnahmen und 20.000 € Betriebsausgaben — Gewinn 10.000 €. Hochgerechnet auf das Jahr: ca. 20.000 € Jahresgewinn statt 50.000 € im Vorjahr.
**Schritt 4: Voraussichtliche Einkommensteuerschuld berechnen** Berechnen Sie die Einkommensteuer auf das voraussichtliche zu versteuernde Einkommen (zvE). Hilfsmittel: BMF-Steuerrechner (www.bmf.steuerrechner.de). Ziehen Sie ggf. Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer-Anrechnung nach §35 EStG ab. Das Ergebnis geteilt durch vier ergibt die neue Vorauszahlung je Quartal.
**Schritt 5: Antrag begründen** Erläutern Sie knapp und substanziiert, warum Ihr Einkommen im laufenden Jahr geringer als im Vorjahr ist: Kundenverlust, Krankheit, Mietausfall, erhöhte Investitionen. Das Finanzamt prüft die Plausibilität; bei unzureichender Begründung kann es den Antrag ablehnen oder nur teilweise stattgeben.
**Schritt 6: Antrag einreichen** Antrag kann per ELSTER (elektronisches Steuerportal des Bundes und der Länder, www.elster.de) oder schriftlich beim Finanzamt eingereicht werden. ELSTER-Formular: »Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen zur Einkommensteuer«. Bei Einreichung per Post: Einschreiben mit Rückschein empfohlen. Das Finanzamt entscheidet in der Regel innerhalb von 2–8 Wochen.
**Schritt 7: Erlass des neuen Vorauszahlungsbescheids abwarten** Nach stattgebendem Bescheid des Finanzamts gilt der neue Vorauszahlungsbetrag ab dem nächsten fälligen Termin (10. Juni, 10. September oder 10. Dezember). Bis zum neuen Bescheid gilt die alte Festsetzung — zahlen Sie pünktlich, um Säumniszuschläge nach AO §240 zu vermeiden.
Rechtliche Anforderungen für Einkommensteuer Vorauszahlung Herabsetzung Deutschland
Der Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen unterliegt folgenden gesetzlichen Anforderungen:
**Rechtsgrundlage (EStG §37):** Vorauszahlungen werden nach EStG §37 Abs. 1 vierteljährlich am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember festgesetzt. Das Finanzamt passt Vorauszahlungen auf Antrag an, wenn sich die Verhältnisse gegenüber dem Vorauszahlungsbescheid erheblich geändert haben (EStG §37 Abs. 3 Satz 2).
**Erheblichkeitsschwelle:** Eine Anpassung ist möglich, wenn die voraussichtliche Einkommensteuer des laufenden Jahres um mehr als 20 % oder mehr als 2.556 € von der Basis des letzten Vorauszahlungsbescheids abweicht. Unterhalb dieser Schwelle ist das Finanzamt nicht verpflichtet, eine Anpassung vorzunehmen (BFH BStBl II 2004, 995).
**Form des Antrags:** Es gibt kein amtlich vorgeschriebenes Formular für den Herabsetzungsantrag. Der Antrag kann formfrei schriftlich oder über ELSTER (Elektronische Steuererklärung, www.elster.de) gestellt werden. Das Finanzamt kann die Vorlage einer vorläufigen Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder BWA verlangen.
**Keine Pflicht zur Mitwirkung, aber Auskunftspflicht:** Steuerpflichtige sind nach AO §90 zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Werden keine Angaben gemacht, kann das Finanzamt nach AO §162 schätzen — in der Regel ungünstig für den Steuerpflichtigen.
**Säumniszuschläge (AO §240):** Werden Vorauszahlungen nicht oder nicht rechtzeitig geleistet, erhebt das Finanzamt Säumniszuschläge von 1 % pro angefangenem Kalendermonat auf den rückständigen Betrag. Säumniszuschläge entstehen automatisch, ohne gesonderten Bescheid. Sie sind steuerlich nicht abzugsfähig.
**Nachzahlungszinsen (AO §233a):** Ergibt sich nach der Einkommensteuererklärung eine Nachzahlung, berechnet das Finanzamt Nachzahlungszinsen nach AO §233a ab dem 15. Monat nach Ablauf des Veranlagungszeitraums (also ab 1. April des übernächsten Jahres). Aktueller Zinssatz: 1,8 % jährlich (0,15 % monatlich) nach BFH-Urteil vom 3. September 2020 und BVerfG-Entscheidung vom 8. Juli 2021.
Häufige Fehler bei Ihrem Einkommensteuer Vorauszahlung Herabsetzung Deutschland
Häufige Fehler beim Antrag auf Einkommensteuer-Vorauszahlung Herabsetzung in Deutschland und wie man sie vermeidet:
**Zu späte Antragstellung:** Eine rückwirkende Herabsetzung bereits gezahlter Vorauszahlungen ist nicht möglich. Bezahlte Überschüsse werden erst mit der Jahressteuererklärung verrechnet. Stellen Sie den Antrag möglichst frühzeitig — spätestens vier Wochen vor dem nächsten Vorauszahlungstermin, damit das Finanzamt rechtzeitig entscheiden kann.
**Unzureichende Begründung:** Allgemeine Aussagen wie »mein Einkommen ist gesunken« überzeugen das Finanzamt nicht. Geben Sie konkrete Zahlen: bisherige monatliche Einnahmen und Ausgaben, Namen von Kunden die weggefallen sind (ohne Datenschutzverstoß), Monate des Ausfalls, Höhe des erwarteten Einkommensrückgangs in Euro. Je substanziierter, desto besser.
**Vorauszahlungen zu niedrig ansetzen:** Wer die Vorauszahlungen zu stark herabsetzen lässt und am Jahresende eine hohe Nachzahlung hat, wird mit Nachzahlungszinsen nach AO §233a belastet (1,8 % jährlich ab dem 15. Monat nach Jahresende). Setzen Sie die neue Vorauszahlung realistisch an — lieber etwas höher als zu niedrig.
**Gewerbesteuer-Vorauszahlung vergessen:** Selbstständige Gewerbetreibende müssen neben der Einkommensteuer-Vorauszahlung auch die Gewerbesteuer-Vorauszahlung beim zuständigen Finanzamt anpassen lassen (GewStG §21). Beide Anträge können oft gleichzeitig oder mit demselben Schreiben gestellt werden — aber vergessen Sie nicht, beide anzupassen.
**Antrag nur für einen Termin stellen:** Wenn das Einkommen dauerhaft gesunken ist, sollte die Herabsetzung für alle verbleibenden Vorauszahlungstermine des Jahres beantragt werden (z.B. Juni, September, Dezember), nicht nur für den nächsten Termin. Andernfalls müssen für jeden Termin separate Anträge gestellt werden.
**Keine Kopie des Antrags behalten:** Da der Antrag formfrei gestellt werden kann und das Finanzamt nicht immer eine Eingangsbestätigung sendet, sollten Sie stets eine Kopie des Antrags und — bei Postweg — einen Einschreibe-Beleg aufbewahren. Im Streitfall trägt der Steuerpflichtige die Beweislast, dass der Antrag gestellt wurde.
Quellen und Zitate
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Den Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen nach EStG §37 können alle Steuerpflichtigen stellen, die vom Finanzamt Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer festgesetzt bekommen haben. Dies betrifft primär: Selbstständige und Freiberufler (EStG §18 — freiberufliche Einkünfte, §15 — Einkünfte aus Gewerbebetrieb), die keine Lohnsteuer einbehalten bekommen, da sie kein Arbeitsverhältnis haben. Vermieter und Verpächter (EStG §21), die Einkünfte aus Vermietung erzielen. Landwirte (EStG §13). Rentner, die steuerpflichtige Renteneinkünfte haben und bereits Vorauszahlungen geleistet haben. Kapitalanleger mit wesentlichen Kapitalerträgen, die nicht der Abgeltungsteuer unterliegen (z.B. Beteiligungen an GmbHs nach EStG §20 Abs. 1 Nr. 1). Arbeitnehmer mit erheblichen Nebeneinkünften (z.B. aus Vermietung oder freiberuflicher Nebentätigkeit) können ebenfalls zur Vorauszahlung herangezogen werden und damit einen Herabsetzungsantrag stellen. Nicht betroffen: Reine Arbeitnehmer ohne Nebeneinkünfte, bei denen die Lohnsteuer direkt einbehalten wird (EStG §38 ff.), müssen keine Vorauszahlungen leisten und können demnach auch keinen Herabsetzungsantrag stellen.
Einkommensteuer-Vorauszahlungen nach EStG §37 sind an vier Terminen im Jahr fällig: 10. März (erste Vorauszahlung), 10. Juni (zweite Vorauszahlung), 10. September (dritte Vorauszahlung) und 10. Dezember (vierte Vorauszahlung). Die Berechnungsgrundlage für die vom Finanzamt festgesetzten Vorauszahlungen ist grundsätzlich die Einkommensteuer des letzten Veranlagungszeitraums, für den ein Steuerbescheid vorliegt (EStG §37 Abs. 3 Satz 1). Beispiel: Im letzten Steuerbescheid wurden 20.000 € Einkommensteuer festgesetzt. Das Finanzamt setzt Vorauszahlungen von je 5.000 € (= 20.000 € / 4) für die vier Termine fest. Hinzu kommen ggf. Solidaritätszuschlag (5,5 % der Einkommensteuer) und Kirchensteuer (8 % oder 9 %, je nach Bundesland). Gewerbesteuer-Vorauszahlungen werden separat nach GewStG §21 festgesetzt. Bei der Berechnung der Einkommensteuer sind das progressive Einkommensteuertarif nach EStG §32a, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, der Grundfreibetrag (2026: 12.096 €) und ggf. der Kinderfreibetrag (2026: je 4.008 € pro Kind und Elternteil) zu berücksichtigen. Der BMF-Steuerrechner unter www.bmf-steuerrechner.de ermöglicht die genaue Berechnung.
Ja, das Finanzamt kann den Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen ablehnen oder nur teilweise stattgeben, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nach EStG §37 Abs. 3 nicht erfüllt sind oder die Begründung des Steuerpflichtigen nicht überzeugend ist. Gründe für eine Ablehnung: Erstens mangelnde Erheblichkeit: Wenn die voraussichtliche Abweichung unter 20 % oder unter 2.556 € liegt, besteht keine gesetzliche Pflicht zur Anpassung (BFH BStBl II 2004, 995). Zweitens unzureichende Begründung: Allgemeine Aussagen ohne konkrete Zahlen oder Belege überzeugen das Finanzamt nicht; es schätzt in diesem Fall nach AO §162. Drittens mangelnde Plausibilität: Wenn die angegebene Einkommensminderung nicht plausibel erscheint (z.B. bei konstant hohen Umsätzen auf Basis öffentlicher Register oder früher übermittelter Daten). Gegen eine Ablehnung oder zu geringe Herabsetzung kann der Steuerpflichtige Einspruch nach AO §347 einlegen (Frist: 1 Monat nach Bekanntgabe des ablehnenden Bescheids). Im Einspruchsverfahren können weitere Belege nachgereicht werden (BWA, Kontoauszüge, Verträge). Bei weiterhin erfolgloser Ablehnung: Klage beim Finanzgericht (FGO §40). Der BFH hat mehrfach klargestellt, dass das Finanzamt bei erheblichen Einkommensänderungen zur Anpassung verpflichtet ist (BFH BStBl II 2010, 612).
Werden Einkommensteuer-Vorauszahlungen nach EStG §37 nicht oder nicht rechtzeitig (bis 10. März, 10. Juni, 10. September, 10. Dezember) geleistet, erhebt das Finanzamt automatisch Säumniszuschläge nach AO §240. Die Säumniszuschläge betragen 1 % des rückständigen Betrags (abgerundet auf volle 50 €) für jeden angefangenen Kalendermonat des Zahlungsverzugs. Beispiel: Rückstand 3.500 €; nach 2 Monaten Verzug: 2 × 35 € = 70 € Säumniszuschläge. Säumniszuschläge entstehen kraft Gesetzes ohne gesonderten Bescheid — sie müssen nicht extra angefordert werden. Sie sind steuerlich nicht als Betriebsausgabe oder Werbungskosten abzugsfähig. Bei vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten kann beim Finanzamt ein Antrag auf Stundung nach AO §222 gestellt werden (Stundungszinsen 1,8 % jährlich). Alternativ: Antrag auf Erlass nach AO §227 bei unbilliger Härte (z.B. Naturkatastrophe, schwere Erkrankung) — dieser wird selten gewährt und erfordert besondere Umstände. Für Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten: Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Finanzamt (AO §222) als praktische Alternative. Empfehlung: Lieber den Herabsetzungsantrag rechtzeitig stellen, als Vorauszahlungen einfach nicht zu leisten — die Säumniszuschläge summieren sich schnell.
Der Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen kann über das offizielle Steuerportal ELSTER (Elektronische Steuererklärung, www.elster.de) der Finanzverwaltung der Länder und des Bundes elektronisch eingereicht werden. Voraussetzung ist eine kostenlose ELSTER-Registrierung mit einem ELSTER-Zertifikat. Vorgehen: Registrieren Sie sich auf www.elster.de mit Ihrer Steuernummer und dem zuständigen Finanzamt. Nach Erhalt des Zertifikats (postalisch oder digital, je nach gewählter Registrierungsart): Melden Sie sich in Mein ELSTER an. Navigieren Sie zu »Formulare & Leistungen« → »Anträge und Mitteilungen« → »Anpassung von Vorauszahlungen zur Einkommensteuer/Kirchensteuer«. Tragen Sie die relevanten Felder aus (voraussichtliche Einkünfte, Begründung, gewünschte neue Vorauszahlungsbeträge). Reichen Sie den Antrag elektronisch ein — Sie erhalten eine automatische Eingangsbestätigung. Das Finanzamt bearbeitet den Antrag in der Regel innerhalb von 2–6 Wochen und sendet einen neuen Vorauszahlungsbescheid per Post. Alternativ können Steuerberater (StB) und Lohnsteuerhilfevereine im Auftrag ihrer Mandanten den Antrag über ELSTER stellen. Papierform: Formlose schriftliche Antrag beim Finanzamt per Post ist ebenfalls möglich; kein amtliches Formular erforderlich. Einschreiben mit Rückschein empfohlen.
Ja — obwohl weniger häufig genutzt, kann der Steuerpflichtige beim Finanzamt auch eine Erhöhung der festgesetzten Einkommensteuer-Vorauszahlungen beantragen oder anregen. Eine Erhöhung ist in folgenden Situationen sinnvoll: Erstens wenn das Einkommen im laufenden Jahr erheblich gestiegen ist (z.B. durch neue Großkunden, eine erfolgreiche Geschäftserweiterung oder unerwartete Kapitalerträge) und eine hohe Nachzahlung nach der Jahressteuererklärung droht — mit Nachzahlungszinsen nach AO §233a (1,8 % jährlich ab dem 15. Monat nach Jahresende). Zweitens wenn im laufenden Jahr steuerpflichtige Sondereinkünfte erzielt wurden, die bisher nicht berücksichtigt wurden (z.B. Erbschaft oder Schenkung aus dem Privatbereich, die steuerpflichtige Zinsen generiert). Drittens wenn der Steuerpflichtige lieber gleichmäßig zahlt, als am Jahresende eine große Nachzahlung zu leisten. Das Finanzamt kann Vorauszahlungen nach EStG §37 Abs. 3 Satz 3 von sich aus erhöhen, wenn erkennbar ist, dass das Einkommen erheblich gestiegen ist (z.B. durch Mitteilungen nach §93c AO von Banken, Arbeitgebern oder Notaren). Wer freiwillig höhere Vorauszahlungen leisten möchte, kann dies durch Mitteilung an das Finanzamt oder durch Überweisung mit entsprechendem Verwendungszweck (Steuernummer + »Einkommensteuer-Vorauszahlung«) tun.
Für den Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen gibt es keine gesetzliche Ausschlussfrist — der Antrag kann grundsätzlich jederzeit im laufenden Steuerjahr gestellt werden. Allerdings gilt: Eine rückwirkende Herabsetzung bereits geleisteter Vorauszahlungen ist nicht möglich. Das Finanzamt kann nur für zukünftige Vorauszahlungstermine eine Herabsetzung beschließen. Deshalb sollte der Antrag rechtzeitig vor dem nächsten Fälligkeitstermin gestellt werden. Praktische Empfehlung: Stellen Sie den Antrag mindestens 4–6 Wochen vor dem nächsten Termin, damit das Finanzamt ausreichend Zeit hat, den neuen Bescheid zu erlassen und zuzustellen, bevor die Zahlung fällig wird. Wenn der neue Bescheid erst nach dem Fälligkeitstermin eingeht: Die alte Festsetzung gilt bis zur Bekanntgabe des neuen Bescheids. Sie sollten dann prüfen, ob eine Erstattung oder Verrechnung für den betreffenden Termin beantragt werden kann. Am Ende des Jahres: Ein Antrag auf Herabsetzung für den Termin 10. Dezember kann noch bis zum 10. November oder kurz davor sinnvoll sein. Nach dem letzten Vorauszahlungstermin wird die Einkommensteuer vollständig im Rahmen der Jahressteuererklärung (EStG §25) endgültig veranlagt. Überzahlte Vorauszahlungen werden dann erstattet (AO §37 Abs. 2).
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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