Anlage AUS Einkommensteuer Ausländische Einkünfte DBA Deutschland
Bundesrepublik Deutschland — EStG §§ 32b (Progressionsvorbehalt), 34c (Anrechnung ausländischer Steuer); AStG § 7 (Hinzurechnungsbesteuerung); OECD-MA; AO § 149
ANLAGE AUS ZUR EINKOMMENSTEUERERKLÄRUNG — AUSLÄNDISCHE EINKÜNFTE UND DBA
Ausländische Einkünfte und Doppelbesteuerungsabkommen (DBA): Progressionsvorbehalt EStG § 32b; Anrechnung ausländischer Steuer § 34c Abs. 1; Abzug ausländischer Steuer § 34c Abs. 2; Hinzurechnungsbesteuerung AStG § 7 (Außensteuergesetz); OECD-Musterabkommen (OECD-MA); AO § 149
Veranlagungsjahr [Veranlagungsjahr]
Steuerpflichtige Person
ANGABEN ZUR PERSON
Name: [Steuerpflichtiger Name]
Steueridentifikationsnummer (AO § 139b): [Steuer-IdNr.]
Einzureichen bei: [Finanzamt]
Ausländischer Quellenstaat und DBA-Regelung
AUSLÄNDISCHER QUELLENSTAAT UND DBA-METHODE
Quellenstaat der ausländischen Einkünfte: [Quellenstaat]
DBA-Behandlungsmethode: [DBA-Methode]
Art der ausländischen Einkünfte: [Einkunftsart]
Beträge — Auslandseinkünfte und Steueranrechnung
AUSLÄNDISCHE EINKÜNFTE UND STEUERANRECHNUNG / PROGRESSIONSVORBEHALT
Höhe der ausländischen Einkünfte in EUR: [Ausländische Einkünfte in EUR]
Im Ausland tatsächlich entrichtete Steuer in EUR (Nachweis: ausländischer Steuerbescheid): [Im Ausland gezahlte Steuer]
Freigestellte Auslandseinkünfte nach DBA (Progressionsvorbehalt EStG § 32b): EUR [Freigestellte Auslandseinkünfte § 32b]
Anrechnungsmethode (EStG § 34c Abs. 1): Ausländische Steuer wird auf deutsche Einkommensteuer angerechnet, begrenzt auf den Anrechnungshöchstbetrag = deutsche ESt × (Auslandseinkünfte / Gesamtbetrag der Einkünfte).
Freistellungsmethode (EStG § 32b): Auslandseinkünfte bleiben steuerfrei, erhöhen aber den deutschen Steuersatz (positiver Progressionsvorbehalt). Das Finanzamt berechnet die Steuer auf das Welteinkommen und wendet diesen Satz nur auf die deutschen Einkünfte an.
Ich versichere, dass meine Angaben vollständig und nach bestem Wissen richtig sind (AO § 150 Abs. 2). Alle Nachweise über ausländische Einkünfte und gezahlte ausländische Steuern liegen vor und werden auf Anforderung vorgelegt.
[Abgabeort und Datum]
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[Steuerpflichtiger Name] (Steuerpflichtige/r)
Beizufügende Belege:
— Ausländischer Steuerbescheid oder Steuerbescheinigung des ausländischen Finanzamts
— Jahresverdienst-Bescheinigung des ausländischen Arbeitgebers
— Depotbescheinigung über ausländische Dividenden und einbehaltene Quellensteuer
— Ggf. Entsendungsvertrag (Secondment Agreement) für Auslandstätigkeit
— EUR-Umrechnungsnachweis (EZB-Referenzkurs oder BMF-Durchschnittskurs)
Steuerpflichtige/r
________________
Signature
Was ist Anlage AUS Einkommensteuer Ausländische Einkünfte DBA Deutschland?
Die Anlage AUS behandelt zwei zentrale DBA-Methoden: Erstens die Freistellungsmethode nach Art. 23A OECD-MA (in Deutschland geregelt durch EStG § 32b): Ausländische Einkünfte werden von der deutschen Besteuerung freigestellt, erhöhen aber nach § 32b den Steuersatz auf das verbleibende deutsche Einkommen (Progressionsvorbehalt). Beispiel: Arbeitnehmer mit 60.000 EUR deutschen Einkünften und 30.000 EUR freigestellten Auslandseinkünften aus der Schweiz zahlt auf die deutschen Einkünfte den Steuersatz, der auf ein Einkommen von 90.000 EUR entfällt — nicht nur auf 60.000 EUR. Zweitens die Anrechnungsmethode nach Art. 23B OECD-MA (in Deutschland geregelt durch EStG § 34c): Ausländische Einkünfte sind auch in Deutschland steuerpflichtig, die im Ausland gezahlte Quellensteuer wird auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet — begrenzt auf die deutsche Einkommensteuer, die anteilig auf die Auslandseinkünfte entfällt (Anrechnungshöchstbetrag nach BMF-Schreiben 20.05.2011).
Das Außensteuergesetz (AStG) enthält ergänzende Regelungen für Sachverhalte, in denen natürliche Personen Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften mit passiven Einkünften halten. Nach AStG § 7 (Hinzurechnungsbesteuerung) werden Gewinne von ausländischen Zwischengesellschaften (Gesellschaften in Niedrigsteuerländern mit passiven Einkünften) dem deutschen Anteilseigner als eigene Einkünfte hinzugerechnet und in Deutschland besteuert — auch ohne Ausschüttung. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) koordiniert die Informationsaustausch-Abkommen (FATCA für US-Konten, CRS nach OECD für weltweite Konten nach Steuerinformationsaustauschgesetz SteuerAuskunftsG) und unterstützt die Finanzämter bei der Überprüfung von Auslandseinkünften. Das Finanzamt des Wohnsitzes in Deutschland ist nach AO § 19 für die Veranlagung von Auslandseinkünften zuständig. Auf forms-legal.com ist diese Anlage AUS-Vorlage kostenlos zum Download verfügbar.
Besondere Relevanz hat die Anlage AUS für Auslandsentsandte (Expatriates), Grenzgänger (z. B. nach Art. 15a DBA-CH für Deutschland-Schweiz-Grenzgänger), Rentenbezieher mit ausländischen Renten (z. B. US-Social Security, österreichische ASVG-Pension nach DBA-AT), Bezieher ausländischer Dividenden und Zinsen (Quellensteuer anrechnen oder erstatten via Bundeszentralamt für Steuern), Inhaber ausländischer Immobilien (freigestellte Mieteinnahmen nach DBA, Progressionsvorbehalt) und Gesellschafter ausländischer Kapitalgesellschaften (Hinzurechnungsbesteuerung AStG § 7 bei Niedrigsteuerländern).
Wann brauchen Sie Anlage AUS Einkommensteuer Ausländische Einkünfte DBA Deutschland?
Die Anlage AUS zur Einkommensteuererklärung in Deutschland wird in folgenden Situationen benötigt:
**Auslandsentsandte Arbeitnehmer (Expatriates):** Arbeitnehmer, die von einem deutschen Unternehmen ins Ausland entsandt werden und weiterhin ihren Wohnsitz in Deutschland behalten, sind unbeschränkt steuerpflichtig nach EStG § 1 Abs. 1. Ihre Gehaltszahlungen sind grundsätzlich im Tätigkeitsstaat (Quellenstaat) nach Art. 15 OECD-MA steuerpflichtig, wenn der Arbeitnehmer dort mehr als 183 Tage im Steuerjahr tätig ist. In Deutschland sind diese Einkünfte dann entweder freigestellt (DBA Freistellungsmethode mit Progressionsvorbehalt nach EStG § 32b) oder anrechnungsfähig (Anrechnungsmethode nach § 34c). Die Anlage AUS ist für jeden Auslandsstaat separat einzureichen.
**Grenzgänger Deutschland-Schweiz, Deutschland-Österreich, Deutschland-Frankreich:** Arbeitnehmer, die täglich (oder regelmäßig) über die Grenze pendeln, unterliegen oft speziellen Grenzgänger-Artikeln der DBA. Beispiel: DBA Deutschland-Schweiz Art. 15a — Grenzgänger werden nur in Deutschland besteuert, die Schweiz behält maximal 4,5 % Quellensteuer ein, die in Deutschland angerechnet wird. Diese Regelung erfordert eine gesonderte Dokumentation in der Anlage AUS mit dem Nachweis des Grenzgänger-Status (tägliche Rückkehr, Grenznähe nach DBA).
**Bezieher ausländischer Renten (US-Social Security, österreichische ASVG-Pension):** Rentenempfänger, die ausländische Renten erhalten, müssen diese in der Anlage AUS erklären. DBA-Regelungen für Renten (Art. 18 OECD-MA) variieren stark: US-Social Security: nach DBA-USA Art. 20 besteuert nur die USA, aber Progressionsvorbehalt in Deutschland; österreichische ASVG-Pension: nach DBA-AT Art. 18 i. d. R. im Wohnsitzstaat Deutschland zu versteuern. Das BZSt bietet Formulare für die Anrechnung einbehaltener ausländischer Quellensteuer auf Renten.
**Dividendenempfänger mit ausländischen Aktien oder Fonds:** Anleger mit ausländischen Aktien in einem deutschen Depot erhalten Dividenden, von denen der ausländische Quellenstaat Quellensteuer einbehält (z. B. USA: 30 % WHT auf Dividenden, reducierbar auf 15 % nach DBA-USA; Frankreich: 30 % reducierbar auf 15 %). Diese Quellensteuer kann über die Anlage AUS auf die deutsche Kapitalertragsteuer angerechnet werden — soweit die Depotbank nicht bereits automatisch die Verrechnung vornimmt. Erstattung überhöhter Quellensteuer: Antrag beim BZSt oder direkt im ausländischen Quellenstaat.
**Inhaber ausländischer Immobilien mit Mieteinnahmen:** Steuerpflichtige mit vermieteten Immobilien im Ausland (Spanien, Portugal, Österreich, Frankreich, Kroatien) müssen die Mieteinnahmen in der Anlage AUS erklären. Bei Freistellungs-DBA: Mieteinnahmen aus der Immobilie im DBA-Partnerland sind in Deutschland steuerfrei, erhöhen aber nach § 32b EStG den deutschen Steuersatz (Progressionsvorbehalt). Der ausländische Quellenstaat (Art. 6 OECD-MA) hat das primäre Besteuerungsrecht auf Immobilieneinkünfte.
Was gehört in Ihr Anlage AUS Einkommensteuer Ausländische Einkünfte DBA Deutschland?
Die Anlage AUS zur Einkommensteuererklärung in Deutschland enthält folgende Kernelemente:
**1. Identifikation, Quellenstaat und DBA-Prüfung** Benennung des ausländischen Quellenstaates — für jeden Staat ist eine separate Anlage AUS einzureichen. DBA-Prüfung: Besteht ein DBA zwischen Deutschland und dem Quellenstaat? Welche Methode ordnet das DBA an: Freistellung (Art. 23A OECD-MA → § 32b EStG Progressionsvorbehalt) oder Anrechnung (Art. 23B OECD-MA → § 34c Abs. 1 EStG)? DBA-Übersicht beim BZSt (bzst.de) und Volltext-DBA auf der Seite des BMF. Bei kein DBA: unilaterale Entlastung nach EStG § 34c Abs. 2 (Abzug der ausländischen Steuer als Betriebsausgabe/Werbungskosten) oder Abs. 3 (Steuerermäßigung auf Antrag).
**2. Art der ausländischen Einkünfte nach OECD-MA** Die Einkunftsart bestimmt den einschlägigen OECD-MA-Artikel und damit das DBA-Verteilungsrecht: Art. 6: Immobilieneinkünfte → Quellenstaat hat Besteuerungsrecht. Art. 7: Unternehmensgewinne (Betriebsstätte) → Besteuerung im Betriebsstättenstaat. Art. 10: Dividenden → gemeinsam: Quellenstaat max. 5–15 %, Rest im Ansässigkeitsstaat. Art. 11: Zinsen → häufig nur Ansässigkeitsstaat. Art. 12: Lizenzgebühren → häufig nur Ansässigkeitsstaat (Quellensteuerfreiheit). Art. 15: Arbeitnehmereinkünfte → Tätigkeitsstaat bei mehr als 183 Tagen Aufenthalt. Art. 18: Renten/Pensionen → meist Ansässigkeitsstaat. Für jeden OECD-MA-Artikel gelten spezifische Quellensteuer-Begrenzungen, die im konkreten DBA geregelt sind. Auf forms-legal.com sind weitere Steuerformulare kostenlos verfügbar.
**3. Freistellungsmethode mit Progressionsvorbehalt (EStG § 32b)** Bei DBA-Freistellungsmethode (Art. 23A OECD-MA): Ausländische Einkünfte sind in Deutschland von der Besteuerung ausgenommen. Sie werden aber für den positiven Progressionsvorbehalt nach EStG § 32b Abs. 1 Nr. 3 berücksichtigt: Das Finanzamt berechnet die Steuer auf das gesamte Welteinkommen (deutsch + ausländisch), wendet den so ermittelten Steuersatz dann aber nur auf das deutsche Einkommen an. Beispiel: Deutsche Einkünfte 50.000 EUR + freigestellte Auslandseinkünfte 20.000 EUR = fiktives Gesamteinkommen 70.000 EUR → Steuersatz aus 70.000 EUR × tatsächliches deutsches Einkommen 50.000 EUR. BFH I R 42/07: Progressionsvorbehalt gilt auch für freigestellte gewerbliche Auslandseinkünfte.
**4. Anrechnungsmethode nach EStG § 34c Abs. 1** Bei DBA-Anrechnungsmethode (Art. 23B OECD-MA) oder ohne DBA: Ausländische Einkünfte werden in die deutsche Bemessungsgrundlage einbezogen. Die im Ausland tatsächlich gezahlte Steuer wird auf die deutsche ESt angerechnet. Anrechnungshöchstbetrag nach § 34c Abs. 1 Satz 2: Anrechnung begrenzt auf: (Ausländische Einkünfte / Gesamtbetrag aller Einkünfte) × deutsche ESt. Übersteigt die ausländische Steuer den Höchstbetrag: kein Vortrag des Überschreitungsbetrags (kein Anrechnungsvortrag). Alternative: Statt Anrechnung → Abzug der ausländischen Steuer als Betriebsausgabe/Werbungskosten nach § 34c Abs. 2 (günstiger bei niedrigem deutschen Steuersatz). BMF-Schreiben 20.05.2011 (IV C 3 – S 2293/09/10011): Berechnung Anrechnungshöchstbetrag für jede ausländische Einkunftsquelle separat.
**5. Hinzurechnungsbesteuerung AStG §§ 7 ff.** Für Steuerpflichtige, die mehr als 50 % an einer ausländischen Gesellschaft (Zwischengesellschaft) in einem Niedrigsteuerland beteiligt sind und diese Gesellschaft passive Einkünfte (Zinsen, Dividenden, Lizenzen, ausländische Immobilieneinkünfte) erzielt: AStG § 7 Hinzurechnungsbesteuerung — der Gewinn der ausländischen Gesellschaft wird dem deutschen Gesellschafter als fiktive Einnahme zugerechnet und in Deutschland besteuert, auch ohne Ausschüttung. Niedrigbesteuerungsgrenze nach AStG § 8 Abs. 5: unter 25 % Körperschaftsteuer im Ausland. EU/EWR-Ausnahmen nach AStG § 8 Abs. 2 (Substanznachweis der Gesellschaft). BFH I R 8/15: Hinzurechnungsbesteuerung und EU-Kapitalverkehrsfreiheit.
**6. Dokumentation und Nachweise für ausländische Steuern** Nachweise über ausländische Einkünfte: Jahresverdienstbescheinigung des ausländischen Arbeitgebers, ausländischer Einkommensteuerbescheid (Certification of Taxes Paid), Bankbescheinigung über Quellensteuereinbehalt (z. B. IRS Form 1042-S für USA, Withholding Tax Certificate Schweiz), Depotauszüge ausländische Dividenden. Währungsumrechnung nach EZB-Referenzkurs zum 31.12. des Veranlagungsjahres oder Jahresdurchschnittskurs (BMF-Schreiben Währungsumrechnung).
So füllen Sie Ihr Anlage AUS Einkommensteuer Ausländische Einkünfte DBA Deutschland aus
So erstellen Sie die Anlage AUS zur Einkommensteuererklärung in Deutschland korrekt:
**Schritt 1: DBA-Recherche und Methodenbestimmung** Für jeden ausländischen Quellenstaat das einschlägige DBA prüfen. DBA-Datenbank: BMF-Website (Bundesministerium der Finanzen → Steuern → Internationales Steuerrecht → Staatenbezogene Informationen) oder BZSt (Bundeszentralamt für Steuern, bzst.de). Welcher DBA-Artikel gilt für die konkrete Einkunftsart? Welche Methode ordnet das DBA an: Freistellung (§ 32b EStG) oder Anrechnung (§ 34c EStG)? Separate Anlage AUS für jeden Quellenstaat einreichen — nicht alle Auslandseinkünfte in einer einzigen Anlage zusammenfassen.
**Schritt 2: Belege über ausländische Einkünfte und Steuer zusammenstellen** Alle Nachweise über ausländische Einkünfte und gezahlte ausländische Steuern sammeln: Arbeitnehmeinkünfte: Jahresverdienstbescheinigung des ausländischen Arbeitgebers (in Landessprache + beglaubigte Übersetzung nach § 87 AO). Quellensteuer auf Dividenden/Zinsen: Depotauszüge der deutschen Depotbank plus Bankbescheinigung über einbehaltene Quellensteuer. USA: IRS Form 1042-S. Ausländische Rente: Rentennachweis des ausländischen Rentenversicherungsträgers. EUR-Umrechnung: EZB-Referenzkurs zum 31.12. des Veranlagungsjahres (EZB-Website) oder BMF-Jahresdurchschnittskurse.
**Schritt 3: Progressionsvorbehalt berechnen (EStG § 32b)** Bei Freistellungsmethode: Freigestellte Auslandseinkünfte in EUR ermitteln und in der Anlage AUS angeben. Das Finanzamt berechnet den Progressionsvorbehalt automatisch bei der Veranlagung: es ermittelt den fiktiven Steuersatz auf Welteinkommen (DE + ausländische freigestellte Einkünfte) und wendet ihn auf die deutschen Einkünfte an. Keine eigene Berechnung durch den Steuerpflichtigen erforderlich — nur korrekte Angabe der freigestellten Auslandseinkünfte.
**Schritt 4: Anrechnungshöchstbetrag prüfen (§ 34c Abs. 1)** Bei Anrechnungsmethode: Anrechnungshöchstbetrag berechnen: (Summe ausländische Einkünfte / Gesamtbetrag aller Einkünfte) × deutsche ESt = Höchstbetrag der anrechenbaren ausländischen Steuer. Übersteigt die tatsächlich gezahlte ausländische Steuer den Höchstbetrag: Nicht anrechenbarer Überschuss kann alternativ als Abzug nach § 34c Abs. 2 geltend gemacht werden. Beratung durch Steuerberater der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) empfohlen bei komplexen Auslandssachverhalten (z. B. mehrere Quellenstaaten, Betriebsstätten, AStG-Hinzurechnung).
Rechtliche Anforderungen für Anlage AUS Einkommensteuer Ausländische Einkünfte DBA Deutschland
Die Anlage AUS zur Einkommensteuererklärung in Deutschland unterliegt folgenden Rechtsvorschriften:
**EStG § 1 (Unbeschränkte Steuerpflicht):** Abs. 1: Natürliche Personen mit Wohnsitz (§ 8 AO) oder gewöhnlichem Aufenthalt (§ 9 AO) in Deutschland sind mit dem Welteinkommen in Deutschland einkommensteuerpflichtig. Abs. 2: Erweitert unbeschränkte Steuerpflicht für Auslandsbeamte. Abs. 4: Beschränkte Steuerpflicht für Personen ohne Wohnsitz in Deutschland mit inländischen Einkünften.
**EStG § 32b (Progressionsvorbehalt):** Abs. 1 Nr. 3: Ausländische Einkünfte, die nach einem DBA von der deutschen Besteuerung freigestellt sind, unterliegen dem Progressionsvorbehalt. Das Finanzamt berechnet den Steuersatz auf das Welteinkommen und wendet ihn auf das zu versteuernde Einkommen an. BFH I R 42/07: Progressionsvorbehalt verfassungsgemäß (Gesamteinkommensbetrachtung).
**EStG § 34c (Anrechnung und Abzug ausländischer Steuer):** Abs. 1: Anrechnung der im Ausland gezahlten Steuer auf die deutsche ESt, begrenzt auf Anrechnungshöchstbetrag. Abs. 2: Alternative — Abzug der ausländischen Steuer als Betriebsausgabe/Werbungskosten. Abs. 3: Steuerermäßigung auf Antrag bei bestimmten Ländern ohne DBA. BMF-Schreiben 20.05.2011: Anrechnungshöchstbetrag-Berechnung und Zusammenrechnung mehrerer Quellenstaaten.
**AStG §§ 7–18 (Außensteuergesetz — Hinzurechnungsbesteuerung):** § 7: Hinzurechnungsbesteuerung bei beherrschender Beteiligung (> 50 %) an ausländischen Zwischengesellschaften mit passiven Einkünften in Niedrigsteuerländern (unter 25 % Körperschaftsteuer). § 8: Ausnahme EU/EWR-Gesellschaften mit echtem wirtschaftlichen Substanz. § 10: Hinzurechnungsbetrag als Einnahmen des Gesellschafters. BFH I R 8/15: Vereinbarkeit mit EU-Kapitalverkehrsfreiheit.
**OECD-Musterabkommen (OECD-MA):** Art. 6: Immobilieneinkünfte. Art. 7: Unternehmensgewinne/Betriebsstätte. Art. 10: Dividenden (Höchstquellensteuersatz 5–15 %). Art. 11: Zinsen. Art. 12: Lizenzgebühren. Art. 15: Arbeitnehmervergütungen (183-Tage-Regel). Art. 18: Renten. Art. 23A: Freistellungsmethode. Art. 23B: Anrechnungsmethode. Konkrete DBA: z. B. DBA-USA (1989), DBA-CH (1971), DBA-AT (2000), DBA-FR (1959/2015), DBA-CN (1985/2014) — alle im Bundessteuerblatt (BStBl) veröffentlicht.
Häufige Fehler bei Ihrem Anlage AUS Einkommensteuer Ausländische Einkünfte DBA Deutschland
Häufige Fehler bei der Anlage AUS zur Einkommensteuererklärung in Deutschland und wie Sie sie vermeiden:
**Anlage AUS vergessen bei freigestellten Auslandseinkünften:** Der häufigste Fehler: Steuerpflichtige glauben, freigestellte Auslandseinkünfte nicht erklären zu müssen — da sie steuerfrei sind. Dies ist falsch: Auch freigestellte Einkünfte müssen in der Anlage AUS erklärt werden, damit das Finanzamt den Progressionsvorbehalt nach EStG § 32b korrekt berechnen kann. Wird die Anlage AUS nicht eingereicht, fehlt dem Finanzamt die Grundlage für den Progressionsvorbehalt — und es kann bei späterer Entdeckung (z. B. durch CRS-Datenaustausch des BZSt) zu Nachveranlagungen und Zinsen nach AO § 233a kommen.
**Falsche DBA-Methode angewendet:** Viele Steuerpflichtige wenden die Freistellungsmethode an, obwohl das konkrete DBA die Anrechnungsmethode vorsieht — oder umgekehrt. Beispiel: Deutschland und die USA verwenden überwiegend die Anrechnungsmethode (Art. 23B DBA-USA) — keine vollständige Freistellung, sondern Anrechnung der US-Quellensteuer. Falsche Methode führt zur fehlerhaften Steuerfestsetzung. Lösung: Für jeden Quellenstaat das geltende DBA beim BMF oder BZSt prüfen. Bei Unsicherheit: verbindliche Auskunft nach AO § 89 beantragen.
**Anrechnungshöchstbetrag nicht beachtet:** Bei der Anrechnungsmethode darf die ausländische Steuer maximal bis zum Anrechnungshöchstbetrag angerechnet werden. Übersteigt die im Ausland gezahlte Steuer diesen Betrag, wird der Überschuss nicht erstattet und kann nicht vorgetragen werden. Steuerpflichtige erklären häufig die gesamte ausländische Steuer zur Anrechnung, ohne den Höchstbetrag zu beachten — das Finanzamt korrigiert dies, aber es führt zu Missverständnissen. BMF-Schreiben 20.05.2011 enthält die genaue Berechnungsformel für den Anrechnungshöchstbetrag.
**Fehlende oder unbeglaubigte Nachweise für ausländische Steuern:** Das Finanzamt verlangt Nachweise über im Ausland gezahlte Steuern, bevor es die Anrechnung nach § 34c gewährt. Unvollständige oder nicht beglaubigte Bescheinigungen führen zur Versagung der Anrechnung. Für USA: IRS Form 1042-S oder Tax Transcript. Für Schweiz: Kantonales Steueramt-Bescheinigung über abgeführte Verrechnungssteuer (35 %). Für Österreich: Steuerbescheid des österreichischen Finanzamts. Alle Dokumente in Landessprache sind nach AO § 87 Abs. 2 ggf. mit amtlich beglaubigter Übersetzung vorzulegen.
**AStG-Hinzurechnungsbesteuerung nicht beachtet:** Viele Steuerpflichtige, die an ausländischen Holdinggesellschaften oder Gesellschaften in Steueroasen (Cayman Islands, British Virgin Islands, Malta mit Erstattungsregimen) beteiligt sind, übersehen die Hinzurechnungsbesteuerung nach AStG §§ 7 ff. Auch ohne Ausschüttung werden Gewinne der ausländischen Gesellschaft dem deutschen Gesellschafter zugerechnet und in Deutschland besteuert. Das BZSt erhält durch den automatischen Informationsaustausch (CRS nach OECD Common Reporting Standard) zunehmend Daten über ausländische Beteiligungen und Konten deutscher Steuerpflichtiger — Nichtangabe wird dadurch zunehmend aufgedeckt und ist als Steuerhinterziehung nach AO § 370 strafbar.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- § 32b EStGDE official
- § 34c EStGDE official
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Forms Legal. (2026). Anlage AUS Einkommensteuer Ausländische Einkünfte DBA Deutschland (Deutschland) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/deutschland/government/tax-forms/anlage-aus-einkommensteuer-auslaendische-einkunefte-dba-deutschland
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Der Progressionsvorbehalt nach EStG § 32b ist eine Methode, die sicherstellt, dass Steuerpflichtige mit hohen, aber in Deutschland freigestellten Auslandseinkünften trotzdem einen höheren Steuersatz auf ihre deutschen Einkünfte zahlen als solche mit ausschließlich deutschen Einkünften gleicher Höhe. Funktionsweise: Das Finanzamt berechnet zunächst den Steuersatz, der auf das Gesamteinkommen (deutsche Einkünfte + freigestellte Auslandseinkünfte) entfallen würde. Diesen Steuersatz wendet es dann ausschließlich auf die deutschen Einkünfte an. Beispiel: Deutsche Einkünfte 40.000 EUR, freigestellte Schweizer Arbeitseinkünfte 30.000 EUR. Ohne Progressionsvorbehalt: Steuersatz auf 40.000 EUR. Mit Progressionsvorbehalt: Steuersatz auf 70.000 EUR (ca. 28 %) wird auf die deutschen 40.000 EUR angewendet → statt des niedrigeren Steuersatzes auf 40.000 EUR (ca. 22 %). Konsequenz: Der Progressionsvorbehalt erhöht die effektive Steuerbelastung auf die deutschen Einkünfte, ohne dass die Auslandseinkünfte selbst besteuert werden. Dies gilt sowohl für positive Auslandseinkünfte (Steuersatzerhöhung) als auch für negative Auslandseinkünfte, z. B. Verluste aus ausländischen Vermietungen (Steuersatzminderung — sog. negativer Progressionsvorbehalt).
Wenn ein ausländischer Quellenstaat mehr Quellensteuer einbehält als das DBA erlaubt (z. B. USA hält 30 % WHT ein, DBA erlaubt nur 15 %), kann die überschüssige Quellensteuer zurückgefordert werden. Verfahren: In Deutschland: Deutsche Depotbank oder Kapitalgesellschaft verrechnet ggf. bereits automatisch die maximal erstattungsfähige Quellensteuer über das Investmentsteuergesetz (InvStG) oder Kapitalertragsteuer-Anrechnung. Bundeszentralamt für Steuern (BZSt, Bonn): Das BZSt ist zuständig für die Erstattung zu hoher US-Quellensteuer, Schweizer Verrechnungssteuer und andere Quellensteuern (§ 50d Abs. 1 EStG). Formular: BZSt-Formular KB 1 (für US-Dividenden) oder entsprechende länderspezifische Formulare auf bzst.de. Im Ausland: Erstattungsantrag direkt beim ausländischen Finanzamt — Fristen beachten (USA: Verjährung nach 3 Jahren ab Ende des Steuerjahres; Schweiz: 3 Jahre nach Dividendenausschüttung). Nachweis: Steuerbescheinigung der deutschen Depotbank + Formular W-8BEN (USA) + ggf. Ansässigkeitsbescheinigung des deutschen Finanzamts. Die Anlage AUS dient dabei als Nachweis des deutschen Steuerresidenz-Status für den Erstattungsantrag.
US-Dividenden unterliegen in Deutschland einer mehrstufigen steuerlichen Behandlung: Quellensteuer-Einbehalt USA: Ohne DBA-Nachweis hält die US-Dividende 30 % WHT (withholding tax) ein (IRC § 871(a)). Mit gültigem DBA-USA-Nachweis (Formular W-8BEN beim US-Broker hinterlegt): Quellensteuer reduziert auf 15 % gemäß Art. 10 DBA-USA. Deutsche Abgeltungsteuer: Im Inland sind Dividenden mit 25 % Abgeltungsteuer (+ Soli + KiSt) steuerpflichtig (EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, § 43a). Anrechnung in Deutschland: 15 % US-Quellensteuer kann auf die deutsche Abgeltungsteuer von 25 % angerechnet werden (§ 34c Abs. 1 EStG i. V. m. § 43a Abs. 3 EStG). Viele deutsche Depotbanken (comdirect, ING, DKB, Flatex) rechnen die 15 % US-Quellensteuer automatisch an — nur die restlichen 10 % werden in Deutschland erhoben. Anlage AUS: Wenn die automatische Verrechnung durch die Bank nicht vollständig war oder die Dividenden in einem ausländischen Depot liegen (Interactive Brokers, Schwab), muss die Anrechnung über die Anlage AUS + Anlage KAP selbst beantragt werden. Nachweis: IRS Form 1099-DIV (US-Steuerbescheinigung) oder 1042-S.
Bei vollständiger Aufgabe des deutschen Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland endet die unbeschränkte Steuerpflicht nach EStG § 1 Abs. 1. Danach besteht nur noch beschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 4 EStG — nur Einkünfte mit inländischer Quelle (z. B. Vermietung einer deutschen Immobilie, Gewinnanteile an deutschen Kapitalgesellschaften) werden in Deutschland besteuert (AO § 20 — Bundeszentralamt für Steuern zuständig). Häufiger Fehler: Viele Expatriates behalten beim Wegzug einen deutschen Wohnsitz bei (Ferienwohnung, Wohnung der Eltern, gemietetes Zimmer) und sind damit weiterhin unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland (EStG § 1 Abs. 1 i. V. m. AO § 8 — Wohnsitz-Definition: jederzeitige Nutzungsmöglichkeit als Wohnung genügt). Bei doppeltem Wohnsitz (Deutschland + Ausland): Das DBA-Tie-Breaker-Article (Art. 4 Abs. 2 OECD-MA) bestimmt, welcher Staat als Ansässigkeitsstaat gilt — Finanzzentrum, dauerhaftes Domizil, gewöhnlicher Aufenthalt. Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG: Wer Deutschland verlässt und Anteile an einer Kapitalgesellschaft (> 1 % nach § 17 EStG) hält, unterliegt der Wegzugsbesteuerung — latente Wertsteigerungen werden als fiktive Veräußerungsgewinne besteuert.
Die Hinzurechnungsbesteuerung (AStG §§ 7–18) betrifft unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen in Deutschland, die allein oder zusammen mit nahestehenden Personen zu mehr als 50 % an einer ausländischen Kapitalgesellschaft (Zwischengesellschaft) beteiligt sind, und diese Gesellschaft passive Einkünfte erzielt und im Niedrigsteuerland ansässig ist (tatsächliche Ertragsteuerbelastung unter 25 % nach AStG § 8 Abs. 5). Passive Einkünfte nach AStG § 8 Abs. 1: Zinsen, Dividenden von Untergesellschaften, Lizenzen (aus nicht eigenentwickelten Rechten), Vermietung und Verpachtung ausländischer Immobilien, Handels- und Dienstleistungseinkünfte von „Scheunternehmen“. Folge der Hinzurechnungsbesteuerung: Der anteilige Gewinn der ausländischen Gesellschaft wird dem deutschen Gesellschafter als eigene Einkünfte zugerechnet und in Deutschland besteuert — auch ohne Ausschüttung. Ausnahme: EU/EWR-Gesellschaften mit tatsächlichem wirtschaftlichen Substanz (eigene Geschäftsräume, qualifiziertes Personal, eigenverantwortliche Tätigkeit) sind nach AStG § 8 Abs. 2 von der Hinzurechnungsbesteuerung ausgenommen (BFH I R 8/15). Praktisch betroffen: Inhaber von Offshore-Holdings (Malta, Cayman, BVI), Patentboxen in Niedrigsteuerländern, Finanzholdinggesellschaften in Luxemburg/Irland ohne Substanz.
Die 183-Tage-Regel nach Art. 15 Abs. 2 OECD-MA ist der wichtigste Mechanismus zur Bestimmung des Besteuerungsrechts bei Arbeitnehmern, die in mehreren Staaten tätig sind. Grundregel: Arbeitnehmereinkünfte werden im Tätigkeitsstaat (Quellenstaat) besteuert. Ausnahme mit 183-Tage-Regel: Wenn drei kumulative Voraussetzungen erfüllt sind, verbleibt das Besteuerungsrecht beim Ansässigkeitsstaat Deutschland: 1. Aufenthalt im Tätigkeitsstaat nicht mehr als 183 Tage im Steuerjahr (12-Monats-Zeitraum nach konkretem DBA). 2. Vergütung wird von einem Arbeitgeber oder für Rechnung eines Arbeitgebers gezahlt, der nicht im Tätigkeitsstaat ansässig ist. 3. Vergütung wird nicht von einer Betriebsstätte oder festen Einrichtung des Arbeitgebers im Tätigkeitsstaat getragen. Wenn ALLE DREI Voraussetzungen erfüllt: Besteuerung nur in Deutschland, keine Steuer im Tätigkeitsstaat. In der Anlage AUS: Einkünfte werden nicht eingetragen oder nur für Progressionsvorbehalt — je nach DBA-Methode. Wichtig: 183-Tage-Berechnung: Nach dem konkreten DBA entweder Kalenderjahr, Steuerjahr des Tätigkeitsstaates oder 12-Monate-Zeitraum (gleitend). BFH VI R 76/11: Für die 183-Tage-Berechnung zählen alle Tage der physischen Anwesenheit — auch Wochenenden und Feiertage.
Eine ausländische Immobilie mit Mieteinnahmen wird in der Anlage AUS erklärt, nicht in der deutschen Anlage V (Vermietung und Verpachtung). Dies liegt an der DBA-Regelung: Gemäß Art. 6 OECD-MA hat der Staat, in dem die Immobilie liegt (Quellenstaat), das primäre Besteuerungsrecht auf Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen. In der Anlage AUS: Der Quellenstaat, in dem die Immobilie liegt, wird benannt. Bei Freistellungs-DBA: Mieteinnahmen sind in Deutschland steuerfrei, aber Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG (sofern positiv). Verluste aus ausländischer Vermietung: Bei Freistellungs-DBA grundsätzlich kein Verlustausgleich mit deutschen Einkünften möglich (negativer Progressionsvorbehalt — BFH I R 91/05). Bei Anrechnungs-DBA: Mieteinnahmen in Deutschland steuerpflichtig, ausländische Steuern anrechenbar nach § 34c EStG. Die Einkünfte aus der ausländischen Immobilie werden dabei analog nach deutschen Grundsätzen (EStG § 21, § 9, § 7) ermittelt und in der Anlage AUS angegeben. Separate Anlage V ist NICHT erforderlich — alle Angaben zur ausländischen Immobilie in der Anlage AUS konzentriert.
Für die Anrechnung ausländischer Quellensteuer nach EStG § 34c verlangt das Finanzamt vollständige Nachweise, dass die ausländische Steuer tatsächlich gezahlt wurde und dem deutschen Steuerpflichtigen zuzuordnen ist. Erforderliche Dokumente je nach Einkunftsart: Dividenden (ausländische Aktien): Steuerbescheinigung der deutschen Depotbank (comdirect, DKB, ING, Flatex) mit Ausweis der einbehaltenen ausländischen Quellensteuer. Ausländisches Depot: Jahressteuerdokument des ausländischen Brokers (Interactive Brokers Form 1099 oder HMRC Tax Voucher UK). US-Quellen: IRS Form 1099-DIV oder 1042-S. Arbeitnehmereinkünfte: Jahreslohnbescheinigung des ausländischen Arbeitgebers + ausländischer Steuerbescheid oder „Certificate of Tax Residence“ des ausländischen Finanzamts. Renten: Bescheinigung des ausländischen Rentenversicherungsträgers über die Rentenhöhe und einbehaltene Steuer. Schweizer Verrechnungssteuer: Rückerstattungsantrag beim BZSt (Formular KB 1 für die auf DBA 15 % anrechenbaren Beträge) + Bankbescheinigung der Schweizer Bank. Wichtig: Alle Dokumente auf Englisch oder Deutsch. Andere Sprachen: Amtlich beglaubigte Übersetzung nach AO § 87 Abs. 2. Aufbewahrungspflicht: 10 Jahre nach AO § 147.
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