Doppelbesteuerungsabkommen Entlastung Deutschland
DBA-Entlastungsantrag
ANTRAG AUF ENTLASTUNG NACH DOPPELBESTEUERUNGSABKOMMEN (DBA)
Einzureichen beim: Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), An der Küppe 1, 53225 Bonn, oder zuständiges Finanzamt
1. Antragsteller
Name: [Antragsteller Name]
Anschrift: [Antragsteller Anschrift]
Ansässigkeitsstaat: [Ansaessigkeitsstaat]
2. Einkünfte und Zeitraum
Einkunftsart: [Einkunftsart]
Betrag: [Einkunfts Betrag] | Steuerjahr: [Steuerjahr]
3. Anwendbares DBA
DBA: [Dba Bezeichnung]
Einschlägiger Artikel: [Dba Artikel]
Beantragte Entlastungsart: [Entlastungsart]
4. Betriebsstätte und 183-Tage-Regel
Betriebsstätte in Deutschland: [Betriebsstaette Vorhanden]
Aufenthaltstage Deutschland: [Tage In Deutschland]
5. Principal Purpose Test und Ansässigkeit
Hauptzweck der Transaktion: [Hauptzweck]
Ansässigkeitsbescheinigung vom: [Ansaessigkeitsbescheinigung Datum]
Antragsdatum: [Antrag Datum]
Antragsteller
________________
Signature
Was ist Doppelbesteuerungsabkommen Entlastung Deutschland?
Doppelbesteuerung entsteht, wenn dieselben Einkünfte in zwei Staaten besteuert werden: Deutschland als Quellenstaat besteuert Dividenden (§20 EStG i.V.m. §43 EStG), Zinsen und Lizenzgebühren an der Quelle. Der Ansässigkeitsstaat des Empfängers besteuert dieselben Einkünfte ebenfalls. Ohne DBA würde der Steuerpflichtige doppelt belastet. Doppelbesteuerungsabkommen lösen diesen Konflikt durch Freistellungs- oder Anrechnungsmethode: Bei der Freistellungsmethode verzichtet Deutschland auf sein Besteuerungsrecht vollständig (Art. 23A OECD-MA); bei der Anrechnungsmethode rechnet der Ansässigkeitsstaat die deutsche Steuer auf seine eigene Steuer an (Art. 23B OECD-MA).
Die Abgrenzung zwischen dem allgemeinen Doppelbesteuerungsabkommen-Entlastungsantrag und dem speziellen Entlastungsantrag nach §50d EStG: Letzterer betrifft ausschließlich die Quellensteuer auf Kapitalerträge (Dividenden, Zinsen, Lizenzen) bei beschränkt steuerpflichtigen Personen (§49 EStG). Der allgemeine DBA-Entlastungsantrag kann zusätzlich auch andere Einkunftsarten betreffen, z.B. Unternehmensgewinne mit Betriebsstätte (Art. 7 OECD-MA), Freiberufliche Einkünfte (Art. 14 OECD-MA), unselbstständige Arbeit (Art. 15 OECD-MA) oder Renten (Art. 18 OECD-MA).
Zuständige Behörde: Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in Bonn bearbeitet Anträge nach §50d EStG für Kapitalerträge. Für andere Einkunftsarten (Arbeitslohn, Betriebsstättengewinne) ist das örtlich zuständige Finanzamt zuständig; bei international tätigen Unternehmen übernimmt die Betriebsstättenfinanzstätte oder das Finanzamt für Großbetriebe (nach §19 AO i.V.m. landesrechtlichen Finanzamtszuständigkeitsverordnungen) die Zuständigkeit.
MLI (Multilaterales Instrument, BEPS-Aktionspunkt 15): Seit 2019 hat Deutschland das MLI ratifiziert, das bestehende DBA automatisch modifiziert, um BEPS-Maßnahmen zu integrieren. Der »Principal Purpose Test« (Art. 7 MLI) und die Entlastungsbeschränkung (»Limitation on Benefits«, Art. 29 OECD-MA 2017) erfordern, dass DBA-Vorteile nur dann gewährt werden, wenn der Hauptzweck einer Transaktion nicht die Erlangung von Abkommensvorteilen ist.
Wann brauchen Sie Doppelbesteuerungsabkommen Entlastung Deutschland?
Ein DBA-Entlastungsantrag Deutschland ist in folgenden Situationen erforderlich:
**Grenzüberschreitende Unternehmensgewinne (Art. 7 DBA):** Ein ausländisches Unternehmen erzielt Gewinne aus Deutschland (z.B. aus einem deutschen Projektauftrag) und möchte sicherstellen, dass Deutschland kein Besteuerungsrecht beansprucht (weil keine Betriebsstätte nach Art. 5 DBA vorliegt). Ein Antrag beim zuständigen Finanzamt klärt die Freistellungspflicht.
**Arbeitnehmerentsendungen (Art. 15 DBA):** Ein ausländisches Unternehmen entsendet Mitarbeiter nach Deutschland. Wenn die 183-Tage-Regel nach Art. 15 Abs. 2 DBA (OECD-MA) eingehalten wird, hat Deutschland kein Besteuerungsrecht am Arbeitslohn. Ein Freistellungsantrag beim deutschen Betriebsstättenfinanzamt verhindert unberechtigte Lohnsteuereinbehaltung.
**Renten und Ruhegehälter (Art. 18, 19 DBA):** Ausländische Rentner, die früher in Deutschland gearbeitet haben und nun im Ausland leben, beziehen ggf. deutsche Renten (DRV: Deutsche Rentenversicherung Bund). Die Besteuerung richtet sich nach Art. 18 oder 19 DBA; ein Entlastungsantrag beim Finanzamt Neubrandenburg (zuständig für Deutsche im Ausland) kann Steuerfreistellung erwirken.
**Lizenzgebühren und Royalties (Art. 12 DBA):** Ausländische Inhaber von Patenten (DPMA), Marken oder Urheberrechten erhalten Lizenzgebühren aus Deutschland. Nach §50a EStG i.V.m. Art. 12 DBA kann eine Quellensteuerentlastung beim BZSt beantragt werden.
**Betriebsstättenproblematik (Art. 5 DBA):** Ein ausländisches Unternehmen möchte bestätigt haben, dass seine Tätigkeit in Deutschland keine Betriebsstätte begründet (z.B. kurzzeitige Bautätigkeit unter 12 Monaten nach Art. 5 Abs. 3 DBA-OECD-MA, oder Home-Office eines entsandten Mitarbeiters). Eine Anfrage beim Finanzamt (AO §89: verbindliche Auskunft) klärt die DBA-Rechtslage.
**Erbschaften und Schenkungen mit Auslandsberührung:** Das DBA Deutschland–Frankreich (Erbschaftsteuer) oder DBA Deutschland–USA (ohne Erbschaftsteuer-DBA) bestimmt, ob Deutschland Erbschaftsteuer nach ErbStG §2 erheben darf. Ein Entlastungsantrag beim ErbStFA (Erbschaftsteuerfinanzamt) kann Doppelbesteuerung verhindern.
Was gehört in Ihr Doppelbesteuerungsabkommen Entlastung Deutschland?
Ein vollständiger DBA-Entlastungsantrag Deutschland enthält folgende Kernbestandteile:
**1. Identifikation des Antragstellers:** Name, Ansässigkeitsstaat, Steueridentifikationsnummer im Ansässigkeitsstaat und in Deutschland (sofern vorhanden: Steuer-IdNr. oder Steuernummer), Nationalität (bei natürlichen Personen). Bei juristischen Personen: Rechtsform, Gründungsland, Handelsregisternummer, Vertretungsberechtigte.
**2. Anwendbares DBA und Artikel:** Bezeichnung des einschlägigen DBA (z.B. »DBA Deutschland–Niederlande vom 12. April 2012«), anzuwendender Artikel (Art. 7 Unternehmensgewinne, Art. 10 Dividenden, Art. 11 Zinsen, Art. 12 Lizenzgebühren, Art. 15 unselbstständige Arbeit, Art. 18 Renten). Begründung, warum das Besteuerungsrecht beim Ansässigkeitsstaat liegt.
**3. Einkunftsart und Quellenstaat-Einkünfte:** Art der Einkünfte aus Deutschland (Quellenstaat), Höhe der Einkünfte im relevanten Steuerzeitraum, Name und Anschrift des deutschen Schuldners oder Arbeitgebers.
**4. Ansässigkeitsnachweis:** Amtliche Bescheinigung der Steuerbehörde des Ansässigkeitsstaats (Certificate of Residence), dass der Antragsteller für das betreffende Steuerjahr dort unbeschränkt steuerpflichtig ist (Art. 4 DBA: Ansässigkeit). Bei DBA mit Tie-Breaker-Regelungen (Art. 4 Abs. 2 OECD-MA) Nachweise zu ständiger Wohnstätte, Mittelpunkt der Lebensinteressen, gewöhnlicher Aufenthalt.
**5. Principal Purpose Test (Art. 7 MLI):** Seit Ratifizierung des MLI durch Deutschland (2019) muss der Antragsteller darlegen, dass die Inanspruchnahme des DBA nicht einen der Hauptzwecke der Transaktion oder Gestaltung darstellt. Bei rein steuerlich motivierten Gestaltungen versagt das MLI die Abkommensbegünstigung.
**6. Anti-Missbrauch-Erklärung:** Erklärung, dass der Antragsteller der wirtschaftliche Eigentümer (Beneficial Owner) der Einkünfte ist und keine reine Durchlaufgesellschaft (Conduit Company) darstellt. Bezug auf §50d Abs. 3 EStG n.F. (AbzStEntModG 2021) bei Kapitalerträgen.
**7. Berechnungsnachweis:** Darstellung der beantragten Steuerentlastung: Gesamtsteuer nach deutschem Recht, anzuwendender DBA-Satz, Differenz (Erstattungs- oder Freistellungsbetrag). Bei Anrechnungsmethode: Nachweis der im Ansässigkeitsstaat gezahlten Steuer, die auf die deutsche Steuer angerechnet wird. forms-legal.com stellt eine vollständige Vorlage für DBA-Entlastungsanträge in Deutschland bereit.
**8. Vollmacht:** Bei Vertretung durch Steuerberater (StB), Wirtschaftsprüfer (WP) oder Rechtsanwalt (RA): Vollmacht nach AO §80; bei internationalen Steuerkanzleien: ggf. Apostille nach Haager Übereinkommen.
**9. Ergänzende Unterlagen:** Gesellschaftsvertrag/Satzung, Handelsregisterauszug, ggf. Stellungnahme zur Betriebsstättenfrage, Verträge über die zugrundeliegenden Transaktionen.
**10. Zuständige Behörde und Einreichungsweg:** BZSt für §50d EStG-Anträge (Kapitalerträge); zuständiges Finanzamt für andere Einkunftsarten. Elektronische Einreichung über das BZSt-Online-Portal (BOP) oder Elster für Finanzamtsverfahren.
So füllen Sie Ihr Doppelbesteuerungsabkommen Entlastung Deutschland aus
Das Ausfüllen des DBA-Entlastungsantrags Deutschland erfordert folgende Schritte:
**Schritt 1: DBA identifizieren und analysieren** Prüfen Sie zunächst, ob Deutschland mit dem Ansässigkeitsstaat ein DBA hat. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) veröffentlicht eine aktuelle Liste aller deutschen DBA unter www.bundesfinanzministerium.de (Rubrik: Steuern → Internationales Steuerrecht → Doppelbesteuerung). Identifizieren Sie den einschlägigen Artikel für die betreffende Einkunftsart.
**Schritt 2: Einkunftsart bestimmen** Legen Sie fest, um welche Einkunftsart es geht: Dividenden (Art. 10 DBA), Zinsen (Art. 11 DBA), Lizenzgebühren (Art. 12 DBA), Arbeitslohn (Art. 15 DBA), Unternehmensgewinne (Art. 7 DBA) oder Renten (Art. 18 DBA). Jede Einkunftsart hat eigene DBA-Regeln und unterschiedliche Steuersätze.
**Schritt 3: Ansässigkeit nachweisen** Anforderung einer Ansässigkeitsbescheinigung (Certificate of Residence) beim Finanzamt des Ansässigkeitsstaats. Die Bescheinigung muss das konkrete Steuerjahr abdecken. US-Ansässige nutzen IRS Form 6166, UK-Ansässige die HMRC-Bescheinigung.
**Schritt 4: Formulare ausfüllen** Für Kapitalerträge: BZSt-Formular für Entlastungsantrag nach §50d EStG. Für Arbeitslohn: Antrag an das örtlich zuständige Finanzamt (Betriebsstättenfinanzamt). Angaben zu Einkunftsart, -höhe, Datum der Zahlung, Schuldner und einbehaltener Steuer vollständig eintragen.
**Schritt 5: MLI-Konformität sicherstellen** Seit Inkrafttreten des MLI für Deutschland prüfen Behörden den »Principal Purpose Test« (PPT): Liegt ein wesentlicher Zweck der Gestaltung in der Erlangung von DBA-Vorteilen? Dokumentieren Sie den wirtschaftlichen Hauptzweck der Transaktion.
**Schritt 6: Einreichen** BZSt: An der Küppe 1, 53225 Bonn, oder über BZSt-Online-Portal. Finanzamt: über Elster.de oder postalisch. Fristen: Freistellungsantrag vor Auszahlung; Erstattungsantrag innerhalb 4 Jahre nach AO §169.
Rechtliche Anforderungen für Doppelbesteuerungsabkommen Entlastung Deutschland
Der DBA-Entlastungsantrag Deutschland unterliegt folgenden rechtlichen Rahmenbedingungen:
**OECD-Musterabkommen (OECD-MA 2017):** Grundlage aller deutschen DBA. Wesentliche Artikel: Art. 4 (Ansässigkeit, Tie-Breaker), Art. 5 (Betriebsstätte), Art. 7 (Unternehmensgewinne), Art. 10–12 (Kapitalerträge), Art. 15 (unselbstständige Arbeit), Art. 23A/B (Freistellungs-/Anrechnungsmethode), Art. 25 (Verständigungsverfahren), Art. 26 (Informationsaustausch).
**Multilaterales Instrument (MLI, BEPS-Aktionsplan 15):** Deutschland hat das MLI am 28. März 2019 ratifiziert. Das MLI modifiziert bestehende DBA automatisch: Hinzufügung des Principal Purpose Test (PPT, Art. 7 MLI), Änderung der Tie-Breaker-Regeln für juristische Personen (Art. 4 MLI), Verschärfung der Betriebsstättenregeln (Art. 12–14 MLI).
**AO §175 (Änderung nach Ereignissen):** Wenn ein DBA-Recht nach Erlass des Steuerbescheids erstmals beansprucht wird (rückwirkendes Ereignis), ist der Bescheid nach AO §175 Abs. 1 Nr. 2 zu ändern.
**AO §89 (Verbindliche Auskunft):** Steuerpflichtige können beim zuständigen Finanzamt eine verbindliche Auskunft (Ruling) zu DBA-Fragen beantragen. Die Bearbeitungsgebühr richtet sich nach dem Gegenstandswert (§89 Abs. 3 i.V.m. der Steuerberatervergütungsverordnung). Bindewirkung gegenüber der Finanzbehörde, nicht gegenüber Gerichten.
**Verständigungsverfahren (Art. 25 OECD-MA, §175a AO):** Bei Doppelbesteuerungskonflikten, die nicht durch einseitigen Antrag gelöst werden können, kann der Steuerpflichtige in beiden Staaten ein Verständigungsverfahren (Mutual Agreement Procedure, MAP) beantragen. In Deutschland beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Referat »Internationale Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe«.
**Verjährungsfrist (AO §169):** Anträge auf DBA-Entlastung für bereits festgesetzte Steuern unterliegen der vierjährigen Verjährungsfrist. Bei Hinterziehung gilt eine zehnjährige Frist nach AO §169 Abs. 2 Satz 2.
Häufige Fehler bei Ihrem Doppelbesteuerungsabkommen Entlastung Deutschland
Häufige Fehler beim DBA-Entlastungsantrag Deutschland:
**Falsches DBA herangezogen:** Bei Unternehmensgruppen kann unklar sein, welches DBA anzuwenden ist, wenn Zahlungen durch zwischengeschaltete Gesellschaften in Drittstaaten fließen. Die Anwendung des »günstigeren« DBA (»Treaty Shopping«) ist nach dem MLI Principal Purpose Test verboten. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in BFH I R 21/17 Treaty Shopping als Missbrauch nach §42 AO qualifiziert.
**183-Tage-Regel falsch berechnet:** Bei Arbeitnehmerentsendungen nach Art. 15 DBA (183-Tage-Regel) berechnen viele Arbeitgeber den Zeitraum falsch: Es kommt nicht auf den Werktag an, sondern auf den Anwesenheitstag im Quellenstaat. An- und Abreisetage zählen als volle Tage. Außerdem sind manche DBA auf das Steuerjahr (Kalenderjahr in Deutschland), andere auf den »Zwölf-Monate-Zeitraum« abzustellen.
**Betriebsstätte nicht erkannt:** Home-Office-Regelungen während der COVID-19-Pandemie haben gezeigt, dass ein fester Arbeitsplatz im Home-Office eines Mitarbeiters im Ausland eine Betriebsstätte nach Art. 5 DBA begründen kann. Der OECD hat hierzu Leitlinien veröffentlicht (OECD Secretariat Analysis, April 2020); die Finanzverwaltung der deutschen Länder hat BMF-Schreiben herausgegeben.
**MLI-Wirkung nicht berücksichtigt:** Seit Inkrafttreten des MLI in Deutschland haben sich viele DBA automatisch geändert. Ältere Texte der DBA ohne MLI-Anpassung können irreführend sein. Die aktuelle, MLI-modifizierte Version eines DBA ist aus der OECD-Datenbank (OECD MLI Matching Database) abrufbar.
**Verständigungsverfahren zu spät beantragt:** Die meisten DBA setzen eine Frist für den MAP-Antrag: 3 Jahre nach der ersten Mitteilung der DBA-widrigen Besteuerung. Wird diese Frist versäumt, verliert der Steuerpflichtige den Anspruch auf das Verständigungsverfahren. Frühzeitige Beratung durch einen internationalen Steuerberater (StB) oder Fachanwalt für Steuerrecht ist daher entscheidend.
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Ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ist ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen zwei Staaten, der die Besteuerungsrechte aufteilt und Doppelbesteuerung verhindern soll. Deutschland hat solche Abkommen mit über 90 Staaten abgeschlossen, basierend auf dem OECD-Musterabkommen (OECD-MA). §50d Einkommensteuergesetz (EStG) ist die innerstaatliche Norm, die das Verfahren zur Geltendmachung von DBA-Vorteilen im Bereich der Quellensteuer (Kapitalertragsteuer auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren) regelt. Während das DBA die materiellrechtliche Grundlage (Steuersätze, Verteilung der Besteuerungsrechte) bildet, regelt §50d EStG das formelle Verfahren (Freistellungsantrag, Erstattungsantrag, zuständige Behörde BZSt, Anti-Missbrauch-Test). Ohne §50d EStG wäre das DBA allein nicht unmittelbar durchsetzbar im Quellensteuerverfahren.
Das Multilaterale Instrument (MLI) ist ein auf dem BEPS-Aktionsplan 15 der OECD basierendes Übereinkommen, das Deutschland 2019 ratifiziert hat. Das MLI modifiziert automatisch bestehende bilaterale DBA, ohne dass neue Einzelabkommen verhandelt werden müssen. Für DBA-Entlastungsanträge sind folgende MLI-Bestimmungen besonders relevant: Erstens der Principal Purpose Test (PPT, Art. 7 MLI), der DBA-Vorteile versagt, wenn einer der Hauptzwecke einer Transaktion die Erlangung dieser Vorteile ist. Zweitens die Änderung der Betriebsstättenregeln (Art. 12–14 MLI), die die Entstehung von Betriebsstätten erleichtern. Drittens neue Tie-Breaker-Regeln für juristische Personen mit doppelter Ansässigkeit (Art. 4 MLI). Betroffene Steuerpflichtige müssen daher prüfen, ob das einschlägige DBA MLI-modifiziert wurde, was aus der OECD-MLI-Matching-Database ersichtlich ist.
Das Verständigungsverfahren (Mutual Agreement Procedure, MAP) nach Art. 25 OECD-MA ist ein zwischenstaatliches Verfahren, bei dem die Steuerbehörden zweier Staaten eine abkommenswidrige Doppelbesteuerung einvernehmlich beseitigen. In Deutschland ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Referat »Gegenseitige Amtshilfe und Verständigungsverfahren«, zuständig. Der Steuerpflichtige kann in Deutschland oder im anderen Vertragsstaat einen MAP-Antrag stellen. Die Frist hierfür beträgt in den meisten DBA 3 Jahre ab der ersten Mitteilung der DBA-widrigen Besteuerung. Das MAP ist kostenlos; eine Bearbeitungsgebühr wird nicht erhoben. Das Ergebnis des MAP bindet beide Steuerbehörden, nicht aber die Gerichte. Wird keine Einigung erzielt, können bestimmte DBA ein verbindliches Schiedsverfahren nach Art. 25 Abs. 5 OECD-MA oder Art. 19 MLI vorsehen.
Ja, gerade dann ist ein DBA-Entlastungsantrag besonders relevant. Wenn eine ausländische Gesellschaft Einnahmen aus deutschen Quellen erzielt, ohne eine Betriebsstätte in Deutschland zu unterhalten (Art. 5 DBA), steht das Besteuerungsrecht grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft zu, nicht Deutschland. Deutschland kann dann nur eingeschränkte Quellensteuern erheben (z.B. reduzierte Sätze auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren nach Art. 10–12 DBA). Um sicherzustellen, dass Deutschland keine höhere Quellensteuer einbehält als nach DBA zulässig, stellt die ausländische Gesellschaft einen Freistellungs- oder Erstattungsantrag nach §50d EStG beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Wichtig: Die Nichtexistenz einer Betriebsstätte muss nachgewiesen werden. Das zuständige Finanzamt kann nach AO §89 eine verbindliche Auskunft zur Betriebsstättenfrage erteilen.
Die Besteuerung von deutschen Renten im Ausland richtet sich nach dem einschlägigen DBA, insbesondere Art. 18 (Private Renten) und Art. 19 (Öffentliche Renten) OECD-MA. Nach Art. 18 DBA-OECD-MA hat grundsätzlich der Ansässigkeitsstaat des Rentners das Besteuerungsrecht; Deutschland (Quellenstaat) ist besteuerungsbefreit. Allerdings weichen viele deutschen DBA vom OECD-MA ab: DBA Deutschland–USA: Besteuerungsrecht bei Deutschland (Quellenstaat), nicht beim Wohnsitzstaat USA (Art. 18 DBA Deutschland–USA). DBA Deutschland–Österreich: Quellenstaatsprinzip für Sozialversicherungsrenten, Wohnsitzstaatsprinzip für private Renten. Auslandsdeutsche mit deutschem Rentenbezug sollten beim Finanzamt Neubrandenburg (Bearbeitungsstelle für ins Ausland gezahlte Renten) einen Freistellungsantrag stellen, um unberechtigte Quellensteuereinbehaltung zu verhindern.
Der Principal Purpose Test (PPT) ist eine Missbrauchsvermeidungsklausel, die durch das Multilaterale Instrument (MLI, Art. 7) in die von Deutschland mitunterzeichneten DBA eingeführt wurde. Der PPT besagt: DBA-Vorteile werden versagt, wenn einer der Hauptzwecke (»one of the principal purposes«) einer Transaktion oder Gestaltung die Erlangung dieser DBA-Vorteile ist, es sei denn, die Gewährung der Vorteile entspricht dem Ziel und Zweck des DBA. In der Praxis bedeutet dies: Unternehmen, die Gesellschaften in DBA-Staaten primär zur Nutzung günstiger Quellensteuersätze gründen (»Treaty Shopping«), können die DBA-Entlastung verlieren. Der PPT ist subjektiv formuliert; die Beweislast liegt nach deutschem Steuerrecht bei der Finanzbehörde (AO §88: Amtsermittlungspflicht), jedoch muss der Antragsteller den wirtschaftlichen Hauptzweck belegen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in BFH I R 21/17 Treaty-Shopping-Strukturen als Missbrauch nach §42 AO qualifiziert.
Nein – ganz im Gegenteil. DBA-Entlastungsanträge werden typischerweise von Personen und Gesellschaften gestellt, die in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtig sind (§49 EStG: Einkünfte aus deutschen Quellen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland). Unbeschränkt Steuerpflichtige (§1 EStG: Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland) zahlen bereits die volle deutsche Einkommensteuer auf ihr Welteinkommen und können ausländische Steuern nach §34c EStG anrechnen lassen. Für DBA-Anträge ist entscheidend, dass der Antragsteller im anderen Vertragsstaat des DBA ansässig ist (Art. 4 OECD-MA: unbeschränkt steuerpflichtig im Ansässigkeitsstaat) und aus Deutschland Einkünfte bezieht, die nach dem DBA ganz oder teilweise von der deutschen Quellensteuer befreit sind. Die Ansässigkeit im anderen Staat muss durch eine amtliche Bescheinigung der dortigen Steuerbehörde nachgewiesen werden.
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