Antrag auf Steuererleichterung wegen Behinderung Deutschland
Antragskopf
gemäß § 33b Einkommensteuergesetz (EStG)
An das [Zustaendiges Finanzamt]
Persönliche Daten
Name: [Antragsteller Name]
Anschrift: [Antragsteller Adresse]
Steueridentifikationsnummer: [Steuer Id Nummer]
Geburtsdatum: [Geburtsdatum]
Angaben zur Behinderung
Grad der Behinderung (GdB): [Grad Der Behinderung]
Merkzeichen: [Merkzeichen]
Art des Nachweisdokuments: [Nachweis Art]
Datum des Bescheids: [Bescheid Datum]
Inhalt des Antrags
Hiermit beantrage ich, [Antragsteller Name], die Berücksichtigung des Behinderten-Pauschbetrags nach § 33b EStG für das Steuerjahr [Beantragtes Jahr].
Übertragung auf Eltern (§ 33b Abs. 5 EStG): [Uebertragung Auf Eltern]
Name des Kindes: [Kind Name]
Steueridentifikationsnummer des Kindes: [Kind Steuer Id]
Freibetrag im Lohnsteuerabzug beantragen (§ 39a EStG): [Freibetrag Lohnsteuer]
Unterschrift
Ort, Datum: [Ort Datum]
Ich versichere, dass die vorstehenden Angaben vollständig und richtig sind. Mir ist bekannt, dass ich nach § 153 AO verpflichtet bin, Änderungen (Wegfall oder Herabsetzung des GdB) unverzüglich dem Finanzamt mitzuteilen.
________________________________ Unterschrift: [Antragsteller Name]
Antragsteller
________________
Signature
Was ist Antrag auf Steuererleichterung wegen Behinderung Deutschland?
Antrag auf Steuererleichterung wegen Behinderung in Deutschland ist ein amtliches Formular, mit dem schwerbehinderte Menschen und Personen mit anerkannter Behinderung beim zuständigen Finanzamt die Gewährung des Behinderten-Pauschbetrags nach § 33b Einkommensteuergesetz (EStG) sowie weiterer steuerlicher Vergünstigungen beantragen. Der Behinderten-Pauschbetrag ersetzt den Einzelnachweis der behinderungsbedingten Aufwendungen; er wird jährlich vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen und mindert so die Steuerlast unmittelbar.
Die gesetzliche Grundlage bildet § 33b EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2020 (BGBl. I S. 3096), das die Pauschbeträge rückwirkend zum 1. Januar 2021 erheblich angehoben hat. Für Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 20 beträgt der jährliche Pauschbetrag 384 Euro, bei GdB 30 mindestens 620 Euro, GdB 50 mindestens 1.140 Euro, GdB 70 mindestens 1.780 Euro und GdB 100 bis zu 2.840 Euro. Merkzeichen wie H (hilflos) oder Bl (blind) berechtigen zu einem erhöhten Pauschbetrag von 7.400 Euro nach § 33b Abs. 3 Satz 3 EStG. Personen mit dem Merkzeichen H oder Bl erhalten zudem Steuerfreiheit beim Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG.
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) sowie die jeweiligen Landesfinanzbehörden sind für die Bearbeitung zuständig. Der Antrag ist beim örtlich zuständigen Finanzamt einzureichen, dessen Zuständigkeit sich nach dem Wohnsitz des Antragstellers bestimmt nach § 19 Abgabenordnung (AO). Der Nachweis der Behinderung erfolgt durch Vorlage des Schwerbehindertenausweises nach § 152 SGB IX oder eines amtlichen Feststellungsbescheids des zuständigen Versorgungsamts.
Seit der Reform des SGB IX durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) wird der Grad der Behinderung durch die Versorgungsämter der Länder festgestellt. Der GdB richtet sich nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (Anlage zu § 2 VersMedV) und kann zwischen 20 und 100 liegen. Erst ab einem GdB von 50 gilt eine Person als schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX; für den Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG genügt jedoch bereits ein GdB von 20.
Neben dem Behinderten-Pauschbetrag kommen weitere Steuervergünstigungen in Betracht: die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung nach § 3a KraftStG für Personen mit bestimmten Merkzeichen (aG, H, Bl, Gl), die Freistellung von der Kraftfahrzeugsteuer nach § 3 Nr. 11 KraftStG sowie die Mobilitätshilfen nach § 33 EStG für behinderungsbedingte Fahrten. Pflegebedürftige Personen können zusätzlich den Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG (924 Euro bei Pflegegrad 2 und 3, bis zu 1.924 Euro bei Pflegegrad 4 und 5 sowie Merkzeichen H) geltend machen.
Betroffene können das vorliegende Formular von forms-legal.com als strukturierte Vorbereitung nutzen, bevor sie den amtlichen Vordruck des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) ausfüllen oder die Erklärung über ELSTER (Elektronische Steuererklärung) digital einreichen. Das Finanzgericht (FG) und der Bundesfinanzhof (BFH) haben in zahlreichen Entscheidungen die Auslegung von § 33b EStG präzisiert; insbesondere BFH VI R 52/11 betrifft die Anerkennung rückwirkend festgestellter Behinderungsgrade.
Wann brauchen Sie Antrag auf Steuererleichterung wegen Behinderung Deutschland?
Den Antrag auf Steuererleichterung wegen Behinderung in Deutschland stellt man, sobald ein Grad der Behinderung (GdB) vom zuständigen Versorgungsamt festgestellt worden ist und eine Einkommensteuerveranlagung stattfindet. Folgend sind die typischen Situationen aufgeführt:
Erstmaliger GdB-Bescheid vom Versorgungsamt: Erhalten Betroffene erstmals einen Feststellungsbescheid nach § 152 SGB IX, sollten sie unverzüglich beim zuständigen Finanzamt die Berücksichtigung des Behinderten-Pauschbetrags nach § 33b EStG beantragen. Die steuerliche Wirkung tritt rückwirkend ab dem Jahr der Antragstellung ein; bei nachträglich festgestellten Behinderungen kann nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO unter Umständen auch die Änderung bereits bestandskräftiger Steuerbescheide beantragt werden.
Erhöhung des GdB: Stuft das Versorgungsamt den GdB herauf, etwa von GdB 30 auf GdB 50, erhöht sich auch der Pauschbetrag nach § 33b Abs. 2 EStG. Betroffene müssen dem Finanzamt den neuen Schwerbehindertenausweis oder Feststellungsbescheid vorlegen und eine Änderungsveranlagung nach § 172 AO beantragen, sofern der bisherige Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist.
Hinzukommen eines steuerlich relevanten Merkzeichens: Werden Merkzeichen wie H (hilflos), Bl (blind), TBl (taubblind) oder aG (außergewöhnlich gehbehindert) zuerkannt, erhöht sich der Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 Satz 3 EStG auf 7.400 Euro jährlich. Das Pflegekraft-Entlastungsgesetz hat zum 1. Januar 2021 weitere Merkzeichen steuerlich berücksichtigt.
Inanspruchnahme des Pflege-Pauschbetrags: Wer eine pflegebedürftige Person mit Pflegegrad 2 bis 5 unentgeltlich in der Häuslichkeit pflegt, kann nach § 33b Abs. 6 EStG den Pflege-Pauschbetrag geltend machen (924 Euro bei Pflegegrad 2 und 3; 1.800 Euro bei Pflegegrad 4 und 5; 1.924 Euro bei Merkzeichen H). Der Antragsteller muss selbst keine Behinderung haben; die zu pflegende Person muss jedoch hilflos oder schwerbehindert im Sinne des § 33b EStG sein.
Kraftfahrzeugsteuerbefreiung: Personen mit den Merkzeichen aG, H, Bl oder Gl (gehörlos) können nach § 3a Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) eine vollständige oder hälftige Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer beantragen. Antragsberechtigt ist der Fahrzeughalter; der Antrag ist beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen.
Übertragung des Behinderten-Pauschbetrags auf Eltern: Nach § 33b Abs. 5 EStG kann der Behinderten-Pauschbetrag eines Kindes, für das ein Elternteil den Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhält, auf die Eltern übertragen werden, wenn das Kind ihn mangels eigener Einkünfte nicht selbst nutzen kann. Gleiches gilt für den Hinterbliebenen-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 4 EStG bei Witwen, Witwern und Halbwaisen.
Was gehört in Ihr Antrag auf Steuererleichterung wegen Behinderung Deutschland?
Der Antrag auf Steuererleichterung wegen Behinderung in Deutschland enthält folgende wesentliche Bestandteile, die für eine rechtswirksame Bearbeitung durch das Finanzamt erforderlich sind:
Persönliche Daten des Antragstellers: Vollständiger Name, Steueridentifikationsnummer nach § 139b AO (11-stellige Zahl, zugeteilt durch das Bundeszentralamt für Steuern), Geburtsdatum, Anschrift und das zuständige Finanzamt sind als Pflichtangaben einzutragen. Das Finanzamt bestimmt sich nach § 19 AO anhand des Wohnsitzes; bei mehreren Wohnsitzen gilt der Mittelpunkt der Lebensinteressen als entscheidend für die örtliche Zuständigkeit.
Grad der Behinderung (GdB) und Merkzeichen: Der festgestellte GdB (20 bis 100) und alle zuerkannten Merkzeichen (aG, H, Bl, TBl, Gl, RF) sind anzugeben. Die Angaben müssen exakt mit dem Schwerbehindertenausweis oder dem Feststellungsbescheid des Versorgungsamts übereinstimmen. Eine Änderung des GdB oder der Merkzeichen erfordert zwingend eine aktualisierte Mitteilung an das Finanzamt nach § 153 Abs. 1 Satz 1 AO und eine entsprechende Änderungsveranlagung.
Nachweis der Behinderung: Als Nachweis dienen der Schwerbehindertenausweis nach § 152 SGB IX (in der Fassung des BTHG), ein Feststellungsbescheid des Versorgungsamts nach § 152 Abs. 1 SGB IX oder ein Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung (DRV), der den GdB ausweist. Bei einem GdB zwischen 25 und unter 50 genügt nach § 33b Abs. 2 Nr. 1 EStG der Nachweis der typischen behinderungsbedingten Aufwendungen durch ärztliche Atteste und Kostenbelege.
Beantragter Pauschbetrag und Steuerjahr: Der Antragsteller gibt an, für welches Kalenderjahr der Pauschbetrag beantragt wird. Rückwirkende Anträge sind nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG für bis zu vier Jahre möglich (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO — Festsetzungsverjährung vier Jahre). Für laufende Jahre wird der Pauschbetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren als Freibetrag nach § 39a EStG beim Finanzamt registriert, sodass der Arbeitgeber ihn monatlich vom Bruttoentgelt abzieht und die Steuerlast sofort reduziert wird.
Übertragungsantrag nach § 33b Abs. 5 EStG: Falls der Behinderten-Pauschbetrag auf den Elternteil übertragen werden soll, ist dies gesondert zu beantragen. Name und Steueridentifikationsnummer des Kindes sowie der empfangende Elternteil sind anzugeben. Die Übertragung ist nur möglich, wenn das Kind den Pauschbetrag mangels eigener Einkünfte nicht selbst nutzen kann. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in BFH III R 44/13 die Voraussetzungen für die Übertragung bei volljährigen behinderten Kindern klargestellt.
Anlage Außergewöhnliche Belastungen (Anlage agB): Für Aufwendungen, die über den Behinderten-Pauschbetrag hinausgehen (z.B. Behandlungskosten, behinderungsgerechter Umbau nach § 33 EStG), ist die Anlage Außergewöhnliche Belastungen der Einkommensteuererklärung (Vordruck ESt 1 A) auszufüllen. Der BFH hat in BFH VI R 50/17 die Anforderungen an den Nachweis der Zwangsläufigkeit konkretisiert.
Kraftfahrzeugsteuerbefreiung (separater Antrag beim Hauptzollamt): Die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer nach § 3a KraftStG für Personen mit Merkzeichen aG, H, Bl oder Gl ist nicht Bestandteil der Einkommensteuererklärung; das Formular ZF 3 (Antrag auf Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für schwerbehinderte Personen) wird beim zuständigen Hauptzollamt eingereicht.
Das Portal forms-legal.com stellt dieses Musterdokument als strukturierte Vorbereitung bereit, bevor der amtliche ELSTER-Vordruck (Bundeszentralamt für Steuern) ausgefüllt wird. Verwandte Dokumente: Antrag auf steuerliche Unbedenklichkeit sowie Apostille-Antrag für grenzüberschreitende behördliche Verwendung.
So füllen Sie Ihr Antrag auf Steuererleichterung wegen Behinderung Deutschland aus
Den Antrag auf Steuererleichterung wegen Behinderung in Deutschland füllt man wie folgt aus:
Schritt 1 — Nachweis der Behinderung beschaffen: Bevor der Steuerantrag eingereicht wird, muss der GdB durch das Versorgungsamt des jeweiligen Bundeslandes (z.B. Versorgungsamt München, Landesversorgungsamt NRW) offiziell festgestellt sein. Das Ergebnis ergibt sich aus dem Feststellungsbescheid nach § 152 SGB IX oder dem Schwerbehindertenausweis. Den GdB-Grad und sämtliche Merkzeichen (aG, H, Bl, Gl, TBl, RF) aus dem Bescheid exakt in das Antragsformular übertragen.
Schritt 2 — Steueridentifikationsnummer eintragen: Die 11-stellige Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID) nach § 139b AO wird vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zugeteilt und steht auf dem Einkommensteuerbescheid, der Lohnsteuerbescheinigung oder dem BZSt-Schreiben zur Erstzuteilung. Ohne Steuer-ID kann der Antrag nicht bearbeitet werden; ist die Nummer unbekannt, kann sie beim BZSt (www.bzst.de) angefordert werden.
Schritt 3 — Pauschbetrag und Steuerjahr bestimmen: Gemäß § 33b Abs. 2 EStG richtet sich der Pauschbetrag nach dem GdB am Ende des Kalenderjahres. Die Tabelle der Pauschbeträge ab 2021: GdB 20 — 384 Euro; GdB 30 — 620 Euro; GdB 40 — 860 Euro; GdB 50 — 1.140 Euro; GdB 60 — 1.440 Euro; GdB 70 — 1.780 Euro; GdB 80 — 2.120 Euro; GdB 90 — 2.460 Euro; GdB 100 — 2.840 Euro. Bei Merkzeichen H oder Bl: 7.400 Euro.
Schritt 4 — Freibetrag im Lohnsteuerabzug beantragen (§ 39a EStG): Wer als Arbeitnehmer den Pauschbetrag nicht erst in der Jahressteuererklärung geltend machen will, kann beim zuständigen Finanzamt die Eintragung als Lohnsteuerfreibetrag beantragen. Das Formular Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung (Vordruck des Bayerischen Landesamts für Steuern bzw. der zuständigen Finanzbehörde) ist bis zum 30. November des Vorjahres einzureichen. Der Freibetrag gilt dann für zwei Kalenderjahre, sofern sich die Verhältnisse nicht ändern.
Schritt 5 — Übertragungsantrag für Kinder ausfüllen (§ 33b Abs. 5 EStG): Soll der Pauschbetrag eines behinderten Kindes auf die Eltern übertragen werden, ist die Anlage Kind der Einkommensteuererklärung vollständig auszufüllen. Steueridentifikationsnummer des Kindes, Name und GdB sind einzutragen. Bei mehreren unterhaltspflichtigen Personen wird der Pauschbetrag gleichmäßig aufgeteilt (§ 33b Abs. 5 Satz 2 EStG), sofern keine abweichende Vereinbarung vorliegt.
Schritt 6 — Einreichen beim Finanzamt oder über ELSTER: Der Antrag kann in Papierform beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden oder elektronisch über das ELSTER-Portal (www.elster.de) des Bundeszentralamts für Steuern. Bei der Einreichung über ELSTER sind die entsprechenden Felder in der Anlage agB und der Haupterklärung (Mantelbogen ESt 1 A) zu befüllen. Nachweise (Schwerbehindertenausweis, Feststellungsbescheid) können digital als PDF beigefügt werden.
Rechtliche Anforderungen für Antrag auf Steuererleichterung wegen Behinderung Deutschland
Für den Antrag auf Steuererleichterung wegen Behinderung in Deutschland gelten folgende rechtliche Anforderungen:
Gesetzliche Grundlage § 33b EStG: Der Behinderten-Pauschbetrag wird nach § 33b Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2020 gewährt. Die Pauschbeträge wurden rückwirkend zum 1. Januar 2021 nahezu verdoppelt. Anspruchsberechtigt sind alle unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Personen nach § 1 EStG mit einem GdB von mindestens 20, sofern der GdB durch das zuständige Versorgungsamt nach § 152 SGB IX festgestellt wurde.
Nachweispflicht nach § 33b Abs. 4 EStG: Der Antragsteller muss den GdB durch amtliche Dokumente nachweisen. Anerkannt werden: Schwerbehindertenausweis (§ 152 Abs. 5 SGB IX), Feststellungsbescheid des Versorgungsamts, Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung (DRV) oder Bescheid über eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) nach dem SGB VII (gesetzliche Unfallversicherung). Ohne gültigen Nachweis lehnt das Finanzamt den Antrag ab; der Bundesfinanzhof (BFH) hat in BFH VI R 38/05 die Nachweisanforderungen bestätigt.
Festsetzungsverjährung nach § 169 AO: Die Festsetzungsverjährung beträgt vier Jahre; rückwirkende Anträge sind daher maximal für vier zurückliegende Kalenderjahre möglich (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO). Laufende Steuerbescheide können nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 AO auf Antrag des Steuerpflichtigen geändert werden, wenn der Bescheid noch nicht bestandskräftig ist oder ein Änderungsgrund nach §§ 172–177 AO vorliegt.
Anzeigepflicht bei Wegfall des Anspruchs (§ 153 AO): Entfällt der GdB oder werden Merkzeichen aberkannt (etwa durch Neuüberprüfung durch das Versorgungsamt), ist der Steuerpflichtige nach § 153 Abs. 1 Satz 1 AO verpflichtet, das Finanzamt unverzüglich zu informieren. Unterlässt er die Mitteilung und nutzt den Pauschbetrag zu Unrecht weiter, kann dies als Steuerhinterziehung nach § 370 AO gewertet werden.
Zuständiges Finanzamt nach § 19 AO: Zuständig ist das Finanzamt am Wohnsitz des Antragstellers. Bei Umzug innerhalb des Jahres ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Antragsteller am 1. Januar des betreffenden Jahres seinen Wohnsitz hatte. Ausländer mit beschränkter Steuerpflicht (§ 1 Abs. 4 EStG) können unter bestimmten Voraussetzungen nach § 1a EStG als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden und den Pauschbetrag in Anspruch nehmen.
Häufige Fehler bei Ihrem Antrag auf Steuererleichterung wegen Behinderung Deutschland
Häufige Fehler beim Antrag auf Steuererleichterung wegen Behinderung in Deutschland gefährden die vollständige Inanspruchnahme der Steuervergünstigungen nach § 33b EStG:
Verspäteter Antrag trotz rückwirkender Möglichkeit: Viele Betroffene stellen den Antrag erst im laufenden Jahr, ohne rückwirkende Jahre zu berücksichtigen. Nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO ist eine Änderung für bis zu vier Jahre rückwirkend möglich. Wer den GdB-Bescheid in 2025 erhält, kann Pauschbeträge rückwirkend für 2021 bis 2024 geltend machen — sofern die jeweiligen Steuerfestsetzungen noch nicht bestandskräftig oder Änderungsanträge nach § 172 AO gestellt wurden.
Fehlendes Nachweis-Dokument: Ohne gültigen Schwerbehindertenausweis (§ 152 SGB IX) oder Feststellungsbescheid des Versorgungsamts lehnt das Finanzamt den Antrag ab. Manche Antragsteller legen nur ärztliche Atteste vor — diese reichen nach Verwaltungspraxis nicht aus; maßgeblich ist der amtliche GdB-Bescheid. Ausnahme: Bei GdB 25–49 kann nach § 33b Abs. 2 Nr. 1 EStG der Nachweis behinderungsbedingter Aufwendungen genügen.
Unterlassene Anzeige bei GdB-Wegfall (§ 153 AO): Wird der GdB herabgesetzt oder aberkannt und nutzt der Steuerpflichtige den bisherigen Pauschbetrag ohne Mitteilung an das Finanzamt weiter, liegt eine Anzeigepflichtverletzung nach § 153 AO vor. Im Wiederholungsfall kann dies als Steuerhinterziehung nach § 370 AO gewertet werden. Das Finanzamt fordert dann Steuerbeträge zuzüglich Zinsen nach § 233a AO zurück.
Übersehene Übertragungsmöglichkeit auf Eltern (§ 33b Abs. 5 EStG): Eltern behinderter Kinder versäumen häufig die Übertragung des kindlichen Pauschbetrags auf die Eltern. Die Übertragung ist immer dann sinnvoll, wenn das Kind keine oder geringe eigene Einkünfte hat und den Pauschbetrag nicht selbst steuerlich nutzen kann. Der Antrag erfolgt in der Anlage Kind der Einkommensteuererklärung.
Verwechslung mit dem Pflege-Pauschbetrag (§ 33b Abs. 6 EStG): Der Pflege-Pauschbetrag steht nicht der behinderten Person, sondern der pflegenden Person zu. Pflegende Angehörige übersehen häufig, dass sie selbst keine Behinderung haben müssen, um diesen Pauschbetrag zu erhalten. Die pflegebedürftige Person muss lediglich mindestens Pflegegrad 2 aufweisen oder das Merkzeichen H tragen.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- § 33b EStGDE official
- § 33 EStGDE official
- § 39a EStGDE official
- § 1 EStGDE official
- § 1a EStGDE official
- § 152 SGB IXDE official
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}Häufig gestellte Fragen
Den Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Einkommensteuergesetz (EStG) kann jede unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Person nach § 1 EStG in Anspruch nehmen, bei der ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 20 amtlich festgestellt wurde. Die Feststellung erfolgt durch das Versorgungsamt des jeweiligen Bundeslandes nach § 152 SGB IX. Maßgeblich ist der GdB am Ende des betreffenden Kalenderjahres. Bei einem GdB von 20 beträgt der jährliche Pauschbetrag 384 Euro; bei GdB 100 sind es 2.840 Euro; bei Merkzeichen H oder Bl erhöht sich der Betrag auf 7.400 Euro jährlich. Auch Eltern können den Pauschbetrag eines behinderten Kindes auf sich übertragen lassen, wenn das Kind ihn mangels Einkünften nicht selbst nutzen kann (§ 33b Abs. 5 EStG). Ein Antrag ist formlos beim zuständigen Finanzamt zu stellen; ab dem Jahr des Bescheideingangs gilt der Pauschbetrag automatisch in der Jahressteuererklärung.
Nach § 33b Abs. 2 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2020 (rückwirkend ab 1. Januar 2021 gültig) gelten folgende Pauschbeträge: GdB 20: 384 Euro; GdB 30: 620 Euro; GdB 40: 860 Euro; GdB 50: 1.140 Euro; GdB 60: 1.440 Euro; GdB 70: 1.780 Euro; GdB 80: 2.120 Euro; GdB 90: 2.460 Euro; GdB 100: 2.840 Euro. Für Personen mit dem Merkzeichen H (hilflos), Bl (blind) oder TBl (taubblind) beträgt der Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 Satz 3 EStG insgesamt 7.400 Euro jährlich. Diese Beträge wurden gegenüber den Werten bis 2020 nahezu verdoppelt. Pflegende Angehörige können zusätzlich den Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG (924 Euro bei Pflegegrad 2 und 3; 1.800 Euro bei Pflegegrad 4 und 5) geltend machen. Die Pauschbeträge sind keine staatlichen Zahlungen, sondern Abzugsbeträge vom Gesamtbetrag der Einkünfte und mindern direkt die Steuerbemessungsgrundlage.
Für den Antrag auf Steuererleichterung wegen Behinderung beim Finanzamt sind folgende Unterlagen erforderlich: Erstens der Nachweis über den Grad der Behinderung — entweder der Schwerbehindertenausweis nach § 152 Abs. 5 SGB IX oder der Feststellungsbescheid des Versorgungsamts nach § 152 Abs. 1 SGB IX. Bei einem GdB zwischen 25 und unter 50 genügt nach § 33b Abs. 2 Nr. 1 EStG alternativ der Nachweis behinderungsbedingter Aufwendungen durch ärztliche Atteste und Kostenbelege. Zweitens die Steueridentifikationsnummer (11-stellig) nach § 139b AO; sie steht auf früheren Steuerbescheiden oder der Lohnsteuerbescheinigung. Drittens bei Übertragung auf Eltern: Name und Steueridentifikationsnummer des behinderten Kindes sowie die Anlage Kind der Einkommensteuererklärung. Das Finanzamt kann weitere Unterlagen anfordern, wenn der Anspruch nicht eindeutig aus den gespeicherten Stammdaten hervorgeht.
Ja, der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG kann rückwirkend beantragt werden. Die allgemeine Festsetzungsverjährungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) beträgt vier Jahre, sodass Steuerveranlagungen für bis zu vier zurückliegende Kalenderjahre geändert werden können, sofern die Bescheide noch nicht bestandskräftig sind oder ein Änderungsgrund nach §§ 172–177 AO vorliegt. Betroffene, die erst im Jahr 2025 einen GdB-Bescheid erhalten, können rückwirkend für 2021 bis 2024 die Änderung ihrer Steuerbescheide nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 AO beantragen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in mehreren Entscheidungen die Möglichkeit der rückwirkenden Inanspruchnahme bestätigt und betont, dass rückwirkend festgestellte Behinderungsgrade steuerrechtlich ab dem Anerkennungszeitpunkt gelten.
Der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG und die allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG sind zwei unterschiedliche Steuervergünstigungen. Der Pauschbetrag nach § 33b EStG wird pauschal gewährt, ohne dass der Steuerpflichtige einzelne behinderungsbedingte Aufwendungen nachweisen muss; er ersetzt den Einzelnachweis. Die außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG erfordern hingegen den Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen, die die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG übersteigen. Diese Belastungsgrenze berechnet sich nach Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und Kinderzahl und liegt zwischen 1 und 7 Prozent des Einkommens. Überschreiten die tatsächlichen behinderungsbedingten Aufwendungen den Pauschbetrag, ist der Einzelnachweis nach § 33 EStG günstiger. Beide Regelungen schließen sich nicht grundsätzlich aus; für besonders teure Heil- und Hilfsmittel kann § 33 EStG zusätzlich geltend gemacht werden.
Arbeitnehmer können den Behinderten-Pauschbetrag nicht nur in der jährlichen Einkommensteuererklärung, sondern bereits unterjährig als Lohnsteuer-Freibetrag nach § 39a EStG nutzen. Dazu ist beim zuständigen Finanzamt der Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung (Vordruck des jeweiligen Landesfinanzamts) einzureichen. Das Finanzamt trägt den Freibetrag in das elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmal (ELStAM-System) ein; der Arbeitgeber berücksichtigt diesen Betrag dann monatlich beim Lohnsteuerabzug, sodass das Nettogehalt sofort ansteigt. Der Antrag gilt ab dem Folgemonat der Eintragung und in der Regel für zwei Kalenderjahre; er muss spätestens bis zum 30. November eines Jahres für das Folgejahr gestellt werden. Bei Änderungen des GdB oder der Merkzeichen ist eine Aktualisierung des Freibetrags beim Finanzamt nach § 39a Abs. 4 EStG erforderlich, da andernfalls der Arbeitgeber einen zu hohen Freibetrag anwendet und eine Nachzahlung droht.
Nein, bei einem unbefristeten Schwerbehindertenausweis nach § 152 SGB IX muss der Nachweis grundsätzlich nur einmal beim Finanzamt eingereicht werden. Das Finanzamt speichert die Information in den Steuerstammdaten und berücksichtigt den Pauschbetrag in allen Folgejahren automatisch, solange sich die Verhältnisse nicht ändern. Anders verhält es sich bei befristeten Feststellungsbescheiden: Läuft die Befristung ab oder wird der GdB durch das Versorgungsamt nach einer Nachprüfung neu bewertet, muss der aktualisierte Bescheid dem Finanzamt unverzüglich nach § 153 AO gemeldet werden. Wird der GdB aberkannt oder herabgesetzt, besteht eine gesetzliche Anzeigepflicht nach § 153 Abs. 1 Satz 1 AO. Verstöße gegen diese Meldepflicht können als Ordnungswidrigkeit oder bei Vorsatz als Steuerhinterziehung nach § 370 AO geahndet werden, was Geldstrafen und Nachzahlungszinsen nach § 233a AO nach sich zieht.
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