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Kleinunternehmer-Rechnung nach § 19 UStG Deutschland

Kleinunternehmer-Rechnung nach § 19 UStG

Bundesrepublik Deutschland — UStG § 19 (Kleinunternehmerregelung); UStG § 14 (Rechnungspflichten)

RECHNUNG

Kleinunternehmer gemäß § 19 Abs. 1 UStG — kein Umsatzsteuerausweis

Rechnungsnummer: [Rechnungsnummer] | Rechnungsdatum: [Ausstellungsdatum]

Ausstellungsort: [Ausstellungsort]

Rechnungsaussteller

RECHNUNGSAUSSTELLER (KLEINUNTERNEHMER)

Name / Firma: [Aussteller Name]

Anschrift: [Aussteller Adresse]

Steuernummer: [Steuernummer]

Rechnungsempfänger

RECHNUNGSEMPFÄNGER

Name / Firma: [Empfänger Name]

Anschrift: [Empfänger Adresse]

Leistungsposition

LEISTUNGSBESCHREIBUNG

Leistungserbringung: [Leistungsdatum]

Beschreibung: [Leistungsbeschreibung]

Rechnungsbetrag

RECHNUNGSBETRAG

Rechnungsbetrag: EUR [Rechnungsbetrag]

Hinweis: Gemäß § 19 Abs. 1 UStG (Kleinunternehmerregelung) wird keine Umsatzsteuer berechnet. Es findet daher kein Ausweis von Umsatzsteuer statt.

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Rechnungsaussteller (Kleinunternehmer)

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Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Kleinunternehmer-Rechnung nach § 19 UStG Deutschland?

Die Kleinunternehmer-Rechnung nach § 19 UStG in Deutschland ist in UStG § 19 (Kleinunternehmerregelung, Grenze 22.000/50.000 EUR) geregelt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in ständiger Rechtsprechung präzisiert, dass Kleinunternehmer nach UStG § 19 zwar von der Umsatzsteuer befreit sind, aber dennoch alle übrigen Pflichtangaben nach UStG § 14 Abs. 4 einhalten müssen: vollständiger Name und Anschrift des Leistenden und des Leistungsempfängers, Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, fortlaufende Rechnungsnummer, Rechnungsdatum, Beschreibung der Leistung nach Art und Umfang sowie Zeitpunkt der Leistung. Der einzige Unterschied zur umsatzsteuerpflichtigen Rechnung: kein Steuerausweis, stattdessen obligatorischer Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung nach UStG § 19.

Die Grenzwerte der Kleinunternehmerregelung wurden durch das Jahressteuergesetz 2024 (BGBl. I 2024) rückwirkend zum 1. Januar 2025 angepasst: Der Vorjahresumsatz darf nun 25.000 EUR (bisher 22.000 EUR) nicht übersteigen; der Umsatz im laufenden Jahr darf voraussichtlich 100.000 EUR (bisher 50.000 EUR) nicht überschreiten. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat diese Grenzwerte im BMF-Schreiben vom 04.12.2024 bestätigt. Wer die alte Grenze (22.000 EUR) im Jahr 2024 unterschritten hat, kann auch für 2025 noch die Kleinunternehmerregelung anwenden.

Ein häufiger Fehler, den der BFH in mehreren Entscheidungen beanstandet hat: Kleinunternehmer weisen auf ihren Rechnungen irrtümlich Umsatzsteuer aus. Wer als Kleinunternehmer Umsatzsteuer in der Rechnung gesondert ausweist, schuldet diese nach UStG § 14c Abs. 2 dem Finanzamt — unabhängig davon, ob er eigentlich befreit wäre. Das Finanzamt kann die zu Unrecht ausgewiesene Steuer einfordern; der Rechnungsempfänger darf sie trotzdem nicht als Vorsteuer geltend machen. Die Korrektur einer fehlerhaften Rechnung mit unberechtigtem Umsatzsteuerausweis ist nach UStG § 17 möglich, erfordert aber eine berichtigte Rechnung an den Leistungsempfänger.

Nach AO § 147 Abs. 1 sind Rechnungen, Buchungsbelege und alle steuerlich relevanten Unterlagen zehn Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Der Bundesverband der Freien Berufe (BFB) und der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) empfehlen, Rechnungen digital nach den GoBD-Grundsätzen (BMF-Schreiben vom 28.11.2019) zu archivieren.

Wann brauchen Sie Kleinunternehmer-Rechnung nach § 19 UStG Deutschland?

Die Kleinunternehmer-Rechnung nach § 19 UStG Deutschland wird in folgenden typischen Situationen benötigt:

**Freiberufler und Kreativberufe:** Grafikdesigner, Texter, Fotografen, Webentwickler, Übersetzer und Musiker mit Jahresumsatz unter 22.000 EUR (bis 2024) bzw. 25.000 EUR (ab 2025) stellen Kleinunternehmer-Rechnungen für Einzelprojekte aus. Die Vorlage ist besonders für Berufseinsteiger geeignet, die im ersten Geschäftsjahr die Umsatzgrenzen erfahrungsgemäß nicht überschreiten.

**Coaches und Berater:** Business-Coaches, Ernährungsberater, Karriereberater und Lebensberater, die nebenberuflich oder als Existenzgründer tätig sind, rechnen ihre Beratungsstunden über Kleinunternehmer-Rechnungen ab. Wichtig: Auch bei geringem Umsatz müssen die Pflichtangaben nach UStG § 14 erfüllt sein, damit der Auftraggeber bei gewerblicher Nutzung die Kosten als Betriebsausgaben absetzen kann.

**Handwerker und Haushaltsdienste:** Kleinere Handwerksbetriebe, Reinigungsdienste, Gartenpfleger und Umzugshelfer mit geringem Jahresumsatz nutzen die Kleinunternehmerregelung. Für den Auftraggeber ist es relevant, dass die Rechnung für die EStG § 35a-Steuerermäßigung (haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen) alle Pflichtangaben enthält und die Zahlung unbar erfolgt.

**Nebentätigkeit neben Hauptberuf:** Arbeitnehmer mit nebenberuflicher Selbstständigkeit (z.B. als Yoga-Lehrer, Musiklehrer, Webdesigner) bleiben häufig dauerhaft unter den Kleinunternehmer-Grenzen. Die Kleinunternehmer-Rechnung ist für diese Gruppe besonders vorteilhaft, da der Verwaltungsaufwand für Umsatzsteuervoranmeldungen entfällt.

**Vermieter von Ferienunterkünften und kurzfristigen Vermietungen:** Wer über Plattformen wie Airbnb oder Fewo-direkt Ferienunterkünfte vermietet und dabei die Kleinunternehmer-Grenze nicht überschreitet, kann Kleinunternehmer-Rechnungen für Buchungsgebühren und Dienstleistungen ausstellen. Das Finanzamt München hat in mehreren Verfügungen präzisiert, dass Ferienvermietungserlöse in die Umsatzgrenze einzurechnen sind.

**Künstler und Autoren:** Schriftsteller, Musiker und bildende Künstler, die ihre Werke selbst vermarkten, stellen für Honorare, Lizenzgebühren und Tantiemen Kleinunternehmer-Rechnungen aus. Wichtig: Abgrenzung zwischen dem ermäßigten Steuersatz von 7 % nach UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7 (gilt für umsatzsteuerpflichtige Künstler) und der Kleinunternehmerbefreiung nach UStG § 19 (kein Steuerausweis).

Was gehört in Ihr Kleinunternehmer-Rechnung nach § 19 UStG Deutschland?

Eine rechtswirksame Kleinunternehmer-Rechnung nach § 19 UStG und § 14 UStG in Deutschland enthält folgende Kernelemente:

Die Kleinunternehmer-Rechnung nach § 19 UStG Deutschland vereint die Pflichtangaben für ordnungsgemäße Rechnungen mit dem besonderen Hinweis auf die Steuerbefreiung. Fehlt einer dieser Bestandteile, kann das Finanzamt die Anerkennung als Betriebsausgabe beim Empfänger verweigern — selbst wenn die Leistung tatsächlich erbracht wurde.

**1. Vollständiger Name und Anschrift des Kleinunternehmers (UStG § 14 Abs. 4 Nr. 1)** Vor- und Nachname oder Firmenbezeichnung sowie vollständige Geschäfts- oder Wohnanschrift. Bei Einzelkaufleuten: wie im Handelsregister eingetragen. Bei Freiberuflern: bürgerlicher Name. Postfachadressen reichen allein nicht aus — eine Straßenanschrift ist erforderlich (BFH V R 14/14).

**2. Steuernummer oder USt-Identifikationsnummer (UStG § 14 Abs. 4 Nr. 2)** Kleinunternehmer müssen ihre vom Finanzamt zugeteilte Steuernummer (Format je nach Bundesland unterschiedlich, z.B. 123/456/78901 in Bayern) angeben. Eine USt-Identifikationsnummer (DE-Nummer) können Kleinunternehmer beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) beantragen — sie ist zwar nicht zwingend vorgeschrieben, wird aber für grenzüberschreitende Leistungen im EU-Raum empfohlen.

**3. Fortlaufende Rechnungsnummer (UStG § 14 Abs. 4 Nr. 4)** Jede Rechnung braucht eine einmalige fortlaufende Nummer. Lücken in der Nummerierung müssen dem Finanzamt gegenüber begründet werden können. Empfohlenes Format: JJJJ-NNN (z.B. 2026-001). Parallele Nummernkreise (z.B. für verschiedene Kunden) sind zulässig, solange jede Nummer einmalig vergeben wird.

**4. Rechnungsdatum (UStG § 14 Abs. 4 Nr. 3)** Das Datum der Rechnungsausstellung ist Pflicht. Es muss nicht identisch mit dem Leistungsdatum sein, aber zeitnah nach Leistungserbringung ausgestellt werden. Das Finanzamt kann bei erheblichen Abweichungen Nachfragen stellen.

**5. Leistungsbeschreibung nach Art und Umfang (UStG § 14 Abs. 4 Nr. 5)** Die erbrachte Leistung oder gelieferte Ware muss präzise nach Art (was wurde getan?) und Umfang (wie viel / wie lange?) beschrieben werden. Allgemeine Formulierungen wie 'für Beratungsleistungen' oder 'für Reparatur' sind nicht ausreichend. Der BFH hat in BFH V R 63/06 präzisiert, dass handelsübliche Bezeichnungen verwendet werden müssen.

**6. Zeitpunkt oder Zeitraum der Leistung (UStG § 14 Abs. 4 Nr. 6)** Datum oder Zeitraum der Leistungserbringung muss separat von Rechnungsdatum angegeben werden. Bei Dauerleistungen (monatliche Wartung, Coaching-Abonnement): Zeitraum (z.B. 'April 2026' oder '01.04.2026–30.04.2026') angeben.

**7. Rechnungsbetrag ohne Umsatzsteuer** Kleinunternehmer weisen nur den Nettobetrag aus — dieser ist gleichzeitig Bruttobetrag, da keine Umsatzsteuer anfällt. Kein Steuerausweis, kein Steuerbetrag in EUR.

**8. Pflichthinweis auf § 19 UStG (Kleinunternehmerregelung)** Auf der Rechnung muss ausdrücklich auf die Steuerbefreiung hingewiesen werden. Empfohlene Formulierung: 'Gemäß § 19 Abs. 1 UStG (Kleinunternehmerregelung) wird keine Umsatzsteuer berechnet.' Alternativ: 'Kein Umsatzsteuerausweis — Kleinunternehmer nach § 19 UStG.' Auf forms-legal.com finden Sie die vollständige Vorlage kostenlos zum Download.

**9. Vollständiger Name und Anschrift des Leistungsempfängers (UStG § 14 Abs. 4 Nr. 1)** Auch der Rechnungsempfänger muss vollständig bezeichnet sein. Fehlt diese Angabe, kann der Leistungsempfänger die Kosten nicht als Betriebsausgaben absetzen.

**10. Zahlungsbedingungen und Bankverbindung** Angabe der Zahlungsfrist (z.B. 14 Tage netto) und der IBAN für die Überweisung. Relevant für EStG § 35a (Steuerermäßigung): Zahlung muss unbar erfolgen.

So füllen Sie Ihr Kleinunternehmer-Rechnung nach § 19 UStG Deutschland aus

Die Kleinunternehmer-Rechnung nach § 19 UStG in Deutschland füllen Sie in folgenden Schritten aus:

**Schritt 1: Kleinunternehmerstatus vor der ersten Rechnung prüfen** Prüfen Sie, ob Ihr Jahresumsatz im Vorjahr unter 22.000 EUR (bis 2024) bzw. 25.000 EUR (ab 2025) liegt und der Umsatz im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 EUR (bis 2024) bzw. 100.000 EUR (ab 2025) nicht übersteigen wird. Wenn Sie die Kleinunternehmerregelung erstmals anwenden: Teilen Sie dem Finanzamt mit, dass Sie die Regelung in Anspruch nehmen (formlos, ggf. im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung). Steuerberater des Deutschen Steuerberaterverbands (DStV) helfen bei Grenzfällen.

**Schritt 2: Fortlaufende Rechnungsnummer vergeben** Führen Sie eine Rechnungsliste (Excel, DATEV, Lexoffice oder ähnliches). Vergeben Sie für jede Rechnung eine einmalige fortlaufende Nummer nach einem einheitlichen Schema (z.B. 2026-001, 2026-002, ...). Dokumentieren Sie auch stornierte Rechnungen in Ihrer Rechnungsliste — Lücken in der Nummerierung müssen begründbar sein.

**Schritt 3: Alle Pflichtangaben nach UStG § 14 vollständig eintragen** Checkliste: Name und Anschrift des Rechnungsausstellers ✓, Steuernummer ✓, fortlaufende Rechnungsnummer ✓, Rechnungsdatum ✓, Name und Anschrift des Empfängers ✓, Leistungsbeschreibung (Art und Umfang) ✓, Leistungsdatum oder -zeitraum ✓, Rechnungsbetrag ✓, § 19 UStG-Hinweis ✓.

**Schritt 4: Leistung präzise beschreiben** Schreiben Sie die Leistungsbeschreibung so, dass ein Finanzbeamter beim Betriebsprüfungstermin sofort versteht, was Sie geleistet haben. Geben Sie bei Zeitlohnarbeiten: Stundenzahl × Stundensatz. Bei Projekten: Projektname, Auftragsbestätigung-Nummer und/oder Beschreibung des Ergebnisses.

**Schritt 5: § 19 UStG-Hinweis nicht vergessen** Der Pflichthinweis auf die Kleinunternehmerregelung muss auf der Rechnung erscheinen. Ohne diesen Hinweis kann das Finanzamt die Rechnung als fehlerhaft beanstanden. Nutzen Sie die genaue gesetzliche Formulierung: 'Gemäß § 19 Abs. 1 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.'

**Schritt 6: Rechnung versenden und 10 Jahre aufbewahren** Senden Sie die Rechnung per E-Mail (PDF) oder per Post. Digital versendete PDF-Rechnungen sind nach GoBD (BMF-Schreiben 2019) als ordnungsgemäße Rechnung anerkannt. Bewahren Sie alle ausgestellten Rechnungen 10 Jahre auf (AO § 147 Abs. 1 Nr. 1). Bei digitaler Archivierung: unveränderliches Format (PDF/A) verwenden und Archivierungssoftware nutzen, die Manipulationssicherheit nach GoBD gewährleistet.

Häufige Fehler bei Ihrem Kleinunternehmer-Rechnung nach § 19 UStG Deutschland

Häufige Fehler bei der Kleinunternehmer-Rechnung nach § 19 UStG und wie Sie sie vermeiden:

**Kein Hinweis auf § 19 UStG — Pflichtverstoß:** Der häufigste Fehler: Die Rechnung enthält keine Erklärung, warum keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird. Das Finanzamt kann die Rechnung als unvollständig beanstanden. Immer: Formulierung 'Gemäß § 19 Abs. 1 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet' auf der Rechnung aufnehmen.

**Umsatzsteuer irrtümlich ausgewiesen:** Wer als Kleinunternehmer irrtümlich Umsatzsteuer auf der Rechnung ausweist, schuldet diese nach UStG § 14c dem Finanzamt — auch wenn er eigentlich befreit ist. Konsequenz: Die Steuer muss abgeführt werden; der Empfänger kann sie nicht als Vorsteuer abziehen. Lösung: Berichtigte Rechnung nach UStG § 17 ohne Umsatzsteuerausweis ausstellen.

**Keine fortlaufende Rechnungsnummer:** Fehlt die fortlaufende Rechnungsnummer nach UStG § 14 Abs. 4 Nr. 4, ist die Rechnung formal unvollständig. Das Finanzamt kann den Betriebsausgabenabzug beim Empfänger verweigern. Immer: Einheitliches Nummernschema einführen und beibehalten.

**Umsatzgrenzen im laufenden Jahr überschritten:** Wer im laufenden Jahr die Grenze von 50.000 EUR (ab 2025: 100.000 EUR) voraussichtlich überschreitet, verliert die Kleinunternehmereigenschaft für das gesamte Jahr. Alle ab diesem Zeitpunkt ausgestellten Rechnungen müssen mit Umsatzsteuer versehen werden; frühere Rechnungen des Jahres sind nachträglich zu korrigieren. Monatliche Umsatzkontrolle empfohlen.

**Vage Leistungsbeschreibung:** Formulierungen wie 'für Webarbeiten' oder 'für Beratung April' sind nicht ausreichend. Das Finanzamt verlangt eine klare Beschreibung von Art und Umfang der Leistung. BFH V R 63/06 betont die Notwendigkeit handelsüblicher Bezeichnungen. Immer: Was genau, wie viele Stunden oder Einheiten, in welchem Zeitraum.

**Steuernummer fehlt:** Ohne Steuernummer (oder USt-IdNr.) ist die Rechnung nach UStG § 14 formal unvollständig. Das Finanzamt weist Steuernummern nach Anmeldung zu; die Beantragung erfolgt über den steuerlichen Erfassungsbogen beim Finanzamt. Auf forms-legal.com finden Sie die vollständige Vorlage für die Kleinunternehmer-Rechnung mit allen Pflichtangaben nach § 19 und § 14 UStG zum kostenlosen Download.

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Forms Legal. (2026). Kleinunternehmer-Rechnung nach § 19 UStG Deutschland (Deutschland) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/deutschland/financial/invoices/rechnung-kleinunternehmer-ustg-19-deutschland

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Häufig gestellte Fragen

Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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