Anderkonto-Vereinbarung Deutschland
BNotO §23 | BGB §675 | BRAO §43a Abs. 5 | Treuhänderische Geldverwahrung
ANDERKONTO-VEREINBARUNG
nach BNotO §23 / BRAO §43a Abs. 5 und BGB §675
Treugeber (Einzahlender): [Treugeber Name], [Treugeber Anschrift]
Treuempfänger: [Treuempfaenger Name], [Treuempfaenger Anschrift]
Treuhänder: [Treuhänder Art] — [Treuhänder Name], [Treuhänder Adresse]
§ 1 ANDERKONTO UND EINZAHLUNG
Anderkonto IBAN: [Anderkonto I B A N] bei [Anderkonto Bank]
Treuhandbetrag: EUR [Treuhandbetrag]
Fälligkeit der Einzahlung: [Einzahlungsfaelligkeit]
Das Anderkontoguthaben ist nach InsO §47 aussonderungsfähig und gehört nicht zur Insolvenzmasse des Treuhänders.
§ 2 FREIGABEBEDINGUNGEN
Der Treuhänder gibt das Anderkontoguthaben an den Treuempfänger frei, sobald folgende Bedingungen erfüllt sind:
[Freigabe Bedingungen]
§ 3 RÜCKZAHLUNG BEI NICHTERFÜLLUNG
[Rückzahlungsregelung]
[Vertrags Ort], den [Vertrags Datum]
___________________________________
Treugeber: [Treugeber Name]
___________________________________
Treuempfänger: [Treuempfaenger Name]
___________________________________
Treuhänder: [Treuhänder Name]
Treugeber (Einzahlender)
________________
Signature
Treuempfänger
________________
Signature
Treuhänder (Notar/Anwalt)
________________
Signature
Was ist Anderkonto-Vereinbarung Deutschland?
In Deutschland ist das Notaranderkonto (auch: Notariatsanderkonto) am weitesten verbreitet. Nach BNotO §23 ist der Notar berechtigt, Geld der Beteiligten zu verwahren, soweit dies im Zusammenhang mit einer Urkundstätigkeit steht — typischerweise beim Grundstückskauf nach BGB §311b. Der Kaufpreis wird vom Käufer auf das Notaranderkonto gezahlt, und der Notar gibt ihn erst frei, wenn alle aufschiebenden Bedingungen des Kaufvertrags erfüllt sind: Eigentumsumschreibung im Grundbuch ist veranlasst, Grunderwerbsteuer ist geleistet, Lastenfreistellung durch den Verkäufer ist nachgewiesen. Das Anderkonto schützt beide Seiten: Der Käufer zahlt den Kaufpreis, ohne sofort das Eigentum zu übertragen zu riskieren; der Verkäufer erhält die Sicherheit, dass der Kaufpreis vorhanden ist.
Das Anwaltsanderkonto nach BRAO §43a Abs. 5 und den einschlägigen Berufsordnungen (BORA §4) ist eine ähnliche Institution, bei der ein zugelassener Rechtsanwalt fremde Gelder treuhänderisch hält. Anwaltsanderkonten werden insbesondere bei Unternehmenstransaktionen (Mergers & Acquisitions), Erbschaftsauseinandersetzungen, Schadensersatzvergleichen und Bauträgerverträgen eingesetzt, wenn keine notarielle Urkundstätigkeit erforderlich ist, aber trotzdem eine neutrale Treuhandverwahrung gewünscht wird.
Die Anderkonto-Vereinbarung regelt den gesamten Treuhandprozess: Wer zahlt wann welchen Betrag ein, unter welchen Voraussetzungen erfolgt die Freigabe, wer trägt die Anderkontogebühren (üblicherweise Notargebühren nach GNotKG oder Anwaltshonorare nach RVG), und wie wird verfahren, wenn die Freigabebedingungen nicht eintreten. Diese Regelungen sind für die Parteien verbindlich und bilden den Rechtsrahmen für die treuhänderische Verwaltung.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) und der Bundesgerichtshof (BGH) haben in zahlreichen Entscheidungen — insbesondere BGH III ZR 71/86 und BGH III ZR 204/86 — die Haftung des Treuhänders bei Pflichtverletzungen im Rahmen der Anderkontoverwaltung konkretisiert. Demnach haftet der Notar oder Anwalt, der das Anderkonto verwaltet, für Schäden, die durch pflichtwidrige vorzeitige oder fehlerhafte Freigabe entstehen, nach §§19, 23 BNotO (Notar) bzw. §§280 ff. BGB in Verbindung mit dem Anwaltsvertrag.
Abzugrenzen ist das Anderkonto von einem einfachen Treuhänderkonto, das ohne spezifische berufsrechtliche Absicherung geführt wird, und von einer gewöhnlichen Escrow-Vereinbarung nach angelsächsischem Recht. Das deutsche Anderkonto bietet durch die berufsrechtliche Einbindung (Notarrecht, Anwaltsrecht), die Aussonderungsfähigkeit nach §47 InsO und die staatliche Aufsicht (Notarkammer, Rechtsanwaltskammer) ein hohes Maß an Sicherheit und Transparenz.
Wann brauchen Sie Anderkonto-Vereinbarung Deutschland?
Eine Anderkonto-Vereinbarung in Deutschland wird in folgenden Situationen eingesetzt und ist in der deutschen Rechts- und Wirtschaftspraxis weit verbreitet.
Immobilienkauf und Grundstückstransaktionen: Beim Kauf von Grundstücken und Immobilien nach BGB §311b ist das Notaranderkonto das Standardinstrument zur Kaufpreisabsicherung. Der Kaufpreis wird vor Eigentumsumschreibung im Grundbuch auf das Anderkonto gezahlt; der Notar gibt das Geld nur frei, wenn alle Freigabevoraussetzungen erfüllt sind.
Unternehmenskäufe (Share Deal / Asset Deal): Bei der Übertragung von GmbH-Anteilen (GmbHG §15) oder Betriebsvermögen (HGB §25) werden Kaufpreiszahlungen häufig über ein Anwaltsanderkonto abgewickelt, um sicherzustellen, dass der Käufer den Kaufpreis erst nach Vollzug der Transaktion und Übergabe aller Dokumente freigibt.
Erbauseinandersetzungen und Nachlassverwaltung: Wenn mehrere Erben (BGB §2032 — Erbengemeinschaft) sich über die Verteilung des Nachlassvermögens einigen, wird der Erlös aus Nachlassveräußerungen bis zur endgültigen Auseinandersetzung häufig auf einem Anderkonto des Nachlassanwalts verwahrt.
Bauträgerverträge nach MaBV: Bei Bauträgerverträgen regelt die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV §3), wann Abschlagszahlungen des Erwerbers geleistet werden dürfen. Zur Absicherung werden die Zahlungen häufig auf ein Notaranderkonto geleistet und nach Baufortschritt freigegeben.
Schadensersatzvergleiche und gerichtliche Vergleiche: Bei außergerichtlichen Vergleichen, bei denen eine Partei eine Zahlung leistet und die andere Seite bestimmte Handlungen vornehmen muss (z.B. Verzicht auf weitere Ansprüche, Herausgabe von Unterlagen), wird das Anwaltsanderkonto als neutrale Zahlungsabwicklungsstelle eingesetzt.
Grenzüberschreitende Transaktionen: Wenn ausländische Käufer Immobilien in Deutschland erwerben und der Geldtransfer aus dem Ausland zeitlich nicht mit dem Eigentumsübergang koordiniert werden kann, bietet das Notaranderkonto eine verlässliche Zwischenlösung.
Insolvenznahe Situationen: Wenn eine der Vertragsparteien in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät, dient das Anderkonto als geschützter Hinterlegungsort, auf den Insolvenzgläubiger der Verwahrungsperson keinen Zugriff haben (§47 InsO).
Was gehört in Ihr Anderkonto-Vereinbarung Deutschland?
Eine vollständige Anderkonto-Vereinbarung in Deutschland muss nach BNotO, BGB §675 und den berufsrechtlichen Regelungen bestimmte wesentliche Elemente enthalten.
Identifikation der Parteien: Vollständige Namen und Anschriften aller Beteiligten — des Treugebers (Einzahlenden), des Treuempfängers (Auszahlungsberechtigten) und des Treuhänders (Notar oder Rechtsanwalt). Bei juristischen Personen: Firma, Handelsregisternummer, Vertretungsberechtigte. Die Identifikation ist entscheidend, weil das Anderkonto auf den Namen des Treuhänders, aber für fremde Rechnung läuft.
Kontoverbindung und Kontoführungsbank: Name und Anschrift der führenden Bank, IBAN und BIC des Anderkontos sowie die Bezeichnung des Anderkontos (z.B. «Anderkonto Notar Dr. Müller / Kaufpreis Grundstück München, FlNr. 123»). Die Kontoverbindung muss eindeutig sein, um Verwechslungen mit anderen Treuhandkonten des Treuhänders auszuschließen.
Einzahlungsverpflichtung und Fälligkeit: Wer zahlt welchen Betrag wann ein? Festlegung des Kaufpreises oder des Treuhandbetrags, des Fälligkeitsdatums und der Konsequenzen einer verspäteten Einzahlung. Bei Ratenzahlungen: Zeitplan der Raten.
Freigabebedingungen (Auszahlungsvoraussetzungen): Exakte Beschreibung aller Bedingungen, die erfüllt sein müssen, damit der Treuhänder das Geld freigibt. Beim Immobilienkauf typischerweise: Bestandskräftiger Auflassungsvermerk im Grundbuch, Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts (GrEStG §22), Lastenfreistellung durch den Verkäufer, Vorlage aller Genehmigungen. Das Portal forms-legal.com bietet dieses Muster als Ausgangspunkt für individuelle Anpassungen.
Haftungsregelung und Treuhänderhaftung: Regelung der Haftung des Treuhänders bei fehlerhafter Freigabe oder verspäteter Auszahlung nach BGB §§280 ff. in Verbindung mit dem Geschäftsbesorgungsvertrag (BGB §675). Notar: Haftung nach BNotO §19 Abs. 1 (Amtspflichtverletzung). Anwalt: Haftung nach §§280, 611 BGB in Verbindung mit dem Anwaltsvertrag.
Gebühren und Kosten: Wer trägt die Anderkontogebühren? Beim Notar richten sich die Gebühren nach GNotKG KV-Nr. 25300 (Verwahrungsgebühr). Beim Anwalt nach RVG §34 oder nach individueller Vergütungsvereinbarung nach §4 RVG. Bankkontoführungsgebühren und Zinsen auf das Anderkontoguthaben sollten ebenfalls geregelt werden — Zinsen kommen in der Regel dem Treugeber zugute.
Verfahren bei Nichterfüllung der Freigabebedingungen: Regelung, was passiert, wenn die Freigabebedingungen nicht eintreten — z.B. bei Scheitern des Kaufvertrags. Rückzahlungsanspruch des Einzahlers, Kostenverteilung, ggf. Streitbeilegungsklausel. Verwandte Dokumente: Notariell beurkundeter Kaufvertrag (BGB §311b) und Darlehensvertrag (BGB §488).
Laufzeit und Kündigung: Bestimmung, bis wann die Anderkontovereinbarung läuft und unter welchen Umständen sie vorzeitig beendet werden kann. Da das Anderkonto an die Haupttransaktion geknüpft ist, endet es regelmäßig mit der vollständigen Freigabe des Guthabens oder bei endgültigem Scheitern der Transaktion.
So füllen Sie Ihr Anderkonto-Vereinbarung Deutschland aus
Das Ausfüllen der Anderkonto-Vereinbarung erfordert enge Abstimmung zwischen allen Beteiligten und dem Treuhänder.
Erster Schritt: Treuhänder auswählen. Entscheidung, ob ein Notar (BNotO §23) oder ein Rechtsanwalt (BRAO §43a Abs. 5) als Treuhänder eingesetzt wird. Beim Immobilienkauf in Deutschland ist das Notaranderkonto Standard; der zuständige Notar wird in der Regel vom Grundstücksort oder nach Wahl der Parteien bestimmt.
Zweiter Schritt: Parteienidentifikation. Namen, Anschriften und — für juristische Personen — Handelsregisternummern und Vertretungsberechtigte aller Beteiligten eintragen. Beim Immobilienkauf: Käufer und Verkäufer. Bei Unternehmenstransaktionen: Käufer, Verkäufer und ggf. weitere Beteiligte (z.B. Gläubiger, Pfandrechtsgläubiger).
Dritter Schritt: Anderkonto-Daten. IBAN und BIC des Anderkontos, Name der Bank und genaue Bezeichnung des Kontos. Der Treuhänder teilt diese Daten mit; sie sollten vor Unterzeichnung der Vereinbarung schriftlich bestätigt werden, um Überweisungsfehler zu vermeiden.
Vierter Schritt: Einzahlungsbetrag und Fälligkeit festlegen. Exakten Treuhandbetrag in Euro (keine Fremdwährung beim deutschen Anderkonto) und Fälligkeitsdatum eingeben. Beim Immobilienkauf: Beurkundungsdatum plus marktüblicher Zahlungsfrist (häufig zwei bis vier Wochen).
Fünfter Schritt: Freigabebedingungen formulieren. Alle Auszahlungsvoraussetzungen präzise beschreiben. Beispiel Immobilienkauf: (1) Notarielle Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen, (2) Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts nach GrEStG §22 vorgelegt, (3) Lastenfreistellungserklärungen aller Grundpfandrechtsgläubiger vorgelegt, (4) ggf. Genehmigungen erteilt. Unklarheiten in den Freigabebedingungen führen zu Streitigkeiten; präzise Formulierungen sind essenziell.
Sechster Schritt: Kostentragung klären. Anderkontogebühren gemäß GNotKG KV-Nr. 25300 (beim Notar) oder Honorarvereinbarung (beim Anwalt) der richtigen Partei zuweisen — üblicherweise dem Käufer, kann aber abweichend vereinbart werden.
Siebter Schritt: Rückabwicklungsregelung. Für den Fall, dass die Transaktion scheitert: Wer erhält das Anderkontoguthaben zurück? Welche Kosten trägt welche Partei? Diese Regelung vermeidet Streitigkeiten bei Vertragsscheitern.
Achter Schritt: Unterzeichnung und Archivierung. Alle Parteien und der Treuhänder unterzeichnen die Anderkonto-Vereinbarung. Beim Notar wird dies in der Regel im Rahmen der Beurkundung des Hauptvertrags erledigt; beim Anwalt per gesonderter Vertragsurkunde.
Rechtliche Anforderungen für Anderkonto-Vereinbarung Deutschland
Die Anderkonto-Vereinbarung in Deutschland unterliegt berufsrechtlichen, zivilrechtlichen und bankaufsichtsrechtlichen Anforderungen.
BNotO §23 — Notaranderkonto: Notare sind nach BNotO §23 ausdrücklich berechtigt und verpflichtet, ihnen anvertraute Gelder auf einem gesonderten Konto (Anderkonto) zu verwahren. Die Anderkontomittel sind nach BNotO §54a (Vermögenssorge) und §54d (Führung von Anderkonten) streng von den eigenen Mitteln des Notars getrennt zu halten. Die Notarkammer überwacht die ordnungsgemäße Führung der Anderkonten.
BRAO §43a Abs. 5 — Anwaltsanderkonto: Rechtsanwälte dürfen nach BRAO §43a Abs. 5 fremde Gelder nur auf Anderkonten halten, die eindeutig als Fremdgeldkonten gekennzeichnet sind. Die Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA §4) konkretisiert die Pflichten; die Rechtsanwaltskammer überwacht die Einhaltung.
Aussonderungsrecht nach InsO §47: Das Guthaben auf einem ordnungsgemäß geführten Anderkonto ist nach §47 InsO aus der Insolvenzmasse des Treuhänders aussonderungsfähig. Voraussetzung ist, dass das Anderkonto eindeutig als Fremdgeldkonto geführt wird und die Treuhandmittel von eigenen Mitteln des Treuhänders getrennt sind. BGH (IX ZR 98/02) hat die Voraussetzungen der Aussonderungsfähigkeit präzisiert.
Geschäftsbesorgungsvertrag nach BGB §675: Die Rechtsbeziehung zwischen Treugeber und Treuhänder ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag nach BGB §675; der Treuhänder hat die Interessen des Treugebers sorgfältig und weisungsgemäß zu wahren. Haftung für Pflichtverletzungen nach BGB §§280 ff.
KWG-Befreiung: Anderkonten von Notaren und Anwälten unterliegen nicht dem Kreditwesengesetz (KWG), da die Geldverwahrung als akzessorische Nebenleistung zur Berufsausübung gilt. Die führende Bank muss jedoch nach dem Geldwäschegesetz (GwG §§3, 10–17) Identifizierungspflichten erfüllen.
GNotKG-Gebühren beim Notar: Die Vergütung des Notars für die Anderkontoverwahrung richtet sich nach GNotKG KV-Nr. 25300; die Gebühr beträgt 0,5 der vollen Gebühr nach dem Wert des verwahrten Betrags. Abweichende Gebührenvereinbarungen sind bei Notaren unzulässig (§140 GNotKG).
Häufige Fehler bei Ihrem Anderkonto-Vereinbarung Deutschland
Häufige Fehler bei der Anderkonto-Vereinbarung in Deutschland können zu Schadensersatzansprüchen, Zahlungsverzögerungen oder dem Verlust des Absicherungsvorteils führen.
Unklare Freigabebedingungen: Der häufigste Fehler ist die ungenaue Formulierung der Auszahlungsvoraussetzungen. Wenn unklar ist, welche Dokumente oder Nachweise exakt vorgelegt werden müssen, entstehen Streitigkeiten über die Freigabereife. Freigabebedingungen müssen objektiv nachprüfbar und eindeutig formuliert sein.
Fehlerhafte Kontobezeichnung: Die Anderkonto-IBAN wird falsch übertragen, oder die Kontobezeichnung identifiziert nicht eindeutig das richtige Konto. Überweisungen auf ein falsches Konto führen zu erheblichen Verzögerungen und können zu Zinsschäden führen.
Kein Rückabwicklungsplan: Viele Vereinbarungen regeln nicht, was bei Scheitern der Transaktion mit dem Anderkontoguthaben geschieht. Im Streitfall ist dann eine gerichtliche Auseinandersetzung erforderlich, die Zeit und Kosten verursacht.
Falsche Kostenzuweisung: Parteien stimmen Anderkontogebühren nicht im Voraus ab. Im Nachhinein entstehen Streitigkeiten darüber, wer die Notargebühren nach GNotKG KV-Nr. 25300 trägt.
Mangelnde Trennung der Treuhandmittel: Bei Anwaltsanderkonten kommt es vor, dass der Anwalt Fremdgelder nicht streng vom eigenen Vermögen trennt. Dies gefährdet die Aussonderungsfähigkeit nach InsO §47 und kann berufsrechtliche Sanktionen nach BRAO §43a Abs. 5 auslösen.
Fehlende Beurkundung beim Immobilienkauf: Die Anderkonto-Vereinbarung wird nicht im Rahmen des notariellen Kaufvertrags nach BGB §311b aufgenommen, sodass die Freigabebedingungen nicht mit dem Kaufvertrag abgestimmt sind. Dies führt zu Widersprüchen zwischen Kaufvertrag und Anderkontovereinbarung.
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}Häufig gestellte Fragen
Ein Anderkonto in Deutschland ist ein spezielles Treuhandkonto, das ein Notar, Rechtsanwalt oder Steuerberater im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung führt. Das Konto steht im Namen des Treuhänders, gehört aber wirtschaftlich den Treugebern (Auftraggeber). Das entscheidende Merkmal des Anderkontos ist die Aussonderungsfähigkeit nach InsO §47: Im Insolvenzfall des Treuhänders kann das Anderkontoguthaben von den Gläubigern des Treuhänders nicht gepfändet werden, weil es rechtlich nicht zur Insolvenzmasse gehört. Ein gewöhnliches Bankkonto des Treuhänders wäre im Insolvenzfall dagegen Bestandteil der Insolvenzmasse. Diese Absicherung macht das Anderkonto zum bevorzugten Instrument für Kaufpreisverwahrung bei Immobilientransaktionen, Unternehmenskäufen und Erbauseinandersetzungen in Deutschland.
Beim Immobilienkauf in Deutschland nach BGB §311b Abs. 1 ist ein Notaranderkonto nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber in der Praxis häufig empfohlen und oft vertraglich vereinbart. Der Käufer zahlt den Kaufpreis auf das Notaranderkonto nach BNotO §23, und der Notar gibt ihn erst frei, wenn alle aufschiebenden Bedingungen des Kaufvertrags erfüllt sind: insbesondere Eintragung der Auflassungsvormerkung im Grundbuch, Vorlage der grunderwerbsteuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung nach GrEStG §22 und Vorlage der Lastenfreistellungserklärungen aller Grundpfandrechtsgläubiger. Alternativ zur Anderkontolösung kann auch eine direkte Zahlung nach Eintragung der Auflassungsvormerkung vereinbart werden. Das Notaranderkonto ist jedoch dann unverzichtbar, wenn der Käufer das Risiko einer Vorleistung ohne vollständige Absicherung vermeiden möchte.
Die Kosten des Notaranderkontos beim Immobilienkauf in Deutschland richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Die Verwahrungsgebühr nach GNotKG KV-Nr. 25300 beträgt 0,5 der vollen Gebühr nach dem Wert des verwahrten Betrags. Bei einem Kaufpreis von 400.000 Euro beträgt die Verwahrungsgebühr nach der GNotKG-Tabelle beispielsweise ca. 350–450 Euro. Hinzu kommen Umsatzsteuer und Bankkontoführungsgebühren. Abweichende Gebührenvereinbarungen sind bei Notaren nach §140 GNotKG unzulässig; der Notar muss das gesetzliche Gebührenrecht anwenden. Die Kosten werden üblicherweise vom Käufer getragen, da dieser den Hauptnutzen aus der Kaufpreisabsicherung zieht; eine abweichende Vereinbarung ist jedoch zwischen den Parteien möglich. Zusätzlich zur Verwahrungsgebühr entstehen in der Praxis oft Kosten für die Führung des Bankkontos durch die Bank (Kontoführungsgebühren), die je nach Kreditinstitut zwischen 0 und 50 Euro pro Quartal betragen können. Zinsen, die auf das Anderkontoguthaben anfallen, stehen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH XI ZR 48/84) dem Treugeber zu, sofern im Verwahrungsauftrag nichts anderes vereinbart ist.
Ja, Rechtsanwälte sind nach BRAO §43a Abs. 5 und der Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA §4) berechtigt, Fremdgelder auf gesonderten Anderkonten zu verwahren. Das Anwaltsanderkonto ist insbesondere geeignet für Transaktionen, bei denen keine notarielle Urkundstätigkeit erforderlich ist: z.B. bei Unternehmenskäufen (Share Deals, Asset Deals), Schadensersatzvergleichen, Erbauseinandersetzungen ohne notarielle Erbauseinandersetzungsvereinbarung oder bei internationalen Transaktionen, bei denen ein deutsches Notaranderkonto nicht praktikabel ist. Das Anwaltsanderkonto ist — anders als das Notaranderkonto — nicht kostenrechtlich durch das GNotKG geregelt; die Vergütung wird nach §4 RVG individuell vereinbart oder richtet sich nach dem RVG §34. Die Absicherungswirkung nach InsO §47 ist beim ordnungsgemäß geführten Anwaltsanderkonto dieselbe wie beim Notaranderkonto.
Scheitert die durch das Anderkonto abgesicherte Transaktion — z.B. weil eine aufschiebende Bedingung des Kaufvertrags nicht eintritt, der Käufer oder Verkäufer vom Vertrag zurücktritt oder der Kaufvertrag angefochten wird — richtet sich die Rückzahlung des Anderkontoguthabens nach den vertraglichen Auszahlungsregeln der Anderkonto-Vereinbarung. Regelmäßig sieht die Vereinbarung vor, dass der Treuhänder das Guthaben an den Einzahlenden (Käufer) zurückzahlt, wenn die Freigabebedingungen innerhalb einer bestimmten Frist nicht eintreten. Fehlt eine explizite Rückzahlungsregelung, entsteht ein Streit, ob der Treuhänder an den Einzahlenden oder den Empfangsberechtigten auszahlen soll. In diesem Fall kann der Treuhänder nach BGB §372 zur Hinterlegung beim Amtsgericht berechtigt sein. Um Streitigkeiten zu vermeiden, sollte die Anderkonto-Vereinbarung stets eine klare Rückabwicklungsklausel enthalten.
Ja, das Guthaben auf einem ordnungsgemäß geführten Anderkonto ist nach InsO §47 bei Insolvenz des Treuhänders (Notar oder Anwalt) aussonderungsfähig und damit aus der Insolvenzmasse ausgenommen. Die Voraussetzung ist, dass das Anderkonto eindeutig als Fremdgeldkonto geführt wird — d.h. die Treuhandmittel sind streng von den eigenen Mitteln des Treuhänders getrennt. Der Bundesgerichtshof hat in BGH IX ZR 98/02 die Aussonderungsfähigkeit für ordnungsgemäß geführte Anderkonten bestätigt. Bei Notaren überwacht die Notarkammer nach BNotO die ordnungsgemäße Kontoführung; bei Anwälten obliegt die Überwachung der Rechtsanwaltskammer. Ein ordnungsgemäß geführtes Anderkonto gilt als eines der sichersten Instrumente zur Kaufpreissicherung im deutschen Rechtsverkehr. Im Unterschied dazu wäre ein gewöhnliches Bankkonto des Treuhänders im Insolvenzfall vollständig Bestandteil der Insolvenzmasse und für die Gläubiger des Treuhänders zugänglich — das Geld der Transaktionsparteien wäre in diesem Fall verloren. Aus diesem Grund sollten Käufer bei größeren Transaktionen stets darauf bestehen, dass der Kaufpreis auf ein echtes Anderkonto — nicht auf ein allgemeines Kanzleikonto — eingezahlt wird.
Die Freigabe des Kaufpreises vom Notaranderkonto beim Immobilienkauf in Deutschland erfolgt, sobald alle im Kaufvertrag und in der Anderkonto-Vereinbarung genannten Freigabebedingungen erfüllt sind. Typischerweise dauert dies nach Einzahlung des Kaufpreises vier bis acht Wochen, je nach Bearbeitungszeit des Grundbuchamts für die Auflassungsvormerkung, der Bearbeitungszeit des Finanzamts für die grunderwerbsteuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung nach GrEStG §22 sowie der Zeit für die Lastenfreistellung durch den Verkäufer und seine Grundpfandrechtsgläubiger (Banken). In Ballungsgebieten mit hoher Arbeitsbelastung der Grundbuchämter — etwa Berlin, München oder Hamburg — können die Wartezeiten auf Grundbucheintragungen sechs bis zwölf Wochen und mehr betragen. Der Notar kann bei Vorliegen aller Unterlagen die Freigabe sofort vornehmen; er ist nicht berechtigt, das Geld länger als nötig zu behalten.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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