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Kaufvertrag Immobilie Deutschland

Kaufvertrag Immobilie Deutschland

BGB §311b Beurkundungspflicht | §873 Auflassung | GrEStG

Kaufvertrag Immobilie

KAUFVERTRAG ÜBER EINE IMMOBILIE (Notariell beurkundungsbedürftig gemäß §311b Abs. 1 BGB) Urkundennummer: _________ Beurkundungsdatum: [Contract Date] Vor dem Notar / der Notarin [Notar Name] erschienen: 1. Als VERKÄUFER: [Seller Name] geboren am [Seller Birth Date] [Seller Address] 2. Als KÄUFER: [Buyer Name] geboren am [Buyer Birth Date] [Buyer Address] Die Erschienenen sind dem Notar persönlich bekannt / haben sich durch Vorlage eines gültigen Personalausweises ausgewiesen. Der Notar hat die Erschienenen über die Bedeutung der Beurkundung und ihre Rechtsfolgen nach §17 BeurkG belehrt.

§1 Kaufgegenstand

§1 KAUFGEGENSTAND Der Verkäufer ist eingetragener Eigentümer der nachfolgend bezeichneten Immobilie: Anschrift: [Property Address] Grundbuchangaben: [Grundbuch Amtsgericht] [Grundbuch Blatt] Grundstücksfläche: [Flaeche] Art: [Property Type] Gebäudebeschreibung: [Building Description] Energieklasse (Energieausweis nach §16 GEG): [Energy Class] Ein gültiger Energieausweis wurde dem Käufer vor Beurkundung vorgelegt.

§2 Kaufpreis und Zahlung

§2 KAUFPREIS UND ZAHLUNG Der vereinbarte Kaufpreis beträgt: EUR [Purchase Price] (in Worten: _______________) Zahlungsweg: [Payment Method] Zahlungsziel: [Seller I B A N] Der Kaufpreis ist fällig, sobald folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: 1. Die Auflassungsvormerkung (§883 BGB) ist im Grundbuch eingetragen. 2. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts nach §22 GrEStG liegt vor. 3. Die Löschungsbewilligungen für alle in §4 genannten Grundschulden sind beim Notar hinterlegt. 4. Ein etwaiges gemeindliches Vorkaufsrecht (§§24-28 BauGB) ist nicht ausgeübt oder durch Erklärung verzichtet worden. Bundesland (GrEStG-Satz): [Bundesland]

§3 Grundbuchbelastungen

§3 GRUNDBUCHBELASTUNGEN UND LASTENFREISTELLUNG Bestehende Grundschulden/Hypotheken (Abt. III): [Existing Mortgages] Der Verkäufer verpflichtet sich, diese Grundschulden/Hypotheken bis zum Eigentumsübergang löschen zu lassen. Die Kaufpreiszahlung erfolgt Zug um Zug gegen Vorlage der Löschungsbewilligungen der jeweiligen Gläubiger. Lasten und Beschränkungen (Abt. II): [Existing Encumbrances] Der Käufer übernimmt die vorstehend aufgeführten Belastungen in Abteilung II, soweit sie nicht ausdrücklich zur Löschung bestimmt sind.

§4 Auflassung (§925 BGB)

§4 AUFLASSUNG UND EIGENTUMSÜBERTRAGUNG Der Verkäufer und der Käufer erklären hiermit die Einigung über den Übergang des Eigentums an dem in §1 bezeichneten Grundstück auf den Käufer (Auflassung gemäß §925 Abs. 1 BGB). Der Notar wird angewiesen, die Eintragung der Eigentumsumschreibung im Grundbuch zu beantragen, sobald sämtliche Fälligkeitsvoraussetzungen des §2 erfüllt sind. Zuvor wird der Notar unverzüglich nach Beurkundung die Eintragung einer Auflassungsvormerkung nach §883 BGB in Abteilung II des Grundbuchs beantragen.

§5 Besitz- und Gefahrübergang

§5 BESITZ- UND GEFAHRÜBERGANG Besitz, Nutzungen und Lasten gehen am [Handover Date] auf den Käufer über, sofern der Kaufpreis bis zu diesem Datum vollständig eingegangen ist. Ab dem Tag des Besitzübergangs trägt der Käufer: - Die Grundsteuer nach dem Grundsteuergesetz (GrStG) - Die Gebäudeversicherungsprämien - Betriebskosten und Nebenkosten der Immobilie Der Verkäufer übergibt: - Sämtliche Schlüssel der Immobilie - Baugenehmigungen und Baupläne (soweit vorhanden) - Bedienungsanleitungen technischer Anlagen - Nebenkostenabrechnungen und Wartungsverträge Der Gefahrübergang (Zufallsgefahr nach §446 BGB) erfolgt zum Zeitpunkt der Übergabe.

§6 Gewährleistung

§6 GEWÄHRLEISTUNG [Warranty Clause] Ungeachtet vorstehender Vereinbarung haftet der Verkäufer gemäß §444 BGB für Mängel, die er arglistig verschwiegen hat, sowie für Eigenschaften, für die er eine Beschaffenheitsgarantie nach §443 BGB übernommen hat.

§7 Allgemeine Bestimmungen

§7 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Anwendbares Recht: Deutsches Recht, insbesondere BGB, GBO, GrEStG, BeurkG, GNotKG. Schriftformklausel: Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der notariellen Beurkundung. Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht (§139 BGB gilt nicht). Kosten: Der Käufer trägt die Kosten der notariellen Beurkundung, der Grundbucheintragungen sowie der Grunderwerbsteuer nach GrEStG. Kosten der Löschung von Belastungen des Verkäufers trägt der Verkäufer. Vorkaufsrecht Gemeinde: Dieser Vertrag wird dem Notar zur Weiterleitung an die Gemeinde nach §28 BauGB übermittelt. Dieser Vertrag wurde den Erschienenen vorgelesen und von ihnen nach §13 BeurkG genehmigt.

Unterschriften

UNTERSCHRIFTEN _________________________ [Seller Name] (Verkäufer) _________________________ [Buyer Name] (Käufer) _________________________ Notar / Notarin: [Notar Name] (Notarsiegel und Unterschrift) HIERMIT BESTÄTIGEN DIE BETEILIGTEN, dass dieser Vertrag vollständig vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenhändig unterzeichnet wurde.

Verkäufer

________________

Signature

Käufer

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Kaufvertrag Immobilie Deutschland?

Der Kaufvertrag Immobilie in Deutschland ist in BGB §311b Abs. 1 (Formzwang) geregelt.

Das deutsche Immobiliarkaufrecht folgt dem Abstraktionsprinzip und dem Trennungsprinzip: Der Kaufvertrag nach §433 BGB ist das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft, das den Verkäufer zur Übertragung des Eigentums und der Besitzverschaffung, den Käufer zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet. Das sachenrechtliche Verfügungsgeschäft — die eigentliche Eigentumsübertragung — vollzieht sich in zwei Stufen: der Auflassung nach §925 BGB (simultane, formgebundene Einigung beider Parteien vor dem Notar über den Eigentumsübergang) sowie der Eintragung im Grundbuch gemäß §873 BGB. Erst mit der Eintragung im Grundbuch wird der Käufer rechtlicher Eigentümer der Immobilie.

Das Grundbuch wird beim Grundbuchamt des zuständigen Amtsgerichts geführt und gliedert sich in drei Abteilungen: Abteilung I weist den eingetragenen Eigentümer aus; Abteilung II enthält Lasten und Beschränkungen wie Grunddienstbarkeiten (§§1018 ff. BGB), Nießbrauch (§§1030 ff. BGB), Vorkaufsrechte (§§1094 ff. BGB) und Auflassungsvormerkungen (§883 BGB); Abteilung III enthält Grundschulden (§§1191 ff. BGB) und Hypotheken (§§1113 ff. BGB). Der beurkundende Notar ist nach §15 GBO berechtigt und verpflichtet, unmittelbar nach Beurkundung die Auflassungsvormerkung in Abteilung II zu beantragen, um den Käufer vor zwischenzeitlichen Verfügungen des Verkäufers zu schützen.

Die Grunderwerbsteuer nach dem Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) vom 26. Februar 1997 ist eine Ländersteuer, deren Höhe von Bundesland zu Bundesland variiert: Bayern und Sachsen erheben 3,5 %, Hamburg 5,5 %, Berlin und Hessen 6,0 %, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen 6,5 %. Der Notar übermittelt nach §18 GrEStG unverzüglich eine Veräußerungsanzeige an das zuständige Finanzamt. Das Finanzamt erlässt den Grunderwerbsteuerbescheid und erteilt nach Zahlung die Unbedenklichkeitsbescheinigung nach §22 GrEStG, die das Grundbuchamt vor Eintragung des Eigentumsübergangs zwingend verlangt.

Die Notargebühren richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und betragen in der Regel 1,0 bis 1,5 % des Kaufpreises. Der Notar handelt als unparteiischer Amtsträger nach der Bundesnotarordnung (BNotO) und ist nach §17 BeurkG verpflichtet, den Vertrag vollständig vorzulesen, die Parteien über die Rechtslage zu belehren und auf erkennbare Risiken hinzuweisen. Die Tätigkeit des Notars schützt beide Parteien vor Formfehlern und stellt die reibungslose Abwicklung der Transaktion sicher.

Der Makler erhält bei Immobilienkäufen von Wohnungen und Einfamilienhäusern nach dem Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten vom 23. Juni 2020 höchstens die Hälfte der vereinbarten Provision vom Käufer; die andere Hälfte trägt der Verkäufer. Übliche Gesamtprovisionen in Deutschland liegen zwischen 5,95 % und 7,14 % des Kaufpreises (inkl. Umsatzsteuer).

Wann brauchen Sie Kaufvertrag Immobilie Deutschland?

Ein Immobilienkaufvertrag in Deutschland wird zwingend benötigt, sobald Eigentum an einem bebauten Grundstück — Wohnhaus, Mehrfamilienhaus, Gewerbeimmobilie, Ferienhaus oder gemischt genutztes Gebäude — entgeltlich übertragen werden soll. §311b Abs. 1 BGB lässt keine Ausnahmen zu: Die notarielle Beurkundung ist konstitutiv für die Wirksamkeit des Vertrags.

Kauf eines Einfamilienhauses oder Reihenhauses: Beim Erwerb eines freistehenden Wohnhauses oder Reihenhauses müssen Käufer und Verkäufer gemeinsam vor einem Notar erscheinen oder sich durch notarielle Vollmacht vertreten lassen. Der Notar prüft vorab den Grundbuchauszug beim Grundbuchamt, klärt bestehende Belastungen in Abteilung II und III und koordiniert die Lastenfreistellung durch die finanzierende Bank des Verkäufers.

Erwerb einer Eigentumswohnung (WEG): Beim Kauf einer Eigentumswohnung nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) enthält der Kaufvertrag zusätzlich den Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum, den Verweis auf die Teilungserklärung und die Gemeinschaftsordnung sowie die Auskunft über ausstehende Wohngeldschulden des Verkäufers gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG).

Finanzierter Immobilienerwerb: Wenn der Käufer die Immobilie mit einem Bankdarlehen finanziert, benötigt die Bank (Sparkasse, Volksbank, Deutsche Bank, Commerzbank) vor Auszahlung den notariell beurkundeten Kaufvertrag, die eingetragene Auflassungsvormerkung und die Grundschuldbestellungsurkunde. Der Notar koordiniert die Eintragungsreihenfolge im Grundbuch: zuerst Auflassungsvormerkung, dann Grundschuld zugunsten der Bank.

Gewerbliche Immobilientransaktion: Bei Erwerb von Bürogebäuden, Lagerhallen, Einzelhandelsimmobilien oder Produktionsstätten sind zusätzliche Due-Diligence-Elemente erforderlich: Baugenehmigungen nach der jeweiligen Landesbauordnung (z.B. BauO NRW, BayBO), behördliche Nutzungsänderungen, Bodenverunreinigungen nach Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) §4 sowie gewerbemietrechtliche Aspekte.

Übergabe nach Erbschaft oder Schenkung: Wenn Immobilien nicht durch Kauf, sondern durch Schenkung übertragen werden, ist ebenfalls eine notarielle Beurkundung nach §311b Abs. 1 BGB erforderlich. Der Unterschied liegt in der steuerlichen Behandlung: Schenkungen unterliegen der Schenkungsteuer nach §1 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) mit Freibeträgen je nach Verwandtschaftsgrad, nicht der Grunderwerbsteuer.

Verkauf einer vermieteten Immobilie: Beim Kauf einer vermieteten Wohnimmobilie gilt §566 BGB («Kauf bricht nicht Miete»): Der Käufer tritt als neuer Vermieter in alle bestehenden Mietverhältnisse ein. Der Kaufvertrag muss die bestehenden Mietverhältnisse offenlegen und die Übergabe der Mietkautionen nach §551 BGB regeln.

Was gehört in Ihr Kaufvertrag Immobilie Deutschland?

Ein wirksamer Immobilienkaufvertrag in Deutschland nach BGB §311b muss zwingend notariell beurkundet werden und folgende wesentliche Bestandteile enthalten, damit er die Anforderungen des Grundbuchamts, des Finanzamts und der finanzierenden Bank erfüllt.

Vertragsparteien mit vollständiger Identifikation: Name, Geburtsdatum, Anschrift und Personalausweis- oder Passnummer beider Parteien. Bei juristischen Personen (GmbH, AG, Stiftung) sind Firma, Handelsregisternummer beim Amtsgericht, Sitz und der Nachweis der Vertretungsmacht (Handelsregisterauszug) erforderlich. Der Notar prüft die Geschäftsfähigkeit (§§104 ff. BGB) und die Vertretungsbefugnis.

Genaue Grundstücksbeschreibung nach Grundbuch und Kataster: Das Grundstück ist durch Angabe von Amtsgericht, Grundbuchbezirk, Grundbuchblatt, Gemarkung, Flur und Flurstücknummer exakt zu bezeichnen. Die Fläche in Quadratmetern, die Nutzungsart (Wohnen, Gewerbe, gemischt) und vorhandene Gebäude (Baujahr, Wohnfläche nach WoFlV oder DIN 277, Anzahl der Wohn- und Gewerbeeinheiten) sind zu beschreiben. Für Eigentumswohnungen sind Sondereigentum und Miteigentumsanteil aus der Teilungserklärung zu übernehmen.

Kaufpreis und Zahlungsmodalitäten: Der vereinbarte Kaufpreis in Euro ist exakt zu benennen. Die Zahlung erfolgt entweder über ein Notaranderkonto (§54a BeurkG), auf das der Käufer den Kaufpreis einzahlt und der Notar erst bei Eintritt aller Bedingungen (Auflassungsvormerkung eingetragen, Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt, Lastenfreistellung erklärt, Vorkaufsrechte verzichtet) an den Verkäufer auszahlt, oder nach Fälligkeitsmitteilung des Notars direkt auf das Konto des Verkäufers.

Auflassung nach §925 BGB: Die Einigung über den Eigentumsübergang (Auflassung) ist im Beurkundungstermin zu erklären. Beide Parteien müssen gleichzeitig vor dem Notar anwesend sein oder durch Bevollmächtigte vertreten werden. Die Auflassung ist unwiderruflich und bedarf keiner Bedingung; sie wird jedoch erst mit Eintragung im Grundbuch wirksam.

Auflassungsvormerkung nach §883 BGB: Der Kaufvertrag enthält die Vollmacht an den Notar, sofort nach Beurkundung die Eintragung einer Auflassungsvormerkung in Abteilung II des Grundbuchs zu beantragen. Die Vormerkung sichert den schuldrechtlichen Übereignungsanspruch des Käufers und macht zwischenzeitliche Verfügungen des Verkäufers relativ unwirksam (§883 Abs. 2 BGB).

Grundbuchbelastungen und Lastenfreistellung: Der Vertrag muss alle in Abteilungen II und III des Grundbuchs eingetragenen Belastungen — Grundschulden, Hypotheken, Grunddienstbarkeiten, Wohnungsrechte, Reallasten — offenlegen und regeln, welche der Käufer übernimmt und welche der Verkäufer vor Eigentumsübergang löschen lassen muss. Die Lastenfreistellung ist Voraussetzung für die Kaufpreisfälligkeit.

Grunderwerbsteuer-Regelung: Der Kaufvertrag enthält regelmäßig die Regelung, dass der Käufer die Grunderwerbsteuer nach GrEStG trägt. Der Notar ist nach §18 GrEStG verpflichtet, dem Finanzamt unverzüglich eine Anzeige zu übermitteln. Ohne Unbedenklichkeitsbescheinigung nach §22 GrEStG nimmt das Grundbuchamt die Eigentumsumschreibung nicht vor.

Gewährleistung und Sachmängelrecht: Üblich ist ein Gewährleistungsausschluss für Sachmängel («wie besichtigt»), jedoch unter Aufrechterhaltung der Haftung für arglistig verschwiegene Mängel nach §444 BGB. Der Verkäufer ist nach §16 Abs. 1 GEG verpflichtet, dem Käufer vor Vertragsschluss einen gültigen Energieausweis vorzulegen.

Besitzübergabe und Übergabedatum: Datum und Bedingungen der Besitz- und Gefahrübergangs (§446 BGB) sind festzulegen. Mit Übergabe gehen Grundsteuer nach Grundsteuergesetz, Gebäudeversicherungsprämien sowie Betriebs- und Nebenkosten auf den Käufer über.

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So füllen Sie Ihr Kaufvertrag Immobilie Deutschland aus

Das Ausfüllen des Immobilienkaufvertrags in Deutschland erfordert gründliche Vorbereitung, da der Notar alle Angaben vor der Beurkundung prüft und Fehler die Beurkundung verzögern oder die Grundbucheintragung scheitern lassen können.

Erster Schritt — Grundbuchauszug beschaffen: Vor der Beurkundung ist ein aktueller Grundbuchauszug (beglaubigte Abschrift) beim zuständigen Grundbuchamt oder über das Grundbuchportal des jeweiligen Bundeslandes zu beantragen. Der Auszug zeigt den aktuellen Eigentümer (Abteilung I), alle Lasten und Beschränkungen (Abteilung II) sowie alle Grundschulden und Hypotheken (Abteilung III). Tragen Sie die genauen Angaben — Grundbuchblatt, Gemarkung, Flur, Flurstücknummer — in das Formular ein.

Zweiter Schritt — Personalien beider Parteien: Vollständiger Name (ggf. Geburtsname), Geburtsdatum und -ort sowie Meldeadresse beider Parteien. Der Notar benötigt einen gültigen Personalausweis oder Reisepass zur Identitätsprüfung. Bei GmbH oder AG: aktuellen Handelsregisterauszug vom Amtsgericht sowie Gesellschafterbeschluss über die Genehmigung des Kaufs.

Dritter Schritt — Kaufpreis und Zahlungsweg festlegen: Tragen Sie den vereinbarten Kaufpreis in Euro ein (Format: 350.000,00 EUR). Klären Sie mit dem Notar, ob die Zahlung über Notaranderkonto oder direkt nach Fälligkeitsmitteilung erfolgt. Bei Finanzierung durch eine Bank: Legen Sie die Grundschuldbestellungsurkunde der Bank bereit — der Notar beurkundet die Grundschuld häufig im selben Termin.

Vierter Schritt — Grundstücks- und Gebäudebeschreibung: Beschreiben Sie das Gebäude mit Baujahr, Wohnfläche nach WoFlV in Quadratmetern, Anzahl der Zimmer und Etagen sowie Ausstattungsmerkmalen (Zentralheizung, Keller, Garage, Garten). Listen Sie alle mitverkauften Einrichtungsgegenstände (Einbauküche, Markisen, Heizanlage) auf — diese beeinflussen die Grunderwerbsteuer-Bemessungsgrundlage.

Fünfter Schritt — Grundbuchbelastungen klären: Prüfen Sie alle Einträge in Abteilung II und III. Bestehende Grundschulden zugunsten einer Bank des Verkäufers müssen vor Eigentumsübergang gelöscht werden; der Notar koordiniert die Löschungsbewilligung. Grunddienstbarkeiten (z.B. Wegerecht nach §1018 BGB, Leitungsrecht) müssen ggf. übernommen werden.

Sechster Schritt — Energieausweis des Verkäufers einsehen: Der Verkäufer muss nach §16 Abs. 1 GEG (Gebäudeenergiegesetz) spätestens bei der Besichtigung einen gültigen Energieausweis (Verbrauchs- oder Bedarfsausweis) vorlegen. Halten Sie die Energieausweisdaten (Energieklasse, Primärenergieträger, Ausstellungsdatum) bereit — der Notar nimmt diese ins Protokoll auf.

Siebter Schritt — Übergabedatum und Bedingungen: Legen Sie das Datum der Schlüsselübergabe fest. Üblicherweise erfolgt die Übergabe nach vollständigem Kaufpreiseingang. Klären Sie, was mitübergeben wird: Schlüssel aller Art, Bedienungsanleitungen technischer Anlagen, Baugenehmigungen, Grundrisszeichnungen, Wartungsverträge.

Achter Schritt — Unterschrift beim Notar: Alle Parteien erscheinen persönlich beim Notar oder lassen sich durch notarielle Vollmacht vertreten. Der Notar liest den gesamten Vertrag vor (§17 BeurkG), beantwortet Fragen und erteilt Belehrungen. Nach Unterzeichnung aller Ausfertigungen ist der Vertrag wirksam geschlossen.

Häufige Fehler bei Ihrem Kaufvertrag Immobilie Deutschland

Beim Abschluss eines Immobilienkaufvertrags in Deutschland können Fehler zu erheblichen finanziellen Schäden, Formnichtigkeit oder Verzögerungen bei der Grundbucheintragung führen.

Kein privatschriftlicher Kaufvertrag: Der häufigste und schwerwiegendste Fehler ist der Versuch, einen Immobilienkauf ohne Notar durch privatschriftliche Vereinbarung zu regeln. Ein solcher Vertrag ist nach §125 BGB i.V.m. §311b BGB nichtig — auch wenn beide Parteien den Vertrag unterzeichnen, der Kaufpreis bereits überwiesen wurde oder der Käufer die Immobilie bereits nutzt. Nur die notarielle Beurkundung schafft einen wirksamen Kaufvertrag.

Fehlende oder veraltete Grundbuchauszüge: Wer den Grundbuchauszug nicht aktuell prüft, riskiert den Kauf einer belasteten Immobilie mit unbekannten Grundschulden, Nießbrauchrechten oder gemeindlichen Vorkaufsrechten. Der Grundbuchauszug sollte nicht älter als vier Wochen sein und alle drei Abteilungen umfassen.

Ungeklärte Grundschulden des Verkäufers: Viele Verkäufer haben ihre Immobilie zur Finanzierung mit einer Grundschuld belastet. Wird diese nicht vor der Eigentumsumschreibung gelöscht, übernimmt der Käufer die Belastung. Der Notar muss die Löschungsbewilligung der finanzierenden Bank des Verkäufers vor Auszahlung des Kaufpreises sicherstellen.

Falsche Wohnflächenangabe: Die Wohnfläche nach Wohnflächenverordnung (WoFlV) und die Nutzfläche nach DIN 277 können erheblich voneinander abweichen. Falschangaben zur Wohnfläche begründen Sachmängelansprüche nach §434 BGB. Eine Flächenabweichung von mehr als 10 % gilt in der Rechtsprechung des BGH als erheblicher Mangel.

Energieausweis nicht vorgelegt: Fehlt der Energieausweis bei Vertragsschluss, droht dem Verkäufer ein Bußgeld bis zu 10.000 Euro nach §108 GEG. Der Käufer sollte bestehen, den Energieausweis vor der Notarbeurkundung einzusehen.

Vorkaufsrecht der Gemeinde übersehen: In Sanierungsgebieten und anderen Gebieten mit gemeindlichem Vorkaufsrecht nach §24 BauGB kann die Gemeinde den Kauf binnen zwei Monaten an sich ziehen. Käufer sollten keine Umzugs- oder Renovierungsdisposition treffen, bevor der Notar die Vorkaufsrechtsverzichtserklärung der Gemeinde eingeholt hat.

Gewährleistungsausschluss missinterpretiert: Ein vertraglich vereinbarter Gewährleistungsausschluss («wie besichtigt, unter Ausschluss aller Gewährleistungsansprüche») schützt den Verkäufer nicht vor Haftung für arglistig verschwiegene Mängel. Feuchtigkeitsschäden, Schimmel, undichte Dächer oder Altlasten, die dem Verkäufer bekannt waren und verschwiegen wurden, begründen Schadensersatzansprüche nach §444 BGB auch bei vereinbartem Ausschluss.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. §433 BGBDE official
  2. §925 BGBDE official
  3. §873 BGBDE official
  4. §883 BGBDE official
  5. §566 BGBDE official
  6. §551 BGBDE official
  7. §444 BGBDE official
  8. §446 BGBDE official
  9. §1018 BGBDE official
  10. §311b BGBDE official
  11. §125 BGBDE official
  12. §434 BGBDE official
  13. §17 BeurkGDE official
  14. §54a BeurkGDE official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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