Kaufvertrag Immobilie Deutschland
BGB §311b Beurkundungspflicht | §873 Auflassung | GrEStG
Kaufvertrag Immobilie
KAUFVERTRAG ÜBER EINE IMMOBILIE (Notariell beurkundungsbedürftig gemäß §311b Abs. 1 BGB) Urkundennummer: _________ Beurkundungsdatum: [Contract Date] Vor dem Notar / der Notarin [Notar Name] erschienen: 1. Als VERKÄUFER: [Seller Name] geboren am [Seller Birth Date] [Seller Address] 2. Als KÄUFER: [Buyer Name] geboren am [Buyer Birth Date] [Buyer Address] Die Erschienenen sind dem Notar persönlich bekannt / haben sich durch Vorlage eines gültigen Personalausweises ausgewiesen. Der Notar hat die Erschienenen über die Bedeutung der Beurkundung und ihre Rechtsfolgen nach §17 BeurkG belehrt.
§1 Kaufgegenstand
§1 KAUFGEGENSTAND Der Verkäufer ist eingetragener Eigentümer der nachfolgend bezeichneten Immobilie: Anschrift: [Property Address] Grundbuchangaben: [Grundbuch Amtsgericht] [Grundbuch Blatt] Grundstücksfläche: [Flaeche] Art: [Property Type] Gebäudebeschreibung: [Building Description] Energieklasse (Energieausweis nach §16 GEG): [Energy Class] Ein gültiger Energieausweis wurde dem Käufer vor Beurkundung vorgelegt.
§2 Kaufpreis und Zahlung
§2 KAUFPREIS UND ZAHLUNG Der vereinbarte Kaufpreis beträgt: EUR [Purchase Price] (in Worten: _______________) Zahlungsweg: [Payment Method] Zahlungsziel: [Seller I B A N] Der Kaufpreis ist fällig, sobald folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: 1. Die Auflassungsvormerkung (§883 BGB) ist im Grundbuch eingetragen. 2. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts nach §22 GrEStG liegt vor. 3. Die Löschungsbewilligungen für alle in §4 genannten Grundschulden sind beim Notar hinterlegt. 4. Ein etwaiges gemeindliches Vorkaufsrecht (§§24-28 BauGB) ist nicht ausgeübt oder durch Erklärung verzichtet worden. Bundesland (GrEStG-Satz): [Bundesland]
§3 Grundbuchbelastungen
§3 GRUNDBUCHBELASTUNGEN UND LASTENFREISTELLUNG Bestehende Grundschulden/Hypotheken (Abt. III): [Existing Mortgages] Der Verkäufer verpflichtet sich, diese Grundschulden/Hypotheken bis zum Eigentumsübergang löschen zu lassen. Die Kaufpreiszahlung erfolgt Zug um Zug gegen Vorlage der Löschungsbewilligungen der jeweiligen Gläubiger. Lasten und Beschränkungen (Abt. II): [Existing Encumbrances] Der Käufer übernimmt die vorstehend aufgeführten Belastungen in Abteilung II, soweit sie nicht ausdrücklich zur Löschung bestimmt sind.
§4 Auflassung (§925 BGB)
§4 AUFLASSUNG UND EIGENTUMSÜBERTRAGUNG Der Verkäufer und der Käufer erklären hiermit die Einigung über den Übergang des Eigentums an dem in §1 bezeichneten Grundstück auf den Käufer (Auflassung gemäß §925 Abs. 1 BGB). Der Notar wird angewiesen, die Eintragung der Eigentumsumschreibung im Grundbuch zu beantragen, sobald sämtliche Fälligkeitsvoraussetzungen des §2 erfüllt sind. Zuvor wird der Notar unverzüglich nach Beurkundung die Eintragung einer Auflassungsvormerkung nach §883 BGB in Abteilung II des Grundbuchs beantragen.
§5 Besitz- und Gefahrübergang
§5 BESITZ- UND GEFAHRÜBERGANG Besitz, Nutzungen und Lasten gehen am [Handover Date] auf den Käufer über, sofern der Kaufpreis bis zu diesem Datum vollständig eingegangen ist. Ab dem Tag des Besitzübergangs trägt der Käufer: - Die Grundsteuer nach dem Grundsteuergesetz (GrStG) - Die Gebäudeversicherungsprämien - Betriebskosten und Nebenkosten der Immobilie Der Verkäufer übergibt: - Sämtliche Schlüssel der Immobilie - Baugenehmigungen und Baupläne (soweit vorhanden) - Bedienungsanleitungen technischer Anlagen - Nebenkostenabrechnungen und Wartungsverträge Der Gefahrübergang (Zufallsgefahr nach §446 BGB) erfolgt zum Zeitpunkt der Übergabe.
§6 Gewährleistung
§6 GEWÄHRLEISTUNG [Warranty Clause] Ungeachtet vorstehender Vereinbarung haftet der Verkäufer gemäß §444 BGB für Mängel, die er arglistig verschwiegen hat, sowie für Eigenschaften, für die er eine Beschaffenheitsgarantie nach §443 BGB übernommen hat.
§7 Allgemeine Bestimmungen
§7 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Anwendbares Recht: Deutsches Recht, insbesondere BGB, GBO, GrEStG, BeurkG, GNotKG. Schriftformklausel: Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der notariellen Beurkundung. Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht (§139 BGB gilt nicht). Kosten: Der Käufer trägt die Kosten der notariellen Beurkundung, der Grundbucheintragungen sowie der Grunderwerbsteuer nach GrEStG. Kosten der Löschung von Belastungen des Verkäufers trägt der Verkäufer. Vorkaufsrecht Gemeinde: Dieser Vertrag wird dem Notar zur Weiterleitung an die Gemeinde nach §28 BauGB übermittelt. Dieser Vertrag wurde den Erschienenen vorgelesen und von ihnen nach §13 BeurkG genehmigt.
Unterschriften
UNTERSCHRIFTEN _________________________ [Seller Name] (Verkäufer) _________________________ [Buyer Name] (Käufer) _________________________ Notar / Notarin: [Notar Name] (Notarsiegel und Unterschrift) HIERMIT BESTÄTIGEN DIE BETEILIGTEN, dass dieser Vertrag vollständig vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenhändig unterzeichnet wurde.
Verkäufer
________________
Signature
Käufer
________________
Signature
Was ist Kaufvertrag Immobilie Deutschland?
Der Kaufvertrag Immobilie in Deutschland ist in BGB §311b Abs. 1 (Formzwang) geregelt.
Das deutsche Immobiliarkaufrecht folgt dem Abstraktionsprinzip und dem Trennungsprinzip: Der Kaufvertrag nach §433 BGB ist das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft, das den Verkäufer zur Übertragung des Eigentums und der Besitzverschaffung, den Käufer zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet. Das sachenrechtliche Verfügungsgeschäft — die eigentliche Eigentumsübertragung — vollzieht sich in zwei Stufen: der Auflassung nach §925 BGB (simultane, formgebundene Einigung beider Parteien vor dem Notar über den Eigentumsübergang) sowie der Eintragung im Grundbuch gemäß §873 BGB. Erst mit der Eintragung im Grundbuch wird der Käufer rechtlicher Eigentümer der Immobilie.
Das Grundbuch wird beim Grundbuchamt des zuständigen Amtsgerichts geführt und gliedert sich in drei Abteilungen: Abteilung I weist den eingetragenen Eigentümer aus; Abteilung II enthält Lasten und Beschränkungen wie Grunddienstbarkeiten (§§1018 ff. BGB), Nießbrauch (§§1030 ff. BGB), Vorkaufsrechte (§§1094 ff. BGB) und Auflassungsvormerkungen (§883 BGB); Abteilung III enthält Grundschulden (§§1191 ff. BGB) und Hypotheken (§§1113 ff. BGB). Der beurkundende Notar ist nach §15 GBO berechtigt und verpflichtet, unmittelbar nach Beurkundung die Auflassungsvormerkung in Abteilung II zu beantragen, um den Käufer vor zwischenzeitlichen Verfügungen des Verkäufers zu schützen.
Die Grunderwerbsteuer nach dem Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) vom 26. Februar 1997 ist eine Ländersteuer, deren Höhe von Bundesland zu Bundesland variiert: Bayern und Sachsen erheben 3,5 %, Hamburg 5,5 %, Berlin und Hessen 6,0 %, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen 6,5 %. Der Notar übermittelt nach §18 GrEStG unverzüglich eine Veräußerungsanzeige an das zuständige Finanzamt. Das Finanzamt erlässt den Grunderwerbsteuerbescheid und erteilt nach Zahlung die Unbedenklichkeitsbescheinigung nach §22 GrEStG, die das Grundbuchamt vor Eintragung des Eigentumsübergangs zwingend verlangt.
Die Notargebühren richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und betragen in der Regel 1,0 bis 1,5 % des Kaufpreises. Der Notar handelt als unparteiischer Amtsträger nach der Bundesnotarordnung (BNotO) und ist nach §17 BeurkG verpflichtet, den Vertrag vollständig vorzulesen, die Parteien über die Rechtslage zu belehren und auf erkennbare Risiken hinzuweisen. Die Tätigkeit des Notars schützt beide Parteien vor Formfehlern und stellt die reibungslose Abwicklung der Transaktion sicher.
Der Makler erhält bei Immobilienkäufen von Wohnungen und Einfamilienhäusern nach dem Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten vom 23. Juni 2020 höchstens die Hälfte der vereinbarten Provision vom Käufer; die andere Hälfte trägt der Verkäufer. Übliche Gesamtprovisionen in Deutschland liegen zwischen 5,95 % und 7,14 % des Kaufpreises (inkl. Umsatzsteuer).
Wann brauchen Sie Kaufvertrag Immobilie Deutschland?
Ein Immobilienkaufvertrag in Deutschland wird zwingend benötigt, sobald Eigentum an einem bebauten Grundstück — Wohnhaus, Mehrfamilienhaus, Gewerbeimmobilie, Ferienhaus oder gemischt genutztes Gebäude — entgeltlich übertragen werden soll. §311b Abs. 1 BGB lässt keine Ausnahmen zu: Die notarielle Beurkundung ist konstitutiv für die Wirksamkeit des Vertrags.
Kauf eines Einfamilienhauses oder Reihenhauses: Beim Erwerb eines freistehenden Wohnhauses oder Reihenhauses müssen Käufer und Verkäufer gemeinsam vor einem Notar erscheinen oder sich durch notarielle Vollmacht vertreten lassen. Der Notar prüft vorab den Grundbuchauszug beim Grundbuchamt, klärt bestehende Belastungen in Abteilung II und III und koordiniert die Lastenfreistellung durch die finanzierende Bank des Verkäufers.
Erwerb einer Eigentumswohnung (WEG): Beim Kauf einer Eigentumswohnung nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) enthält der Kaufvertrag zusätzlich den Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum, den Verweis auf die Teilungserklärung und die Gemeinschaftsordnung sowie die Auskunft über ausstehende Wohngeldschulden des Verkäufers gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG).
Finanzierter Immobilienerwerb: Wenn der Käufer die Immobilie mit einem Bankdarlehen finanziert, benötigt die Bank (Sparkasse, Volksbank, Deutsche Bank, Commerzbank) vor Auszahlung den notariell beurkundeten Kaufvertrag, die eingetragene Auflassungsvormerkung und die Grundschuldbestellungsurkunde. Der Notar koordiniert die Eintragungsreihenfolge im Grundbuch: zuerst Auflassungsvormerkung, dann Grundschuld zugunsten der Bank.
Gewerbliche Immobilientransaktion: Bei Erwerb von Bürogebäuden, Lagerhallen, Einzelhandelsimmobilien oder Produktionsstätten sind zusätzliche Due-Diligence-Elemente erforderlich: Baugenehmigungen nach der jeweiligen Landesbauordnung (z.B. BauO NRW, BayBO), behördliche Nutzungsänderungen, Bodenverunreinigungen nach Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) §4 sowie gewerbemietrechtliche Aspekte.
Übergabe nach Erbschaft oder Schenkung: Wenn Immobilien nicht durch Kauf, sondern durch Schenkung übertragen werden, ist ebenfalls eine notarielle Beurkundung nach §311b Abs. 1 BGB erforderlich. Der Unterschied liegt in der steuerlichen Behandlung: Schenkungen unterliegen der Schenkungsteuer nach §1 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) mit Freibeträgen je nach Verwandtschaftsgrad, nicht der Grunderwerbsteuer.
Verkauf einer vermieteten Immobilie: Beim Kauf einer vermieteten Wohnimmobilie gilt §566 BGB («Kauf bricht nicht Miete»): Der Käufer tritt als neuer Vermieter in alle bestehenden Mietverhältnisse ein. Der Kaufvertrag muss die bestehenden Mietverhältnisse offenlegen und die Übergabe der Mietkautionen nach §551 BGB regeln.
Was gehört in Ihr Kaufvertrag Immobilie Deutschland?
Ein wirksamer Immobilienkaufvertrag in Deutschland nach BGB §311b muss zwingend notariell beurkundet werden und folgende wesentliche Bestandteile enthalten, damit er die Anforderungen des Grundbuchamts, des Finanzamts und der finanzierenden Bank erfüllt.
Vertragsparteien mit vollständiger Identifikation: Name, Geburtsdatum, Anschrift und Personalausweis- oder Passnummer beider Parteien. Bei juristischen Personen (GmbH, AG, Stiftung) sind Firma, Handelsregisternummer beim Amtsgericht, Sitz und der Nachweis der Vertretungsmacht (Handelsregisterauszug) erforderlich. Der Notar prüft die Geschäftsfähigkeit (§§104 ff. BGB) und die Vertretungsbefugnis.
Genaue Grundstücksbeschreibung nach Grundbuch und Kataster: Das Grundstück ist durch Angabe von Amtsgericht, Grundbuchbezirk, Grundbuchblatt, Gemarkung, Flur und Flurstücknummer exakt zu bezeichnen. Die Fläche in Quadratmetern, die Nutzungsart (Wohnen, Gewerbe, gemischt) und vorhandene Gebäude (Baujahr, Wohnfläche nach WoFlV oder DIN 277, Anzahl der Wohn- und Gewerbeeinheiten) sind zu beschreiben. Für Eigentumswohnungen sind Sondereigentum und Miteigentumsanteil aus der Teilungserklärung zu übernehmen.
Kaufpreis und Zahlungsmodalitäten: Der vereinbarte Kaufpreis in Euro ist exakt zu benennen. Die Zahlung erfolgt entweder über ein Notaranderkonto (§54a BeurkG), auf das der Käufer den Kaufpreis einzahlt und der Notar erst bei Eintritt aller Bedingungen (Auflassungsvormerkung eingetragen, Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt, Lastenfreistellung erklärt, Vorkaufsrechte verzichtet) an den Verkäufer auszahlt, oder nach Fälligkeitsmitteilung des Notars direkt auf das Konto des Verkäufers.
Auflassung nach §925 BGB: Die Einigung über den Eigentumsübergang (Auflassung) ist im Beurkundungstermin zu erklären. Beide Parteien müssen gleichzeitig vor dem Notar anwesend sein oder durch Bevollmächtigte vertreten werden. Die Auflassung ist unwiderruflich und bedarf keiner Bedingung; sie wird jedoch erst mit Eintragung im Grundbuch wirksam.
Auflassungsvormerkung nach §883 BGB: Der Kaufvertrag enthält die Vollmacht an den Notar, sofort nach Beurkundung die Eintragung einer Auflassungsvormerkung in Abteilung II des Grundbuchs zu beantragen. Die Vormerkung sichert den schuldrechtlichen Übereignungsanspruch des Käufers und macht zwischenzeitliche Verfügungen des Verkäufers relativ unwirksam (§883 Abs. 2 BGB).
Grundbuchbelastungen und Lastenfreistellung: Der Vertrag muss alle in Abteilungen II und III des Grundbuchs eingetragenen Belastungen — Grundschulden, Hypotheken, Grunddienstbarkeiten, Wohnungsrechte, Reallasten — offenlegen und regeln, welche der Käufer übernimmt und welche der Verkäufer vor Eigentumsübergang löschen lassen muss. Die Lastenfreistellung ist Voraussetzung für die Kaufpreisfälligkeit.
Grunderwerbsteuer-Regelung: Der Kaufvertrag enthält regelmäßig die Regelung, dass der Käufer die Grunderwerbsteuer nach GrEStG trägt. Der Notar ist nach §18 GrEStG verpflichtet, dem Finanzamt unverzüglich eine Anzeige zu übermitteln. Ohne Unbedenklichkeitsbescheinigung nach §22 GrEStG nimmt das Grundbuchamt die Eigentumsumschreibung nicht vor.
Gewährleistung und Sachmängelrecht: Üblich ist ein Gewährleistungsausschluss für Sachmängel («wie besichtigt»), jedoch unter Aufrechterhaltung der Haftung für arglistig verschwiegene Mängel nach §444 BGB. Der Verkäufer ist nach §16 Abs. 1 GEG verpflichtet, dem Käufer vor Vertragsschluss einen gültigen Energieausweis vorzulegen.
Besitzübergabe und Übergabedatum: Datum und Bedingungen der Besitz- und Gefahrübergangs (§446 BGB) sind festzulegen. Mit Übergabe gehen Grundsteuer nach Grundsteuergesetz, Gebäudeversicherungsprämien sowie Betriebs- und Nebenkosten auf den Käufer über.
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So füllen Sie Ihr Kaufvertrag Immobilie Deutschland aus
Das Ausfüllen des Immobilienkaufvertrags in Deutschland erfordert gründliche Vorbereitung, da der Notar alle Angaben vor der Beurkundung prüft und Fehler die Beurkundung verzögern oder die Grundbucheintragung scheitern lassen können.
Erster Schritt — Grundbuchauszug beschaffen: Vor der Beurkundung ist ein aktueller Grundbuchauszug (beglaubigte Abschrift) beim zuständigen Grundbuchamt oder über das Grundbuchportal des jeweiligen Bundeslandes zu beantragen. Der Auszug zeigt den aktuellen Eigentümer (Abteilung I), alle Lasten und Beschränkungen (Abteilung II) sowie alle Grundschulden und Hypotheken (Abteilung III). Tragen Sie die genauen Angaben — Grundbuchblatt, Gemarkung, Flur, Flurstücknummer — in das Formular ein.
Zweiter Schritt — Personalien beider Parteien: Vollständiger Name (ggf. Geburtsname), Geburtsdatum und -ort sowie Meldeadresse beider Parteien. Der Notar benötigt einen gültigen Personalausweis oder Reisepass zur Identitätsprüfung. Bei GmbH oder AG: aktuellen Handelsregisterauszug vom Amtsgericht sowie Gesellschafterbeschluss über die Genehmigung des Kaufs.
Dritter Schritt — Kaufpreis und Zahlungsweg festlegen: Tragen Sie den vereinbarten Kaufpreis in Euro ein (Format: 350.000,00 EUR). Klären Sie mit dem Notar, ob die Zahlung über Notaranderkonto oder direkt nach Fälligkeitsmitteilung erfolgt. Bei Finanzierung durch eine Bank: Legen Sie die Grundschuldbestellungsurkunde der Bank bereit — der Notar beurkundet die Grundschuld häufig im selben Termin.
Vierter Schritt — Grundstücks- und Gebäudebeschreibung: Beschreiben Sie das Gebäude mit Baujahr, Wohnfläche nach WoFlV in Quadratmetern, Anzahl der Zimmer und Etagen sowie Ausstattungsmerkmalen (Zentralheizung, Keller, Garage, Garten). Listen Sie alle mitverkauften Einrichtungsgegenstände (Einbauküche, Markisen, Heizanlage) auf — diese beeinflussen die Grunderwerbsteuer-Bemessungsgrundlage.
Fünfter Schritt — Grundbuchbelastungen klären: Prüfen Sie alle Einträge in Abteilung II und III. Bestehende Grundschulden zugunsten einer Bank des Verkäufers müssen vor Eigentumsübergang gelöscht werden; der Notar koordiniert die Löschungsbewilligung. Grunddienstbarkeiten (z.B. Wegerecht nach §1018 BGB, Leitungsrecht) müssen ggf. übernommen werden.
Sechster Schritt — Energieausweis des Verkäufers einsehen: Der Verkäufer muss nach §16 Abs. 1 GEG (Gebäudeenergiegesetz) spätestens bei der Besichtigung einen gültigen Energieausweis (Verbrauchs- oder Bedarfsausweis) vorlegen. Halten Sie die Energieausweisdaten (Energieklasse, Primärenergieträger, Ausstellungsdatum) bereit — der Notar nimmt diese ins Protokoll auf.
Siebter Schritt — Übergabedatum und Bedingungen: Legen Sie das Datum der Schlüsselübergabe fest. Üblicherweise erfolgt die Übergabe nach vollständigem Kaufpreiseingang. Klären Sie, was mitübergeben wird: Schlüssel aller Art, Bedienungsanleitungen technischer Anlagen, Baugenehmigungen, Grundrisszeichnungen, Wartungsverträge.
Achter Schritt — Unterschrift beim Notar: Alle Parteien erscheinen persönlich beim Notar oder lassen sich durch notarielle Vollmacht vertreten. Der Notar liest den gesamten Vertrag vor (§17 BeurkG), beantwortet Fragen und erteilt Belehrungen. Nach Unterzeichnung aller Ausfertigungen ist der Vertrag wirksam geschlossen.
Rechtliche Anforderungen für Kaufvertrag Immobilie Deutschland
Der Immobilienkaufvertrag in Deutschland unterliegt einem der strengsten Formregimes des deutschen Zivilrechts. Folgende gesetzliche Anforderungen sind zwingend zu beachten.
Notarielle Beurkundungspflicht nach §311b BGB: Jeder Immobilienkaufvertrag muss vor einem deutschen Notar beurkundet werden. Die Beurkundung erfolgt nach den Vorschriften des Beurkundungsgesetzes (BeurkG). Der Notar liest den Vertrag nach §17 BeurkG vollständig vor und belehrt die Parteien über die Rechtsfolgen. Ein nicht beurkundeter Vertrag ist nach §125 BGB nichtig; selbst eine spätere notarielle Auflassung heilt einen formnichtigen Kaufvertrag nur unter engen Voraussetzungen (§311b Abs. 1 S. 2 BGB).
Grundbucheintragung nach §873 BGB: Der Eigentumsübergang tritt erst mit Eintragung im Grundbuch ein. Das Grundbuchamt (Amtsgericht) prüft nach §20 GBO die Auflassungserklärung und die Eintragungsbewilligung. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts ist nach §22 GrEStG zwingend beizubringen.
Grunderwerbsteuer nach GrEStG: Die Steuer entsteht nach §1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG mit Abschluss des Kaufvertrags. Steuerschuldner sind nach §13 Nr. 1 GrEStG Käufer und Verkäufer als Gesamtschuldner; vertraglich trägt regelmäßig der Käufer die Steuer. Fälligkeit: innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Grunderwerbsteuerbescheids durch das zuständige Finanzamt.
Energieausweis-Pflicht nach GEG §16: Vor Vertragsschluss muss der Verkäufer dem Käufer einen gültigen Energieausweis vorlegen. Bei Nichtvorlage drohen Bußgelder bis zu 10.000 Euro nach §108 GEG.
Maklerrecht nach MaklerG 2020: Bei Vermittlung einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses durch einen Makler ist die Provision nach dem Gesetz zur Verteilung der Maklerkosten (in Kraft seit 23. Dezember 2020) gleichmäßig zwischen Käufer und Verkäufer zu teilen. Eine Abweichung zulasten des Käufers ist unwirksam.
Vorkaufsrechte nach BauGB §§24-28: Gemeinden können bei Grundstücken in Sanierungsgebieten, Umlegungsgebieten und ökologisch bedeutsamen Flächen das gemeindliche Vorkaufsrecht nach §24 BauGB ausüben. Der Notar muss die Gemeinde nach §28 BauGB benachrichtigen und die Frist von zwei Monaten abwarten oder eine Verzichtserklärung einholen.
Mietrecht bei vermieteten Objekten (§566 BGB): Beim Kauf eines vermieteten Wohngebäudes tritt der Käufer kraft Gesetzes in alle bestehenden Mietverhältnisse ein. Die Mietkaution nach §551 BGB ist nach Eigentumsübergang an den Käufer zu übertragen.
Häufige Fehler bei Ihrem Kaufvertrag Immobilie Deutschland
Beim Abschluss eines Immobilienkaufvertrags in Deutschland können Fehler zu erheblichen finanziellen Schäden, Formnichtigkeit oder Verzögerungen bei der Grundbucheintragung führen.
Kein privatschriftlicher Kaufvertrag: Der häufigste und schwerwiegendste Fehler ist der Versuch, einen Immobilienkauf ohne Notar durch privatschriftliche Vereinbarung zu regeln. Ein solcher Vertrag ist nach §125 BGB i.V.m. §311b BGB nichtig — auch wenn beide Parteien den Vertrag unterzeichnen, der Kaufpreis bereits überwiesen wurde oder der Käufer die Immobilie bereits nutzt. Nur die notarielle Beurkundung schafft einen wirksamen Kaufvertrag.
Fehlende oder veraltete Grundbuchauszüge: Wer den Grundbuchauszug nicht aktuell prüft, riskiert den Kauf einer belasteten Immobilie mit unbekannten Grundschulden, Nießbrauchrechten oder gemeindlichen Vorkaufsrechten. Der Grundbuchauszug sollte nicht älter als vier Wochen sein und alle drei Abteilungen umfassen.
Ungeklärte Grundschulden des Verkäufers: Viele Verkäufer haben ihre Immobilie zur Finanzierung mit einer Grundschuld belastet. Wird diese nicht vor der Eigentumsumschreibung gelöscht, übernimmt der Käufer die Belastung. Der Notar muss die Löschungsbewilligung der finanzierenden Bank des Verkäufers vor Auszahlung des Kaufpreises sicherstellen.
Falsche Wohnflächenangabe: Die Wohnfläche nach Wohnflächenverordnung (WoFlV) und die Nutzfläche nach DIN 277 können erheblich voneinander abweichen. Falschangaben zur Wohnfläche begründen Sachmängelansprüche nach §434 BGB. Eine Flächenabweichung von mehr als 10 % gilt in der Rechtsprechung des BGH als erheblicher Mangel.
Energieausweis nicht vorgelegt: Fehlt der Energieausweis bei Vertragsschluss, droht dem Verkäufer ein Bußgeld bis zu 10.000 Euro nach §108 GEG. Der Käufer sollte bestehen, den Energieausweis vor der Notarbeurkundung einzusehen.
Vorkaufsrecht der Gemeinde übersehen: In Sanierungsgebieten und anderen Gebieten mit gemeindlichem Vorkaufsrecht nach §24 BauGB kann die Gemeinde den Kauf binnen zwei Monaten an sich ziehen. Käufer sollten keine Umzugs- oder Renovierungsdisposition treffen, bevor der Notar die Vorkaufsrechtsverzichtserklärung der Gemeinde eingeholt hat.
Gewährleistungsausschluss missinterpretiert: Ein vertraglich vereinbarter Gewährleistungsausschluss («wie besichtigt, unter Ausschluss aller Gewährleistungsansprüche») schützt den Verkäufer nicht vor Haftung für arglistig verschwiegene Mängel. Feuchtigkeitsschäden, Schimmel, undichte Dächer oder Altlasten, die dem Verkäufer bekannt waren und verschwiegen wurden, begründen Schadensersatzansprüche nach §444 BGB auch bei vereinbartem Ausschluss.
Quellen und Zitate
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Ja, ohne Ausnahme. §311b Abs. 1 BGB schreibt vor, dass jeder Vertrag, durch den eine Partei verpflichtet wird, Eigentum an einem Grundstück oder einer Immobilie zu übertragen, notariell beurkundet werden muss. Ein privatschriftlicher Kaufvertrag ist nach §125 BGB nichtig — unabhängig vom Kaufpreis, dem Verwandtschaftsgrad der Parteien oder dem Einverständnis beider Seiten. Der Notar handelt nach der Bundesnotarordnung (BNotO) als unparteiischer Amtsträger und ist nach §17 BeurkG verpflichtet, den Vertrag vollständig vorzulesen und beide Parteien zu belehren. Notargebühren richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und betragen in der Regel 1,0 bis 1,5 % des Kaufpreises zuzüglich Grundbuchkosten. Die Kosten sind im Vergleich zum Wert der Transaktion und der Rechtssicherheit, die sie bieten, gering.
Die Grunderwerbsteuer nach dem Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) ist eine Ländersteuer und variiert je nach Bundesland erheblich: Bayern und Sachsen erheben 3,5 % des Kaufpreises; Hamburg 5,5 %; Baden-Württemberg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt 5,0 %; Berlin und Hessen 6,0 %; Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen 6,5 %. Bemessungsgrundlage ist nach §8 GrEStG die Gegenleistung (Kaufpreis). Steuerschuldner sind Käufer und Verkäufer als Gesamtschuldner (§13 Nr. 1 GrEStG), wobei vertraglich regelmäßig der Käufer die Steuer trägt. Der Notar übermittelt nach §18 GrEStG eine Veräußerungsanzeige an das Finanzamt. Das Finanzamt erlässt den Steuerbescheid, nach dessen Zahlung die Unbedenklichkeitsbescheinigung nach §22 GrEStG erteilt wird — ohne diese nimmt das Grundbuchamt keine Eigentumsumschreibung vor.
Die Auflassung nach §925 BGB ist die sachenrechtliche Einigung zwischen Verkäufer und Käufer über den Eigentumsübergang an einem Grundstück oder einer Immobilie. Sie ist von dem schuldrechtlichen Kaufvertrag nach §433 BGB zu unterscheiden (Trennungsprinzip): Der Kaufvertrag begründet die Pflicht zur Übereignung; die Auflassung vollzieht den Eigentumsübergang zusammen mit der Eintragung im Grundbuch (§873 BGB). Die Auflassung muss nach §925 Abs. 1 BGB bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Parteien vor dem Notar erklärt werden — eine Bedingung oder Befristung ist nach §925 Abs. 2 BGB unzulässig. In der Praxis wird die Auflassung im selben Notartermin wie der Kaufvertrag erklärt, tritt aber erst mit Grundbucheintragung in Wirkung, die das Grundbuchamt nach Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung und Lastenfreistellung vornimmt.
Die Auflassungsvormerkung nach §883 BGB ist eine Sicherungsmaßnahme zugunsten des Immobilienkäufers, die der Notar unmittelbar nach Beurkundung des Kaufvertrags beim Grundbuchamt beantragt. Die Vormerkung wird in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen und macht alle späteren Verfügungen des Verkäufers über das Grundstück — Weiterverkauf, Belastung mit neuer Grundschuld, Einräumung von Wohnrechten — relativ unwirksam gegenüber dem durch die Vormerkung geschützten Käufer (§883 Abs. 2 BGB). Zudem ist die Vormerkung insolvenzfest: Im Fall der Insolvenz des Verkäufers zwischen Kaufvertragsschluss und Eigentumsumschreibung kann der Käufer nach §106 InsO Aussonderung verlangen, sofern die Auflassungsvormerkung vor Insolvenzeröffnung eingetragen wurde. Die Vormerkung ist damit ein unverzichtbarer Bestandteil jeder deutschen Immobilientransaktion.
Die Notarkosten beim Immobilienkauf in Deutschland trägt nach der langjährigen Übung und regelmäßiger vertraglicher Vereinbarung der Käufer. Die Gebühren richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und werden anhand des Geschäftswerts (Kaufpreis) berechnet. Bei einem Kaufpreis von 400.000 Euro betragen die Notargebühren (inklusive Grundbuchgebühren) in der Regel zwischen 6.000 und 8.000 Euro (etwa 1,5 bis 2,0 % des Kaufpreises). Die Beurkundungsgebühr nach GNotKG KV Nr. 21100 beträgt bei einem Geschäftswert von 400.000 Euro 1.070 Euro (2,0-facher Gebührensatz); hinzu kommen Vollzugsgebühren, Gebühren für Grundschuldbestellung, Auslagen und Umsatzsteuer. Die Grundbuchamtskosten — Eintragung der Auflassungsvormerkung, Eigentumsumschreibung, Grundschuldeintragung — betragen weitere 0,5 bis 1,0 % des Kaufpreises.
Nach der notariellen Beurkundung ist ein Immobilienkaufvertrag in Deutschland grundsätzlich bindend. Eine einvernehmliche Aufhebung ist möglich, muss aber nach §311b BGB ebenfalls notariell beurkundet werden. Einseitige Rücktrittsrechte bestehen nur, wenn sie vertraglich vereinbart wurden oder ein gesetzliches Rücktrittsrecht greift. Ein gesetzliches Widerrufsrecht nach §355 BGB besteht bei Immobilienkäufen nicht, da §312g Abs. 2 Nr. 1 BGB Immobilienverträge ausdrücklich vom Widerrufsrecht ausnimmt. Möglich ist ein Rücktritt nach §323 BGB bei wesentlicher Vertragsverletzung (z.B. Nichtübergabe zum vereinbarten Termin nach erfolgloser Fristsetzung) oder nach §437 Nr. 2 BGB bei einem erheblichen Sachmangel, der nicht arglistig verschwiegen, sondern trotz Nacherfüllungsversuchs nicht behoben wurde. Bereits geleistete Zahlungen sind bei Vertragsaufhebung nach §346 BGB zurückzugewähren.
Wenn der Käufer den Kaufpreis einer Immobilie nach Beurkundung des Kaufvertrags nicht fristgerecht zahlt, gerät er nach §286 BGB in Zahlungsverzug. Der Verkäufer kann nach §323 Abs. 1 BGB unter Setzung einer angemessenen Nachfrist — in der Praxis regelmäßig zwei bis vier Wochen — vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung nach §281 BGB verlangen. Dieser Schadensersatzanspruch umfasst den entgangenen Kaufpreis, Finanzierungskosten und ggf. Weiterhaltungskosten der Immobilie. Die Auflassungsvormerkung des Käufers erlischt mit der Rückabwicklung; der Notar löscht sie auf Antrag. Üblich ist die Vereinbarung einer notariell beurkundeten Unterwerfungsklausel (§794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO), die dem Verkäufer eine sofortige Zwangsvollstreckung ohne vorheriges Gerichtsverfahren ermöglicht, wenn der Käufer den Kaufpreis nicht zahlt.
Ein Sachmängelgewährleistungsausschluss («wie besichtigt», «unter Ausschluss aller Gewährleistungsansprüche») ist in Immobilienkaufverträgen zwischen Privatpersonen rechtlich zulässig und schließt Ansprüche aus §437 BGB (Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz) für offene oder verdeckte Mängel grundsätzlich aus. Dieser Ausschluss gilt jedoch nicht für arglistig verschwiegene Mängel: Nach §444 BGB kann der Verkäufer sich auf einen Gewährleistungsausschluss nicht berufen, soweit er einen Mangel arglistig verschwiegen hat. Arglistig handelt, wer einen Mangel kennt und dessen Mitteilung für erheblich hält, ihn dem Käufer aber planmäßig nicht offenbart — etwa bekannte Feuchtigkeitsschäden, Schimmelpilzbefall, statische Mängel oder Altlasten im Boden. Der BGH (V ZR Senat) hat in ständiger Rechtsprechung die Haftung für arglistig verschwiegene Mängel auch bei weitgehendem vertraglichem Ausschluss aufrechterhalten. Die Verjährungsfrist beträgt nach §438 Abs. 3 BGB bei Arglist drei Jahre ab Kenntnis.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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Notariell beurkundeter Kaufvertrag für den Erwerb eines Grundstücks in Deutschland nach BGB §311b, §433, §873 Auflassung, GrdstVG. Enthält Flächenangaben nach Liegenschaftskataster, GrEStG-Hinweise, Baulasten, Vorkaufsrecht der Gemeinde nach BauGB §§24-28 und landwirtschaftliches Grundstücksrecht.
Vorvertrag Immobilie Deutschland
Notariell beurkundeter Vorvertrag (Vorvertrag zum Immobilienkauf) in Deutschland nach BGB §145, §311b — begründet die bindende Pflicht, künftig einen notariellen Hauptkaufvertrag zu schließen. Enthält Vertragsstrafe, Kaufpreisfixierung, Bedingungen und Rücktrittsrechte.
Immobilienmaklervertrag Deutschland
Immobilienmaklervertrag für Deutschland — geregelt durch BGB §652 (Maklerlohn), MaBV §2 (Makler- und Bauträgerverordnung) und das WoVermG. Regelt Maklerpflichten, Provision, Provisionsteilung und gesetzliche Informationspflichten.