Grundstückskaufvertrag für Bauland Deutschland
Bundesrepublik Deutschland — BGB §§ 311b, 873, 925; BauGB §§ 30, 33, 34, 35; GrEStG § 1
GRUNDSTUECKSKAUFVERTRAG FUER BAULAND
(BGB §§ 311b, 873, 925 — BauGB §§ 30, 33, 34, 35 — GrEStG § 1)
Präambel
Am [Beurkundungsdatum], in [Beurkundungsort], erschienen vor dem unterzeichnenden Notar:
1. [Verkäufer Name], geboren am [Verkäufer Geburtsdatum], wohnhaft [Verkäufer Adresse], ausgewiesen durch [Verkäufer Ausweis] — nachfolgend 'Verkäufer'
2. [Käufer Name], geboren am [Käufer Geburtsdatum], wohnhaft [Käufer Adresse], ausgewiesen durch [Käufer Ausweis] — nachfolgend 'Käufer'
Der Notar hat die Identität beider Parteien gemäss § 10 BeurkG geprüft, ihre Geschäftsfähigkeit festgestellt und sie über die rechtlichen Folgen dieses Rechtsgeschäfts belehrt, insbesondere über die Beurkundungspflicht nach § 311b BGB, die Auflassung gemäss § 925 BGB und die Grunderwerbsteuerpflicht nach dem GrEStG.
§ 1 — Kaufgegenstand
Der Verkäufer verkauft an den Käufer das folgende Baugrundstuck:
Grundbuchamt: [Grundbuchamt], Grundbuchblatt: [Grundbuchblatt]
Katastermassige Bezeichnung: [Gemarkung]
Anschrift: [Grundstück Adresse]
Grundstuecksgroesse: [Grundstück Grösse] Quadratmeter
Bebauungsplanstatus: [Bebauungsplan Status]. Die planungsrechtlichen Festsetzungen lauten: [Bauleitplanung].
Erschliessungszustand: [Erschliessungszustand]. Noch ausstehende Erschliessungsbeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) des jeweiligen Bundeslandes gehen zu Lasten des Käufers, sofern nicht abweichend vereinbart.
Der Kauf erfasst alle wesentlichen Bestandteile (§§ 93, 94 BGB) und das Zubehör (§ 97 BGB) des Grundstücks.
§ 2 — Kaufpreis und Zahlung
Der Kaufpreis beträgt EUR [Kaufpreis] (in Worten: Euro [Kaufpreis]).
Zahlungsweise: [Zahlungsweise].
Der Kaufpreis ist auf das Konto IBAN: [Verkäufer IBAN] zu zahlen, und zwar binnen [Zahlungsfrist] nach Mitteilung des Notars (Fälligkeitsmitteilung), dass:
a) die Auflassungsvormerkung zugunsten des Käufers in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen ist;
b) eine etwaig erforderliche Vorkaufsrechtsverzichtserklärung der Gemeinde nach §§ 24 ff. BauGB vorliegt;
c) bestehende, zur Löschung bestimmte Grundschulden oder sonstige Belastungen gelöscht oder deren Löschung sichergestellt ist;
d) erforderliche Genehmigungen vorliegen.
Bei Zahlungsverzug fallen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB) an.
§ 3 — Auflassung
Verkäufer und Käufer erklären die Einigung über den Eigentumsübergang (Auflassung) gemäss § 925 BGB: Das Eigentum an dem in § 1 beschriebenen Grundstück soll vom Verkäufer auf den Käufer ubergehen.
Der Notar wird bevollmächtigt, die Eigentumsumschreibung in Abteilung I des Grundbuchs erst nach Bestätigung des vollständigen Kaufpreiseingangs beim Verkäufer zu beantragen.
§ 4 — Auflassungsvormerkung
Der Verkäufer bewilligt die sofortige Eintragung einer Auflassungsvormerkung (§ 883 BGB) in Abteilung II des Grundbuchs zugunsten des Käufers.
Der Notar wird angewiesen, den Eintragungsantrag unverzüglich nach der Beurkundung beim Grundbuchamt zu stellen.
§ 5 — Besitz und Lastenuebergang
Der Besitz geht uber auf: [Besitzübergabe].
Ab dem Besitzuebergangstag trägt der Käufer alle öffentlichen und privaten Lasten, insbesondere Grundsteuer, Versicherungsprämien, Erschliessungsbeiträge und Verkehrssicherungspflichten.
Bei Bauerwartungsland gilt: Der Käufer übernimmt das Risiko der planungsrechtlichen Entwicklung. Eine Gewähr für die künftige Bebaubarkeit, insbesondere den Erlass eines qualifizierten Bebauungsplans gemäss § 30 BauGB, wird vom Verkäufer nicht übernommen.
§ 6 — Planungsrechtliche Bestimmungen und Baurecht
Das Grundstück unterliegt den planungsrechtlichen Vorgaben des Baugesetzbuches (BauGB). Massgeblich sind die §§ 30, 33, 34 und 35 BauGB je nach planungsrechtlicher Einordnung.
Der Verkäufer sichert zu, dass ihm keine bekanntgewordenen Vorkaufssatzungen, städtebauliche Entwicklungsmassnahmen oder Umlegungsverfahren nach §§ 45 ff. BauGB bekannt sind, die den Kaufgegenstand betreffen, soweit diese nicht im Grundbuch vermerkt sind.
Altlastenverdacht: Der Verkäufer erklärt, dass ihm keine Eintragungen im Altlastenkataster nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) bekannt sind. Etwaige Sanierungskosten nach § 4 BBodSchG gehen bei Unkenntnis beider Parteien nach Massgabe der gesetzlichen Regelung.
§ 7 — Steuern und Kosten
Die Grunderwerbsteuer nach dem Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG), die Grundbuchgebuhren und die Notarkosten trägt der Käufer.
Der Notar erstattet die Verauesserungsanzeige an das Finanzamt gemäss § 18 GrEStG. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung (§ 22 GrEStG) ist Voraussetzung für die Eigentumsumschreibung.
Jede Partei trägt ihre eigenen anwaltlichen Beratungskosten.
§ 8 — Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der notariellen Form gemäss § 311b Abs. 1 BGB.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberuehrt.
Es gilt ausschliesslich deutsches Recht. Zuständiges Gericht ist das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt.
Vom Notar laut vorgelesen, von den Parteien genehmigt und eigentaendig unterschrieben.
[Beurkundungsort], [Beurkundungsdatum]
Verkäufer
[Verkäufer Name]
Signature
Date: ________________
Käufer
[Käufer Name]
Signature
Date: ________________
Was ist Grundstückskaufvertrag für Bauland Deutschland?
Bauland bezeichnet Grundstücke, die nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB) bebaut werden dürfen. Das BauGB unterscheidet zwischen planungsrechtlich gesichertem Bauland im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans (§ 30 BauGB), Grundstücken im nicht beplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) und Grundstücken im Aussenbereich (§ 35 BauGB). Bauerwartungsland (§ 5 ImmoWertV) bezeichnet Grundstücke, für die eine künftige Bebauung auf Grund der Bauleitplanung oder der sonstigen städtebaulichen Entwicklung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, ohne dass bereits ein rechtswirksamer Bebauungsplan besteht. Die Einordnung als Bauerwartungsland durch das Gutachterausschuss (§ 192 BauGB) erhoet den Verkehrswert erheblich gegenüber reinem Agrar- oder Rohland.
Der Eigentumsübergang an Grundstücken in Deutschland folgt dem Abstraktionsprinzip und Trennungsprinzip: Der Kaufvertrag (Verpflichtungsgeschaeft) und die Auflassung (Verfügungsgeschäft gemäss § 925 BGB) sind rechtlich selbständige Akte. Die Auflassung — die Einigung beider Parteien vor dem Notar über den Eigentumsübergang — kombiniert mit der Eintragung in das Grundbuch (§ 873 BGB) bewirkt erst den tatsächlichen Eigentumsubergang. Das Grundbuchamt am zuständigen Amtsgericht führt das Grundbuch nach der Grundbuchordnung (GBO) von 1897 und trägt die neue Eigentümerin oder den neuen Eigentümer in Abteilung I ein.
Besondere Bedeutung beim Baulandkauf kommt dem kommunalen Vorkaufsrecht nach §§ 24-28 BauGB zu. Gemeinden haben in bestimmten Gebieten — etwa Sanierungsgebieten (§ 144 BauGB), Entwicklungsbereichen (§ 165 BauGB), Gebieten mit Bebauungsplan oder Umlegungsverfahren — ein gesetzliches Vorkaufsrecht. Der Notar muss die Gemeinde von dem Kaufvertrag benachrichtigen; die Gemeinde hat zwei Monate Zeit, das Vorkaufsrecht auszuüben (§ 28 BauGB). Erst nach Ablauf dieser Frist oder nach Eingang der Verzichtserklaerung kann die Eigentumsumschreibung im Grundbuch erfolgen.
Nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) richten sich die Notarkosten nach dem Geschäftswert (Kaufpreis). Bei EUR 250.000 beträgt die Beurkundungsgebuehr ca. EUR 1.070 netto. Hinzu kommen Gebühren für Auflassungsvormerkung, Eigentumsumschreibung und ggf. Grundschuld. Gesamte Notarkosten liegen typischerweise bei 1,0% bis 1,5% des Kaufpreises. Grundbuchgebühren betragen zusätzlich rund 0,3% bis 0,5%. Maklerprovision beim Baulandkauf ist weniger reguliert als beim Wohnungskauf; sie beträgt je nach Region zwischen 3,57% und 7,14% inkl. USt. Die Gesamtnebenkosen liegen damit zwischen 7% und 15% des Kaufpreises, je nach Bundesland und Maklereinschaltung.
Die Eintragung der Auflassungsvormerkung (§ 883 BGB) unmittelbar nach der Beurkundung schützt den Käufer gegen zwischenzeitliche Belastungen des Grundstücks durch den Verkäufer. Kreditinstitute akzeptieren die Auflassungsvormerkung als Sicherungsnachweis und geben das Darlehen nach Bestaetig des Notars frei. Ohne Auflassungsvormerkung wäre der Käufer bis zur Eigentumsumschreibung schutzlos gegenüber Zwangssicherungshypotheken (§§ 866 ff. ZPO) und einer möglichen Insolvenz des Verkäufers.
Wann brauchen Sie Grundstückskaufvertrag für Bauland Deutschland?
Ein Grundstückskaufvertrag für Bauland Deutschland wird benötigt, sobald ein unbebautest oder bedingt bebaubares Grundstück, ein Rohbaulandparcell oder ein als Bauerwartungsland kategorisiertes Areal entgeltlich übertragen werden soll. § 311b Abs. 1 BGB macht die notarielle Beurkundung zur unbedingten Voraussetzung; kein Notar, kein gültiger Vertrag — unabhängig von Kaufpreis, Vertragsform oder Parteiwille.
Der Vertrag wird benötigt beim Kauf von qualifiziert beplanten Bauflächen (§ 30 BauGB), bei denen ein rechtskräftiger Bebauungsplan die Nutzungsart, Grundflaechenzahl (GRZ), Geschossflaechenzahl (GFZ), Baugrenzen und Baulinien prazise vorgibt. Gleiches gilt für Flächen im nicht beplanten Innenbereich nach § 34 BauGB, wo sich die Bebaubarkeit aus dem Einfuegen in die nahere Umgebung ergibt. Für Bauerwartungsland, das noch keinen rechtskräftigen Bebauungsplan hat, aber in einem Flachennutzungsplan (§ 5 BauGB) als Wohnbau- oder Gewerbeflaech dargestellt ist, sind spezifische Risikoklauseln und Rücktrittsrechte für den Fall der ausbleibenden Planreife (§ 33 BauGB) besonders wichtig.
Der Kaufvertrag für Bauland wird auch benötigt bei städtebaulichen Massnahmen wie Umlegungsverfahren (§§ 45-84 BauGB) oder Grenzbereinigungen, bei denen Grundstücke zwischen Eigentumern getauscht oder konsolidiert werden, sowie bei Erwerb von Teilflächen aus grosseren Grundstücken — hier muss zuvor eine Vermessung und Katastereintragung der neuen Parzelle durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (OeVI) oder das Katasteramt erfolgen (§ 19 GBO).
Sofern auf dem Bauland eine Bebauung mit Darlehensfinanzierung geplant ist, fordert die finanzierende Bank (Sparkasse, Volksbank oder Privatbank) den notariell beurkundeten Kaufvertrag, die eingetragene Auflassungsvormerkung und den Nachweis des planungsrechtlichen Status als Bedingung für die Darlehensauszahlung. Die Grundschuld (§ 1191 BGB), die das Bankdarlehen sichert, wird in Abteilung III des Grundbuchs eingetragen und vom Notar gleichzeitig mit dem Kaufvertrag beurkundet.
Der Kaufvertrag ist ferner nötig bei der Errichtung eines Erbbaurechts auf Bauland: Soll auf dem Grundstück kein Volleigentum, sondern ein Erbbaurecht (§ 1 ErbbauRG) eingeräumt werden, bedarf auch der Erbbaurechtsvertrag der notariellen Beurkundung nach § 11 ErbbauRG. Bei gemischter Bebauung (Wohnen und Gewerbe) auf demselben Grundstück kommen die planungsrechtlichen Anforderungen sowohl des allgemeinen Wohngebiets (WA) als auch des Mischgebiets (MI) nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO) zum Tragen. Die exakte Einordnung ist für spätere Baugenehmigungen entscheidend und muss im Kaufvertrag dokument werden.
Was gehört in Ihr Grundstückskaufvertrag für Bauland Deutschland?
Ein wirksamer Grundstückskaufvertrag für Bauland Deutschland nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Baugesetzbuch muss die folgenden Bestandteile enthalten, um die notarielle Beurkundungspflicht zu erfüllen, das Grundbuchverfahren zu ermöglichen und die Interessen beider Parteien zu schützen.
Parteienidentifikation: Vollständige Rechtsnamen, Geburtsdaten, Adressen und Ausweisnummern (Personalausweis oder Reisepass) von Verkäufer und Käufer. Bei juristischen Personen — GmbH, AG oder GbR — sind Firma, Handelsregisternummer, Sitz und die Personalien des Vertretungsberechtigten anzugeben; der Notar prüft die Vertretungsmacht anhand eines aktuellen Handelsregisterauszugs.
Exakte Grundstücksbezeichnung: Das Grundstück ist nach dem Grundbuch (Amtsgericht, Grundbuchbezirk, Grundbuchblatt) und dem Liegenschaftskataster (Gemarkung, Flur, Flurstück, Grösse in qm) zu beschreiben. Die Katasterbezeichnung stammt aus dem aktuellen Liegenschaftskatasterauszug des Katasteramtes. Bei Teilflächen muss die geplante Neuvermessung und Parzellierung im Vertrag geregelt werden.
Planungsrechtliche Einordnung: Angabe des Bebauungsplanstatus (§ 30, § 33, § 34 oder § 35 BauGB), der massgeblichen Festsetzungen aus dem Bebauungsplan (Nutzungsart, GRZ, GFZ, Bauhoehe, Baugrenzen), des Erschliessungszustands und etwaiger Erschliessungsbeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG). Bei Bauerwartungsland ist der Entwicklungsstand im Flachennutzungsplan darzustellen und das Risiko der ausbleibenden Planreife klar zu beschreiben.
Kaufpreis und Zahlungsmodalitäten: Vereinbarter Kaufpreis in EUR (Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer nach § 8 GrEStG), Zahlungsweise (Direktzahlung oder Notaranderkonto), IBAN des Verkäufers und Zahlungsfrist nach der Fälligkeitsmitteilung des Notars. Die Fälligkeitsmitteilung setzt voraus: Eintragung der Auflassungsvormerkung, Eingang der gemeindlichen Vorkaufsrechtsverzichtserklärung nach § 28 BauGB, Löschung bestehender Grundschulden und Vorliegen aller Genehmigungen.
Auflassung und Auflassungsvormerkung: Die Einigung über den Eigentumsübergang (Auflassung, § 925 BGB) wird in der Regel im selben Notartermin erklärt. Die Auflassungsvormerkung (§ 883 BGB) wird unmittelbar nach der Beurkundung vom Notar beim Grundbuchamt beantragt und schützt den Käufer vor zwischenzeitlichen Veräusserungen, Belastungen oder der Insolvenz des Verkäufers (§ 106 InsO).
Vorkaufsrecht der Gemeinde: Der Vertrag muss die Verpflichtung des Notars zur Mitteilung an die Gemeinde nach § 28 BauGB enthalten. Das kommunale Vorkaufsrecht nach §§ 24-26 BauGB erlischt, wenn die Gemeinde nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung schriftlich den Kauf erklärt. Erst nach Vorliegen der Verzichtserklaerung oder Ablauf der Frist kann die Eigentumsumschreibung erfolgen.
Grundbuchbelastungen: Offenlegung aller Einträge in Abteilung II (Dienstbarkeiten, Vorkaufsrechte, Reallast) und Abteilung III (Grundschulden, Hypotheken) mit Regelung, welche Belastungen bestehen bleiben und welche gelöscht werden. Baulasten aus dem Baulastenverzeichnis des Bauordnungsamts, die privatrechtlich nicht im Grundbuch erscheinen, sind gesondert zu offenbaren.
Altlasten und Bodenschutz: Der Verkäufer hat etwaige Erkenntnisse zu Altlasten, schimadhaften Bodenveränderungen oder Eintragungen im Altlastenkataster nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG § 12) offenzulegen. Als Bauherr ist der Käufer späterer Sanierungspflichtiger (§ 4 Abs. 3 BBodSchG), wenn er als Zustandsstörer gilt.
Grunderwerbsteuer und Kosten: Bestätigung, dass der Käufer die Grunderwerbsteuer (§ 1 GrEStG), Grundbuchgebühren und Notarkosten trägt. Der Notar erstattet die Verauesserungsanzeige (§ 18 GrEStG) an das Finanzamt. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung (§ 22 GrEStG) ist Voraussetzung für die Eigentumsumschreibung im Grundbuch.
forms-legal.com stellt diese Vorlage für den Grundstückskaufvertrag Bauland als strukturierte Ausgangsbasis bereit. Jeder Grundstückskaufvertrag muss vor einem deutschen Notar nach § 311b BGB beurkundet werden. Vor Abschluss empfiehlt sich die Beratung durch einen Rechtsanwalt für Immobilien- und Baurecht sowie die Einholung eines Bodengutachtens und eines Auszugs aus dem Altlastenkataster.
Besitz und Lastenwechsel: Das Datum der Besitzübergabe (Schlüsselübergabe) muss klar vereinbart werden. Ab diesem Datum trägt der Käufer Nutzen und Lasten des Grundstücks, einschliesslich Grundsteuer (§ 1047 BGB), Verkehrssicherungspflichten und etwaiger Erschliessungsbeiträge. Übergabeprotokoll mit Zustandsbeschreibung und Zählerständen ist anzufertigen.
So füllen Sie Ihr Grundstückskaufvertrag für Bauland Deutschland aus
Für das Ausfullen des Grundstückskaufvertrages Bauland Deutschland sind folgende Vorbereitungen und Angaben erforderlich, damit der Notar die Beurkundung vollständig durchführen kann.
Parteienangaben zusammenstellen: Beide Parteien benötigen gültige Lichtbildausweise (Personalausweis oder Reisepass). Bei GmbH oder AG ist ein aktueller Handelsregisterauszug (nicht älter als drei Monate) mitzubringen. Die IBAN des Verkäufers für die Kaufpreiszahlung sollte vorab bekanntgegeben werden.
Grundbuchauszug beschaffen: Vor der Beurkundung sollte ein aktueller Grundbuchauszug (nicht älter als vier Wochen) vom Grundbuchamt oder über den Notar eingeholt werden. Dieser zeigt den aktuellen Eigentumer, alle Belastungen in Abteilung II und III sowie die katastermassige Bezeichnung.
Planungsrechtliche Unterlagen prüfen: Den aktuellen Bebauungsplan der Gemeinde (sofern vorhanden), den Flachennutzungsplan und ggf. eine Auskunft des Bauordnungsamts zur Bebaubarkeit (Bauvorbescheid nach § 57 Musterbauordnung) einholen. Bei Bauerwartungsland sollte die schriftliche Auskunft des Stadtplanungsamts zum Entwicklungsstand vorliegen.
Erschliessungsnachweis: Vom zustndigen Tiefbauamt oder Versorgungsunternehmen bestätigen lassen, ob und in welchem Umfang Strasse, Wasser, Abwasser, Strom und ggf. Gas bereits erschlossen sind und ob noch Erschliessungsbeiträge ausstehen.
Kaufpreis und Finanzierung: Den vereinbarten Kaufpreis exakt beziffern. Bei Bankfinanzierung die Konditionen des Darlehensvertrags (Nominalbetrag, Grundschuld) bereits vor dem Notartermin abstimmen, da die Grundschuld häufig zeitgleich beurkundet wird.
Vorkaufsrecht der Gemeinde klären: Beim Stadtplanungsamt oder der Gemeindeverwaltung erkundigen, ob das Grundstück in einem Gebiet liegt, für das ein kommunales Vorkaufsrecht nach §§ 24-26 BauGB gilt. Diese Information hilft, den zeitlichen Ablauf (zwei Monate Wartefrist) realistisch einzuplanen.
Finanzierungsbestätigung einholen: Eine Finanzierungsbestätigung der Bank vor dem Notartermin gibt beiden Parteien Planungssicherheit. Die Bank benötigt den Kaufvertragsentwurf und den planungsrechtlichen Status des Grundstücks für die Kreditentscheidung. Die Grundschuld wird oft im selben Notartermin beurkundet, was Kosten spart. Bei der Finanzierung von Bauerwartungsland sind Bankkonditionen häufig unguestiger; eine Vorkontaktierung mehrerer Banken ist empfehlenswert.
Rechtliche Anforderungen für Grundstückskaufvertrag für Bauland Deutschland
Der Grundstückskaufvertrag für Bauland in Deutschland unterliegt einem dichten Geflecht gesetzlicher Vorschriften, die kumulativ einzuhalten sind.
§ 311b Abs. 1 BGB: Notarielle Beurkundungspflicht als absolute Wirksamkeitsvoraussetzung. Kein Grundstückskaufvertrag ohne Notar.
§§ 873, 925 BGB: Doppelprinzip aus Auflassung (Einigung vor Notar) und Eintragung im Grundbuch. Eigentum geht erst mit der Eintragung in Abteilung I des Grundbuchs über.
Baugesetzbuch (BauGB): §§ 30, 33, 34, 35 regeln die planungsrechtliche Zulassigkeit von Vorhaben. § 30 gilt für Grundstücke mit qualifiziertem Bebauungsplan; § 34 für Innenbereich; § 35 für Aussenbereich mit restriktiven Bebauungsmöglichkeiten. §§ 24-28 BauGB zum gemeindlichen Vorkaufsrecht.
GrEStG: Grunderwerbsteuer nach § 1 GrEStG fällt bei jedem Grundstücksübergang an. Steuersatz je nach Bundesland 3,5% (Bayern) bis 6,5% (NRW, Brandenburg). Unbedenklichkeitsbescheinigung (§ 22 GrEStG) als Voraussetzung für die Grundbuchumschreibung.
GBO: Grundbuchordnung regelt das Eintragungsverfahren beim Grundbuchamt. § 19 GBO erfordert die Bewilligung des Betroffenen für Eintragungen.
Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG): §§ 4, 12 zur Haftung bei Altlasten und schmadhaften Bodenveränderungen. Der Käufer als zukünftiger Eigentumer kann als Zustandsstörer in Anspruch genommen werden.
KAG (Kommunalabgabengesetz des jeweiligen Bundeslandes): Rechtsgrundlage für Erschliessungsbeiträge bei erstmaliger Herstellung von Strassen, Kanal und Trinkwasser. Die Beiträge entstehen mit Fertigstellung der Erschliessungsanlage und können auch nach dem Kauf noch für years erhoben werden.
GNotKG: Notargebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz bemessen sich nach Geschäftswert (Kaufpreis). § 34 GNotKG regelt den Gebuehrenrahmen; KV 21100 enthält den Gebuehrentatbestand für Kaufverträge.
Häufige Fehler bei Ihrem Grundstückskaufvertrag für Bauland Deutschland
Beim Grundstückskaufvertrag für Bauland in Deutschland treten häufig folgende Fehler auf, die zu erheblichen rechtlichen und finanziellen Konsequenzen führen können.
Fehler 1 — Bauerwartungsland als Bauland behandeln: Käufer gehen irrtümlicherweise davon aus, dass Bauerwartungsland sofort bebaubar ist. Bauerwartungsland hat noch keinen rechtskräftigen Bebauungsplan; ein Bauvorbescheid oder eine Baugenehmigung kann erst nach Planreife erteilt werden. Fehlende Ruecktrittsklauseln für den Fall der ausbleibenden Planreife können den Käufer auf einem unbebauten Grundstück festlegen.
Fehler 2 — Vorkaufsrecht der Gemeinde nicht einkalkulieren: Wird die Zweibmonatsfrist nach § 28 BauGB ignoriert und die Eigentumsumschreibung vor Eingang der Vorkaufsrechtsverzichtserklärung beantragt, weist das Grundbuchamt den Antrag ab. Planung und Finanzierung können sich erheblich verzögern.
Fehler 3 — Erschliessungskosten unterschätzen: Unerschlossenes Bauerwartungsland verursacht erhebliche Erschliessungskosten. Erschliessungsbeiträge nach dem KAG können EUR 20.000 bis EUR 80.000 je nach Gemeinde und Lage betragen. Diese müssen explizit im Vertrag geregelt werden.
Fehler 4 — Altlastenrisiko ignorieren: Besonders bei Konversionsflaehen (ehemalige Industrie- oder Militargelande) können Altlasten die Bebauung verzogern oder verteuern. Ein Bodengutachten vor dem Kauf spart spätere Sanierungskosten.
Fehler 5 — Grundbuchauszug zu alt: Ein veralteter Grundbuchauszug bildet den aktuellen Belastungsstand nicht ab. Kurzfristig eingetragene Grundschulden oder Sicherungshypotheken können den Käufer nach der Eigentumsumschreibung belasten, wenn sie nicht vor Kaufpreiszahlung gelöscht wurden.
Fehler 7 — Kaufnebenkosten nicht eingeplant: Viele Käufer planen nur den Kaufpreis ein und vergessen Grunderwerbsteuer (3,5-6,5%), Notarkosten (1-1,5%), Grundbuchgebühren (0,3-0,5%) und evtl. Maklerprovision. Bei einem Grundstück zu EUR 200.000 in NRW belaufen sich die Kaufnebenkosten auf rund EUR 25.000 bis EUR 30.000.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- § 925 BGBDE official
- § 873 BGBDE official
- § 883 BGBDE official
- § 1191 BGBDE official
- § 311b BGBDE official
- § 1047 BGBDE official
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"Grundstückskaufvertrag für Bauland Deutschland (Deutschland)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/deutschland/real-estate/purchase-sale/grundstueckskaufvertrag-bauland-deutschland.
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Das Baugesetzbuch (BauGB) und die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) unterscheiden mehrere Entwicklungsstufen. Baureifes Land (BauGB § 30) liegt im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans und ist voll erschlossen — eine Baugenehmigung kann sofort beantragt werden. Rohbauland ist planungsrechtlich für eine Bebauung vorgesehen, aber noch nicht erschlossen; der Bebauungsplan existiert, Strassen und Versorgungsleitungen fehlen noch. Bauerwartungsland (ImmoWertV § 5) hat noch keinen rechtskräftigen Bebauungsplan, die künftige Baulandentwicklung ist aber nach dem Flachennutzungsplan (§ 5 BauGB) oder sonstigen Planungsabsichten der Gemeinde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Der Verkehrswert von Bauerwartungsland liegt deutlich unter dem von baureifen Land; der Gutachterausschuss (§ 192 BauGB) und die Bodenrichtwerte des Katasteramts sind massgebliche Bewertungsgrundlagen. Für den Käufer ist die exakte Einordnung entscheidend, da Bauerwartungsland das Risiko der ausbleibenden Planreife mit sich bringt — ohne künftige Bebauungsplanausweisung bleibt das Grundstück als Landwirtschafts- oder Oedland geringwertig.
Das kommunale Vorkaufsrecht nach §§ 24-28 des Baugesetzbuches (BauGB) erlaubt der Gemeinde, in bestimmten Gebieten anstelle des Käufers in den Kaufvertrag einzutreten. § 24 BauGB nennt abschliessend die Fälle: Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit festgesetzt; Grundstücke in Sanierungsgebieten (§ 142 BauGB); Grundstücke in städtebaulichen Entwicklungsbereichen (§ 165 BauGB); Grundstücke in Umlegungsgebieten (§ 45 BauGB); unbebaute Grundstücke im Aussenbereich nach § 35 BauGB für bestimmte öffentliche Nutzungen; sowie nach § 25 BauGB in Gebieten einer gemeindlichen Vorkaufsrechtssatzung. Der Notar muss der Gemeinde den Kaufvertrag schriftlich mitteilen (§ 28 Abs. 1 BauGB); die Gemeinde hat zwei Monate Zeit, das Vorkaufsrecht auszuüben. Uebt sie es aus, tritt sie zum vereinbarten Kaufpreis als Käufer ein. Das Vorkaufsrecht gilt nicht, wenn das Grundstück an einen bestimmten Personenkreis verkauft wird (§ 26 BauGB, z.B. Familienangehoeerige ersten Grades) oder eine Ausnahme nach § 26 BauGB greift. Das Grundbuchamt nimmt die Eigentumsumschreibung erst vor, wenn entweder die Gemeinde die Verzichtserklaerung abgegeben hat oder die Zwei-Monats-Frist abgelaufen ist.
Die Grunderwerbsteuer (GrEStG § 1) entsteht mit Abschluss des notariell beurkundeten Kaufvertrages und berechnet sich nach § 8 GrEStG auf Basis der vereinbarten Gegenleistung, d.h. des Kaufpreises. Die Steuersätze variieren je Bundesland: Bayern und Sachsen erheben 3,5%, Hamburg 5,5%, Baden-Württemberg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Bremen 5,0%, Berlin, Hessen und Mecklenburg-Vorpommern 6,0%, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen 6,5%. Bei einem Baugrundstuck in NRW zum Kaufpreis von EUR 200.000 entsteht damit eine Grunderwerbsteuer von EUR 13.000. Wird das Grundstück unmittelbar nach dem Erwerb bebaut und sind Kaufvertrag und Bauvertrag zeitlich und sachlich eng verknüpft (einheitliches Vertragswerk), erstreckt sich die Bemessungsgrundlage auf Kaufpreis und Baukosten zusammen (BGH-Rechtsprechung zum einheitlichen Vertragswerk). Steuerbefreiungen gelten nach § 3 GrEStG z.B. für Erwerbe unter Verwandten ersten Grades oder den Erwerb von Miteigentumsanteilen bei Eheleuten. Der Notar erstattet die Verauesserungsanzeige nach § 18 GrEStG an das Finanzamt; nach Zahlung der Steuer erhält der Käufer die Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 22 GrEStG, die das Grundbuchamt für die Eigentumsumschreibung benötigt.
Notarkosten beim Grundstückskauf bestimmen sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Bemessungsgrundlage (Geschäftswert) ist der Kaufpreis. Für einen Kaufpreis von EUR 250.000 beträgt die Beurkundungsgebuehr (2,0-fache Gebühr nach GNotKG KV 21100) rund EUR 1.070 netto. Hinzu kommen Gebühren für die Eintragung der Auflassungsvormerkung (0,5-fache Gebühr) und die spätere Eigentumsumschreibung (0,5-fache Gebühr im Grundbuch). Bei gleichzeitiger Beurkundung einer Grundschuld für das Bankdarlehen entstehen zusätzliche Notar- und Grundbuchgebühren in Höhe von etwa 0,3% bis 0,5% des Grundschuldbetrages. Gesamte Notarkosten belaufen sich typischerweise auf 1,0% bis 1,5% des Kaufpreises. Nach § 448 BGB trägt im Grundsatz der Käufer die Kosten des Kaufs; im deutschen Immobilienrecht ist die Vereinbarung üblich, dass Käufer sämtliche Notarkosten und Grundbuchgebühren tragen. Davon abweichende Vereinbarungen sind möglich, aber selten. Bei Streitigkeiten gilt die gesetzliche Verteilung: jede Partei hälfte der Beurkundungsgebuehr; in der Praxis stellt der Notar die Rechnung dem Käufer für den Gesamtbetrag.
Altlasten auf Baugrundstucken können den Käufer erheblich belasten, da das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) weite Sanierungspflichten normiert. Nach § 4 Abs. 3 BBodSchG sind Sanierungspflichtige der Verursacher der Bodenverschmutzung, dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück. Der Käufer als künftiger Eigentümer wird damit Zustandsstörer und kann von der Boden- und Grundwasserschutzbehorde zur Sanierung verpflichtet werden, selbst wenn er die Altlast nicht verursacht hat. Eine Recherche im Altlastenkataster der zustadigen Umweltbehorde (Kreisbehorde, Landesamt) ist daher vor Kaufabschluss unverzichtbar. § 12 BBodSchG regelt Vorsorgepflichten bei Auf- und Einbringen von Materialien. Bei erkannten Altlasten empfiehlt sich ein Bodengutachten (Phase I und II Environmental Site Assessment) eines unabhängigen Sachverständigen. Im Kaufvertrag sollte geregelt werden, wer die Kosten eines etwaigen Gutachtens trägt, welche Sanierungskosten den Kaufpreis mindern und unter welchen Bedingungen ein Rücktrittsrecht besteht. Ohne solche Klauseln haftet der Käufer nach § 444 BGB nur bei arglistig verschwiegenen Mängeln — der Verkäufer muss ihm bekannte Altlasten aber zwingend offenbaren, sonst macht er sich schadensersatzpflichtig.
Baulasten sind im öffentlichen Baulastenverzeichnis beim Bauordnungsamt (nicht im privatrechtlichen Grundbuch) eingetragene Verpflichtungen eines Grundstueckseigeentumers gegenüber der Bauaufsichtsbehörde, bestimmte das Grundstück betreffende Handlungen vorzunehmen, zu dulden oder zu unterlassen. Anders als Grundbuchbelastungen sind Baulasten in 14 von 16 Bundeslandern (Ausnahmen: Bayern und Brandenburg, die das Institut nicht kennen) öffentlich-rechtlicher Natur und gehen mit dem Eigentumswechsel auf den neuen Eigentümer über, ohne gesonderte Eintragung im Grundbuch. Typische Baulasten beim Baulandkauf: Erschliessungsbaulast (Verpflichtung, dem Nachbargrundstuck Zugang über das eigene Grundstück zu gestatten), Abstandsflaechenbaulast (Übernahme fremder Abstandsflaechen nach Landesbauordnung), Stellplatzbaulast (Verpflichtung, fehlende Stellplätze des Nachbargrundstucks nachzuweisen), Vereinigungsbaulast (Mehrere Grundstücke werden bauordnungsrechtlich als ein Grundstück behandelt). Vor Kaufabschluss ist zwingend ein Baulastenverzeichnisauszug beim zustadigen Bauordnungsamt einzuholen. Der Verkäufer ist verpflichtet, alle ihm bekannten Baulasten offenzulegen — unterlassene Offenbarung stellt einen arglistig verschwiegenen Mangel nach § 444 BGB dar, der die Haftungsfreizeichnung durchbricht.
Ein notariell beurkundeter Grundstückskaufvertrag ist grundsätzlich bindend. Rücktrittsmöglichkeiten bestehen nur in gesetzlich oder vertraglich geregelten Fällen. Gesetzliche Rücktrittsgründe: Schwere arglistige Täuschung durch den Verkäufer (§ 123 BGB), wesentlicher Irrtum (§ 119 BGB), Nichterfüllung einer Hauptleistungspflicht nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist (§ 323 BGB), Unmoglichkeit der Leistung (§ 326 BGB). Vertragliche Rücktrittsgründe: Ausbleiben einer bestimmten Planreife für Bauerwartungsland innerhalb einer vereinbarten Frist, Versagen einer erforderlichen Genehmigung (z.B. Abgeschlossenheitsbescheinigung für WEG), Nichterfullung der Finanzierungsbedingung innerhalb einer bestimmten Frist (Finanzierungsvorbehalt). Wichtig: Ein einvernehmlich vereinbarter Rücktritt von einem notariell beurkundeten Kaufvertrag bedarf ebenfalls der notariellen Beurkundung nach § 311b Abs. 1 BGB (Aufhebungsvertrag vor Notar). Der blosse Schriftform-Rücktritt ohne Notar ist unwirksam. Bei berechtigtem Rücktritt vor vollständigem Vollzug (vor Eigentumsumschreibung) können Notarkosten für die Auflassungsvormerkung und bereits entstandene Steuern (unter Umständen Grunderwerbsteuer, die auf Antrag zurückerstattet werden kann, § 16 GrEStG) den Parteien aufgebürdet werden.
Die Finanzierung eines Baugrundstucks unterscheidet sich von der Finanzierung einer fertigen Immobilie in mehreren wesentlichen Punkten. Banken finanzieren Baugrundstucke mit einem höheren Eigenkapitalanteil (typischerweise 20-40% des Kaufpreises) als fertige Wohnimmobilien, da Rohbauland und Bauerwartungsland weniger werthaltige Sicherheiten darstellen. Die Grundschuld (§ 1191 BGB), die die Bank als Sicherheit verlangt, wird in Abteilung III des Grundbuchs eingetragen und vom Notar gleichzeitig oder unmittelbar nach dem Kaufvertrag beurkundet. Die Bank fordert für die Auszahlung des Baudarlehens in der Regel: notariell beurkundeten Kaufvertrag, Eintragung der Auflassungsvormerkung zugunsten des Käufers, erstrangige Eintragung der Grundschuld in Abteilung III und Nachweis des planungsrechtlichen Status (Bebauungsplan, Bauvorbescheid oder Baugenehmigung). Bei Bauerwartungsland sind Banken zurueckhaltend, da die Bebaubarkeit noch nicht gesichert ist; häufig wird nur ein kurzfristiges Zwischenfinanzierungsdarlehen zu erhöhten Konditionen gewährt, das nach Planreife durch ein regulaeres Immobiliendarlehen abgelöst wird. Förderprogramme der KfW-Bankengruppe (z.B. Wohngebäude-Kredit, Klimafreundliches Wohngebaude) setzen die Vorlage einer Baugenehmigung voraus und sind daher für blossen Grundstueckserwerb noch nicht zuganglich.
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