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Grundstückskaufvertrag für Bauland Deutschland

Grundstückskaufvertrag für Bauland

Bundesrepublik Deutschland — BGB §§ 311b, 873, 925; BauGB §§ 30, 33, 34, 35; GrEStG § 1

GRUNDSTUECKSKAUFVERTRAG FUER BAULAND

(BGB §§ 311b, 873, 925 — BauGB §§ 30, 33, 34, 35 — GrEStG § 1)

Präambel

Am [Beurkundungsdatum], in [Beurkundungsort], erschienen vor dem unterzeichnenden Notar:

1. [Verkäufer Name], geboren am [Verkäufer Geburtsdatum], wohnhaft [Verkäufer Adresse], ausgewiesen durch [Verkäufer Ausweis] — nachfolgend 'Verkäufer'

2. [Käufer Name], geboren am [Käufer Geburtsdatum], wohnhaft [Käufer Adresse], ausgewiesen durch [Käufer Ausweis] — nachfolgend 'Käufer'

Der Notar hat die Identität beider Parteien gemäss § 10 BeurkG geprüft, ihre Geschäftsfähigkeit festgestellt und sie über die rechtlichen Folgen dieses Rechtsgeschäfts belehrt, insbesondere über die Beurkundungspflicht nach § 311b BGB, die Auflassung gemäss § 925 BGB und die Grunderwerbsteuerpflicht nach dem GrEStG.

§ 1 — Kaufgegenstand

1.1

Der Verkäufer verkauft an den Käufer das folgende Baugrundstuck:

Grundbuchamt: [Grundbuchamt], Grundbuchblatt: [Grundbuchblatt]

Katastermassige Bezeichnung: [Gemarkung]

Anschrift: [Grundstück Adresse]

Grundstuecksgroesse: [Grundstück Grösse] Quadratmeter

1.2

Bebauungsplanstatus: [Bebauungsplan Status]. Die planungsrechtlichen Festsetzungen lauten: [Bauleitplanung].

1.3

Erschliessungszustand: [Erschliessungszustand]. Noch ausstehende Erschliessungsbeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) des jeweiligen Bundeslandes gehen zu Lasten des Käufers, sofern nicht abweichend vereinbart.

1.4

Der Kauf erfasst alle wesentlichen Bestandteile (§§ 93, 94 BGB) und das Zubehör (§ 97 BGB) des Grundstücks.

§ 2 — Kaufpreis und Zahlung

2.1

Der Kaufpreis beträgt EUR [Kaufpreis] (in Worten: Euro [Kaufpreis]).

2.2

Zahlungsweise: [Zahlungsweise].

2.3

Der Kaufpreis ist auf das Konto IBAN: [Verkäufer IBAN] zu zahlen, und zwar binnen [Zahlungsfrist] nach Mitteilung des Notars (Fälligkeitsmitteilung), dass:

a) die Auflassungsvormerkung zugunsten des Käufers in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen ist;

b) eine etwaig erforderliche Vorkaufsrechtsverzichtserklärung der Gemeinde nach §§ 24 ff. BauGB vorliegt;

c) bestehende, zur Löschung bestimmte Grundschulden oder sonstige Belastungen gelöscht oder deren Löschung sichergestellt ist;

d) erforderliche Genehmigungen vorliegen.

2.4

Bei Zahlungsverzug fallen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB) an.

§ 3 — Auflassung

3.1

Verkäufer und Käufer erklären die Einigung über den Eigentumsübergang (Auflassung) gemäss § 925 BGB: Das Eigentum an dem in § 1 beschriebenen Grundstück soll vom Verkäufer auf den Käufer ubergehen.

3.2

Der Notar wird bevollmächtigt, die Eigentumsumschreibung in Abteilung I des Grundbuchs erst nach Bestätigung des vollständigen Kaufpreiseingangs beim Verkäufer zu beantragen.

§ 4 — Auflassungsvormerkung

4.1

Der Verkäufer bewilligt die sofortige Eintragung einer Auflassungsvormerkung (§ 883 BGB) in Abteilung II des Grundbuchs zugunsten des Käufers.

4.2

Der Notar wird angewiesen, den Eintragungsantrag unverzüglich nach der Beurkundung beim Grundbuchamt zu stellen.

§ 5 — Besitz und Lastenuebergang

5.1

Der Besitz geht uber auf: [Besitzübergabe].

5.2

Ab dem Besitzuebergangstag trägt der Käufer alle öffentlichen und privaten Lasten, insbesondere Grundsteuer, Versicherungsprämien, Erschliessungsbeiträge und Verkehrssicherungspflichten.

5.3

Bei Bauerwartungsland gilt: Der Käufer übernimmt das Risiko der planungsrechtlichen Entwicklung. Eine Gewähr für die künftige Bebaubarkeit, insbesondere den Erlass eines qualifizierten Bebauungsplans gemäss § 30 BauGB, wird vom Verkäufer nicht übernommen.

§ 6 — Planungsrechtliche Bestimmungen und Baurecht

6.1

Das Grundstück unterliegt den planungsrechtlichen Vorgaben des Baugesetzbuches (BauGB). Massgeblich sind die §§ 30, 33, 34 und 35 BauGB je nach planungsrechtlicher Einordnung.

6.2

Der Verkäufer sichert zu, dass ihm keine bekanntgewordenen Vorkaufssatzungen, städtebauliche Entwicklungsmassnahmen oder Umlegungsverfahren nach §§ 45 ff. BauGB bekannt sind, die den Kaufgegenstand betreffen, soweit diese nicht im Grundbuch vermerkt sind.

6.3

Altlastenverdacht: Der Verkäufer erklärt, dass ihm keine Eintragungen im Altlastenkataster nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) bekannt sind. Etwaige Sanierungskosten nach § 4 BBodSchG gehen bei Unkenntnis beider Parteien nach Massgabe der gesetzlichen Regelung.

§ 7 — Steuern und Kosten

7.1

Die Grunderwerbsteuer nach dem Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG), die Grundbuchgebuhren und die Notarkosten trägt der Käufer.

7.2

Der Notar erstattet die Verauesserungsanzeige an das Finanzamt gemäss § 18 GrEStG. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung (§ 22 GrEStG) ist Voraussetzung für die Eigentumsumschreibung.

7.3

Jede Partei trägt ihre eigenen anwaltlichen Beratungskosten.

§ 8 — Schlussbestimmungen

8.1

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der notariellen Form gemäss § 311b Abs. 1 BGB.

8.2

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberuehrt.

8.3

Es gilt ausschliesslich deutsches Recht. Zuständiges Gericht ist das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt.

Vom Notar laut vorgelesen, von den Parteien genehmigt und eigentaendig unterschrieben.

[Beurkundungsort], [Beurkundungsdatum]

Verkäufer

[Verkäufer Name]

Signature

Date: ________________

Käufer

[Käufer Name]

Signature

Date: ________________

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Grundstückskaufvertrag für Bauland Deutschland?

Bauland bezeichnet Grundstücke, die nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB) bebaut werden dürfen. Das BauGB unterscheidet zwischen planungsrechtlich gesichertem Bauland im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans (§ 30 BauGB), Grundstücken im nicht beplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) und Grundstücken im Aussenbereich (§ 35 BauGB). Bauerwartungsland (§ 5 ImmoWertV) bezeichnet Grundstücke, für die eine künftige Bebauung auf Grund der Bauleitplanung oder der sonstigen städtebaulichen Entwicklung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, ohne dass bereits ein rechtswirksamer Bebauungsplan besteht. Die Einordnung als Bauerwartungsland durch das Gutachterausschuss (§ 192 BauGB) erhoet den Verkehrswert erheblich gegenüber reinem Agrar- oder Rohland.

Der Eigentumsübergang an Grundstücken in Deutschland folgt dem Abstraktionsprinzip und Trennungsprinzip: Der Kaufvertrag (Verpflichtungsgeschaeft) und die Auflassung (Verfügungsgeschäft gemäss § 925 BGB) sind rechtlich selbständige Akte. Die Auflassung — die Einigung beider Parteien vor dem Notar über den Eigentumsübergang — kombiniert mit der Eintragung in das Grundbuch (§ 873 BGB) bewirkt erst den tatsächlichen Eigentumsubergang. Das Grundbuchamt am zuständigen Amtsgericht führt das Grundbuch nach der Grundbuchordnung (GBO) von 1897 und trägt die neue Eigentümerin oder den neuen Eigentümer in Abteilung I ein.

Besondere Bedeutung beim Baulandkauf kommt dem kommunalen Vorkaufsrecht nach §§ 24-28 BauGB zu. Gemeinden haben in bestimmten Gebieten — etwa Sanierungsgebieten (§ 144 BauGB), Entwicklungsbereichen (§ 165 BauGB), Gebieten mit Bebauungsplan oder Umlegungsverfahren — ein gesetzliches Vorkaufsrecht. Der Notar muss die Gemeinde von dem Kaufvertrag benachrichtigen; die Gemeinde hat zwei Monate Zeit, das Vorkaufsrecht auszuüben (§ 28 BauGB). Erst nach Ablauf dieser Frist oder nach Eingang der Verzichtserklaerung kann die Eigentumsumschreibung im Grundbuch erfolgen.

Nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) richten sich die Notarkosten nach dem Geschäftswert (Kaufpreis). Bei EUR 250.000 beträgt die Beurkundungsgebuehr ca. EUR 1.070 netto. Hinzu kommen Gebühren für Auflassungsvormerkung, Eigentumsumschreibung und ggf. Grundschuld. Gesamte Notarkosten liegen typischerweise bei 1,0% bis 1,5% des Kaufpreises. Grundbuchgebühren betragen zusätzlich rund 0,3% bis 0,5%. Maklerprovision beim Baulandkauf ist weniger reguliert als beim Wohnungskauf; sie beträgt je nach Region zwischen 3,57% und 7,14% inkl. USt. Die Gesamtnebenkosen liegen damit zwischen 7% und 15% des Kaufpreises, je nach Bundesland und Maklereinschaltung.

Die Eintragung der Auflassungsvormerkung (§ 883 BGB) unmittelbar nach der Beurkundung schützt den Käufer gegen zwischenzeitliche Belastungen des Grundstücks durch den Verkäufer. Kreditinstitute akzeptieren die Auflassungsvormerkung als Sicherungsnachweis und geben das Darlehen nach Bestaetig des Notars frei. Ohne Auflassungsvormerkung wäre der Käufer bis zur Eigentumsumschreibung schutzlos gegenüber Zwangssicherungshypotheken (§§ 866 ff. ZPO) und einer möglichen Insolvenz des Verkäufers.

Wann brauchen Sie Grundstückskaufvertrag für Bauland Deutschland?

Ein Grundstückskaufvertrag für Bauland Deutschland wird benötigt, sobald ein unbebautest oder bedingt bebaubares Grundstück, ein Rohbaulandparcell oder ein als Bauerwartungsland kategorisiertes Areal entgeltlich übertragen werden soll. § 311b Abs. 1 BGB macht die notarielle Beurkundung zur unbedingten Voraussetzung; kein Notar, kein gültiger Vertrag — unabhängig von Kaufpreis, Vertragsform oder Parteiwille.

Der Vertrag wird benötigt beim Kauf von qualifiziert beplanten Bauflächen (§ 30 BauGB), bei denen ein rechtskräftiger Bebauungsplan die Nutzungsart, Grundflaechenzahl (GRZ), Geschossflaechenzahl (GFZ), Baugrenzen und Baulinien prazise vorgibt. Gleiches gilt für Flächen im nicht beplanten Innenbereich nach § 34 BauGB, wo sich die Bebaubarkeit aus dem Einfuegen in die nahere Umgebung ergibt. Für Bauerwartungsland, das noch keinen rechtskräftigen Bebauungsplan hat, aber in einem Flachennutzungsplan (§ 5 BauGB) als Wohnbau- oder Gewerbeflaech dargestellt ist, sind spezifische Risikoklauseln und Rücktrittsrechte für den Fall der ausbleibenden Planreife (§ 33 BauGB) besonders wichtig.

Der Kaufvertrag für Bauland wird auch benötigt bei städtebaulichen Massnahmen wie Umlegungsverfahren (§§ 45-84 BauGB) oder Grenzbereinigungen, bei denen Grundstücke zwischen Eigentumern getauscht oder konsolidiert werden, sowie bei Erwerb von Teilflächen aus grosseren Grundstücken — hier muss zuvor eine Vermessung und Katastereintragung der neuen Parzelle durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (OeVI) oder das Katasteramt erfolgen (§ 19 GBO).

Sofern auf dem Bauland eine Bebauung mit Darlehensfinanzierung geplant ist, fordert die finanzierende Bank (Sparkasse, Volksbank oder Privatbank) den notariell beurkundeten Kaufvertrag, die eingetragene Auflassungsvormerkung und den Nachweis des planungsrechtlichen Status als Bedingung für die Darlehensauszahlung. Die Grundschuld (§ 1191 BGB), die das Bankdarlehen sichert, wird in Abteilung III des Grundbuchs eingetragen und vom Notar gleichzeitig mit dem Kaufvertrag beurkundet.

Der Kaufvertrag ist ferner nötig bei der Errichtung eines Erbbaurechts auf Bauland: Soll auf dem Grundstück kein Volleigentum, sondern ein Erbbaurecht (§ 1 ErbbauRG) eingeräumt werden, bedarf auch der Erbbaurechtsvertrag der notariellen Beurkundung nach § 11 ErbbauRG. Bei gemischter Bebauung (Wohnen und Gewerbe) auf demselben Grundstück kommen die planungsrechtlichen Anforderungen sowohl des allgemeinen Wohngebiets (WA) als auch des Mischgebiets (MI) nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO) zum Tragen. Die exakte Einordnung ist für spätere Baugenehmigungen entscheidend und muss im Kaufvertrag dokument werden.

Was gehört in Ihr Grundstückskaufvertrag für Bauland Deutschland?

Ein wirksamer Grundstückskaufvertrag für Bauland Deutschland nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Baugesetzbuch muss die folgenden Bestandteile enthalten, um die notarielle Beurkundungspflicht zu erfüllen, das Grundbuchverfahren zu ermöglichen und die Interessen beider Parteien zu schützen.

Parteienidentifikation: Vollständige Rechtsnamen, Geburtsdaten, Adressen und Ausweisnummern (Personalausweis oder Reisepass) von Verkäufer und Käufer. Bei juristischen Personen — GmbH, AG oder GbR — sind Firma, Handelsregisternummer, Sitz und die Personalien des Vertretungsberechtigten anzugeben; der Notar prüft die Vertretungsmacht anhand eines aktuellen Handelsregisterauszugs.

Exakte Grundstücksbezeichnung: Das Grundstück ist nach dem Grundbuch (Amtsgericht, Grundbuchbezirk, Grundbuchblatt) und dem Liegenschaftskataster (Gemarkung, Flur, Flurstück, Grösse in qm) zu beschreiben. Die Katasterbezeichnung stammt aus dem aktuellen Liegenschaftskatasterauszug des Katasteramtes. Bei Teilflächen muss die geplante Neuvermessung und Parzellierung im Vertrag geregelt werden.

Planungsrechtliche Einordnung: Angabe des Bebauungsplanstatus (§ 30, § 33, § 34 oder § 35 BauGB), der massgeblichen Festsetzungen aus dem Bebauungsplan (Nutzungsart, GRZ, GFZ, Bauhoehe, Baugrenzen), des Erschliessungszustands und etwaiger Erschliessungsbeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG). Bei Bauerwartungsland ist der Entwicklungsstand im Flachennutzungsplan darzustellen und das Risiko der ausbleibenden Planreife klar zu beschreiben.

Kaufpreis und Zahlungsmodalitäten: Vereinbarter Kaufpreis in EUR (Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer nach § 8 GrEStG), Zahlungsweise (Direktzahlung oder Notaranderkonto), IBAN des Verkäufers und Zahlungsfrist nach der Fälligkeitsmitteilung des Notars. Die Fälligkeitsmitteilung setzt voraus: Eintragung der Auflassungsvormerkung, Eingang der gemeindlichen Vorkaufsrechtsverzichtserklärung nach § 28 BauGB, Löschung bestehender Grundschulden und Vorliegen aller Genehmigungen.

Auflassung und Auflassungsvormerkung: Die Einigung über den Eigentumsübergang (Auflassung, § 925 BGB) wird in der Regel im selben Notartermin erklärt. Die Auflassungsvormerkung (§ 883 BGB) wird unmittelbar nach der Beurkundung vom Notar beim Grundbuchamt beantragt und schützt den Käufer vor zwischenzeitlichen Veräusserungen, Belastungen oder der Insolvenz des Verkäufers (§ 106 InsO).

Vorkaufsrecht der Gemeinde: Der Vertrag muss die Verpflichtung des Notars zur Mitteilung an die Gemeinde nach § 28 BauGB enthalten. Das kommunale Vorkaufsrecht nach §§ 24-26 BauGB erlischt, wenn die Gemeinde nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung schriftlich den Kauf erklärt. Erst nach Vorliegen der Verzichtserklaerung oder Ablauf der Frist kann die Eigentumsumschreibung erfolgen.

Grundbuchbelastungen: Offenlegung aller Einträge in Abteilung II (Dienstbarkeiten, Vorkaufsrechte, Reallast) und Abteilung III (Grundschulden, Hypotheken) mit Regelung, welche Belastungen bestehen bleiben und welche gelöscht werden. Baulasten aus dem Baulastenverzeichnis des Bauordnungsamts, die privatrechtlich nicht im Grundbuch erscheinen, sind gesondert zu offenbaren.

Altlasten und Bodenschutz: Der Verkäufer hat etwaige Erkenntnisse zu Altlasten, schimadhaften Bodenveränderungen oder Eintragungen im Altlastenkataster nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG § 12) offenzulegen. Als Bauherr ist der Käufer späterer Sanierungspflichtiger (§ 4 Abs. 3 BBodSchG), wenn er als Zustandsstörer gilt.

Grunderwerbsteuer und Kosten: Bestätigung, dass der Käufer die Grunderwerbsteuer (§ 1 GrEStG), Grundbuchgebühren und Notarkosten trägt. Der Notar erstattet die Verauesserungsanzeige (§ 18 GrEStG) an das Finanzamt. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung (§ 22 GrEStG) ist Voraussetzung für die Eigentumsumschreibung im Grundbuch.

forms-legal.com stellt diese Vorlage für den Grundstückskaufvertrag Bauland als strukturierte Ausgangsbasis bereit. Jeder Grundstückskaufvertrag muss vor einem deutschen Notar nach § 311b BGB beurkundet werden. Vor Abschluss empfiehlt sich die Beratung durch einen Rechtsanwalt für Immobilien- und Baurecht sowie die Einholung eines Bodengutachtens und eines Auszugs aus dem Altlastenkataster.

Besitz und Lastenwechsel: Das Datum der Besitzübergabe (Schlüsselübergabe) muss klar vereinbart werden. Ab diesem Datum trägt der Käufer Nutzen und Lasten des Grundstücks, einschliesslich Grundsteuer (§ 1047 BGB), Verkehrssicherungspflichten und etwaiger Erschliessungsbeiträge. Übergabeprotokoll mit Zustandsbeschreibung und Zählerständen ist anzufertigen.

So füllen Sie Ihr Grundstückskaufvertrag für Bauland Deutschland aus

Für das Ausfullen des Grundstückskaufvertrages Bauland Deutschland sind folgende Vorbereitungen und Angaben erforderlich, damit der Notar die Beurkundung vollständig durchführen kann.

Parteienangaben zusammenstellen: Beide Parteien benötigen gültige Lichtbildausweise (Personalausweis oder Reisepass). Bei GmbH oder AG ist ein aktueller Handelsregisterauszug (nicht älter als drei Monate) mitzubringen. Die IBAN des Verkäufers für die Kaufpreiszahlung sollte vorab bekanntgegeben werden.

Grundbuchauszug beschaffen: Vor der Beurkundung sollte ein aktueller Grundbuchauszug (nicht älter als vier Wochen) vom Grundbuchamt oder über den Notar eingeholt werden. Dieser zeigt den aktuellen Eigentumer, alle Belastungen in Abteilung II und III sowie die katastermassige Bezeichnung.

Planungsrechtliche Unterlagen prüfen: Den aktuellen Bebauungsplan der Gemeinde (sofern vorhanden), den Flachennutzungsplan und ggf. eine Auskunft des Bauordnungsamts zur Bebaubarkeit (Bauvorbescheid nach § 57 Musterbauordnung) einholen. Bei Bauerwartungsland sollte die schriftliche Auskunft des Stadtplanungsamts zum Entwicklungsstand vorliegen.

Erschliessungsnachweis: Vom zustndigen Tiefbauamt oder Versorgungsunternehmen bestätigen lassen, ob und in welchem Umfang Strasse, Wasser, Abwasser, Strom und ggf. Gas bereits erschlossen sind und ob noch Erschliessungsbeiträge ausstehen.

Kaufpreis und Finanzierung: Den vereinbarten Kaufpreis exakt beziffern. Bei Bankfinanzierung die Konditionen des Darlehensvertrags (Nominalbetrag, Grundschuld) bereits vor dem Notartermin abstimmen, da die Grundschuld häufig zeitgleich beurkundet wird.

Vorkaufsrecht der Gemeinde klären: Beim Stadtplanungsamt oder der Gemeindeverwaltung erkundigen, ob das Grundstück in einem Gebiet liegt, für das ein kommunales Vorkaufsrecht nach §§ 24-26 BauGB gilt. Diese Information hilft, den zeitlichen Ablauf (zwei Monate Wartefrist) realistisch einzuplanen.

Finanzierungsbestätigung einholen: Eine Finanzierungsbestätigung der Bank vor dem Notartermin gibt beiden Parteien Planungssicherheit. Die Bank benötigt den Kaufvertragsentwurf und den planungsrechtlichen Status des Grundstücks für die Kreditentscheidung. Die Grundschuld wird oft im selben Notartermin beurkundet, was Kosten spart. Bei der Finanzierung von Bauerwartungsland sind Bankkonditionen häufig unguestiger; eine Vorkontaktierung mehrerer Banken ist empfehlenswert.

Häufige Fehler bei Ihrem Grundstückskaufvertrag für Bauland Deutschland

Beim Grundstückskaufvertrag für Bauland in Deutschland treten häufig folgende Fehler auf, die zu erheblichen rechtlichen und finanziellen Konsequenzen führen können.

Fehler 1 — Bauerwartungsland als Bauland behandeln: Käufer gehen irrtümlicherweise davon aus, dass Bauerwartungsland sofort bebaubar ist. Bauerwartungsland hat noch keinen rechtskräftigen Bebauungsplan; ein Bauvorbescheid oder eine Baugenehmigung kann erst nach Planreife erteilt werden. Fehlende Ruecktrittsklauseln für den Fall der ausbleibenden Planreife können den Käufer auf einem unbebauten Grundstück festlegen.

Fehler 2 — Vorkaufsrecht der Gemeinde nicht einkalkulieren: Wird die Zweibmonatsfrist nach § 28 BauGB ignoriert und die Eigentumsumschreibung vor Eingang der Vorkaufsrechtsverzichtserklärung beantragt, weist das Grundbuchamt den Antrag ab. Planung und Finanzierung können sich erheblich verzögern.

Fehler 3 — Erschliessungskosten unterschätzen: Unerschlossenes Bauerwartungsland verursacht erhebliche Erschliessungskosten. Erschliessungsbeiträge nach dem KAG können EUR 20.000 bis EUR 80.000 je nach Gemeinde und Lage betragen. Diese müssen explizit im Vertrag geregelt werden.

Fehler 4 — Altlastenrisiko ignorieren: Besonders bei Konversionsflaehen (ehemalige Industrie- oder Militargelande) können Altlasten die Bebauung verzogern oder verteuern. Ein Bodengutachten vor dem Kauf spart spätere Sanierungskosten.

Fehler 5 — Grundbuchauszug zu alt: Ein veralteter Grundbuchauszug bildet den aktuellen Belastungsstand nicht ab. Kurzfristig eingetragene Grundschulden oder Sicherungshypotheken können den Käufer nach der Eigentumsumschreibung belasten, wenn sie nicht vor Kaufpreiszahlung gelöscht wurden.

Fehler 7 — Kaufnebenkosten nicht eingeplant: Viele Käufer planen nur den Kaufpreis ein und vergessen Grunderwerbsteuer (3,5-6,5%), Notarkosten (1-1,5%), Grundbuchgebühren (0,3-0,5%) und evtl. Maklerprovision. Bei einem Grundstück zu EUR 200.000 in NRW belaufen sich die Kaufnebenkosten auf rund EUR 25.000 bis EUR 30.000.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. § 925 BGBDE official
  2. § 873 BGBDE official
  3. § 883 BGBDE official
  4. § 1191 BGBDE official
  5. § 311b BGBDE official
  6. § 1047 BGBDE official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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