Auflassung Erklärung Deutschland
Kopf
AUFLASSUNG — ERKLAERUNG ZUR EIGENTUMSUEBERGABE
gemäss §925 BGB i.V.m. §20 GBO und §1 BeurkG
Parteien
1. Parteien
Veräusserer (Verkaefer): [Veraeusserer Name], geb. am [Veraeusserer Geburtsdatum], wohnhaft: [Veraeusserer Adresse]
Erwerber (Käufer): [Erwerber Name], geb. am [Erwerber Geburtsdatum], wohnhaft: [Erwerber Adresse]
Eigentumsanteil des Erwerbers: [Erwerber Anteil]
Grundstück
2. Grundstück
Grundbuchamt: [Grundbuch Amt]
Grundbuch Band / Blatt: [Grundbuch Band]
Gemarkung / Flur / Flurstück: [Flurstueck]
Grundstuecksgroesse: [Grundstuecks Groesse] m2
Lage des Grundstücks: [Grundstuecks Adresse]
Auflassungserklärung
3. Auflassungserklärung
Kaufpreis (beurkundet): [Kaufpreis] EUR
Kaufvertrag beurkundet am: [Kaufvertrags Datum]
Beurkundender Notar: [Notar Name]
Urkundennummer: [Notar Urkunden Nummer]
Datum der Auflassungserklärung: [Auflassungs Datum]
Der Veräusserer erklärt die Auflassung des im Grundbuch eingetragenen Grundstücks an den Erwerber. Der Erwerber nimmt die Auflassung an. Beide Teile bewilligen und beantragen die Eintragung des Eigentümerwechsels im Grundbuch gemäss §20 GBO.
Notarvermerke
4. Notarvermerke (durch Notar auszufüllen)
Ich, [Notar Name], bezeuge hiermit, dass die vorstehende Auflassung am [Auflassungs Datum] bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Parteien vor mir erklärt worden ist (§925 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Identität der Erschienenen wurde von mir festgestellt.
Veräusserer (Verkaefer)
________________
Signature
Erwerber (Käufer)
________________
Signature
Notar
________________
Signature
Was ist Auflassung Erklärung Deutschland?
Die Auflassung nach §925 BGB ist das dingliche Verfügungsgeschäft, das zusammen mit der Eintragung im Grundbuch (§873 BGB) den Eigentümswechsel bewirkt. Erst wenn sowohl die Auflassung erklärt als auch die Umschreibung im Grundbuch vollzogen ist, geht das Eigentum nach §925 BGB auf den Käufer über. Ohne Grundbucheintragung bewirkt auch eine notariell beurkundete Auflassung keinen Eigentümswechsel — dies unterscheidet das deutsche Immobilienrecht grundlegend vom angloamerikanischen conveyancing, wo schon die Übergabe (delivery of possession) oder die Unterzeichnung einer Deed of Transfer Eigentuem überträgt.
Die Auflassung ist streng vom schuldrechtlichen Kaufvertrag nach §433 BGB zu unterscheiden: Der Kaufvertrag verpflichtet den Verkäufer, die Immobilie zu übereignen (§433 Abs. 1 BGB), begründet aber noch kein Eigentum. Die Auflassung nach §925 BGB vollzieht diese Verpflichtung auf dinglicher Ebene. Beide Rechtsgeschäfte müssen notariell beurkundet werden (§311b Abs. 1 BGB für den Kaufvertrag, §925 Abs. 1 Satz 1 BGB für die Auflassung), können aber in einer Urkunde verbunden werden.
Das Grundbuchamt (Abteilung des Amtsgerichts nach §§1 ff. GBO) trägt den neuen Eigentümer nach §19 GBO (Bewilligung des einzutragenden Rechtsnachfolgers) oder nach §20 GBO (Vorlage der Auflassungsurkunde) ein. Die Eintragung erfolgt in Abteilung I des Grundbuchs (Eigentümer). Vor der Eintragung kann auf Antrag eine Auflassungsvormerkung nach §883 BGB im Grundbuch eingetragen werden, die das Grundstück vor einer Doppelveräusserung oder einem Zugriff von Gläubigern sichert.
Das Portal forms-legal.com bietet diese Vorlage als strukturierten Ausgangspunkt zur Vorbereitung einer Auflassungserklärung in Deutschland. Verwandte Dokumente: Kaufvertrag Immobilie (§433 BGB, §311b BGB), Grundstückskaufvertrag (§925 BGB, GBO §20), Immobilienmaklervertrag (§652 BGB).
Wann brauchen Sie Auflassung Erklärung Deutschland?
Eine Auflassungserklärung in Deutschland nach §925 BGB ist in folgenden Situationen erforderlich.
Kauf einer Eigentumswohnung oder eines Hauses: Beim Kauf einer Eigentumswohnung nach WEG (Wohnungseigentumsgesetz) oder eines Einfamilien- oder Mehrfamilienhauses wird die Auflassung nach §925 BGB stets zusammen mit dem notariellen Kaufvertrag erklärt oder in einer separaten notariellen Urkunde nachgeholt. Ohne die Auflassung und die Eintragung im Grundbuch nach §873 BGB kann der Erwerber gegenüber Dritten (anderen Gläubigern des Verkäufers, späteren Käufer) kein Eigentum beanspruchen.
Grundstücksübertragung in der Familie (Schenkung): Wenn Eltern ein Grundstück oder eine Immobilie auf Kinder übertragen wollen (Schenkung nach §516 BGB oder vorweggenommene Erbfolge), benötigen sie ebenfalls eine notarielle Auflassung nach §925 BGB. Der Schenkungsvertrag und die Auflassung werden in einer notariellen Urkunde zusammengefasst.
Erbschaftsabwicklung (Erbauseinandersetzung): Wenn eine Erbengemeinschaft nach §§2032 ff. BGB eine Immobilie aus dem Nachlass an einen oder mehrere Miterben oder an Dritte übertragen will (Erbauseinandersetzung nach §2042 BGB), muss eine notarielle Auflassung für die Grundbuchumschreibung vorgelegt werden. Der Notar prüft, ob alle Erben nach §2042 BGB zugestimmt haben.
Tausch von Grundstücken: Wenn zwei Grundstückseigentümer ihre Grundstücke gegenseitig tauschen (Grundstückstausch nach §480 BGB), müssen beide Auflassungserklärungen (Veräusserer-A an Erwerber-B und Veräusserer-B an Erwerber-A) notariell beurkundet werden.
Zwangsversteigerung und Zuschlagsbeschluss: Im Zwangsversteigerungsverfahren nach ZVG (Zwangsversteigerungsgesetz) ersetzt der Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts nach §90 ZVG die Auflassung — eine gesonderte Auflassungserklärung ist nicht erforderlich. Das Amtsgericht ordnet die Grundbuchumschreibung nach §130 ZVG direkt an.
Was gehört in Ihr Auflassung Erklärung Deutschland?
Eine rechtsgueltge Auflassungserklärung in Deutschland muss nach §§925, 873 BGB und der GBO bestimmte Anforderungen erfüllen.
Notarielle Beurkundung nach §925 Abs. 1 Satz 1 BGB: Die Auflassung muss bei gleichzeitiger Anwesenheit von Veräusserer und Erwerber vor einem deutschen Notar erklärt werden (§925 Abs. 1 BGB). Eine Beurkundung durch ausländische Notare (z.B. schweizer oder österreichischer Notar) ist für die Auflassung nach deutschem Recht unzulässig; sie muss vor einem deutschen Notar nach dem BNotO (Bundesnotarordnung) und dem BeurkG (Beurkundungsgesetz) stattfinden.
Genaue Grundstücksbezeichnung nach GBO §28: Die Auflassungserklärung muss das Grundstück nach §28 GBO genaue bezeichnen: Grundbuchbezirk (z.B. Grundbuch des Amtsgerichts München), Blatt-Nummer, Flurnummer (Katasterbezeichnung, z.B. Flurstück 123 der Flur 4 in der Gemarkung Bogenhausen), Grundbuchlage (Strassenbuchbezeichnung). Eine ungenaue Bezeichnung führt zur Zurückweisung durch das Grundbuchamt nach §18 GBO.
Identität von Veräusserer und Erwerber: Die vollständigen Namen, Geburtsdaten und Anschriften beider Parteien müssen angegeben werden. Der Notar prüft die Identität anhand von Reisepass oder Personalausweis nach §10 BeurkG. Bei juristischen Personen (GmbH, AG) prüft der Notar die Vertretungsberechtigung anhand des Handelsregisterauszugs.
Auflassungsvormerkung nach §883 BGB: Parallel zur Auflassung oder bereits früher (nach Abschluss des Kaufvertrags) kann auf Antrag des Erwerbers eine Auflassungsvormerkung nach §883 BGB im Grundbuch eingetragen werden. Die Vormerkung sichert den Auflassungsanspruch gegen Verfügungen des Veräusserers (Doppelveräusserung, Belastung) und gegen Zwangsvollstreckungsmassnahmen von Gläubigern des Verkäufers. Der Notar beantragt die Vormerkung unmittelbar nach Vertragsabschluss beim Grundbuchamt.
Grundbucheintragungsbewilligung nach §§19, 20 GBO: Das Grundbuchamt trägt den neuen Eigentümer nur ein, wenn eine Bewilligung nach §19 GBO (des bisherigen Eigentümers) oder eine Vorlage der notariellen Auflassungsurkunde nach §20 GBO vorliegt. Die notarielle Auflassung nach §925 BGB in Verbindung mit der Bewilligungserklarung des Veräusserers erfüllt diese Voraussetzung.
Grunderwerbsteuer-Unbedenklichkeitsbescheinigung: Das Grundbuchamt trägt den neuen Eigentümer erst ein, nachdem das zuständige Finanzamt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach §22 Abs. 1 GrEStG ausgestellt hat. Diese bestätigt, dass die Grunderwerbsteuer (Ländersteuer, Satz: 3,5 bis 6,5 Prozent des Kaufpreises je nach Bundesland) gezahlt oder sichergestellt wurde. Das Portal forms-legal.com bietet diese Vorlage kostenlos. Verwandte Dokumente: Kaufvertrag Immobilie (§433, §311b BGB), Grundstückskaufvertrag (BGB §925, GBO §20), Maklervertrag (§652 BGB).
So füllen Sie Ihr Auflassung Erklärung Deutschland aus
Die Vorbereitung und Unterzeichnung einer Auflassungserklärung in Deutschland erfordert mehrere Schritte.
Schritt 1 — Notar beauftragen: Wahlen Sie einen in Deutschland zugelassenen Notar (Mitglied einer Notarkammer, zugelassen nach BNotO). Der Notar wird häufig vom Käufer bestimmt und bezahlt (§17 Abs. 1 GNotKG, Notarkosten richten sich nach dem Kaufpreis). Der Notar formuliert den Kaufvertrag nach §311b BGB und die Auflassungserklärung nach §925 BGB in einer notariellen Urkunde, liest diese vor und beglaubigt die Unterschriften nach §8 BeurkG.
Schritt 2 — Grundbuchauszug beschaffen: Vor der Beurkundung besorgen Sie oder der Notar einen aktuellen Grundbuchauszug beim zuständigen Grundbuchamt (Amtsgericht des Belegenheitsorts). Der Grundbuchauszug zeigt: Abteilung I (Eigentümer), Abteilung II (Lasten und Beschränkungen), Abteilung III (Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden). Bestehende Belastungen (Grundschuld der Bank des Verkäufers) müssen beim Übergang abgelöst oder übernommen werden.
Schritt 3 — Vertragsdetails festlegen: Vor dem Notartermin einigen sich Käufer und Verkäufer auf: Kaufpreis, Zahlungsmodalitäten (Fälligkeitsdatum nach Eintragung der Auflassungsvormerkung und Löschung bestehender Belastungen), Übergabedatum, Mitübertragung von Inventar und Mobilien (separater Kaufvertrag empfehlenswert für Steueroptimierung), Gefahrübergang (nach §446 BGB mit Übergabe der Schluessle), laufende Mietverhältnisse (§§566 ff. BGB, Kauf bricht nicht Miete).
Schritt 4 — Beurkundungstermin wahrnehmen: Beide Parteien erscheinen persönlich vor dem Notar mit Lichtbildausweis (Reisepass oder Personalausweis). Der Notar liest die gesamte Urkunde vor (§13 BeurkG, ca. 1-2 Stunden). Nach der Verlesung unterzeichnen beide Parteien und der Notar die Urkunde eigenhändig. Vollmachten müssen notariell beglaubigt sein.
Schritt 5 — Notar veranlasst alle weiteren Schritte: Nach der Beurkundung sendet der Notar: Antrag auf Eintragung der Auflassungsvormerkung nach §883 BGB an das Grundbuchamt; Kaufvertrag an das zuständige Finanzamt für die Grunderwerbsteuer nach §18 GrEStG; nach Zahlungseingang und Unbedenklichkeitsbescheinigung den Antrag auf Eigentumeumschreibung nach §20 GBO an das Grundbuchamt. Die Eintragung im Grundbuch dauert je nach Amtsgericht 4-12 Wochen.
Schritt 6 — Eigentümsüberschreibung bestätigen: Nach der Eintragung im Grundbuch erhalten Sie einen neuen Grundbuchauszug, der Sie als neuen Eigentümer ausweist. Die Übergabe des Grundstücks (Schlüsselübergabe) erfolgt in der Regel am vertraglich vereinbarten Übergabetag, der nach der Grundbucheintragung liegen sollte (Gefahrübergang nach §446 BGB).
Rechtliche Anforderungen für Auflassung Erklärung Deutschland
Die rechtlichen Anforderungen an die Auflassungserklärung in Deutschland ergeben sich aus BGB, GBO, BeurkG und GrEStG.
Notarielle Beurkundungspflicht nach §925 Abs. 1 BGB: Die Auflassung muss vor einem deutschen Notar bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Parteien erklärt werden. Bedingungen oder Befristungen der Auflassung sind nach §925 Abs. 2 BGB unzulässig — die Auflassung muss unbedingt und unbefristet erklärt werden. Ein Verstos gegen §925 BGB führt zur Nichtigkeit der Auflassung nach §125 BGB.
Grunderwerbsteuer nach GrEStG: Jeder Eigentümswechsel eines Grundstücks in Deutschland löst Grunderwerbsteuer nach §1 GrEStG aus. Der Steuersatz variiert nach Bundesland: Bayern 3,5 Prozent, Berlin 6,0 Prozent, Nordrhein-Westfalen 6,5 Prozent, Baden-Württemberg 5,0 Prozent (Stand 2026, §11 GrEStG). Die Grunderwerbsteuer wird von dem zuständigen Finanzamt am Belegenheitsort des Grundstücks nach §17 GrEStG festgesetzt und muss innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids bezahlt werden (§15 GrEStG). Das Grundbuchamt darf die Eintragung erst nach Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung nach §22 Abs. 1 GrEStG vornehmen.
Grundbuchsperre und Eintragungsreihenfolge (Rangprinzip GBO §§17, 45): Das Grundbuchamt beachtet das Prioritätsprinzip: Eintragungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs vorgenommen (§17 GBO). Deshalb ist die sofortige Eintragung der Auflassungsvormerkung nach §883 BGB nach Kaufvertragsschluss entscheidend — sie sichert den Rang des Käufers gegenüber allen späteren Verfügungen des Verkäufers oder Zwangsvollstreckungen seiner Gläubiger.
Notarkosten nach GNotKG: Die Notarkosten richten sich nach dem Geschäftswert (Kaufpreis) und sind im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) Anlage 1 (Kostenverzeichnis) festgelegt. Für einen Kaufpreis von 400.000 Euro betraegen die Notarkosten ca. 1.500-2.000 Euro (ohne Mehrwertsteuer). Hinzu kommen Gerichtsgebühren des Grundbuchamts und Grunderwerbsteuer. Diese Nebenkosten betragen insgesamt ca. 7-12 Prozent des Kaufpreises.
Vorkaufsrecht nach §§463 ff. BGB und §§24 ff. BauGB: Gemeinden haben nach §§24, 25 BauGB gesetzliche Vorkaufsrechte bei bestimmten Grundstücken (z.B. Sanierungsgebiete, Umlegungsgebiete). Der Notar muss das Kaufangebot an die Gemeinde zur Ausübung des Vorkaufsrechts nach §28 BauGB zuleiten; erst nach Ablauf der zweimonatigen Frist oder Verzicht der Gemeinde kann die Eigentumsumschreibung erfolgen.
Häufige Fehler bei Ihrem Auflassung Erklärung Deutschland
Fehler bei der Auflassungserklärung in Deutschland können den Eigentümswechsel verzögern oder gaenzlich verhindern.
Mangelnde notarielle Beurkundung: Der häufigste und schwerste Fehler ist der Versuch, eine Auflassung ohne Notar zu vollziehen. Schriftliche Vereinbarungen, die nicht notariell beurkundet sind, sind nach §§925 Abs. 1 BGB und §125 BGB nichtig. Selbst handschriftliche Vereinbarungen zwischen Privatpersonen (z.B. unter Verwandten) ersetzen die notarielle Auflassung nicht. Ohne Notar kein Eigentümswechsel — auch keine Grundbucheintragung durch das Grundbuchamt nach §20 GBO.
Fehlende oder verspätete Auflassungsvormerkung: Käufer, die keine Auflassungsvormerkung nach §883 BGB eintragen lassen, riskieren, dass der Verkäufer das Grundstück inzwischen an einen Dritten veräussert oder mit einer weiteren Grundschuld belastet. Das Rangprinzip nach §17 GBO gilt unerbittlich: Wer zuerst einträgt, hat Rang. Deshalb trägt der Notar die Auflassungsvormerkung sofort nach Kaufvertragsabschluss ein — auch ohne den Kaufpreis abzuwarten.
Nichtbeachten bestehender Belastungen in Abteilung II und III: Käufer, die den Grundbuchauszug nicht pruefeen oder nicht verstehen, übernehmen möglicherweise unbemerkt bestehende Grundschulden (z.B. 200.000 Euro Grundschuld der Volksbank des Verkäufers), Niesbrauche oder Wegerechte. Der Notar muss den Käufer nach §17 BeurkG über alle eingetragenen Belastungen aufklären. Vor der Eigentumsumschreibung müssen bestehende Grundschulden gelöscht oder abgelöst werden.
Versäumnis der Grunderwerbsteuer-Zahlung: Das Grundbuchamt darf die Eintragung erst nach Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts nach §22 Abs. 1 GrEStG vornehmen. Wenn der Käufer die Grunderwerbsteuer verspätet zahlt, verzögert sich die Eigentumsumschreibung entsprechend. Da die Eintragungsfrist keine gesetzliche Obergrenze hat, kann die Verzögerung bei einer saeumiegen Steuerzahlung Monate betragen.
Fehlerhafte Grundstücksbezeichnung: Eine fehlerhafte Grundbuchbezeichnung (falscher Grundbuchbezirk, falsche Flurnummer oder Blattnummer) führt nach §18 GBO zur Zurückweisung des Eintragungsantrags durch das Grundbuchamt. Der Notar muss korrigieren und einen neuen Antrag stellen, was die Eigentumsumschreibung und damit den Eigentümserwerb verzögert.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- §925 BGBDE official
- §873 BGBDE official
- §433 BGBDE official
- §883 BGBDE official
- §311b BGBDE official
- §652 BGBDE official
- §516 BGBDE official
- §2042 BGBDE official
- §480 BGBDE official
- §446 BGBDE official
- §125 BGBDE official
- §10 BeurkGDE official
- §8 BeurkGDE official
- §13 BeurkGDE official
- §17 BeurkGDE official
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}Häufig gestellte Fragen
Der Kaufvertrag nach §433 BGB und die Auflassung nach §925 BGB sind zwei rechtlich getrennte Rechtsgeschäfte, auch wenn sie häufig in einer notariellen Urkunde zusammengefasst werden. Der Kaufvertrag nach §433 BGB ist das schuldrechtliche Grundgeschaeft: Er verpflichtet den Verkäufer, das Grundstück zu übereignen und dem Käufer zu übergeben, und verpflichtet den Käufer, den Kaufpreis zu zahlen. Der Kaufvertrag begründet Rechte und Pflichten zwischen den Parteien (inter partes), hat aber keine dingliche Wirkung gegenüber Dritten. Die Auflassung nach §925 BGB ist das dingliche Verfügungsgeschäft: Sie ist die Einigung beider Parteien, dass das Eigentum am Grundstück übergehen soll. Erst zusammen mit der Eintragung im Grundbuch nach §873 BGB geht das Eigentuem tatsächlich auf den Käufer über. Fehlt eine der beiden Komponenten — entweder die Auflassung oder die Grundbucheintragung — findet kein Eigentümswechsel statt. Das ist der sogenannte Trennungs- und Abstraktionsgrundsatz des deutschen Sachenrechts: Schuldrechtliches Grundgeschaeft (Kaufvertrag) und dingliches Verfügungsgeschäft (Auflassung) sind voneinander unabhängig.
In Deutschland zahlt nach gängiger Praxis der Käufer die Notarkosten und Grundbuchgebühren. Dies ist zwar gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben (die Parteien können abweichendes vereinbaren), entspricht aber der Handelspraxis, da der Käufer das grössere Interesse an der rechtssicheren Abwicklung hat. Die Notarkosten richten sich nach dem Geschäftswert (Kaufpreis) und sind im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) Anlage 1 Kostenverzeichnis festgelegt. Für einen Kaufpreis von 400.000 Euro betragen die Notarkosten ca. 1.500-2.000 Euro netto. Hinzu kommen Grundbuchgebühren (ca. 300-500 Euro), die Grunderwerbsteuer (je nach Bundesland 3,5 bis 6,5 Prozent, also 14.000-26.000 Euro bei 400.000 Euro) und ggf. Maklerprovision nach §652 BGB (2,38-3,57 Prozent inkl. MwSt auf jeder Seite, seit Maklergesetz 2020 bei Wohnimmobilien häufig geteilt). Die gesamten Erwerbsnebenkosten betragen bei deutschen Immobilientransaktionen in der Regel 7-12 Prozent des Kaufpreises.
Die Dauer der Grundbuchumschreibung nach einer notariellen Auflassung nach §925 BGB hängt vom Amtsgericht ab, das das Grundbuch führt. In grossen Städte mit hohem Transaktionsvolumen — Berlin (Grundbuchamt Berlin-Schoenefeld), München (AG München Abt. Grundbuch), Hamburg, Frankfurt am Main — kann die Eintragung 8-16 Wochen nach Eingang des Antrags dauern. In kleineren Amtsgerichtsbezirken (z.B. Landkreise Bayern, Baden-Württemberg) können es 4-8 Wochen sein. Voraussetzungen für die Eintragung: Vorlage der notariellen Auflassungsurkunde nach §20 GBO, Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts nach §22 GrEStG (erst nach Zahlung der Grunderwerbsteuer), Löschungsbewilligungen für bestehende Belastungen in Abteilung III (Grundschulden), Verzicht der Gemeinde auf Vorkaufsrecht nach §28 BauGB (oder Ablauf der Zweimonatsfrist). Während dieser Zeit sichert die Auflassungsvormerkung nach §883 BGB den Käufer. Der Notar überwacht den Vorgang und erinnert das Grundbuchamt bei Verzögerungen nach §18 GBO.
Die Auflassungsvormerkung nach §883 BGB ist eine vorläufige Sicherung des Eigentümsübertragungsanspruchs des Käufers im Grundbuch, bevor die eigentliche Eigentumsumschreibung erfolgt. Die Vormerkung wird in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen und hat folgende Schutzwirkungen: Erstens sichert sie den Rang des Käufers — alle nach der Vormerkung eingetragenen Rechte (z.B. neue Hypotheken oder Grundschulden des Verkäufers) sind dem Käufer gegenüber unwirksam (§883 Abs. 2 BGB). Zweitens schützt sie vor Insolvenz des Verkäufers: Wenn der Verkäufer nach Abschluss des Kaufvertrags aber vor der Eigentumsumschreibung insolvent wird, kann der Insolvenzverwalter nach §106 InsO die Eigentumsumschreibung zugunsten des Käufers nicht verhindern, sofern die Auflassungsvormerkung bereits eingetragen war. Drittens schützt sie vor Doppelveräusserung: Wenn der Verkäufer das Grundstück an zwei Personen verkauft, hat derjenige, dessen Auflassungsvormerkung als erste eingetragen wurde, Vorrang nach §17 GBO. Der Notar trägt die Auflassungsvormerkung unmittelbar nach Kaufvertragsabschluss beim Grundbuchamt ein — noch vor Zahlung des Kaufpreises und vor der eigentlichen Auflassung nach §925 BGB.
Die Grunderwerbsteuer nach GrEStG fällt bei jedem entgeltlichen Eigentümswechsel eines in Deutschland belegenen Grundstücks an. Der Steuersatz ist seit 2006 Ländersache und variiert erheblich: Bayern und Sachsen: 3,5 Prozent; Hamburg: 5,5 Prozent; Berlin, Hessen, Thüringen, Saarland, Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen: 6,0-6,5 Prozent; Baden-Württemberg, Niedersachsen, Bremen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt: 5,0-5,5 Prozent (jeweils Stand 2026, §11 GrEStG). Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich der Kaufpreis nach §8 Abs. 1 GrEStG. Bei einer Immobilie für 400.000 Euro bedeutet das in Bayern 14.000 Euro, in Nordrhein-Westfalen 26.000 Euro Grunderwerbsteuer. Ausnahmen: Bei Übertragungen in gerader Linie (Eltern an Kinder, §3 Nr. 6 GrEStG) und unter Ehegatten (§3 Nr. 4 GrEStG) ist die Grunderwerbsteuer vollständig befreit. Der Steuerbescheid ergeht nach §15 GrEStG innerhalb weniger Wochen nach Anzeige des Kaufvertrags durch den Notar nach §18 GrEStG.
Nein. In Deutschland ist die notarielle Beurkundung des Kaufvertrags nach §311b Abs. 1 BGB und der Auflassung nach §925 Abs. 1 BGB zwingend vorgeschrieben. Ein Kaufvertrag über ein Grundstück oder eine Immobilie ohne Notar ist nach §125 Satz 1 BGB formnichtig — er entfaltet keinerlei Rechtswirkungen und kann nicht im Grundbuch vollzogen werden. Dasselbe gilt für die Auflassung. Diese Pflicht zur notariellen Beurkundung ist eine Besonderheit des deutschen Immobilienrechts, die dem Schutz beider Parteien vor übereilten Entscheidungen, der Rechtssicherheit und der Steuerüberwachung (Grunderwerbsteuer nach GrEStG) dient. Der Notar ist nicht nur Beurkundungsinstanz, sondern auch Rechtsberater beider Parteien (§17 BeurkG), der unparteiisch über Risiken aufklaert. Im Unterschied zu angloamerikanischen Rechtssystemen, wo Anwälte die Transaktion abwickeln (conveyancing), ist in Deutschland ausschliesslich der Notar zuständig. Die Notarkosten sind im GNotKG geregelt und können nicht beliebig verhandelt werden — sie sind gesetzlich festgelegt.
Dieser Fall ist einer der wichtigsten Anwendungsfälle der Auflassungsvormerkung nach §883 BGB. Wenn eine Auflassungsvormerkung vor der Eroffnung des Insolvenzverfahrens im Grundbuch eingetragen war, ist der Eigentümsübertragungsanspruch des Käufers nach §106 Insolvenzordnung (InsO) insolvenzfest. Das bedeutet: Der Insolvenzverwalter nach §80 InsO kann das Grundstück nicht mehr frei veräussern, muss die Eigentumsumschreibung zugunsten des Käufers dulden, sobald dieser den Kaufpreis an die Insolvenzmasse gezahlt hat. Ohne Auflassungsvormerkung hätte der Käufer nur eine ungesicherte Insolvenzforderung nach §38 InsO (Kaufpreisrückforderung ohne Vorrang) und würde in den meisten Insolvenzverfahren lediglich eine Insolvenzquote von wenigen Prozent erhalten. Wenn die Auflassungsvormerkung erst nach Insolvenzantragstellung eingetragen wurde, könnte der Insolvenzverwalter die Eintragung nach §129 InsO als Glaeeubigerbenachteiligung anfechten. Deshalb ist die sofortige Eintragung der Auflassungsvormerkung unmittelbar nach Kaufvertragsabschluss, noch vor Zahlung des Kaufpreises, der wichtigste Schutz des Käufers.
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