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Auflassung Erklärung Deutschland

Auflassung (Erklärung zur Eigentumsuebergabe Immobilie)

Kopf

AUFLASSUNG — ERKLAERUNG ZUR EIGENTUMSUEBERGABE

gemäss §925 BGB i.V.m. §20 GBO und §1 BeurkG

Parteien

1. Parteien

Veräusserer (Verkaefer): [Veraeusserer Name], geb. am [Veraeusserer Geburtsdatum], wohnhaft: [Veraeusserer Adresse]

Erwerber (Käufer): [Erwerber Name], geb. am [Erwerber Geburtsdatum], wohnhaft: [Erwerber Adresse]

Eigentumsanteil des Erwerbers: [Erwerber Anteil]

Grundstück

2. Grundstück

Grundbuchamt: [Grundbuch Amt]

Grundbuch Band / Blatt: [Grundbuch Band]

Gemarkung / Flur / Flurstück: [Flurstueck]

Grundstuecksgroesse: [Grundstuecks Groesse] m2

Lage des Grundstücks: [Grundstuecks Adresse]

Auflassungserklärung

3. Auflassungserklärung

Kaufpreis (beurkundet): [Kaufpreis] EUR

Kaufvertrag beurkundet am: [Kaufvertrags Datum]

Beurkundender Notar: [Notar Name]

Urkundennummer: [Notar Urkunden Nummer]

Datum der Auflassungserklärung: [Auflassungs Datum]

Der Veräusserer erklärt die Auflassung des im Grundbuch eingetragenen Grundstücks an den Erwerber. Der Erwerber nimmt die Auflassung an. Beide Teile bewilligen und beantragen die Eintragung des Eigentümerwechsels im Grundbuch gemäss §20 GBO.

Notarvermerke

4. Notarvermerke (durch Notar auszufüllen)

Ich, [Notar Name], bezeuge hiermit, dass die vorstehende Auflassung am [Auflassungs Datum] bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Parteien vor mir erklärt worden ist (§925 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Identität der Erschienenen wurde von mir festgestellt.

Veräusserer (Verkaefer)

________________

Signature

Erwerber (Käufer)

________________

Signature

Notar

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Auflassung Erklärung Deutschland?

Die Auflassung nach §925 BGB ist das dingliche Verfügungsgeschäft, das zusammen mit der Eintragung im Grundbuch (§873 BGB) den Eigentümswechsel bewirkt. Erst wenn sowohl die Auflassung erklärt als auch die Umschreibung im Grundbuch vollzogen ist, geht das Eigentum nach §925 BGB auf den Käufer über. Ohne Grundbucheintragung bewirkt auch eine notariell beurkundete Auflassung keinen Eigentümswechsel — dies unterscheidet das deutsche Immobilienrecht grundlegend vom angloamerikanischen conveyancing, wo schon die Übergabe (delivery of possession) oder die Unterzeichnung einer Deed of Transfer Eigentuem überträgt.

Die Auflassung ist streng vom schuldrechtlichen Kaufvertrag nach §433 BGB zu unterscheiden: Der Kaufvertrag verpflichtet den Verkäufer, die Immobilie zu übereignen (§433 Abs. 1 BGB), begründet aber noch kein Eigentum. Die Auflassung nach §925 BGB vollzieht diese Verpflichtung auf dinglicher Ebene. Beide Rechtsgeschäfte müssen notariell beurkundet werden (§311b Abs. 1 BGB für den Kaufvertrag, §925 Abs. 1 Satz 1 BGB für die Auflassung), können aber in einer Urkunde verbunden werden.

Das Grundbuchamt (Abteilung des Amtsgerichts nach §§1 ff. GBO) trägt den neuen Eigentümer nach §19 GBO (Bewilligung des einzutragenden Rechtsnachfolgers) oder nach §20 GBO (Vorlage der Auflassungsurkunde) ein. Die Eintragung erfolgt in Abteilung I des Grundbuchs (Eigentümer). Vor der Eintragung kann auf Antrag eine Auflassungsvormerkung nach §883 BGB im Grundbuch eingetragen werden, die das Grundstück vor einer Doppelveräusserung oder einem Zugriff von Gläubigern sichert.

Das Portal forms-legal.com bietet diese Vorlage als strukturierten Ausgangspunkt zur Vorbereitung einer Auflassungserklärung in Deutschland. Verwandte Dokumente: Kaufvertrag Immobilie (§433 BGB, §311b BGB), Grundstückskaufvertrag (§925 BGB, GBO §20), Immobilienmaklervertrag (§652 BGB).

Wann brauchen Sie Auflassung Erklärung Deutschland?

Eine Auflassungserklärung in Deutschland nach §925 BGB ist in folgenden Situationen erforderlich.

Kauf einer Eigentumswohnung oder eines Hauses: Beim Kauf einer Eigentumswohnung nach WEG (Wohnungseigentumsgesetz) oder eines Einfamilien- oder Mehrfamilienhauses wird die Auflassung nach §925 BGB stets zusammen mit dem notariellen Kaufvertrag erklärt oder in einer separaten notariellen Urkunde nachgeholt. Ohne die Auflassung und die Eintragung im Grundbuch nach §873 BGB kann der Erwerber gegenüber Dritten (anderen Gläubigern des Verkäufers, späteren Käufer) kein Eigentum beanspruchen.

Grundstücksübertragung in der Familie (Schenkung): Wenn Eltern ein Grundstück oder eine Immobilie auf Kinder übertragen wollen (Schenkung nach §516 BGB oder vorweggenommene Erbfolge), benötigen sie ebenfalls eine notarielle Auflassung nach §925 BGB. Der Schenkungsvertrag und die Auflassung werden in einer notariellen Urkunde zusammengefasst.

Erbschaftsabwicklung (Erbauseinandersetzung): Wenn eine Erbengemeinschaft nach §§2032 ff. BGB eine Immobilie aus dem Nachlass an einen oder mehrere Miterben oder an Dritte übertragen will (Erbauseinandersetzung nach §2042 BGB), muss eine notarielle Auflassung für die Grundbuchumschreibung vorgelegt werden. Der Notar prüft, ob alle Erben nach §2042 BGB zugestimmt haben.

Tausch von Grundstücken: Wenn zwei Grundstückseigentümer ihre Grundstücke gegenseitig tauschen (Grundstückstausch nach §480 BGB), müssen beide Auflassungserklärungen (Veräusserer-A an Erwerber-B und Veräusserer-B an Erwerber-A) notariell beurkundet werden.

Zwangsversteigerung und Zuschlagsbeschluss: Im Zwangsversteigerungsverfahren nach ZVG (Zwangsversteigerungsgesetz) ersetzt der Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts nach §90 ZVG die Auflassung — eine gesonderte Auflassungserklärung ist nicht erforderlich. Das Amtsgericht ordnet die Grundbuchumschreibung nach §130 ZVG direkt an.

Was gehört in Ihr Auflassung Erklärung Deutschland?

Eine rechtsgueltge Auflassungserklärung in Deutschland muss nach §§925, 873 BGB und der GBO bestimmte Anforderungen erfüllen.

Notarielle Beurkundung nach §925 Abs. 1 Satz 1 BGB: Die Auflassung muss bei gleichzeitiger Anwesenheit von Veräusserer und Erwerber vor einem deutschen Notar erklärt werden (§925 Abs. 1 BGB). Eine Beurkundung durch ausländische Notare (z.B. schweizer oder österreichischer Notar) ist für die Auflassung nach deutschem Recht unzulässig; sie muss vor einem deutschen Notar nach dem BNotO (Bundesnotarordnung) und dem BeurkG (Beurkundungsgesetz) stattfinden.

Genaue Grundstücksbezeichnung nach GBO §28: Die Auflassungserklärung muss das Grundstück nach §28 GBO genaue bezeichnen: Grundbuchbezirk (z.B. Grundbuch des Amtsgerichts München), Blatt-Nummer, Flurnummer (Katasterbezeichnung, z.B. Flurstück 123 der Flur 4 in der Gemarkung Bogenhausen), Grundbuchlage (Strassenbuchbezeichnung). Eine ungenaue Bezeichnung führt zur Zurückweisung durch das Grundbuchamt nach §18 GBO.

Identität von Veräusserer und Erwerber: Die vollständigen Namen, Geburtsdaten und Anschriften beider Parteien müssen angegeben werden. Der Notar prüft die Identität anhand von Reisepass oder Personalausweis nach §10 BeurkG. Bei juristischen Personen (GmbH, AG) prüft der Notar die Vertretungsberechtigung anhand des Handelsregisterauszugs.

Auflassungsvormerkung nach §883 BGB: Parallel zur Auflassung oder bereits früher (nach Abschluss des Kaufvertrags) kann auf Antrag des Erwerbers eine Auflassungsvormerkung nach §883 BGB im Grundbuch eingetragen werden. Die Vormerkung sichert den Auflassungsanspruch gegen Verfügungen des Veräusserers (Doppelveräusserung, Belastung) und gegen Zwangsvollstreckungsmassnahmen von Gläubigern des Verkäufers. Der Notar beantragt die Vormerkung unmittelbar nach Vertragsabschluss beim Grundbuchamt.

Grundbucheintragungsbewilligung nach §§19, 20 GBO: Das Grundbuchamt trägt den neuen Eigentümer nur ein, wenn eine Bewilligung nach §19 GBO (des bisherigen Eigentümers) oder eine Vorlage der notariellen Auflassungsurkunde nach §20 GBO vorliegt. Die notarielle Auflassung nach §925 BGB in Verbindung mit der Bewilligungserklarung des Veräusserers erfüllt diese Voraussetzung.

Grunderwerbsteuer-Unbedenklichkeitsbescheinigung: Das Grundbuchamt trägt den neuen Eigentümer erst ein, nachdem das zuständige Finanzamt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach §22 Abs. 1 GrEStG ausgestellt hat. Diese bestätigt, dass die Grunderwerbsteuer (Ländersteuer, Satz: 3,5 bis 6,5 Prozent des Kaufpreises je nach Bundesland) gezahlt oder sichergestellt wurde. Das Portal forms-legal.com bietet diese Vorlage kostenlos. Verwandte Dokumente: Kaufvertrag Immobilie (§433, §311b BGB), Grundstückskaufvertrag (BGB §925, GBO §20), Maklervertrag (§652 BGB).

So füllen Sie Ihr Auflassung Erklärung Deutschland aus

Die Vorbereitung und Unterzeichnung einer Auflassungserklärung in Deutschland erfordert mehrere Schritte.

Schritt 1 — Notar beauftragen: Wahlen Sie einen in Deutschland zugelassenen Notar (Mitglied einer Notarkammer, zugelassen nach BNotO). Der Notar wird häufig vom Käufer bestimmt und bezahlt (§17 Abs. 1 GNotKG, Notarkosten richten sich nach dem Kaufpreis). Der Notar formuliert den Kaufvertrag nach §311b BGB und die Auflassungserklärung nach §925 BGB in einer notariellen Urkunde, liest diese vor und beglaubigt die Unterschriften nach §8 BeurkG.

Schritt 2 — Grundbuchauszug beschaffen: Vor der Beurkundung besorgen Sie oder der Notar einen aktuellen Grundbuchauszug beim zuständigen Grundbuchamt (Amtsgericht des Belegenheitsorts). Der Grundbuchauszug zeigt: Abteilung I (Eigentümer), Abteilung II (Lasten und Beschränkungen), Abteilung III (Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden). Bestehende Belastungen (Grundschuld der Bank des Verkäufers) müssen beim Übergang abgelöst oder übernommen werden.

Schritt 3 — Vertragsdetails festlegen: Vor dem Notartermin einigen sich Käufer und Verkäufer auf: Kaufpreis, Zahlungsmodalitäten (Fälligkeitsdatum nach Eintragung der Auflassungsvormerkung und Löschung bestehender Belastungen), Übergabedatum, Mitübertragung von Inventar und Mobilien (separater Kaufvertrag empfehlenswert für Steueroptimierung), Gefahrübergang (nach §446 BGB mit Übergabe der Schluessle), laufende Mietverhältnisse (§§566 ff. BGB, Kauf bricht nicht Miete).

Schritt 4 — Beurkundungstermin wahrnehmen: Beide Parteien erscheinen persönlich vor dem Notar mit Lichtbildausweis (Reisepass oder Personalausweis). Der Notar liest die gesamte Urkunde vor (§13 BeurkG, ca. 1-2 Stunden). Nach der Verlesung unterzeichnen beide Parteien und der Notar die Urkunde eigenhändig. Vollmachten müssen notariell beglaubigt sein.

Schritt 5 — Notar veranlasst alle weiteren Schritte: Nach der Beurkundung sendet der Notar: Antrag auf Eintragung der Auflassungsvormerkung nach §883 BGB an das Grundbuchamt; Kaufvertrag an das zuständige Finanzamt für die Grunderwerbsteuer nach §18 GrEStG; nach Zahlungseingang und Unbedenklichkeitsbescheinigung den Antrag auf Eigentumeumschreibung nach §20 GBO an das Grundbuchamt. Die Eintragung im Grundbuch dauert je nach Amtsgericht 4-12 Wochen.

Schritt 6 — Eigentümsüberschreibung bestätigen: Nach der Eintragung im Grundbuch erhalten Sie einen neuen Grundbuchauszug, der Sie als neuen Eigentümer ausweist. Die Übergabe des Grundstücks (Schlüsselübergabe) erfolgt in der Regel am vertraglich vereinbarten Übergabetag, der nach der Grundbucheintragung liegen sollte (Gefahrübergang nach §446 BGB).

Häufige Fehler bei Ihrem Auflassung Erklärung Deutschland

Fehler bei der Auflassungserklärung in Deutschland können den Eigentümswechsel verzögern oder gaenzlich verhindern.

Mangelnde notarielle Beurkundung: Der häufigste und schwerste Fehler ist der Versuch, eine Auflassung ohne Notar zu vollziehen. Schriftliche Vereinbarungen, die nicht notariell beurkundet sind, sind nach §§925 Abs. 1 BGB und §125 BGB nichtig. Selbst handschriftliche Vereinbarungen zwischen Privatpersonen (z.B. unter Verwandten) ersetzen die notarielle Auflassung nicht. Ohne Notar kein Eigentümswechsel — auch keine Grundbucheintragung durch das Grundbuchamt nach §20 GBO.

Fehlende oder verspätete Auflassungsvormerkung: Käufer, die keine Auflassungsvormerkung nach §883 BGB eintragen lassen, riskieren, dass der Verkäufer das Grundstück inzwischen an einen Dritten veräussert oder mit einer weiteren Grundschuld belastet. Das Rangprinzip nach §17 GBO gilt unerbittlich: Wer zuerst einträgt, hat Rang. Deshalb trägt der Notar die Auflassungsvormerkung sofort nach Kaufvertragsabschluss ein — auch ohne den Kaufpreis abzuwarten.

Nichtbeachten bestehender Belastungen in Abteilung II und III: Käufer, die den Grundbuchauszug nicht pruefeen oder nicht verstehen, übernehmen möglicherweise unbemerkt bestehende Grundschulden (z.B. 200.000 Euro Grundschuld der Volksbank des Verkäufers), Niesbrauche oder Wegerechte. Der Notar muss den Käufer nach §17 BeurkG über alle eingetragenen Belastungen aufklären. Vor der Eigentumsumschreibung müssen bestehende Grundschulden gelöscht oder abgelöst werden.

Versäumnis der Grunderwerbsteuer-Zahlung: Das Grundbuchamt darf die Eintragung erst nach Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts nach §22 Abs. 1 GrEStG vornehmen. Wenn der Käufer die Grunderwerbsteuer verspätet zahlt, verzögert sich die Eigentumsumschreibung entsprechend. Da die Eintragungsfrist keine gesetzliche Obergrenze hat, kann die Verzögerung bei einer saeumiegen Steuerzahlung Monate betragen.

Fehlerhafte Grundstücksbezeichnung: Eine fehlerhafte Grundbuchbezeichnung (falscher Grundbuchbezirk, falsche Flurnummer oder Blattnummer) führt nach §18 GBO zur Zurückweisung des Eintragungsantrags durch das Grundbuchamt. Der Notar muss korrigieren und einen neuen Antrag stellen, was die Eigentumsumschreibung und damit den Eigentümserwerb verzögert.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. §925 BGBDE official
  2. §873 BGBDE official
  3. §433 BGBDE official
  4. §883 BGBDE official
  5. §311b BGBDE official
  6. §652 BGBDE official
  7. §516 BGBDE official
  8. §2042 BGBDE official
  9. §480 BGBDE official
  10. §446 BGBDE official
  11. §125 BGBDE official
  12. §10 BeurkGDE official
  13. §8 BeurkGDE official
  14. §13 BeurkGDE official
  15. §17 BeurkGDE official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss

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