Immobilienmaklervertrag Deutschland
BGB §652 (Maklerlohn) | MaBV §2 | WoVermG | HilfsmittelG 2020
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IMMOBILIENMAKLERVERTRAG gemäß BGB §652 (Maklerlohn), MaBV (Makler- und Bauträgerverordnung), WoVermG (Wohnungsvermittlungsgesetz) und dem Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten (HilfsmittelG 2020) Zwischen [Makler Name] [Makler Adresse] Erlaubnis nach §34c GewO: [Makler Erlaubnis] — nachfolgend "Makler" genannt — und [Auftraggeber Name] [Auftraggeber Adresse] — nachfolgend "Auftraggeber" genannt — wird folgender Maklervertrag geschlossen:
§1 Auftragsart und Beauftragung
§1 — AUFTRAGSART UND BEAUFTRAGUNG (1) Der Auftraggeber beauftragt den Makler im Rahmen eines [Auftrag Typ] mit der Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit für folgendes Objekt: Objektart: [Objekt Art] Adresse: [Objekt Adresse] Wohn-/Nutzfläche: [Wohnflaeche] m² Grundbuchblatt-Nr. / Flurstück-Nr.: [Grundbuchblattnr] Kaufpreis / Mietpreis: [Kaufpreis] Energieklasse (GEG §80): [Energieausweis] (2) Vertragsart gemäß Auftrag: [Vertragsart] (3) Der Makler nimmt den Auftrag an. Der Makler ist Verpflichteter im Sinne des §2 Abs. 1 Nr. 14 GwG (Geldwäschegesetz) und führt die nach §§10, 11 GwG erforderliche Identifizierung des Auftraggebers durch.
§2 Provision / Courtage
§2 — PROVISION / COURTAGE (1) Der Provisionsanspruch des Maklers entsteht gemäß BGB §652 Abs. 1 ausschließlich dann, wenn seine Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit ursächlich für den Abschluss des Hauptvertrags war (Kausalitätsprinzip). (2) Provisionssatz: [Provisionssatz] (3) Provisionsteilung bei Wohnimmobilienkauf (HilfsmittelG 2020, §656c BGB): [Provisionsteilung] (4) Mietprovision (§2 WoVermG): [Mietprovision] (5) Die Provision ist mit Abschluss des Hauptvertrags — bei Kaufobjekten regelmäßig mit notarieller Beurkundung — fällig und innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Maklerrechnung zu zahlen. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen nach §288 Abs. 1 BGB in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach §247 BGB berechnet. (6) Bei gewerblichen Auftraggebern (B2B) gelten die Verzugszinsen gemäß §288 Abs. 2 BGB in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
§3 Maklerpflichten
§3 — MAKLERPFLICHTEN (1) Der Makler ist verpflichtet, dem Auftraggeber alle für die Kaufentscheidung wesentlichen ihm bekannten Umstände mitzuteilen, insbesondere bekannte Mängel des Objekts, Belastungen im Grundbuch (Abteilung II: Dienstbarkeiten, Vorkaufsrechte; Abteilung III: Grundschulden) sowie Informationen zur Energieeffizienz nach GEG §§80 ff. (BGH III ZR 187/10 — Aufklärungspflicht). (2) Der Makler hat dem Auftraggeber bei Besichtigungen den gültigen Energieausweis nach GEG §80 vorzulegen. (3) Der Makler wahrt die Interessen des Auftraggebers. Bei Tätigkeit als Doppelmakler ist der Makler verpflichtet, beide Parteien unverzüglich über den Interessenkonflikt zu informieren (BGH I ZR 151/06). (4) Der Makler verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Vertragserfüllung) und erteilt gemäß Art. 13 DSGVO die erforderlichen Datenschutzinformationen separat.
§4 Laufzeit und Kündigung
§4 — LAUFZEIT UND KÜNDIGUNG (1) Dieser Maklervertrag beginnt am [Vertragsbeginn] und läuft für eine Dauer von [Laufzeit]. (2) Nachprovisionsfrist: [Nachlaufzeit] (3) Nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit kann der Auftraggeber weitere Makler beauftragen. Während der Alleinauftragslaufzeit darf der Auftraggeber keine weiteren Makler mit der Vermarktung desselben Objekts beauftragen. (4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund nach BGB §314 bleibt unberührt.
§5 Widerrufsbelehrung
§5 — WIDERRUFSBELEHRUNG (VERBRAUCHER) Sofern der Auftraggeber Verbraucher gemäß BGB §13 ist und dieser Vertrag als Fernabsatzvertrag (BGB §312c) oder außerhalb von Geschäftsräumen (BGB §312b) geschlossen wurde, steht dem Auftraggeber ein Widerrufsrecht zu: Widerrufsrecht: Der Auftraggeber hat das Recht, diesen Vertrag binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Die Frist beginnt mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Um das Widerrufsrecht auszuüben, ist eine eindeutige Erklärung (z.B. Brief, Fax oder E-Mail) an den Makler erforderlich. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Erklärung. Rechtsfolgen: Im Widerrufsfall werden alle empfangenen Zahlungen zurückgewährt (BGB §357). Hat der Auftraggeber ausdrücklich verlangt, dass der Makler vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und übt er danach sein Widerrufsrecht aus, schuldet er nach BGB §357 Abs. 8 Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen.
§6 Sonstiges
§6 — SONSTIGES (1) Gerichtsstand: [Gerichtsstand] (gilt nur im kaufmännischen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern; gegenüber Verbrauchern ist ausschließlicher Gerichtsstand der allgemeine Gerichtsstand des Verbrauchers nach §29 ZPO). (2) Anwendbares Recht: Es gilt deutsches Recht. (3) Sondervereinbarungen: [Sondervereinbarungen] (4) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform (BGB §126). Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. (5) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt (Salvatorische Klausel). Ort und Datum: [Vertragsort Datum]
Makler (Immobilienmakler)
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Signature
Auftraggeber
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Signature
Was ist Immobilienmaklervertrag Deutschland?
Der Immobilienmaklervertrag in Deutschland ist ein schuldrechtlicher Vertrag nach BGB §652, durch den der Auftraggeber (Verkäufer, Vermieter, Käufer oder Mieter) einen Immobilienmakler mit der Vermittlung oder dem Nachweis einer Gelegenheit zum Abschluss eines Immobilienvertrags beauftragt. Der Provisionsanspruch des Maklers (Maklerlohn oder Courtage) entsteht nach BGB §652 Abs. 1 ausschließlich dann, wenn seine Tätigkeit ursächlich für den Abschluss des Hauptvertrags war — das sogenannte Kausalitätsprinzip. Ohne nachgewiesene Kausalität besteht kein Provisionsanspruch, selbst wenn der Makler erhebliche Leistungen erbracht hat.
Der Immobilienmaklervertrag in Deutschland unterliegt einem dichten Regelungsrahmen: Neben BGB §652 ff. gilt die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) in der Fassung vom 7. November 1990, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. August 2021. Die MaBV verpflichtet gewerbliche Immobilienmakler zur Erlaubnispflicht nach §34c GewO (Gewerbeordnung) beim Gewerbeamt sowie zur Einhaltung zahlreicher Informations-, Aufklärungs- und Sicherungspflichten. Ohne eine nach §34c GewO erteilte Erlaubnis ist die gewerbliche Maklertätigkeit eine Ordnungswidrigkeit und kann nach §144 GewO mit Bußgeldern bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
Für Wohnimmobilien gilt zusätzlich das Wohnungsvermittlungsgesetz (WoVermG) sowie seit dem 23. Dezember 2020 das Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnimmobilien (umgangssprachlich: Bestellerprinzip für den Kauf). Nach dieser Reform muss der Verkäufer, wenn er den Makler beauftragt, mindestens die Hälfte der Gesamtprovision tragen. Der Käufer darf bei einer Wohnimmobilie nicht mehr als die Hälfte der vereinbarten Courtage zahlen. Das Bundesjustizministerium schätzt, dass diese Reform Käufer bei einem durchschnittlichen Kaufpreis von 300.000 Euro um bis zu 9.000 Euro entlastet.
Die Maklercourtage ist in Deutschland nicht gesetzlich festgelegt; sie variiert regional. In München, Frankfurt am Main und Hamburg liegt die übliche Gesamtcourtage bei 7,14 % des Kaufpreises (jeweils 3,57 % von Käufer und Verkäufer), während in Berlin häufig 7,14 % ebenfalls üblich sind. Bei Vermietungen gilt nach §2 WoVermG das strenge Bestellerprinzip: Nur der Auftraggeber des Maklers (also der Vermieter, wenn er den Makler beauftragt) zahlt die Provision; der Mieter zahlt nur dann, wenn er den Makler selbst beauftragt hat. Die Maklerprovision im Mietbereich ist nach §2 WoVermG auf maximal zwei Nettokaltmieten begrenzt.
Von der allgemeinen gewerblichen Maklertätigkeit zu unterscheiden ist der Gelegenheitsmakler (Zivilmakler nach BGB §652), der keine gewerbliche Erlaubnis nach §34c GewO benötigt, weil er nicht gewerbsmäßig handelt. Der Bundesgerichtshof (BGH IV ZR 94/05) hat klargestellt, dass Gelegenheitsmakler dennoch an die zivilrechtlichen Voraussetzungen des BGB §652 gebunden sind und nur bei ursächlichem Nachweis Provision verlangen können.
Die Haftung des Immobilienmaklers in Deutschland richtet sich nach allgemeinem Schuldrecht: Bei schuldhafter Verletzung seiner Aufklärungspflichten (z.B. Verschweigen von Mängeln, die der Makler kannte) haftet er nach BGB §280 Abs. 1 auf Schadensersatz. Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung (BGH III ZR 187/10) entschieden, dass der Makler spontan offenbarungspflichtige Umstände mitteilen muss, die für die Entscheidung des Auftraggebers erkennbar wesentlich sind.
Wann brauchen Sie Immobilienmaklervertrag Deutschland?
Der Immobilienmaklervertrag in Deutschland wird in allen Konstellationen benötigt, in denen ein Makler gegen Provision tätig wird — egal ob es sich um den Kauf, Verkauf, die Vermietung oder Anmietung von Immobilien handelt. Ein schriftlicher Maklervertrag ist zwar nach BGB §652 nicht zwingend vorgeschrieben (der Provisionsanspruch kann auch konkludent entstehen), schützt jedoch beide Parteien erheblich und ist in der professionellen Praxis Standard.
Kauf und Verkauf von Wohnimmobilien: Nach dem HilfsmittelG 2020 ist ein klarer schriftlicher Maklervertrag unerlässlich, um die Provisionsteilungspflicht rechtskonform abzubilden. Verkauft ein Eigentümer eine Eigentumswohnung oder ein Einfamilienhaus in Berlin, Hamburg oder München über einen Makler, muss der Maklervertrag mit dem Verkäufer regeln, dass der Verkäufer seinen Anteil der Courtage trägt. Erst danach kann der Makler vom Käufer bis zu gleicher Höhe Provision verlangen. Ein fehlender oder unklarer Maklervertrag gefährdet den Provisionsanspruch vollständig.
Vermietung von Wohnraum: Nach §2 WoVermG ist der Makler nur berechtigt, von der Partei eine Provision zu verlangen, die ihn beauftragt hat. In der Praxis bedeutet dies: Schaltet der Vermieter einen Makler, trägt der Vermieter allein die Courtage (maximal zwei Nettokaltmieten). Sucht hingegen der Mieter einen Makler zur Wohnungssuche, zahlt der Mieter — ebenfalls maximal zwei Nettokaltmieten. Ein schriftlicher Maklervertrag ist im Mietbereich daher unbedingt erforderlich, um zu dokumentieren, wer den Makler beauftragt hat.
Kauf und Pacht von Gewerbeimmobilien: Bei Bürogebäuden, Einzelhandelsflächen und Lagerhallen gilt das WoVermG und das HilfsmittelG 2020 nicht — hier bleibt die Courtageverteilung frei verhandelbar. Üblich sind Gesamtprovisionen von 3–6 % des Kaufpreises zzgl. USt nach §§19, 12 UStG. Der Maklervertrag regelt hier Leistungsumfang (Objektrecherche, Besichtigungen, Verhandlungsführung), Exklusivität, Vertragsdauer und Nachweispflichten.
Auftragserteilung bei Sachverständigenpflichten: Wenn Makler als Energieausweis-Aussteller nach §§80 ff. GEG (Gebäudeenergiegesetz) oder als Wohnflächenberechner (DIN 277, Wohnflächenverordnung — WoFlV) tätig werden, ist eine vertragliche Grundlage für diese Nebenleistungen unbedingt erforderlich. Der Maklervertrag kann als Rahmendokument für alle Beratungsleistungen rund um die Immobilientransaktion dienen.
Internationaler Kontext: Bei der Vermittlung von Immobilien für ausländische Käufer oder Verkäufer in Deutschland ist der schriftliche Maklervertrag besonders wichtig, da Vertragsfreiheit und Courtageregeln in Deutschland erheblich von anderen europäischen Ländern abweichen. Der BGH (BGH I ZR 132/96) hat klargestellt, dass deutsches Recht und damit BGB §652 auf in Deutschland belegene Immobilien anwendbar ist, unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Parteien.
Was gehört in Ihr Immobilienmaklervertrag Deutschland?
Ein rechtswirksamer Immobilienmaklervertrag in Deutschland muss folgende Kernbestandteile enthalten, damit er den Anforderungen von BGB §652, MaBV und WoVermG genügt und der Makler seinen Provisionsanspruch durchsetzen kann:
Parteienbezeichnung und Erlaubnisnachweis (§34c GewO): Der Maklervertrag muss den vollständigen Namen oder die Firma des Maklers, seine Geschäftsadresse sowie — soweit gewerblich tätig — seine nach §34c GewO erteilte Erlaubnisbehörde und Erlaubnisnummer enthalten. Das Amtsgericht Berlin-Tempelhof (AZ 51 T 1/18) hat festgestellt, dass das Fehlen des Erlaubnishinweises den Provisionsanspruch im Einzelfall gefährden kann, wenn der Auftraggeber dadurch in seiner Entscheidung beeinflusst wurde.
Objektbeschreibung und Nachweis- oder Vermittlungsauftrag: Der Vertrag muss klar bestimmen, ob der Makler als Nachweismakler (weist dem Auftraggeber lediglich die Gelegenheit zum Vertragsabschluss nach) oder als Vermittlungsmakler (wirkt aktiv auf den Abschluss des Hauptvertrags hin) tätig wird. Der Bundesgerichtshof (BGH III ZR 106/03) hat die Unterscheidung für den Provisionsanspruch als maßgeblich bezeichnet: Beim Nachweis reicht die Mitteilung eines konkreten Kaufinteressenten; bei der Vermittlung muss der Makler aktiv auf den Vertragsabschluss hingewirkt haben.
Provisionshöhe und Fälligkeit (BGB §652 Abs. 1): Die Provision muss in Höhe und Fälligkeitszeitpunkt klar geregelt sein. Üblich ist die Angabe als Prozentsatz des notariell beurkundeten Kaufpreises zzgl. gesetzlicher USt (19 % nach §12 Abs. 1 UStG). Die Provision wird fällig, wenn der Hauptvertrag wirksam zustande gekommen ist — nicht erst bei Eigentumsumschreibung im Grundbuch. Bei Wohnimmobilien ist nach HilfsmittelG 2020 zusätzlich festzuhalten, welchen Anteil Verkäufer und Käufer tragen.
Bestellerprinzip bei Wohnraummietvertrag (§2 WoVermG): Bei der Vermittlung von Wohnraum muss der Maklervertrag die beauftragenden Partei eindeutig benennen und klarstellen, dass die Provision nur von der beauftragenden Partei geschuldet ist. Die Formulierung "Der Auftraggeber ist der Vermieter" oder "Der Auftraggeber ist der Mieter" ist zwingend aufzunehmen. Verstöße gegen §2 WoVermG können zur Unwirksamkeit der Provisionsvereinbarung führen.
Laufzeit und Alleinauftrag: Der Maklervertrag regelt, ob es sich um einen einfachen Auftrag (Auftraggeber kann weitere Makler beauftragen) oder einen Alleinauftrag (qualifizierten oder einfachen) handelt. Ein qualifizierter Alleinauftrag verpflichtet den Auftraggeber, alle Kaufinteressenten an den Makler zu verweisen; ein einfacher Alleinauftrag räumt dem Makler Exklusivität ein, verbietet aber dem Auftraggeber nicht den Eigenverkauf. Der BGH (BGH IV ZR 94/05) hat qualifizierte Alleinaufträge im Grundsatz anerkannt.
Informationspflichten nach MaBV §§2, 4: Gewerbliche Makler sind nach §2 MaBV verpflichtet, dem Auftraggeber vollständige Informationen über die Immobilie, bekannte Mängel, Belastungen im Grundbuch (Abteilung II: Dienstbarkeiten, Vorkaufsrechte; Abteilung III: Grundschulden) sowie die Energieeffizienzklasse nach GEG §§80 ff. zu übermitteln. Die Verletzung dieser Informationspflichten begründet Schadensersatzansprüche nach BGB §280 Abs. 1.
Widerrufsrecht bei Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen: Wird der Maklervertrag als Fernabsatzvertrag (per E-Mail, Telefon, Online-Portal) oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen, steht dem Verbraucher nach BGB §312g Abs. 1 ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Der Makler muss den Verbraucher nach Art. 246a §§1, 3 EGBGB über das Widerrufsrecht belehren; bei fehlerhafter Belehrung verlängert sich das Widerrufsrecht auf 12 Monate und 14 Tage (BGB §356 Abs. 3).
Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen: Der Makler kann seine Haftung für leichte Fahrlässigkeit in AGB nach BGB §309 Nr. 7 nur begrenzt ausschließen. Für arglistiges Verschweigen von Mängeln (BGB §444 analog) ist jeder Haftungsausschluss unwirksam. Der Makler haftet nach BGB §280 Abs. 1 für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung seiner Aufklärungspflichten entstehen.
Das Portal forms-legal.com stellt dieses Maklervertragsmuster als strukturierten Ausgangspunkt zur Verfügung. Verwandte Dokumente für Immobilientransaktionen in Deutschland: Grundstückskaufvertrag (notariell) und Wohnungsmietvertrag. Jeder individuelle Maklervertrag sollte — insbesondere bei hochwertigen Gewerbeimmobilien — anwaltlich geprüft werden, da die Provisionsansprüche erhebliche Summen erreichen können.
So füllen Sie Ihr Immobilienmaklervertrag Deutschland aus
Das Ausfüllen des Immobilienmaklervertrags in Deutschland erfordert besondere Sorgfalt, weil Fehler in der Provisionsvereinbarung, in der Objektbeschreibung oder in der Parteibezeichnung den gesamten Provisionsanspruch des Maklers gefährden können.
Erster Schritt: Erlaubnisnachweis prüfen. Gewerbliche Immobilienmakler benötigen eine Erlaubnis nach §34c GewO. Die Erlaubnisbehörde ist das Gewerbeamt der Gemeinde, in der der Makler seinen Betriebssitz hat. Tragen Sie im Vertragsformular die Erlaubnisnummer und die ausstellende Behörde ein. Makler, die Mitglied des Immobilienverbands Deutschland (IVD) oder des Rings Deutscher Makler (RDM) sind, können ihre Verbandsmitgliedschaft als Qualitätsnachweis angeben.
Zweiter Schritt: Auftragsart wählen. Entscheiden Sie, ob ein Nachweisauftrag oder Vermittlungsauftrag vergeben wird. Beim Nachweisauftrag teilt der Makler lediglich eine Gelegenheit mit; beim Vermittlungsauftrag handelt er aktiv. Für einen Alleinauftrag (Exklusivität) tragen Sie die Laufzeit ein — üblicherweise sechs Monate; längere Laufzeiten können nach §307 BGB als unangemessene Benachteiligung des Auftraggebers unwirksam sein.
Dritter Schritt: Objektbeschreibung ausfüllen. Tragen Sie Adresse, Grundbuchblatt-Nr. (Flurstück-Nummer vom Katasteramt), Wohnfläche (berechnet nach WoFlV oder DIN 277), Anzahl der Zimmer, Baujahr, Energieausweis-Klasse nach GEG §80 und Heizungsart ein. Bei Bestandsimmobilien sind bekannte Mängel (z.B. Feuchtigkeitsschäden, Schimmel, ausstehende Betriebskostenabrechnungen) in der Objektbeschreibung offenzulegen — der Makler hat nach BGH III ZR 187/10 eine spontane Aufklärungspflicht.
Vierter Schritt: Provision festlegen und aufteilen. Bei Kaufimmobilien tragen Sie den vereinbarten Provisionsatz ein (z.B. 7,14 % des Kaufpreises zzgl. 19 % USt). Bei Wohnimmobilien (HilfsmittelG 2020) halten Sie fest: Verkäuferanteil (mindestens 50 % der Gesamtcourtage) und Käuferanteil (maximal 50 % der Gesamtcourtage). Die Provision ist im Maklervertrag mit dem Verkäufer zu vereinbaren, bevor der Makler eine inhaltsgleiche Provisionsvereinbarung mit dem Käufer treffen kann. Bei Vermietungen geben Sie die auftragsgebende Partei an und tragen die Höhe der Courtage (maximal zwei Nettokaltmieten) ein.
Fünfter Schritt: Widerrufsbelehrung einfügen. Wird der Maklervertrag außerhalb von Geschäftsräumen oder als Fernabsatzvertrag geschlossen, ist die Widerrufsbelehrung nach Art. 246a §§1, 3 EGBGB zwingend beizufügen. Der BGH (BGH I ZR 1/15) hat entschieden, dass ein ohne Widerrufsbelehrung geschlossener Fernabsatz-Maklervertrag vom Verbraucher bis zu einem Jahr und 14 Tage nach Vertragsschluss widerrufen werden kann. Fügen Sie das Widerrufsmuster gemäß Anlage 1 zu Art. 246a §1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB bei.
Sechster Schritt: Datenschutzhinweise beifügen. Als gewerblicher Makler verarbeiten Sie personenbezogene Daten des Auftraggebers (Name, Adresse, Kontaktdaten, wirtschaftliche Verhältnisse). Nach Art. 13 DSGVO müssen Sie den Auftraggeber über die Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung informieren. Fügen Sie einen DSGVO-Hinweis bei oder verweisen Sie auf Ihre datenschutzrechtliche Informationsseite.
Siebter Schritt: Unterschriften und Datum. Der Maklervertrag ist von beiden Parteien — Makler und Auftraggeber — zu unterzeichnen. Bei juristischen Personen (GmbH, AG) muss der vertretungsberechtigte Geschäftsführer bzw. Vorstand unterschreiben; bei GbR alle geschäftsführenden Gesellschafter. Der BGH (BGH IV ZR 94/05) hat bestätigt, dass ein mündlich geschlossener Maklervertrag nach BGB §652 grundsätzlich wirksam ist, ein schriftlicher Vertrag jedoch beweisrechtlich erheblich vorteilhafter ist.
Rechtliche Anforderungen für Immobilienmaklervertrag Deutschland
Die rechtlichen Anforderungen an den Immobilienmaklervertrag in Deutschland ergeben sich aus einem vielschichtigen Normengefüge von BGB, GewO, MaBV, WoVermG, GEG und DSGVO.
Erlaubnispflicht nach §34c GewO: Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, Immobilien oder Wohnraum vermitteln oder nachweisen will, benötigt eine Erlaubnis der zuständigen Behörde nach §34c GewO. Die Erlaubnis wird vom Gewerbeamt erteilt und setzt persönliche Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse sowie das Vorliegen einer Berufshaftpflichtversicherung voraus. Seit 1. August 2018 müssen Immobilienmakler nach §34c GewO i.V.m. §15b GewO außerdem 20 Stunden Weiterbildung je drei Jahre nachweisen.
Provisionsteilungspflicht bei Wohnimmobilien (HilfsmittelG 2020): Nach dem Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnimmobilien vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1245), in Kraft seit 23. Dezember 2020, gilt: Wer als Makler einen Kaufvertrag über eine Wohnimmobilie (Einfamilienhaus, Eigentumswohnung) für Verbraucher vermittelt und von beiden Parteien eine Provision verlangt, darf von der einen Partei (regelmäßig dem Käufer) nicht mehr als von der anderen Partei (regelmäßig dem Verkäufer) verlangen. Die Provisionsvereinbarung mit dem Käufer darf erst abgeschlossen werden, nachdem die Provisionsvereinbarung mit dem Verkäufer getroffen wurde. Verstöße sind nach BGB §656c nichtig.
Bestellerprinzip bei Wohnraummietvertrag (§2 WoVermG): Bei der Wohnungsvermittlung gilt das strenge Bestellerprinzip: Der Makler kann nur von derjenigen Partei Provision verlangen, die ihn beauftragt hat. Die Provision des Wohnungsvermittlers ist nach §2 Abs. 1a WoVermG auf zwei Nettokaltmieten begrenzt. Verstöße gegen das Bestellerprinzip sind nach §6 WoVermG Ordnungswidrigkeiten und können mit Bußgeldern bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
Informationspflichten nach MaBV §2: Makler sind verpflichtet, dem Auftraggeber alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände mitzuteilen, insbesondere: Belastungen des Grundstücks im Grundbuch (Abteilung II: Dienstbarkeiten, Nießbrauch, Vorkaufsrechte; Abteilung III: Grundschulden, Hypotheken); bekannte Baumängel und Schäden; das Vorliegen eines gültigen Energieausweises nach GEG §§80–88; sowie eventuelle baurechtliche Beschränkungen (Bebauungsplan, Denkmalschutz nach DSchG der Länder).
DSGVO-Pflichten: Als Verarbeiter personenbezogener Daten unterliegt der gewerbliche Makler den Anforderungen der DSGVO (Verordnung (EU) 2016/679) und des BDSG. Nach Art. 13 DSGVO muss der Makler den Auftraggeber bei Erhebung der Daten über Zweck, Rechtsgrundlage und Empfänger informieren. Nach §26 BDSG gelten besondere Regelungen für die Verarbeitung von Beschäftigtendaten, die bei Maklern relevant werden, wenn Mitarbeiter des Auftraggebers am Kaufprozess beteiligt sind. Bei Verstößen drohen nach Art. 83 DSGVO Bußgelder bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes.
Geldwäschegesetz (GwG): Immobilienmakler sind nach §2 Abs. 1 Nr. 14 GwG Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetzes. Sie müssen nach §10 GwG eine Identifizierung der Vertragsparteien (Käufer, Verkäufer) vornehmen und nach §11 GwG verdächtige Transaktionen der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) melden. Bei Kaufpreisen, die erheblich vom Marktwert abweichen, oder bei Barzahlungen besteht erhöhte Sorgfaltspflicht nach §15 GwG.
Häufige Fehler bei Ihrem Immobilienmaklervertrag Deutschland
Fehler im Immobilienmaklervertrag in Deutschland führen häufig zum vollständigen oder teilweisen Verlust des Provisionsanspruchs — ein wirtschaftlich gravierender Schaden bei Courtagen, die oft mehrere Zehntausend Euro betragen.
Provision ohne Kausalitätsnachweis: Der häufigste Fehler ist die Erwartung, allein durch Vorlage des Maklervertrags einen Provisionsanspruch zu belegen. Nach BGB §652 Abs. 1 entsteht der Anspruch nur, wenn die Maklertätigkeit ursächlich für den Vertragsabschluss war. Der BGH (BGH III ZR 106/03) hat klargestellt, dass der Makler, der denselben Kaufinteressenten bereits aus einer früheren Gelegenheit kannte und nur erneut nachweist, keinen zweiten Provisionsanspruch erlangt. Wichtig: Lückenlose Dokumentation jeder Nachweistätigkeit (Besichtigungsprotokolle, E-Mail-Korrespondenz, Telefon-Protokolle).
Fehlende oder fehlerhafte Widerrufsbelehrung bei Fernabschluss: Wird der Maklervertrag per E-Mail oder Telefon geschlossen (Fernabsatzvertrag nach BGB §312c), muss die Widerrufsbelehrung nach Art. 246a §1 Abs. 2 EGBGB erteilt werden. Fehlt die Belehrung, verlängert sich das Widerrufsrecht auf 12 Monate und 14 Tage nach BGB §356 Abs. 3. Makler verlieren dadurch ihren Provisionsanspruch, wenn der Auftraggeber den Vertrag noch nach Monaten widerruft.
Verstoß gegen das Bestellerprinzip (§2 WoVermG): Versucht ein Makler bei Wohnraumvermittlungen, sowohl Vermieter als auch Mieter zur Kasse zu bitten, obwohl nur einer ihn beauftragt hat, ist die Provisionsvereinbarung mit der nicht-beauftragenden Partei nach §2 WoVermG unwirksam. Das Bundesamt für Justiz kann nach §6 WoVermG ein Bußgeld von bis zu 25.000 Euro verhängen.
Vorzeitige Provisionsvereinbarung mit Käufer (HilfsmittelG 2020): Ein Makler, der zunächst einen Käufer-Maklervertrag schließt und erst danach eine Provisionsvereinbarung mit dem Verkäufer trifft, verstößt gegen §656c BGB. Die Provisionsvereinbarung mit dem Käufer ist in diesem Fall nach §656c Abs. 2 BGB nichtig. Makler müssen sicherstellen, dass der Verkäufervertrag zeitlich dem Käufervertrag vorausgeht.
Unklare Alleinauftragsklauseln: Alleinauftragsklauseln, die die Laufzeit nicht konkret benennen oder den Auftraggeber zu stark einschränken (z.B. Eigenverkaufsverbot auch bei einem qualifizierten Alleinauftrag ohne Gegenleistung des Maklers), können nach §307 BGB als unangemessene Benachteiligung unwirksam sein. Der BGH hat einfache Alleinaufträge (ohne Eigenverkaufsverbot) grundsätzlich anerkannt; für qualifizierte Alleinaufträge mit Eigenverkaufsverbot bedarf es einer gesonderten individuellen Vereinbarung.
Quellen und Zitate
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Der Immobilienmaklervertrag in Deutschland ist ein schuldrechtlicher Vertrag nach BGB §652, durch den der Makler beauftragt wird, die Gelegenheit zum Abschluss eines Immobilienvertrags nachzuweisen oder zu vermitteln. Der Provisionsanspruch (Maklerlohn oder Courtage) entsteht nach BGB §652 Abs. 1 ausschließlich dann, wenn drei Voraussetzungen kumulativ vorliegen: Erstens muss ein wirksamer Maklervertrag bestehen (ausdrücklich oder konkludent). Zweitens muss der Makler eine Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit erbracht haben. Drittens muss diese Tätigkeit für den Abschluss des Hauptvertrags ursächlich gewesen sein (Kausalitätsprinzip). Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, entsteht kein Provisionsanspruch — selbst wenn der Makler erheblichen Aufwand betrieben hat. Der Bundesgerichtshof (BGH III ZR 106/03) hat das Kausalitätsprinzip in ständiger Rechtsprechung bestätigt und präzisiert: Es genügt, dass der Nachweis des Maklers mitursächlich für den Vertragsabschluss war; eine Alleinursächlichkeit ist nicht erforderlich. Die Courtage wird fällig, sobald der Hauptvertrag wirksam zustande gekommen ist — regelmäßig mit notarieller Beurkundung des Kaufvertrags nach BGB §311b.
Die Maklerprovision beim Immobilienkauf in Deutschland ist gesetzlich nicht festgelegt und variiert regional erheblich. Nach dem HilfsmittelG 2020, das seit 23. Dezember 2020 gilt, ist bei Kaufverträgen über Wohnimmobilien (Einfamilienhäuser, Eigentumswohnungen) mit Verbrauchern die Gesamtcourtage zwischen Verkäufer und Käufer zu je 50 % aufzuteilen. In der Praxis sind folgende regionale Courtagesätze üblich: Bayern und Baden-Württemberg: 7,14 % des Kaufpreises zzgl. USt (je 3,57 % von Käufer und Verkäufer); Berlin und Brandenburg: 7,14 % (je 3,57 %); Hamburg: 6,25 % (je 3,125 %); Nordrhein-Westfalen: 7,14 % (je 3,57 %). Bei Gewerbeimmobilien sind Courtagesätze von 3–6 % des Kaufpreises zzgl. 19 % USt üblich, wobei die Aufteilung zwischen Käufer und Verkäufer frei verhandelbar ist. Das HilfsmittelG 2020 gilt nicht für Gewerbeimmobilien. Alle Provisionssätze sind Nettosätze; die gesetzliche USt nach §12 Abs. 1 UStG von 19 % wird zusätzlich berechnet. Bei Kleinunternehmern nach §19 UStG entfällt die USt.
Das Bestellerprinzip beim Immobilienmakler in Deutschland gilt in zwei verschiedenen Anwendungsbereichen mit unterschiedlicher Schärfe. Bei der Wohnraumvermietung gilt nach §2 WoVermG ein strenges Bestellerprinzip seit 2015: Der Makler kann ausschließlich von derjenigen Partei eine Provision verlangen, die ihn beauftragt hat. Hat der Vermieter den Makler beauftragt, trägt der Vermieter allein die Courtage — der Mieter darf nichts zahlen. Hat der Mieter den Makler zur Wohnungssuche engagiert, trägt der Mieter die Courtage (maximal zwei Nettokaltmieten). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten nach §6 WoVermG mit Bußgeldern bis zu 25.000 Euro. Bei Kaufverträgen über Wohnimmobilien gilt seit 23. Dezember 2020 nach dem HilfsmittelG 2020 ein abgeschwächtes Bestellerprinzip: Der Makler kann von beiden Parteien Provision verlangen, aber der Käufer (als Verbraucher) darf nicht mehr als der Verkäufer zahlen (§656c BGB). Beauftragt also der Verkäufer den Makler mit 3,57 % Courtage, kann der Makler vom Käufer maximal 3,57 % verlangen. Eine Umgehung durch Kostenübernahmevereinbarungen ist nach §656d BGB nichtig. Für Gewerbeimmobilien gilt das Bestellerprinzip nicht — dort ist die Courtageverteilung frei verhandelbar.
Der Immobilienmakler in Deutschland unterliegt nach BGB §652 ff., MaBV und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs umfangreichen Pflichten gegenüber seinem Auftraggeber. Erstens die Nachweispflicht: Der Makler muss dem Auftraggeber konkrete Gelegenheiten zum Vertragsabschluss nachweisen und die zur Kontaktaufnahme notwendigen Informationen (Name, Adresse des Käufers oder Verkäufers) mitteilen. Zweitens die Aufklärungspflicht: Nach BGH III ZR 187/10 ist der Makler verpflichtet, alle ihm bekannten, für den Auftraggeber wesentlichen Umstände spontan offenzubaren — insbesondere bekannte Mängel, Belastungen im Grundbuch, Streitigkeiten mit Nachbarn oder Mietern sowie bauordnungsrechtliche Probleme. Drittens die Loyalitätspflicht: Der Makler darf nicht gleichzeitig für beide Parteien als Doppelmakler tätig sein, ohne beide Seiten über diesen Interessenkonflikt zu informieren (BGH I ZR 151/06). Viertens die MaBV-Pflichten: Gewerbliche Makler müssen nach §4 MaBV die Vermögenswerte des Auftraggebers (z.B. Kaufpreiszahlungen über den Makler) gesichert verwahren. Fünftens die Weiterbildungspflicht: Seit 2018 sind 20 Stunden Weiterbildung je drei Jahre nach §34c GewO i.V.m. §15b GewO nachzuweisen.
Ja, ein Immobilienmaklervertrag kann unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen werden. Bei Verbraucherverträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen (z.B. beim Auftraggeber zu Hause, BGB §312b) oder als Fernabsatzverträge (per E-Mail, Telefon, Online, BGB §312c) geschlossen wurden, besteht nach BGB §312g Abs. 1 ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Die Widerrufsfrist beginnt nach BGB §355 Abs. 2 erst, wenn der Makler den Auftraggeber ordnungsgemäß nach Art. 246a §1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB über das Widerrufsrecht belehrt hat. Hat der Makler die Widerrufsbelehrung unterlassen oder fehlerhaft erteilt, verlängert sich das Widerrufsrecht auf 12 Monate und 14 Tage nach BGB §356 Abs. 3. Übt der Verbraucher sein Widerrufsrecht aus, sind beide Parteien nach BGB §357 verpflichtet, empfangene Leistungen zurückzugewähren. Hat der Makler auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vor Ablauf der Widerrufsfrist mit seiner Tätigkeit begonnen und kommt es danach zum Widerruf, kann der Makler nach BGB §357 Abs. 8 anteiligen Wertersatz verlangen — aber nur, wenn er den Verbraucher über diese Konsequenz vor Vertragsbeginn informiert hat.
Der Unterschied zwischen Nachweisauftrag und Vermittlungsauftrag ist im deutschen Maklerrecht nach BGB §652 von erheblicher praktischer Bedeutung für den Provisionsanspruch. Beim Nachweismakler (Nachweisauftrag) beschränkt sich die Tätigkeit darauf, dem Auftraggeber eine Gelegenheit zum Vertragsabschluss nachzuweisen, d.h. konkrete Informationen über ein zum Kauf oder zur Miete angebotenes Objekt oder über einen konkreten Kaufinteressenten zu übermitteln. Der Bundesgerichtshof (BGH III ZR 106/03) hat klargestellt, dass bereits die bloße Mitteilung des Namens und der Adresse des Interessenten bei gleichzeitigem Hinweis auf die Kaufbereitschaft als ausreichender Nachweis gilt. Beim Vermittlungsmakler (Vermittlungsauftrag) geht die Aufgabe zusätzlich: Der Makler wirkt aktiv auf den Abschluss des Hauptvertrags hin, z.B. durch Führung von Preisverhandlungen, Beschaffung von Unterlagen, Koordination der notariellen Beurkundung oder Überzeugungsarbeit bei der Gegenpartei. Für den Provisionsanspruch reicht beim Nachweisauftrag die Kausalität des Nachweises; beim Vermittlungsauftrag muss auch die Vermittlungstätigkeit nachweisbar kausal für den Abschluss gewesen sein. In der Praxis kombinieren die meisten professionellen Maklerverträge beide Auftragsarten, um den Provisionsanspruch auf eine breitere Grundlage zu stellen.
Immobilienmakler in Deutschland zählen nach §2 Abs. 1 Nr. 14 GwG (Geldwäschegesetz) zu den Verpflichteten und unterliegen umfangreichen Sorgfaltspflichten, die bei jedem Maklervertrag zu berücksichtigen sind. Die wichtigsten Pflichten im Überblick: Erstens die Identifizierungspflicht nach §§10, 11 GwG: Der Makler muss die Identität von Verkäufer und Käufer (bei natürlichen Personen: Personalausweis oder Pass; bei juristischen Personen: Handelsregisterauszug und Identifizierung der wirtschaftlich Berechtigten nach §3 GwG) vor oder spätestens bei Beginn der Geschäftsbeziehung feststellen und dokumentieren. Zweitens die Risikoanalyse nach §5 GwG: Makler müssen die mit der Geschäftsbeziehung verbundenen Geldwäscherisiken einschätzen und bei erhöhtem Risiko verstärkte Sorgfaltspflichten nach §15 GwG anwenden — etwa bei politisch exponierten Personen (PEP) oder Transaktionen mit Drittstaaten mit hohem Risiko. Drittens die Meldepflicht nach §43 GwG: Bei Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung muss der Makler unverzüglich eine Verdachtsmeldung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) erstatten. Verstöße gegen die GwG-Pflichten werden von der zuständigen Aufsichtsbehörde (Gewerbeamt) nach §56 GwG mit Bußgeldern bis zu 1.000.000 Euro oder dem Zweifachen des erlangten wirtschaftlichen Vorteils geahndet.
Ein Makleralleinauftrag in Deutschland ist wirksam, wenn er klar und eindeutig vereinbart wurde und die AGB-rechtlichen Anforderungen des BGB §§305–310 erfüllt. Der Bundesgerichtshof unterscheidet grundlegend zwei Formen: Der einfache Alleinauftrag verpflichtet den Auftraggeber, keine anderen Makler zu beauftragen, lässt aber den Eigenverkauf des Auftraggebers ohne Provision zu. Der qualifizierte Alleinauftrag schließt auch den Eigenverkauf ohne Provisionspflicht aus; nach BGH-Rechtsprechung ist eine solche Klausel in vorformulierten AGB nach §307 BGB nur wirksam, wenn der Makler im Gegenzug klare Vermarktungspflichten übernimmt. Rechtsfolgen des Alleinauftrags: Während der vereinbarten Laufzeit darf der Auftraggeber beim einfachen Alleinauftrag keine weiteren Makler beauftragen; tut er es dennoch, macht er sich nach BGH III ZR 27/05 schadensersatzpflichtig. Nach Ablauf der Alleinauftragslaufzeit kann der Auftraggeber frei weitere Makler beauftragen. Eine Automatische Verlängerungsklausel in AGB ist nach §309 Nr. 9 BGB nur wirksam, wenn die Verlängerung jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat kündbar ist und die Verlängerung maximal ein Jahr beträgt. Bei Wohnraumvermietung sind Alleinauftragsklauseln im Wohnungsvermittlungsvertrag nach §6a WoVermG beschränkt.
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