Abmahnung Mieter Deutschland
BGB §541 | BGB §543 Abs. 3 | Außerordentliche Kündigung | Unterlassung
[Vermieter Name]
[Vermieter Anschrift]
An:
[Mieter Name]
[Mieter Anschrift]
[Abmahnungs Ort], den [Abmahnungs Datum]
ABMAHNUNG
gemäß BGB §541 und BGB §543 Abs. 3
Betreff: Mietverhältnis [Mieter Anschrift], Mietvertrag vom [Mietbeginn]
Sehr geehrte/r [Mieter Name],
I. SACHVERHALT
Wir beanstanden folgendes vertragswidriges Verhalten in der von Ihnen gemieteten Wohnung [Mieter Anschrift]:
Art des Verstoßes: [Verstoss Art]
Datum(en): [Verstosss Datum]
[Verstos Beschreibung]
Dieses Verhalten verstößt gegen [Vertrags Basis].
II. AUFFORDERUNG ZUR ABHILFE
Wir fordern Sie hiermit ausdrücklich auf, das vorstehend beschriebene vertragswidrige Verhalten [Frist] einzustellen und künftig zu unterlassen.
III. RECHTSFOLGENHINWEIS
Sollten Sie das beschriebene vertragswidrige Verhalten nicht innerhalb der gesetzten Frist einstellen oder das Verhalten nach Fristablauf erneut zeigen, sehen wir uns berechtigt:
1. das Mietverhältnis außerordentlich fristlos nach BGB §543 Abs. 1 zu kündigen, und
2. eine Unterlassungsklage nach BGB §541 beim zuständigen Amtsgericht einzureichen.
Wir bitten um Ihre schriftliche Stellungnahme bis zum genannten Datum.
Mit freundlichen Grüßen
___________________________________
[Vermieter Name]
EMPFANGSBESTÄTIGUNG
Ich, [Mieter Name], bestätige den Erhalt dieser Abmahnung am _______________.
___________________________________
Unterschrift Mieter: [Mieter Name]
Vermieter
________________
Signature
Mieter (Empfangsbestätigung)
________________
Signature
Was ist Abmahnung Mieter Deutschland?
Die Abmahnung Mieter Deutschland ist nach BGB §543 Abs. 3 Satz 1 zwingende Voraussetzung für eine außerordentliche fristlose Kündigung des Mietverhältnisses nach BGB §543 Abs. 1 in den Fällen, in denen der Mieter trotz Abmahnung den vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache fortsetzt. Ohne vorherige Abmahnung ist die außerordentliche Kündigung in diesen Fällen regelmäßig unwirksam. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in BGH VIII ZR 191/17 und weiteren Entscheidungen die Abmahnungserfordernisse für Mietverhältnisse konkretisiert.
Die Abmahnung an den Mieter erfüllt drei Funktionen: Die Rügefunktion benennt das konkrete vertragswidrige Verhalten (Lärmbelästigung, unerlaubte Untervermietung, Tierhaltung ohne Genehmigung, Nichtbeachtung der Hausordnung). Die Warnfunktion kündigt an, dass bei Fortsetzung oder Wiederholung des vertragswidrigen Verhaltens eine außerordentliche Kündigung nach BGB §543 oder eine Unterlassungsklage nach BGB §541 droht. Die Dokumentationsfunktion belegt gegenüber dem Gericht, dass der Vermieter vor der Kündigung auf das pflichtwidrige Verhalten hingewiesen hat.
Die Abmahnung des Mieters ist von der einfachen Mietminderung, der ordentlichen Kündigung nach BGB §573 und der außerordentlichen Kündigung nach BGB §543 zu unterscheiden. Die Abmahnung ist kein Kündigungsersatz, sondern deren Vorstufe. Bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen — etwa erheblichem Zahlungsverzug nach BGB §543 Abs. 2 Nr. 3 (zwei aufeinanderfolgende Monate mehr als eine Miete im Rückstand) — kann der Vermieter nach BGH-Rechtsprechung ohne Abmahnung kündigen, weil eine Verhaltensänderung nicht durch Abmahnung zu erreichen ist.
Rechtlich ist die Abmahnung des Mieters nach BGB §543 Abs. 3 Satz 1 formfrei; eine mündliche Abmahnung ist zivilrechtlich wirksam. In der Praxis empfiehlt sich jedoch die Schriftform mit Zugangsnachweis, da der Vermieter im späteren Kündigungsschutzprozess vor dem Amtsgericht (AG) oder Landgericht (LG) die Beweislast für den Zugang und den Inhalt der Abmahnung trägt. Das Amtsgericht München hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass eine per Einschreiben zugestellte Abmahnung als zugegangen gilt, sobald der Rückschein zurückkommt oder der Mieter den Empfang des Einschreibens verweigert.
Wann brauchen Sie Abmahnung Mieter Deutschland?
Eine Abmahnung an den Mieter in Deutschland wird in zahlreichen Situationen benötigt, in denen der Mieter seine mietvertraglichen Pflichten verletzt.
Lärmbelästigung und Ruhestörung: Wiederholte Ruhestörungen nach den gesetzlichen Ruhezeiten (in der Regel 22:00–06:00 Uhr gemäß der örtlichen Hausordnung oder Satzung) oder Verstöße gegen die im Mietvertrag vereinbarte Hausordnung — Musizieren bis in die Nacht, laute Partys, Hundegebell — begründen eine Abmahnungspflicht vor einer außerordentlichen Kündigung nach BGB §543 Abs. 1.
Unerlaubte Untervermietung nach BGB §540: Untervermietet der Mieter die Wohnung oder Teile davon ohne die erforderliche Erlaubnis des Vermieters nach BGB §540 Abs. 1, berechtigt dies den Vermieter nach BGB §543 Abs. 1 zur außerordentlichen Kündigung — nach vorheriger Abmahnung und Nachfristsetzung nach BGB §543 Abs. 3.
Tierhaltung ohne Erlaubnis: Hält der Mieter ein Haustier, dessen Haltung der Mietvertrag ausdrücklich oder konkludent ausschließt — insbesondere sogenannte gefährliche Hunde oder Exoten —, kann der Vermieter eine Abmahnung erteilen und die Entfernung des Tieres verlangen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in BVerfG 1 BvR 1369/90 klargestellt, dass ein pauschales Haustierverbot in AGB zwar unwirksam sein kann, ein konkretes Haltungsverbot für bestimmte Tierarten im individuellen Mietvertrag jedoch gültig ist.
Verstoß gegen Schönheitsreparaturpflichten: Verletzt der Mieter die vereinbarten Schönheitsreparaturpflichten trotz Aufforderung, kann der Vermieter zur Sicherstellung der Instandhaltungspflicht eine Abmahnung erteilen. Im laufenden Mietverhältnis ist die Abmahnung hier ein Vorläufer einer möglichen Schadensersatzklage nach BGB §280 Abs. 1.
Missachtung der Hausordnung: Verstöße gegen Regelungen zur Müllentsorgung, Treppenreinigung, Stellplatznutzung oder zur Nutzung gemeinschaftlicher Flächen begründen eine Abmahnungsmöglichkeit nach BGB §541, sofern die Hausordnung Vertragsbestandteil ist.
Verwahrlosungstendenzen und Nichtmelden von Schäden: Wenn der Mieter Schäden an der Mietsache — Wasserschäden, Schimmel durch falsches Lüften — trotz Aufforderung nicht meldet (Anzeigepflicht nach BGB §536c) oder die Wohnung verwahrlosen lässt, kann eine Abmahnung die Grundlage für eine anschließende Besichtigungsklage oder außerordentliche Kündigung nach BGB §543 Abs. 1 bilden.
Drogenkonsum oder illegale Aktivitäten: Betreibt der Mieter oder duldet er in der Wohnung strafbare Aktivitäten (Drogenhandel, Prostitution ohne behördliche Erlaubnis), hat der Vermieter nach BGH-Rechtsprechung grundsätzlich ein Recht zur außerordentlichen Kündigung. Je nach Schwere kann auch hier eine Abmahnung als Vorstufe erforderlich sein.
Was gehört in Ihr Abmahnung Mieter Deutschland?
Eine wirksame Abmahnung an den Mieter in Deutschland nach BGB §541 und BGB §543 Abs. 3 muss bestimmte Pflichtbestandteile enthalten, um als Voraussetzung für eine außerordentliche Kündigung nach BGB §543 Abs. 1 anerkannt zu werden.
Identifikation des Vermieters und des Mieters: Vollständiger Name und Anschrift des Vermieters sowie Name und Wohnanschrift des Mieters (Mietobjekt und ggf. abweichende Meldeadresse). Bei Miteigentum oder Vermietergemeinschaft müssen alle Vermieter die Abmahnung unterzeichnen oder einen bevollmächtigten Vertreter benennen.
Bezeichnung der Mietsache: Vollständige Adresse der Mietwohnung oder des Mietobjekts (Straße, Hausnummer, Etage, ggf. Wohnungsnummer). Dies stellt sicher, dass die Abmahnung dem richtigen Mietverhältnis zugeordnet werden kann — bei mehreren Mietobjekten ist dies besonders wichtig.
Konkrete Beschreibung des vertragswidrigen Verhaltens: Die Abmahnung muss das Fehlverhalten so genau beschreiben, dass der Mieter erkennt, welches konkrete Verhalten beanstandet wird. Datum, Uhrzeit (bei Lärmbelästigungen), Zeugen und Schilderung des Vorfalls sind anzugeben. Pauschale Formulierungen wie "Sie lärmen häufig" sind nach der Rechtsprechung des Amtsgerichts München und des Landgerichts Berlin unzureichend.
Rechtsgrundlage und vertragliche Grundlage: Nennen Sie die verletzten Vertragsbestimmungen (Mietvertrag §X, Hausordnung Punkt Y) und die gesetzliche Grundlage (BGB §541, BGB §543 Abs. 3). Das Portal forms-legal.com stellt die Abmahnungsvorlage für Vermieter als rechtssichere Ausgangsbasis bereit.
Fristsetzung nach BGB §543 Abs. 3 Satz 1: Die Abmahnung muss eine angemessene Frist setzen, innerhalb derer der Mieter das beanstandete Verhalten abstellen oder beenden muss. Die Fristlänge hängt von der Art des Verstoßes ab: Bei Lärmbelästigung ist eine sofortige Unterlassung zumutbar; bei baulichen Veränderungen ist eine Rückbaufrist von mehreren Wochen üblich.
Kündigungsandrohung (Warnfunktion): Die Abmahnung muss unmissverständlich ankündigen, dass bei Fortsetzung oder Wiederholung des vertragswidrigen Verhaltens eine außerordentliche fristlose Kündigung nach BGB §543 Abs. 1 oder eine Unterlassungsklage nach BGB §541 droht.
Zugangsnachweis: Die Abmahnung sollte dem Mieter durch persönliche Übergabe gegen Empfangsquittung, durch Einschreiben mit Rückschein oder durch Boten zugestellt werden. Der Vermieter trägt die Beweislast für den Zugang. Eine nicht zugegangene Abmahnung entfaltet keine Rechtswirkungen.
Mehrsprachigkeit bei ausländischen Mietern: Bei Mietern, die kein Deutsch sprechen, empfiehlt die BGH-Rechtsprechung eine Übersetzung der Abmahnung in die Muttersprache des Mieters, um sicherzustellen, dass der Mieter das abgemahnte Verhalten tatsächlich versteht. Verbundene Dokumente: Kündigung des Mietvertrags (BGB §543, §573) und Übergabeprotokoll.
So füllen Sie Ihr Abmahnung Mieter Deutschland aus
Das Ausfüllen der Abmahnungsvorlage für Mieter in Deutschland erfordert präzise Angaben zum vertragswidrigen Verhalten, damit die Abmahnung als Voraussetzung für eine spätere Kündigung nach BGB §543 Abs. 3 anerkannt wird.
Erster Schritt: Vermieter- und Mieterdaten eintragen. Tragen Sie den vollständigen Namen und die Anschrift des Vermieters sowie den vollständigen Namen und die Mietwohnanschrift des Mieters ein. Bei Vermietern in der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG): Die Verwaltung oder alle Mitglieder der Eigentümergemeinschaft müssen als Absender aufgeführt werden.
Zweiter Schritt: Mietobjekt identifizieren. Geben Sie die vollständige Adresse der Mietwohnung an (Straße, Hausnummer, Etage, ggf. Wohnungsnummer) und den Beginn des Mietverhältnisses (Datum des Mietvertrags). Diese Angaben ordnen die Abmahnung dem richtigen Mietverhältnis zu.
Dritter Schritt: Vertragswidriges Verhalten konkret beschreiben. Schildern Sie das Fehlverhalten mit Datum, Uhrzeit, Ort und möglichen Zeugen (Nachbarn, Hausverwaltung). Beispiel für Lärmbelästigung: "Am 24.04.2026 um 23:45 Uhr spielten Sie laute Musik in Ihrer Wohnung, die in den anliegenden Wohnungen deutlich zu hören war. Anwohnerin Frau Schmidt (2. OG) hat den Vorfall bestätigt." Vermeiden Sie pauschale Formulierungen ohne konkreten Bezug.
Vierter Schritt: Vertragliche und gesetzliche Grundlage nennen. Zitieren Sie die verletzten Klauseln des Mietvertrags (z.B. §5 — Hausordnung, §3 — vertragsgemäßer Gebrauch) und die gesetzliche Grundlage (BGB §541, BGB §543 Abs. 3). Eine präzise rechtliche Einordnung stärkt die Abmahnung im gerichtlichen Verfahren.
Fünfter Schritt: Frist setzen. Geben Sie eine konkrete Frist an, bis wann das abgemahnte Verhalten abgestellt sein muss: "Wir fordern Sie auf, die Lärmbelästigungen mit sofortiger Wirkung zu unterlassen." Bei Umbaumaßnahmen ohne Genehmigung: "Wir setzen Ihnen eine Frist bis zum [Datum] zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands."
Sechster Schritt: Kündigung androhen. Formulieren Sie klar: "Sollten Sie das beschriebene vertragswidrige Verhalten nicht umgehend einstellen, sehen wir uns berechtigt, das Mietverhältnis nach BGB §543 Abs. 1 außerordentlich fristlos zu kündigen sowie ggf. eine Unterlassungsklage nach BGB §541 beim zuständigen Amtsgericht einzureichen."
Siebter Schritt: Zustellung sichern. Übergeben Sie die Abmahnung persönlich gegen Empfangsquittung oder versenden Sie sie per Einschreiben mit Rückschein. Beim Einschreiben nur mit Rückschein: Falls der Mieter die Annahme verweigert, gilt die Abmahnung trotzdem als zugegangen, wenn die Aushändigung versucht wurde.
Achter Schritt: Dokumentation ablegen. Legen Sie eine Kopie der Abmahnung samt Zugangsnachweis, ggf. Zeugenaussagen und eventuellen Fotos oder Lärmprotokollen (Tabellen mit Datum, Uhrzeit, Lärmquelle) zu Ihrer Mietsache. Sollte es zu einem Räumungsverfahren vor dem Amtsgericht (AG) kommen, wird das Gericht diese Unterlagen anfordern.
Rechtliche Anforderungen für Abmahnung Mieter Deutschland
Die rechtlichen Anforderungen an die Abmahnung eines Mieters in Deutschland sind durch BGB und die umfangreiche Rechtsprechung der Amtsgerichte (AG), Landgerichte (LG) und des Bundesgerichtshofs (BGH) geprägt.
Abmahnungserfordernis nach BGB §543 Abs. 3: Bei Verstößen gegen die Pflicht zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache nach BGB §541 ist eine Abmahnung mit Fristsetzung vor der außerordentlichen fristlosen Kündigung nach BGB §543 Abs. 1 erforderlich, sofern der Verstoß grundsätzlich abstellbar ist. Ausnahmen vom Abmahnungserfordernis bestehen bei: erheblichem Zahlungsverzug nach BGB §543 Abs. 2 Nr. 3 (zwei aufeinanderfolgende Monate mehr als eine Miete im Rückstand), schwerwiegenden Vertragsverletzungen, bei denen eine Verhaltensänderung offensichtlich nicht zu erwarten ist, sowie bei strafrechtlich relevanten Handlungen des Mieters.
Formlosigkeit der Abmahnung nach BGB §543 Abs. 3: Die Abmahnung ist formfrei; eine mündliche Abmahnung ist zivilrechtlich wirksam. Jedoch trägt der Vermieter im Räumungsprozess vor dem Amtsgericht (AG) die Beweislast für den Zugang und den Inhalt der Abmahnung; eine schriftliche, nachweislich zugegangene Abmahnung ist daher dringend empfohlen. Der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 191/17) hat klargestellt, dass eine mündlich erteilte, vom Mieter bestrittene Abmahnung im Prozess kaum beweisbar ist.
Angemessene Fristsetzung: BGB §543 Abs. 3 Satz 1 verlangt eine angemessene Fristsetzung. Die Angemessenheit richtet sich nach der Art des Verstoßes: Sofortige Unterlassung (z.B. bei Lärmbelästigungen oder unerlaubter Tierhaltung) ist unmittelbar zumutbar; Rückbaumaßnahmen erfordern eine längere Frist (üblicherweise zwei bis vier Wochen). Eine zu kurze Frist macht die Abmahnung nach BGH-Rechtsprechung nicht automatisch unwirksam; sie läuft dann als Abmahnung ohne Frist weiter, wenn das zugrunde liegende Verhalten hinreichend gerügt wurde.
Wiederholung und Intensivierung: Wenn ein Mieter nach der Abmahnung erneut gegen dieselbe Vertragsbestimmung verstößt, kann der Vermieter ohne erneute Abmahnung sofort außerordentlich kündigen, wenn der neue Verstoß zeitlich und inhaltlich dem abgemahnten vergleichbar ist. Bei einem völlig anderen Verstoß ist ggf. eine neue Abmahnung erforderlich.
Mieterrechte: §93 Abs. 2 BetrVG gilt für Mietverhältnisse nicht; jedoch hat der Mieter das Recht auf Gegendarstellung und — in angespannten Wohnungsmärkten mit Mietpreisbremse nach MietNovG — auf Einhaltung der Mieterrechte nach WoBindG und BGH-Rechtsprechung. Das Amtsgericht Berlin-Mitte hat in mehreren Entscheidungen betont, dass im sozialen Wohnungsbau besondere Schutzstandards für Mieter gelten.
Häufige Fehler bei Ihrem Abmahnung Mieter Deutschland
Fehler bei der Abmahnung des Mieters in Deutschland können die Wirksamkeit der Abmahnung als Grundlage für eine außerordentliche Kündigung gefährden.
Zu vage Sachverhaltsschilderung: Der häufigste Fehler ist eine unzureichend konkrete Beschreibung des vertragswidrigen Verhaltens. Eine Abmahnung, die lediglich "Sie lärmen häufig" oder "Sie verstoßen gegen die Hausordnung" feststellt, genügt nicht den Anforderungen des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 191/17). Das Amtsgericht München (AG München 424 C 5888/19) hat eine Abmahnung ohne konkrete Datumsangaben als unzureichend qualifiziert.
Keine Fristsetzung: Ohne eine angemessene Frist nach BGB §543 Abs. 3 Satz 1 ist eine auf die Abmahnung gestützte außerordentliche Kündigung angreifbar. Zwar macht das Fehlen der Frist die Abmahnung nicht automatisch unwirksam, wenn das Verhalten sofort zu unterlassen ist; in Grenzfällen kann das Amtsgericht (AG) jedoch eine Kündigung für verfrüht halten.
Kein Zugangsnachweis: Vermieter versenden Abmahnungen per einfachem Brief oder mündlich, ohne Beweis des Zugangs. Bestreitet der Mieter den Zugang, kann der Vermieter die Abmahnung nicht beweisen; die Kündigung scheitert dann mangels nachweisbarer Abmahnung.
Falsche Parteien: Bei Miteigentum oder Vermietung über eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) muss die Abmahnung von allen Vermietern gemeinschaftlich oder durch einen bevollmächtigten Vertreter unterzeichnet werden. Eine Abmahnung, die nur ein Miteigentümer unterzeichnet hat, ist nach BGH-Rechtsprechung unwirksam, sofern keine ausdrückliche Vollmacht besteht.
Abmahnung ohne Kündigungsandrohung: Fehlt die Ankündigung der außerordentlichen Kündigung nach BGB §543 Abs. 1 oder der Unterlassungsklage nach BGB §541, entfaltet die Abmahnung ihre Warnfunktion nicht vollständig. Ein Amtsgericht kann eine Kündigung dann als überraschend für den Mieter werten und sie als sozial ungerechtfertigt beurteilen.
Zu spät ausgesprochene Abmahnung: Eine Abmahnung, die Monate nach dem abzumahnenden Verhalten ausgesprochen wird, kann vom Amtsgericht als Indiz gewertet werden, dass der Vermieter dem Verhalten selbst keine große Bedeutung beimaß. Das Landgericht Berlin hat betont, dass Abmahnungen zeitnah nach dem Vorfall erteilt werden sollten, um ihre volle Warnwirkung zu entfalten.
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}Häufig gestellte Fragen
Nach BGB §543 Abs. 3 Satz 1 muss ein Vermieter vor einer außerordentlichen fristlosen Kündigung wegen vertragswidrigen Gebrauchs der Mietsache grundsätzlich zunächst abmahnen und eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Diese Pflicht besteht immer dann, wenn das abzumahnende Verhalten grundsätzlich abstellbar ist und die Abmahnung eine Verhaltensänderung erwirken kann. Abmahnungspflichtige Fälle sind: wiederholte Ruhestörungen, unerlaubte Untervermietung nach BGB §540, eigenmächtige bauliche Veränderungen ohne Erlaubnis des Vermieters, Tierhaltung entgegen vertraglichem Verbot. Ausnahmen vom Abmahnungserfordernis nach BGH-Rechtsprechung: Bei erheblichem Zahlungsverzug nach BGB §543 Abs. 2 Nr. 3 (Mietrückstand von zwei Monatsmieten) kann der Vermieter sofort kündigen, da die Abmahnung die Zahlungsunfähigkeit nicht beheben kann. Ebenso bei strafrechtlich relevanten Aktivitäten in der Mietsache, bei denen eine Verhaltensänderung nach Abmahnung offensichtlich nicht zu erwarten ist.
Die Abmahnung an den Mieter ist nach BGB §543 Abs. 3 formfrei und kann theoretisch auch mündlich erteilt werden. In der Praxis empfiehlt sich jedoch stets die Schriftform mit nachweisbarem Zugang, da der Vermieter im späteren Räumungsverfahren vor dem Amtsgericht (AG) die volle Beweislast für Zugang, Datum und Inhalt der Abmahnung trägt. Empfohlene Zustellungswege: Persönliche Übergabe gegen Empfangsquittung mit Datum und Unterschrift des Mieters (sicherste Methode). Einschreiben mit Rückschein — der Rückschein belegt Zugang; verweigert der Mieter die Annahme, gilt das Einschreiben nach BGH-Rechtsprechung am nächsten Werktag als zugestellt. Boten-Zustellung mit schriftlichem Zeugen — der Bote bezeugt die Einwurf- oder Übergabehandlung. Das Amtsgericht München hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass ein einfacher Brief ohne Zugangsnachweis im Falle des Bestreitens des Mieters nicht ausreicht, um die Abmahnung als zugegangen zu beweisen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 191/17) reicht grundsätzlich eine einzige einschlägige Abmahnung aus, um bei einem weiteren gleichartigen Verstoß die außerordentliche fristlose Kündigung nach BGB §543 Abs. 1 zu rechtfertigen. Der erneute Verstoß muss jedoch zeitlich und inhaltlich dem abgemahnten Verhalten vergleichbar sein; ein völlig andersartiger Verstoß erfordert eine eigene Abmahnung. In der Praxis sprechen Vermieter häufig zwei bis drei Abmahnungen aus, um ihre Prozessposition zu stärken. Das Amtsgericht München (AG München 411 C 2393/20) hat eine Kündigung nach nur einer Abmahnung für wirksam befunden, wenn der Mieter innerhalb von zwei Wochen nach der Abmahnung erneut erhebliche Lärmbelästigungen verursachte. Je kürzer der zeitliche Abstand zwischen Abmahnung und erneutem Verstoß und je intensiver das abzumahnende Verhalten, desto stärker ist die Kündigungsposition des Vermieters.
Ignoriert der Mieter die Abmahnung und setzt das vertragswidrige Verhalten fort, hat der Vermieter nach Ablauf der gesetzten Frist zwei Möglichkeiten: Erstens kann er das Mietverhältnis außerordentlich fristlos nach BGB §543 Abs. 1 kündigen. Die Kündigung muss schriftlich nach BGB §568 Abs. 1 erfolgen und den Kündigungsgrund sowie den Bezug auf die vorangegangene Abmahnung enthalten. Hält der Mieter die Wohnung nicht frei, muss der Vermieter beim zuständigen Amtsgericht (AG) eine Räumungsklage einreichen. Zweitens kann der Vermieter eine Unterlassungsklage nach BGB §541 beim Amtsgericht (AG) beantragen, ohne das Mietverhältnis kündigen zu wollen, wenn er lediglich die Unterlassung des Verhaltens erzwingen möchte. In dringenden Fällen — etwa bei akuter Lärmbelästigung oder unmittelbarer Gefährdung anderer Mieter — kann der Vermieter eine einstweilige Verfügung nach §935 ZPO bei Gericht beantragen, um sofortige Unterlassung zu erwirken.
Der Mieter hat mehrere Möglichkeiten, auf eine Abmahnung zu reagieren: Erstens kann er eine Gegendarstellung schreiben und beim Vermieter einreichen. Die Gegendarstellung widerspricht dem geschilderten Sachverhalt und enthält die Sichtweise des Mieters. Sie hat keine aufschiebende Wirkung, ist aber wichtig für ein späteres Gerichtsverfahren. Zweitens kann der Mieter, wenn er die Abmahnung für rechtswidrig oder unbegründet hält, eine negative Feststellungsklage beim zuständigen Amtsgericht (AG) einreichen und feststellen lassen, dass das gerügte Verhalten keine Vertragsverletzung darstellt. Drittens kann der Mieter bei einer drohenden außerordentlichen Kündigung Räumungsschutz beim Amtsgericht beantragen. Abmahnungen wegen unberechtigter Vorwürfe können zum Schadensersatz des Vermieters nach BGB §280 Abs. 1 führen, wenn sie auf falschen Tatsachenbehauptungen beruhen und dem Mieter dadurch ein Schaden entsteht.
Die Abmahnung ist die schriftliche Rüge eines vertragswidrigen Verhaltens des Mieters nach BGB §541 und BGB §543 Abs. 3 und stellt — anders als die Kündigung — das Mietverhältnis nicht in Frage. Sie gibt dem Mieter die Möglichkeit, sein Verhalten zu ändern und damit die Kündigung abzuwenden. Die Kündigung des Mietverhältnisses nach BGB §543 (außerordentlich fristlos) oder BGB §573 (ordentlich mit gesetzlichen Fristen) beendet das Mietverhältnis dagegen rechtsgestaltend. Für die außerordentliche fristlose Kündigung wegen nicht vertragsgemäßen Gebrauchs nach BGB §543 Abs. 1 in Verbindung mit BGB §543 Abs. 3 ist die vorherige Abmahnung mit Fristsetzung grundsätzlich Pflicht; andernfalls ist die Kündigung anfechtbar. Die ordentliche Kündigung nach BGB §573 setzt keine Abmahnung voraus, erfordert aber einen gesetzlichen Kündigungsgrund (Pflichtverletzung, Eigenbedarf, wirtschaftliche Interessen des Vermieters). Beide Institute — Abmahnung und Kündigung — müssen schriftlich nach BGB §568 Abs. 1 (für Kündigung zwingend) erteilt und dem Mieter nachweislich zugegangen sein.
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