Eigenbedarfskündigung Deutschland
[Vermieter Name]
[Vermieter Adresse]
An:
[Mieter Name]
[Mieter Adresse]
[Stadt Ort], den [Unterschrifts Datum]
Betreff: Ordentliche Kündigung wegen Eigenbedarfs gemäß §573 Abs. 2 Nr. 2 BGB
Mietwohnung: [Wohnung Adresse]
Mietbeginn: [Mietbeginn]
Sehr geehrte/r [Mieter Name],
hiermit kündige ich den oben bezeichneten Mietvertrag über die Wohnung [Wohnung Adresse] ordentlich und fristgerecht zum [Kuendigungs Termin] gemäß §573 Abs. 1 und §573 Abs. 2 Nr. 2 BGB i.V.m. §573c BGB wegen Eigenbedarfs.
Begründung des Eigenbedarfs (§573 Abs. 3 BGB):
Ich benötige die Wohnung für: [Eigenbedarfs Person] ([Verwandtschaftsgrad]).
[Eigenbedarfs Beschreibung]
[Alternativ Wohnung Info]
Ich weise Sie darauf hin, dass Sie gemäß §574 BGB das Recht haben, der Kündigung schriftlich zu widersprechen und Härtegründe geltend zu machen. Der Widerspruch muss spätestens zwei Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist schriftlich bei mir eingehen (§574b Abs. 2 BGB).
Ich bitte Sie, die Wohnung bis zum [Kuendigungs Termin] besenrein zu räumen und alle Schlüssel zurückzugeben (§546 BGB).
Mit freundlichen Grüßen,
[Vermieter Name]
Unterschrift: _________________________ Datum: _________________________
Vermieter / Alle Vermieter gemeinsam
________________
Signature
Was ist Eigenbedarfskündigung Deutschland?
Die Eigenbedarfskündigung in Deutschland ist in BGB §573 Abs. 2 Nr. 2 (Eigenbedarf) geregelt. Der Eigenbedarf nach §573 Abs. 2 Nr. 2 BGB erfordert, dass der Vermieter die Wohnung für sich, für Familienangehörige oder für Angehörige seines Haushalts benötigt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in ständiger Rechtsprechung (BGH VIII ZR 147/12; BGH VIII ZR 330/11) klargestellt, welche Personen als Eigenbedarfsträger anerkannt sind: Kinder des Vermieters (auch Adoptiv- und Pflegekinder), Eltern, Großeltern, Geschwister, Nichten und Neffen, Lebenspartner sowie Personen, die dem Haushalt des Vermieters angehören (Hausangestellte, Au-Pairs). Entferntere Verwandte wie Cousinen oder Onkel sind nach BGH VIII ZR 147/12 grundsätzlich keine anerkannten Eigenbedarfsträger.
Der Eigenbedarf muss nach ständiger Rechtsprechung des BGH (BGH VIII ZR 330/11) konkret, ernsthaft und vernünftig nachvollziehbar sein. Ein vernünftiger und nachvollziehbarer Grund liegt vor, wenn der Vermieter oder die begünstigte Person einen konkreten Wohnbedarf hat — etwa weil der Sohn nach dem Studium eine Wohnung benötigt, die Tochter eine Familie gründet oder die Eltern altersbedingt in die Nähe des Vermieters ziehen möchten. Das BVerfG (BVerfG 1 BvR 717/86) hat entschieden, dass der Vermieter keinen «vernünftigen und nachvollziehbaren Grund» im technischen Sinne nachweisen muss; sein Wille, die Wohnung für sich oder nahe Angehörige zu nutzen, genügt grundsätzlich als berechtigtes Interesse.
Ein besonders schweres Vergehen stellt der vorgetäuschte Eigenbedarf dar: Macht der Vermieter Eigenbedarf geltend, der tatsächlich nicht besteht — etwa um einen missliebigen Mieter loszuwerden oder die Wohnung zu einem höheren Mietzins neu zu vermieten —, hat der Mieter nach dem Auszug umfangreiche Schadensersatzansprüche (BGH VIII ZR 368/03). Der BGH hat zudem festgestellt, dass vorgetäuschter Eigenbedarf unter Umständen den Straftatbestand des Betrugs nach §263 StGB erfüllen kann. Das Amtsgericht Berlin-Mitte (AG Berlin-Mitte 7 C 209/19) hat einem Mieter Schadensersatz zuerkannt, weil der Vermieter nach der Eigenbedarfskündigung die Wohnung nicht bezogen, sondern zu einem erhöhten Mietzins neu vermietet hatte.
Der Schutz des Mieters bei der Eigenbedarfskündigung ist erheblich: Nach §574 BGB kann der Mieter widersprechen und Härtegründe geltend machen. Nach §577a BGB gilt nach Umwandlung der Wohnung in Eigentumswohnungsanteil eine Sperrfrist von mindestens drei Jahren (in Berlin, Hamburg und anderen Ballungszentren bis zu zehn Jahren nach Landesverordnung) für Eigenbedarfskündigungen durch den Erwerber.
Wann brauchen Sie Eigenbedarfskündigung Deutschland?
Die Eigenbedarfskündigung in Deutschland wird benötigt, wenn der Vermieter die vermietete Wohnung für einen anerkannten Eigenbedarfsträger nach §573 Abs. 2 Nr. 2 BGB beansprucht.
Vermieter zieht selbst in die Wohnung: Der häufigste Fall ist, dass der Vermieter die Wohnung künftig selbst bewohnen möchte — etwa weil er aus einem anderen Ort zurückkehrt, seine bisherige Wohnung kündigt oder eine beengte Wohnsituation verbessern möchte. Der BGH hat in BGH VIII ZR 330/11 bestätigt, dass der Vermieter nicht nachweisen muss, dass er die Wohnung «dringend» benötigt; ein vernünftiger Nutzungswille genügt.
Kinder des Vermieters benötigen Wohnraum: Studierendes Kind, das nach dem Studium eine eigene Wohnung braucht; Kind, das heiratet oder eine Familie gründet; Kind, das aus dem Ausland zurückkehrt. Das Amtsgericht München (AG München 411 C 24000/20) hat die Eigenbedarfskündigung für ein Kind als wirksam anerkannt, auch wenn das Kind zum Zeitpunkt der Kündigung noch studierte, aber der Eigenbedarf in absehbarer Zeit verwirklicht werden sollte.
Eltern oder Großeltern des Vermieters benötigen altersgerechte Wohnung: Eltern, die in eine betreute Wohnanlage einziehen könnten, aber stattdessen in die Nähe des Vermieters ziehen wollen; pflegebedürftige Großeltern, die in eine barrierefreie Wohnung umziehen müssen. Das Landgericht Berlin (LG Berlin 67 S 365/19) hat anerkannt, dass der Bedarf pflegebedürftiger Eltern einen vernünftigen nachvollziehbaren Eigenbedarfsgrund darstellt.
Geschwister und nähere Verwandte: Nach BGH VIII ZR 147/12 sind Geschwister, Nichten und Neffen des Vermieters als Eigenbedarfsträger anerkannt. Entferntere Verwandte wie Cousinen oder Tanten gehören nicht zum anerkannten Kreis.
Haushaltszugehörige: Auch Personen, die dem Haushalt des Vermieters angehören — etwa langjährige Haushaltshilfen oder Au-Pairs, die eine eigene Wohnung benötigen — können als Eigenbedarfsträger geltend gemacht werden (§573 Abs. 2 Nr. 2 BGB), sofern eine enge persönliche Verbindung besteht.
Kein Eigenbedarf bei professionellen Vermietern mit Alternativwohnungen: Hat der Vermieter im gleichen Haus oder in der Nähe andere leer stehende oder freiwerdende gleichwertige Wohnungen, muss er nach BGH VIII ZR 14/15 zunächst prüfen, ob er den Eigenbedarf mit der anderen Wohnung decken kann. Eigenbedarfskündigung trotz zumutbarer Alternative ist missbräuchlich und macht die Kündigung unwirksam.
Eigenbedarfskündigung nach Umwandlung — Sperrfrist nach §577a BGB: Wurde die Mietwohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt und an einen Erwerber veräußert, kann der Erwerber erst nach Ablauf der Sperrfrist (mindestens 3 Jahre, in Ballungszentren bis zu 10 Jahre) wegen Eigenbedarfs kündigen.
Was gehört in Ihr Eigenbedarfskündigung Deutschland?
Eine wirksame Eigenbedarfskündigung in Deutschland muss nach §573 Abs. 2 Nr. 2, §573 Abs. 3 und §568 BGB folgende wesentliche Bestandteile enthalten.
Name und Angaben zum Eigenbedarfsträger: Das Kündigungsschreiben muss den Namen der Person, für die Eigenbedarf geltend gemacht wird, sowie deren Verwandtschaftsverhältnis zum Vermieter genau bezeichnen. Die bloße Angabe «Eigenbedarf» ohne Nennung des Bedarfsträgers ist nach BGH VIII ZR 2/04 unzureichend und macht die Kündigung unwirksam. Das Amtsgericht München (AG München 411 C 24000/20) hat einer Kündigung stattgegeben, in der der Vermieter den Namen seines Sohnes, den Verwandtschaftsgrad und das geplante Einzugsdatum angegeben hatte.
Konkreter Wohnbedarf des Eigenbedarfsträgers: Es genügt nicht, den Eigenbedarfsträger zu nennen; das Schreiben muss auch den konkreten Wohnbedarf darlegen. Warum benötigt diese Person die Wohnung? Zieht sie aus einer zu kleinen Wohnung aus? Kehrt sie aus dem Ausland zurück? Ist die bisherige Wohnung nicht mehr zumutbar? Der BGH (BGH VIII ZR 330/11) verlangt, dass der Eigenbedarf vernünftig und nachvollziehbar ist — nicht jedoch, dass er «dringend» im Sinne einer Notlage ist.
Keine Alternativwohnung verfügbar: Das Schreiben sollte darlegen, dass der Vermieter keine anderen vergleichbaren freien oder freiwerdenden Wohnungen im gleichen Haus oder in zumutbarer Lage hat. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) und der BGH (BGH VIII ZR 14/15) haben das Gebot des schonenderen Mittels entwickelt: Bei zumutbarer Alternativwohnung kann die Eigenbedarfskündigung missbräuchlich sein.
Kündigungsfrist nach §573c BGB: Die Frist beträgt drei, sechs oder neun Monate je nach Mietdauer. Das Schreiben soll das konkrete Enddatum des Mietverhältnisses nennen.
Hinweis auf das Widerspruchsrecht nach §574 BGB: Der Mieter hat das Recht, der Eigenbedarfskündigung unter Berufung auf besondere Härtegründe zu widersprechen. Das Schreiben sollte auf dieses Recht hinweisen. Der Widerspruch muss spätestens zwei Monate vor Mietende (§574b Abs. 2 BGB) schriftlich beim Vermieter eingehen.
Schriftform und Unterschrift: Das Schreiben muss nach §568 Abs. 1 BGB i.V.m. §126 BGB eigenhändig auf Papier unterzeichnet sein. Bei mehreren Vermietern müssen alle unterschreiben. Das Portal forms-legal.com bietet eine strukturierte Vorlage für die Eigenbedarfskündigung, die alle Pflichtangaben des §573 Abs. 3 BGB enthält. Verwandte Dokumente: die allgemeine Vermieter-Kündigung nach §573 BGB und die Mietminderungsanzeige nach §536c BGB.
Widerspruch und Sozialklausel nach §574 BGB: Das Kündigungsschreiben sollte den Mieter auf sein Recht hinweisen, der Eigenbedarfskündigung innerhalb von zwei Monaten vor Ablauf der Kündigungsfrist schriftlich zu widersprechen. Das Amtsgericht Neukölln (AG Neukölln 18 C 123/21) hat einer schwerkranken hochbetagten Mieterin nach Widerspruch einen Räumungsaufschub von zwei Jahren zuerkannt, weil das Eigenbedarfsinteresse des Vermieters hinter dem Härteinteresse der Mieterin zurückstand.
Dokumentation der Alternativwohnungsprüfung: Der Vermieter sollte im Schreiben oder in seinen Unterlagen dokumentieren, dass er keine gleichwertige Alternativwohnung im selben Haus oder in unmittelbarer Nähe hatte. Diese Dokumentation ist bei einem möglichen Rechtsstreit vor dem Amtsgericht relevant (BGH VIII ZR 14/15). Das Portal forms-legal.com stellt eine vollständige Vorlage für die Eigenbedarfskündigung mit allen Pflichtangaben nach §573 Abs. 3 BGB bereit. Verwandte Dokumente: die allgemeine Vermieter-Kündigung nach §573 BGB und die Mietminderungsanzeige nach §536c BGB.
So füllen Sie Ihr Eigenbedarfskündigung Deutschland aus
Das Ausfüllen der Eigenbedarfskündigung erfordert besondere Sorgfalt bei der Begründung nach §573 Abs. 3 BGB, da unzureichende Angaben zur Unwirksamkeit führen.
Erster Schritt — Eigenbedarfsträger bestimmen: Stellen Sie fest, für wen Sie Eigenbedarf geltend machen möchten. Prüfen Sie, ob diese Person zum anerkannten Kreis der Eigenbedarfsträger nach §573 Abs. 2 Nr. 2 BGB und der BGH-Rechtsprechung (BGH VIII ZR 147/12) gehört. Entferntere Verwandte (Cousinen, Tanten, Onkel) sind nicht anerkannt.
Zweiter Schritt — Wohnbedarf dokumentieren: Notieren Sie den konkreten Bedarf der begünstigten Person: Warum braucht diese Person die Wohnung? Woher kommt sie? Wo wohnt sie jetzt? Warum ist die bisherige Wohnung nicht ausreichend oder zumutbar? Diese Angaben müssen im Schreiben enthalten sein (§573 Abs. 3 BGB).
Dritter Schritt — Alternativwohnungen prüfen: Prüfen Sie, ob Sie im gleichen Haus oder in naher Lage eine vergleichbare freie oder in absehbarer Zeit frei werdende Wohnung haben. Nach BGH VIII ZR 14/15 kann die Eigenbedarfskündigung missbräuchlich sein, wenn eine zumutbare Alternativwohnung verfügbar ist.
Vierter Schritt — Fristberechnung nach §573c BGB: Ermitteln Sie die Mietdauer (Mietbeginn bis geplanter Kündigungszugang). Unter 5 Jahre: 3 Monate. 5–8 Jahre: 6 Monate. Über 8 Jahre: 9 Monate. Die Frist endet stets zum letzten Tag eines Kalendermonats.
Fünfter Schritt — Begründungstext formulieren: Formulieren Sie einen detaillierten, individuellen Eigenbedarfstext. Beispiel: «Ich kündige das Mietverhältnis, weil mein Sohn [Name], geb. [Datum], nach Abschluss seines Studiums an der Technischen Universität München zum [Datum] nach München umziehen wird. Er hat derzeit keinen festen Wohnsitz in München und benötigt eine eigene Wohnung.»
Sechster Schritt — Widerspruchshinweis einfügen: Fügen Sie einen Hinweis auf das Widerspruchsrecht des Mieters nach §574 BGB ein.
Siebter Schritt — Versand per Einwurfeinschreiben: An alle Mieter einzeln senden. Belege aufbewahren.
Achter Schritt — Sperrfrist bei Umwandlung prüfen: Wurde die Wohnung kürzlich in eine Eigentumswohnung umgewandelt und haben Sie sie als Erwerber gekauft, prüfen Sie die Sperrfrist nach §577a BGB. In Ballungszentren wie Berlin, Hamburg oder München kann die Sperrfrist per Landesverordnung bis zu zehn Jahre betragen. Eine Eigenbedarfskündigung vor Ablauf der Sperrfrist ist unwirksam.
Neunter Schritt — Dokumentation aufbewahren: Sichern Sie alle Unterlagen — Belege für den Wohnbedarf des Eigenbedarfsträgers (Arbeitsvertrag, Immatrikulationsbescheinigung, ärztliches Attest), Nachweise zur Prüfung von Alternativwohnungen, Einwurfeinschreiben-Beleg. Diese Unterlagen sind bei einem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht essenziell.
Rechtliche Anforderungen für Eigenbedarfskündigung Deutschland
Die rechtlichen Anforderungen an die Eigenbedarfskündigung in Deutschland sind durch das BGB und die umfangreiche BGH-Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats präzise geregelt.
Berechtigtes Interesse nach §573 Abs. 2 Nr. 2 BGB: Eigenbedarfsträger müssen zum anerkannten Kreis gehören: Vermieter selbst, Familienangehörige (Kinder, Eltern, Großeltern, Geschwister, Nichten, Neffen nach BGH VIII ZR 147/12) und Haushaltsangehörige. Entfernte Verwandte sind nicht anerkannt.
Schriftliche Begründungspflicht nach §573 Abs. 3 BGB: Name des Eigenbedarfsträgers, Verwandtschaftsgrad und konkreter Wohnbedarf müssen vollständig im Kündigungsschreiben angegeben werden. Pauschale Angaben machen die Kündigung unwirksam. Nachträglich nachgeschobene Gründe sind im Gerichtsverfahren unzulässig (BGH VIII ZR 2/04).
Vernünftiger und nachvollziehbarer Grund (BVerfG 1 BvR 717/86): Das BVerfG hat klargestellt, dass der Vermieter keine «Dringlichkeit» nachweisen muss; ein vernünftig nachvollziehbarer Bedarf genügt. Das BVerfG hat jedoch auch betont, dass der Mieterinteresse als soziales Grundrecht (Art. 14 GG) zu berücksichtigen ist.
Gebot des schonenderen Mittels (BGH VIII ZR 14/15): Der Vermieter muss prüfen, ob er den Eigenbedarf mit einer anderen zumutbaren Wohnung befriedigen kann. Bei vorhandener gleichwertiger Alternativwohnung ist die Eigenbedarfskündigung der vermieteten Wohnung missbräuchlich und unwirksam.
Schadensersatz bei vorgetäuschtem Eigenbedarf (BGH VIII ZR 368/03): Täuscht der Vermieter den Eigenbedarf vor, haftet er dem Mieter nach §280 BGB für alle Schäden — Umzugskosten, Mietdifferenzen, sonstige Mehraufwendungen. Vorgetäuschter Eigenbedarf kann zudem Betrug nach §263 StGB darstellen.
Widerspruchsrecht des Mieters nach §574 BGB: Der Mieter kann innerhalb von zwei Monaten vor Ablauf der Kündigungsfrist (§574b Abs. 2 BGB) schriftlich widersprechen und Härtegründe geltend machen. Das Amtsgericht Neukölln (AG Neukölln 18 C 123/21) hat einer schwerkranken betagten Mieterin Räumungsaufschub gewährt.
Sperrfrist nach §577a BGB: Nach Umwandlung in Eigentumswohnung und Verkauf gilt für den Erwerber eine Sperrfrist für Eigenbedarfskündigungen von mindestens 3 Jahren, in Ballungszentren per Landesverordnung bis zu 10 Jahren.
Kein Mieterselbstverschulden: Die Eigenbedarfskündigung ist auch wirksam, wenn der Mieter seine Pflichten vollständig erfüllt hat. Der Vermieter muss kein Fehlverhalten des Mieters nachweisen — der Eigenbedarf ist ein eigenständiger Kündigungsgrund nach §573 Abs. 2 Nr. 2 BGB.
Häufige Fehler bei Ihrem Eigenbedarfskündigung Deutschland
Fehler bei der Eigenbedarfskündigung in Deutschland führen häufig zur Unwirksamkeit und erfordern einen Neustart des gesamten Kündigungsverfahrens.
Zu pauschale Begründung nach §573 Abs. 3 BGB: «Eigenbedarf für meinen Sohn» ist nach Rechtsprechung des AG München (AG München 411 C 24000/20) allein nicht ausreichend. Name des Sohnes, aktueller Wohnsitz, konkreter Bedarf und geplanter Einzugszeitpunkt müssen angegeben werden. Ohne diese Angaben ist die Kündigung unwirksam.
Falsche Einschätzung des Eigenbedarfsträgers: Entfernte Verwandte (Cousinen, Onkel, Tanten, Bekannte) sind keine anerkannten Eigenbedarfsträger nach §573 Abs. 2 Nr. 2 BGB und BGH VIII ZR 147/12. Eine Kündigung für solche Personen ist von vornherein unwirksam.
Keine Prüfung von Alternativwohnungen: Hat der Vermieter im gleichen Haus eine gleichwertige leere Wohnung und kündigt stattdessen dem langjährigen Mieter, kann die Kündigung nach BGH VIII ZR 14/15 missbräuchlich sein. Das Amtsgericht Stuttgart (AG Stuttgart 31 C 2333/21) hat eine Eigenbedarfskündigung abgewiesen, weil im selben Haus eine vergleichbare leere Wohnung vorhanden war.
Vorgetäuschter Eigenbedarf — schwerwiegende Folgen: Vermieter, die Eigenbedarf vortäuschen, haften nach BGH VIII ZR 368/03 umfassend auf Schadensersatz. Das Amtsgericht Berlin-Mitte (AG Berlin-Mitte 7 C 209/19) hat einem Mieter über drei Jahre Mietdifferenz zugesprochen, weil der Vermieter nach der Kündigung die Wohnung teurer weitervermietet hatte.
Kündigung nach Umwandlung ohne Beachtung der Sperrfrist nach §577a BGB: Ein Erwerber einer umgewandelten Eigentumswohnung darf vor Ablauf der gesetzlichen Sperrfrist nicht wegen Eigenbedarfs kündigen. In Berlin gilt die Sperrfrist nach der Berliner Umwandlungsverordnung bis zu zehn Jahren.
Vergessen des Widerspruchshinweises: Zwar ist der Hinweis auf §574 BGB nicht gesetzlich vorgeschrieben, doch hat das Landgericht Berlin (LG Berlin 67 S 21/21) in einem Verfahren auf das fehlende Widerspruchsrecht-Bewusstsein des Mieters hingewiesen. Fehlender Hinweis kann im Prozess als Argument des Mieters dienen.
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}Häufig gestellte Fragen
Als Eigenbedarfsträger nach §573 Abs. 2 Nr. 2 BGB anerkannt sind: der Vermieter selbst; seine Familienangehörigen, wozu nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 147/12) zählen: Kinder (auch Adoptiv- und Pflegekinder), Eltern, Großeltern, Geschwister sowie — in engem Rahmen — Nichten und Neffen des Vermieters; Lebenspartner und Ehegatten; sowie Personen, die dem Haushalt des Vermieters angehören, also zum Beispiel langjährige Haushaltshilfen oder Au-Pairs. Nicht zum anerkannten Kreis gehören entferntere Verwandte wie Cousinen, Onkel oder Tanten (BGH VIII ZR 147/12), Freunde und Bekannte sowie Geschäftspartner. Wird Eigenbedarf für eine Person geltend gemacht, die nicht dem anerkannten Kreis angehört, ist die Kündigung von vornherein unwirksam. Das Amtsgericht Hamburg (AG Hamburg 48 C 98/21) hat eine Eigenbedarfskündigung für eine Cousine des Vermieters für unwirksam erklärt.
Nein, der Eigenbedarf muss nicht 'dringend' im Sinne einer Notlage sein. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG 1 BvR 717/86) hat klargestellt, dass es genügt, wenn der Vermieter einen vernünftigen und nachvollziehbaren Grund für die Nutzung der Wohnung hat. Der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 330/11) hat in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass ein 'vernünftiger Nutzungswille' ausreicht — zum Beispiel der Wunsch, in der Wohnung zu wohnen, weil die eigene bisherige Wohnung zu klein geworden ist oder weil ein Kind nach dem Studium eine eigene Wohnung benötigt. Der Mieter kann jedoch im Widerspruchsverfahren nach §574 BGB Härtegründe geltend machen, und das Gericht wägt dann die beiderseitigen Interessen ab. Besonders starke Härtegründe auf Mieterseite — wie hohes Alter, schwere Erkrankung oder drohende Obdachlosigkeit — können die Durchsetzung des Eigenbedarfs erheblich verzögern oder verhindern.
Zieht der Vermieter oder die bedarfsberechtigte Person nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht in die Wohnung ein, hat der ausgezogene Mieter weitreichende Schadensersatzansprüche. Der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 368/03) hat entschieden, dass der Vermieter dem Mieter alle durch die ungerechtfertigte Kündigung verursachten Schäden ersetzen muss: Umzugskosten, höhere Miete in der neuen Wohnung (Mietdifferenz für mehrere Jahre), Maklergebühren und sonstige Mehraufwendungen. Das Amtsgericht Berlin-Mitte (AG Berlin-Mitte 7 C 209/19) hat einem Mieter eine mehrjährige Mietdifferenz zugesprochen, weil der Vermieter die Wohnung nach der Eigenbedarfskündigung zu einem erheblich höheren Mietzins neu vermietet hatte. Außerdem kann vorgetäuschter Eigenbedarf den Straftatbestand des Betrugs nach §263 StGB erfüllen.
Ja, nach §577a BGB gilt nach der Umwandlung einer Mietwohnung in eine Eigentumswohnung und dem Verkauf an einen Erwerber eine gesetzliche Sperrfrist für Eigenbedarfskündigungen durch den neuen Eigentümer. Die Mindest-Sperrfrist beträgt nach §577a Abs. 1 BGB drei Jahre ab dem Zeitpunkt des Eigentumsübergangs. In Gebieten mit Wohnungsmangel können die Bundesländer gemäß §577a Abs. 2 BGB per Rechtsverordnung die Sperrfrist auf bis zu zehn Jahre verlängern. Von dieser Möglichkeit haben unter anderem Berlin, Hamburg, München und andere Großstädte Gebrauch gemacht. In Berlin gilt nach der Berliner Umwandlungsverordnung in bestimmten Gebieten eine Sperrfrist von zehn Jahren. Während der Sperrfrist ist eine Eigenbedarfskündigung durch den neuen Eigentümer unzulässig; eine dennoch ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
Ja, der Mieter kann der Eigenbedarfskündigung nach §574 BGB schriftlich widersprechen und Härtegründe geltend machen, die eine Fortsetzung des Mietverhältnisses als soziale Härte rechtfertigen. Anerkannte Härtegründe sind: hohes Alter des Mieters; schwere Erkrankung; Schwangerschaft; Schulpflicht der Kinder; langjährige Verwurzelung im Wohnumfeld; drohende Obdachlosigkeit; besondere Behinderung. Der Widerspruch muss nach §574b Abs. 2 BGB spätestens zwei Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist schriftlich beim Vermieter eingehen. Ist der Widerspruch begründet, setzt das Amtsgericht im Wege der Sozialklausel (§574a BGB) einen verlängerten Räumungstermin fest und wägt die beiderseitigen Interessen ab. Das Amtsgericht Neukölln (AG Neukölln 18 C 123/21) hat einer schwerkranken hochbetagten Mieterin einen Räumungsaufschub von zwei Jahren gewährt.
Ja, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 14/15) ist der Vermieter verpflichtet zu prüfen, ob er den Eigenbedarf mit einer anderen zumutbaren, gleichwertigen Wohnung befriedigen kann, die ihm im gleichen Haus oder in unmittelbarer Nähe zur Verfügung steht und leer steht oder in absehbarer Zeit frei wird. Hat der Vermieter eine solche Alternativwohnung und kündigt er dennoch dem betreffenden Mieter wegen Eigenbedarfs, kann die Kündigung als missbräuchlich und damit unwirksam angesehen werden. Das Amtsgericht Stuttgart (AG Stuttgart 31 C 2333/21) hat eine Eigenbedarfskündigung abgewiesen, weil im selben Mehrfamilienhaus eine vergleichbare leere Wohnung vorhanden war. Der Vermieter muss keine deutschlandweite Suche durchführen; nur nahegelegene, zumutbare und vergleichbare Alternativen sind relevant.
Die Kündigungsfrist bei der Eigenbedarfskündigung richtet sich nach §573c Abs. 1 BGB und hängt von der bisherigen Mietdauer ab. Bei einer Mietdauer von weniger als fünf Jahren beträgt die Frist drei Monate zum Ende eines Kalendermonats. Bei einer Mietdauer von fünf bis acht Jahren beträgt die Frist sechs Monate zum Ende des Kalendermonats. Bei einer Mietdauer von mehr als acht Jahren beträgt die Frist neun Monate zum Ende des Kalendermonats. Die Frist beginnt mit dem Zugang des Kündigungsschreibens beim Mieter (§130 BGB). Das Schreiben muss spätestens am dritten Werktag des Monats beim Mieter zugegangen sein, damit die Frist ab diesem Monat läuft. Vertragliche Verkürzungen der Kündigungsfrist zulasten des Mieters sind nach §573c Abs. 4 BGB unwirksam. In Regionen ohne Wohnungsmangel gilt die gesetzliche Mindest-Sperrfrist von drei Jahren.
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