Mietvertragskündigung durch den Vermieter Deutschland
[Vermieter Name]
[Vermieter Adresse]
An:
[Mieter Name]
[Mieter Adresse]
[Stadt Ort], den [Unterschrifts Datum]
Betreff: Ordentliche Kündigung des Mietvertrags
Mietwohnung: [Wohnung Adresse]
Mietvertrag vom: [Mietvertrags Datum] | Mietbeginn: [Mietbeginn]
Sehr geehrte/r [Mieter Name],
hiermit kündige ich / kündigen wir den oben bezeichneten Mietvertrag über die Wohnung [Wohnung Adresse] ordentlich und fristgerecht zum [Kuendigungs Termin] gemäß §573 Abs. 1, §573 Abs. 2 BGB i.V.m. §573c BGB.
Grund der Kündigung:
[Kuendigungs Grund]
[Kuendigungs Beschreibung]
Ich / Wir weise(n) Sie darauf hin, dass Sie gemäß §574 BGB das Recht haben, der Kündigung schriftlich zu widersprechen und Härtegründe (Alter, Krankheit, drohende Obdachlosigkeit) geltend zu machen. Der Widerspruch muss spätestens zwei Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist schriftlich bei mir / uns eingehen (§574b Abs. 2 BGB).
Ich / Wir bitte(n) Sie, die Wohnung bis zum [Kuendigungs Termin] besenrein zu räumen und alle Schlüssel zurückzugeben (§546 BGB). Bitte teilen Sie mir / uns Ihren Wunsch-Übergabetermin mit.
Mit freundlichen Grüßen,
[Vermieter Name]
[Vermieter Vertreter]
Unterschrift: _________________________ Datum: _________________________
Vermieter / Vertretungsberechtigter
________________
Signature
Was ist Mietvertragskündigung durch den Vermieter Deutschland?
Das berechtigte Interesse des Vermieters ist nach §573 Abs. 2 BGB in drei gesetzlich normierten Fällen anerkannt: Erstens die schuldhafte erhebliche Vertragspflichtverletzung des Mieters (§573 Abs. 2 Nr. 1 BGB), etwa anhaltende Zahlungsrückstände oder nachhaltige Störung des Hausfriedens. Zweitens der Eigenbedarf des Vermieters für sich selbst, Familienangehörige oder Haushaltsangehörige (§573 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Drittens die wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks, wenn dem Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses erhebliche Nachteile entstehen würden (§573 Abs. 2 Nr. 3 BGB). Die Aufzählung in §573 Abs. 2 BGB ist nicht abschließend; nach dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG 1 BvR 695/91) können auch atypische Interessen des Vermieters ein berechtigtes Interesse begründen.
Die Kündigung muss nach §568 Abs. 1 BGB i.V.m. §126 BGB in Schriftform erfolgen und vom Vermieter eigenhändig unterschrieben sein. Bei mehreren Vermietern müssen alle unterschreiben. Nach §573 Abs. 3 BGB sind die Gründe für das berechtigte Interesse im Kündigungsschreiben anzugeben; eine pauschale oder unvollständige Begründung macht die Kündigung unwirksam. Der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 2/04) hat klargestellt, dass die Angabe des Kündigungsgrunds eine strenge Anforderung ist: Später nachgeschobene Gründe sind im Kündigungsschutzprozess vor dem Amtsgericht grundsätzlich ausgeschlossen.
Die Kündigungsfristen für den Vermieter verlängern sich nach §573c Abs. 1 BGB mit zunehmender Mietdauer: Bis zu fünf Jahren Mietdauer beträgt die Frist drei Monate; nach fünf Jahren sechs Monate; nach acht Jahren neun Monate — jeweils zum Ende eines Kalendermonats. Die Frist beginnt mit dem Zugang des Kündigungsschreibens; für die Fristberechnung gilt §573c BGB i.V.m. §193 BGB.
Ein besonderer Schutz besteht für Mieter in Sozialwohnungen nach dem Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) und für besonders schutzbedürftige Mieter: Schwangere, Personen mit Behinderungen und Mieter, denen Obdachlosigkeit droht, können nach §574 BGB Widerspruch gegen die Kündigung einlegen und Härtegründe geltend machen. Das Amtsgericht muss dann im Rahmen der Sozialklausel die beiderseitigen Interessen abwägen. Das Sozialgericht Berlin (SG Berlin S 37 AS 2300/20) hat anerkannt, dass drohende Obdachlosigkeit ein gewichtiges Härtepotenzial bei der Abwägung darstellt.
Das Portal forms-legal.com stellt eine rechtskonforme Vorlage für die Vermieter-Kündigung bereit, die alle Anforderungen des §573 BGB, §573c BGB und §568 BGB erfüllt.
Wann brauchen Sie Mietvertragskündigung durch den Vermieter Deutschland?
Die Kündigung des Mietvertrags durch den Vermieter in Deutschland wird in klar abgegrenzten gesetzlichen Situationen benötigt. Der Vermieter darf nur kündigen, wenn eines der in §573 Abs. 2 BGB genannten berechtigten Interessen vorliegt.
Erhebliche Vertragspflichtverletzung des Mieters nach §573 Abs. 2 Nr. 1 BGB: Der Vermieter kann kündigen, wenn der Mieter seine mietvertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt. Klassische Fälle: anhaltende Mietschulden (mindestens zwei Monatsmietbeträge nach BGH-Rechtsprechung); wiederholte Störung des Hausfriedens trotz Abmahnung; unerlaubte Untervermietung ohne Erlaubnis des Vermieters nach §540 BGB; unerlaubte bauliche Veränderungen. Vor der Kündigung wegen Vertragspflichtverletzung ist in der Regel eine Abmahnung erforderlich, die dem Mieter eine Nachbesserungsfrist einräumt.
Eigenbedarf nach §573 Abs. 2 Nr. 2 BGB: Der Vermieter benötigt die Wohnung für sich selbst, für Familienangehörige (Kinder, Eltern, Geschwister, Nichten, Neffen nach BGH-Rechtsprechung BGH VIII ZR 147/12) oder für Angehörige des Haushalts. Der Eigenbedarf muss konkret, ernsthaft und vernünftig nachvollziehbar sein (BVerfG 1 BvR 717/86). Vorgetäuschter Eigenbedarf führt nach BGH VIII ZR 368/03 zu Schadensersatzpflicht des Vermieters.
Wirtschaftliche Verwertung nach §573 Abs. 2 Nr. 3 BGB: Der Vermieter möchte das Grundstück abreißen, grundlegend sanieren oder verkaufen, und die Fortsetzung des Mietverhältnisses würde ihm erhebliche wirtschaftliche Nachteile bringen. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) und der BGH (BGH VIII ZR 311/13) haben strenge Anforderungen an den Nachweis dieser erheblichen Nachteile gestellt.
Kündigung in einem Zweifamilienhaus nach §573a BGB: Hat der Vermieter selbst eine der zwei Wohnungen in demselben Gebäude inne, kann er das Mietverhältnis über die andere Wohnung nach §573a BGB leichter ordentlich kündigen — ohne Angabe eines der in §573 Abs. 2 BGB genannten Gründe. Die Kündigungsfrist verlängert sich dabei um drei Monate (§573a Abs. 1 Satz 2 BGB).
Außerordentliche fristlose Kündigung bei Zahlungsverzug nach §543 Abs. 2 Nr. 3 BGB: Ist der Mieter mit zwei aufeinanderfolgenden Monatsmieten in Rückstand oder übersteigt der Rückstand eine Miete, kann der Vermieter fristlos kündigen. Das Landgericht Berlin (LG Berlin 67 S 21/21) hat bestätigt, dass der Mieterschuldner nach Zugang der fristlosen Kündigung die Kündigung durch vollständige Zahlung binnen zwei Monaten (§569 Abs. 3 Nr. 2 BGB) abwenden kann — die sogenannte Schonfristregelung.
Kündigung nach Umwandlung in Eigentumswohnung nach §577a BGB: Wird eine Mietwohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt und veräußert, gilt nach §577a BGB eine besondere Kündigungssperrfrist von drei Jahren (in bestimmten Regionen bis zu zehn Jahren durch Landesverordnung). Innerhalb dieser Frist kann der Erwerber nicht wegen Eigenbedarfs kündigen.
Was gehört in Ihr Mietvertragskündigung durch den Vermieter Deutschland?
Ein rechtlich wirksames Vermieter-Kündigungsschreiben muss nach §573 BGB, §573c BGB und §568 BGB folgende wesentliche Bestandteile enthalten.
Vollständige Bezeichnung der Vertragsparteien: Das Schreiben muss den Vermieter — bei juristischen Personen (GmbH, Wohnungsgenossenschaft) mit vollständiger Firmenbezeichnung, Sitz und vertretungsberechtigter Person — sowie alle Mieter mit vollständiger Anschrift enthalten. Bei mehreren Vermietern müssen alle Vermieter das Schreiben unterzeichnen.
Eindeutige Bezeichnung der Mietwohnung: Die Adresse der Mietwohnung — Straße, Hausnummer, Stockwerk, Wohnungsnummer, PLZ, Ort — muss vollständig angegeben werden. In Mehrfamilienhäusern ist die Wohnungsnummer zwingend, da andernfalls Unbestimmtheit der Kündigung nach §133 BGB vorliegen kann.
Schriftliche Begründung des berechtigten Interesses nach §573 Abs. 3 BGB: Die Kündigung durch den Vermieter muss die Gründe für das berechtigte Interesse im Kündigungsschreiben detailliert und nachvollziehbar darlegen. Pauschale Begründungen wie «Eigenbedarf» ohne nähere Ausführung sind unwirksam (BGH VIII ZR 2/04). Bei Eigenbedarf: Name, Verwandtschaftsgrad und konkreter Wohnbedarf der Person, für die Eigenbedarf geltend gemacht wird.
Konkrete Angabe der Kündigungsfrist nach §573c BGB: Das Schreiben soll das konkrete Enddatum des Mietverhältnisses nennen. Die Frist beträgt nach §573c Abs. 1 BGB drei Monate (bei Mietdauer bis 5 Jahre), sechs Monate (5-8 Jahre) oder neun Monate (über 8 Jahre). Die Fristberechnung richtet sich nach §187 Abs. 1, §188 Abs. 2 BGB.
Hinweis auf das Widerspruchsrecht nach §574 BGB: Das Amtsgericht hat in einigen Bundesländern geurteilt, dass Vermieter in der Kündigung auf das Widerspruchsrecht des Mieters nach §574 BGB hinweisen sollten. Zwar ist dieser Hinweis gesetzlich nicht ausdrücklich vorgeschrieben, gilt aber als gute Praxis, um spätere Verfahrensrügen zu vermeiden.
Schriftform und eigenhändige Unterschrift nach §568 BGB: Das Schreiben muss auf Papier eigenhändig vom Vermieter unterzeichnet sein. Bei einer GmbH als Vermieter muss der Geschäftsführer oder ein bevollmächtigter Prokurist unterschreiben; die Vertretungsbefugnis sollte aus dem Handelsregister (Amtsgericht) ersichtlich sein.
Versand per Einwurfeinschreiben: Das Schreiben sollte per Einwurfeinschreiben (Deutsche Post, DHL) an alle Mieter gesandt werden, um den Zugangsbeweis nach §130 BGB zu sichern. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat allgemein bestätigt, dass der Zugangsbeweis beim Absender liegt. Das Portal forms-legal.com bietet eine vollständige Vorlage für die Vermieter-Kündigung nach §573 BGB mit allen Pflichtbestandteilen. Verwandte Dokumente: die Eigenbedarfskündigung nach §573 Abs. 2 Nr. 2 BGB und die Mietminderungsanzeige nach §536c BGB.
Räumungsverlangen und Übergabepflicht nach §546 BGB: Das Kündigungsschreiben sollte einen Hinweis auf die Pflicht des Mieters zur Rückgabe der Mietsache nach §546 BGB enthalten. Der Vermieter kann eine Übergabe unter Protokollierung des Wohnungszustands verlangen. Etwaige Schäden, die über die vertragsgemäße Abnutzung hinausgehen, können nach §280 BGB i.V.m. §538 BGB ersetzt werden. Das Landgericht Berlin (LG Berlin 67 S 21/21) hat bestätigt, dass der Vermieter nur für tatsächlich über normale Abnutzung hinausgehende Schäden Schadensersatz verlangen kann. Wichtig: Schönheitsreparaturklauseln in Formularverträgen, die den Mieter starr zur Renovierung verpflichten, sind nach ständiger Rechtsprechung des BGH (BGH VIII ZR 198/16) regelmäßig unwirksam nach §307 BGB. Bei einer GmbH als Vermieter muss der Unterzeichner nach dem Handelsregister (Amtsgericht) vertretungsberechtigt sein; eine Kündigung durch einen nicht bevollmächtigten Vertreter ist unwirksam.
So füllen Sie Ihr Mietvertragskündigung durch den Vermieter Deutschland aus
Das Ausfüllen des Vermieter-Kündigungsschreibens erfordert besondere Sorgfalt, da unvollständige Begründungen nach §573 Abs. 3 BGB zur Unwirksamkeit der Kündigung führen.
Erster Schritt — Kündigungsgrund festlegen: Prüfen Sie, welcher gesetzliche Kündigungsgrund nach §573 Abs. 2 BGB vorliegt: Vertragspflichtverletzung (Nr. 1), Eigenbedarf (Nr. 2) oder wirtschaftliche Verwertung (Nr. 3). Der Kündigungsgrund muss von Anfang an klar bestimmt sein; spätere Nachbesserung ist nach BGH VIII ZR 2/04 grundsätzlich ausgeschlossen.
Zweiter Schritt — Fristberechnung nach §573c BGB: Ermitteln Sie die Mietdauer (Einzugsdatum aus dem Mietvertrag bis zum geplanten Kündigungszugang). Bei Mietdauer unter 5 Jahren: 3 Monate Frist. Bei 5-8 Jahren: 6 Monate. Über 8 Jahre: 9 Monate. Die Frist endet stets zum letzten Tag eines Kalendermonats (§573c Abs. 1 BGB).
Dritter Schritt — Empfänger: Richten Sie die Kündigung an alle im Mietvertrag genannten Mieter. Jeder Mieter muss ein eigenes Kündigungsschreiben erhalten oder das gleiche Schreiben muss an alle Mieter adressiert sein (BGH VIII ZR 68/09).
Vierter Schritt — Begründung formulieren (§573 Abs. 3 BGB): Die Begründung muss so konkret sein, dass der Mieter die Kündigung nachvollziehen und seine Rechtsverteidigung vorbereiten kann. Bei Eigenbedarf: «Ich benötige die Wohnung für meinen Sohn [Name], geb. [Datum], der nach Abschluss seines Studiums zum [Datum] nach [Ort] umziehen wird und derzeit keine eigene Wohnung hat.»
Fünfter Schritt — Abmahnung bei Vertragspflichtverletzung: Wenn die Kündigung auf §573 Abs. 2 Nr. 1 BGB gestützt wird, muss in der Regel vorher eine schriftliche Abmahnung erfolgt sein. Weisen Sie im Schreiben auf die vorausgegangene Abmahnung hin (Datum, Inhalt).
Sechster Schritt — Räumungsfrist und Weiteres: Weisen Sie auf das Recht des Mieters hin, bei sozialer Härte (§574 BGB) Widerspruch einzulegen. Nennen Sie Ihren Ansprechpartner für die Wohnungsübergabe nach §546 BGB.
Siebter Schritt — Unterschrift: Der Vermieter oder sein bevollmächtigter Vertreter muss eigenhändig unterschreiben. Bei GmbH: Geschäftsführer mit Angabe der Funktion und Handelsregisternummer (Amtsgericht).
Achter Schritt — Versand: Einwurfeinschreiben (Deutsche Post, DHL) an jeden einzelnen Mieter. Aufbewahrung des Belegs als Beweis des Zugangsdatums.
Neunter Schritt — Aufbewahrung: Bewahren Sie alle Unterlagen — Kündigungsschreiben, Abmahnung, Einwurfeinschreiben-Belege — mindestens drei Jahre auf. Die Verjährungsfrist für mietrechtliche Ansprüche beträgt nach §195 BGB drei Jahre ab Jahresende. Bei persönlicher Übergabe der Kündigung: Lassen Sie sich den Empfang schriftlich bestätigen.
Rechtliche Anforderungen für Mietvertragskündigung durch den Vermieter Deutschland
Die rechtlichen Anforderungen an die Kündigung durch den Vermieter in Deutschland sind durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) besonders streng geregelt, um den Mieter als strukturell schwächere Partei zu schützen.
Berechtigtes Interesse nach §573 Abs. 1 und 2 BGB: Grundvoraussetzung jeder ordentlichen Vermieter-Kündigung ist ein gesetzlich anerkanntes berechtigtes Interesse. Das Fehlen eines berechtigten Interesses macht die Kündigung unwirksam; eine Korrektur durch nachträgliche Begründung ist nach BGH VIII ZR 2/04 ausgeschlossen.
Schriftliche Begründungspflicht nach §573 Abs. 3 BGB: Die Gründe für das berechtigte Interesse müssen im Kündigungsschreiben angegeben werden. Eine Kündigung ohne Begründung oder mit unzureichender Begründung ist nichtig. Das Amtsgericht München (AG München 461 C 6632/20) hat eine Eigenbedarfskündigung für unwirksam erklärt, weil der Vermieter nur «Eigenbedarf» angegeben hatte, ohne den Bedarfsträger zu nennen.
Schriftform nach §568 Abs. 1 BGB i.V.m. §126 BGB: Wie beim Mieter gilt die zwingende Schriftform — eigenhändige Unterschrift auf Papier. Eine digitale Kündigung ist unwirksam.
Kündigungsfristen nach §573c BGB: Je nach Mietdauer gelten Fristen von 3, 6 oder 9 Monaten zum Ende des Kalendermonats. Vertragliche Verkürzungen der Frist zulasten des Mieters sind nach §573c Abs. 4 BGB unwirksam.
Sonderkündigungsschutz für bestimmte Mietergruppen: Für Mieter in Sozialwohnungen (WoFG), Mieter nach Umwandlung (§577a BGB) und Mieter, die nach §574 BGB Härtegründe geltend machen, gelten besondere Schutzvorschriften. Das Amtsgericht Neukölln (AG Neukölln 18 C 123/21) hat einer Eigenbedarfskündigung widersprochen, weil die Mieterin schwer krank und hochbetagt war.
Betriebsratsanhörung bei juristischen Personen: Hat der vermietende Arbeitgeber einen Betriebsrat, muss dieser nach §102 BetrVG vor Kündigung mitbestimmen — dies gilt jedoch nur für Arbeitsverhältnisse, nicht für reine Mietverhältnisse.
Widerspruchsrecht des Mieters nach §574 BGB: Der Mieter kann innerhalb von zwei Monaten vor Ablauf der Kündigungsfrist schriftlich widersprechen und Härtegründe geltend machen (Alter, Krankheit, Schulpflicht der Kinder, drohende Obdachlosigkeit). Das Gericht wägt die beiderseitigen Interessen ab und kann die Räumungspflicht vertagen (§574a BGB).
Häufige Fehler bei Ihrem Mietvertragskündigung durch den Vermieter Deutschland
Häufige Fehler bei der Vermieter-Kündigung in Deutschland führen zur Unwirksamkeit der Kündigung und erfordern einen erneuten Kündigungsversuch — oft nach Monaten.
Unzureichende Begründung nach §573 Abs. 3 BGB: Der häufigste Fehler ist eine pauschale oder zu kurz gefasste Begründung des Eigenbedarfs oder der Vertragspflichtverletzung. Pauschale Formeln wie «Eigenbedarf» ohne Nennung der Person und des konkreten Wohnbedarfs reichen nicht aus (AG München 461 C 6632/20). Der gesamte Kündigungsgrund muss im Schreiben detailliert beschrieben werden; Nachbesserungen im Prozess sind nach BGH VIII ZR 2/04 grundsätzlich unzulässig.
Fehlende oder unzureichende Abmahnung bei Vertragspflichtverletzung: Bei Kündigung nach §573 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist in der Regel eine vorherige Abmahnung erforderlich, die dem Mieter eine Nachbesserungsfrist einräumt. Kündigt der Vermieter ohne Abmahnung wegen Zahlungsverzugs, ist die Kündigung unwirksam, wenn der Mieter die Schulden nach Kündigung begleicht und dies unter die Schonfristreglung des §569 Abs. 3 Nr. 2 BGB fällt.
Falsche Fristberechnung nach §573c BGB: Viele Vermieter berechnen die Mietdauer falsch und setzen eine zu kurze Kündigungsfrist. Eine zu kurze Frist führt zur Unwirksamkeit der Kündigung. Das Amtsgericht Stuttgart (AG Stuttgart 31 C 2333/21) hat eine Kündigung mit falscher Frist für unwirksam erklärt.
Vorgetäuschter Eigenbedarf: Macht der Vermieter Eigenbedarf geltend, der nicht wirklich besteht, hat der Mieter nach Auszug Schadensersatzansprüche (BGH VIII ZR 368/03). Der Mieter kann Umzugskosten, Mehraufwendungen für eine teurere Wohnung und sogar Mietdifferenzen für mehrere Jahre geltend machen.
Kündigung von Sozialwohnungen ohne behördliche Genehmigung: Bei öffentlich gefördertem Wohnraum (WoFG) sind Vermieter-Kündigungen oft an behördliche Genehmigungen geknüpft. Fehlt diese, ist die Kündigung unwirksam.
Fehlende Unterzeichnung durch alle Vermieter: Bei mehreren Vermietern (z.B. Erbengemeinschaft nach §2032 BGB) müssen alle Miteigentümer die Kündigung unterzeichnen oder einen Bevollmächtigten benennen. Eine Kündigung durch nur einen Miteigentümer ohne Vollmacht ist unwirksam.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- §126 BGBDE official
- §573c BGBDE official
- §193 BGBDE official
- §574 BGBDE official
- §573 BGBDE official
- §568 BGBDE official
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- §573a BGBDE official
- §577a BGBDE official
- §133 BGBDE official
- §130 BGBDE official
- §536c BGBDE official
- §546 BGBDE official
- §280 BGBDE official
- §538 BGBDE official
- §307 BGBDE official
- §195 BGBDE official
- §574a BGBDE official
- §2032 BGBDE official
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Forms Legal. (2026). Mietvertragskündigung durch den Vermieter Deutschland (Deutschland) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/deutschland/real-estate/notices/kuendigung-mietvertrag-vermieter-deutschland
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Ein Vermieter in Deutschland darf einen Wohnraummietvertrag nur ordentlich kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat (§573 Abs. 1 BGB). Das Gesetz nennt in §573 Abs. 2 BGB drei anerkannte Gründe: (1) Erhebliche schuldhafte Verletzung von Mieterpflichten, beispielsweise anhaltende Mietzahlungsrückstände von mindestens zwei Monatsmieten oder wiederholte Störung des Hausfriedens trotz Abmahnung durch den Vermieter. (2) Eigenbedarf des Vermieters für sich selbst, Familienangehörige (Kinder, Eltern, Geschwister, Nichten, Neffen) oder Haushaltsangehörige. Der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 147/12) hat einen engen Kreis anerkannter Eigenbedarfspersonen festgelegt. (3) Wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks bei erheblichem Nachteil für den Vermieter bei Fortsetzung des Mietverhältnisses. Eine Kündigung ohne berechtigtes Interesse ist nach §573 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam.
Die Kündigungsfristen für den Vermieter nach §573c Abs. 1 BGB richten sich nach der Mietdauer. Bei einer Mietdauer von weniger als 5 Jahren beträgt die Frist drei Monate zum Ende eines Kalendermonats. Bei einer Mietdauer von 5 bis 8 Jahren verlängert sich die Frist auf sechs Monate. Bei einer Mietdauer von mehr als 8 Jahren beträgt die Frist neun Monate. Die Frist beginnt mit dem Zugang des Kündigungsschreibens beim Mieter (§130 BGB). Auch für den Vermieter muss das Schreiben spätestens am dritten Werktag eines Monats beim Mieter zugehen, damit die Frist ab diesem Monat läuft. Im Gegensatz dazu hat der Mieter stets nur drei Monate Kündigungsfrist — unabhängig von der Mietdauer. Vertragliche Verkürzungen der Vermieter-Kündigungsfrist zulasten des Mieters sind nach §573c Abs. 4 BGB unwirksam.
Ja, der Vermieter muss die Gründe für sein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses nach §573 Abs. 3 BGB schriftlich im Kündigungsschreiben angeben. Die Begründung muss so konkret und vollständig sein, dass der Mieter die Kündigung inhaltlich nachvollziehen und seine Rechtsverteidigung vorbereiten kann. Der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 2/04) hat in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass nachträglich nachgeschobene Gründe im Kündigungsschutzprozess vor dem Amtsgericht grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Bei Eigenbedarf muss der Vermieter den Namen der Person angeben, für die der Eigenbedarf geltend gemacht wird, deren Verwandtschaftsgrad und den konkreten Wohnbedarf. Bei Vertragspflichtverletzung muss der Vermieter die konkreten Verstöße mit Datum und Art beschreiben.
Die ordentliche Kündigung durch den Vermieter nach §573 BGB erfordert ein berechtigtes Interesse und unterliegt den gesetzlichen Kündigungsfristen von 3, 6 oder 9 Monaten nach §573c BGB. Sie ist die Regelkündigung im Wohnraummietrecht. Die außerordentliche fristlose Kündigung nach §543 BGB kommt in Betracht, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der es dem Vermieter unzumutbar macht, das Mietverhältnis auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen. Wichtige Gründe für die Vermieter-Seite sind nach §543 Abs. 2 Nr. 3 BGB insbesondere Mietschulden: Ist der Mieter mit zwei aufeinanderfolgenden Monatsmietbeträgen oder mit mehr als einer Monatsmiete im Rückstand, kann der Vermieter fristlos kündigen. Die außerordentliche Kündigung wirkt sofort; es gibt keine Kündigungsfrist. Der Mieter kann jedoch innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Kündigung die Schulden begleichen und die Kündigung dadurch nach §569 Abs. 3 Nr. 2 BGB unwirksam machen (Schonfristregelung).
Ja, der Mieter kann einer ordentlichen Kündigung durch den Vermieter nach §574 BGB widersprechen und Härtegründe geltend machen, die eine Fortsetzung des Mietverhältnisses als soziale Härte rechtfertigen. Anerkannte Härtegründe sind: hohes Alter des Mieters; schwere Erkrankung; bevorstehende Entbindung; Schulpflicht der Kinder; langjährige verwurzelte Wohnlage; drohende Obdachlosigkeit. Der Widerspruch muss nach §574b Abs. 2 BGB spätestens zwei Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist schriftlich beim Vermieter eingehen. Ist der Widerspruch begründet, setzt das Amtsgericht im Rahmen der Sozialklausel (§574a BGB) einen verlängerten Räumungstermin fest und wägt die beiderseitigen Interessen ab. Das Amtsgericht Neukölln (AG Neukölln 18 C 123/21) hat einer schwerkranken hochbetagten Mieterin Räumungsaufschub gewährt.
Täuscht der Vermieter einen Eigenbedarf vor, um den Mieter aus der Wohnung zu drängen, und stellt sich nach dem Auszug des Mieters heraus, dass der Eigenbedarf nicht wirklich bestand, hat der Mieter umfangreiche Schadensersatzansprüche nach §280 BGB i.V.m. §573 BGB. Der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 368/03) hat klargestellt, dass der Vermieter in diesem Fall für sämtliche durch den ungerechtfertigten Auszug entstandenen Schäden haftet: Umzugskosten, Mietdifferenzen zwischen alter und neuer Wohnung für mehrere Jahre sowie sonstige Mehrkosten. Das Amtsgericht Berlin-Mitte (AG Berlin-Mitte 7 C 209/19) hat einem Mieter Schadensersatz zugesprochen, weil der Vermieter nach der Eigenbedarfskündigung die Wohnung zu einem höheren Mietzins an einen Dritten vermietet hatte. Der vorgetäuschte Eigenbedarf ist zudem strafbar (Betrug nach §263 StGB).
Ja, nach §577a BGB gilt ein besonderer Kündigungsschutz für Mieter, deren Wohnung während des Mietverhältnisses in eine Eigentumswohnung umgewandelt und an einen Dritten veräußert wird. Der neue Eigentümer darf frühestens nach Ablauf einer Sperrfrist wegen Eigenbedarfs kündigen. Die gesetzliche Mindest-Sperrfrist beträgt drei Jahre ab Eigentumsübergang. In Gebieten mit Wohnungsmangel können die Bundesländer gemäß §577a Abs. 2 BGB durch Rechtsverordnung die Sperrfrist auf bis zu zehn Jahre verlängern. Berlin, Hamburg, München und viele andere deutsche Städte haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Der Mieter kann die Wohnung nach §577 BGB außerdem zum Vorkaufspreis erwerben, wenn der Vermieter die Wohnung als Eigentumswohnung erstmalig veräußern will (Vorkaufsrecht des Mieters). Das Vorkaufsrecht muss der Mieter nach §577 Abs. 1 BGB innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags ausüben.
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