Bauträger Kaufvertrag
Bauträger Kaufvertrag
BAUTRAEGER-KAUFVERTRAG
Hinweis: Dieser Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung nach BGB §311b Abs. 1 i.V.m. BeurkG §1. Er ist ohne Beurkundung durch einen deutschen Notar rechtlich unwirksam.
Vertragsparteien
Käufer (Erwerber)
Name: [Kaeufer Name]
Anschrift: [Kaeufer Adresse]
Bauträger (Verkäufer)
Firmenname: [Bautraeger Name]
Anschrift: [Bautraeger Adresse]
Kaufgegenstand
§ 1 Kaufgegenstand
Art der Immobilie: [Immobilienart]
Grundbuchbezeichnung: [Grundbuchbezeichnung]
Geplante Wohnfläche: [Wohnflaeche] Quadratmeter nach WoFlV
Lage/Etage: [Etage]
Die Baubeschreibung nach Art. 249 EGBGB ist als Anlage 1 beigefügt und Bestandteil dieses Vertrags.
Kaufpreis und Zahlungsbedingungen
§ 2 Kaufpreis
Gesamtkaufpreis: [Kaufpreis] Euro (inkl. Grundstücksanteil und Bauleistung, exkl. Grunderwerbsteuer, Notar- und Grundbuchkosten).
Grunderwerbsteuer: abhängig vom Bundesland [Grunderwerbsteuer Bundesland] des Belegenheitsorts.
§ 3 Abschlagszahlungsplan nach MaBV §3 Abs. 2
Die Abschlagszahlungen erfolgen nach den in MaBV §3 Abs. 2 festgelegten Baustufen. Keine Abschlagszahlung wird vor Eintragung der Auflassungsvormerkung nach BGB §883 im Grundbuch, Rechtskraft der Baugenehmigung und Lastenfreiheit des Grundstücks fällig (MaBV §3 Abs. 1).
§ 4 Fertigstellung und Übergabe
Verbindlicher Fertigstellungs- und Übergabetermin: [Fertigstellungstermin]
§ 5 Gewährleistung
Mängelansprüche des Käufers verjähren nach BGB §634a Abs. 1 Nr. 2 in fünf Jahren ab Abnahme. Der Käufer muss alle Mängel bei der Abnahme schriftlich vorbehalten (BGB §640 Abs. 2).
§ 6 Datum der Beurkundung
Beurkundungsdatum: [Beurkundungsdatum]
Käufer (Erwerber)
________________
Signature
Bauträger (Verkäufer)
________________
Signature
Was ist Bauträger Kaufvertrag?
Die MaBV §§1-13 ist die zentrale Schutznorm für Käufer beim Bauträger-Kaufvertrag in Deutschland. Sie schreibt vor, in welcher Höhe und in welchen Baustufen (nach MaBV §3 Abs. 2) der Bauträger Abschlagszahlungen verlangen darf. Die maximalen Abschlagszahlungen nach MaBV §3 Abs. 2 sind: 30 Prozent nach Beginn der Erdarbeiten; 28 Prozent nach Rohbaufertigstellung einschliesslich Zimmerarbeiten; 5,6 Prozent nach Fertigstellung der Dachflächen und Dachrinnen; 2,1 Prozent nach Rohinstallation der Heizungsanlage; 2,1 Prozent nach Rohinstallation der Sanitäranlage; 2,1 Prozent nach Rohinstallation der Elektroanlagen; 7 Prozent nach dem Fenstereinbau; 4,2 Prozent nach dem Innenputz (ausgenommen Beiputzarbeiten); 2,1 Prozent nach dem Estrich; 2,1 Prozent nach den Fliesenarbeiten im Sanitärbereich; 11,2 Prozent nach Bezugsfertigkeit und Zug um Zug gegen Besitzubergabe; 3,5 Prozent nach vollständiger Fertigstellung.
Von besonderer Bedeutung ist die Auflassungsvormerkung (Vormerkung nach BGB §883), die vor der Zahlung des ersten Abschlags im Grundbuch eingetragen sein muss. Die Auflassungsvormerkung sichert den Eigentumsübergangsanspruch des Käufers gegenüber nachrangigen Gläubigern des Bauträgers (z.B. Banken mit Grundschulden). Ohne eingetragene Auflassungsvormerkung riskiert der Käufer, im Fall der Insolvenz des Bauträgers seine Anzahlungen zu verlieren.
Der Bauträger-Kaufvertrag unterscheidet sich vom klassischen Immobilienkaufvertrag (Kauf einer bestehenden Immobilie nach BGB §433) dadurch, dass das Kaufobjekt zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht existiert oder noch nicht fertiggestellt ist. Der Käufer erwirbt somit sowohl das Eigentum am Grundstück als auch das Recht auf eine mangelfreie Bauleistung. Dieser hybride Charakter hat der BGH V ZR 20/21 bestätigt und klargestellt, dass beim Bauträger-Kaufvertrag sowohl Kaufgewaeistungsrecht als auch Werkmängelrecht nebeneinander anwendbar sein können.
Nach BGB §650v muss der Bauträger dem Verbraucher-Käufer eine Baubeschreibung nach Art. 249 EGBGB zur Verfügung stellen, die den Vertragsgegenstand, die Baumaterialien, die Ausstattung und die Fertigstellungstermine prazise beschreibt. Diese Baubeschreibung ist Vertragsbestandteil; Abweichungen von der Baubeschreibung sind als Mängel nach BGB §633 zu bewerten und können Nacherfüllung, Minderung oder Schadensersatz nach BGB §634 auslösen.
Die Beurkundungspflicht nach BGB §311b Abs. 1 i.V.m. BeurkG §1 gilt für alle Grundstückskaufverträge und damit auch für den Bauträger-Kaufvertrag. Der Notar muss den Vertrag verlesen, beide Parteien müssen anwesend sein oder durch notariell beglaubigte Vollmacht vertreten werden. Die Notarkosten richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und betragen typischerweise ca. 1,5-2 Prozent des Kaufpreises.
Wann brauchen Sie Bauträger Kaufvertrag?
Ein Bauträger-Kaufvertrag in Deutschland wird in allen Situationen benötigt, in denen ein Käufer eine noch zu errichtende oder im Bau befindliche Immobilie von einem gewerblichen Bauträger erwerben möchte.
Neubau einer Eigentumswohnung im Bautraegerprojekt: Wer eine Neubauwohnung in einem Mehrfamilienhaus von einem Bauträger kauft, schliesst zwingend einen Bauträger-Kaufvertrag nach BGB §650u ab. Dies ist der häufigste Anwendungsfall — Bautraegerprojekte (sog. Neubauobjekte auf Projektentwicklerplanen) in Städten wie München, Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg und Köln erfordern ohne Ausnahme notariell beurkundete Bauträger-Kaufverträge.
Erwerb eines Einfamilienhauses vom Bauträger (schlüsselfertig): Wer ein schlüssel- oder bezugsfertiges Einfamilienhaus oder eine Doppelhaushaefte von einem Bauträger erwirbt, schliesst ebenfalls einen Bauträger-Kaufvertrag ab. Hier ist die Baubeschreibung nach Art. 249 EGBGB besonders wichtig, da sie die konkrete Ausstattung (Bodenbeläge, Badezimmerausstattung, Heizungsart) verbindlich festlegt.
Kauf eines Grundstücks mit Bauverpflichtung beim Bauträger: Manchmal kauft der Erwerber zuerst das Grundstück und schliesst gleichzeitig oder danach einen Bauvertrag mit dem Bauträger ab. In diesem Fall spricht man von einem kombinierten Grundstückskauf- und Bauträgervertrag. Beide Verträge müssen notariell beurkundet werden, wenn sie wirtschaftlich als Einheit anzusehen sind (BGH V ZR 258/20).
Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen: In Bestandsgebäuden werden Mietwohnungen häufig nach WEG §8 in Eigentumswohnungen umgewandelt und dann an Investoren oder Eigennutzer verkauft. Erfolgt dabei eine umfangreiche Sanierung oder ein wesentlicher Umbau, kann ein Bauträger-Kaufvertrag nach BGB §650u erforderlich sein.
Gewerbliche Immobilienprojekte (Bürohäuser, Einkaufszentren): Auch beim Erwerb von Gewerbeobjekten vom Bauträger (Bürohäuser, Einkaufszentren, Logistikzentren) sind Bauträger-Kaufverträge üblich, allerdings häufig mit individuell verhandelten Vertragsbedingungen, die von den MaBV-Standardvorgaben abweichen können (da MaBV-Schutzvorschriften primär für Verbraucher gelten).
Förderprojekte mit KfW-Förderung: Beim Kauf von KfW-Effizienzhäusern oder KfW-Effizienzwohnungen (KfW 40, KfW 55) vom Bauträger spielt die Baubeschreibung nach Art. 249 EGBGB eine zusätzliche Rolle, da sie die Nachweise für die KfW-Förderfähigkeit enthalten muss (GEG-Zertifizierung, Energieausweis nach GEG §79).
Auch bei internationalen Käuferinnen und Käufer, die eine deutsche Immobilie erwerben möchten, ist ein Bauträger-Kaufvertrag in Deutschland der rechtliche Rahmen für den Erwerb. Da alle Transaktionen über einen deutschen Notar abzuwickeln sind, geniessen ausländische Erwerber denselben Schutz durch BeurkG und MaBV wie inländische Käufer. Der Notar prüft die Identität aller Beteiligten und stellt sicher, dass der Vertrag den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Was gehört in Ihr Bauträger Kaufvertrag?
Ein rechtskonformer Bauträger-Kaufvertrag in Deutschland muss nach MaBV, BGB §650u und BeurkG mehrere wesentliche Bestandteile enthalten.
Vollständige Beschreibung des Kaufgegenstands: Der Vertrag muss die Immobilie prazise beschreiben: Grundstücksbezeichnung (Flurstuecksnummer, Grundbuchblatt, Gemarkung), vorgesehene Wohnfläche (in Quadratmetern nach Wohnflächenverordnung WoFlV), Etagengeschoss, Tiefgaragenstellplatz (mit separater Eigentumseinheit), Sondernutzungsrechte (Terrasse, Keller). Die Baubeschreibung nach Art. 249 EGBGB ist als Anlage beizufügen.
Kaufpreis und Abschlagszahlungsplan nach MaBV §3: Der Kaufpreis muss exakt festgelegt werden. Der Abschlagszahlungsplan muss den Vorgaben der MaBV §3 Abs. 2 entsprechen, die maximal 13 Baustufen (von Grundstuerksfreilegung bis vollständiger Fertigstellung) und die jeweiligen Höchstprozentsätze des Kaufpreises festlegt. Abschläge vor Eintragung der Auflassungsvormerkung sind verboten (MaBV §3 Abs. 1 Nr. 1).
Auflassungsvormerkung und Eigentumsumschreibung: Der Vertrag muss die Eintragung einer Auflassungsvormerkung nach BGB §883 im Grundbuch vor der ersten Abschlagszahlung vorsehen. Die Auflassungsvormerkung schützt den Käufer vor Zwischenverpfändungen und Insolvenz des Bauträgers. Der Notar kuemmert sich um die Eintragung beim Grundbuchamt (Amtsgericht).
Fertigstellungstermin und Vertragsstrafe: Der Vertrag muss einen verbindlichen Fertigstellungs- und Übergabetermin enthalten. Bei Verzögerung durch den Bauträger kann nach BGB §286 Schadensersatz wegen Verzugs verlangt werden. Viele Bauträger-Kaufverträge enthalten Vertragsstrafen nach BGB §339 (typisch: 0,5 Prozent des Kaufpreises pro Werktag, max. 5 Prozent). Der BGH VII ZR 56/13 hat bestätigt, dass solche Vertragsstrafen in Bauträger-Kaufverträgen gegenüber Verbrauchern wirksam sein können.
Gewährleistung und Mängelrecht: Mängelansprüche gegen den Bauträger verjahren nach BGB §634a Abs. 1 Nr. 2 in fünf Jahren ab Abnahme. Der Käufer muss alle Mängel bei der Abnahme nach BGB §640 vorbehalten, sonst verliert er seine Nacherfüllungsansprüche für bekannte Mängel nach BGB §640 Abs. 2. Das portal forms-legal.com bietet Mustervorlagen für Mängelrügen und Abnahmeprotokolle.
Bautraegersicherheit und Insolvenzschutz: Nach MaBV §7 muss der Bauträger entweder eine Erfterfuellungsbuereshaft einer deutschen Bank oder Versicherung stellen oder eine geeignete Absicherung nach MaBV §7 Abs. 1 nachweisen. Verwandte Dokumente: Grundstückskaufvertrag für den reinen Grundstueckserwerb und das Kaufvertrag Immobilie für den Kauf einer bestehenden Immobilie.
Abschlagszahlungsplan nach MaBV Paragraph 3 Absatz 2: Der Kaufvertrag muss einen detaillierten Zahlungsplan enthalten, der auf den Baustufen der MaBV basiert. Typische Baustufen sind: nach Beginn der Erdarbeiten, nach Rohbaufertigstellung einschliesslich Zimmererarbeiten, nach Fertigstellung der Dachdeckerarbeiten, nach Fertigstellung des Innenputzes und der Estrichlegerarbeiten sowie nach Bezugsfertigkeit. Kein Abschlag wird fällig, bevor die Auflassungsvormerkung nach BGB Paragraph 883 im Grundbuch eingetragen ist.
Baubeschreibung als Anlage: Die Baubeschreibung nach Artikel 249 EGBGB muss als verbindliche Anlage zum Kaufvertrag beigefügt sein. Sie beschreibt alle Baumaterialien, Ausstattungsmerkmale und technischen Standards der zu errichtenden Immobilie. Abweichungen von der Baubeschreibung berechtigen den Erwerber zur Geltendmachung von Mängelansprüchen nach BGB Paragraph 633.
Fertigstellungssicherheit: Der Bauträger ist nach MaBV Paragraph 7 verpflichtet, dem Erwerber eine Fertigstellungssicherheit zu stellen, sofern keine Versicherungslösung nach MaBV Paragraph 7 Absatz 1 Nummer 2 gewählt wird. Diese sichert den Erwerber für den Fall der Insolvenz des Bauträgers ab. Forms-legal.com bietet den Bauträger-Kaufvertrag als kostenloses Muster an; verwandte Dokumente sind der de-bautraegervertrag und der de-grundstückskaufvertrag.
So füllen Sie Ihr Bauträger Kaufvertrag aus
Der Bauträger-Kaufvertrag wird in Deutschland zwingend durch einen Notar beurkundet. Dennoch ist die Vorbereitung durch den Käufer wichtig, damit alle relevanten Informationen im Vertrag korrekt erfasst werden.
Schritt 1 - Bauträger und Projekt recherchieren: Überprüfen Sie vor Vertragsschluss die Seriösität des Bauträgers: Handelsregisterauszug (HRA/HRB) beim Amtsgericht, Schufa-Auskunft, Referenzprojekte, Finanzierungsnachweis der Baubank. Holen Sie sich das Exposee und die Baubeschreibung nach Art. 249 EGBGB und lassen Sie diese von einem Bausachverständigen und einem Rechtsanwalt prüfen, bevor Sie einen Notartermin vereinbaren.
Schritt 2 - Kaufgegenstand prazise beschreiben: Tragen Sie alle Angaben zur Wohneinheit ein: Wohnung Nr., Etage, Grundfläche (Quadratmeter), Balkon/Terrasse, Tiefgaragenstellplatz (Nummer). Verweisen Sie auf die Teilungserklarung nach WEG §8 und den Aufteilungsplan, die als Anlagen zum Vertrag gehören.
Schritt 3 - Kaufpreis und MaBV-Abschlagszahlungsplan eintragen: Tragen Sie den Gesamtkaufpreis ein. Stimmen Sie den Abschlagszahlungsplan mit den MaBV §3 Abs. 2 Höchstsätzen ab. Prufen Sie mit dem Notar, ob alle Baustufen korrekt benannt und die Höchstprozentsätze eingehalten werden.
Schritt 4 - Fertigstellungstermin und Poenale verhandeln: Vereinbaren Sie einen verbindlichen Fertigstellungs- und Übergabetermin (TT.MM.JJJJ). Verhandeln Sie eine Vertragsstrafe für Terminverzoegerungen (typisch 0,5 Prozent des Kaufpreises pro Werktag). Klären Sie, welche Umstände als höhere Gewalt gelten (Lieferengpässe, Baustopp durch Behörde).
Schritt 5 - Auflassungsvormerkung sicherstellen: Bestehen Sie darauf, dass die Auflassungsvormerkung nach BGB §883 im Grundbuch eingetragen wird, BEVOR Sie den ersten Abschlag zahlen. Der Notar kuemmert sich um die Eintragungsanordnung beim Grundbuchamt (Amtsgericht). Überprüfen Sie den Grundbuchauszug nach Eintragung.
Schritt 6 - Baugenehmigung und Baurecht prüfen: Vergewissern Sie sich, dass die Baugenehmigung nach der Landesbauordnung (z.B. BayBO, BauO NRW) rechtskräftig vorliegt und der Bebauungsplan das geplante Bauvorhaben erlaubt. Ohne rechtskräftige Baugenehmigung besteht das Risiko eines Baustopps oder eines änderungswürdigen Baugenehmigungsbescheids.
Schritt 7 - Finanzierung sicherstellen und Notar informieren: Klaren Sie vor dem Notartermin Ihre Finanzierung mit der Bank (Annuitaetsdarlehen, KfW-Foerderdarlehen nach BEG) und teilen Sie dem Notar die Grundschuldbestellungsunterlagen mit. Der Notar kann die Grundschuldbestellung simultan zum Kaufvertrag beurkunden.
Schritt 8 - Notartermin und Unterschrift: Erscheinen Sie persönlich oder per notariell beglaubigter Vollmacht zum Notartermin. Der Notar verliest den Vertrag vollständig. Sie haben das Recht, Fragen zu stellen und Korrekturen zu verlangen. Unterschreiben Sie erst, wenn Sie alle Klauseln verstehen.
Rechtliche Anforderungen für Bauträger Kaufvertrag
Der Bauträger-Kaufvertrag in Deutschland unterliegt strengen gesetzlichen Anforderungen, die primär dem Schutz des Erwerbers dienen.
Notarielle Beurkundungspflicht nach BGB §311b Abs. 1: Jeder Kaufvertrag über ein Grundstück oder eine noch zu errichtende Immobilie muss nach BGB §311b Abs. 1 notariell beurkundet werden. Ein formunwirksamer Vertrag ist nach BGB §125 nichtig. Der Notar ist nach BNotO §14 und BeurkG §17 verpflichtet, beide Parteien über Inhalt und Rechtsfolgen des Vertrags zu belehren. Notarkosten richten sich nach GNotKG (ca. 1,5-2 Prozent des Kaufpreises).
MaBV-Abschlagszahlungsplan: Die Makler- und Bauträgerverordnung MaBV §3 regelt in Abs. 2 die maximal zulässigen Abschlagszahlungen nach Baustufen (1-13). Der Bauträger darf nach MaBV §3 Abs. 1 keine Abschläge verlangen, bevor die Auflassungsvormerkung eingetragen, die Baugenehmigung erteilt und Lastenfreiheit (keine vorrangigen Rechte Dritter) im Grundbuch gesichert ist. Verstoss gegen MaBV §3 kann zur Löschung der Baugenehmigung und zu Schadensersatzansprüchen führen.
Verbraucherschutz nach BGB §650v: Bei Bauträger-Kaufverträgen mit Verbrauchern muss der Bauträger nach BGB §650v eine detaillierte Baubeschreibung nach Art. 249 EGBGB bereitstellen, die Baumaterialien, Ausstattungsstandard, Energiestandard (GEG-Klasse), Fenster, Türen, Bodenbeläge und Badausstattung exakt beschreibt. Diese Baubeschreibung ist Vertragsbestandteil; Abweichungen sind Mängel nach BGB §633.
Gewährleistungsfrist fünf Jahre nach BGB §634a: Mängelansprüche gegen den Bauträger verjahren bei Bauwerken nach BGB §634a Abs. 1 Nr. 2 in fünf Jahren ab förmlicher Abnahme nach BGB §640. Die Abnahme sollte mit einem detaillierten Abnahmeprotokoll dokumentiert werden, in dem alle Mängel unter Vorbehalt erklärt werden.
Grunderwerbsteuer und Notargebuhren: Beim Bauträger-Kaufvertrag fällt Grunderwerbsteuer nach GrEStG §1 auf den Gesamtkaufpreis an (einschliesslich Bauleistung). Der Steuersatz variiert je nach Bundesland: Bayern 3,5 Prozent, Berlin 6,0 Prozent, NRW 6,5 Prozent. Grunderwerbsteuer und Notarkosten sind vom Käufer zu tragen und müssen bei der Finanzierungsplanung berücksichtigt werden.
Grundbucheintragung und Eigentumsübergang: Das Eigentumsrecht am Grundstück geht erst mit der Eintragung im Grundbuch nach GBO Paragraph 13 auf den Erwerber über. Bis dahin schützt die Auflassungsvormerkung nach BGB Paragraph 883 den Erwerber vor weiteren Verfügungen des Bauträgers. Der Notar beantragt die Vormerkungseintragung unmittelbar nach Beurkundung beim zust. Grundbuchamt.
Maklerprovision und Nebenkosten: Seit dem Bestellerprinzip 2020 muss derjenige, der den Makler beauftragt hat, auch die Provision zahlen. Grunderwerbsteuer (3,5 bis 6,5 Prozent je nach Bundesland), Notarkosten (ca. 1 bis 1,5 Prozent) und Grundbuchgebühren (ca. 0,5 Prozent) kommen zum Kaufpreis hinzu. Diese Nebenkosten müssen Erwerber bei der Finanzierungsplanung berücksichtigen.
Häufige Fehler bei Ihrem Bauträger Kaufvertrag
Bauträger-Kaufvertrag Deutschland: Häufige Fehler, die Käufer teuer zu stehen kommen können.
Fehler 1 - Keine Auflassungsvormerkung vor erster Abschlagszahlung: Der schwerwiegendste Fehler ist die Zahlung des ersten Abschlags, ohne dass die Auflassungsvormerkung nach BGB §883 im Grundbuch eingetragen wurde. Ohne Vormerkung ist der Käufer im Insolvenzfall des Bauträgers nicht gesichert und riskiert den vollständigen Verlust der geleisteten Anzahlungen. Grundsatz: Kein Abschlag vor Eintragung der Auflassungsvormerkung.
Fehler 2 - Baubeschreibung nicht sorgfältig geprüft: Viele Käufer unterschreiben den Bauträger-Kaufvertrag, ohne die Baubeschreibung nach Art. 249 EGBGB detailliert zu prüfen. Vage Formulierungen (»üblicher Qualitätsstandard«, »fachgerechte Ausführung«) ermöglichen dem Bauträger, günstigere Materialien einzusetzen als erwartet. Immer: Baubeschreibung von einem Bausachverständigen (obuv SV) prufen lassen.
Fehler 3 - Kein Fertigstellungstermin oder vage Terminformulierung: Fehlt ein verbindlicher Fertigstellungstermin oder ist er als »voraussichtlich« formuliert, hat der Käufer bei Verzögerungen erhebliche Schwierigkeiten, Schadensersatz nach BGB §286 durchzusetzen. Ein verbindlicher Termin (z.B. »30.06.2027«) mit Vertragsstrafe ist unabdingbar.
Fehler 4 - Insolvenzrisiko des Bauträgers nicht geprüft: Vor Vertragsschluss sollte die finanzielle Stabilität des Bauträgers geprüft werden: Handelsregisterauszug, Jahresabschlüsse im Bundesanzeiger, Schufa-Auskunft. Nach der Insolvenzordnung InsO §§80-82 können Abschlagszahlungen an einen insolventen Bauträger zurückgefordert werden, aber nur wenn keine Auflassungsvormerkung besteht.
Fehler 5 - Keine anwaltliche Beratung vor Notartermin: Notare sind zur Neutralität verpflichtet und beraten keine Partei bevorzugt. Käufer sollten einen auf Immobilienrecht spezialisierten Rechtsanwalt beauftragen, den Vertragsentwurf vor dem Notartermin zu prüfen und ggf. änderungen zu verhandeln.
Fehler 5 - Keine unabhängige rechtliche Beratung eingeholt: Viele Erwerber verlassen sich ausschliesslich auf den Notar und erkennen nicht, dass der Notar eine neutrale Rolle einnimmt und keine Parteiinteressen vertreten kann. Ein eigener Rechtsanwalt oder Verbraucherrechtsberater sollte den Vertragsentwurf vor der Beurkundung prüfen, da Fehler nach notarieller Beurkundung nur schwer und kostspielig zu korrigieren sind.
Diese Seite zitieren
Verweisen Sie auf diese kostenlose Vorlage in einem Artikel, Lehrplan oder Forschungsbericht:
Forms Legal. (2026). Bauträger Kaufvertrag (Deutschland) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/deutschland/real-estate/purchase-sale/bautraeger-kaufvertrag
"Bauträger Kaufvertrag (Deutschland)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/deutschland/real-estate/purchase-sale/bautraeger-kaufvertrag.
@misc{formslegal-bautraeger-kaufvertrag,
author = {{Forms Legal}},
title = {Bauträger Kaufvertrag (Deutschland)},
year = {2026},
howpublished = {\url{https://forms-legal.com/de/deutschland/real-estate/purchase-sale/bautraeger-kaufvertrag}},
note = {Free legal document template}
}Häufig gestellte Fragen
Der Bauträger-Kaufvertrag nach BGB §650u unterscheidet sich vom klassischen Immobilienkaufvertrag nach BGB §433 dadurch, dass das Kaufobjekt zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht existiert oder noch nicht fertiggestellt ist. Der Käufer erwirbt somit nicht nur das Eigentum an einem fertigen Objekt, sondern auch einen Anspruch auf eine mangelfreie Bauleistung nach Werkvertragsrecht (BGB §§631-651). Dieser hybride Charakter wurde vom BGH V ZR 20/21 bestätigt. Besonderheiten des Bauträger-Kaufvertrags: Die Makler- und Bauträgerverordnung MaBV §3 regelt den maximal zulässigen Abschlagszahlungsplan (13 Baustufen); die Auflassungsvormerkung nach BGB §883 muss vor der ersten Abschlagszahlung eingetragen werden; die Baubeschreibung nach Art. 249 EGBGB ist Vertragsbestandteil; die Gewährleistungsfrist beträgt nach BGB §634a Abs. 1 Nr. 2 fünf Jahre ab Abnahme. Beim klassischen Immobilienkaufvertrag kauft der Erwerber eine fertige Immobilie, zahlt den Kaufpreis Zug um Zug gegen Eigentumsumschreibung und hat keine MaBV-Abschlagsregelungen zu beachten.
Die maximalen Abschlagszahlungen beim Bauträger-Kaufvertrag in Deutschland sind in der Makler- und Bauträgerverordnung MaBV §3 Abs. 2 abschliessend geregelt. Die 13 Baustufen und ihre Höchstsätze (Prozent des Gesamtkaufpreises): Beginn der Erdarbeiten 30 Prozent; Rohbaufertigstellung einschl. Zimmerarbeiten 28 Prozent; Fertigstellung Dachflächen 5,6 Prozent; Rohinstallation Heizung 2,1 Prozent; Rohinstallation Sanitär 2,1 Prozent; Rohinstallation Elektro 2,1 Prozent; Fenstereinbau 7 Prozent; Innenputz 4,2 Prozent; Estrich 2,1 Prozent; Fliesenarbeiten Sanitärbereich 2,1 Prozent; Bezugsfertigkeit und Besitzubergabe 11,2 Prozent; vollständige Fertigstellung 3,5 Prozent. Die Raten dürfen erst nach nachgewiesener Bauleistung abgerufen werden. Die erste Rate darf nur abgerufen werden, wenn Auflassungsvormerkung eingetragen, Baugenehmigung rechtskräftig und Lastenfreiheit des Grundstücks gesichert ist (MaBV §3 Abs. 1).
Die Auflassungsvormerkung nach BGB §883 Abs. 1 ist eine Sicherungsvormerkung im Grundbuch, die den schuldrechtlichen Anspruch des Käufers auf Eigentumsumschreibung sichert. Die Eintragung erfolgt durch den Notar beim zuständigen Grundbuchamt (Amtsgericht). Die Auflassungsvormerkung hat folgende Wirkungen: Sie verhindert nach BGB §883 Abs. 2, dass der Bauträger das Grundstück an einen anderen Käufer veräussert; sie sichert den Käufer nach InsO §106 bei Insolvenz des Bauträgers — der Insolvenzverwalter kann den Eigentumsumschreibungsanspruch des vorgemerkten Käufers nicht rückgängig machen; sie hat Rang vor allen nach der Eintragung der Vormerkung eingetragenen Grundschulden und Hypotheken. Die Auflassungsvormerkung muss vor der ersten Abschlagszahlung eingetragen sein (MaBV §3 Abs. 1 Nr. 1). Erst wenn dem Notar die Eintragungsbestätigung des Grundbuchamts vorliegt, darf er die Fälligkeit der ersten Rate nach dem Abschlagszahlungsplan mitteilen.
Bei Terminverzoegerungen durch den Bauträger stehen dem Käufer verschiedene Rechte nach BGB zu. Bei schuldhafter Verzögerung (Verzug nach BGB §286): Der Käufer kann nach BGB §280 Abs. 2 Schadensersatz wegen Verzögerung verlangen, der alle kausal durch den Verzug verursachten Schäden umfasst (z.B. Mietkosten für erzwungene längere Miete der alten Wohnung, Zinsverluste, doppelte Umzugskosten). Ist eine Vertragsstrafe nach BGB §339 vereinbart (typisch 0,5 Prozent des Kaufpreises pro Werktag), wird sie fällig, sobald der Fertigstellungstermin überschritten wird. Scheitert die Fertigstellung dauerhaft (z.B. wegen Insolvenz des Bauträgers), kann der Käufer nach BGB §323 vom Vertrag zurücktreten und gezahlte Abschläge nach BGB §346 zurückfordern. Im Insolvenzfall des Bauträgers ist die eingetragene Auflassungsvormerkung nach InsO §106 der wichtigste Schutz. Der Käufer sollte bei Verzögerungen immer schriftlich mahnen und Fristen setzen, um die Rechtsfolgen des Verzugs nach BGB §286 auslösen zu können.
Nach der Abnahme der Neubauwohnung vom Bauträger stehen dem Käufer folgende Gewährleistungsrechte zu: Die Gewährleistungsfrist beträgt nach BGB §634a Abs. 1 Nr. 2 fünf Jahre ab Abnahme. In dieser Zeit kann der Käufer bei auftretenden Mängeln Nacherfüllung (Mängelbeseitigung oder Neuherstellung) nach BGB §634 Nr. 1 i.V.m. §635 verlangen. Kommt der Bauträger der Nacherfüllung nicht nach, kann der Käufer nach BGB §637 Selbstvornahme und Kostenerstattung verlangen, nach BGB §638 den Kaufpreis mindern oder nach BGB §636 vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz nach BGB §634 Nr. 4 verlangen. Wichtig: Mängel müssen bei der Abnahme nach BGB §640 Abs. 2 schriftlich vorbehalten werden, sonst verliert der Käufer für bekannte Mängel seine Nacherfüllungsansprüche. Arglistig verschwiegene Mängel unterliegen der längeren Verjährung von 10 Jahren nach BGB §199 Abs. 3. Versteckte Mängel, die erst später auftreten (z.B. Feuchtigkeitsschäden), sind innerhalb der 5-Jahres-Frist zu rugen.
Ja, beim Bauträger-Kaufvertrag in Deutschland fällt Grunderwerbsteuer nach Grunderwerbsteuergesetz GrEStG §1 an. Die Steuer fällt auf den Gesamtkaufpreis an — also auf den Grundstücksanteil und den Bauleistungsanteil zusammen. Der Steuersatz variiert je nach Bundesland erheblich: Bayern 3,5 Prozent, Sachsen und Hamburg 4,5 Prozent, Hessen 6,0 Prozent, Berlin 6,0 Prozent, Brandenburg, NRW, Saarland und Thüringen 6,5 Prozent. Grunderwerbsteuer ist vom Käufer zu tragen (GrEStG §13 Nr. 2). Die Steuerschuld entsteht mit dem Abschluss des notariell beurkundeten Vertrags. Das Finanzamt setzt die Grunderwerbsteuer durch Steuerbescheid fest; erst nach Zahlung stellt das Finanzamt das Unbedenklichkeitsbescheinigung aus, das für die Eigentumsumschreibung im Grundbuch erforderlich ist. Zusätzlich fallen Notarkosten nach GNotKG (ca. 1-1,5 Prozent des Kaufpreises) und Grundbuchkosten (ca. 0,5 Prozent) an.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
Fehler gefunden? Sagen Sie uns BescheidVerwandte Dokumente
Diese Dokumente könnten ebenfalls nützlich sein:
Kaufvertrag Immobilie Deutschland
Notariell beurkundeter Kaufvertrag für Immobilien in Deutschland — geregelt durch BGB §311b (Formzwang), §433 (Kaufvertrag), §873 (Auflassung + Grundbucheintragung), BeurkG §17 sowie GrEStG. Enthält Auflassungsvormerkung, Grunderwerbsteuer-Hinweise und Übergabeprotokoll.
Bauabnahmeprotokoll
Förmliches Bauabnahmeprotokoll nach BGB § 640 und VOB/B § 12 für Deutschland. Mit Mängelliste, Vorbehaltserklärung und Nachbesserungsfristen.