Dauerrechnung Deutschland
Dauerrechnung
DAUERRECHNUNG
Gemäss § 14 UStG für wiederkehrende Leistungen
Parteien
Rechnungsaussteller
[Aussteller Name]
[Aussteller Adresse]
Steuernummer / USt-IdNr.: [Steuernummer]
E-Mail: [Aussteller Email]
Rechnungsempfaenger
[Empfaenger Name]
[Empfaenger Adresse]
Rechnungsinformationen
Rechnungsnummer: [Rechnungsnummer]
Ausstellungsdatum: [Ausstellungsdatum]
Leistung
Wiederkehrende Leistung
Leistungsbeschreibung: [Leistungsbeschreibung]
Leistungszeitraum: [Leistungszeitraum]
Abrechnung
Entgelt
Nettobetrag: [Nettobetrag] EUR
Umsatzsteuersatz: [Steuersatz] %
Zahlungsfrist: [Zahlungsfrist]
Bankverbindung (IBAN): [Iban]
Dauerrechnungshinweis
Diese Rechnung gilt als Dauerrechnung gemäss § 14 UStG für alle wiederkehrenden Leistungen des oben beschriebenen Typs bis auf schriftlichen Widerruf. Eine gesonderte Rechnungsstellung für jeden einzelnen Leistungszeitraum entfällt.
Rechnungsaussteller
________________
Signature
Was ist Dauerrechnung Deutschland?
Rechtsgrundlage ist primär §14 Abs. 1 UStG, der Unternehmer verpflichtet, für steuerpflichtige Umsätze an andere Unternehmer oder juristische Personen innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Die Finanzverwaltung erkennt bei Dauerleistungen eine einmalige Rechnungserteilung an, wenn die Rechnung alle Pflichtangaben nach §14 Abs. 4 UStG enthält und den Turnus klar benennt — monatlich, halbjährlich oder jährlich. Die Buchführungspflicht nach §238 HGB (Handelsgesetzbuch) und §145 AO (Abgabenordnung) verlangt, dass alle Geschäftsvorfälle einschliesslich Dauerleistungen vollständig, richtig und zeitgerecht erfasst werden.
Typische Anwendungsfälle der Dauerrechnung in Deutschland umfassen gewerbliche Mietverhältnisse nach §535 BGB, Wartungsvertraege für Maschinen oder IT-Systeme, Leasingverträge, monatliche Servicepauschalen, Abonnementvertraege und wiederkehrende Beratungsleistungen. In all diesen Fällen ist Leistungsinhalt und Entgelt bei jeder Ausführung identisch, sodass eine wiederholte Rechnungsstellung wirtschaftlich ineffizient wäre. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in mehreren Entscheidungen bestätigt, dass ordnungsgemässe Dauerrechnungen den Vorsteuerabzug nach §15 Abs. 1 Nr. 1 UStG beim Empfänger begründen.
Die Dauerrechnung in Deutschland erspart Unternehmen erheblichen Verwaltungsaufwand: Statt zwölf Einzelrechnungen pro Jahr genügt eine einzige Dauerrechnung mit dem Hinweis, dass diese Rechnung für alle nachfolgenden Monate gilt, bis sie widerrufen oder geändert wird. Das Portal forms-legal.com stellt diese Vorlage für die Dauerrechnung als strukturierten Ausgangspunkt für die rechtskonforme Rechnungsstellung bereit.
Eine wesentliche Einschränkung gilt: Sobald sich Leistungsumfang, Preis, Steuersatz oder andere Pflichtangaben ändern, verliert die Dauerrechnung ihre Gültigkeit für die geänderten Zeiträume und muss neu ausgestellt werden. Ab dem 01.01.2025 gilt für B2B-Umsatz in Deutschland die E-Rechnungspflicht nach §14 Abs. 2 UStG n.F. (Wachstumschancengesetz, BGBl. 2024 I Nr. 108): Alle inländischen B2B-Unternehmer müssen strukturierte elektronische Rechnungen (XRechnung, ZUGFeRD 2.1) empfangen können.
Vom steuerrechtlichen Standpunkt aus entsteht die Umsatzsteuer nach §13 Abs. 1 Nr. 1a UStG mit Ausführung der jeweiligen Teilleistung, nicht mit Ausstellung der Dauerrechnung. Finanzbuchhalter und Steuerberater empfehlen, die Zahlungseingänge den jeweiligen Leistungszeiträumen zuzuordnen, um eine ordnungsgemässe Buchführung im Sinne der §§238–263 HGB sicherzustellen. Unternehmer mit regelmässiger Umsatzsteuer-Zahllast über 7.500 EUR/Jahr sind zur monatlichen Voranmeldung nach §18 Abs. 2 Satz 2 UStG beim zuständigen Finanzamt verpflichtet. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vergibt auf Antrag Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNr.) im Format DE 999999999, die auf Dauerrechnungen angegeben werden können.
Wann brauchen Sie Dauerrechnung Deutschland?
Eine Dauerrechnung in Deutschland wird benötigt, sobald ein Unternehmen regelmässig gleichbleibende Leistungen erbringt und die administrative Belastung durch wiederholte Rechnungsstellung reduzieren möchte. Das Finanzamt und der Bundesfinanzhof (BFH) haben in mehreren Entscheidungen bestätigt, dass die Dauerrechnung in typischen Dauerschuldverhältnissen eingesetzt werden kann, ohne den Vorsteuerabzug zu gefährden.
Bei gewerblichen Mietverhältnissen nach §535 BGB ist die Dauerrechnung fast unverzichtbar. Vermieter gewerblicher Immobilien, die zur Umsatzsteuer nach §9 Abs. 2 UStG optiert haben, stellen dem Mieter einmalig eine Dauerrechnung über die monatliche Miete einschliesslich 19% Mehrwertsteuer aus. Mieter können auf dieser Grundlage monatlich die ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen, ohne auf monatliche Einzelrechnungen angewiesen zu sein.
Wartungs- und Servicevertraege in der IT-Branche, im Maschinenbau und in der Gebaeudetechnik sind ein weiteres Hauptanwendungsfeld. Wenn ein Softwareunternehmen monatliche Lizenzgebühren oder ein Gebaeudetechniker vierteljährliche Wartungspauschalen in Rechnung stellt, bietet die Dauerrechnung erhebliche Effizienzvorteile. Das Umsatzsteuergesetz stellt keine Anforderungen an die Häufigkeit (monatlich, vierteljährlich, jährlich), solange der Leistungszeitraum klar definiert ist.
Abonnements und Mitgliedsbeiträge — etwa Verbandsbeiträge bei der Industrie- und Handelskammer (IHK), Software-as-a-Service (SaaS)-Lizenzen oder Zeitschriftenabonnements — eignen sich hervorragend für die Dauerrechnung. Anbieter müssen lediglich eine Rechnung erstellen und können diese dauerhaft für die Abbuchung oder Überweisung verwenden, solange Leistungsumfang und Preis unverändert bleiben.
Auch Steuerberater, Rechtsanwälte und andere Freiberufler nutzen Dauerrechnungen für Pauschalvergütungen bei Dauermandaten. Nach §17a Steuerberatungsvergütungsverordnung (StBVV) sind Pauschalvereinbarungen zulässig; eine Dauerrechnung begründet den Anspruch rechtssicher und erleichtert die Buchhaltung beider Parteien.
Leasing- und Finanzierungsverträge im Rahmen des Operatingleasings nach §285 HGB eignen sich ebenfalls für Dauerrechnungen, sofern die Leasingrate feststeht. Bei indexierten Verträgen oder variablen Zinsen ist hingegen eine periodische Anpassung erforderlich.
Hausverwalter nach §26 WEG (Wohnungseigentumsgesetz) stellen für ihre Verwaltungsvergütung häufig Dauerrechnungen, sofern die Leistung umsatzsteuerpflichtig ist. Wohnungseigentümergemeinschaften können so einfach und revisionssicher die Verwaltungskosten als Buchungsbelege erfassen.
Was gehört in Ihr Dauerrechnung Deutschland?
Eine rechtswirksame Dauerrechnung in Deutschland muss alle Pflichtangaben des §14 Abs. 4 UStG erfüllen sowie einen ausdrücklichen Hinweis auf den Dauercharakter enthalten.
Pflichtangaben nach §14 Abs. 4 UStG: Vollständiger Name und vollständige Anschrift des Rechnungsausstellers sowie des Rechnungsempfängers sind zwingend nach §14 Abs. 4 Nr. 1 UStG. Bei Unternehmen genügt der im Handelsregister (HR) eingetragene Firmenname; Abkürzungen oder unvollständige Adressen können zur Aberkennung des Vorsteuerabzugs führen. Der Rechnungsaussteller muss entweder seine vom Finanzamt zugeteilte Steuernummer oder seine vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vergebene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr., Format DE 999999999) angeben.
Rechnungsdatum und fortlaufende Rechnungsnummer: Das Ausstellungsdatum der Dauerrechnung und eine eindeutige, fortlaufende Nummer (z.B. DR-2025-001) nach §14 Abs. 4 Nr. 4 UStG sind zwingend. Das Rechnungsdatum ist nicht identisch mit dem Leistungsdatum; es gibt den Tag der Ausstellung an.
Leistungsbeschreibung und Leistungszeitraum: Die Leistung muss so beschrieben sein, dass sie eindeutig identifizierbar ist. Der Leistungszeitraum — bei Dauerrechnungen typischerweise eine Formulierung wie »monatlich ab 01.01.2026 bis auf Widerruf« oder »vierteljährlich, beginnend am 01.04.2026« — ersetzt nach §14 Abs. 4 Nr. 6 UStG die Angabe des konkreten Leistungszeitpunkts.
Entgelt und Umsatzsteuer: Nettobetrag (Entgelt), Umsatzsteuersatz (19% Regelsteuersatz nach §12 Abs. 1 UStG oder 7% ermässigter Steuersatz nach §12 Abs. 2 UStG), Umsatzsteuerbetrag und Bruttobetrag müssen getrennt ausgewiesen sein. Bei steuerfreien Leistungen (z.B. Wohnraummiete nach §4 Nr. 12 UStG, Arztleistungen nach §4 Nr. 14 UStG) ist ein Hinweis auf die Steuerbefreiung aufzunehmen.
Dauercharakter-Klausel als Kernelement: Die Dauerrechnung muss ausdrücklich darauf hinweisen, dass es sich um eine Dauerrechnung handelt. Musterformulierung: »Diese Rechnung gilt als Dauerrechnung und ist für alle nachfolgenden Abrechnungszeiträume (monatlich) gültig, bis sie schriftlich widerrufen oder geändert wird.« Ohne diese Klausel fehlt der Nachweis des Dauercharakters, und das Finanzamt kann auf Einzelrechnungen bestehen.
Zahlungsmodalitäten und IBAN: IBAN und BIC des Rechnungsausstellers müssen für Überweisungen angegeben werden. Bei SEPA-Lastschrifteinzug ist auf das SEPA-Lastschriftmandat (Gläubiger-ID der Deutschen Bundesbank) zu verweisen. Verweis auf den Dauerleistungsvertrag empfiehlt sich, um die Rechnung mit dem Dauerschuldverhältnis zu verknüpfen.
Forms-legal.com stellt eine vollständige, DSGVO-konforme Vorlage bereit, die alle gesetzlichen Pflichtangaben nach §14 UStG enthält. Verwandte Dokumente: Die Abschlagsrechnung nach §632a BGB ermöglicht Teilabrechnungen; die Entgeltabrechnung dient als Lohn- und Gehaltsnachweis nach §108 GewO; der Wartungsvertrag nach §631 BGB bildet die vertragliche Grundlage für wiederkehrende Serviceleistungen.
So füllen Sie Ihr Dauerrechnung Deutschland aus
Das Ausfüllen der Dauerrechnung in Deutschland erfordert Sorgfalt, da Fehler bei den Pflichtangaben den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers gefährden.
Schritt 1 — Rechnungsaussteller vollständig eintragen: Firmennamen mit Rechtsformzusatz (GmbH, AG, e.K., GbR), vollständige Anschrift (Strasse, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) und Steuernummer oder USt-IdNr. eintragen. Die Steuernummer wird vom zuständigen Finanzamt zugewiesen. Bei USt-IdNr. Format DE 999999999 verwenden.
Schritt 2 — Leistungsempfänger vollständig eintragen: Name oder Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des Leistungsempfängers. Bei B2B-Rechnungen empfiehlt sich zusätzlich die Angabe der USt-IdNr. des Empfängers, damit der Vorsteuerabzug einwandfrei dokumentiert ist.
Schritt 3 — Rechnungsnummer und Rechnungsdatum festlegen: Die fortlaufende Rechnungsnummer nach §14 Abs. 4 Nr. 4 UStG darf in keinem Rechnungssystem doppelt vorkommen. Format z.B. DR-2026-001 (DR = Dauerrechnung). Rechnungsdatum ist das Ausstellungsdatum (TT.MM.JJJJ).
Schritt 4 — Leistungsbeschreibung und Dauercharakter-Klausel eintragen: Dauerleistung präzise beschreiben (z.B. »Monatliche IT-Supportpauschale gemäss Wartungsvertrag Nr. 2026/007 vom 01.03.2026«). Dauercharakter-Klausel einfügen: »Diese Rechnung gilt als Dauerrechnung nach §14 UStG — gültig bis zum schriftlichen Widerruf nach §130 BGB.«
Schritt 5 — Leistungszeitraum und Wiederholungsturnus eintragen: Startdatum und Wiederholungsintervall angeben (z.B. »Leistungszeitraum: ab 01.04.2026, monatlich jeweils zum 1. des Monats«).
Schritt 6 — Nettobetrag, Umsatzsteuer und Bruttobetrag ausweisen: Nettovergütung für den einzelnen Abrechnungszeitraum angeben. Umsatzsteuersatz prüfen: 19% Regelsteuersatz nach §12 Abs. 1 UStG; 7% für bestimmte Leistungen nach §12 Abs. 2 UStG; Steuerbefreiung z.B. nach §4 Nr. 12 UStG bei Grundstuecksvermietung ohne USt-Option. Bruttobetrag = Netto + USt.
Schritt 7 — Zahlungsmodalitäten und IBAN angeben: IBAN und BIC des Rechnungsausstellers eintragen. Bei SEPA-Lastschrift: Gläubiger-ID und Mandatsreferenz vermerken. Verwendungszweck mit Rechnungsnummer und Leistungszeitraum empfehlen.
Schritt 8 — Archivierung und Zustellung: Dauerrechnung revisionssicher nach GoBD archivieren. Empfänger per E-Mail (PDF) oder Post zusenden. Zustellnachweis aufbewahren. Erneuerung beobachten: sobald sich Preis oder Leistung ändert, neue Dauerrechnung ausstellen und alte schriftlich widerrufen.
Rechtliche Anforderungen für Dauerrechnung Deutschland
Die rechtlichen Anforderungen an die Dauerrechnung in Deutschland folgen primär aus dem UStG, der AO und dem HGB.
Pflichtangaben nach §14 Abs. 4 UStG: Alle neun Pflichtangaben (Name, Anschrift, Steuernummer/USt-IdNr., Ausstellungsdatum, Rechnungsnummer, Leistungsbeschreibung, Leistungszeitraum, Nettobetrag, Steuersatz und -betrag) sind zwingend. Eine Dauerrechnung ohne Steuernummer oder ohne fortlaufende Rechnungsnummer berechtigt den Empfänger nicht zum Vorsteuerabzug nach §15 Abs. 1 Nr. 1 UStG.
Aufbewahrungspflichten nach §14b UStG und §147 AO: Rechnungen müssen zehn Jahre aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres der Ausstellung. Bei elektronischen Dauerrechnungen müssen Authentizität und Lesbarkeit über die gesamte Aufbewahrungsdauer gewaahrleistet sein (GoBD — BMF-Schreiben vom 28.11.2019).
Buchführungspflichten nach §238 HGB und §145 AO: Kaufleute müssen alle Geschäftsvorfälle einschliesslich Dauerleistungen vollständig erfassen. Dauerrechnungen müssen in der Buchführung den jeweiligen Abrechnungszeiträumen zugeordnet werden (Periodenabgrenzung nach §252 Abs. 1 Nr. 5 HGB — Realisationsprinzip).
Entstehung der Umsatzsteuer: Die Umsatzsteuer auf Dauerleistungen entsteht nach §13 Abs. 1 Nr. 1a UStG mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung erbracht wurde — unabhängig von der Rechnungsstellung. Unternehmer mit regelmässiger Umsatzsteuer-Zahllast über 7.500 EUR/Jahr sind zur monatlichen Voranmeldung nach §18 Abs. 2 Satz 2 UStG verpflichtet.
E-Rechnungspflicht ab 2025: Das Wachstumschancengesetz (BGBl. 2024 I Nr. 108) führt eine gestufte E-Rechnungspflicht im B2B-Bereich ein: ab 01.01.2025 Empfangspflicht; ab 01.01.2027 Ausstellungspflicht für Umsatz über 800.000 EUR; ab 01.01.2028 für alle Unternehmen. Dauerrechnungen müssen künftig als ZUGFeRD 2.1 oder XRechnung ausgestellt werden.
Änderungen und Widerruf der Dauerrechnung: Ändern sich Leistungsumfang, Preis, Steuersatz, Vertragspartner oder andere Pflichtangaben, muss eine neue Dauerrechnung ausgestellt werden. Der Widerruf muss der anderen Partei schriftlich zugehen (§130 BGB — Zugang der Willenserklaerung).
Häufige Fehler bei Ihrem Dauerrechnung Deutschland
Fehler bei der Dauerrechnung in Deutschland führen zu Problemen beim Vorsteuerabzug, bei Betriebsprüfungen und der Buchführung.
Fehlende Dauercharakter-Klausel: Viele Unternehmen stellen eine normale Rechnung für den ersten Monat aus und schicken sie jeden Monat erneut ohne den ausdrücklichen Hinweis auf den Dauercharakter. Das Finanzamt kann bei Betriebsprüfungen den Vorsteuerabzug für spätere Perioden anfechten. Korrekt: »Diese Rechnung gilt als Dauerrechnung nach §14 UStG — gültig bis zum schriftlichen Widerruf nach §130 BGB.«
Versäumter Widerruf bei Preis- oder Leistungsänderungen: Erhöht sich die monatliche Servicegebuehr, muss die alte Dauerrechnung widerrufen und eine neue ausgestellt werden. Wird die Erhöhung nur per E-Mail angekündigt ohne neue Dauerrechnung, bleibt die ursprüngliche Dauerrechnung rechtlich massgeblich — Buchführung und tatsächliche Zahlungen klaffen auseinander, was bei Umsatzsteuer-Prüfungen des Finanzamts zu Nachforderungen führen kann.
Falsche oder fehlende Steuernummer: Fehlt die Steuernummer oder USt-IdNr. nach §14 Abs. 4 Nr. 2 UStG, ist die Rechnung umsatzsteuerrechtlich unguelig. Der Empfänger kann keine Vorsteuer geltend machen. Rechnungsberichtigungen nach §14 Abs. 6 UStG sind möglich, verursachen aber Verwaltungsaufwand.
Nicht korrekte Periodenabgrenzung in der Buchführung: Bei jährlichen Dauerrechnungen müssen die Erlöse periodengerecht nach §252 Abs. 1 Nr. 5 HGB abgegrenzt werden. Die Buchung des Gesamtbetrags im Januar als Ertrag des Januars ist falsch — Rechnungsabgrenzungsposten nach §250 HGB sind erforderlich.
Missachtung der GoBD bei elektronischen Dauerrechnungen: Werden Dauerrechnungen per E-Mail verschickt (PDF), gelten die GoBD-Anforderungen (BMF-Schreiben vom 28.11.2019). Das Original-PDF muss zehn Jahre archiviert werden — Ausdrucken und Wegwerfen der digitalen Version ist nicht ausreichend. Ein revisionssicheres Dokumentenmanagementsystem (DMS) ist erforderlich.
Versäumte E-Rechnungs-Umstellung: Ab 2025 gilt die stufenweise E-Rechnungspflicht nach dem Wachstumschancengesetz. Unternehmen, die Dauerrechnungen weiterhin nur als einfache PDF-E-Mails ausstellen, riskieren ab 2027/2028 Formmangel und Vorsteuerabzugsprobleme. Rechtzeitige Umstellung auf ZUGFeRD 2.1 oder XRechnung ist empfohlen.
Quellen und Zitate
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Forms Legal. (2026). Dauerrechnung Deutschland (Deutschland) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/deutschland/financial/invoices/dauerhaft-rechnung-deutschland
"Dauerrechnung Deutschland (Deutschland)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/deutschland/financial/invoices/dauerhaft-rechnung-deutschland.
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}Häufig gestellte Fragen
Die Dauerrechnung ist eine einmalig ausgestellte Rechnung, die für wiederkehrende, gleichbleibende Lieferungen oder Leistungen gilt, ohne dass für jeden Abrechnungszeitraum eine neue Einzelrechnung ausgestellt werden muss. Nach §14 UStG (Umsatzsteuergesetz) ist die Dauerrechnung zulässig, wenn Leistungsinhalt, Entgelt und Umsatzsteuersatz bei jeder Ausführung identisch sind — etwa bei monatlichen Mietzahlungen, jährlichen Wartungsvertraegen oder regelmässigen Serviceleistungen. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) zu §14 UStG klargestellt, dass Dauerrechnungen für Zwecke des Vorsteuerabzugs nach §15 UStG anerkannt werden, sofern alle Pflichtangaben nach §14 Abs. 4 UStG enthalten sind. Der Leistungsempfänger erhält die Rechnung einmalig und verwendet sie für alle Folgeperioden als Buchungsbeleg beim Finanzamt. Sobald sich Preis, Leistungsumfang oder Steuersatz ändern, verliert die Dauerrechnung ihre Gültigkeit für künftige Zeiträume und muss neu ausgestellt werden. Der schriftliche Widerruf nach §130 BGB beendet die Wirkung der Dauerrechnung für neue Perioden.
Jede ordnungsgemässe Dauerrechnung muss folgende Pflichtangaben nach §14 Abs. 4 UStG enthalten: (1) vollständiger Name und Anschrift des Rechnungsausstellers und des Leistungsempfängers; (2) Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr. im Format DE 999999999) des Ausstellers, vergeben vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt); (3) Rechnungsdatum (Ausstellungsdatum); (4) fortlaufende, einmalige Rechnungsnummer nach §14 Abs. 4 Nr. 4 UStG; (5) Beschreibung der wiederkehrenden Leistung (Menge und handelsueblche Bezeichnung); (6) Leistungszeitraum mit Wiederholungsturnus (z.B. monatlich ab 01.01.2026 bis auf Widerruf); (7) Nettobetrag, Umsatzsteuersatz (19% Regelsteuersatz nach §12 Abs. 1 UStG oder 7% nach §12 Abs. 2 UStG) und Steuerbetrag; (8) Bruttobetrag; (9) bei steuerfreien Leistungen: Hinweis auf Steuerbefreiung nach §4 UStG. Fehlt eine dieser Angaben, kann der Leistungsempfänger seinen Vorsteuerabzug verlieren. Das Finanzamt prüft die Vollständigkeit bei Betriebsprüfungen genau.
Eine Dauerrechnung ist grundsätzlich zeitlich unbegrenzt gültig, solange sich die Pflichtangaben nach §14 Abs. 4 UStG nicht ändern. Sobald sich Leistungsumfang, Preis, Umsatzsteuersatz oder andere Pflichtangaben (z.B. Geschäftsadresse, Steuernummer) ändern, ist eine neue Dauerrechnung auszustellen und die alte schriftlich zu widerrufen. Bei Mietverträgen wird häufig bei Mieterhoeungen (z.B. nach Indexierung gemäss §557b BGB oder nach Vereinbarung) eine neue Dauerrechnung erforderlich. Das Bundesministerium der Finanzen hat im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) keinen gesetzlichen Erneuerungsturnus vorgeschrieben. Die Aufbewahrungspflicht nach §14b UStG und §257 HGB beträgt zehn Jahre — gerechnet ab dem Ende des Ausstellungsjahres. Elektronische Dauerrechnungen müssen nach den Grundsätzen zur ordnungsmaessigen Führung und Aufbewahrung von Bücher, Aufzeichnungen, Belegen und Unterlagen in elektronischer Form (GoBD) revisionssicher archiviert werden.
Ja, seit dem Jahressteuergesetz 2020 und den Anforderungen der GoBD (BMF-Schreiben vom 28.11.2019) ist die elektronische Dauerrechnung gleichwertig mit der Papierform, sofern Echtheit und Unversehrtheit des Inhalts sichergestellt sind. Ab 2025 gilt im B2B-Bereich die Pflicht zur strukturierten E-Rechnung nach §14 Abs. 2 UStG n.F. (Wachstumschancengesetz, BGBl. 2024 I Nr. 108). Das bedeutet: Ab 01.01.2025 müssen Unternehmen E-Rechnungen (ZUGFeRD 2.1 oder XRechnung) empfangen können. Ab 01.01.2027 müssen Unternehmen mit Jahresumsatz über 800.000 EUR E-Rechnungen ausstellen; ab 01.01.2028 alle inländischen B2B-Unternehmer. Dauerrechnungen als einfache PDF-E-Mail erfüllen die ab 2028 geltenden Pflichten zur strukturierten E-Rechnung nicht mehr. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und das Bundesministerium der Finanzen haben detaillierte technische Spezifikationen veröffentlicht. Unternehmen sollten frühzeitig ihr Buchhaltungssystem auf E-Rechnungs-Kompatibilität prufen.
Dauerrechnungen unterliegen der handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungspflicht. Nach §14b Abs. 1 UStG müssen Rechnungen zehn Jahre aufbewahrt werden — diese Frist gilt sowohl für den Aussteller als auch für den Empfänger. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Nach §257 Abs. 4 HGB gilt für kaufmännische Buchungsbelege ebenfalls eine Zehnjahresfrist. Bei Privatpersonen, die Dauerrechnungen über Leistungen nach §14b Abs. 1 Satz 5 UStG erhalten (insbesondere Bauleistungen), beträgt die Aufbewahrungspflicht zwei Jahre. Elektronisch archivierte Dauerrechnungen müssen nach GoBD (BMF-Schreiben vom 28.11.2019) unverändert und jederzeit lesbar gespeichert sein. Einfaches Speichern als PDF im regulären Dateiordner genügt nicht; ein revisionssicheres Dokumentenmanagementsystem (DMS) oder ein GoBD-konformes Buchhaltungssystem ist erforderlich. Verstösse gegen die Aufbewahrungspflicht können nach §379 Abs. 1 Nr. 1 AO mit Bussgeld geahndet werden.
Fehlen Pflichtangaben nach §14 Abs. 4 UStG in einer Dauerrechnung, verliert der Leistungsempfänger seinen Anspruch auf Vorsteuerabzug nach §15 Abs. 1 Nr. 1 UStG — das Finanzamt erkennt eine formell mangelhafte Rechnung als Vorsteuerbeleg nicht an. Zwar hat der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil V R 26/15 vom 20.10.2016, BStBl II 2020, 593) klargestellt, dass Rechnungen rückwirkend berichtigt werden können. Ebenso gilt nach dem EuGH-Urteil Senatex (C-518/14 vom 15.09.2016), dass die rückwirkende Berichtigung den Vorsteuerabzugszeitpunkt nicht verändert. Dennoch entstehen dadurch Zinsrisiken nach §233a AO (1,8% jährlich) und Liquiditaetsnachteile, weil das Finanzamt die Vorsteuer vorübergehend nicht erstattet. Die Rechnungsberichtigung nach §14 Abs. 6 UStG ist möglich, aber administrativ aufwändig für beide Parteien. Fazit: Dauerrechnungen vor dem Versand sorgfältig auf alle Pflichtangaben prüfen und eine jährliche Aktualisierungspruefung durchführen.
Die Rechnungsnummer muss nach §14 Abs. 4 Nr. 4 UStG fortlaufend und einmalig sein — jede Nummer darf in einem Rechnungssystem nur einmal vorkommen. Bei Dauerrechnungen wird die Nummer einmalig bei Ausstellung vergeben und bleibt für die gesamte Gültigkeit unverändert. Unternehmen verwenden häufig Praefixe wie DR-2025-001 (DR für Dauerrechnung) oder geben den Beginn des Leistungszeitraums im Nummernkreis an. Wichtig: Die fortlaufende Nummerierung muss systemweit konsistent sein. Lücken im Nummernkreis sind grundsätzlich zu vermeiden, da das Finanzamt bei Betriebsprüfungen prüft, ob eine lückenlose Rechnungsfolge vorliegt. Bei mehreren Betriebsstätten können unterschiedliche Nummernkreise mit eindeutigen Praefixen verwendet werden, um Doppelvergaben zu verhindern. Elektronische Rechnungssysteme (ERP-Systeme wie SAP oder DATEV) vergeben Nummern automatisch und konform mit §14 UStG.
Bei Mietverhältnissen ist die Dauerrechnung besonders verbreitet und rechtlich gut etabliert. Vermieter gewerblicher Immobilien, die zur Umsatzsteuer nach §9 Abs. 2 UStG optiert haben (Option zur Steuerpflicht bei Grundstücksumsätzen), stellen dem Mieter einmalig eine Dauerrechnung über die monatliche Miete einschliesslich 19% Mehrwertsteuer aus. Die Mieter können auf dieser Grundlage monatlich die ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen. Bei Wohnraumvermietung gilt grundsätzlich die Umsatzsteuerbefreiung nach §4 Nr. 12 UStG — hier besteht kein Vorsteuerabzug für den Mieter. Die jährliche Betriebskostenabrechnung nach §556 BGB ist eine gesonderte Rechnung und keine Dauerrechnung. Bei indexierten Mietverträgen (Indexmietvertrag nach §557b BGB) muss bei jeder Mietanpassung eine neue Dauerrechnung ausgestellt werden. Dauerrechnung und Mietvertrag nach §535 BGB erganzen sich: Der Mietvertrag regelt das Dauerschuldverhältnis, die Dauerrechnung dient als Zahlungs- und Steuerbeleg.
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