Rechnungs-Gutschrift / Stornorechnung Deutschland
Bundesrepublik Deutschland — UStG §§ 14, 14c, 17; BFH V R 28/13
GUTSCHRIFT / STORNORECHNUNG
gemäß UStG §§ 14, 14c, 17 (Rechnungsberichtigung / Entgeltsminderung)
Gutschrift-Nr.: [Gutschriftnummer] | Datum: [Gutschriftdatum]
Stornierung der Rechnung Nr. [Ursprungsrechnungsnummer] vom [Ursprungsrechnungsdatum]
Aussteller
AUSSTELLER (GUTSCHRIFT)
Name / Firma: [Aussteller Name]
Anschrift: [Aussteller Adresse]
Steuernummer / USt-IdNr.: [Steuernummer Aussteller]
Empfänger
EMPFÄNGER DER GUTSCHRIFT
Name / Firma: [Empfänger Name]
Anschrift: [Empfänger Adresse]
Bezug auf Originalrechnung
BEZUG AUF ORIGINALRECHNUNG
Originalrechnung Nr.: [Ursprungsrechnungsnummer]
Datum der Originalrechnung: [Ursprungsrechnungsdatum]
Grund der Gutschrift / Stornierung: [Stornierungsgrund]
Gutschriftbetrag
GUTSCHRIFTBETRAG (UStG §§ 14, 17)
Gutschriftbetrag netto: EUR [Gutschriftbetrag Netto]
Umsatzsteuersatz: [USt-Satz Gutschrift] %
Diese Gutschrift mindert das Entgelt und die darauf entfallende Umsatzsteuer gemäß UStG § 17 Abs. 1. Der Rechnungsaussteller hat die Steuerberichtigung in der Umsatzsteuer-Voranmeldung des Ausstellungsmonats vorzunehmen.
Erstattungsweg: [Erstattungsweg]
Abschluss
[Ausstellungsort], den [Gutschriftdatum]
[Aussteller Name]
Aussteller der Gutschrift
________________
Signature
Was ist Rechnungs-Gutschrift / Stornorechnung Deutschland?
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in BFH V R 28/13 grundlegende Anforderungen an Rechnungsgutschriften präzisiert: Die Gutschrift muss auf die Originalrechnung Bezug nehmen (Rechnungsnummer und Datum der Originalrechnung), alle Pflichtangaben nach UStG § 14 Abs. 4 enthalten und die Steuerberichtigung nach UStG § 17 korrekt vornehmen. Fehlt der Bezug zur Originalrechnung oder fehlt eine Pflichtangabe, kann die Gutschrift die Berichtigung der Umsatzsteuer nicht rechtswirksam bewirken. Dies ist für Unternehmer, die Vorsteuern auf der Basis der Originalrechnung bereits abgezogen haben, erheblich: Wird die Gutschrift steuerlich nicht anerkannt, riskiert der Leistungsempfänger eine Rückforderung der Vorsteuer durch das Finanzamt.
Die Rechnungs-Gutschrift dient in der Praxis mehreren Zwecken: der vollständigen Stornierung einer fehlerhaft ausgestellten Rechnung (z.B. falscher Steuersatz, falscher Rechnungsempfänger), der Teilgutschrift bei Mängelminderung nach BGB § 441 (Herabsetzung des Kaufpreises wegen Mangel), der Gutschrift bei Rückgabe von Waren nach BGB § 433 oder §§ 437, 440 (Gewährleistung, Sachmangel) sowie der Gutschrift bei Skonti, Boni und Rabatten, die nachträglich vereinbart werden. In jedem Fall löst die Gutschrift eine Steuerberichtigung nach UStG § 17 aus: Das Entgelt und die darauf entfallende Steuer werden für den Voranmeldungszeitraum der Gutschrift neu berechnet.
Besondere Vorsicht ist bei der Verwechslung zweier grundlegend verschiedener Begriffe geboten: die 'Gutschrift' im umsatzsteuerrechtlichen Sinne ist ein Sonderfall der Rechnung nach UStG § 14 Abs. 2 Satz 2, bei der der Leistungsempfänger (statt des Leistungserbringers) die Rechnung ausstellt — etwa beim Provisionsmodell im Handelsrecht oder bei der Künstlersozialabgabe. Diese Gutschrift als Abrechnungsverfahren ist ausdrücklich von der Rechnungskorrektur-Gutschrift nach UStG § 17 zu unterscheiden. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und die Finanzverwaltungen der Bundesländer haben in mehreren Verfügungen auf die Abgrenzung hingewiesen. Das hier behandelte Dokument ist stets die Korrektur-Gutschrift (Stornorechnung), nicht die Abrechnungsgutschrift nach UStG § 14 Abs. 2 Satz 2.
Nach HGB § 257 müssen alle Rechnungen und Gutschriften als Handelsbriefe sechs Jahre, als Buchungsbelege zehn Jahre aufbewahrt werden. AO § 147 Abs. 3 Satz 1 schreibt ebenfalls die zehnjährige Aufbewahrungspflicht für steuerrelevante Belege vor. Originale und berichtigte Rechnungen müssen gemeinsam aufbewahrt werden, damit bei Betriebsprüfungen durch das Finanzamt die Steuerberichtigung vollständig nachvollzogen werden kann.
Wann brauchen Sie Rechnungs-Gutschrift / Stornorechnung Deutschland?
Die Rechnungs-Gutschrift / Stornorechnung nach UStG §§ 14, 17 in Deutschland wird in folgenden Situationen benötigt:
**Vollständige Stornierung einer fehlerhaften Rechnung:** Enthält eine Rechnung grundlegende Fehler (falscher Rechnungsempfänger, falscher Steuersatz, falsche Steuernummer des Ausstellers, fehlendes Leistungsdatum), muss die gesamte Rechnung storniert und eine neue, korrekte Rechnung ausgestellt werden. Die Gutschrift über den vollen Rechnungsbetrag hebt die Originalrechnung steuerlich auf. Nach BFH V R 28/13 muss die Gutschrift die Rechnungsnummer und das Datum der Originalrechnung explizit nennen.
**Mängelbedingte Minderung nach BGB §§ 437, 441:** Stellt der Käufer oder Auftraggeber an der gelieferten Ware oder erbrachten Leistung Mängel fest und einigen sich die Parteien auf eine Minderung des Kaufpreises, wird für den Minderungsbetrag eine Teilgutschrift ausgestellt. Die Minderung mindert das ursprüngliche Entgelt und löst eine Steuerberichtigung nach UStG § 17 Abs. 1 aus. Das Landgericht München I hat in mehreren Urteilen die Bedeutung der schriftlichen Gutschrift für die Mängelminderung betont.
**Rückgabe von Waren (Retouren):** Im E-Commerce, Versandhandel und Großhandel entstehen regelmäßig Rücksendesituationen. Gibt der Kunde Waren zurück und wird der Kaufpreis erstattet, muss der Verkäufer eine Gutschrift über den zurückerstatteten Betrag ausstellen. Die Gutschrift gilt als Nachweis für die Steuerberichtigung beim Finanzamt und als Beleg für den Buchhalter des Käufers, der die ursprünglich als Vorsteuer geltend gemachte Steuer zurückbuchen muss.
**Skonti, Boni und Jahresgutschriften:** Händler, Distributoren und Großhändler gewähren ihren Geschäftskunden regelmäßig nachträgliche Preisnachlässe (Jahresboni, Volumenrabatte). Diese Entgeltsminderungen nach UStG § 17 Abs. 1 müssen durch Gutschriften über die Bonusbeträge dokumentiert werden. Der BFH hat in BFH V R 10/14 präzisiert, dass die Gutschrift alle Anforderungen des UStG § 14 erfüllen muss — auch bei Sammelgutschriften über mehrere Umsätze.
**Preiskorrektur bei irrtümlich zu hoch ausgestellter Rechnung:** Stellt der Rechnungsaussteller nach Ausstellung und Bezahlung fest, dass er zu viel berechnet hat (Rechenfehler, falscher Stundensatz, falsche Stückzahl), stellt er eine Teilgutschrift über die Differenz aus. Die Teilgutschrift vermindert das Entgelt und die Steuer entsprechend. Zahlt der Rechnungsempfänger den überschüssigen Betrag zurück, muss die Zahlung als Rückzahlung gebucht werden.
**Falscher Steuersatz in der Originalrechnung (UStG § 14c):** Hat der Aussteller in der Originalrechnung einen zu hohen Steuersatz angewandt (z.B. 19 % statt 7 %), schuldet er die zu hoch ausgewiesene Steuer dem Finanzamt nach UStG § 14c Abs. 1. Um die Berichtigung vorzunehmen, muss er dem Empfänger eine berichtigte Rechnung (als Gutschrift/Stornierung + neue korrekte Rechnung) ausstellen und den zu viel gezahlten Steuerbetrag beim Finanzamt zurückfordern.
**Insolvenz des Leistungsempfängers (UStG § 17 Abs. 2):** Stellt sich heraus, dass der Leistungsempfänger insolvent ist und die Rechnung nicht bezahlen wird, kann der Gläubiger nach UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1 die Steuerberichtigung ohne Gutschrift vornehmen (Forderungsausfall). Eine Gutschrift in diesem Fall ist nicht erforderlich, aber die Berichtigung muss durch das Finanzamt genehmigt werden. Das Amtsgericht (Insolvenzgericht) stellt die Insolvenzeröffnung fest.
Was gehört in Ihr Rechnungs-Gutschrift / Stornorechnung Deutschland?
Eine rechtswirksame Rechnungs-Gutschrift nach UStG §§ 14, 17 in Deutschland enthält folgende Kernelemente:
Die Rechnungs-Gutschrift nach UStG §§ 14, 14c, 17 in Deutschland ist eines der rechtlich anspruchsvollsten Finanzdokumente, weil es eine direkte steuerliche Wirkung auf die Umsatzsteueranmeldungen beider Vertragsparteien hat. Fehler bei der Gutschrift-Ausstellung können für beide Parteien — Aussteller und Empfänger — zu unerwarteten Steuernachzahlungen führen.
**1. Bezeichnung als 'Gutschrift' (UStG § 14 Abs. 4 Nr. 9a)** Seit dem Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz 2013 muss das Dokument ausdrücklich und eindeutig als 'Gutschrift' bezeichnet sein. Eine Bezeichnung als 'Stornorechnung', 'Kreditnote' oder 'Credit Note' allein reicht nicht aus — es sei denn, aus dem Kontext ergibt sich zweifelsfrei der Rechnungskorrektur-Charakter. Das BMF-Schreiben vom 25.10.2013 empfiehlt ausdrücklich die Verwendung der Bezeichnung 'Gutschrift'.
**2. Vollständige Pflichtangaben nach UStG § 14 Abs. 4** Alle für Rechnungen vorgeschriebenen Angaben gelten auch für Gutschriften: vollständige Namen und Anschriften beider Parteien, Steuernummer oder USt-IdNr. des Ausstellers, fortlaufende Gutschrift-Nummer (kann eigenen Nummernkreis haben), Ausstellungsdatum, Beschreibung der berichtigten Leistung oder Lieferung, Leistungsdatum (aus der Originalrechnung), Nettobetrag, Steuersatz und Steuerbetrag.
**3. Expliziter Bezug auf die Originalrechnung** Nach BFH V R 28/13 muss die Gutschrift die Nummer und das Datum der Originalrechnung nennen. Nur so kann der steuerliche Bearbeiter bei Betriebsprüfungen die Verbindung zwischen Originalrechnung und Gutschrift nachvollziehen. Ohne diesen Bezug ist die Steuerberichtigung nach UStG § 17 unvollständig.
**4. Grund der Gutschrift** Der Grund der Gutschrift (vollständige Stornierung, Teilgutschrift wegen Mängel, Warenrückgabe, Preiskorrektur) sollte klar angegeben werden. Für die Buchführung beider Parteien ist die genaue Begründung wichtig, um die Buchung dem richtigen Sachkonto zuordnen zu können.
**5. Nettobetrag, Steuersatz und Steuerbetrag der Gutschrift** Der Gutschriftbetrag muss identisch mit dem Stornierungsbetrag aus der Originalrechnung (oder dem Minderungsbetrag) sein. Der Steuersatz muss dem Steuersatz der Originalrechnung entsprechen (UStG § 14 Abs. 4 Nr. 8). Bei Gutschriften über nur einen Teil der Originalrechnung: exakt den Teilbetrag mit dem entsprechenden Steueranteil ausweisen.
**6. Steuerberichtigungshinweis nach UStG § 17** Die Gutschrift sollte einen klaren Hinweis enthalten, dass die Entgeltsminderung und die entsprechende Steuerberichtigung nach UStG § 17 Abs. 1 in der Umsatzsteuer-Voranmeldung des Ausstellungsmonats vorzunehmen sind. Auf forms-legal.com finden Sie die vollständige Vorlage für die Rechnungs-Gutschrift nach deutschen Steuervorschriften.
**7. Erstattungsmodalitäten** Art und Zeitpunkt der Erstattung des Gutschriftbetrags (Rücküberweisung, Aufrechnung gegen offene Forderungen nach BGB § 387, Gutschrift auf Kundenkonto) sollten in der Gutschrift vermerkt sein. Dies verhindert Unklarheiten über die Zahlungsabwicklung zwischen den Parteien.
**8. Fortlaufende Gutschrift-Nummer** Gutschriften müssen ebenfalls fortlaufend nummeriert werden. Ein separater Nummernkreis (z.B. GS-2026-001, GS-2026-002) ist empfehlenswert, um Gutschriften von regulären Ausgangsrechnungen zu unterscheiden. Das Finanzamt kann bei Betriebsprüfungen alle Gutschriften in chronologischer Reihenfolge anfordern.
So füllen Sie Ihr Rechnungs-Gutschrift / Stornorechnung Deutschland aus
Die Rechnungs-Gutschrift / Stornorechnung nach UStG §§ 14, 17 in Deutschland füllen Sie in folgenden Schritten aus:
**Schritt 1: Originalrechnung und Stornierungsgrund identifizieren** Rechnungsnummer, Datum, Nettobetrag, Steuersatz und Steuerbetrag der Originalrechnung heraussuchen. Ursache der Gutschrift klären: vollständige Stornierung, Preiskorrektur, Mängelminderung oder Warenrückgabe. Bei vollständiger Stornierung: Gutschrift über den gesamten Rechnungsbetrag. Bei Teilgutschrift: exakten Korrekturbetrag berechnen.
**Schritt 2: Gutschrift-Nummer aus dem fortlaufenden Nummernkreis vergeben** Führen Sie einen separaten fortlaufenden Nummernkreis für Gutschriften (z.B. GS-2026-001). Tragen Sie diese Nummer in das Feld 'Gutschrift-Nummer' ein. Dokumentieren Sie alle Gutschriften in Ihrer Ausgangsbuchhaltung (DATEV, Lexoffice, Sevdesk oder Excel).
**Schritt 3: Alle Pflichtangaben nach UStG § 14 vollständig übernehmen** Übernehmen Sie Name und Anschrift von Aussteller und Empfänger exakt wie in der Originalrechnung. Steuernummer oder USt-IdNr. aus der Originalrechnung übernehmen. Rechnungsnummer und Datum der Originalrechnung explizit als Bezug angeben. Leistungsbeschreibung aus der Originalrechnung übernehmen (oder den stornierten Teil beschreiben).
**Schritt 4: Gutschriftbetrag korrekt berechnen** Bei Vollstorno: Nettobetrag, Steuersatz und Steuerbetrag exakt wie in der Originalrechnung übernehmen. Bei Teilgutschrift: Nettominderungsbetrag berechnen; Steuer: Nettominderung × Steuersatz aus der Originalrechnung. Alle Beträge auf zwei Dezimalstellen runden (EUR-Standard).
**Schritt 5: Dokument als 'Gutschrift' bezeichnen und versenden** Sicherstellen, dass das Dokument ausdrücklich als 'Gutschrift' bezeichnet ist (UStG § 14 Abs. 4 Nr. 9a). Gutschrift per E-Mail (PDF) oder per Post an den Empfänger versenden. Gleichzeitig: Steuerberichtigung nach UStG § 17 in der laufenden Umsatzsteuer-Voranmeldung vornehmen.
**Schritt 6: Buchhalterische Erfassung und Archivierung** Gutschrift in der Ausgangsbuchhaltung als Stornobuchung erfassen. Originalrechnung und Gutschrift gemeinsam in der Buchführung aufbewahren (10 Jahre nach AO § 147). Dem Empfänger mitteilen, dass er ebenfalls eine Gegenbuchung in seiner Eingangsbuchhaltung vornehmen muss (Rückbuchung der ursprünglichen Vorsteuer aus der Originalrechnung, falls die Gutschrift den Entgeltsminderungsbetrag darstellt). Bei Unsicherheit über die korrekte steuerliche Behandlung: Steuerberater des Deutschen Steuerberaterverbands (DStV) oder DATEV-Systemberater hinzuziehen.
Rechtliche Anforderungen für Rechnungs-Gutschrift / Stornorechnung Deutschland
Für die Rechnungs-Gutschrift / Stornorechnung nach UStG §§ 14, 17 in Deutschland gelten folgende Rechtsvorschriften:
**UStG § 14 (Ausstellung von Rechnungen):** Alle Pflichtangaben für Rechnungen nach UStG § 14 Abs. 4 gelten auch für Gutschriften. Neu seit dem Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz 2013 (§ 14 Abs. 4 Nr. 9a): Das Dokument muss ausdrücklich als 'Gutschrift' bezeichnet sein. Das BMF-Schreiben vom 25.10.2013 präzisiert, dass diese Bezeichnung zwingend ist, um die Rechnungskorrektur steuerlich wirksam zu machen.
**UStG § 14c (Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis):** § 14c Abs. 1 betrifft den Fall, dass in der Originalrechnung ein zu hoher Steuersatz ausgewiesen wurde: Der Aussteller schuldet dem Finanzamt die zu viel ausgewiesene Steuer. Die Berichtigung erfolgt durch eine berichtigte Rechnung (Stornogutschrift + neue korrekte Rechnung). Der BFH hat in BFH V R 28/13 die Voraussetzungen für eine wirksame Berichtigung nach § 14c Abs. 1 Satz 2 präzisiert.
**UStG § 17 (Änderung der Bemessungsgrundlage):** § 17 Abs. 1 ordnet an, dass bei Änderung der Bemessungsgrundlage (Entgeltsminderung durch Gutschrift, Rückgabe, Preisnachlass) der Unternehmer für den Voranmeldungszeitraum der Änderung eine Berichtigung vorzunehmen hat. Dies gilt sowohl für den Aussteller (Korrektur der Umsatzsteuer-Schuld) als auch für den Empfänger (Korrektur des Vorsteuerabzugs). Der BFH hat in BFH V R 10/14 die Zeitpunktfrage der Berichtigung bei Gutschriften präzisiert.
**HGB § 257 (Aufbewahrungspflichten):** Kaufleute müssen Buchungsbelege (einschließlich Gutschriften und stornierter Rechnungen) zehn Jahre aufbewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Geschäftsjahres, in dem der Beleg entstanden ist. Originalrechnung und Gutschrift müssen gemeinsam aufbewahrt werden.
**BGB §§ 387, 389 (Aufrechnung):** Wenn die Gutschrift mit einer offenen Forderung des Empfängers aufgerechnet wird, müssen die Aufrechnungsvoraussetzungen nach BGB § 387 erfüllt sein: Gegenseitigkeit der Forderungen, Gleichartigkeit (beide in EUR), Fälligkeit der Hauptforderung und Erfüllbarkeit der Gegenforderung. Die Aufrechnung wirkt nach BGB § 389 rückwirkend auf den Zeitpunkt, zu dem sich die Forderungen gegenüberstanden.
**GoBD (BMF-Schreiben 28.11.2019):** Digitale Gutschriften (PDF per E-Mail) sind nach GoBD als ordnungsgemäße Buchungsbelege anerkannt, wenn sie unveränderlich archiviert werden. DATEV, Lexoffice und Sevdesk bieten GoBD-konforme Archivierungslösungen.
Häufige Fehler bei Ihrem Rechnungs-Gutschrift / Stornorechnung Deutschland
Häufige Fehler bei der Rechnungs-Gutschrift / Stornorechnung nach UStG §§ 14, 17 in Deutschland und wie Sie sie vermeiden:
**Fehlendes Wort 'Gutschrift' auf dem Dokument:** Seit dem Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz 2013 muss auf dem Dokument ausdrücklich das Wort 'Gutschrift' stehen (UStG § 14 Abs. 4 Nr. 9a). Ein Dokument mit der Bezeichnung 'Kreditnote', 'Stornorechnung' oder 'Credit Note' allein löst keine rechtswirksame Steuerberichtigung nach UStG § 17 aus. Immer: 'Gutschrift' als Dokumentenbezeichnung verwenden.
**Kein Bezug auf die Originalrechnung:** Fehlt in der Gutschrift die Rechnungsnummer und das Datum der Originalrechnung, ist die steuerliche Zuordnung für das Finanzamt bei Betriebsprüfungen unmöglich. Der BFH hat in BFH V R 28/13 den Bezug auf die Originalrechnung als wesentliches Merkmal einer ordnungsgemäßen Gutschrift bezeichnet. Immer: Rechnungsnummer und Datum der Originalrechnung explizit angeben.
**Falscher Steuersatz in der Gutschrift:** Die Gutschrift muss denselben Steuersatz wie die Originalrechnung verwenden. Wird in der Originalrechnung 19 % ausgewiesen, muss die Gutschrift ebenfalls mit 19 % berichtigt werden — auch wenn der korrekte Steuersatz 7 % gewesen wäre. Eine separate Berichtigung des Steuersatzes erfordert eine berichtigte Rechnung nach UStG § 14c Abs. 1.
**Empfänger der Gutschrift vergisst Gegenbuchung:** Der Empfänger einer Gutschrift muss in seiner Buchhaltung die ursprünglich aus der Originalrechnung geltend gemachte Vorsteuer entsprechend zurückbuchen (UStG § 17 Abs. 1 Satz 2). Unterlässt er dies, droht bei Betriebsprüfungen durch das Finanzamt eine Nachforderung der zu Unrecht nicht berichtigten Vorsteuer zuzüglich Zinsen nach AO § 233a.
**Steuerberichtigung im falschen Voranmeldungszeitraum:** Die UStG § 17-Berichtigung ist im Voranmeldungszeitraum der Gutschrift vorzunehmen (Datum der Gutschrift), nicht im Voranmeldungszeitraum der Originalrechnung. Ein häufiger Fehler: Der Aussteller versucht, die Berichtigung rückwirkend für den Monat der Originalrechnung vorzunehmen — dies ist nach UStG § 17 Abs. 1 nur zulässig, wenn Originalrechnung und Gutschrift im selben Voranmeldungszeitraum liegen. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die Zeitpunktfrage in mehreren Schreiben präzisiert.
**Kaufrechtliche Gutschrift mit steuerlicher Gutschrift verwechselt:** Eine 'Gutschrift auf dem Kundenkonto' (z.B. ein Treuebonus oder eine Rückvergütung) ist steuerrechtlich keine Rechnungskorrektur. Auf forms-legal.com finden Sie die korrekte Vorlage für die steuerrechtliche Rechnungs-Gutschrift nach UStG §§ 14, 17 mit allen Pflichtangaben für Deutschland.
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Der Begriff 'Gutschrift' ist im deutschen Umsatzsteuerrecht doppeldeutig und führt häufig zu Verwechslungen: Die Gutschrift nach UStG § 14 Abs. 2 Satz 2 ist ein Abrechnungsverfahren, bei dem nicht der Leistungserbringer, sondern der Leistungsempfänger die Rechnung ausstellt — etwa bei Provisionsabrechnungen oder in der Landwirtschaft. Diese Gutschrift ist eine Form der Rechnungsausstellung, keine Korrektur. Die Rechnungskorrektur-Gutschrift (Stornorechnung) nach UStG § 17 dient dagegen der Berichtigung einer bereits ausgestellten Rechnung: Sie hebt den Rechnungsbetrag ganz oder teilweise auf und löst eine Steuerberichtigung nach UStG § 17 aus. Seit dem Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz 2013 (§ 14 Abs. 4 Nr. 9a UStG) muss jede dieser Gutschriften ausdrücklich als 'Gutschrift' bezeichnet sein — unabhängig davon, welche der beiden Formen vorliegt. Wer unsicher ist, welche Form die richtige ist, sollte einen Steuerberater des Deutschen Steuerberaterverbands (DStV) hinzuziehen.
Ja. Sobald der Empfänger einer Gutschrift das Dokument erhält und akzeptiert, ist er nach UStG § 17 Abs. 1 Satz 2 verpflichtet, in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung die ursprünglich aus der Originalrechnung geltend gemachte Vorsteuer zu berichtigen — also den Vorsteuerbetrag um den Gutschriftbetrag zu vermindern. Unterlässt der Empfänger diese Berichtigung, begeht er eine steuerliche Ordnungswidrigkeit, die bei Betriebsprüfungen zur Nachforderung der zu Unrecht nicht berichtigten Vorsteuer zuzüglich Nachzahlungszinsen (6 % p.a. nach AO § 233a, abgestuft nach Rechtsprechung des BFH) führen kann. Der Aussteller der Gutschrift sollte den Empfänger in einem Begleitschreiben zur Gutschrift ausdrücklich auf seine Berichtigungspflicht hinweisen. Die Berichtigung ist im Voranmeldungszeitraum vorzunehmen, in dem die Gutschrift dem Empfänger zugegangen ist.
Wenn in einer Rechnung ein falscher (zu hoher oder zu niedriger) Steuersatz ausgewiesen wurde, sind zwei Schritte notwendig: Schritt 1 — Stornogutschrift über die Originalrechnung mit dem gleichen (fehlerhaften) Betrag und dem (fehlerhaften) Steuersatz ausstellen. Diese Stornogutschrift hebt die Originalrechnung steuerlich vollständig auf. Schritt 2 — Neue korrekte Rechnung mit dem richtigen Steuersatz ausstellen. Wichtig nach UStG § 14c Abs. 1: Bis zur Berichtigung schuldet der Aussteller dem Finanzamt die in der fehlerhaften Rechnung ausgewiesene (zu hohe) Steuer. Der Empfänger darf nur die tatsächlich geschuldete Steuer als Vorsteuer abziehen — nicht den zu hoch ausgewiesenen Betrag. Der BFH hat in BFH V R 28/13 präzisiert, dass die Berichtigung einer § 14c-Rechnung nur durch eine berichtigte Rechnung an den Empfänger wirksam ist. Beide Dokumente (Stornogutschrift + neue Rechnung) dem Empfänger zuleiten.
Die Steuerberichtigung nach UStG § 17 ist im Voranmeldungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist. Bei einer Rechnungs-Gutschrift ist der maßgebliche Zeitpunkt das Datum der Gutschrift. Aussteller: Mindert die Gutschrift das Entgelt, ist die Umsatzsteuer-Schuld um den Steuerbetrag der Gutschrift im Monat der Gutschrift zu vermindern. Empfänger: Muss im selben Monat die Vorsteuer um den Steuerbetrag der Gutschrift reduzieren. Sonderfall: Liegt die Gutschrift im selben Voranmeldungszeitraum wie die Originalrechnung, kann die Berichtigung in diesem Zeitraum mit der Originalrechnung zusammen gemeldet werden. Für monatliche Voranmelder: Voranmeldung bis 10. des Folgemonats (mit Dauerfristverlängerung bis 10. des übernächsten Monats). Für quartalsweise Voranmelder: entsprechend quartalsweise. Das Finanzamt des zuständigen Steuerpflichtigen ist erste Anlaufstelle bei Fragen zur Zeitpunktfrage der Steuerberichtigung.
Rechnungs-Gutschriften sind steuerlich relevante Buchungsbelege und unterliegen der zehnjährigen Aufbewahrungspflicht nach AO § 147 Abs. 1 Nr. 4 und HGB § 257 Abs. 1 Nr. 4. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Gutschrift ausgestellt wurde. Eine im Jahr 2026 ausgestellte Gutschrift muss bis Ende 2036 aufbewahrt werden. Wichtig: Originalrechnung und Gutschrift müssen gemeinsam aufbewahrt werden, damit der steuerliche Prüfer bei Betriebsprüfungen die vollständige Korrekturkette nachvollziehen kann. Für die digitale Archivierung gelten die GoBD-Grundsätze (BMF-Schreiben 28.11.2019): Dokumente müssen unveränderlich und jederzeit lesbar sein. Buchhaltungssoftware wie DATEV, Lexoffice und Sevdesk unterstützen GoBD-konforme Archivierung mit Manipulationsschutz und Zugriffsprotokoll.
Ja. Rechnungs-Gutschriften per E-Mail (PDF) sind nach deutschem Steuerrecht vollständig anerkannt, sofern der Empfänger dem elektronischen Versandweg zugestimmt hat (UStG § 14 Abs. 1 Satz 6 — bis 2011 war die elektronische Signatur Pflicht; seitdem reicht die schlüssige Einwilligung durch wiederholte elektronische Kommunikation). Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung: Die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts müssen gewährleistet sein (innerbetriebliches Kontrollverfahren nach UStG § 14 Abs. 1 Satz 3). Eine qualifizierte elektronische Signatur oder der elektronische Datenaustausch (EDI) sind nach wie vor zulässige, aber nicht mehr zwingende Methoden. Das Finanzamt akzeptiert im Regelfall unverschlüsselte PDF-Rechnungen, wenn das Unternehmen ein plausibles innerbetriebliches Kontrollverfahren dokumentiert hat. GoBD-konforme Archivierung des PDF ist Pflicht.
Die steuerrechtliche Wirkung der Gutschrift nach UStG § 17 (Entgeltsminderung, Steuerberichtigung) tritt grundsätzlich ein, wenn die Gutschrift ausgestellt und dem Empfänger übermittelt wurde — unabhängig davon, ob der Empfänger ausdrücklich zustimmt. Zivilrechtlich ist die Situation komplexer: Ob der Empfänger den geminderten Preis akzeptieren muss, hängt von der Grundlage der Gutschrift ab. Bei einvernehmlich vereinbarter Mängelminderung oder Rückgabe: Der Empfänger muss die Gutschrift akzeptieren, weil er der Minderung bereits zugestimmt hat. Bei einseitig ausgestellter Gutschrift ohne Zustimmung des Empfängers: Der Empfänger kann die zivilrechtliche Wirkung der Gutschrift bestreiten und seinen vollen Zahlungsanspruch weiterverfolgen. Steuerlich ist jedoch der Empfänger nach UStG § 17 Abs. 1 Satz 2 verpflichtet, seinen Vorsteuerabzug anzupassen, sobald er die Gutschrift erhalten hat. Das Amtsgericht oder Landgericht ist zuständig für zivilrechtliche Streitigkeiten über die Berechtigung der Gutschrift.
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