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Entgeltabrechnung Deutschland

Entgeltabrechnung Deutschland

GewO §108 | EStG §38b | SGB IV | Lohnsteuer & Sozialversicherung

ENTGELTABRECHNUNG

gemäß §108 Gewerbeordnung (GewO)

ARBEITGEBER

[Company Name]

[Company Address]

Steuernummer: [Tax Number]

ARBEITNEHMER

Name: [Employee Name]

Anschrift: [Employee Address]

Personalnummer: [Personnel Number] | Steuerklasse: [Tax Class]

Krankenkasse: [Health Insurance] | SV-Nummer: [Sv Number]

ABRECHNUNGSZEITRAUM

Monat: [Pay Month] | Auszahlungsdatum: [Payment Date] | Wöchentliche Arbeitszeit: [Weekly Hours] Stunden

BRUTTOENTGELT

Grundgehalt (brutto): [Basic Salary] EUR

Überstundenvergütung: [Overtime Pay] EUR

Sonstige Zulagen / Sonderzahlungen: [Allowances] EUR

Gesamtbruttoentgelt: [Gross Total] EUR

ABZÜGE

Lohnsteuer (§§38–42f EStG, Steuerklasse [Tax Class]): [Income Tax] EUR

Solidaritätszuschlag (SolZG 1995): [Solidarity Surcharge] EUR

Kirchensteuer: [Church Tax] EUR

Krankenversicherung AN-Anteil (SGB V): [Health Insurance Contrib] EUR

Rentenversicherung AN-Anteil (SGB VI, §§14–28 SGB IV): [Pension Contrib] EUR

Arbeitslosenversicherung AN-Anteil (SGB III): [Unemployment Contrib] EUR

Pflegeversicherung AN-Anteil (SGB XI): [Nursing Contrib] EUR

Nettoentgelt / Auszahlungsbetrag: [Net Pay] EUR

AUSZAHLUNG

Überweisung auf IBAN: [Iban]

Auszahlungsdatum: [Payment Date]

Diese Abrechnung wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig gemäß §108 Abs. 3 GewO.

Arbeitgeber (Lohnbuchhaltung)

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Entgeltabrechnung Deutschland?

Die gesetzliche Grundlage der Entgeltabrechnung in Deutschland ruht auf mehreren Säulen: §108 GewO regelt die Aufschlüsselungspflicht; §38 ff. des Einkommensteuergesetzes (EStG) regeln den Lohnsteuereinbehalt und die Lohnsteueranmeldung beim zuständigen Finanzamt; §§14–28 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) regeln den Begriff des Arbeitsentgelts und die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge; das Nachweisgesetz (NachwG) §2 verpflichtet zum Nachweis von Zusammensetzung und Höhe des Entgelts bereits im Arbeitsvertrag. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) stellt über das ELStAM-Verfahren die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers bereit.

Die Entgeltabrechnung gliedert sich strukturell in mehrere Pflichtblöcke: Stammdaten des Arbeitnehmers (Name, Anschrift, Steuerklasse nach §38b EStG, Steuer-Identifikationsnummer, Sozialversicherungsnummer der Deutschen Rentenversicherung, Krankenkasse); Abrechnungszeitraum; Bruttoentgelt mit allen Bestandteilen (Grundgehalt, Überstundenvergütung, Schichtzuschläge, Sachbezüge nach §8 Abs. 2 EStG, vermögenswirksame Leistungen); Lohnsteuerberechnung nach ELStAM; Solidaritätszuschlag (SolZ); Kirchensteuer (8% in Bayern und Baden-Württemberg, 9% in übrigen Bundesländern); Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Krankenversicherung (ca. 7,3% + Zusatzbeitrag der Krankenkasse), Rentenversicherung (9,3%), Arbeitslosenversicherung (1,3%) und Pflegeversicherung (1,7% zzgl. Kinderlosenzuschlag); sowie das Nettoentgelt als Auszahlungsbetrag.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) und der Bundesgerichtshof (BGH) haben in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass die Entgeltabrechnung zwar kein vollstreckbarer Anerkenntnistitel ist, jedoch als Beweisdokument im Arbeitsrechtsprozess erhebliches Gewicht hat. Das Arbeitsgericht (ArbG) berücksichtigt die Entgeltabrechnung bei Vergütungsstreitigkeiten nach §46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§286, 416 ZPO als Urkundenbeweis. Arbeitnehmer haben nach §108 Abs. 3 GewO keinen Anspruch auf eine bestimmte Form der Abrechnung (Papier oder elektronisch), sofern sie diese jederzeit abrufen und ausdrucken können.

Seit dem Jahressteuergesetz 2020 können Arbeitgeber die Entgeltabrechnung auch elektronisch (per E-Mail, Mitarbeiterportal, digitale Lohnabrechnungssoftware wie DATEV Lohn und Gehalt, Lexware, oder Sage) zur Verfügung stellen, wenn der Arbeitnehmer dem zugestimmt hat. In vielen Tarifverträgen — etwa des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB), der IG Metall, der ver.di und der IG BCE — ist die Ausstellung der Entgeltabrechnung zusätzlich tarifvertraglich geregelt.

Die Entgeltabrechnung ist von der Arbeitgeberbescheinigung nach §312 SGB III (Arbeitsbescheinigung für das Arbeitsamt) zu unterscheiden: Letztere ist ein Formular der Bundesagentur für Arbeit und wird bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgestellt. Die Entgeltabrechnung hingegen ist ein monatliches Dokument während des laufenden Arbeitsverhältnisses.

Wann brauchen Sie Entgeltabrechnung Deutschland?

Eine Entgeltabrechnung in Deutschland wird monatlich für jeden sozialversicherungspflichtig oder geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer benötigt — sie ist keine Ausnahme, sondern gesetzlicher Standard nach §108 GewO.

Laufendes Vollzeit- oder Teilzeitarbeitsverhältnis: Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine monatliche Entgeltabrechnung. Der Arbeitgeber muss die Abrechnung spätestens zum Auszahlungstermin (Fälligkeitsdatum nach §614 BGB — in der Regel Ende des Kalendermonats oder zum vereinbarten Lohnzahlungstag) aushändigen oder elektronisch bereitstellen. Fehlt die Abrechnung, kann der Arbeitnehmer nach §108 GewO ihren Erhalt verlangen; bei Verzögerung hat er nach §288 BGB Anspruch auf Verzugszinsen auf das ausstehende Nettoentgelt.

Minijob und geringfügige Beschäftigung: Auch Arbeitnehmer in Minijobs nach §8 SGB IV (Entgeltgrenze 556 Euro/Monat ab 2025) haben Anspruch auf eine Entgeltabrechnung. Minijobs sind pauschal versteuert (2% Pauschallohnsteuer oder 20% Pauschalsteuer); die Entgeltabrechnung muss auch hier die einbehaltenen Pauschalabgaben (Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung 15%, zur Krankenversicherung 13% für den Arbeitgeber) ausweisen.

Nachweise gegenüber Behörden und Dritten: Arbeitnehmer benötigen Entgeltabrechnungen als Einkommensnachweis gegenüber Banken (für Kreditanträge, Hypotheken), dem Jobcenter (SGB II, Bürgergeld), dem Finanzamt (Einkommensteuererklärung nach §25 EStG), der Ausländerbehörde (Aufenthaltserlaubnis), dem Sozialamt und in Scheidungsverfahren (Unterhalt nach §§1569 ff. BGB). Die Deutschen Rentenversicherung fordert Entgeltabrechnungen bei Betriebsprüfungen nach §28p SGB IV.

Änderungen der Vergütungsbestandteile: Bei jeder Änderung von Vergütungsbestandteilen — Gehaltserhöhung, Änderung der Steuerklasse (z.B. nach Heirat §38b Abs. 1 EStG), Aufnahme eines Kirchensteuerpflicht, Änderung des Zusatzbeitrags der Krankenkasse — muss die Entgeltabrechnung die geänderten Werte erstmalig korrekt ausweisen.

Kurzarbeit nach SGB III: Während der Kurzarbeit nach §§95–111 SGB III muss die Entgeltabrechnung das Kurzarbeitergeld (KUG) sowie das Ist-Entgelt und das Soll-Entgelt nach §106 SGB III klar ausweisen. Die Bundesagentur für Arbeit prüft die Entgeltabrechnungen im Erstattungsverfahren.

Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Im Austrittsmonat muss die Entgeltabrechnung ausstehende Vergütungsbestandteile (anteiliges Gehalt, Urlaubsabgeltung nach §7 Abs. 4 BUrlG, eventuelle Abfindung nach §1a KSchG) und die sozialversicherungsrechtliche Abmeldung des Arbeitnehmers dokumentieren.

Was gehört in Ihr Entgeltabrechnung Deutschland?

Eine rechtskonforme Entgeltabrechnung nach §108 GewO in Deutschland muss eine klar strukturierte Aufschlüsselung aller Entgeltbestandteile enthalten. Die folgenden Kernelemente sind zwingend erforderlich.

Stammdaten des Arbeitnehmers und Arbeitgebers: Name und Anschrift des Arbeitgebers (ggf. Handelsregisternummer, Steuernummer/USt-IdNr.); vollständiger Name und Anschrift des Arbeitnehmers; Personalnummer; Steuer-Identifikationsnummer (11-stellige IdNr. des BZSt); Sozialversicherungsnummer (12-stellig, von der Deutschen Rentenversicherung vergeben, Format XXXXXXXXXX); Name der gesetzlichen Krankenkasse; Steuerklasse (I bis VI nach §38b EStG); Kirchensteuerpflicht; Kinderfreibeträge; und Rentenversicherungspflicht (pflichtversichert oder befreit).

Abrechnungszeitraum und Beschäftigungsgrad: Der Abrechnungszeitraum (Monat und Jahr), vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und ggf. Beschäftigungsgrad (z.B. 50% Teilzeit) sind auszuweisen.

Bruttoentgelt und alle Entgeltbestandteile: Das Bruttoentgelt muss nach §108 Abs. 1 GewO vollständig aufgeschlüsselt werden. Bestandteile umfassen: Grundgehalt (Monatsfixum); Überstundenvergütung mit Zuschlagssatz; Schichtzuschläge und Nachtarbeitszuschläge (steuerfreie Zuschläge nach §3b EStG — Nachtarbeit 25%, Sonntagsarbeit 50%, Feiertagsarbeit bis 125%); Sachbezüge (z.B. Firmenwagen nach §6 Abs. 1 Nr. 4 EStG, Essensgutscheine nach §8 Abs. 2 EStG); Einmalzahlungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Boni); vermögenswirksame Leistungen (VL) nach dem 5. VermBG.

Lohnsteuerabzug: Berechnung und Einbehalt der Lohnsteuer nach §§38–42f EStG auf Basis der ELStAM-Daten (Steuerklasse, Kirchensteuer, Freibeträge). Ausweis von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag (SolZ) und ggf. Kirchensteuer separat.

Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmeranteil): Krankenversicherung (ca. 7,3% des Bruttoentgelts bis zur Beitragsbemessungsgrenze West/Ost + ggf. Zusatzbeitrag); Rentenversicherung (9,3%); Arbeitslosenversicherung (1,3%); Pflegeversicherung (1,7% + ggf. 0,6% Kinderlosenzuschlag ab dem 23. Lebensjahr nach §55 Abs. 3 SGB XI). Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt 2025 in der Rentenversicherung 8.050 Euro/Monat (West) und 8.050 Euro/Monat (Ost).

Nettoentgelt und Auszahlungsbetrag: Nettoentgelt = Bruttoentgelt minus Lohnsteuer minus SolZ minus Kirchensteuer minus Arbeitnehmeranteile SV. Abzüge aus Pfändungen (Lohnpfändung nach §850c ZPO) und sonstiger Abzüge (Altersvorsorgebeiträge betriebliche Altersversorgung, Gewerkschaftsbeiträge). Der Auszahlungsbetrag auf das angegebene Bankkonto (IBAN nach SEPA-Richtlinien) ist gesondert auszuweisen.

Das Portal forms-legal.com stellt diese Muster-Entgeltabrechnung als strukturierte Vorlage bereit. Für die laufende Lohnbuchhaltung empfiehlt sich der Einsatz zertifizierter Lohnabrechnungssoftware (DATEV, Lexware, Sage) oder die Beauftragung eines Steuerberaters, da Fehler in der Entgeltabrechnung Haftungsrisiken gegenüber Finanzamt und Sozialversicherungsträgern auslösen. Verwandte Dokumente: Arbeitgeberbescheinigung (§312 SGB III) und Arbeitsvertrag (unbefristet, §611a BGB).

So füllen Sie Ihr Entgeltabrechnung Deutschland aus

Das Ausfüllen der Entgeltabrechnung in Deutschland erfordert Kenntnisse des Lohnsteuerrechts und der Sozialversicherungsberechnung. Die folgenden Schritte führen durch das Formular.

Erster Schritt: Stammdaten eintragen. Tragen Sie Name, Anschrift und Steuernummer des Unternehmens ein. Beim Arbeitnehmer: vollständiger Name, Anschrift, Personalnummer, Steuer-IdNr. (11-stellig vom BZSt — nicht verwechseln mit der Steuernummer des Finanzamts), Sozialversicherungsnummer (12-stellig, beginnend mit zwei Ziffern für Rentenversicherungsträger), Krankenkasse und Steuerklasse (I bis VI nach §38b EStG). Die aktuellen ELStAM-Daten sind über ELSTER oder DATEV Lohn abrufbar.

Zweiter Schritt: Abrechnungszeitraum festlegen. Tragen Sie Monat und Jahr der Abrechnung ein. Bei Neu- oder Austritten: genaue Beschäftigungsdaten (Eintrittsdatum, ggf. Austrittsdatum) für anteilige Berechnung des Monatsgehalts (Kalendertagsmethode oder Arbeitstagemethode).

Dritter Schritt: Bruttoentgelt aufschlüsseln. Listen Sie alle Entgeltbestandteile separat auf: Grundgehalt; Überstunden (Anzahl Stunden × Stundenlohn × Zuschlagsfaktor); Zulagen und Zuschläge (steuerfreie Zuschläge nach §3b EStG mit konkreten Prozentsätzen angeben); Sachbezüge (Firmenwagen: monatlich 1% des inländischen Listenpreises nach §6 Abs. 1 Nr. 4 EStG oder Fahrtenbuchmethode); und Einmalzahlungen.

Vierter Schritt: Lohnsteuer berechnen. Auf Basis der Steuerklasse und des zu versteuernden Bruttoentgelts: Lohnsteuer anhand der BMF-Lohnsteuertabellen oder ELSTER-Lohnsteuerrechner ermitteln. Kirchensteuer nur bei Kirchensteuerpflichtigen (Konfessionskennzeichen aus ELStAM). SolZ-Freigrenze 2025: 18.130 Euro Lohnsteuer/Jahr (veränderte Berechnung seit SolZ-Reform 2021).

Fünfter Schritt: Sozialversicherungsbeiträge berechnen. Für jeden SV-Zweig (KV, RV, AV, PV): beitragspflichtiges Brutto ermitteln (unterhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze); Arbeitnehmeranteil berechnen; Arbeitgeberanteil parallel berechnen (wird auf der Abrechnung nachrichtlich ausgewiesen). Bei Minijobs: Pauschalbeiträge des Arbeitgebers zur RV (15%) und KV (13%) ausweisen.

Sechster Schritt: Nettoentgelt und Auszahlung. Nettoentgelt = Brutto − LSt − SolZ − KiSt − SV-AN-Anteile − sonstige Abzüge. IBAN und Kreditinstitut des Arbeitnehmers angeben. Zahlungsdatum vermerken. Gesamtkosten für den Arbeitgeber (Brutto + SV-AG-Anteile + Beiträge Berufsgenossenschaft nach SGB VII) gesondert dokumentieren — relevant für betriebliche Buchhaltung nach HGB §238 ff.

Häufige Fehler bei Ihrem Entgeltabrechnung Deutschland

Fehler in der Entgeltabrechnung in Deutschland führen zu Steuernachzahlungen, SV-Nachforderungen und Haftungsrisiken für den Arbeitgeber.

Falsche Steuerklasse oder veraltete ELStAM-Daten: Arbeitgeber müssen die ELStAM-Daten monatlich abrufen und aktualisieren. Ändert ein Arbeitnehmer seine Steuerklasse (z.B. nach Heirat oder Scheidung), muss der Arbeitgeber dies ab dem Folgemonat berücksichtigen. Fehler führen zu Lohnsteuernachforderungen durch das Finanzamt nach §41c EStG.

Falsche Beitragsbemessungsgrenzen: Die Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) in der Kranken- und Pflegeversicherung sowie der Rentenversicherung werden jährlich angepasst. 2025 gilt in der KV/PV eine BBG von 5.512,50 Euro/Monat; in der RV/AV 8.050 Euro/Monat (West). Werden diese Grenzen nicht korrekt berücksichtigt, entstehen Über- oder Unterabführungen.

Nicht versteuerte Sachbezüge: Sachbezüge (Dienstwagen, Essensgutscheine über dem Freibetrag von 7,23 Euro/Tag, Jobtickets über dem gesetzlichen Freibetrag) müssen als geldwerter Vorteil dem Bruttoentgelt zugerechnet und versteuert werden. Vergessene Sachbezüge sind ein häufiger Prüfungspunkt der Finanzkontrolle.

Kirchensteuer bei Konfessionswechsel übersehen: Bei Austritt aus der Kirche oder Konfessionswechsel ändert sich die Kirchensteuerpflicht. Arbeitgeber müssen ELStAM regelmäßig abfragen, um Kirchensteuerabzüge korrekt anzupassen.

Fehlende Aufschlüsselung der Einmalzahlungen: Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld, Boni, Jubiläumszahlungen) unterliegen der Fünftelregelung nach §34 EStG oder der Jahrestabellenmethode für sonstige Bezüge nach §39b Abs. 3 EStG. Fehler führen zu falschen Lohnsteuerabzügen und ggf. Steuernachzahlungen der Arbeitnehmer.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. §614 BGBDE official
  2. §288 BGBDE official
  3. §611a BGBDE official
  4. §850c ZPODE official
  5. §1a KSchGDE official
  6. §38b EStGDE official
  7. §25 EStGDE official
  8. §3b EStGDE official
  9. §42d EStGDE official
  10. §42f EStGDE official
  11. §41b EStGDE official
  12. §41c EStGDE official
  13. §34 EStGDE official
  14. §312 SGB IIIDE official
  15. §8 SGB IVDE official
  16. §28p SGB IVDE official
  17. §106 SGB IIIDE official
  18. §28b SGB IVDE official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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